Golßen, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 27.02.2023 · Friedhofssatzung: 26.01.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab770,00 € Neuerwerb Einzelgrab (auch Reihengrab) ab vollendeten 5. Lebensjahr
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht separat im Gebührentarif aufgeführt
Urnenreihengrab480,00 € Neuerwerb Urneneinzelgrab (auch Reihengrab)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht separat im Gebührentarif aufgeführt
Urnengrab anonym470,00 € Neuerwerb Urnenfeld für 1 Urne anonym (UGA grüne Wiese)
Baumbestattungnicht angegeben nicht separat im Tarif aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten Beisetzungshandlungen gemäß § 16 Abs. 4 von beauftragten Dritten durchgeführt; keine separate Gebühr
Trauerhalle / Halle160,00 € Benutzungsgebühr Trauerhallen Altgolßen/Mahlsdorf

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

SATZUNG ÜBER DAS FRIEDHOFS - UND BESTATTUNGSWESEN

DER STADT GOLßEN

(Friedhofssatzung)

Auf der Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 des Artikel 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, des Gesetzes zur Reform der Kommunalverfassung und der Einführung der Direktwahl der Landräte sowie zur Änderung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2007 (GVBl Bbg Teil I S. 286 ff) in der jeweils geltenden Fassung, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S.602), in der jeweils geltenden Fassung und dem § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom 07.11.2001 (GVBl. Bbg. Teil I S. 226 ff) in der jeweils geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Golßen in ihrer Sitzung am 26.01.2026 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhalt

I. Generelle Bestimmungen ... 3

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck... 3

§ 2 Schließung, Aufhebung und Entwidmung... 3

§ 3 Umwelt- und Naturschutz... 4

II. Ordnungsvorschriften ... 4

§ 4 Öffnungszeiten... 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof... 5

§ 6 Gewerbliche Arbeiten... 6

III. Ruhezeit und Nutzungsrechte... 7

§ 7 Ruhezeit ... 7

§ 8 Nutzungsrecht... 7

§ 9 Verlängerung ... 8

§ 10 Vorzeitige Einebnung ... 8

IV. Grabstätten... 9

§ 11 Allgemeines ... 9

§ 12 Grabstätten ... 9

§ 13 Erdwahlgrabstätten ... 10

§ 14 Urnengrabstätten ... 11

§ 15 Ehrengrabstätten ... 12

V. Vorschriften über die Bestattung ... 12

§ 16 Allgemeine Vorschriften ... 12

§ 17 Särge und Urnen... 13

§ 18 Ausheben der Gräber... 13

§ 19 Ausgrabung und Umbettung ... 13

Seite 1 von 20 § 20 Trauerhallen...14 VI. Gestaltungsvorschriften ...14 § 21 Allgemeines ...14 § 22 Gärtnerische Gestaltung und Pflege ...15 § 23 Vernachlässigung der Grabpflege...16 § 24 Grabmale und bauliche Anlagen ...16 § 25 Grabeinfassungen...18 § 26 Standsicherheit, Lagern und Wiederaufstellen ...18 § 27 Entfernung ...19 VII. Gebühren...19 § 28 Gebühren...19 VIII. Schlussvorschriften...19 § 29 Alte Rechte ...19 § 30 Haftungsausschluss ...20 § 31 Sonstiges...20 § 32 Ordnungswidrigkeiten ...20 § 33 Inkrafttreten...20

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I. Generelle Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Satzung gilt im Gebiet der Stadt Golßen, für die im Eigentum der Stadt Golßen stehenden Friedhöfe und Trauerhallen, sowie ggf. für kirchliche Friedhöfe, deren Verwaltung die Stadt Golßen vertraglich übernehmen sollte. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen, der Totenehrung sowie dem pietätvollen Gedenken an die Verstorbenen, was insbesondere auch in der Pflege der Grabstätten sowie deren Besuch zum Ausdruck kommt. (3) Friedhofsträger ist die Stadt Golßen, vertreten durch die Friedhofsverwaltung des Amtes Unterspreewald. (4) Ein Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung in der Rechtsform einer nichtrechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz in der Stadt Golßen und deren Ortsteile hatten, oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen (Wahlgräber). Ebenso gilt dies für in der Stadt Golßen und deren Ortsteile verstorbene oder tot aufgefundene Personen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Stadt Golßen und deren Ortsteile erfordern. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung auf Antrag zugelassen werden. (5) Auf dem Friedhof sind die Beisetzungen unabhängig von Bestattungsart, Weltanschauung und Religionszugehörigkeit gleichberechtigt zu gewährleisten. Das gilt auch für die Benutzung der Trauerhallen. (6) Eine Teilfläche der Friedhöfe ist eine Anlage für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Die Bewirtschaftung regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz). (7) Verstöße gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung im Sinne einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße belegt werden. § 32 dieser Satzung findet Anwendung.

§ 2 Schließung, Aufhebung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder ein Teil eines Friedhofs kann aus wichtigen und konkludent zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung und Umwidmung) werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Die Schließung ist öffentlich und ortsüblich (in der Regel vor der Schließung als Beschluss in der Stadtverordnetenversammlung unter Einbeziehung des Ortsbeirates) bekannt zu machen.

Seite 3 von 20 (3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Umbettung bereits bestatteter Leichen ist nicht möglich. (4) Ein Friedhof oder Friedhofsteil darf grundsätzlich erst nach Ablauf aller Ruhezeiten entwidmet und einem anderen Zweck zugeführt werden (Aufhebung). Die Aufhebung hat von dem festgesetzten Zeitpunkt an das Erlöschen aller Beisetzungs- und Nutzungsrechte zur Folge. Die Aufhebung ist ortsüblich bekannt zu machen. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher bekanntgegeben. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses die Aufhebung vor Ablauf aller Ruhezeiten erforderlich, so können Umbettungen in gleichwertige Grabstätten für die restliche Dauer des Nutzungsrechts angeordnet werden. Durch die Umbettungen, das Umsetzen der Grabmäler und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen. Das Nutzungsrecht besteht in diesem Fall nur noch an den Ersatzgrabstätten. (7) Das Amt Unterspreewald kann die Schließung oder Aufhebung grundsätzlich im Auftrag der Stadt Golßen auf Antrag verfügen.

§ 3 Umwelt- und Naturschutz

Alle Beteiligten haben bei der Anlage, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Grabstätten den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen. Die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung und Abfallverwertung sind zu beachten. Die Abfallverwertung hat Vorrang vor der sonstigen Entsorgung, wenn sie technisch und nach den örtlichen Gegebenheiten möglich ist und die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht unzumutbar sind.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist nur während den an den Friedhofseingängen bekannt gegebenen Öffnungszeiten gestattet (soweit ausgegangen). (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass (u.a. Ausnahmefällen, wie Schädlingsbefall, Witterung) vorübergehend untersagen.

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§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Das Verhalten muss der Würde des Ortes angemessen sein. Die Anordnungen des Ordnungsamtes und der Friedhofsverwaltung des Amtes Unterspreewald sind zu befolgen. Darüber hinaus das Personal berechtigt, Personen, die seine Weisungen nicht befolgen oder den Vorschriften zuwiderhandeln, vom Friedhof zu verweisen (Ausübung des Hausrechtes).

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof grundsätzlich nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme von Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu befahren, soweit nicht eine Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung erteilt ist;

b. Haustiere unangeleint mitzuführen;

c. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, beziehungsweise für jegliche Zwecke zu sammeln;

d. an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen;

e. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;

f. Druckschriften zu verteilen, mit Ausnahme von Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

g. Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;

h. Abraum und Abfälle über die Umzäunung zu werfen oder außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

i. das Mitbringen und die Entsorgung von Abfällen jeglicher Art;

j. zu lärmen und zu spielen;

k. Wasser zu anderen Zwecken zu entnehmen als zu Zwecken der Grab- und Friedhofspflege;

l. zu rauchen;

m. Grabsteine und Einfassungen, die wieder benötigt werden, auf dem Friedhof zwischenzulagern,

n. Musikinstrumente außerhalb von Bestattungsfeiern zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

o. Blumen, Pflanzen, Grabzeichen, Grabschmuck o.ä. unberechtigt zu entfernen,

p. Zweige unberechtigt abzureißen, abzuschneiden,

Seite 5 von 20 q. Stühle oder Bänke auf dem Friedhofsgelände ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufzustellen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dieser Satzung und mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (6) Fundsachen aller Art sind ohne Rücksicht auf den Wert bei der Friedhofsverwaltung abzugeben. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der aktuellen Fassung für die Behandlung von Fundsachen finden entsprechende Anwendung. (7) Auf Verlangen des Friedhofspersonals sind die Besucher verpflichtet, alle vom Friedhof mitgenommenen Gegenstände vorzuzeigen und über deren Herkunft nähere Angaben zu machen.

