1. Aktuelle Änderungssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.
Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Probstzella
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), letzte Änderung vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, ber. S. 154), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), letzte Änderung vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) und des § 34 der Friedhofssatzung der Gemeinde Probstzella hat der Gemeinderat der Gemeinde Probstzella in der Sitzung vom 29. Oktober 2015 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Probstzella werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:
a) bei Erstbestattungen
- 1. der Ehegatte
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
- 3. die Kinder
- 4. die Eltern
- 5. die Geschwister
- 6. die Enkelkinder
- 7. die Großeltern
- 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben
- b) bei Umbettungen und Wiederbestattung der Antragsteller
- c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
(2) Gebührenschuldner ist in jedem Falle auch
a) der Antragsteller
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
1
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind 14 Tage nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe, Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegenüber Gebührenbescheiden aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), letzte Änderung vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24), letzte Änderung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 92) in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle
Für die Benutzung der Trauerhallen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Trauerhalle Probstzella | 99,00 € |
|---|---|
| b) Trauerhalle Marktgölitz | 99,00 € |
§ 6
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 116,00 €
b) zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre 511,00 €
(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden folgende Gebühren erhoben:
Urnenreihengrab 70,00 €
2
§ 7
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Wahlgrabstätte, einstellig 920,00 €
b) Wahlgrabstätte, zweistellig 1.916,00 €
c) Verlangerung des Nutzungsrechts aufgrund des § 14 Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 10 der Friedhofssatzung pro Jahr
- 1. Wahlgrabstätte, einstellig 31,00 €
- 2. Wahlgrabstätte, zweistellig 64,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenwahlgrabstätte bis 2 Urnen 139,00 €
b) Urnenwahlgrabstätte bis 4 Urnen 232,00 €
c) Verlangerung des Nutzungsrechts aufgrund des § 15 Abs. 3 und 6 in Verbindung mit § 10 der Friedhofssatzung pro Jahr
- 1. Urnenwahlgrabstätte bis 2 Urnen 7,00 €
- 2. Urnenwahlgrabstätte bis 4 Urnen 12,00 €
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechtes in einer Gemeinschaftsgrabstätte
(1) Für die namenlose Beisetzung der Urne eines Verstorbenen in einer Gemeinschaftsgrabstätte (Grüne Wiese) werden erhoben: 282,00 € (2) Für die Beisetzung der Urne eines Verstorbenen in einem Urnengemeinschaftsgrab mit Stele werden erhoben: 1.643,00 € (3) Für die Anbringung des Namens an der Stele werden gesonderte Kosten erhoben:
a) Unterloquitz 137,92 €
b) Marktgolitz und Probstzella
- 1. je Schriftzeichen 12,85 €
- 2. Montage 17,85 €
§ 9
Jahresbewirtschaftungsgebühren
(1) Für die Entsorgung von Friedhofsabfällen, Maharbeiten in den Grabfeldern sowie die Wasserversorgung auf den Friedhöfen werden je nach Leistungsvorhaltung Jahresbewirtschaftungsgebühren je Grabstände und Jahr erhoben. (2) Die Jahreswirtschaftsgebühren werden nach folgenden Kategorien erhoben:
a) Kategorie I: Maharbeiten in den Grabfeldern 6,00 €
b) Kategorie II: Maharbeiten in den Grabfeldern, Wasser 7,50 €
c) Kategorie III: Maharbeiten in den Grabfeldern, Wasser, Entsorgung von Friedhofsabfallen 12,00 €
3 (3) Die Friedhöfe unterliegen den Kategorien wie folgt:
a) Kategorie I: Döhlen, Laasen, Reichenbach
b) Kategorie II: Lichtentanne, Schlaga
c) Kategorie III: Marktgölitz, Oberloquitz, Probstzella, Unterloquitz
(4) Für Gemeinschaftsgrabstätten (Grüne Wiese) und Urnengemeinschaftsgräbern mit Stele werden keine Jahresbewirtschaftungsgebühren erhoben. Diese werden durch die Gemeinde unterhalten und die Pflegekosten sind in der Gebühr nach § 8 enthalten.
§ 10
Grabräumungsgebühren
Für die Beräumung von Gräbern durch die Gemeinde nach § 24 der Friedhofssatzung werden erhoben:
| a) Reihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 120,- € |
|---|---|
| b) Urnenreihengrabstätte | 120,- € |
| c) Urnenwahlgrab bis 2 Urnen | 120,- € |
| d) Reihengrabstätte | 200,- € |
| e) Wahlgrabstätte einstellig | 200,- € |
| f) Urnenwahlgrabstätte bis 4 Urnen | 200,- € |
| g) Wahlgrabstätte zweistellig | 275,- € |
§ 11
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden nach der Verwaltungskostensatzung der Verwaltungsgemeinschaft Schiefergebirge erhoben.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 29. November 2001 außer Kraft.
