Nordhorn, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2021 · Friedhofssatzung: 19.11.2020

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab410,00 € ab vollendetem 5. Lebensjahr; Kindergrab (bis 5 Jahre): 260,00 €
Sargwahlgrab460,00 € Gebühr je Grabstelle; Standardgrab umfasst 2 Stellen (insg. 920,00 €)
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit als eigenständige Kategorie aufgeführt; stattdessen 'Urne in einem anonymen Urnenreihengrab' (200,00 €) oder 'einheitlich gestaltetes Urnenwahlgrab in Reihenbelegung' (870,00 €)
Urnenwahlgrab100,00 € Gebühr je Stelle; Grabstätte fasst bis zu 4 Urnen (insg. 400,00 €)
Urnengrab anonym200,00 € aufgeführt als 'Urne in einem anonymen Urnenreihengrab'
Baumbestattung430,00 € Baumgrabstelle - 20 Jahre; Standardgrab umfasst 4 Stellen
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)360,00 € (Sarg), 120,00 € (Urne) Separate Gebühr für Ausheben und Schließen des Grabes (werktags)
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Kapelle ohne Leichenzelle' (280,00 €) und 'Leichenzelle / Aufbahrungsraum' (50,00 €)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührensatzung für Kommunalfriedhöfe in der Stadt Nordhorn

Auf Grund der §§ 10 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15.07.2020 (Nds. GVBl. S. 244), und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309), hat der Rat der Stadt Nordhorn in seiner Sitzung am 19.11.2020 beschlossen:

§ 1

Art der Gebühren

Für die Benutzung der Kommunalfriedhöfe und deren Einrichtungen werden Gebühren nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührentarif erhoben.

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer

  1. 1. ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt oder verlängert,
  2. 2. Leistungen nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenpflicht, Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht

  1. 1. bei der Grabnutzung zum Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird;
  2. 2. bei Inanspruchnahme der Einrichtungen und bei den Bestattungen mit der Benutzung der Friedhofseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Härteklausel

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. (2) Mit dem gleichen Tage tritt die Gebührensatzung der Stadt Nordhorn vom 01. Januar 2018 außer Kraft.

Nordhorn, 20.11.2020

gez. Thomas Berling Bürgermeister

Satzungshistorie
Ratsbeschluss vomBekanntmachungIn Kraft treten
Gebührensatzung 20.11.1975
Änderungssatzung 08.10.199804.11.199805.11.1998
Änderungssatzung 14.05.200927.06.200928.06.2009
Gebührensatzung 19.05.201131.05.201101.06.2011
Gebührensatzung 23.11.201712.12.201701.01.2018
Gebührensatzung 19.11.202002.12.202001.01.2021

Bekanntmachung des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nordhorn

Gebührentarif für die Kommunalfriedhöfe in der Stadt Nordhorn

je StelleStellen einer StandardPreis für eine Grabstätte
A)Grabstätten
1Wahlgrab Erdbestattung grds. ab zwei Grabstellen für jeweils 20jährige Nutzung
1.1Wahlgrab Standard, Gebühr je Grabstelle§ 15 I Friedhofssatzung (FS)460,00 €2 920,00 €
1.2Wahlgrab(stelle) Erdbestattung Rasengrab§ 15 V FS1.340,00 €2 2.680,00 €
1.3Muslime§ 16 I Nr. 2 FS500,00 €1 500,00 €
1.4einheitlich gestaltetes Erdwahlgrab in Reihenbelegung§ 16 I Nr. 4 FS2.290,00 €1 2.290,00 €
2Reihengrab (stelle), für jeweils 20jährige Nutzung (Einzelgrab)
2.1Erdbestattung
2.1.1ab vollendetem 5. Lebensjahr§ 14 I Nr. 2 FS410,00 €1 410,00 €
2.1.2bis vollendetem 5. Lebensjahr§ 14 I Nr. 1 FS260,00 €1 260,00 €
2.2Erdbestattung Rasengrab§ 14 III FS1.450,00 €1 1.450,00 €
2.3Erdbestattung im anonymen Belegungsfeld§ 16 I Nr. 1 FS970,00 €1 970,00 €
3Urnengrabstätten für jeweils 20jährige Nutzung
3.1Urnenwahlgrab für bis zu vier Urnen§ 15 I FS100,00 €4 400,00 €
3.2Urne - Sonderformen
3.2.1Urne in einem anonymen Urnenreihengrab§ 16 I Nr. 1 FS200,00 €1 200,00 €
3.2.2Urnenwahlgrab Rasengrab§ 15 V FS250,00 €4 1.000,00 €
3.3Urnenkammer in einer Urnenwand je Stellplatz – 20 Jahre§ 16 I Nr. 3 FS560,00 €2 1.120,00 €
3.4Baumgrab4 2.240,00 €
3.4.1Baumgrabstelle - 20 Jahre§ 16 I Nr. 5 FS430,00 €1 430,00 €
3.4.2Messingtafel nach tatsächlichem Aufwand
3.5einheitlich gestaltetes Urnenwahlgrab in Reihenbelegung§ 16 I Nr. 4 FS870,00 €1 870,00 €
3.6Kopfstein Friedhof Klausheide - RasengrabAnzahl Stellen x Preis je Stelle
3.6.1Rasenreihengrab - Erdbestattung§ 16 I Nr. 6 FS80,00 €
3.6.2Rasenwahlgrab - Erdbestattung§ 16 I Nr. 6 FS40,00 €