§ 6 Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungserbringer

(1) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen sollten grundsätzlich formlos bei der Friedhofsverwaltung angemeldet werden. (2) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende, gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsträger. (3) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Dazu gehört die schriftliche Verpflichtung, diese Satzung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft zu beachten. Die Zuverlässigkeit ist der Friedhofsverwaltung bei Bedarf nachzuweisen. Das kann z. B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch die Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer erfolgen. (4) Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. (5) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (6) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist grundsätzlich alle 10 Jahre auf Verlangen der Friedhofsverwaltung zu erneuern. (7) Mit der Zulassung wird eine Berechtigungskarte ausgestellt, die bei der Arbeit auf dem Friedhof mitzuführen und auf Verlangen des Friedhofspersonals vorzulegen ist. (8) Die Gewerbetreibenden und ihre Angestellten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für die

Seite 6 von 20 Schäden, die sie oder ihre Angestellten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(9) Unbeschadet von § 4 Abs. 1 dürfen gewerbliche Arbeiten zu folgenden Zeiten durchgeführt werden: Montag bis Samstag: 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr. (10) Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der Arbeitszeit auf Antrag zulassen. (11) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Wege dürfen nur im Schritttempo befahren werden. (12) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend gelagert werden. Die Stadt Golßen übernimmt keine Haftung, Verwahrungs-, Obhuts- o.ä. Pflichten. Bei Unterbrechung oder Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (13) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 5 und 8 bis 12 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (14) Verstöße gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung im Sinne einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße belegt werden. § 32 dieser Satzung findet Anwendung.

III. Ruhezeit und Nutzungsrechte

§ 7 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt auf allen Friedhöfen im Geltungsbereich dieser Satzung 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt auf allen Friedhöfen im Geltungsbereich dieser Satzung 20 Jahre. (3) Ein Grab darf frühestens und erst nach Ablauf der Mindestruhezeit gemäß Brandenburgischem Bestattungsgesetz (BbgBestG) wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.

§ 8 Nutzungsrecht

(1) Gegenstand des Nutzungsanspruchs ist das Recht, eine Grabstätte unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Ausgestaltung zugeteilt zu

Seite 7 von 20 bekommen wie alle anderen verstorbenen Einwohner der Stadt Golßen und deren Ortsteile. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über die Zuweisung der Grabstelle.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur nach den in dieser Satzung aufgeführten Vorschriften ohne Prüfung der familiären und erbrechtlichen Verhältnisse vergeben. Mit der Übertragung des Nutzungsrechts an den Anspruchsberechtigten erwirbt dieser kein Eigentum an der Grabstätte. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts muss mindestens der einzuhaltenden Ruhezeit nach § 7 Abs. 1 und 2 entsprechen. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühr und begründet die Verpflichtung zur Anlage sowie zur dauernden Unterhaltung und Pflege der Grabstätte. (5) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit der Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen und soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Findet eine Übertragung nicht statt, so geht das Nutzungsrecht auf die gesetzlichen Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten über.

Der Nachfolger des Nutzungsrechtes hat dieses unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.

(6) Jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofverwaltung eine Änderung seiner Anschrift innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen. (7) Nutzungsrechte, die vor der Übernahme der Verwaltung durch die Stadt Golßen vergeben wurden (z.B. durch die Übernahme eines kirchlichen Friedhofes), bleiben in ihrer Nutzungszeit unberührt.

§ 9 Verlängerung

(1) Die Beisetzung auf einem Grab, für das bereits ein Nutzungsrecht besteht, setzt die Verlängerung des Nutzungsrechts auf die zur Einhaltung der Ruhezeit erforderlichen Dauer voraus. (2) Besteht eine Grabstätte aus mehreren Gräbern, so muss die Verlängerung für die ganze Grabstätte vorgenommen werden. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann auf Antrag und nach Wahl des Nutzungsberechtigten verlängert werden. Der Antrag soll grundsätzlich vor Ablauf des Nutzungsrechts gestellt werden..

Für eine weitere Verlängerung ist erneut ein Antrag zu stellen.

§ 10 Vorzeitige Einebnung

Seite 8 von 20 Die Einebnung/Auflösung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit ist grundsätzlich nur aus wichtigem Grund möglich. Es besteht daher die Pflicht des Nutzungsberechtigten zur Pflege der Grabstätte bis zum Ende der Ruhezeit gemäß § 7 Abs. 1 und 2 dieser Satzung.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) Die Grabstätte ist ein Teil des Friedhofsgrundstücks, der für die Bestattung eines oder mehrerer Toten oder die Beisetzung von Urnen vorgesehen ist. Die Grabstätte ist ein eindeutig abgegrenzter Teil eines Grabfeldes und enthält ein oder mehrere Gräber. (2) Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte ist derjenige, der auf eine Grabstätte ein Nutzungsrecht erwirbt oder nach § 8 Abs. 5 in der Erbfolge steht. (3) Sämtliche Grabstellen, Anlagen und Einrichtungen auf den Friedhöfen nach § 1 Abs. 1 bleiben Eigentum der Stadt Golßen und deren Ortsteile. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Für Reihen- oder Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten abhängig von der schriftlichen Anerkennung dieser Satzung gemacht. (6) Das Nutzungsrecht entsteht grundsätzlich mit Zahlung der fälligen Gebühr und durch Aushändigung der Verleihungsurkunde, rückwirkend zum Beisetzungstag. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte, so diese nicht pflegefrei für die Hinterbliebenen sind. (8) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift zeitnah mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. Entstehende Kosten die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben werden dem Nutzungsberechtigten per Bescheid auferlegt.

§ 12 Grabstätten

(1) Durch den Erwerb einer Grabstätte wird ein beschränktes Nutzungsrecht erlangt. Über die Verleihung wird eine Graburkunde ausgestellt. (2) Der Inhaber der Nutzungsurkunde übernimmt alle sich aus dieser Friedhofssatzung ergebenden Rechte und Pflichten. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht zulässig. (3) Alle Grabstätten sollen spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig hergerichtet und bis zum Ablauf des Nutzungsrechts in Stand gehalten werden.

Das bedeutet bei Erdgräbern insbesondere, eine Aufstellung eines Grabmals.

Seite 9 von 20 (4) Die Nutzung kann entschädigungslos entzogen und die Grabstätten können auf Kosten des Nutzungsberechtigten oberirdisch beräumt werden, wenn sie trotz schriftlicher und öffentlicher Aufforderung nach Ablauf einer Frist von 8 Wochen nicht der Friedhofsordnung entsprechend angelegt wurden. Die Wiederherstellung solcher Grabstätten kann nur innerhalb der Ruhezeit mit besonderer Genehmigung und nach Begleichung aller anfallenden Kosten erfolgen.

(5) Die Grabstätten werden angelegt in Grabfeldern als:

a) Erdwahl- und Erdreihengrabstätten

b) Urnenreihengrabstätten

c) Urnenwahlgrabstätten darunter: i. Urnenwahlgrabstätten (Standard), ii. Urnenfeld (grüne Wiese), iii. Urnenanlage (am Baum, oder am Obelisken o.ä.) iv. Urnenkammern oder Urnenfächer.

§ 13 Erdwahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind die Grabstätten für Erdbeisetzungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens der Ruhezeit verliehen und deren Lage zusammen mit dem Erwerber festgelegt wird. Das Nutzungsrecht auf Wahlgrabstätten kann bereits vor dem Tode erworben werden und nach Ablauf der Ruhezeit verlängert werden.

(2) Das Nutzungsrecht kann mehrmalig wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

Es werden eingerichtet:

a) Gräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5.Lebensjahr: 1,20 m Länge und 0,60 m Breite,

b) Gräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: 2,10 m Länge und 0,90 m Breite

c) Doppelgräber 2,10 m Länge und 2,50 m Breite.

d) Mehrfachgrabstätten (3er, 4er, 5er Gräber) nach Vorgabe durch die Friedhofsverwaltung

Der Abstand zwischen zwei Einzelgräbern muss bei der oberirdischen Gestaltung mindestens 0,30 m betragen und darf nicht 0,50 m überschreiten.

(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte wird schriftlich über den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 6 Monaten.

Seite 10 von 20 (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollte der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag bestimmen. (7) Die Regelungen des §8 Abs. 5 gelten entsprechend. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Gräbern einer Grabstätte darf erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 14 Urnengrabstätten

(1) Soweit auf den einzelnen Friedhöfen die Möglichkeiten gegeben sind, darf eine Urne beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten (auch Urnengemeinschaftsanlagen - UGA)

b) Urnenwahlgrabstätten: i. Urnenwahlgrabstätten (Standard), ii. Urnenfeld (vorgefertigte Urnenstellen, Baumgräber) iii. Urnenkammern (in Wänden, Stelen, Quadrom) (2) Für Urnenbestattungen im Erdreich in Urnen und Erdgrabstätten, sollen möglichst schnell verrottbare Biournen verwenden werden. Die Verwendung von Schmuckurnen ist dort weiterhin erlaubt und möglich. Für Urnenbeisetzungen auf der grünen Wiese (anonym) ist die Möglichkeit und Nutzung einer Schmuckurne ausgeschlossen. Der Nachweis ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen auszuhändigen. Biournen bestehen aus umweltfreundlichen und biologischen abbaubaren, natürlichen und nachwachsenden Rohstoffen wie Maisstärke, Zellulose, Holzfasern oder Tonerde. (3) Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Ruhezeit beträgt hier 20 Jahre. (4) Urnenwahlgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit von mindestens 20 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. (5) In einer unbelegten Erdwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen können auf einen begründeten Antrag und mit zusätzlichen Gebühren hin genehmigt werden.

Seite 11 von 20 (6) Urnen können unterirdisch oder oberirdisch beigesetzt werden. Zur unterirdischen Beisetzung können überlassen werden (bxh):

a) Urnenreihengrabstätten in der Größe von 0,70 m x 0,70 m für eine Urne,

b) Urnenwahlgrabstätten in der Größe von 1,00 m x 1,00 m für eine Urne,

c) Urnenwahlgrabstätten in der Größe von 1,00 m x 1,00 m für zwei Urnen,

d) Urnenwahlgrabstätten in der Größe von 1,50 m x 1,00 m für bis zu vier Urnen. (7) Für die oberirdische Beisetzung können Urnenkammern in baulichen Anlagen überlassen werden. In jeder Urnenkammer dürfen nur so viele Urnen aufgestellt werden, wie es die Bauart der Urnenkammer zulässt.

