Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 05.12.2025 · Friedhofssatzung: 05.12.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.440,00 € 1.200,00 € für Verstorbene bis 10 Jahre; 1.440,00 € ab 10 Jahren (§ 8 Abs. 1 a) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben Nur bestehende Wahlgrabstätten vorhanden, Neuanlage nicht möglich (§ 14 c) |
| Urnenreihengrab | 1.200,00 € Überlassung/Nutzungsrecht (§ 8 Abs. 1 c) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben Nicht in der Gebührensatzung aufgeführt / nicht angeboten |
| Urnengrab anonym | 1.200,00 € Überlassung/Nutzungsrecht für anonyme Urnenreihengrabstätte (§ 8 Abs. 1 f) |
| Baumbestattung | 1.200,00 € Überlassung Urnenbaumgrabstätte inkl. Namenstafel (§ 8 Abs. 1 g) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.200,00 € (Sarg ab 10 J.) / 280,00 € (Urne) Separate Bestattungsgebühren für Ausheben/Schließen (§ 6), nicht in der Grabüberlassungsgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 250,00 € Pauschal für Leichenhalle/Aufbahrungsraum/Friedhofskapelle inkl. Reinigung & Nebenkosten (§ 5 Abs. 1 a) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Friedhofssatzung
der Gemeinde Bischoffen (Stand: 1. Änderungssatzung vom 27.10.2025)
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bischoffen in der Sitzung am 27.10.2025 folgende
Friedhofssatzung
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Bischoffen:
a) Friedhof Bischoffen
b) Friedhof Niederweidbach
c) Friedhof Oberweidbach
d) Friedhof Roßbach
e) Friedhof Wilsbach
f) "Alter Friedhof" Bischoffen
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
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a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Bischoffen waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde Bischoffen beigesetzt werden oder
d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde Bischoffen gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Bischoffen waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
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(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Satzungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang
Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(1) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
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d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
i) das Rauchen, Trinken alkoholischer Getränke und Lärmen,
j) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Satzung auf ihm vereinbar sind.
(2) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
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b) diese Friedhofssatzung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
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(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde Bischoffen haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
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(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes oder von Angehörigen beauftragten Personen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. Bei Mehrfachbelegungen in Urnengemeinschaftsgrabfeldern 0,10 m bis zur Urnenoberkante - mit 5 cm Erde abgedeckt.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 20 Jahre. Auf Antrag ist eine Verlängerung der Ruhefrist möglich. Die Entscheidung über einen solchen Antrag obliegt dem Gemeindevorstand.
(5) Bei einer zusätzlichen Urnenbeisetzung nach § 16 Abs. 3 und 4 reduziert sich die Ruhefrist auf die der zuvor erfolgten Erstbestattung.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Grabstätte in eine andere Grabstätte sind innerhalb der Gemeinde Bischoffen nicht zulässig.
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(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten
b) Rasenreihengrabstätten (Grabkammer), siehe § 41
c) Wahlgrabstätten (nur bereits bestehende Wahlgrabstätten)
d) Urnenreihengrabstätten
e) Urnenrasenreihengrabstätten, siehe § 41
f) Urnengemeinschaftsgrabstätten
g) Urnenbaumgrabstätten (nur „Alter Friedhof“ Bischoffen), siehe § 41
h) Anonyme Urnenreihengrabstätten (nur Friedhof Bischoffen)
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich – rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
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(4) Die Bestattungen erfolgen nach den von der Friedhofsverwaltung aufgestellten Belegungspläne.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. (3) Zusätzliche Urnenbestattungen sind innerhalb der ersten 5 Jahre nach einer Erdbestattung in einer Reihengrabstätte und nach der Erst- und innerhalb der ersten 15 Jahre nach der Zweit-Erdbestattung in einer bestehenden Wahlgrabstätte möglich. (4) Zusätzliche Urnenbestattungen sind innerhalb der ersten 5 Jahre nach einer Urnenbestattung in einer Urnenreihengrabstätte oder Urnengemeinschaftsgrabstätte möglich.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten und Grabkammern sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 12 Abs. 4) des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte und Rasenreihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
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b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,60 m
- 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,60 m
(3) Rasenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Jede Rasenreihengrabstätte ist 238 cm lang und 106 cm breit. Der Abstand zwischen den Rasenreihengrabstätten beträgt 80 cm.
