Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 03.03.2021 · Friedhofssatzung: 03.03.2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht angeboten (Waldfriedhof dient ausschließlich der Urnenbeisetzung) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht angeboten (Waldfriedhof dient ausschließlich der Urnenbeisetzung) |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht angeboten (nur Baumbestattungen vorgesehen) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht angeboten (nur Baumbestattungen vorgesehen) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht angeboten |
| Baumbestattung | 4.600,00 € bis 6.600,00 € (Kategorie I-III), 850,00 € (Gemeinschaftsbaum) Preise richten sich nach Stammdurchmesser/Kategorie; Sternschnuppenbaum gebührenfrei |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 200,00 € Gebühr für Graböffnung; Schließen erfolgt durch Bestattungsunternehmen |
| Trauerhalle / Halle | 50,00 € Nutzung des Aussegnungsplatzes |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührensatzung
zur Friedhofssatzung der Gemeinde Fuchsstadt für den Waldfriedhof Fuchsstadt vom 03.03.2021
Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Fuchsstadt folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Fuchsstadt erhebt für die Benutzung des Waldfriedhofes und der damit verbundenen Leistungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Personen, die gem. § 2 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof Fuchsstadt ein vertragliches Recht zur Nutzung von der Gemeinde erworben haben. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen jeweils die Personen, die die Handlung veranlasst haben.
§ 3
Nutzungsgebühren
(1) Die Nutzungsgebühr bei den Familien- und Freundesbäumen richtet sich nach der Stärke des Baumes. Die Einteilung in Kategorien erfolgt durch die Gemeinde.
Die Gebühr für ein Nutzungsrecht (§ 7 Abs. 1 der Satzung für den Waldfriedhof) beträgt bei Bäumen:
der Kategorie I 4.600, – € (bis 25 cm Stammdurchmesser)
der Kategorie II 5.600, – € (über 25 – 40 cm Stammdurchmesser)
der Kategorie III 6.600,– € (über 40 cm Stammdurchmesser)
(2) Die Gebühr für ein Nutzungsrecht (§ 7 Abs. 1 der Satzung für den Waldfriedhof) für eine Beisetzungssstelle an einem Gemeinschaftsbaum beträgt 850, - €. (3) Die Beisetzung an einem Sternschnuppenbaum ist gebührenfrei.
§ 4
Weitere Gebühren
(1) Für die Nutzung des Aussegnungsplatzes wird einmalig eine Gebühr von 50,-- € fällig.
(2) Bei nicht rechtzeitiger Beseitigung von Blumenschmuck (§ 8 Abs. 3 der Friedhofssatzung) durch den Nutzungsberechtigten erfolgt dies durch die Gemeinde. Hierfür wird einmalig ein Betrag von 75,-- € in Rechnung gestellt.
(3) Die Gebühr für die Graböffnung beträgt einmalig 200,-- €.
(4) Für die Beschaffung und Anbringung des (Namens-)Schildes wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 50,-- € erhoben. Eine eventuell notwendige Ersatzbeschaffung erfolgt auf Kosten des Nutzungs-berechtigten.
(5) Die Bearbeitungsgebühr beträgt einmalig 30,-- €
§ 5
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei der Einräumung eines Nutzungsrechtes mit der Zuteilung der Grabstätte
- 2. bei der Verlängerung eines Nutzungsrechtes mit der Entscheidung über den Antrag
- 3. im Übrigen sofort nach Erbringen der jeweiligen Leistung, für die die Gebühr erhoben wird
§ 6
Fälligkeit
Die Gebühren sind innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Gebühren- rechnung zur Zahlung fällig.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Gebührensatzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.05.2020 (LRABl. Nr. 12 vom 12.06.2020, lfd.Nr.
- 119. außer Kraft.
Fuchsstadt, den 03.03.2021 Gemeinde Fuchsstadt
René Gerner Erster Bürgermeister
---
Satzung der Gemeinde Fuchsstadt
für den Waldfriedhof Fuchsstadt vom 03.03.2021
Aufgrund der Artikel 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, S. 796) zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) erlässt die Gemeinde Fuchsstadt folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Der Waldfriedhof ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Gemeinde Fuchsstadt – nachfolgend Träger genannt. Die Friedhofsfläche (Fl.Nr. 6423 TFI.) befindet sich im Eigentum der Gemeinde Fuchsstadt. Der Friedhof führt die Bezeichnung „Waldfriedhof Fuchsstadt“.
§ 2
Friedhofszweck
Der Waldfriedhof Fuchsstadt dient der Beisetzung von Urnen. Personen oder deren Angehörige müssen ein vertragliches Recht zur Beisetzung von der Gemeinde Fuchsstadt erworben haben.