§ 15 Ehrengrabstätten

(1) Ehrengräber sind in einer zu dieser Satzung gehörenden Liste erfasst. Diese Liste und deren Ergänzung wird per Beschluss der Stadtverordnetenversammlung geführt. Soweit die Pflege und Unterhaltung nicht mehr von den Angehörigen ausgeführt werden kann, erfolgt die Betreuung durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung. (2) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz. (3) Gedenkfeiern sind dem Friedhofsträger anzuzeigen. Sein Einvernehmen dazu ist erforderlich.

V. Vorschriften über die Bestattung

§ 16 Allgemeine Vorschriften

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes mit den erforderlichen Unterlagen entsprechend dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einem vorher erworbenen Wahlgrab/Urnenwahlgrab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht auf Verlangen der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestatter Ort und Zeit der Erdbestattung oder der Aschenbeisetzung fest, wobei sie insbesondere Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt. (4) Erdbestattungen, Aschenbeisetzungen sowie Exhumierungen und Urnenaushebungen sind auf den Friedhöfen ausschließlich von durch den Nutzungsberechtigten beauftragten Dritten vorzunehmen. Zu diesen Bestattungshandlungen gehören auch die Aushebung und Verfüllung der Gräber, der Transport sowie das Absenken der Särge und Urnen.

Seite 12 von 20 (5) Särge und Urnen werden unterirdisch grundsätzlich in direktem Kontakt mit dem umgebenden Erdreich abgesenkt.

§ 17 Särge und Urnen

(1) Die Särge sollen aus Vollholz gefertigt, festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sämtliche Bestandteile müssen aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Särge sollen bei Erdbestattungen höchstens 210 cm lang, 70 cm hoch und in der Mitte der Sarglängsachse 70 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattungen einzuholen. (2) Särge aus Metall oder mit Metalleinsätzen sind nicht zulässig. Wurde der Verstorbene in einem Metallsarg oder Holzsarg mit Metalleinfassung überführt, so bedarf die Bestattung der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (3) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.

§ 18 Ausheben der Gräber

(1) Die Tiefe der Gräber ist so zu bemessen, dass von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens eine Erdüberdeckung von 90 cm gewährleistet ist. Bei Urnen muss die Erdüberdeckung mindestens 50 cm betragen. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (3) Die oder der Nutzungsberechtigte bzw. ein von ihnen bevollmächtigtes Unternehmen hat Grabzubehör vorher, soweit es die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, zu entfernen. (4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig. (5) Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte einer Grabstätte hat bei einer Beisetzung in einem benachbarten Grab eventuelle kurzzeitige Beeinträchtigungen zu dulden.

§ 19 Ausgrabung und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

Seite 13 von 20 (3) Die Friedhofsverwaltung ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen, insbesondere bei Schließung und Aufhebung von Friedhöfen nach § 2 dieser Satzung. (4) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und der Ausgrabung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Umbettungen innerhalb eines Friedhofes werden nur nach Ablauf der Mindestruhezeit lt. Brandenburgischem Bestattungsgesetz (BbgBestG) genehmigt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 20 Trauerhallen

(1) Die Trauerhallen stehen vorrangig für Trauerfeiern zur Verfügung. (2) Die Benutzung der Trauerhallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) In den Trauerhallen werden Särge und Urnen zur Bestattungsfeier oder zum stillen Gedenken aufgebahrt. Särge sollten spätestens eine halbe Stunde vor beginn der Trauerfeier geschlossen werden. (4) Für Verluste von Gegenständen, die dem Verstorbenen belassen wurden, haftet die Friedhofsverwaltung nicht. (5) Die Ausgestaltung der Trauerhallen obliegt den Bestattungspflichtigen bzw. den durch sie beauftragten Bestattungsunternehmen. Nach der Trauerfeier ist die jeweilige Trauerhalle in einem besenreinen Zustand zu verlassen.

VI. Gestaltungsvorschriften

§ 21 Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. (3) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

Seite 14 von 20 (4) Die Wege sowie Rahmen- und Gliederungspflanzungen in den Grabfeldern werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Vegetation auf den Wegen um das Grab darf nur mechanisch beseitigt werden. (5) Grabstätten können mit Kränzen, Gebinden, Pflanzen, Topfpflanzen und Schnittblumen geschmückt werden. Grabschmuck jeglicher Art soll frei von unverrottbaren Bestandteilen sein. Insbesondere ist es nicht gestattet, Konservendosen, Einmachgläser und dgl. auf den Gräbern und Grabmälern aufzustellen. Den Anforderungen des § 3 ist zu entsprechen. (6) Von angelegten Bepflanzungen dürfen keine Störungen auf benachbarte Gräber ausgehen. Gewächse dürfen nicht höher als der Grabstein sein. (7) In den vorgefertigten Urnenfeldern und in den Baumgräbern darf keine Bepflanzung erfolgen. Des Weiteren ist es untersagt, Grabschmuck auf der grünen Wiese oder der Urnengemeinschaftsanlage (Urnenbaumanlage oder grüne Wiese) abzulegen oder zu hinterlassen. (8) Unansehnlich gewordener Grabschmuck und sonstige Abfälle sind von der Grabstätte zu entfernen. Die aufgestellten Sammelbehälter für die getrennte Erfassung der Abfälle sind entsprechend ihrer Kennzeichnung zu nutzen. Private leere Vasen, Schalen, Töpfe, Geräte und dgl. dürfen nur innerhalb der eigenen Grabstätte gelagert werden. (9) Der Einsatz von Chemikalien jeglicher Art (wie Unkrautbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Steinreinigungsmittel) ist nicht gestattet. Biologisch unschädliche Unkrautbekämpfungsmittel werden geduldet. (10) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, verwelkten Grabschmuck zu entfernen. (11) Über Möglichkeiten der Grabstättengestaltung berät die Friedhofsverwaltung kostenlos.

§ 22 Gärtnerische Gestaltung und Pflege

(1) Die Grabgestaltung hat sich in das Gesamtbild des Friedhofes einzufügen. (2) Koniferen, Hecken und saisonbezogene Gewächse bleiben im Eigentum des bisherigen Eigentümers. Gleiches gilt auch für Blumen, Kerzen und Kränze, die nicht mit dem Grab verbunden sind.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild an der Grabstätte

Seite 15 von 20 aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen oder Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Zur Aufbewahrung der entfernten Gegenstände ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.

(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Zur Aufbewahrung der entfernten Gegenstände ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

§ 24 Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Jede Grabstätte, mit Ausnahme der Urnengemeinschaftsanlage, ist mit einem Grabmal oder einem Grabkreuz zu versehen, welches die Inschrift der /des Verstorbenen enthält.

(2) Auf der Urnengemeinschaftsanlage der grünen Wiese sind Grabmale jeglicher Art nicht gestattet.

(3) Die Errichtung und jegliche Änderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Bei Wahlgräbern ist der Antrag so zu stellen, dass das Grabmal spätestens 2 Jahre nach der Bestattung erstellt ist. Ohne Zustimmung sind für die Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 30 mal 30 cm oder Holzkreuze und religiöse Grabzeichen zulässig.

(4) Ein Antrag auf Genehmigung von Grabmalen ist bei Neuaufstellung und Neugestaltung bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Hierzu gehört der,

a. Der Grabmalentwurf / Anlagenentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,

b. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(5) Die Genehmigung kann von der Vorlage eines statischen Nachweises abhängig gemacht werden.

Seite 16 von 20 (6) Für das Grabmal ist ein Material zu wählen, dass in Standfestigkeit und Verwitterungsresistenz der Dauer der Grabanlage entspricht und in seiner Gestaltung der Würde des Ortes gerecht wird.

(7) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn als Nachweis ein anerkanntes Zertifikat vorliegt:

Ein Zertifikat wird nicht benötigt, wenn der Stein aus einem der folgenden Länder stammt: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.

(8) Die Anbringung von Inschriften und Symbolen sowie bildlichen Darstellungen, die die Würde der Toten oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen können, ist unzulässig.

(9) Jede Grabstätte ist mit einem Grabmal zu versehen. Kleine Grabmale, wie Kissensteine, können nur dann zugelassen werden, wenn das Hauptgrabmal durch seine architektonische, ornamentale oder figürliche Ausbildung die gesamte Beschriftung nicht aufnehmen kann, die Einheitlichkeit der Gestaltung gewahrt und das Friedhofsbild nicht gestört wird.

(10) Das Grabmal soll in seiner Rückseite mit der hinteren Kante der Einfassung abschließen. Die Grabmale sollen mit ihrer Rückseite in der Flucht stehen.

(11) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung folgenden Anforderungen entsprechen:

• das Grabmal soll auf jeden Fall von einem Fachmann aufgestellt werden um die Sicherheit des Grabmals zu gewährleisten

• auf dem Grabmalstein soll keine die Würde des Friedhofes verletzende Symbolik angewendet oder bunte Farben verwendet werden

(12) Gräber und Denkmale sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie sich in den jeweiligen Friedhof einfügen und dem Friedhofszweck entsprechen.

(13) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale können in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder mit kleiner Stütze auf die Grabstätte gelegt werden. In den vorgefertigten Urnenfeldern und in den Baumgrabstätten sind nur liegende Grabsteine zulässig.