§ 20 Folgebeisetzungen in Reihengrabstätten, Urnengrabstätten und Wahlgrabstätten
(1) In einer Reihengrabstätte, Urnengrabstätte, Urnengemeinschaftsgrabstätte oder einer Wahlgrabstätte dürfen zusätzlich bis zu zwei Aschenurnen beigesetzt werden.
Folgebeisetzungen in Rasenreihengrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten und Baumgrabstätten sind nicht möglich.
Die Aschenbeisetzung in einer bestehenden Reihengrabstätte und in einer bestehenden Wahlgrabstätte ist für maximal 2 Ascheurnen zulässig, sofern die restliche Ruhefrist für diese Grabstätte noch mindestens 15 Jahre beträgt.
Durch die Aschenbeisetzung beginnt keine neue Ruhefrist für dieses Reihengrab oder diese Wahlgrabstätte.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist für das belegte Reihengrab oder der Wahlgrabstätte endet auch das Nutzungsrecht für die in diesem Reihengrab oder dieser Wahlgrabstätte beigesetzten Aschenurnen.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
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§ 21 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich bekannt zu machen.
B. Urnengrabstätten
§ 22 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenrasenreihengrabstätten
c) Urnengemeinschaftsgrabstätten
d) Urnenbaumgrabstätten
e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
d) Grabstätten für Erdbestattungen wie folgt: in bestehende Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten, maximal 2 Ascheurnen, sofern die restliche Ruhefrist für diese Grabstätte noch mindestens 15 Jahre beträgt
Bei Urnenbestattungen dürfen die Beisetzungen nur in biologisch abbaubaren Urnen erfolgen. Die maximale Größe einer Urne darf eine Höhe von 0,30 m und einen Durchmesser von 0,25 m nicht übersteigen.
(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenrasenreihengrabstätten, in Urnengemeinschaftsgrabstätten, in Urnenbaumgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 23 Definition der Urnenreihengrabstätte und Urnenrasenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten und Urnenrasenreihengrabstätte sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 12 Abs. 4) zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 1,00 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,60 m
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(3) Die Urnenrasenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,60 m
Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Urnenrasenreihengrabstätten beträgt: 0,20 m
(4) Die Anlage und Pflege der Urnenrasenreihengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Anpflanzungen und Grabschmuck sind nicht gestattet und können durch die Friedhofsverwaltung in eigenem Ermessen entsorgt werden. Eine Verpflichtung der Friedhofsverwaltung zur Verwahrung besteht nicht.
(5) Bestattungen in Urnenrasenreihengrabstätten sind nur auf den Friedhöfen Bischoffen, Niederweidbach, Oberweidbach und Wilsbach möglich.
§ 24 Definition der Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist (§ 12 Abs. 4) zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Anlage und Pflege der Urnengemeinschaftsgrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Anpflanzungen und Grabschmuck sind nicht gestattet und können durch die Friedhofsverwaltung in eigenem Ermessen entsorgt werden. Eine Verpflichtung der Friedhofsverwaltung zur Verwahrung besteht nicht.
§ 25 Definition von Urnenbaumgrabstätten
(1) Bestattungen von Aschenresten sind auf dem „alten Friedhof“ Bischoffen an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich und richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) In einer Baumgrabstätte kann eine Urne beigesetzt werden. Dabei wird jeder beigesetzten Urne eine räumliche abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
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(4) Die Kennzeichnung der Urnenbaumgrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung mit einer Namenstafel an einer im Eingangsbereich aufgestellten Stele. Auf der Namenstafel werden Name, Vorname, Geburtsjahr und Sterbejahr eingraviert. Die Namenstafeln dürfen maximal 0,13 m x 0,06 m aufweisen.
(5) Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(6) Anpflanzungen und Grabschmuck sind nicht gestattet und können durch die Friedhofsverwaltung in eigenem Ermessen entsorgt werden. Eine Verpflichtung der Friedhofsverwaltung zur Verwahrung besteht nicht. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.
(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde Bischoffen. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenen Zustand bleiben.
§ 26 Gedenkstätte für totgeborene Kinder und Föten
(1) Auf dem „alten Friedhof“ in Bischoffen ist eine Gedenkstätte in Form einer Stele für totgeborene Kinder und Föten (sogenannte Sternenkinder) errichtet.