4 Zeitanteilige Gebühr

Bei möglichen Zubelegungen auf bestehenden Wahlgrabstätten ist die verbleibende Nutzungszeit mindestens so weit zu verlängern, dass die Mindestruhezeit entsprechend der gültigen Friedhofssatzung eingehalten wird. Für die Verleihung der Grabnutzungsrechte wird für jedes fehlende Jahr eine zeitanteilige Gebühr erhoben. Dieses gilt bei Wahlgrabstätten auch für Verlängerungen der Nutzungszeit über die Mindestruhezeit hinaus.

Gebührentarif für die Kommunalfriedhöfe in der Stadt Nordhorn

B) Gebühren für Beisetzungen

1Ausheben und Schließen eines Grabes
1.1.1Reihengrab, Wahlgrab360,00 €
1.1.2Reihengrab, Wahlgrab - samstags520,00 €
1.2.1Kindergrab220,00 €
1.2.2Kindergrab - samstags320,00 €
1.3.1Urnengrab120,00 €
1.3.2Urnengrab - samstags200,00 €
2Ausgrabung
2.1Person ab vollendetem 5. Lebensjahr440,00 €
2.2Person bis vollendetem 5. Lebensjahr320,00 €
2.3Urnengrab170,00 €
3Ausgrabung und Wiederbeisetzung
3.1Person ab vollendetem 5. Lebensjahr790,00 €
3.2Person bis vollendetem 5. Lebensjahr480,00 €
3.3Urne250,00 €
4Urnenbestattung in einer Kolumbarie
4.1.1Beisetzung einer Urne100,00 €
4.1.2Beisetzung einer Urne - samstags180,00 €
4.2Entnahme einer Urne aus der Kolumbarie zur Umbettung190,00 €
4.3Entnahme einer Urne und Wiederbeisetzung in einer anderen Kammer200,00 €

C) Benutzung von Friedhofseinrichtungen

1Kapelle ohne Leichenzelle280,00 €
2Leichenzelle / Aufbahrungsraum50,00 €
3Hygieneraum / Raum für Leichenwaschungen30,00 €

D) Sonstige Leistungen

Für weitere Leistungen, die in diesem Gebührentarif nicht enthalten sind, ist das Entgelt mit der Stadt Nordhorn zu vereinbaren.

Verwaltungsgebühren werden nach Nr. 6.1 des Kostentarifs der Verwaltungskostensatzung der Stadt Nordhorn erhoben (Bsp.: Grabmal-, Umbettungsgenehmigung pp.).

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung der Stadt Nordhorn für die Kommunalfriedhöfe

Auf Grund der §§ 10 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.06.2021 (Nds. GVBl. S. 368) und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309), hat der Rat der Stadt Nordhorn in seiner Sitzung am 09.09.2021 eine Änderung der Satzung der Stadt Nordhorn für die Kommunalfriedhöfe vom 23.11.2017 (in der Fassung der Änderung vom 24.03.2000) beschlossen. Die Änderungen betreffen § 19 Abs. 4 Nr. 2.4 der Satzung und sind ab 01.10.2021 wirksam. Die Satzung hat daher ab 01.10.2021 folgenden Wortlaut:

Inhalt

I Allgemeine Bestimmungen

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Verwaltung
  • § 3 Friedhofszweck
  • § 4 Schließung und Entwidmung

II Ordnungsvorschriften

  • § 5 Öffnungszeiten
  • § 6 Verhalten auf den Friedhöfen
  • § 7 Dienstleistungserbringer

III Bestattungsvorschriften

  • § 8 Allgemeines
  • § 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen
  • § 10 Ausheben der Gräber
  • § 11 Ruhezeit
  • § 12 Umbettungen

IV Grabstätten

  • § 13 Allgemeines
  • § 14 Reihengrabstätten
  • § 15 Wahlgrabstätten
  • § 16 Sondergrabformen

V Gestaltung der Grabstätten

  • § 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
  • § 18 Wahlmöglichkeit

VI Grabmale

  • § 19 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
  • § 20 Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften
  • § 21 Zustimmungserfordernis
  • § 22 Anlieferung
  • § 23 Standsicherheit der Grabmale
  • § 24 Unterhaltung und Haftung
  • § 25 Entfernung
  • § 26 Vernachlässigung

VII Leichenhalle und Trauerfeiern

  • § 27 Benutzung der Leichenhalle
  • § 28 Trauerfeiern

VIII Schlussvorschriften

  • § 29 Anordnung im Einzelfall
  • § 30 Verarbeitung personenbezogener Daten
  • § 31 Haftung
  • § 32 Alte Rechte
  • § 33 Gebühren
  • § 34 Adressänderung
  • § 35 Ordnungswidrigkeiten
  • § 36 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die städt. Friedhöfe, und zwar für den Südfriedhof, Denekamper Straße, Nordfriedhof, Deegfelder Weg, Friedhof Klausheide, Flugplatzstraße.

