Bockhorn

1. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung der Gemeinde Bockhorn über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen in Bockhorn, Grünbach und Kirchasch

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Vom 15.09.2008

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Bockhorn folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde gemeindliche Friedhöfe in Bockhorn, Grünbach und Kirchasch (§§ 2 bis 7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 bis 21), als öffentliche Einrichtung.

ZWEITER TEIL

Der gemeindliche Friedhof ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes. # ABSCHNITT 2 Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

Die gemeindlichen Friedhöfe sind immer geöffnet. Die Besuchszeiten können abweichend davon am Eingang zu den Friedhöfen bekannt gegeben werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 24) – untersagen.

§ 6 Verhalten in den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) In den Friedöfen ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. Während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  5. 5. Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen;
  6. 6. die Friedhöfe, die Einrichtungen und Anlagen, einschließlich der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der an den Friedhöfen gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesem Friedhof zu entfernen. (5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

DRITTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler ABSCHNITT 1 Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem jeweiligen Friedhofsbelegungsplan. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzelgräber, (§ 10),
  2. 2. Urnenwand- und Urnengräbern (§ 11)
  3. 3. Familiengräber, (§ 12)

§ 10 Einzelgräber

(1) Einzelgräber sind einzeilige Grabstätten. (2) In jedem Einzelgrab dürfen innerhalb der Ruhefrist (§ 23) 2 Leichen beigesetzt werden.

§ 11 Urnenwand- und Urnenerdgräber

(1) In jedem Urnenwand- und Urnenerdgrab dürfen innerhalb der Ruhefrist (§23) 2 Leichen beigesetzt werden.

§ 12 Familiengräber

(1) Familiengräber sind zweizeilige Grabstätten. (2) In jedem Familiengrab dürfen innerhalb der Ruhefrist (§ 23) 4 Leichen beigesetzt werden.

§ 13 Nutzungsrecht

(1) An Grabstätten kann ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) begründet werden. Deren Lage wird im verfügbaren Rahmen, gemeinsam mit dem Nutzungsberechtigten, bestimmt. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.

(2) Eine Beisetzung darf nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechtes nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, sich und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und Geschwister) in einer bestimmten Grabstätte bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(7) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf verlängert werden. Dem bisherigen Nutzungsberechtigten wird ein vorrangiges Recht auf Verlängerung eingeräumt.

§ 14 Urnenbeisetzungen

(1) Urnen dürfen in allen Grabstätten, für die ein Nutzungsrecht besteht, beigesetzt werden. Die Zahl der Urnen die je Grabstätte beigesetzt werden dürfen, richtig sich nach der Gröbe der Grabstätte und wird im Einzelfall von der Gemeinde festgelegt. (2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen. (3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

§ 15 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. Einzelgräber § 10 Abs. 1 und 2: Länge: 1,70m, Breite: 0,70m
  2. 2. Familiengräber § 12: Länge: 1,70m, Breite: 1,70 m
  3. 3. Urnenerdgräber § 11 Länge: 0,70m, Breite: 0,70m

(2) Der Abstand von Grabstände zu Grabstände darf \(0,80\mathrm{m}\) (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht untersreiben. (3) Die Tiefe der Grabstände bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt mindestens 0,90 m.

§ 16 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem wurdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstände. Würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustande zu erhalten, oder mit einer Grabplatte zu versehen. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. Verwelkte Blumen und Kranze sind von der Grabstände zu entfern. (3) Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein. (4) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemänen Pflege und Gestaltung der Grabstände verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 25 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so ist die Gemeinde befugt, den Grabsteh einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfern und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Das Nutzungsrecht gilt dann, ohne Entscheidigungsanspruch, als erloschen.

ABSCHNITT 2

Die Grabmäler

§ 17 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, sowie nicht andere bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis ermittel oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden konnen. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 18 Ausmaße der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Einzelgräbern (§ 10):

Höhe 1,70 m, Breite 0,70 m

  1. 2. bei Familiengräbern (§ 12):

Höhe 1,70 m, Breite 1,70 m

  1. 3. bei Urnenwandgräbern (§ 11):

Platte mit 0,50 cm x 0,40 cm, (zur Abdeckung der vorhandenen Aussparung)

  1. 4. bei Urnenerdgräbern (§ 11);

Höhe 1,10 m, Breite 0,70 m

§ 19 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeinslichen Friedhöfe (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Grabeinfassungen sind unter der Voraussetzung zulässig, dass sie bei Maharbeiten von einem Rasenmäher befindlichen werden können. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 20 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Gröbe dauerhaft gegrundet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemänen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfern den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 21 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23), oder des Nutzungsrechts, nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfern. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfern werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

VIERTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 22 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den gemeinslichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt/Bestatter fest.

§ 23 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Kindern unter 10 Jahren, 10 Jahre, bei Kindern unter 5 Jahren, 7 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 24 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist für die Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung darf nur von einem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.

Fünfter TEIL

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht bei der Gemeinde anzeigt (§ 22 Abs. 1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
  6. 6. den Friedhof, die Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten verunreinigt oder beschädigt.

§ 26 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs- und Bestattungssatzungen vom 26.10.2000 für Kirchasch und 05.12.2003 für Bockhorn außer Kraft.

Bockhorn den 15.09.2008

Gez.

... Hans Schreiner

  1. 1. Bürgermeister