(2) Die Gedenkstätte dient den Angehörigen als Ort des stillen Gedenkens. An der Gedenkstele können Blumen, Grabschmuck und andere Zeichen der Erinnerung abgelegt werden.
(3) Das Anbringen von dauerhaftem Grabschmuck, von Bepflanzungen oder baulichen Veränderungen an der Gedenkstätte ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabschmuck, der verwelkt oder beschädigt ist, zu entfernen.
(4) Die Pflege und Unterhaltung der Gedenkstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich.
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Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Die genaue Lage wird in einer Liste gemäß § 36 verzeichnet. Auskünfte an Angehörige oder Dritte werden nicht erteilt.
§ 28 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung über Reihengrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
C. Bestehende Wahlgrabstätten
§ 29 Nutzungsrecht bestehender Wahlgrabstätten
(1) Bestehende Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30/35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen worden ist. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal verlängert werden. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Verlängerung eines nicht voll belegten Wahlgrabes.
(2) Das Nutzungsrecht ist mit Aushändigung der Verleihungsurkunde entstanden. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 27 Abs. 2 übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Bischoffen sein.
(4) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 27 Abs. 2 aufgeführten Personenkreis zu benennen.
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Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 27 Abs. 2 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 27 Abs. 2 genannten Reihenfolge über.
(5) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für die-se Beisetzung erneut erworben worden ist.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 30 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Urnenbaumgrabstätte und Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.
- 2. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 31) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 3. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden, mit Ausnahme Abs. 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 31 sein.
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- 5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,0 m bis 1,2 m Höhe 0,16 m. Grabmale über 1,2 m dürfen nicht errichtet werden.
- 6. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
- 7. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
- 8. Bei der Beisetzung in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Die Aufstellung von Grab- oder ähnlichen Gedenksteinen durch Hinterbliebene oder sonstige Hinweise auf einzelne Verstorbene, die im Feld für anonyme Bestattungen beigesetzt sind, auch das Anbringen von Namensschildern ist nicht möglich.
- 9. Bei Rasengräbern, Urnenrasengräbern und Urnenbaumgräbern ist es nicht gestattet, Pflanzbeete anzulegen, die Rasenfläche zu bepflanzen oder Pflanzschalen, Vasen, Grablampen oder andere Gegenstände auf der Rasenfläche abzustellen.
§ 31 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Nicht zugelassen sind Grabmale mit auffälligen Farben. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe : bis 0,80 m
- b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe : bis 1,20 m,
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c) Rasenreihengrabstätten
- 1. Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden als Grabkammer durch die Friedhofsverwaltung angelegt, der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 12 Abs. 4) des zu Bestattenden zugeteilt. Im Gegensatz zu den Reihengrabstätten wird die Pflege der Rasenreihengrabstätten über die Dauer der Ruhefrist durch die Gemeinde Bischoffen sichergestellt. Die Särge sollen aus leicht vergänglichen Holzarten hergestellt sein.
- 2. Rasenreihengrabstätten sind mit einer Grabplatte aus Naturstein mit eingehauener Beschriftung zu versehen, die grabmittig niveaugleich mit der angrenzenden Rasenfläche in ein Betonfundament einzulassen ist. Die Größe der Grabplatte muss 40 cm x 40 cm, bei einer Mindeststärke von 6 cm, betragen. Die Einrichtung von Grabeinfassungen ist nicht zulässig. Als Inschrift sind zulässig Vor- und Familienname einschließlich Geburtsname sowie Geburts- und Sterbedatum. Die Buchstaben dürfen nicht aufgesetzt sein. Die Schriftart ist frei wählbar.
- 3. Die Pflege der Rasenreihengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Anpflanzungen und Grabschmuck sind nicht gestattet und können durch die Friedhofsverwaltung in eigenem Ermessen entsorgt werden. Eine Verpflichtung der Friedhofsverwaltung zur Verwahrung besteht nicht.
- 4. Bestattungen in Rasenreihengrabstätten sind nur auf den Friedhöfen Bischoffen, Niederweidbach, Oberweidbach und Wilsbach möglich.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten:
- 1. liegende Grabmale: Größe: 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante: 0,15 m;
- 2. stehende Grabmale: Höhe bis 0,90 m;
b) auf Urnengemeinschaftsgrabstätten:
- 1. liegende Grabmale: Größe: 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante: 0,15 m;
- 2. stehende Grabmale: Höhe bis 0,60 m;
Die Einrichtung von Grabeinfassungen ist nicht zulässig.