(2) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Nordhorn.

§ 2 Verwaltung

Ihre Verwaltung obliegt dem Bürgermeister (Friedhofsverwaltung).

§ 3 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Nordhorn waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

(2) Die Friedhöfe sollen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahrnehmen.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.

(3) Die Entwidmung darf nur aus einem zwingenden öffentlichen Interesse vorgenommen werden.

(4) Jede Schließung oder Entwidmung ist öffentlich bekanntzumachen. Ersatzweise kann darauf verzichtet werden, soweit nur einzelne Gräber betroffen sind und die Nutzungsberechtigten schriftlich informiert werden.

(5) Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit/Ruhezeit auf Kosten der Stadt in gleichartige Grabstätten umzubetten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechts.

(6) Bei Schließung von Wahlgrabstätten sind den Nutzungsberechtigten andere Grabstätten gleicher Kategorie mit der Maßgabe zur Verfügung zu stellen, dass verbleibende Nutzungszeiten an der alten Grabstätte, die nicht durch Ruhezeiten belegt sind, bei der Bemessung der Nutzungsgebühr für die neue Grabstätte angerechnet werden.

(7) In den Fällen der Abs. 5 und 6 sind die Ersatzgrabstätten von der Stadt kostenfrei wieder herzurichten.

II Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle zu befahren,
  2. 2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
  4. 4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  6. 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  7. 7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
  8. 8. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
  9. 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenführhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung vereinbar sind.

(4) Gedenkfeiern und andere Veranstaltungen - darunter fallen nicht die üblichen Trauergottesdienste bei Beerdigungen - bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 1 Woche vorher anzumelden.

§ 7 Dienstleistungserbringer

(1) Dienstleistungserbringer sind Gewerbetreibende, die für die Friedhofsverwaltung oder die Nutzungsberechtigten tätig sind. Die Dienstleistungserbringer haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof diese der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Friedhofsverwaltung bestätigt den Dienstleistungserbringern den Eingang der Anzeige schriftlich. Die schriftliche Bestätigung ist dem Friedhofspersonal bei der Betätigung auf dem Friedhof auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, können das Verwaltungsverfahren auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner und den §§ 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abwickeln.

(3) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden, haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstige Anlagen schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen.

(4) Unbeschadet des § 6 Abs. 3 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Für das Befahren des Friedhofes ist eine Einfahrterlaubnis bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht in oder an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gesäubert werden.

(6) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3, 4 und 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Auf den städt. Friedhöfen sind sowohl die Erdbestattung von Leichen als auch die Beisetzung der Aschen Verstorbener in Urnen zulässig.

(2) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit den für die Bestattung sorgepflichtigen Personen Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Erdbestattungen sollen spätestens 8 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen, Aschen müssen spätestens 1 Monat nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Grabstätte beigesetzt.

(4) Beisetzungen können an Sonn- und Feiertagen nicht stattfinden. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen.

(5) Für Beisetzungen an Samstagen wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.

§ 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen

(1) Särge, Sargausstattung, Bekleidung des Verstorbenen, Urnen oder Überurnen müssen so beschaffen sein, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügen, insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern und müssen die Verwesung des Verstorbenen und das Vergehen der Aschen innerhalb der Ruhefrist ermöglichen.

(2) Die Särge sollen höchstens 205 cm lang, 65 bis 70 cm hoch und im Mittelmaß 65 bis 70 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Die Nutzung übergroßer Überurnen ist der Friedhofsverwaltung vor der Beisetzung anzuzeigen.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für die Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die Entfernung der Grabmale bei vorhandenen Gräbern ist rechtzeitig, aber mindestens 3 Arbeitstage vor einer Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten der Grabstelle vornehmen zu lassen. Ein Ersatz für die beim Ausheben der Gräber durch die Friedhofsverwaltung entfernte Bepflanzung und Grabaufbauten erfolgt nicht.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen (Urnen) bedürfen - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften - der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte, dieser trägt die Kosten der Umbettung.

(4) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung ausgegraben werden.

(7) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen oder Aschenreste sind von der Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

(8) Werden Grabstellen durch Ausgrabungen frei, so erlöschen die Nutzungsrechte. Das Verfügungsrecht über die frei gewordene Grabstätte fällt ohne Entschädigung an die Friedhofsverwaltung zurück.