(14) Das Grabmal ist, wenn seine Größe es erfordert, nach den Vorgaben des § 27 auf einem Fundament zu errichten und darauf so sicher zu befestigen, dass es auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzt oder sich senkt.

(15) Die sachgemäße Aufstellung und Standsicherheit eines Grabmals ist durch den beauftragten Steinmetz schriftlich nachzuweisen, sofern die Friedhofsverwaltung dies verlangt.

(16) Der Nutzungsberechtigte eines Grabes ist dafür verantwortlich, dass sich das Grabmal dauernd in verkehrssicherem Zustand befindet. Eine Aufforderung zur

Seite 17 von 20 Wiederherstellung der Standsicherheit eines Grabmales darf öffentlich bekannt gegeben werden.

§ 25 Grabeinfassungen

(1) Die Grabeinfassungen - soweit solche in den Friedhofsfeldern zugelassen werden - sollen aus Steinplatten bestehen und sollen höchstens 12 cm hoch sichtbar sein. Das Aufsetzen von Pfosten, Eisengittern und dergleichen auf die Einfassungen ist unzulässig. (2) Die Verwendung von Dachziegeln, Flaschen, Glasscherben und nicht wetterbeständigem Material ist unzulässig.

§ 26 Standsicherheit, Lagern und Wiederaufstellen

(1) Die Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind dauerhaft in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind die jeweiligen Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten. Für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen gelten die Unfallverhütungsvorschriften Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) die Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen (BIV-Richtlinie), oder die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Die Arbeiten sind von einem anerkannten Fachbetrieb auszuführen. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Lose und schiefstehende Grabdenkmale kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten umlegen lassen. Wird das Grabdenkmal trotz schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, es auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder wieder aufstellen zu lassen. (4) Das Wiederaufstellen abgeräumter Grabmale bedarf einer erneuten Genehmigung, es sei denn, es handelt sich um eine vorübergehende Entfernung aus Anlass einer Bestattung.

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§ 27 Entfernung

(1) Die Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt oder wesentlich verändert werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabstätten innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist zu räumen. Dazu gehören auch die Grabsteinfundamente und Gewächse. Sind die Anlagen oder Gewächse danach nicht entfernt worden, werden sie von der Friedhofsverwaltung und deren Beauftragten kostenpflichtig beräumt. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. (4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, können nach § 15 dem besonderen Schutz der Stadt Golßen und deren Ortsteile unterstellt werden. Sie sind in einem Verzeichnis zu führen und dürfen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeräumt werden. Jeder Bürger kann dazu einen Antrag stellen. Die Entscheidung darüber trifft gemeinsam die Untere Denkmalbehörde, die Friedhofsverwaltung und Stadtverordnetenversammlung.

VII. Gebühren

§ 28 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen und Anlagen und alle damit im Zusammenhang stehenden Leistungen der Stadt Golßen, werden die Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

VIII. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt wurde, richten sich die Dauer des Nutzungsrechts und die Gestaltung nach den zur Zeit des Erwerbs der Grabstätte geltenden Vorschriften, solange der Nutzungsberechtigte nicht bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts neue Gestaltungsvorschriften anerkannt hat. Im Übrigen gilt diese Friedhofssatzung. (2) Die Nutzungsrechte älteren Rechts von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die nicht bereits durch eine frühere Friedhofsordnung eingeschränkt worden sind, erlöschen 50 Jahre nach dem Erwerb, frühestens jedoch ein Jahr nach dem

Seite 19 von 20 Inkrafttreten dieser Satzung und Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Beigesetzten. Die Dauer des Nutzungsrechts an alten Erbbegräbnissen wird gegen Zahlung der für Erbbegräbnissen vorgesehenen Gebühr verlängert. Nach einer Gesamtnutzung von 120 Jahren steht die Verlängerung im Ermessen der Friedhofsverwaltung.

§ 30 Haftungsausschluss

(1) Die Friedhofsverwaltung hat keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende besondere Obhuts- und Überwachungspflicht für die Grabstätten und ihre Ausstattung. Sie haftet nicht für Diebstähle auf dem Friedhof, für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes oder durch höhere Gewalt entstehen sowie für Beschädigungen der Grabstätten und ihrer Ausstattung durch Dritte oder durch Tiere. (2) Auf den Friedhöfen erfolgt nur ein eingeschränkter Winterdienst. (3) Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung und die Stadt Golßen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihres Personals. (4) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die die Friedhofsverwaltung durch eine unsachgemäße oder den Vorschriften dieser Friedhofsatzung widersprechende Benutzung oder einen mangelhaften Zustand der Grabstätte oder ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtete Grabmale, Einfassung sonstige bauliche Anlagen, entstehen.

§ 31 Sonstiges

Die Friedhofsverwaltung wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Friedhofssatzung zu erlassen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne dieser Satzung ist jede vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen ein Gebot oder Verbot dieser Satzung. Insbesondere Verstöße gegen §§ 5, 10, 21 – 27 der Friedhofsatzung. (2) Die Geldbuße beträgt mindestens 55,- € und höchstens 5.000,- € bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung. Bei fahrlässiger Zuwiderhandlung beträgt das Höchstmaß der Geldbuße 500,- €.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der der Stadt Golßen vom 05.06.2013 außer Kraft.

Golßen, den

Marco Kehling Amtsdirektor

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Anlage 1

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Golßen

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 8.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 38]), sowie der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 8], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36], sowie § 25 der Friedhofssatzung der Stadt Golßen vom 26.01.2009 (Friedhofssatzung) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Golßen am 27.02.2023 die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Golßen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1

Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Die Stadt Golßen betreibt nach Maßgabe der "Friedhofssatzung der Stadt Golßen v. 26.01.2009" die vom Amt Unterspreewald verwalteten Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung. Die öffentliche Einrichtung setzt sich aus den rechtlich unselbständigen Teileinrichtungen Friedhof Altgolßen und Mahlsdorf sowie deren Trauerhallen in den Stadtteilen der Gemeinde zusammen. Für die Benutzung dieser Einrichtung sowie für Amtshandlungen des Amtes Unterspreewald auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben.

(2) Der Gebührentarif (Anlage A) ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Gebührenpflicht, Gebührenschuldner

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald ein im Gebührentarif zu dieser Satzung genannter Tatbestand verwirklicht ist.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin oder der Antragsteller und diejenige Person verpflichtet, in deren/dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder Amtshandlungen in Anspruch genommen werden.

(3) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht: a. bei Reihengräbern mit der Beisetzung, b. bei Wahlgräbern mit der Überlassung der Grabstätte, c. in allen übrigen Fällen mit der Benutzung der Friedhofseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen.

(2) Die Gebühren werden mit der Ausstellung des Gebührenbescheides fällig und sind binnen 14 Tagen zu entrichten.

§ 4

Auslagen

(1) Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu erstatten. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat.

(2) Zu ersetzen sind insbesondere a. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

1 Anlage 1

b. Sachverständigenkosten, c. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Urnen,

§ 5

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

Stellt die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können diese auf Antrag gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 6

Alte Rechte

Alte Rechte für bereits erworbene Grabstellen bleiben insofern gewahrt.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Golßen vom 26.01.2009, außer Kraft.

Golßen, den .03.2023

Marco Kehling

Amtsdirektor

2 Anlage 1

ANLAGE A

Anlage zu § 1 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Golßen

GEBÜHRENTARIF

I. Erwerb des Nutzungsrechts an

NeuerwerbVerlängerung pro Jahr
1. Erdgrabstätten ab vollendeten 5. Lebensjahr
1.1 Einzelgrab (auch Reihengrab)770,0030,80
2.1 Doppelgrabstätte (auch Reihengrab)1.285,0051,40
3.1 jede weitere Grabstätte (3,4, oder 5 – stellig) zzgl.500,00zzgl. 20,00
2. Urnengrabstätten
2.1. Urneneinzelgrab (auch Reihengrab)480,0024,00
2.2. Urnendoppelgrab (auch Reihengrab)590,0029,50
2.3. je Urne in vorhandene und belegte Erd(-Wahl)grabstätte (Zubettung) *(Die Erdgrabstätte verlängert sich um den Nutzungszeitraum der Ruhezeit der Urne gem. Pkt. 1)*300,00gem. Pkt.1
3. Urnengemeinschaftsanlage – UGA grüne Wiese / anonym
3.1. Urnenfeld für 1 Urne anonym470,00Grundsätzlich keine Verlängerung möglich
4. Grabstätten für Verstorbene (Kinder) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 15 Jahre
4.1. Einzelgrab462,0030,80
4.2. Doppelgrab771,0051,40
4.3. Urneneinzelgrab288,0020,30
4.4. Urneneinzelgrab in UGA grüne Wiese / (teil-) anonym /282,00Keine Verlängerung möglich
4.5. je Urnengrab in bereits vorhandene und belegte Erdgrabstelle (Zubettung) – auch Wahlgräber *(Die Erdgrabstätte verlängert sich um den Nutzungszeitraum der Ruhezeit der Urne gem. Pkt. 1)*180,00gem. Pkt. 1

II. Trauerhallen

Benutzungsgebühren der Trauerhallen
1. Altgolßen, Mahlsdorf160,00

III. Grabräumung

Bei den Kosten der Grabräumung werden die tatsächlichen (Rechnungs-) Kosten veranschlagt, sofern,

  1. 1. Die Nutzungszeit seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist,
  2. 2. Bürgermeister/in, Orts-/Gemeindevorsteher/-in keine Einwände hat,
  3. 3. die Grabstelle trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 20 Friedhofssatzung der Stadt Golßen in der aktuellen Fassung entfernt und beräumt wurde.
  4. 4. keine Familienangehörigen oder Gebührenschuldner/innen auffindbar sind, kommt grundsätzlich die Stadt Golßen für die Kosten der Grabräumung auf. Die Grabstelle kann jedoch zum Ehrengrab ohne Nutzungsgebühren ernannt werden.