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c) Urnenrasenreihengrabstätten sind mit einer Grabplatte aus Naturstein mit eingehauener Beschriftung zu versehen, die grabmittig niveaugleich mit der angrenzenden Rasenfläche in ein Betonfundament einzulassen ist. Die Größe der Grabplatte muss 40 cm x 40 cm, bei einer Mindeststärke von 6 cm, betragen. Die Einrichtung von Grabeinfassungen ist nicht zulässig. Als Inschrift sind zulässig Vor- und Familienname einschließlich Geburtsname sowie Geburts- und Sterbedatum. Die Buchstaben dürfen nicht aufgesetzt sein. Die Schriftart ist frei wählbar.
d) Urnenbaumgrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind auf den Friedhöfen (nur Alter Friedhof Bischoffen) der Gemeinde Bischoffen auf besonderes ausgewiesenen Grabflächen und an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich.
(2) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzbepflanzung eines neuen Baumes berechtigt.
(3) Im Zutrittsbereich zu der besonderen Grabfläche wird die Möglichkeit eröffnet, den Vor- und Familiennamen einschließlich Geburtsnamen sowie Geburts- und Sterbedatum der beigesetzten Personen auf einer Tafel/Stehle eintragen zu lassen. Die Eintragung wird von der Friedhofsverwaltung, auf Antrag der Nutzungsberechtigten, gegen Kostenerstattung veranlasst.
(4) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde Bischoffen verlegt werden.
(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 28 kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.
§ 32 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung – außer dem Feld für anonyme Beisetzungen, den Urnengemeinschaftsgrabstätten, den Urnenbaumgrabstätten, den Rasenreihengrabstätten und den Urnenrasenreihengrabstätten – provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 30 x 60 cm, Holzkreuze und Holzrahmen als Grabeinfassungen zulässig.
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(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 33 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die BIV-Versetzrichtlinien (in der jeweils gültigen Fassung), welche bei der Gemeindeverwaltung (Friedhofsverwaltung) eingesehen werden können.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 30 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen.
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Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Gemeinde Bischoffen ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 34 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.
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(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, Urnengemeinschaftsgrabstätten, Rasenreihengrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten, Urnenbaumgrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Grabmale oder baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit die Nutzungsberechtigten nicht innerhalb von 3 Monaten schriftlich gegenüber der Friedhofsverwaltung angezeigt haben, dass sie die abgeräumten Grabmale abholen werden. Die Friedhofsverwaltung setzt den Nutzungsberechtigten in diesem Fall eine Frist zur Abholung und verwahrt die abgeräumten Grabmale zur Abholung an einem zentralen Platz auf. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren und ist nach Ablauf der Frist berechtigt, die Grabmale zu entsorgen oder zu verwerten (§§ 383 ff. BGB).
(3) Die Kosten für die Abräumung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten haben die jeweiligen Nutzungsberechtigten im Voraus mit den Bestattungsgebühren zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 35 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – außer dem Feld für anonyme Beisetzungen, den Urnengemeinschaftsgrabstätten, den Urnenbaumgrabstätten, den Rasenreihengrabstätten und den Urnenrasenreihengrabstätten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
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(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck ist nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen zu entsorgen.
Nicht verrottbare Abfälle sind durch die Nutzungsberechtigten privat zu entsorgen.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 36 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 33 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einbnen und einsähen lassen.
(4) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.
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Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung, die öffentliche Bekanntmachung und der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen sowie die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen beseitigen lassen. Sollte der Nutzungsberechtigte noch ermittelt werden, hat er nachträglich die Kosten zu tragen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 37 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Bischoffen bei in Kraft treten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem in Kraft treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach in Kraft treten dieser Satzung.