IV Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Nordhorn. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Reihengrabstätten, a. für Erdbestattungen b. Rasenreihengräber für Erdbestattungen c. Kindergrabstätten
  2. 2. Wahlgrabstätten, a. für Erdbestattungen b. für Urnenbestattungen c. Rasenwahlgräber für Erdbestattungen d. Rasenwahlgräber für Urnenbestattungen
  3. 3. Es werden auf den städt. Friedhöfen zusätzlich "Sondergrabformen" angeboten wie folgt:
  4. 1. anonyme Reihengräber für Erdbestattungen,
  5. 2. anonyme Reihengräber für Urnenbestattungen
  6. 3. Baumgrabstätten für Urnenwahlgräber
  7. 4. einheitlich gestaltete Gräber für Erdbestattungen
  8. 5. einheitlich gestaltete Gräber für Urnenbestattungen

(4) Auf dem Südfriedhof werden zusätzlich "Sondergrabformen" angeboten wie folgt:

  1. 1. Kolumbarienwände für Urnenwahlgräber
  2. 2. Grabflächen für Fetusse
  3. 3. einstellige Wahlgrabstätten für Muslime

(5) Auf dem Friedhof Klausheide wird zusätzlich eine "Sondergrabform" angeboten wie folgt:

bei den Grabformen Rasenreihengrab und Rasenwahlgrab des § 13 Abs. 2 Nr. 1, b. und Nr. 2, c und d kann auf dem Friedhof Klausheide ein Zusatzgrabstein angebracht werden.

(6) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung auf Antrag verliehen. Es beinhaltet das Recht, Verstorbene in der Grabstätte bestatten zu lassen. Nutzungsberechtigte Person kann immer nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an ganz bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Graburkunde.

(7) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.

(8) Der Ablauf des Nutzungsrechts und das Abräumen von Grabstätten werden bei Einzelgräbern durch einen 6-monatigen Hinweis auf der Grabstätte bekannt gemacht. Bei einem kompletten Grabfeld erfolgt die Bekanntmachung in den Grafschafter Nachrichten.

(9) Der Erwerber eines Nutzungsrechtes soll der Friedhofsverwaltung binnen 1 Monats nach Ausstellung der Urkunde schriftlich mitteilen, wer nach seinem Ableben das Nutzungsrecht erhält. Beizufügen ist eine Zweitschrift des Vertrages, der diesen Rechtsübergang im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden regelt. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
  3. 3. auf die Adoptiv und Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die vollbürtigen Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

(10) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte mög-

lich. Ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Nutzungsgebühr ist ausgeschlossen.

(11) Rasengrabstätten sind mit einem liegenden Grabmal zu kennzeichnen, darüber hinaus besteht jedoch kein Gestaltungs- und Pflegerecht; § 16 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt. Abstellen kleineren Grabschmuckes ist nur zulässig in der Zeit vom 30. Oktober bis 1. April eines jeden Jahres, siehe § 24 Abs. 5.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und aus Anlass eines Sterbefalles für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht wird nicht verlängert.

Es werden eingerichtet:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.

Die Maße betragen:

zu 1.) Länge 1,20 m, Breite 1,00 m, zu 2.) Länge 1,75 m, Breite 1,20 m

(2) In einer Reihengrabstätte wird jeweils ein Verstorbener oder die Asche einer verstorbenen Person unterirdisch bestattet.

(3) Erd- und Urnenreiheneinzelgrabstätten sind von der nutzungsberechtigten Person unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften der Stadt zu gestalten, zu pflegen und instand zu halten. Bei den Rasengräbern obliegen diese Verpflichtungen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen. Die Lage wird einvernehmlich mit dem Erwerber von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

Grabstellen von Erdwahlgrabstätten sind 2,0 m lang und 1,20 m breit. Urnenwahlgrabstätten sind 1,0 m lang und 1,0 m breit.

(2) Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre.

(3) Nachträglich kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die 20-jährige Nutzungszeit für die gesamte Grabstätte verlängern. Verlängerungen sind rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Nutzungszeit zu beantragen, für die Verlängerung ist die festgesetzte Gebühr zu entrichten. Soweit Wahlgrabstätten in ausreichender Anzahl vorhanden sind, bedarf die Vergabe des Nutzungsrechts keines Todesfalls.