3

2. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

SATZUNG ÜBER DAS FRIEDHOFS - UND BESTATTUNGSWESEN

DER STADT GOLßEN

(Friedhofssatzung)

Auf der Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 des Artikel 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, des Gesetzes zur Reform der Kommunalverfassung und der Einführung der Direktwahl der Landräte sowie zur Änderung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2007 (GVBl Bbg Teil I S. 286 ff) in der jeweils geltenden Fassung, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S.602), in der jeweils geltenden Fassung und dem § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom 07.11.2001 (GVBl. Bbg. Teil I S. 226 ff) in der jeweils geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Golßen in ihrer Sitzung am 26.01.2026 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhalt

I. Generelle Bestimmungen ... 3

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck... 3

§ 2 Schließung, Aufhebung und Entwidmung... 3

§ 3 Umwelt- und Naturschutz... 4

II. Ordnungsvorschriften ... 4

§ 4 Öffnungszeiten... 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof... 5

§ 6 Gewerbliche Arbeiten... 6

III. Ruhezeit und Nutzungsrechte... 7

§ 7 Ruhezeit ... 7

§ 8 Nutzungsrecht... 7

§ 9 Verlängerung ... 8

§ 10 Vorzeitige Einebnung ... 8

IV. Grabstätten... 9

§ 11 Allgemeines ... 9

§ 12 Grabstätten ... 9

§ 13 Erdwahlgrabstätten ... 10

§ 14 Urnengrabstätten ... 11

§ 15 Ehrengrabstätten ... 12

V. Vorschriften über die Bestattung ... 12

§ 16 Allgemeine Vorschriften ... 12

§ 17 Särge und Urnen... 13

§ 18 Ausheben der Gräber... 13

§ 19 Ausgrabung und Umbettung ... 13

Seite 1 von 20 § 20 Trauerhallen...14 VI. Gestaltungsvorschriften ...14 § 21 Allgemeines ...14 § 22 Gärtnerische Gestaltung und Pflege ...15 § 23 Vernachlässigung der Grabpflege...16 § 24 Grabmale und bauliche Anlagen ...16 § 25 Grabeinfassungen...18 § 26 Standsicherheit, Lagern und Wiederaufstellen ...18 § 27 Entfernung ...19 VII. Gebühren...19 § 28 Gebühren...19 VIII. Schlussvorschriften...19 § 29 Alte Rechte ...19 § 30 Haftungsausschluss ...20 § 31 Sonstiges...20 § 32 Ordnungswidrigkeiten ...20 § 33 Inkrafttreten...20

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I. Generelle Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Satzung gilt im Gebiet der Stadt Golßen, für die im Eigentum der Stadt Golßen stehenden Friedhöfe und Trauerhallen, sowie ggf. für kirchliche Friedhöfe, deren Verwaltung die Stadt Golßen vertraglich übernehmen sollte. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen, der Totenehrung sowie dem pietätvollen Gedenken an die Verstorbenen, was insbesondere auch in der Pflege der Grabstätten sowie deren Besuch zum Ausdruck kommt. (3) Friedhofsträger ist die Stadt Golßen, vertreten durch die Friedhofsverwaltung des Amtes Unterspreewald. (4) Ein Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung in der Rechtsform einer nichtrechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz in der Stadt Golßen und deren Ortsteile hatten, oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen (Wahlgräber). Ebenso gilt dies für in der Stadt Golßen und deren Ortsteile verstorbene oder tot aufgefundene Personen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Stadt Golßen und deren Ortsteile erfordern. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung auf Antrag zugelassen werden. (5) Auf dem Friedhof sind die Beisetzungen unabhängig von Bestattungsart, Weltanschauung und Religionszugehörigkeit gleichberechtigt zu gewährleisten. Das gilt auch für die Benutzung der Trauerhallen. (6) Eine Teilfläche der Friedhöfe ist eine Anlage für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Die Bewirtschaftung regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz). (7) Verstöße gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung im Sinne einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße belegt werden. § 32 dieser Satzung findet Anwendung.

§ 2 Schließung, Aufhebung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder ein Teil eines Friedhofs kann aus wichtigen und konkludent zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung und Umwidmung) werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Die Schließung ist öffentlich und ortsüblich (in der Regel vor der Schließung als Beschluss in der Stadtverordnetenversammlung unter Einbeziehung des Ortsbeirates) bekannt zu machen.

Seite 3 von 20 (3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Umbettung bereits bestatteter Leichen ist nicht möglich. (4) Ein Friedhof oder Friedhofsteil darf grundsätzlich erst nach Ablauf aller Ruhezeiten entwidmet und einem anderen Zweck zugeführt werden (Aufhebung). Die Aufhebung hat von dem festgesetzten Zeitpunkt an das Erlöschen aller Beisetzungs- und Nutzungsrechte zur Folge. Die Aufhebung ist ortsüblich bekannt zu machen. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher bekanntgegeben. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses die Aufhebung vor Ablauf aller Ruhezeiten erforderlich, so können Umbettungen in gleichwertige Grabstätten für die restliche Dauer des Nutzungsrechts angeordnet werden. Durch die Umbettungen, das Umsetzen der Grabmäler und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen. Das Nutzungsrecht besteht in diesem Fall nur noch an den Ersatzgrabstätten. (7) Das Amt Unterspreewald kann die Schließung oder Aufhebung grundsätzlich im Auftrag der Stadt Golßen auf Antrag verfügen.

§ 3 Umwelt- und Naturschutz

Alle Beteiligten haben bei der Anlage, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Grabstätten den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen. Die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung und Abfallverwertung sind zu beachten. Die Abfallverwertung hat Vorrang vor der sonstigen Entsorgung, wenn sie technisch und nach den örtlichen Gegebenheiten möglich ist und die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht unzumutbar sind.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist nur während den an den Friedhofseingängen bekannt gegebenen Öffnungszeiten gestattet (soweit ausgegangen). (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass (u.a. Ausnahmefällen, wie Schädlingsbefall, Witterung) vorübergehend untersagen.

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§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Das Verhalten muss der Würde des Ortes angemessen sein. Die Anordnungen des Ordnungsamtes und der Friedhofsverwaltung des Amtes Unterspreewald sind zu befolgen. Darüber hinaus das Personal berechtigt, Personen, die seine Weisungen nicht befolgen oder den Vorschriften zuwiderhandeln, vom Friedhof zu verweisen (Ausübung des Hausrechtes).

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof grundsätzlich nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme von Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu befahren, soweit nicht eine Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung erteilt ist;

b. Haustiere unangeleint mitzuführen;

c. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, beziehungsweise für jegliche Zwecke zu sammeln;

d. an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen;

e. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;

f. Druckschriften zu verteilen, mit Ausnahme von Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

g. Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;

h. Abraum und Abfälle über die Umzäunung zu werfen oder außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

i. das Mitbringen und die Entsorgung von Abfällen jeglicher Art;

j. zu lärmen und zu spielen;

k. Wasser zu anderen Zwecken zu entnehmen als zu Zwecken der Grab- und Friedhofspflege;

l. zu rauchen;

m. Grabsteine und Einfassungen, die wieder benötigt werden, auf dem Friedhof zwischenzulagern,

n. Musikinstrumente außerhalb von Bestattungsfeiern zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

o. Blumen, Pflanzen, Grabzeichen, Grabschmuck o.ä. unberechtigt zu entfernen,

p. Zweige unberechtigt abzureißen, abzuschneiden,

Seite 5 von 20 q. Stühle oder Bänke auf dem Friedhofsgelände ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufzustellen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dieser Satzung und mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (6) Fundsachen aller Art sind ohne Rücksicht auf den Wert bei der Friedhofsverwaltung abzugeben. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der aktuellen Fassung für die Behandlung von Fundsachen finden entsprechende Anwendung. (7) Auf Verlangen des Friedhofspersonals sind die Besucher verpflichtet, alle vom Friedhof mitgenommenen Gegenstände vorzuzeigen und über deren Herkunft nähere Angaben zu machen.

§ 6 Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungserbringer

(1) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen sollten grundsätzlich formlos bei der Friedhofsverwaltung angemeldet werden. (2) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende, gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsträger. (3) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Dazu gehört die schriftliche Verpflichtung, diese Satzung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft zu beachten. Die Zuverlässigkeit ist der Friedhofsverwaltung bei Bedarf nachzuweisen. Das kann z. B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch die Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer erfolgen. (4) Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. (5) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (6) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist grundsätzlich alle 10 Jahre auf Verlangen der Friedhofsverwaltung zu erneuern. (7) Mit der Zulassung wird eine Berechtigungskarte ausgestellt, die bei der Arbeit auf dem Friedhof mitzuführen und auf Verlangen des Friedhofspersonals vorzulegen ist. (8) Die Gewerbetreibenden und ihre Angestellten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für die

Seite 6 von 20 Schäden, die sie oder ihre Angestellten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(9) Unbeschadet von § 4 Abs. 1 dürfen gewerbliche Arbeiten zu folgenden Zeiten durchgeführt werden: Montag bis Samstag: 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr. (10) Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der Arbeitszeit auf Antrag zulassen. (11) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Wege dürfen nur im Schritttempo befahren werden. (12) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend gelagert werden. Die Stadt Golßen übernimmt keine Haftung, Verwahrungs-, Obhuts- o.ä. Pflichten. Bei Unterbrechung oder Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (13) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 5 und 8 bis 12 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (14) Verstöße gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung im Sinne einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße belegt werden. § 32 dieser Satzung findet Anwendung.