§ 3
Bestattungsfläche
Die Urnen werden in einer Tiefe von 0,50 m, gemessen von der natürlichen Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, im Abstand von ca. 1,50 m zu vorhandenen heimischen Baumarten eingebracht. Alle Bäume bleiben naturbelassen. In den Bestattungsflächen dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen beigesetzt werden.
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Waldfriedhof Fuchsstadtarfäglich nach den Vorgaben des Bayerischen Waldgesetzes von jedermann auf eigene Gefahr betreten werden. (2) Der Eigentümer kann bei Vorliegen von Gefahren im Verzug das Betretungsrecht einschränken oder vorübergehend untersagen. (3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der Waldfriedhof Fuchsstadt geschlossen undarf nicht betreten werden.
§ 5
Verhalten im Waldfriedhof
(1) Jeder Besucher des Waldfriedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Trägers sowie dessen Beauftragten ist Folge zu leisten.
(2) Insbesondere ist untersagt:
a) Beisetzungen zu stören,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
d) den Waldfriedhof und die Anlage zu verunreinigen,
e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu campieren, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte (außer bei Bestattungen) zu betreiben,
f) offenes Feuer anzuzünden und Kerzen aufzustellen,
g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist,
h) mit Tieren das Gelände zu betreten.
(3) Der Träger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Waldfriedhofs Fuchsstadt vereinbar sind.
§ 6
Arten der Bestattungsplätze
Es werden folgende Bestattungsplätze unterschieden:
a) Familien- und Freundesbaum
Das Nutzungsrecht an einem Familien- und Freundesbaum wird auf 8 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich auf die im Vertrag bezeichneten Familienangehörigen, Lebenspartner und Familienfreunde.
Die Familien- und Freundesbäume können im Waldfriedhof aus allen hierfür freigegebenen und gekennzeichneten Bäumen ausgewählt werden. Die Auswahl ist bereits zu Lebzeiten möglich.
b) Gemeinschaftsbaum für Einzelbeisetzungen
Das Nutzungsrecht an einem Gemeinschaftsbaum wird auf 8 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich jeweils auf eine Person. Für Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinder des Verstorbenen kann ausnahmsweise für die direkt im Anschluss liegenden Bestattungsplätze das Nutzungsrecht eingeräumt werden.
Bei den Gemeinschaftsbäumen kann nur unter den hierfür besonders ausgewiesenen und als Gemeinschaftsbaum gekennzeichneten Bäumen ausgewählt werden. Die Auswahl ist bereits zu Lebzeiten möglich.
c) 1 Sternschnuppenbaum (8 Beisetzungsstellen)
Für Beisetzungen von Kindern bis zum Alter von 3 Jahren.
§ 7
Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht wird bei Familien- und Freundesbäumen zunächst für die Dauer von 60 Jahren verliehen. Bei Gemeinschaftsbäumen wird das Nutzungsrecht (30 Jahre) für die Dauer der Nutzung der einzelnen Grabstelle verliehen.
(2) Für eine Grabstelle am Sternschnuppenbaum beträgt das Nutzungsrecht 20 Jahre.
(3) Die Verleihung des Nutzungsrechts bedarf der Zustimmung der Gemeinde und erfolgt durch Vertrag.
(4) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Ablauf in 10-Jahresschritten möglich. Das Nutzungsrecht muss mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist (§10) erworben werden.
§ 8
Gestaltung der Bestattungsplätze
(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Friedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, den Bestattungsplatz zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern
(2) Im Wurzelbereich der Bäume dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmäler, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b) Kränze, Blumenschalen, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben,
c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
d) Anpflanzungen vorzunehmen
e) eigene (Namens)-Schilder anzubringen
(3) Die Niederlegung von Blumen ist abweichend von den oben genannten Regelungen bis zu 21 Tagen nach der Bestattung gestattet. Die Entsorgung der niedergelegten Blumen erfolgt durch den Nutzungsberechtigten.
(4) Zum Gedenken an die Verstorbenen werden an dem jeweiligen Baum (Namens)-Schilder durch die Gemeinde angebracht.
§ 9
Durchführung von Bestattungen
Bestattungen dürfen ausschließlich von einem von den Angehörigen beauftragten Bestattungsinstitut durchgeführt werden.
Der Termin für die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde rechtzeitig anzumelden.
Die Graböffnung erfolgt durch die Gemeinde. Das Schließen des Grabes durch das beauftragte Bestattungsunternehmen.
§ 10
Ruhezeit / Umbettungen
Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Umbettungen bedürfen der Zustimmung des Trägers.
§ 11
Haftung
Der Träger haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung des Friedhofs, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen. Wird der Baum durch Natur- oder sonstige Ereignisse zerstört, wird durch den Träger ein Jungbaum gepflanzt.