(4) In jeder Stelle einer Wahlgrabstätte darf nur 1 Leiche bestattet werden. Ausnahmsweise können jedoch entweder die Leiche eines Erwachsenen und die eines Kindes unter 1 Jahr oder die Leichen von 2 gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren bestattet werden. Gleiches gilt für Totgeburten. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen je Stelle 4 Urnen beigesetzt werden. In unbelegten Erdwahlgrabstätten dürfen je Stelle bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Unter Verlängerung des Nutzungsrechts darf 1 Urne auch in belegten Erdwahlgrabstätten zubelegt werden. (5) Wahlgrabstätten sind von der nutzungsberechtigten Person unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften der Grabanlage zu gestalten, zu pflegen und instand zu halten. Bei den einheitlich gestalteten Gräbern sowie den Rasengräbern obliegen diese Verpflichtungen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 16 Sondergrabformen

(1) Als Sondergrabstätten gelten:

  1. 1. Anonyme Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen. Sie sind in einer ausschließlich von der Friedhofsverwaltung zu pflegenden Rasenfläche angeordnet und lassen keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person des Verstorbenen zu. Sie haben folgende Maße: bei Erdbestattung: Länge 2,00 m, Breite 1,20 m, bei Urnenbestattung: Länge 0,75 m, Breite 0,75 m.
  2. 2. Einstellige Wahlgrabstätten für die Erdbeisetzungen von Muslimen. Das Grabfeld wird so ausgerichtet, dass das Kopfende des Grabes in Richtung Mekka zeigt. Es gelten folgende Abmessungen: Länge 2,00 m, Breite 1,20 m. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt.
  3. 3. Kolumbarienwände für Urnenwahlgräber Die Urnenwände enthalten Urnenkammern in folgenden Größen: Zweierkammer: 0,225 m Länge, 0,262 m Breite je Grabstelle, (2er Grabstätte 0,450 m Länge, 0,262 m Breite) Viererkammer: 0,225 m Länge, 0,262 m Breite je Grabstelle, (4er Grabstätte 0,450 m Länge, 0,524 m Breite). In einer Zweierkammer können 2 Urnen, in einer Viererkammer 4 Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungszeit an einer Urnenkammer beträgt 20 Jahre. Nach dem Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschen an einer hierfür bestimmten Stelle des Friedhofs unterirdisch beigesetzt.
  4. 4. Einheitlich gestaltete Wahlgräber für Erd- und Urnenbestattung Es gelten folgende Abmessungen: Sargbestattung: Länge 2,40 m, Breite 1,20 m. Urnenbestattung: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m. Die Bepflanzung und Pflege des Grabes obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung (pflegefrei für den Nutzungsberechtigten). Als persönliche Grabausstattung ist eine Steckvase sowie eine Grableuchte mit Sockel (L x B des Sockels: 20 x 20 cm) gestattet. Die Grabstellen werden als ein- oder zweistelliges, verlängerbares Wahlgrab vergeben, die jedoch der Reihe nach belegt werden. Die Lage kann somit nicht frei gewählt werden. In jeder Stelle darf sowohl bei Sarg- als

auch bei Urnenbestattung nur eine Leiche bzw. Asche bestattet werden. Es gelten besondere Gestaltungsvorschriften.

  1. 5. Baumgrabstätten für Urnenwahlgräber Baumgräber werden durch die Friedhofsverwaltung naturbelassen im Stammumfeld der auf dem Baumgrabfeld vorhandenen Bäume eingerichtet und unterhalten. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. Auf dieser Grabanlage werden maximal 8 Grabstätten je Baum eingerichtet. Eine einmalige Zubelegung je Grabstätte innerhalb der Nutzungszeit ist auf Antrag möglich. Dabei wird eine zusätzliche Grabstätte erworben. Die ursprüngliche Grabstätte ist zeitgleich bis zum Ablauf der neuen Grabstätte zu verlängern. Dieses Belegungsfeld darf nicht mit Grabschmuck versehen werden. Es gelten folgende Abmessungen pro Grabstätte: Länge 0,75 m, Breite 0,75 m.
  2. 6. Rasengräber mit Zusatzgrabstein –Klausheide Auf dem Friedhof Klausheide sind die Rasengrabstätten einreihig angelegt. Am Kopfende zur jeweiligen Grünanlage kann auf Antrag ein zusätzlicher Grabstein angelegt werden. Auf diesem Zusatzgrabstein darf ein Grablicht ganzjährig aufgestellt werden. Für die Ablage von Grabschmuck (Gestecke, Vasen, etc.) gilt die allgemeine Regelung bei Rasengräbern (Ablage nur in der vegetationsfreien Zeit vom 01.11. bis zum 31.03.). (2) In Rasengräbern können auch Kindesleichen beigesetzt werden. (3) Die Regelungen dieser Satzung für Wahl und Reihengräber gelten sinngemäß auch für Sondergrabstätten, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges geregelt ist oder die Friedhofsverwaltung besondere Regelungen trifft. (4) Für die ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegende Pflege anonymen sowie einheitlich gestalteter Grabstätten und für die Unterhaltung der Rasengräber gelten die im Gebührentarif für Kommunalfriedhöfe der Stadt Nordhorn festgelegten Entgelte.

V Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen des § 19 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - im Rahmen dieser Satzung 3 Monate nach der Beisetzung so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.

(3) Grabplatten, welche die gesamte Grabstätte überdecken, sind nur auf Urnenwahlgrabstätten zulässig.