(3) Vor dem in Kraft treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührensatzung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
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§ 38 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Rasenreihengrabstätten, der Urnenrasenreihengrabstätten, der Urnengemeinschaftsgrabstätten, der Baumgrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 31 Abs. 4 dieser Friedhofssatzung,
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 39 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 40 Haftung
Die Gemeinde Bischoffen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde Bischoffen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
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- b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
- c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) Druckschriften verteilt oder Plakate anbringt,
- g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt,
- j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. i) raucht, alkoholische Getränke trinkt und lärmt,
- k) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. j) Musikinstrumente und -geräte betreibt (Ausnahme bei Trauerfeierlichkeiten),
- l) entgegen § 8 ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten aufstellt,
- m) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- n) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
- o) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt,
- p) entgegen § 13 Abs. 2 Umbettungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung veranlasst oder vornimmt,
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q) entgegen § 30 Abs. 1 Grabmale und Grabeinfassungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert,
r) entgegen § 32 Abs. 1 Grabmale und Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- €, ( § 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 42 Geschlechtsneutralität
Die in dieser Satzung verwandten Begriffe für Personen gelten gleichsam für weibliche, männliche und diverse Personen.
§ 43 Abweichungen in Einzelfällen
Der Gemeindevorstand kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zulassen. Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung einer Abweichung besteht nicht.
§ 44 Inkrafttreten
Die Bestattungsarten nach § 14 b), e) und g) werden ab Verfügbarkeit angeboten.
Diese 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Bischoffen tritt nach Bekanntmachung in Kraft.
Die bisherige gültige Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Bischoffen vom 28.04.2025, in Kraft getreten am 01.07.2025, tritt außer Kraft.
Bischoffen, den 27.10.2025
Marco Herrmann Bürgermeister
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„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.“
Bischoffen, den 27.10.2025
Marco Herrmann Bürgermeister
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Hinweis:
| Satzung (Urfassung) | vom | 10.03.2003 |
|---|---|---|
| veröffentlicht am | 28.03.2003 | |
| in Kraft getreten am | 29.03.2003 | |
| 1. Änderungssatzung | vom | 27.09.2010 |
| veröffentlicht am | 22.10.2010 | |
| in Kraft getreten am | 23.10.2010 | |
| Neufassung (2012) | vom | 17.12.2012 |
| veröffentlicht am | 18.01.2013 | |
| in Kraft getreten am | 19.01.2013 | |
| 1. Änderungssatzung | vom | 25.02.2013 |
| veröffentlicht am | 08.03.2013 | |
| in Kraft getreten am | 09.03.2013 | |
| Neufassung (2025) | vom | 28.04.2025 |
| veröffentlicht am | 30.05.2025 | |
| in Kraft getreten am | 01.07.2025 | |
| 1. Änderungssatzung | vom | 27.10.2025 |
| veröffentlicht am | 05.12.2025 | |
| in Kraft getreten am | 05.12.2025 |
Ggf. vorstehende Änderungen wurden vollständig in die Friedhofssatzung eingearbeitet.
28 75/1
Bischoffen, den 27.10.2025
Herrmann -Bürgermeister-
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Gebührensatzung
zur Friedhofssatzung der Gemeinde Bischoffen
(Stand: 1. Änderungssatzung vom 27.10.2025)
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 37 der Friedhofssatzung der Gemeinde Bischoffen, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bischoffen in der Sitzung am 27.10.2025 folgende
Gebührensatzung
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Bischoffen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
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Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen i. S. v. § 13 Abs. 4 der Friedhofssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung der Gemeinde Bischoffen.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle, des Aufbewahrungsraumes/der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei Nutzung der Leichenhalle, Aufbewahrung einer Leiche oder Ascheurne, Reinigung der Leichenhalle, Nebenkosten Pauschal 250,00 €
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b) Benutzung einer Kühlzelle pauschal 70,00 €
c) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde 50,00 €
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte 340,00 €
- 2. in einer Wahlgrabstätte (Zweitbestattung) 340,00 €
- b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 10. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte 1.200,00 €
- 2. in einer Wahlgrabstätte (Zweitbestattung) 1.200,00 €
- 3. in einer Rasenreihengrabstätte (Grabkammer), siehe § 12 1.200,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenreihengrabstätte 280,00 €
b) in einer Urnenreihengrabstätte (zusätzliche Urnenbestattung) 280,00 €
c) in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattung (zusätzliche Urnenbestattung) 280,00 €
d) in einer Reihengrabstätte für Erdbestattung (zusätzliche Urnenbestattung) 280,00 €
e) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 280,00 €
f) in einer Urnenrasenreihengrabstätte, siehe § 12 280,00 €
g) in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte 280,00 €
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h) in einer Urnenbaumgrabstätte, siehe § 12 280,00 € (3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofssatzung sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % der vollen Gebühr berechnet.