§ 12
Gebühren
Für die Nutzung des Waldfriedhofs Fuchsstadt als Grabstätte erhebt der Träger Gebühren gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2019 (BGBl. I S.1724) findet Anwendung.
§ 14
In-Kraft-Treten
Diese Friedhofssatzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.05.2020, (LRABl. Nr. 12 vom 12.06.2020, lfd.Nr. 122) außer Kraft.
Fuchsstadt, den 03.03.2021 Gemeinde Fuchsstadt
René Gerner Erster Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührensatzung
zur Friedhofssatzung der Gemeinde Fuchsstadt für den Waldfriedhof Fuchsstadt vom 03.03.2021
Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Fuchsstadt folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Fuchsstadt erhebt für die Benutzung des Waldfriedhofes und der damit verbundenen Leistungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Personen, die gem. § 2 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof Fuchsstadt ein vertragliches Recht zur Nutzung von der Gemeinde erworben haben. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen jeweils die Personen, die die Handlung veranlasst haben.
§ 3
Nutzungsgebühren
(1) Die Nutzungsgebühr bei den Familien- und Freundesbäumen richtet sich nach der Stärke des Baumes. Die Einteilung in Kategorien erfolgt durch die Gemeinde.
Die Gebühr für ein Nutzungsrecht (§ 7 Abs. 1 der Satzung für den Waldfriedhof) beträgt bei Bäumen:
der Kategorie I 4.600, – € (bis 25 cm Stammdurchmesser)
der Kategorie II 5.600, – € (über 25 – 40 cm Stammdurchmesser)
der Kategorie III 6.600,– € (über 40 cm Stammdurchmesser)
(2) Die Gebühr für ein Nutzungsrecht (§ 7 Abs. 1 der Satzung für den Waldfriedhof) für eine Beisetzungssstelle an einem Gemeinschaftsbaum beträgt 850, - €. (3) Die Beisetzung an einem Sternschnuppenbaum ist gebührenfrei.
§ 4
Weitere Gebühren
(1) Für die Nutzung des Aussegnungsplatzes wird einmalig eine Gebühr von 50,-- € fällig.
(2) Bei nicht rechtzeitiger Beseitigung von Blumenschmuck (§ 8 Abs. 3 der Friedhofssatzung) durch den Nutzungsberechtigten erfolgt dies durch die Gemeinde. Hierfür wird einmalig ein Betrag von 75,-- € in Rechnung gestellt.
(3) Die Gebühr für die Graböffnung beträgt einmalig 200,-- €.
(4) Für die Beschaffung und Anbringung des (Namens-)Schildes wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 50,-- € erhoben. Eine eventuell notwendige Ersatzbeschaffung erfolgt auf Kosten des Nutzungs-berechtigten.
(5) Die Bearbeitungsgebühr beträgt einmalig 30,-- €
§ 5
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei der Einräumung eines Nutzungsrechtes mit der Zuteilung der Grabstätte
- 2. bei der Verlängerung eines Nutzungsrechtes mit der Entscheidung über den Antrag
- 3. im Übrigen sofort nach Erbringen der jeweiligen Leistung, für die die Gebühr erhoben wird
§ 6
Fälligkeit
Die Gebühren sind innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Gebühren- rechnung zur Zahlung fällig.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Gebührensatzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.05.2020 (LRABl. Nr. 12 vom 12.06.2020, lfd.Nr.
- 119. außer Kraft.
Fuchsstadt, den 03.03.2021 Gemeinde Fuchsstadt
René Gerner Erster Bürgermeister
---
Satzung der Gemeinde Fuchsstadt
für den Waldfriedhof Fuchsstadt vom 03.03.2021
Aufgrund der Artikel 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, S. 796) zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) erlässt die Gemeinde Fuchsstadt folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Der Waldfriedhof ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Gemeinde Fuchsstadt – nachfolgend Träger genannt. Die Friedhofsfläche (Fl.Nr. 6423 TFI.) befindet sich im Eigentum der Gemeinde Fuchsstadt. Der Friedhof führt die Bezeichnung „Waldfriedhof Fuchsstadt“.
§ 2
Friedhofszweck
Der Waldfriedhof Fuchsstadt dient der Beisetzung von Urnen. Personen oder deren Angehörige müssen ein vertragliches Recht zur Beisetzung von der Gemeinde Fuchsstadt erworben haben.
§ 3
Bestattungsfläche
Die Urnen werden in einer Tiefe von 0,50 m, gemessen von der natürlichen Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, im Abstand von ca. 1,50 m zu vorhandenen heimischen Baumarten eingebracht. Alle Bäume bleiben naturbelassen. In den Bestattungsflächen dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen beigesetzt werden.