§ 18 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit und auf dem Südfriedhof eine Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

VI Grabmale

§ 19 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den in den nachfolgenden Absätzen gestellten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Eisen sowie Bronze verwendet werden.

(3) Für Grabmale und bauliche Anlagen in besonderer Friedhofslage können über Absatz 1 hinausgehende Anforderungen gestellt werden.

(4) Abmessungen für Denkmäler einschließlich Sockel ab Erdoberkante

1. Reihengrabstätten und einstellige Wahlgräber

##### 1. Stehende Grabmale

Breite: 40 - 60 cm

Höhe: 50 - 80 cm

Stärke: 10 - 15 cm

##### 2. Liegende Grabmale (Kissensteine)

Breite: 40 - 50 cm

Tiefe: 35 - 45 cm

Stärke: 4 - 15 cm; bei Stärken unter 6 cm ist ein Keilstein aus Naturstein zu verwenden

##### 3. Findlinge

Inhalt: maximal 0,04 cbm

##### 4. Denkmäler als Stele aus Naturstein

Höhe: max. 100 cm

Breite: max. 35 cm

Stärke: min. 10 cm

##### 5. Denkmäler als Kreuze aus Holz oder Metall

Höhe: max. 100 cm

Breite: max. 40 cm

Stärke Holz: min. 5 cm

Stärke Metall: min. 2 cm

##### 6. Grabplatte

Größe: max. 40 % der Grabfläche

Stärke: 4-5 cm

Zum Grabmal können noch max. 2 Trittplatten aus dem gleichen Material in der Größe von 40 x 30/40 cm gelegt werden (unpoliert).

Bei den einheitlich gestalteten Gräbern des § 16 Abs. 1 Nr. 4 sind nur Grabmale der vorgenannten Nummern 1. bis 5 zulässig.

2. mehrstellige Wahlgrabstätten

##### 1. Stehende Grabmale

Breite: 80 - 130 cm

Höhe: 65 - 80 cm

Stärke: 12 - 18 cm

##### 2. Liegende Grabmale (Kissensteine)

Breite: 60 - 80 cm

Tiefe: 50 - 60 cm

Stärke: 4 - 15 cm; bei Stärken unter 6 cm ist ein Keilstein aus Naturstein zu verwenden

##### 3. Findlinge

Inhalt: maximal 0,20 cbm

##### 4. Denkmäler als Stele aus Naturstein

Höhe: max. 120 cm;

bei Doppelstelen mit einer Einzelstele über 35 cm

Breite max. 100 cm

Breite: max. 50 cm bei einer Einzelstele

max. 45 cm je Stele bei Doppelstelen

Außenmaß bei Doppelstelen: max. 70 cm

Stärke: min. 10 cm

##### 5. Denkmäler als Kreuze aus Holz oder Metall

Höhe: max. 120 cm

Breite: max. 60 cm

Stärke Holz: min. 5 cm

Stärke Metall: min. 2 cm

##### 6. Grabplatte

Größe: max. 40 % der Grabfläche

Stärke: 4 - 5 cm

Zum Grabmal können noch max. 3 Trittplatten aus dem gleichen Material in der Größe von 40 x 30/40 cm je Einzelplatz gelegt werden (unpoliert).

3. Kindergrabstätten

##### 1. Stehende Grabmale

Breite: 35 - 50 cm

Höhe: 45 - 60 cm

Stärke: 8 - 12 cm

##### 2. Liegende Grabmale (Kissensteine)

Breite: 30 - 40 cm

Tiefe: 25 - 35 cm

Stärke: 4 - 15 cm; bei Stärken unter 6 cm ist ein Keilstein aus Naturstein zu verwenden

##### 3. Findlinge

Inhalt: maximal 0,03 cbm

##### 4. Denkmäler als Stele aus Naturstein

Höhe: max. 80 cm

Breite: max. 30 cm

Stärke: min. 10 cm

##### 5. Denkmäler als Kreuze aus Holz oder Metall

Höhe: max. 80 cm

Breite: max. 30 cm

Stärke Holz: min. 5 cm

Stärke Metall: min. 2 cm

4. Urnengrabstätten

  1. 1. Stehende Grabmale Breite: 40 - 60 cm Höhe: 40 - 50 cm Stärke: 10 - 15 cm
  2. 2. Liegende Grabmale (Kissensteine) Breite: 40 - 50 cm Tiefe: 35 - 45 cm Stärke: 4 - 15 cm; bei Stärken unter 6 cm ist ein Keilstein aus Naturstein zu verwenden
  3. 3. Findlinge Inhalt: maximal 0,03 cbm
  4. 4. Denkmäler als Stele aus Naturstein Höhe: max. 75 cm Breite: max. 25 cm Stärke: min. 10 cm
  5. 5. Denkmäler als Kreuze aus Holz oder Metall Höhe: max. 75 cm Breite: max. 25 cm Stärke Holz: min. 5 cm Stärke Metall: min. 3 cm
  6. 6. Grabplatte Größe: max. 100 x 100 cm Stärke: 4 - 5 cm

Bei den einheitlich gestalteten Gräbern des § 16 Abs. 1 Nr. 4 sind nur Grabmale der vorgenannten Nummern 1. bis 5. zulässig.