III. Ruhezeit und Nutzungsrechte

§ 7 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt auf allen Friedhöfen im Geltungsbereich dieser Satzung 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt auf allen Friedhöfen im Geltungsbereich dieser Satzung 20 Jahre. (3) Ein Grab darf frühestens und erst nach Ablauf der Mindestruhezeit gemäß Brandenburgischem Bestattungsgesetz (BbgBestG) wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.

§ 8 Nutzungsrecht

(1) Gegenstand des Nutzungsanspruchs ist das Recht, eine Grabstätte unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Ausgestaltung zugeteilt zu

Seite 7 von 20 bekommen wie alle anderen verstorbenen Einwohner der Stadt Golßen und deren Ortsteile. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über die Zuweisung der Grabstelle.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur nach den in dieser Satzung aufgeführten Vorschriften ohne Prüfung der familiären und erbrechtlichen Verhältnisse vergeben. Mit der Übertragung des Nutzungsrechts an den Anspruchsberechtigten erwirbt dieser kein Eigentum an der Grabstätte. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts muss mindestens der einzuhaltenden Ruhezeit nach § 7 Abs. 1 und 2 entsprechen. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühr und begründet die Verpflichtung zur Anlage sowie zur dauernden Unterhaltung und Pflege der Grabstätte. (5) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit der Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen und soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Findet eine Übertragung nicht statt, so geht das Nutzungsrecht auf die gesetzlichen Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten über.

Der Nachfolger des Nutzungsrechtes hat dieses unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.

(6) Jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofverwaltung eine Änderung seiner Anschrift innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen. (7) Nutzungsrechte, die vor der Übernahme der Verwaltung durch die Stadt Golßen vergeben wurden (z.B. durch die Übernahme eines kirchlichen Friedhofes), bleiben in ihrer Nutzungszeit unberührt.

§ 9 Verlängerung

(1) Die Beisetzung auf einem Grab, für das bereits ein Nutzungsrecht besteht, setzt die Verlängerung des Nutzungsrechts auf die zur Einhaltung der Ruhezeit erforderlichen Dauer voraus. (2) Besteht eine Grabstätte aus mehreren Gräbern, so muss die Verlängerung für die ganze Grabstätte vorgenommen werden. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann auf Antrag und nach Wahl des Nutzungsberechtigten verlängert werden. Der Antrag soll grundsätzlich vor Ablauf des Nutzungsrechts gestellt werden..

Für eine weitere Verlängerung ist erneut ein Antrag zu stellen.

§ 10 Vorzeitige Einebnung

Seite 8 von 20 Die Einebnung/Auflösung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit ist grundsätzlich nur aus wichtigem Grund möglich. Es besteht daher die Pflicht des Nutzungsberechtigten zur Pflege der Grabstätte bis zum Ende der Ruhezeit gemäß § 7 Abs. 1 und 2 dieser Satzung.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) Die Grabstätte ist ein Teil des Friedhofsgrundstücks, der für die Bestattung eines oder mehrerer Toten oder die Beisetzung von Urnen vorgesehen ist. Die Grabstätte ist ein eindeutig abgegrenzter Teil eines Grabfeldes und enthält ein oder mehrere Gräber. (2) Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte ist derjenige, der auf eine Grabstätte ein Nutzungsrecht erwirbt oder nach § 8 Abs. 5 in der Erbfolge steht. (3) Sämtliche Grabstellen, Anlagen und Einrichtungen auf den Friedhöfen nach § 1 Abs. 1 bleiben Eigentum der Stadt Golßen und deren Ortsteile. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Für Reihen- oder Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten abhängig von der schriftlichen Anerkennung dieser Satzung gemacht. (6) Das Nutzungsrecht entsteht grundsätzlich mit Zahlung der fälligen Gebühr und durch Aushändigung der Verleihungsurkunde, rückwirkend zum Beisetzungstag. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte, so diese nicht pflegefrei für die Hinterbliebenen sind. (8) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift zeitnah mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. Entstehende Kosten die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben werden dem Nutzungsberechtigten per Bescheid auferlegt.

§ 12 Grabstätten

(1) Durch den Erwerb einer Grabstätte wird ein beschränktes Nutzungsrecht erlangt. Über die Verleihung wird eine Graburkunde ausgestellt. (2) Der Inhaber der Nutzungsurkunde übernimmt alle sich aus dieser Friedhofssatzung ergebenden Rechte und Pflichten. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht zulässig. (3) Alle Grabstätten sollen spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig hergerichtet und bis zum Ablauf des Nutzungsrechts in Stand gehalten werden.

Das bedeutet bei Erdgräbern insbesondere, eine Aufstellung eines Grabmals.

Seite 9 von 20 (4) Die Nutzung kann entschädigungslos entzogen und die Grabstätten können auf Kosten des Nutzungsberechtigten oberirdisch beräumt werden, wenn sie trotz schriftlicher und öffentlicher Aufforderung nach Ablauf einer Frist von 8 Wochen nicht der Friedhofsordnung entsprechend angelegt wurden. Die Wiederherstellung solcher Grabstätten kann nur innerhalb der Ruhezeit mit besonderer Genehmigung und nach Begleichung aller anfallenden Kosten erfolgen.

(5) Die Grabstätten werden angelegt in Grabfeldern als:

a) Erdwahl- und Erdreihengrabstätten

b) Urnenreihengrabstätten

c) Urnenwahlgrabstätten darunter: i. Urnenwahlgrabstätten (Standard), ii. Urnenfeld (grüne Wiese), iii. Urnenanlage (am Baum, oder am Obelisken o.ä.) iv. Urnenkammern oder Urnenfächer.

§ 13 Erdwahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind die Grabstätten für Erdbeisetzungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens der Ruhezeit verliehen und deren Lage zusammen mit dem Erwerber festgelegt wird. Das Nutzungsrecht auf Wahlgrabstätten kann bereits vor dem Tode erworben werden und nach Ablauf der Ruhezeit verlängert werden.

(2) Das Nutzungsrecht kann mehrmalig wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

Es werden eingerichtet:

a) Gräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5.Lebensjahr: 1,20 m Länge und 0,60 m Breite,

b) Gräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: 2,10 m Länge und 0,90 m Breite

c) Doppelgräber 2,10 m Länge und 2,50 m Breite.

d) Mehrfachgrabstätten (3er, 4er, 5er Gräber) nach Vorgabe durch die Friedhofsverwaltung

Der Abstand zwischen zwei Einzelgräbern muss bei der oberirdischen Gestaltung mindestens 0,30 m betragen und darf nicht 0,50 m überschreiten.

(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte wird schriftlich über den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 6 Monaten.

Seite 10 von 20 (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollte der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag bestimmen. (7) Die Regelungen des §8 Abs. 5 gelten entsprechend. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Gräbern einer Grabstätte darf erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 14 Urnengrabstätten

(1) Soweit auf den einzelnen Friedhöfen die Möglichkeiten gegeben sind, darf eine Urne beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten (auch Urnengemeinschaftsanlagen - UGA)

b) Urnenwahlgrabstätten: i. Urnenwahlgrabstätten (Standard), ii. Urnenfeld (vorgefertigte Urnenstellen, Baumgräber) iii. Urnenkammern (in Wänden, Stelen, Quadrom) (2) Für Urnenbestattungen im Erdreich in Urnen und Erdgrabstätten, sollen möglichst schnell verrottbare Biournen verwenden werden. Die Verwendung von Schmuckurnen ist dort weiterhin erlaubt und möglich. Für Urnenbeisetzungen auf der grünen Wiese (anonym) ist die Möglichkeit und Nutzung einer Schmuckurne ausgeschlossen. Der Nachweis ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen auszuhändigen. Biournen bestehen aus umweltfreundlichen und biologischen abbaubaren, natürlichen und nachwachsenden Rohstoffen wie Maisstärke, Zellulose, Holzfasern oder Tonerde. (3) Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Ruhezeit beträgt hier 20 Jahre. (4) Urnenwahlgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit von mindestens 20 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. (5) In einer unbelegten Erdwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen können auf einen begründeten Antrag und mit zusätzlichen Gebühren hin genehmigt werden.

Seite 11 von 20 (6) Urnen können unterirdisch oder oberirdisch beigesetzt werden. Zur unterirdischen Beisetzung können überlassen werden (bxh):

a) Urnenreihengrabstätten in der Größe von 0,70 m x 0,70 m für eine Urne,

b) Urnenwahlgrabstätten in der Größe von 1,00 m x 1,00 m für eine Urne,

c) Urnenwahlgrabstätten in der Größe von 1,00 m x 1,00 m für zwei Urnen,

d) Urnenwahlgrabstätten in der Größe von 1,50 m x 1,00 m für bis zu vier Urnen. (7) Für die oberirdische Beisetzung können Urnenkammern in baulichen Anlagen überlassen werden. In jeder Urnenkammer dürfen nur so viele Urnen aufgestellt werden, wie es die Bauart der Urnenkammer zulässt.