Probstzella, den 28.01.2016 Gemeinde Probstzella
- Unterschrift -
- Siegel -
Sven Mechtold Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schiefergebirge Nr. 3 / 2016 vom 12.02.2016.
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Friedhofssatzung
der Gemeinde Probstzella
Der Gemeinderat der Gemeinde Probstzella hat in seiner Sitzung vom 3. September 2015 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), letzte Änderung vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, ber. S. 154) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), letzte Änderung, geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) folgende Satzung für die Friedhöfe in Zuständigkeit der Gemeinde Probstzella erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Probstzella gelegenen gemeindlichen Friedhöfe / Friedhofsteile sowie für die aufgrund von Verträgen der Gemeinde mit den Evang.-Luth. Kirchgemeinden übertragenen kirchlichen Friedhöfe / Friedhofsteile.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Probstzella waren oder
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht unbeschadet der gesetzlichen Regelung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 ThürBestG nicht.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
1 (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werde von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
2 (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde.
b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
e) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe c gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
3 (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, welcher der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/einer Urnenreihengrabstätte/einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet/beigesetzt. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, einer Fristverlängerung bis zur Bestattung oder Einäscherung zustimmen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 4 ThürBestG genannten Todesfälle.
4 (5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden über die zuständige Gemeinde durch einen Dritten im Auftrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten ausgehoben und wieder verfüllt. Für die ordnungsgemäße Erledigung ist die Gemeinde zuständig.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
5
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt
| und | bei Erdbestattungen | 25 Jahre |
|---|---|---|
| bei Urnenbeisetzungen | 15 Jahre. |
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sind bis zu sechs Monate nach der Beisetzung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet wurden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 4 vorzulegen. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten/ Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle von der Friedhofsverwaltung genehmigten Umbettungen werden von einem Bestattungsunternehmen im Auftrag des Nutzungsberechtigten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt unter Beachtung des § 32 Abs. 2 ThürBestG den Zeitpunkt der Umbettung und ist für die ordnungsgemäße Erledigung zuständig.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
6 (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
##### § 12
##### Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Gemeinschaftsgrabstätten (Grüne Wiese),
f) Urnengemeinschaftsgräber mit Stele,
g) Ehrengrabstätten.
(3) Die Ausweisung der Grabstättenart und deren flächenseitige Einordnung auf den unter § 1 benannten Friedhöfen im Geltungsbereich dieser Satzung unterliegt einer für jeden Friedhof durch die Friedhofsverwaltung zu erklärenden Grabstättenfeldanordnung.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
##### § 13
##### Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde ausgehändigt.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 2 Monate vorher durch ein Hinweisschild an der Grabstätte bekannt zumachen.
7
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einer einstelligen Grabstätte kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen oder auf Antrag zwei Urnen beigesetzt werden, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird durch ein Hinweisschild an der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
d) auf die Kinder,
e) auf die Stiefkinder,
f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigten ihrer Väter oder Mütter,
g) auf die Eltern,
h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,
i) auf die Stiefgeschwister,
j) auf die nicht unter a) bis i) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
8 (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden; bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Gemeinschaftsgrabstätten (Grüne Wiese),
d) Urnengemeinschaftsgraben mit Stele,
e) Wahlgrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Graburkunde ausgehändigt. In einer Urnenreihengrabstätte können zwei Totenaschen gleichzeitig bestattet werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen maximal 4 Urnen beigesetzt werden.
(4) Gemeinschaftsgrabstätten (Grüne Wiese) dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen.
(5) Urnengemeinschaftsgraber mit Stele dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der Beisetzung von Urnen in einer Gemeinschaftsgrabanlage mit Auszeichnung des Namens, des Geburts- und des Sterbejahres des Verstorbenen an einem Gemeinschaftsgrabstein für die Dauer von 20 Jahren.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
9
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Gemeinde zugemutet werden kann.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen.
(3) Die Gestaltungsrichtlinie einer Abteilung ist gebunden an die Grabstättenfelderanordnung auf einem Friedhof und dem zugehörigen Belegungsplan.
(4) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 19) – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt werden.
(5) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18
Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) In diese Abteilung sind nur Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten zulässig.
(2) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
10
§ 19
Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Abteilung umfasst Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und die Urnengemeinschaftsgrabstätten.
(2) Grabeinfassungen sind bei Grabstätten gemäß Abs. 1 vorgesehen. Ihrer Anfertigung liegen folgende Außenmaße zu Grunde:
| Länge (cm) | Breite (cm) | sichtbare Höhe (cm) | |
|---|---|---|---|
| Reihengrab/Wahlgrab, einstellig (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) | 220 | 120 | 12 – 15 |
| Wahlgrab, zweistellig (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) | 220 | 250 | 12 – 15 |
| Reihengrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) | 100 | 60 | 12 – 15 |
| Urnenreihengrab | 100 | 60 | 12 – 15 |
| Urnenwahlgrab bis 2 Urnen | 100 | 60 | 12 – 15 |
| Urnenwahlgrab bis 4 Urnen | 100 | 100 | 12 – 15 |
(3) Die auf der Grabeinfassung befindlichen Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden allgemeinen Anforderungen entsprechen:
a) für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete und bruchraue Grabmale werden nicht zugelassen;
b) bei Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten oder gesprengt sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind zulässig als gestalterische Elemente für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen einen Sockel haben; dieser ist fest zu verankern.