5. Rasengräber

Liegende Grabmale

  1. 1. Reihen- und Urnengrab Tiefe: 35 - 45 cm Breite: 40 - 60 cm Stärke: 8–12 cm, bei Sandstein mind. 12 cm
  2. 2. Wahlgrab Tiefe: max. 50 cm Breite: max. 80 cm Stärke: 8–12 cm, bei Sandstein mind. 12 cm
  3. 3. Sonderfelder Klausheide – Zusätzlicher Stein 50 % der unter 1. angegebenen Tiefengröße sind zulässig. Dieser Zusatzstein muss bündig hinter dem liegenden Grabstein zur umfassenden Hecke verlegt werden.

6. Urnenwand Grabstätten

Es dürfen nur die vorhandenen Platten verwendet werden.

Schrift- und Motivfarbe:

Hellgrau bis schwarz vertieft

Schriftgröße: bis zu 5 cm

Foto / Portrait

Größe: 7 x 8 cm – 8 x 10 cm

Farbe: schwarz/weiß

Fassung: Messing-, Bronze- oder Edelstahlrahmen

  • Sind rechts oder links oben auf der Urnenwandtafel zu platzieren.
  • Bündig mit dem Trägermaterial abschließend.
  • Vom Antragsteller ist sicherzustellen und schriftlich zu erklären, dass keine Wasser-/Feuchtigkeitsriefen oder Algen-Moosauflagen entstehen können.

Befestigungen für Grabschmuck, Vasen u. a. sind nicht erlaubt.

(5) Beschaffenheit der Denkmäler und Platten

  1. 1. Grabplatten, die mehr als 40 % der Grabstätte abdecken, sind nur auf Urnengräbern zulässig.
  2. 2. Es dürfen nur Natursteine verwendet werden. Bei den Urnenwandgrabstätten dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Platten verwendet werden.
  3. 3. Der Sockel darf max. 5 cm höher als die Grabeinfassung sein.
  4. 4. Die Steine sollen grundsätzlich handwerklich bearbeitet sein. Die Grabsteine dürfen poliert werden.
  5. 5. Die Schrift ist erhaben oder vertieft zu gestalten. Bleischrift und Bronzeschrift sind zulässig. Bei farbiger Behandlung ist die Farbe im Grundton des Steines zu nehmen. Bei den Grabsteinen auf dem Rasengrabfeld darf nur eine vertiefte Schrift sowie eine bündig eingelassene Edelstahlschrift verwendet werden.

(6) Grabflächen

  1. 1. Die gesamte Rahmenbepflanzung des Friedhofs sowie der einzelnen unbelegten Grabfelder wird durch den Friedhofsträger vorgenommen sowie unterhalten.
  2. 2. Die Bepflanzung und Unterhaltung der Grabflächen obliegt dem Nutzungsberechtigten. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  3. 3. Grabeinfassungen bestehen nur aus Naturstein mit maximal 10 cm Breite und mindestens 50 cm Baulänge.
  4. 4. Kies und ähnliche Materialien sind als ganzflächige Grababdeckung nur erlaubt, sofern der Gasaustausch gewährleistet ist. Die Schichtdicke darf 8 cm nicht überschreiten.
  5. 5. Ruhebänke oder sonstige Sitzgelegenheiten werden nur von der Stadt Nordhorn aufgestellt.

§ 20 Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 17). Die Gräber werden als einstellige Wahlgräber für Erdbestattung gem. § 15 vergeben.

§ 21 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung muss bereits vor Anfertigung oder Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Nutzungs- berechtigten zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind 2-fach beizufügen:

a. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung; Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. b. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts in Deutsch, der Form und der Anordnung. c. Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn der Antragsteller die Verantwortung für deren Inhalt übernimmt und dieser der Friedhofs-satzung entspricht.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne vorherige Genehmigung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der nutzungsberechtigten Person zu deren Lasten entfernen zu lassen.

(5) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal oder die Inschrift gestört wird.

(6) Die Zustimmung zum Aufstellen eines Grabmales ist zu versagen, wenn die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

(7) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 6 Monate nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 22 Anlieferung

(1) Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist die Grabmalgenehmigung mitzuführen.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

(1) Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils neuesten Fassung. Die Grabmale sind zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21.

Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 24 Unterhaltung und Haftung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die für die Unterhaltung nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

(3) Die Verwendung von Pflanzenschutz und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabbflege ist nicht gestattet. Nicht verrottbare Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenschutzbehältern nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grableuchten, Grabvasen, Kunstblumen, Schleifen und dergleichen unter der Voraussetzung, dass diese Gegenstände nicht in den Sammelbehältern der Friedhofsverwaltung entsorgt werden. Die Nutzungsberechtigten der Grabstelle müssen diese Gegenstände selbst und auf eigene Kosten entsorgen.