§ 7 Umbettungsgebühren
Die Umbettung einer Leiche kann nach Genehmigung durch das Gesundheitsamt bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Gebühren für die Umbettungen durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritten werden nach dem tatsächlichen Kostenaufwand -auf Nachweis- erhoben. Ein Anspruch auf die Ausführung einer Umbettung kann nicht erhoben werden.
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten
(1) Für die Überlassung der einzelnen Grabstätten werden ab 01.07.2025 folgende Gebühren erhoben: a. Reihengrabstätte aa. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 1.200,00 € ab. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 10. Lebensjahres 1.440,00 € b. Für die Überlassung einer Rasenreihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: ba. Rasenreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis Vollendung des 10. Lebensjahres, siehe § 12 4.740,00 € bb. Rasenreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 10. Lebensjahres, siehe § 12 4.740,00 € c. Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 1.200,00 € d. Für die Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstätte werden erhoben, siehe § 12 1.200,00 € e. Für die Überlassung einer Urnengemeinschaftsgrabstätte werden erhoben 1.200,00 € f. Für die Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte werden erhoben 1.200,00 €
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g. Für die Überlassung einer Urnenbaumgrabstätte werden erhoben, (inkl. Namenstafel), siehe § 1 1.200,00 €
h. Für eine Zweit- / Drittbelegung durch weitere Urnenbestattungen werden für die zukünftige Nutzung der Friedhofseinrichtungen und Friedhofs- anlagen erhoben für jede weitere Belegung- 800,00 €
i. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes einer bestehenden Wahlgrabstätte (§ 27 Abs. 1 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben: je Jahr der Verlängerung 230,00 €
§ 9 Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 32 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
- 1. Reihengrabstätte (Verstorbene bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr) 200,00 €
- 2. Reihengrabstätte (Verstorbene ab dem vollendeten
- 5. Lebensjahr) 500,00 €
- 3. Rasenreihengrabstätte (Grabkammer) 500,00 €
- 4. Urnenreihengrabstätte 200,00 €
- 5. Urnenrasenreihengrabstätte 200,00 €
- 6. Urnengemeinschaftsgrabstätte 200,00 €
- 7. Wahlgrabstätte 800,00 €
b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
§ 10 Geschlechtsneutralität
Die in dieser Satzung verwandten Begriffe für Personen gelten gleichsam für weibliche, männliche und diverse Personen.
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§ 11 Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Bischoffen Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostensatzung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 12 Inkrafttreten
Die Bestattungsgebühren nach § 6 (1) b) 3) und (2) f) und h) sowie § 8 (1) b), d) und g) werden ab Verfügbarkeit der entsprechenden Bestattungsart erhoben.
Diese 1. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Bischoffen tritt nach Bekanntmachung in Kraft.
Die bisherige gültige Neufassung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Bischoffen vom 28.04.2025, in Kraft getreten am 01.07.2025, tritt außer Kraft.
Bischoffen, den 27.10.2025
Marco Herrmann Bürgermeister
„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.“
Bischoffen, den 27.10.2025
Marco Herrmann Bürgermeister“
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Hinweis:
| Satzung (Urfassung) | vom | 10.03.2003 |
|---|---|---|
| veröffentlicht am | 28.03.2003 | |
| in Kraft getreten am | 29.03.2003 | |
| Neufassung (2012) | vom | 17.12.2012 |
| veröffentlicht am | 18.01.2013 | |
| in Kraft getreten am | 19.01.2013 | |
| 1. Änderungssatzung | vom | 25.02.2013 |
| veröffentlicht am | 08.03.2013 | |
| in Kraft getreten am | 09.03.2013 | |
| Neufassung (2025) | vom | 28.04.2025 |
| veröffentlicht am | 30.05.2025 | |
| in Kraft getreten am | 01.07.2025 | |
| 1. Änderungssatzung Neufassung | vom | 27.10.2025 |
| veröffentlicht am | 05.12.2025 | |
| in Kraft getreten am | 05.12.2025 |
Ggf. vorstehende Änderungen wurden vollständig in die Friedhofsgebühren-satzung eingearbeitet.
Bischoffen, den 27.10.2025
Herrmann -Bürgermeister-
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