- 5. Nicht zugelassen sind folgende Materialien, wie Beton, Glas und Emaille.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren, stehende Grabmale: Höhe 0,60 - 0,80 m; Breite bis 0,55 m; Mindeststärke 0,12 m liegende Grabmale: Breite bis 0,55 m; Länge bis 0,40 m; Mindeststärke 0,12 m
11
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m; Breite bis 0,75 m; Mindeststärke 0,12 m liegende Grabmale: Breite bis 0,75 m; Länge bis 0,70 m; Mindeststärke 0,12 m
c) Auf Wahlgrabstätten bei einstelligen Wahlgräbern stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m; Breite bis 0,75 m; Mindeststärke 0,12 m liegende Grabmale: Breite bis 0,75 m; Länge bis 0,70 m; Mindeststärke 0,12 m bei zweistelligen Wahlgräbern stehende Grabmale: Höhe 1,20 m; Breite bis 1,40 m; Mindeststärke 0,12 m.
(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m; Breite bis 0,55 m; Mindeststärke 0,12 m liegende Grabmale: Breite bis 0,55 m; Länge bis 0,40 m; Mindeststärke 0,12 m
(6) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 – 5 und auch sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen.
(7) Auf den Gemeinschaftsgrabstätten (Grüne Wiese) erfolgt die Beisetzung von Urnen ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstelle. Das Gemeinschaftsgrabmal und die Anlage werden durch die Gemeinde erstellt und unterhalten.
(8) In den Urnengemeinschaftsgräbern mit Stele erfolgt die Beisetzung der Urnen in den gekennzeichneten Beisetzungsstellen. Das Gemeinschaftsgrabmal und die Anlage werden durch die Gemeinde erstellt und unterhalten.
§ 20
Zustimmung
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
(2) Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Graburkunde vorzulegen; bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten ist sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
12 (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.
§ 21
Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 22
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 18 und 19.
§ 23
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Graburkunde, bei Wahlgrabstätten /Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die
13 Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen entfernen zu lassen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild an der Grabstätte.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.
§ 24
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabstätten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabstätten im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von den verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen, das Grabbeet zu planieren und einzusäen. Der Nachweis ist gegenüber der Friedhofsverwaltung zu erbringen. Auf den Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit soll durch Einzelbenachrichtigung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Graburkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
14
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25
Herrichtung und Unterhaltung
- 1. (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- 2. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- 3. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Graburkunde bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.
- 4. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Graburkunde vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 5. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
- 6. (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung und somit nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
- 7. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.
- 8. (8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
- 9. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollten in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z.B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.
15
§ 26
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 17 und 25 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 27
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten offenen Fläche bepflanzt werden und sich in ihrer gärtnerischen Gestaltung der Umgebung anpassen.
(2) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(3) Der Grabschmuck bei Urnengemeinschaftsgrabstätten ist ausschließlich an dem dafür vorgesehenen Platz abzulegen.
(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 17 und 25 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.
§ 28
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch eine Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
16 (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen lassen.
VIII. Trauerhallen und Trauerfeiern
§ 29
##### Benutzung der Trauerhalle
Die Trauerhallen dienen zur Durchführung von Trauerfeiern. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
§ 30
##### Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z.B. Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 31
##### Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
17
§ 32
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,
- 4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 7. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
d) entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.
e) Umbettungen ohne vorherigen Zustimmung vornimmt (§ 11),
f) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 18 und 19),
g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20),
h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrsicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 8),
k) Grabstätten nicht oder entgegen den §§ 25 und 27 bepflanzt,
l) Grabstätten vernachlässigt (§ 28).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), letzte Änderung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) in seiner jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
18
§ 34 Gebühren
Für die Benutzung von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 36 Veröffentlichungen
Die durch die Friedhofsverwaltung vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schiefergebirge.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 23.09.2005, die 1. Änderungssatzung vom 27.04.2010, die 2. Änderungssatzung vom 19.07.2010, die 3. Änderungssatzung vom 10.11.2010 und die 4. Änderungssatzung vom 10.02.2011 außer Kraft.
Probstzella, 30.10.2015 Gemeinde Probstzella
- *Unterschrift* -
- *Siegel* -
Sven Mechtold Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schiefergebirge Nr. 11/2015 am 06.11.2015.