§ 15 Ehrengrabstätten

(1) Ehrengräber sind in einer zu dieser Satzung gehörenden Liste erfasst. Diese Liste und deren Ergänzung wird per Beschluss der Stadtverordnetenversammlung geführt. Soweit die Pflege und Unterhaltung nicht mehr von den Angehörigen ausgeführt werden kann, erfolgt die Betreuung durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung. (2) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz. (3) Gedenkfeiern sind dem Friedhofsträger anzuzeigen. Sein Einvernehmen dazu ist erforderlich.

V. Vorschriften über die Bestattung

§ 16 Allgemeine Vorschriften

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes mit den erforderlichen Unterlagen entsprechend dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einem vorher erworbenen Wahlgrab/Urnenwahlgrab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht auf Verlangen der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestatter Ort und Zeit der Erdbestattung oder der Aschenbeisetzung fest, wobei sie insbesondere Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt. (4) Erdbestattungen, Aschenbeisetzungen sowie Exhumierungen und Urnenaushebungen sind auf den Friedhöfen ausschließlich von durch den Nutzungsberechtigten beauftragten Dritten vorzunehmen. Zu diesen Bestattungshandlungen gehören auch die Aushebung und Verfüllung der Gräber, der Transport sowie das Absenken der Särge und Urnen.

Seite 12 von 20 (5) Särge und Urnen werden unterirdisch grundsätzlich in direktem Kontakt mit dem umgebenden Erdreich abgesenkt.

§ 17 Särge und Urnen

(1) Die Särge sollen aus Vollholz gefertigt, festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sämtliche Bestandteile müssen aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Särge sollen bei Erdbestattungen höchstens 210 cm lang, 70 cm hoch und in der Mitte der Sarglängsachse 70 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattungen einzuholen. (2) Särge aus Metall oder mit Metalleinsätzen sind nicht zulässig. Wurde der Verstorbene in einem Metallsarg oder Holzsarg mit Metalleinfassung überführt, so bedarf die Bestattung der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (3) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.

§ 18 Ausheben der Gräber

(1) Die Tiefe der Gräber ist so zu bemessen, dass von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens eine Erdüberdeckung von 90 cm gewährleistet ist. Bei Urnen muss die Erdüberdeckung mindestens 50 cm betragen. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (3) Die oder der Nutzungsberechtigte bzw. ein von ihnen bevollmächtigtes Unternehmen hat Grabzubehör vorher, soweit es die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, zu entfernen. (4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig. (5) Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte einer Grabstätte hat bei einer Beisetzung in einem benachbarten Grab eventuelle kurzzeitige Beeinträchtigungen zu dulden.

§ 19 Ausgrabung und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

Seite 13 von 20 (3) Die Friedhofsverwaltung ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen, insbesondere bei Schließung und Aufhebung von Friedhöfen nach § 2 dieser Satzung. (4) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und der Ausgrabung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Umbettungen innerhalb eines Friedhofes werden nur nach Ablauf der Mindestruhezeit lt. Brandenburgischem Bestattungsgesetz (BbgBestG) genehmigt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 20 Trauerhallen

(1) Die Trauerhallen stehen vorrangig für Trauerfeiern zur Verfügung. (2) Die Benutzung der Trauerhallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) In den Trauerhallen werden Särge und Urnen zur Bestattungsfeier oder zum stillen Gedenken aufgebahrt. Särge sollten spätestens eine halbe Stunde vor beginn der Trauerfeier geschlossen werden. (4) Für Verluste von Gegenständen, die dem Verstorbenen belassen wurden, haftet die Friedhofsverwaltung nicht. (5) Die Ausgestaltung der Trauerhallen obliegt den Bestattungspflichtigen bzw. den durch sie beauftragten Bestattungsunternehmen. Nach der Trauerfeier ist die jeweilige Trauerhalle in einem besenreinen Zustand zu verlassen.

VI. Gestaltungsvorschriften

§ 21 Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. (3) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

Seite 14 von 20 (4) Die Wege sowie Rahmen- und Gliederungspflanzungen in den Grabfeldern werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Vegetation auf den Wegen um das Grab darf nur mechanisch beseitigt werden. (5) Grabstätten können mit Kränzen, Gebinden, Pflanzen, Topfpflanzen und Schnittblumen geschmückt werden. Grabschmuck jeglicher Art soll frei von unverrottbaren Bestandteilen sein. Insbesondere ist es nicht gestattet, Konservendosen, Einmachgläser und dgl. auf den Gräbern und Grabmälern aufzustellen. Den Anforderungen des § 3 ist zu entsprechen. (6) Von angelegten Bepflanzungen dürfen keine Störungen auf benachbarte Gräber ausgehen. Gewächse dürfen nicht höher als der Grabstein sein. (7) In den vorgefertigten Urnenfeldern und in den Baumgräbern darf keine Bepflanzung erfolgen. Des Weiteren ist es untersagt, Grabschmuck auf der grünen Wiese oder der Urnengemeinschaftsanlage (Urnenbaumanlage oder grüne Wiese) abzulegen oder zu hinterlassen. (8) Unansehnlich gewordener Grabschmuck und sonstige Abfälle sind von der Grabstätte zu entfernen. Die aufgestellten Sammelbehälter für die getrennte Erfassung der Abfälle sind entsprechend ihrer Kennzeichnung zu nutzen. Private leere Vasen, Schalen, Töpfe, Geräte und dgl. dürfen nur innerhalb der eigenen Grabstätte gelagert werden. (9) Der Einsatz von Chemikalien jeglicher Art (wie Unkrautbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Steinreinigungsmittel) ist nicht gestattet. Biologisch unschädliche Unkrautbekämpfungsmittel werden geduldet. (10) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, verwelkten Grabschmuck zu entfernen. (11) Über Möglichkeiten der Grabstättengestaltung berät die Friedhofsverwaltung kostenlos.

§ 22 Gärtnerische Gestaltung und Pflege

(1) Die Grabgestaltung hat sich in das Gesamtbild des Friedhofes einzufügen. (2) Koniferen, Hecken und saisonbezogene Gewächse bleiben im Eigentum des bisherigen Eigentümers. Gleiches gilt auch für Blumen, Kerzen und Kränze, die nicht mit dem Grab verbunden sind.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild an der Grabstätte

Seite 15 von 20 aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen oder Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Zur Aufbewahrung der entfernten Gegenstände ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.

(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Zur Aufbewahrung der entfernten Gegenstände ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

§ 24 Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Jede Grabstätte, mit Ausnahme der Urnengemeinschaftsanlage, ist mit einem Grabmal oder einem Grabkreuz zu versehen, welches die Inschrift der /des Verstorbenen enthält.

(2) Auf der Urnengemeinschaftsanlage der grünen Wiese sind Grabmale jeglicher Art nicht gestattet.

(3) Die Errichtung und jegliche Änderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Bei Wahlgräbern ist der Antrag so zu stellen, dass das Grabmal spätestens 2 Jahre nach der Bestattung erstellt ist. Ohne Zustimmung sind für die Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 30 mal 30 cm oder Holzkreuze und religiöse Grabzeichen zulässig.

(4) Ein Antrag auf Genehmigung von Grabmalen ist bei Neuaufstellung und Neugestaltung bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Hierzu gehört der,

a. Der Grabmalentwurf / Anlagenentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,

b. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(5) Die Genehmigung kann von der Vorlage eines statischen Nachweises abhängig gemacht werden.

Seite 16 von 20 (6) Für das Grabmal ist ein Material zu wählen, dass in Standfestigkeit und Verwitterungsresistenz der Dauer der Grabanlage entspricht und in seiner Gestaltung der Würde des Ortes gerecht wird.

(7) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn als Nachweis ein anerkanntes Zertifikat vorliegt:

Ein Zertifikat wird nicht benötigt, wenn der Stein aus einem der folgenden Länder stammt: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.

(8) Die Anbringung von Inschriften und Symbolen sowie bildlichen Darstellungen, die die Würde der Toten oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen können, ist unzulässig.

(9) Jede Grabstätte ist mit einem Grabmal zu versehen. Kleine Grabmale, wie Kissensteine, können nur dann zugelassen werden, wenn das Hauptgrabmal durch seine architektonische, ornamentale oder figürliche Ausbildung die gesamte Beschriftung nicht aufnehmen kann, die Einheitlichkeit der Gestaltung gewahrt und das Friedhofsbild nicht gestört wird.

(10) Das Grabmal soll in seiner Rückseite mit der hinteren Kante der Einfassung abschließen. Die Grabmale sollen mit ihrer Rückseite in der Flucht stehen.

(11) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung folgenden Anforderungen entsprechen:

• das Grabmal soll auf jeden Fall von einem Fachmann aufgestellt werden um die Sicherheit des Grabmals zu gewährleisten

• auf dem Grabmalstein soll keine die Würde des Friedhofes verletzende Symbolik angewendet oder bunte Farben verwendet werden

(12) Gräber und Denkmale sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie sich in den jeweiligen Friedhof einfügen und dem Friedhofszweck entsprechen.

(13) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale können in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder mit kleiner Stütze auf die Grabstätte gelegt werden. In den vorgefertigten Urnenfeldern und in den Baumgrabstätten sind nur liegende Grabsteine zulässig.

(14) Das Grabmal ist, wenn seine Größe es erfordert, nach den Vorgaben des § 27 auf einem Fundament zu errichten und darauf so sicher zu befestigen, dass es auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzt oder sich senkt.

(15) Die sachgemäße Aufstellung und Standsicherheit eines Grabmals ist durch den beauftragten Steinmetz schriftlich nachzuweisen, sofern die Friedhofsverwaltung dies verlangt.