(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen, z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung, treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu erledigen oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, abgeräumte Teile von Gräbern aufzubewahren. Ist die nutzungsberechtigte Person unbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der betreffenden Grabstätte. Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen, sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon, verursacht wurde.

(5) Grabschmuck ist von anonymen Grabstätten und Rasengräbern bis zum 1. April eines jeden Jahres zu entfernen. Die Stadt behält sich bei Nichteinhaltung vor, hierfür die entstehenden Kosten der nutzungsberechtigten Person in Rechnung zu stellen.

§ 25 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und der sonstige Grabschmuck zu entfernen. Sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen oder der sonstige Grabschmuck nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Nordhorn.

(3) Künstlerisch und kulturgeschichtlich wertvolle Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert werden. Den Nutzungsberechtigten ist rechtzeitig das Erhaltungserfordernis oder die Unterschutzstellung durch die Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

§ 26 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person mitsamt Grabmal und sonstigen baulichen Anlagen abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung der Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

VII Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 27 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle (auch Aufbewahrungshalle genannt) dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsamtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.

(3) Trauergebinde, Kränze und Blumen für die Bestattung sind während der Dienststunden in den dafür bestimmten Räumen abzugeben. Sie müssen mit einem Namensschild des Verstorbenen versehen sein.

Die Ablage in die Leichenzellen wird durch das Friedhofspersonal besorgt.

§ 28 Trauerfeiern

(1) Die Friedhofskapelle steht für Trauerfeiern zur Verfügung. Sie soll für jede Trauerfeier nicht länger als 1 Stunde in Anspruch genommen werden.

(2) Die Aufbahrung Verstorbener in der Kapelle oder Verabschiedungsraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.

(3) Musik und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen und in den Feierräumen haben in würdigem Rahmen zu erfolgen; sie bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

VIII Schlussvorschriften

§ 29 Anordnung im Einzelfall

Die Stadt kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 30 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Friedhofsverwaltung ist zur Aufgabenerfüllung zulässig.

§ 31 Haftung

(1) Die Stadt Nordhorn haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt Nordhorn nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 32 Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, insbesondere für Nutzungszeiten, gelten weiterhin die Bestimmungen der bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Nordhorn verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Adressenänderung

Der Nutzungsberechtigte soll der Friedhofsverwaltung eine Anschriftenänderung mitteilen.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. 1. § 6 Abs. 1 und 3 sich nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. § 6 Abs. 4 Gedenkfeiern und andere Veranstaltungen (nicht die üblichen Trauergottesdienste bei Beerdigungen) ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
  3. 3. § 7 die dortigen Vorschriften nicht beachtet,
  4. 4. § 9 Särge und Urnen verwendet, die nicht den darin angegebenen Vorschriften entsprechen,
  5. 5. §§ 14 Abs. 3 und 15 Abs. 5 die Grabstätten nicht ordnungsgemäß unterhält,
  6. 6. §§ 17 die Mindestherrichtungszeit sowie 19 die Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten und Grabmale nicht beachtet,
  7. 7. § 21 Grabmale und bauliche Anlagen ohne Erlaubnis errichtet oder verändert,
  8. 8. § 22 die Grabmalgenehmigung nicht mitführt und die Anlieferung nicht von der Friedhofsverwaltung überprüfen lässt,
  9. 9. § 23 die Grabmale nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt,

  1. 10. § 24 Gegenstände aus Kunststoff oder solche, die Kunststoff enthalten, verwendet,
  2. 11. § 24 Abs. 5 Grabschmuck nicht für den vorgegebenen Zeitraum entfernt,
  3. 12. § 25 Abs. 1 und 3 Grabmale und sonstige baulichen Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
  4. 13. § 25 Abs. 2 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht rechtzeitig entfernt,
  5. 14. § 26 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vernachlässigt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.

§ 36 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 19.05.2011 und dieser neuen Satzung entgegenstehende ortsrechtliche Regelungen außer Kraft.

Nordhorn, 30.11.2017

gez. Berling Bürgermeister

Historie:

Ratsbeschluss vomBekanntmachungIn Kraft getreten
Friedhofssatzung 30.10.1961--
Friedhofssatzung 25.06.199612.09.199615.11.1996
Änderungssatzung 07.05.199822.08.199823.08.1998
Änderungssatzung 13.04.200003.06.200014.04.2000
Änderungssatzung 11.12.200331.12.200301.01.2004
Änderungssatzung 14.05.200927.07.200901.07.2009
Friedhofssatzung 19.05.201131.05.201101.06.2011
Friedhofssatzung 23.11.201712.12.201701.01.2018
Ratsbeschluss vomBekanntmachung InternetIn Kraft getreten
Änderungssatzung 24.03.202026.03.202001.04.2020
Änderungssatzung 09.09.202121.09.202101.10.2021