19
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Friedhofsgebührensatzung
der Stadt Gräfenthal
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), letzte Änderung vom 9. Juni 2017 (GVBl. S. 159), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), letzte Änderung vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 150) und des § 33 der Friedhofssatzung der Stadt Gräfenthal hat der Stadtrat der Stadt Gräfenthal in der Sitzung vom 20. Dezember 2017 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Gräfenthal werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:
a) bei Erstbestattungen
- 1. der Ehegatte
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
- 3. die Kinder
- 4. die Eltern
- 5. die Geschwister
- 6. die Enkelkinder
- 7. die Großeltern
- 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben
b) bei Umbettungen und Wiederbestattung der Antragsteller
c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
(2) Gebührenschuldner ist in jedem Falle auch
a) der Antragsteller
b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
1
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind 14 Tage nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe, Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegenüber Gebührenbescheiden aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), letzte Änderung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24), letzte Änderung vom 23. September 2015 (GVBl. S. 131) in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen
Für die Benutzung der Trauerhallen wird je Nutzung folgende Gebühr erhoben: 95,50 EUR
§ 6
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren, Erwerb des Nutzungsrechtes für 25 Jahre 273,00 EUR
b) zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre, Erwerb des Nutzungsrechtes für 25 Jahre 716,60 EUR
(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden folgende Gebühren erhoben:
Urnenreihengrab, Erwerb des Nutzungsrechtes für 15 Jahre 145,70 EUR
2
§ 7
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Wahlgrabstätte, einstellig, Erwerb des Nutzungsrechts für 30 Jahre 1.289,90 EUR
b) Wahlgrabstätte, zweistellig, Erwerb des Nutzungsrechts für 30 Jahre 2.866,50 EUR
c) Verlangerung des Nutzungsrechts aufgrund des § 14 Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 10 der Friedhofssatzung pro Jahr 1. Wahlgrabstätte, einstellig 43,00 EUR 2. Wahlgrabstätte, zweistellig 95,50 EUR
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenwahlgrabstätte bis 4 Urnen, Erwerb des Nutzungsrechts für 20 Jahre 291,20 EUR
b) Verlangerung des Nutzungsrechts aufgrund des § 15 Abs. 3 und 6 in Verbindung mit § 10 der Friedhofssatzung pro Jahr Urnenwahlgrabstätte bis 4 Urnen 14,50 EUR
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechtes in einer Gemeinschaftsgrabstätte
(1) Für die namenlose Beisetzung der Urne eines Verstorbenen in einer Gemeinschaftsgrabstätte (Grüne Wiese) und Erwerb des Nutzungsrechts für 15 Jahre werden erhoben: 347,40 EUR (2) Für die Beisetzung der Urne eines Verstorbenen in einem Urnengemeinschaftsgrab mit Stele und Erwerb des Nutzungsrechts für 20 Jahre, inklusive Beschriftung werden erhoben: 1.444,90 EUR
§ 9
Grabräumungsgebühren
Für die Beräumung von Gräbern durch die Stadt nach § 25 der Friedhofssatzung oder auf Antrag werden erhoben:
a) Reihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 99,50 EUR
b) Urnenreihengrabstätte 96,60 EUR
c) Urnenwahlgrab 96,60 EUR
d) Reihengrabstätte 178,20 EUR
e) Wahlgrabstätte einstellig 178,20 EUR
f) Wahlgrabstätte zweistellig 297,60 EUR
3
§ 10
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden nach der Verwaltungskostensatzung der Verwaltungsgemeinschaft Schiefergebirge erhoben.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 16. Oktober 2007 außer Kraft.
Gräfenthal, den 01.03.2018 Stadt Gräfenthal
- Unterschrift -
- Siegel -
Peter Paschold Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schiefergebirge Nr. 3/2018 vom 09.03.2018.
4
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Friedhofssatzung
der Stadt Gräfenthal
Der Stadtrat der Stadt Gräfenthal hat in seiner Sitzung vom 20. Dezember 2017 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), letzte Änderung vom 9. Juni 2017 (GVBl. S. 159) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), letzte Änderung vom 22. November 2016 (GVBl. S. 518) folgende Satzung für die Friedhöfe in Zuständigkeit der Stadt Gräfenthal erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Gräfenthal gelegenen und von ihr verwalteten städtischen Friedhöfen/Friedhofsteile sowie aufgrund von Verträgen der Stadt mit den Evang.-Luth. Kirchgemeinden übertragenen kirchlichen Friedhöfe/Friedhofsteile:
- a) Friedhof Gebersdorf
- b) Friedhof Gräfenthal
- c) Friedhof Lichtenhain
- d) Friedhof Lippelsdorf
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Gräfenthal waren oder
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht unbeschadet der gesetzlichen Regelung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 ThürBestG nicht.
1
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
2
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt.
b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
e) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe c gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
3 (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, welcher der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10
4 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/einer Urnenreihengrabstätte/einer Urnengemeinschaftsanlage bestattet/beigesetzt. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, einer Fristverlängerung bis zur Bestattung oder Einäscherung zustimmen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 4 ThürBestG genannten Todesfälle.