(16) Der Nutzungsberechtigte eines Grabes ist dafür verantwortlich, dass sich das Grabmal dauernd in verkehrssicherem Zustand befindet. Eine Aufforderung zur

Seite 17 von 20 Wiederherstellung der Standsicherheit eines Grabmales darf öffentlich bekannt gegeben werden.

§ 25 Grabeinfassungen

(1) Die Grabeinfassungen - soweit solche in den Friedhofsfeldern zugelassen werden - sollen aus Steinplatten bestehen und sollen höchstens 12 cm hoch sichtbar sein. Das Aufsetzen von Pfosten, Eisengittern und dergleichen auf die Einfassungen ist unzulässig. (2) Die Verwendung von Dachziegeln, Flaschen, Glasscherben und nicht wetterbeständigem Material ist unzulässig.

§ 26 Standsicherheit, Lagern und Wiederaufstellen

(1) Die Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind dauerhaft in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind die jeweiligen Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten. Für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen gelten die Unfallverhütungsvorschriften Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) die Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen (BIV-Richtlinie), oder die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Die Arbeiten sind von einem anerkannten Fachbetrieb auszuführen. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Lose und schiefstehende Grabdenkmale kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten umlegen lassen. Wird das Grabdenkmal trotz schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, es auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder wieder aufstellen zu lassen. (4) Das Wiederaufstellen abgeräumter Grabmale bedarf einer erneuten Genehmigung, es sei denn, es handelt sich um eine vorübergehende Entfernung aus Anlass einer Bestattung.

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§ 27 Entfernung

(1) Die Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt oder wesentlich verändert werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabstätten innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist zu räumen. Dazu gehören auch die Grabsteinfundamente und Gewächse. Sind die Anlagen oder Gewächse danach nicht entfernt worden, werden sie von der Friedhofsverwaltung und deren Beauftragten kostenpflichtig beräumt. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. (4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, können nach § 15 dem besonderen Schutz der Stadt Golßen und deren Ortsteile unterstellt werden. Sie sind in einem Verzeichnis zu führen und dürfen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeräumt werden. Jeder Bürger kann dazu einen Antrag stellen. Die Entscheidung darüber trifft gemeinsam die Untere Denkmalbehörde, die Friedhofsverwaltung und Stadtverordnetenversammlung.

VII. Gebühren

§ 28 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen und Anlagen und alle damit im Zusammenhang stehenden Leistungen der Stadt Golßen, werden die Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

VIII. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt wurde, richten sich die Dauer des Nutzungsrechts und die Gestaltung nach den zur Zeit des Erwerbs der Grabstätte geltenden Vorschriften, solange der Nutzungsberechtigte nicht bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts neue Gestaltungsvorschriften anerkannt hat. Im Übrigen gilt diese Friedhofssatzung. (2) Die Nutzungsrechte älteren Rechts von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die nicht bereits durch eine frühere Friedhofsordnung eingeschränkt worden sind, erlöschen 50 Jahre nach dem Erwerb, frühestens jedoch ein Jahr nach dem

Seite 19 von 20 Inkrafttreten dieser Satzung und Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Beigesetzten. Die Dauer des Nutzungsrechts an alten Erbbegräbnissen wird gegen Zahlung der für Erbbegräbnissen vorgesehenen Gebühr verlängert. Nach einer Gesamtnutzung von 120 Jahren steht die Verlängerung im Ermessen der Friedhofsverwaltung.

§ 30 Haftungsausschluss

(1) Die Friedhofsverwaltung hat keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende besondere Obhuts- und Überwachungspflicht für die Grabstätten und ihre Ausstattung. Sie haftet nicht für Diebstähle auf dem Friedhof, für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes oder durch höhere Gewalt entstehen sowie für Beschädigungen der Grabstätten und ihrer Ausstattung durch Dritte oder durch Tiere. (2) Auf den Friedhöfen erfolgt nur ein eingeschränkter Winterdienst. (3) Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung und die Stadt Golßen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihres Personals. (4) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die die Friedhofsverwaltung durch eine unsachgemäße oder den Vorschriften dieser Friedhofsatzung widersprechende Benutzung oder einen mangelhaften Zustand der Grabstätte oder ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtete Grabmale, Einfassung sonstige bauliche Anlagen, entstehen.

§ 31 Sonstiges

Die Friedhofsverwaltung wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Friedhofssatzung zu erlassen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne dieser Satzung ist jede vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen ein Gebot oder Verbot dieser Satzung. Insbesondere Verstöße gegen §§ 5, 10, 21 – 27 der Friedhofsatzung. (2) Die Geldbuße beträgt mindestens 55,- € und höchstens 5.000,- € bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung. Bei fahrlässiger Zuwiderhandlung beträgt das Höchstmaß der Geldbuße 500,- €.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der der Stadt Golßen vom 05.06.2013 außer Kraft.

Golßen, den

Marco Kehling Amtsdirektor

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Anlage 1

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Golßen

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 8.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 38]), sowie der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 8], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36], sowie § 25 der Friedhofssatzung der Stadt Golßen vom 26.01.2009 (Friedhofssatzung) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Golßen am 27.02.2023 die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Golßen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1

Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Die Stadt Golßen betreibt nach Maßgabe der "Friedhofssatzung der Stadt Golßen v. 26.01.2009" die vom Amt Unterspreewald verwalteten Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung. Die öffentliche Einrichtung setzt sich aus den rechtlich unselbständigen Teileinrichtungen Friedhof Altgolßen und Mahlsdorf sowie deren Trauerhallen in den Stadtteilen der Gemeinde zusammen. Für die Benutzung dieser Einrichtung sowie für Amtshandlungen des Amtes Unterspreewald auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben.

(2) Der Gebührentarif (Anlage A) ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Gebührenpflicht, Gebührenschuldner

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald ein im Gebührentarif zu dieser Satzung genannter Tatbestand verwirklicht ist.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin oder der Antragsteller und diejenige Person verpflichtet, in deren/dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder Amtshandlungen in Anspruch genommen werden.

(3) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht: a. bei Reihengräbern mit der Beisetzung, b. bei Wahlgräbern mit der Überlassung der Grabstätte, c. in allen übrigen Fällen mit der Benutzung der Friedhofseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen.

(2) Die Gebühren werden mit der Ausstellung des Gebührenbescheides fällig und sind binnen 14 Tagen zu entrichten.

§ 4

Auslagen

(1) Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu erstatten. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat.

(2) Zu ersetzen sind insbesondere a. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

1 Anlage 1

b. Sachverständigenkosten, c. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Urnen,

§ 5

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

Stellt die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können diese auf Antrag gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 6

Alte Rechte

Alte Rechte für bereits erworbene Grabstellen bleiben insofern gewahrt.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Golßen vom 26.01.2009, außer Kraft.

Golßen, den .03.2023

Marco Kehling

Amtsdirektor

2 Anlage 1

ANLAGE A

Anlage zu § 1 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Golßen

GEBÜHRENTARIF

I. Erwerb des Nutzungsrechts an

NeuerwerbVerlängerung pro Jahr
1. Erdgrabstätten ab vollendeten 5. Lebensjahr
1.1 Einzelgrab (auch Reihengrab)770,0030,80
2.1 Doppelgrabstätte (auch Reihengrab)1.285,0051,40
3.1 jede weitere Grabstätte (3,4, oder 5 – stellig) zzgl.500,00zzgl. 20,00
2. Urnengrabstätten
2.1. Urneneinzelgrab (auch Reihengrab)480,0024,00
2.2. Urnendoppelgrab (auch Reihengrab)590,0029,50
2.3. je Urne in vorhandene und belegte Erd(-Wahl)grabstätte (Zubettung) *(Die Erdgrabstätte verlängert sich um den Nutzungszeitraum der Ruhezeit der Urne gem. Pkt. 1)*300,00gem. Pkt.1
3. Urnengemeinschaftsanlage – UGA grüne Wiese / anonym
3.1. Urnenfeld für 1 Urne anonym470,00Grundsätzlich keine Verlängerung möglich
4. Grabstätten für Verstorbene (Kinder) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 15 Jahre
4.1. Einzelgrab462,0030,80
4.2. Doppelgrab771,0051,40
4.3. Urneneinzelgrab288,0020,30
4.4. Urneneinzelgrab in UGA grüne Wiese / (teil-) anonym /282,00Keine Verlängerung möglich
4.5. je Urnengrab in bereits vorhandene und belegte Erdgrabstelle (Zubettung) – auch Wahlgräber *(Die Erdgrabstätte verlängert sich um den Nutzungszeitraum der Ruhezeit der Urne gem. Pkt. 1)*180,00gem. Pkt. 1

II. Trauerhallen

Benutzungsgebühren der Trauerhallen
1. Altgolßen, Mahlsdorf160,00

III. Grabräumung

Bei den Kosten der Grabräumung werden die tatsächlichen (Rechnungs-) Kosten veranschlagt, sofern,

  1. 1. Die Nutzungszeit seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist,
  2. 2. Bürgermeister/in, Orts-/Gemeindevorsteher/-in keine Einwände hat,
  3. 3. die Grabstelle trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 20 Friedhofssatzung der Stadt Golßen in der aktuellen Fassung entfernt und beräumt wurde.
  4. 4. keine Familienangehörigen oder Gebührenschuldner/innen auffindbar sind, kommt grundsätzlich die Stadt Golßen für die Kosten der Grabräumung auf. Die Grabstelle kann jedoch zum Ehrengrab ohne Nutzungsgebühren ernannt werden.

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