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Waldfriedhof Fuchsstadtarfäglich nach den Vorgaben des Bayerischen Waldgesetzes von jedermann auf eigene Gefahr betreten werden. (2) Der Eigentümer kann bei Vorliegen von Gefahren im Verzug das Betretungsrecht einschränken oder vorübergehend untersagen. (3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der Waldfriedhof Fuchsstadt geschlossen undarf nicht betreten werden.
§ 5
Verhalten im Waldfriedhof
(1) Jeder Besucher des Waldfriedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Trägers sowie dessen Beauftragten ist Folge zu leisten.
(2) Insbesondere ist untersagt:
a) Beisetzungen zu stören,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
d) den Waldfriedhof und die Anlage zu verunreinigen,
e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu campieren, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte (außer bei Bestattungen) zu betreiben,
f) offenes Feuer anzuzünden und Kerzen aufzustellen,
g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist,
h) mit Tieren das Gelände zu betreten.
(3) Der Träger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Waldfriedhofs Fuchsstadt vereinbar sind.
§ 6
Arten der Bestattungsplätze
Es werden folgende Bestattungsplätze unterschieden:
a) Familien- und Freundesbaum
Das Nutzungsrecht an einem Familien- und Freundesbaum wird auf 8 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich auf die im Vertrag bezeichneten Familienangehörigen, Lebenspartner und Familienfreunde.
Die Familien- und Freundesbäume können im Waldfriedhof aus allen hierfür freigegebenen und gekennzeichneten Bäumen ausgewählt werden. Die Auswahl ist bereits zu Lebzeiten möglich.
b) Gemeinschaftsbaum für Einzelbeisetzungen
Das Nutzungsrecht an einem Gemeinschaftsbaum wird auf 8 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich jeweils auf eine Person. Für Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinder des Verstorbenen kann ausnahmsweise für die direkt im Anschluss liegenden Bestattungsplätze das Nutzungsrecht eingeräumt werden.
Bei den Gemeinschaftsbäumen kann nur unter den hierfür besonders ausgewiesenen und als Gemeinschaftsbaum gekennzeichneten Bäumen ausgewählt werden. Die Auswahl ist bereits zu Lebzeiten möglich.
c) 1 Sternschnuppenbaum (8 Beisetzungsstellen)
Für Beisetzungen von Kindern bis zum Alter von 3 Jahren.
§ 7
Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht wird bei Familien- und Freundesbäumen zunächst für die Dauer von 60 Jahren verliehen. Bei Gemeinschaftsbäumen wird das Nutzungsrecht (30 Jahre) für die Dauer der Nutzung der einzelnen Grabstelle verliehen.
(2) Für eine Grabstelle am Sternschnuppenbaum beträgt das Nutzungsrecht 20 Jahre.
(3) Die Verleihung des Nutzungsrechts bedarf der Zustimmung der Gemeinde und erfolgt durch Vertrag.
(4) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Ablauf in 10-Jahresschritten möglich. Das Nutzungsrecht muss mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist (§10) erworben werden.
§ 8
Gestaltung der Bestattungsplätze
(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Friedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, den Bestattungsplatz zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern
(2) Im Wurzelbereich der Bäume dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmäler, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b) Kränze, Blumenschalen, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben,
c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
d) Anpflanzungen vorzunehmen
e) eigene (Namens)-Schilder anzubringen
(3) Die Niederlegung von Blumen ist abweichend von den oben genannten Regelungen bis zu 21 Tagen nach der Bestattung gestattet. Die Entsorgung der niedergelegten Blumen erfolgt durch den Nutzungsberechtigten.
(4) Zum Gedenken an die Verstorbenen werden an dem jeweiligen Baum (Namens)-Schilder durch die Gemeinde angebracht.
§ 9
Durchführung von Bestattungen
Bestattungen dürfen ausschließlich von einem von den Angehörigen beauftragten Bestattungsinstitut durchgeführt werden.
Der Termin für die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde rechtzeitig anzumelden.
Die Graböffnung erfolgt durch die Gemeinde. Das Schließen des Grabes durch das beauftragte Bestattungsunternehmen.
§ 10
Ruhezeit / Umbettungen
Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Umbettungen bedürfen der Zustimmung des Trägers.
§ 11
Haftung
Der Träger haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung des Friedhofs, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen. Wird der Baum durch Natur- oder sonstige Ereignisse zerstört, wird durch den Träger ein Jungbaum gepflanzt.
§ 12
Gebühren
Für die Nutzung des Waldfriedhofs Fuchsstadt als Grabstätte erhebt der Träger Gebühren gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2019 (BGBl. I S.1724) findet Anwendung.
§ 14
In-Kraft-Treten
Diese Friedhofssatzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.05.2020, (LRABl. Nr. 12 vom 12.06.2020, lfd.Nr. 122) außer Kraft.
Fuchsstadt, den 03.03.2021 Gemeinde Fuchsstadt
René Gerner Erster Bürgermeister