(5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden über die Friedhofsverwaltung durch einen Dritten im Auftrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten ausgehoben und wieder verfüllt. Für die ordnungsgemäße Erledigung ist die Friedhofsverwaltung zuständig.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
5 (4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt
| und | bei Erdbestattungen | 25 Jahre |
|---|---|---|
| bei Urnenbeisetzungen | 15 Jahre. |
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sind bis zu sechs Monate nach der Beisetzung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet wurden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 4 vorzulegen. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten/ Gemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle von der Friedhofsverwaltung genehmigten Umbettungen werden von einem Bestattungsunternehmen im Auftrag des Nutzungsberechtigten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt unter Beachtung des § 32 Abs. 2 ThürBestG den Zeitpunkt der Umbettung und ist für die ordnungsgemäße Erledigung zuständig.
6 (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Gemeinschaftsgrabstätten (Grüne Wiese),
f) Urnengemeinschaftsgräber mit Stele
g) Ehrengrabstätten.
(3) Die Ausweisung der Grabstättenart und deren flächenseitige Einordnung auf den unter § 1 benannten Friedhöfen im Geltungsbereich dieser Satzung unterliegt einer für jeden Friedhof durch die Friedhofsverwaltung zu erklärenden Grabstättenfeldanordnung.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde ausgehändigt.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines
7 Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zumachen.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einer einstelligen Grabstätte kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen oder auf Antrag zwei Urnen beigesetzt werden, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
d) auf die Kinder,
8
e) auf die Stiefkinder,
f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigten ihrer Väter oder Mütter,
g) auf die Eltern,
h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,
i) auf die Stiefgeschwister,
j) auf die nicht unter a) bis i) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden; bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Gemeinschaftsgrabstätten (Grüne Wiese),
d) Urnengemeinschaftsgräbern mit Stele,
e) Wahlgrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Graburkunde ausgehändigt. In einer Urnenreihengrabstätte können zwei Totenaschen gleichzeitig bestattet werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen maximal 4 Urnen beigesetzt werden.
(4) Gemeinschaftsgrabstätten (Grüne Wiese) dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen.
9 (5) Urnengemeinschaftsgräber mit Stele dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der Beisetzung von Urnen in einer Gemeinschaftsgrabanlage mit Auszeichnung des Namens, des Geburts- und des Sterbejahres des Verstorbenen an einem Gemeinschaftsgrabstein für die Dauer von 20 Jahren.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.
(2) Die Grabstättenfelderanordnung auf einem Friedhof werden im zugehörigen Belegungsplan ausgewiesen.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
§ 18
Gemeinschaftsgrabstätten (Grüne Wiese)
(1) Auf den Gemeinschaftsgrabstätten (Grüne Wiese) erfolgt die Beisetzung von Urnen ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstelle. Das Gemeinschaftsgrabmal und die Anlage werden durch die Stadt erstellt und unterhalten.
(2) Umbettungen von Urnen aus der Gemeinschaftsanlage sind ausgeschlossen.
(3) Eine individuelle Gestaltung ist nicht gestattet. Grabschmuck ist ausschließlich an dem dafür vorgesehenen Platz abzulegen.
§ 19
Urnengemeinschaftsgrab mit Stele
(1) Das Urnengemeinschaftsgrab mit Stele dient der Bestattung von Urnen in einer Grabanlage mit der Auszeichnung des Namens, des Geburts- und Sterbejahres des Verstorbenen an einer zentralen Stele.
10 (2) In den Urnengemeinschaftsgräbern mit Stele erfolgt die Beisetzung der Urnen in den gekennzeichneten Beisetzungsstellen. Das Gemeinschaftsgrabmal und die Anlage werden durch die Stadt erstellt und unterhalten.
(3) Eine individuelle Gestaltung ist nicht gestattet. Grabschmuck ist ausschließlich an dem dafür vorgesehenen Platz abzulegen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20
Gestaltungsvorschriften
(1) Grabeinfassungen sind erforderlich. Ihrer Anfertigung liegen folgende Außenmaße zu Grunde:
| Länge (cm) | Breite (cm) | sichtbare Höhe (cm) | |
|---|---|---|---|
| Reihengrab/Wahlgrab, einstellig (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) | 210 | 90 | 12 – 15 |
| Wahlgrab, zweistellig (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) | 210 | 200 | 12 – 15 |
| Reihengrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) | 120 | 60 | 12 – 15 |
| Urnenreihengrab | 80 | 80 | 12 – 15 |
| Urnenwahlgrab | 80 | 80 | 12 – 15 |
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren, stehende Grabmale: Höhe 0,60 - 0,80 m; Breite bis 0,50 m; Mindeststärke 0,14 m
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m; Breite bis 0,80 m; Mindeststärke 0,16 m
c) Auf Wahlgrabstätten bei einstelligen Wahlgräbern stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m; Breite bis 0,80 m; Mindeststärke 0,16 m bei zweistelligen Wahlgräbern stehende Grabmale: Höhe 1,50 m; Breite bis 1,40 m; Mindeststärke 0,16 m.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: stehende Grabmale: Höhe bis 0,90 m; Breite bis 0,70 m; Mindeststärke 0,14 m
11 (4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 – 3 und auch sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen.
§ 21
Zustimmung
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
(2) Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Graburkunde vorzulegen; bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten ist sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.
§ 22
Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
12
§ 23
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.
§ 24
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Graburkunde, bei Wahlgrabstätten /Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen entfernen zu lassen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung die öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild an der Grabstätte.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.
13
§ 25
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabstätten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabstätten im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von den verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen, das Grabbeet zu planieren und einzusäen. Der Nachweis ist gegenüber der Friedhofsverwaltung zu erbringen. Auf den Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit soll durch Einzelbenachrichtigung hingewiesen werden. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung die öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild an der Grabstätte. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Graburkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Graburkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.
14 (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Graburkunde vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung und somit nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollten in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z.B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.
(10) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Metall, Glas oder ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
§ 27
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch öffentliche Bekanntmachung und eine Hinweisschild an der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
15 (2) Für Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 und 2 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Sätze 1 und 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten entfernen lassen.
VIII. Trauerhallen und Trauerfeiern
§ 28
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhallen dienen zur Durchführung von Trauerfeiern. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 29
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z.B. Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
16 (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,
- 4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 7. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- d) entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.
- e) Umbettungen ohne vorherigen Zustimmung vornimmt (§ 11),
- f) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),
- g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
- h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
- i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrsicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),
- j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 8),
- k) Grabstätten nicht oder entgegen den §§ 24 und 26 bepflanzt,
- l) Grabstätten vernachlässigt (§ 27).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), letzte Änderung vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) in seiner jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
17
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 35 Veröffentlichungen
Die durch die Friedhofsverwaltung vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schiefergebirge.
§ 36 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 27.01.2010 und die 1. Änderungssatzung vom 20.10.2015 außer Kraft.
Gräfenthal, 01.03.2018 Stadt Gräfenthal
- *Unterschrift* -
- *Siegel* -
Peter Paschold Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schiefergebirge Nr. 3/2018 vom 09.03.2018.
18
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Friedhofsgebührensatzung
der Stadt Lehesten / Thür. Wald
Aufgrund der §§ 19 Abs.1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl.S.501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.S.41) der §§ 1,2,11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl.S.285, 329), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 19. Dezember 2000 (GVBl.S.418) vom 14. September 2001 (GVBl. S. 257), vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) dem Thüringer Bestattungsgesetz vom 19. Mai 2004 (GVBl.S.505) und des § 35 der Friedhofssatzung der Stadt Lehesten/Thür. Wald vom 18.März 2004 hat der Stadtrat der Stadt Lehesten in der Sitzung vom 18. März 2004 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Lehesten/Thür. Wald vom 18.März 2004 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach Bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben. Das sind u.a.:
- die Erben des beizusetzenden Verstorbenen,
- der überlebende Ehegatte,
- unterhaltspflichtige Verwandte des Verstorbenen in gerader Linie;
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller
c) für Genehmigungen zum Befahren des Friedhofs mit Kfz und zur Zulassung einer gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof der Antragsteller.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch:
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde/Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. 2
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, undzar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranzierung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Feierhallen
(1) Für die Benutzung der Feierhalle werden folgende Gebühren erhoben:
- für die Aufbewährung einer Urne bis zu 14 Tagen: 10,00 €
- für jeder weiteren Tag: 1,00 €
(2) Für die Benutzung der Feierhalle je Trauerfeier wird eine Gebühr wie folgt erhoben:
Feierhalle Lehesten 30,00 € Feierhalle Rottersdorf 15,00 € Feierhalle Schmiedebach 15,00 € Feierhalle Brennersgrün 15,00 €
(3) Friedhofspersonal je nach Stundenanfall mal dem jeweiligen Verrechnungsstundenlohn (Räum- und Streuarbeiten, Reinigung der Feierhalle). (4) Von dieser Gebührenregelung unberührt bleiben etwaige Ersätze, Gebühren und Unkosten von Bestattungsinstituten, die diese für ihre eigenen Leistungen berechnen. 3
§ 6
Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren: 125,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre: 150,00 €
(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben: 100,00 €
(3) Verlängerung der Ruhefrist je Reihengrab und Jahr (max. 10 Jahre): 15,00 €
(4) Verlängerung der Ruhefrist je Urnenreihengrab pro Jahr (max. 10 Jahre): 10,00 € Bei Neubelegung wird erworbenes Nutzungsrecht angerechnet.
§ 7
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 15 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Grabstelle: 200,00 €
b) Für ein Doppelgrab: 300,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren werden erhoben je Grabstelle: 200,00 €
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (§ 15 Abs. 2 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Wahlgrabstätte je Grabstelle und Jahr der Verlängerung: 10,00 €
b) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung: 10,00 €
Bei Neubelegung wird das erworbene Nutzungsrecht angerechnet.
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechtes in der Gemeinschaftsgrabstätte
Für die Überlassung eines Grabplatzes in der Gemeinschaftsgrabstätte wird eine Gebühr 4
von 300,00 € erhoben.
§ 9
Gebühren für die Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§§ 25 und 28 der Friedhofssatzung) werden die angefallenen Kosten auf die jeweilige Grabstätte umgelegt.
§ 10
Verwaltungsgebühren
| (1) Prüfungs- und Genehmigungsgebühren für Grabmale: | 15,00 € |
|---|---|
| (2) Genehmigung für gewerbliche Arbeiten pro Auftrag: | 10,00 € |
| (3) Erwerb, Erneuerung, Verlängerung oder Übertragung eines Grabnutzungsrechtes jeweils: | 5,00 € |
| (4) Genehmigung zur Ausgrabung oder Umsetzung von Leichen, Gebeinen oder Urnen: | 10,00 € |
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 05.September 1997 außer Kraft.
Lehesten, den 15. Juli 2004 Stadt Lehesten/Thür.Wald
Färber Bürgermeister
Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Probstzella-Lehesten-Marktgölitz 15. Jahrgang Nr. 08a vom 06. August 2004
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
der Stadt Lehesten/Thür. Wald
Der Stadtrat der Stadt Lehesten hat in seiner Sitzung vom 21. April 2005 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl.S.501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.S.41) zuletzt geändert durch das Thüringer Haushaltsstrukturgesetz Artikel 7 vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl.S.505) folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Lehesten/Thür.Wald erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Lehesten gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- a) Friedhof Lehesten
- b) Friedhof Röttersdorf
- c) Friedhof Schmiedebach
- d) Friedhof Brennersgrün
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
- 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Lehesten waren oder
- 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- 3. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht insbesondere für den im § 25 Abs.2 Satz 2 ThürBestG genauer bezeichneten Personenkreis. 2
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Lehesten
Er umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Lehesten einschließlich dem Staatsbruch, Gloppenbach und Thomas-Müntzer-Siedlung.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Schmiedebach
Er umfasst das Gebiet des OT Schmiedebach einschließlich des Oertelsbruches, Fröhliches Tal, Bärenstein, Zollhaus und Luisengrün.
c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Röttersdorf
Er umfasst das Gebiet des OT Röttersdorf einschließlich Kühler Morgen.
d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Brennersgrün
Er umfasst das Gebiet des OT Brennersgrün.
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn:
e) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
f) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
g) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere 3
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist bzw. die in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der Tageszeit für den Besuchverkehr geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:
- 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Stadtbauhofes und zugelassener Gewerbetreibender,
- 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, 4
- 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen. Dies kann z.B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle geschehen.
(3) Sonstige Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbart ist. Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Tageszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen. 5
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum sowie Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen (Bestattungsschein).
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monate nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte bzw. in der Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet/beigesetzt. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, eine Fristverlängerung bis zur Bestattung oder Einäscherung zustimmen (ausgenommen §6 Abs. 4 des Thür. Bestattungsgesetzes).
(6) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. 6
§ 9
Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge sollen höchsten 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie bedient sich dabei eines zugelassenen Bestattungsunternehmens.
(2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Werden bei der Wiederherstellung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch das Bestattungsunternehmen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten diesem zu erstatten.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhefrist beträgt für Erdbestattungen 25 Jahre und für Urnenbeisetzungen 15 Jahre. 7
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfender Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sind bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet werden. Umbettungen von Aschen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde nach § 14 Abs. 1 Satz 2, §16 Abs. 2 Satz 2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4 vorzulegen. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amt wegen in Reihengrabstätten oder Urnengemeinschaftsgrabstätte umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei eines zugelassenen Bestattungsunternehmens bedient. Die Friedhofsverwaltung bestimmt unter Beachtung des § 32 Abs. 2 ThürBestG den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten 8
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Urnengemeinschaftsgrabstätte
f) Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde ausgehändigt. Die Verlängerung der Ruhezeit kann auf Antrag bis zu 10 Jahren genehmigt werden.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Erfolgt in einem Reihengrab zusätzlich eine Urnenbeisetzung, so darf die Ruhezeit des Reihengrabes um höchstens 10 Jahre überschritten werden. Die Beisetzung und Verlängerung der Ruhezeit ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist zwei Monate vorher öffentlich bekannt zu machen.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. 9
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 5 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten als Einfachgrab vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen oder auf Antrag bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung einer Verleihungsurkunde.
(5) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der im Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt 10
eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenreihengrabstätten
- b) Urnenwahlgrabstätten
- c) Grabstätten für Erdbestattungen
- d) Urnengemeinschaftsgrabstätte
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Graburkunde ausgehändigt. In einer Urnenreihengrabstätte können zwei Totenaschen bestattet werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen maximal vier Urnen beigesetzt werden. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(5) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen.
§ 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Erhaltung von Ehrengrabstätten(einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt. 11
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Abteilungen
mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt zugemutet werden kann.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen.
Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Möglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen.
(3) Die Gestaltungsrichtlinie einer Abteilung ist gebunden an die Grabfelderanordnung auf einem Friedhof und dem dazugehörigen Belegungsplan.
(4) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 19 und 20) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(5) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19
Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) In diese Abteilung sind nur Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten einordenbar.
(2) Die Grabbeetgröße (Einfassung) beträgt:
| • für eine Wahlgrabstätte, einstellig | 2,20 m x 1,20 m |
|---|---|
| • für eine Wahlgrabstätte, zweistellig | 2,20 m x 2,50 m |
| • für eine Urnenwahlgrabstätte bis zwei Urnen | 1,20 m x 1,00 m |
| • für eine Urnenwahlgrabstätte bis vier Urnen | 1,20 m x 1,40 m |
12
(3) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
- ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,12 m
- ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,14 m
- ab 1,51 m 0,16 m
(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 20
Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Diese Abteilung umfasst die Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten und die Urnengemeinschaftsgrabstätte.
(2) Grabeinfassungen sind bei Grabstätten gemäß Abs. 1 vorgesehen. Ihrer Anfertigung liegen folgende Außenmaße zu Grunde:
| Länge (cm) | Breite (cm) | sichtbare Höhe (cm) | |
|---|---|---|---|
| Reihengrab/Wahlgrab, einstellig (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) | 180 | 80 | 12 – 15 |
| Wahlgrab, zweistellig (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) | 180 | 200 | 12 – 15 |
| Reihengrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) | 100 | 60 | 12 – 15 |
| Urnenreihengrab bis 2 Urnen | 100 | 60 | 12 – 15 |
| Urnenwahlgrab bis 2 Urnen | 100 | 60 | 12 – 15 |
| Urnenwahlgrab bis 4 Urnen | 100 | 80 | 12 – 15 |
(3) Die auf der Grabeinfassung befindlichen Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehende allgemeine Anforderungen entsprechen:
a) für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden, Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue und grellweiße Grabmale werden nicht zugelassen; 13
b) bei Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeiteten sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig, als gestalterische Elemente für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Höhe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen)dürfen.
- 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und)dürfen einen Sockel haben, dieser ist fest zu verankern.
- 5. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialen, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zu lässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
| stehende Grabmale: Höhe | 0,60 bis 0,80 m |
|---|---|
| Breite | bis 0,55 m |
| liegende Grabmale: Breite | bis 0,55 m |
| Länge | bis 0,40 m, |
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre:
| stehende Grabmale: Höhe | bis 1,20 m |
|---|---|
| Breite | bis 0,75 m |
| liegende Grabmale: Breite | bis 0,75 m |
| Länge | bis 0,70 m |
c) Auf Wahlgrabstätten
bei einstelligen Wahlgräbern:
| stehende Grabmale: Höhe | bis 1,20 m |
|---|---|
| Breite | bis 0,75 m |
| liegende Grabmale: Breite | bis 0,75 m |
| Länge | bis 0,70 m |
bei zweistelligen Wahlgräbern:
| stehende Grabmale: Höhe | 1,20 m |
|---|---|
| Breite | bis 1,40 m; |
(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:
Urnenreihengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten:
| stehende Grabmale: Höhe | bis 0,80 m |
|---|---|
| Breite | bis 0,55 m |
14
liegende Grabmale: Breite bis 0,55 m Länge bis 0,40 m
(6) Die Mindeststärke bei Grabmalen von 0,12 m ab einer Höhe von 0,50 m darf nicht unterschritten werden. Im Übrigen ist der § 19 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(7) Die Fläche der Grabstätte darf nicht mehr als 1/3 mit Stein abgedeckt werden.
(8) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 – 7 und auch sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen.
(9) Auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte erfolgt die Beisetzung von Urnen ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstelle. Das Gemeinschaftsgrabmal und die Anlage werden durch die Stadt erstellt und unterhalten.
§ 21
Zustimmung
(1) Die Errichtung oder jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
(2) Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Graburkunde vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder im Modell vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als natur lasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht. 15
§ 22 Ersatzvornahme
Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmenden Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird.
Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 23 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend (Unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe Nr. 4.7, § 9 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft).
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 19 und 20.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Graburkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht 16
innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen entfernen zu lassen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.
§ 25 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabstätten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabstätten *im* Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 21 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch den verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen, das Grabbeet zu planieren und einzusäen.
Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstigen bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung des Grabmals oder sonstiger baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Graburkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. 17
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Inhaber der Graburkunde oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat die Graburkunde vorzulegen oder sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit ein zugelassener Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb sechs Monate nach der Belegung und somit dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe, die in Produkten der Trauerfloristik enthalten sind, müssen von den Inhabern bzw. Nutzungsberechtigten separat und eigenverantwortlich entsorgt werden (Wertstoffbehälter).
§ 27
Gestaltung der Gräber
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten offenen Fläche bepflanzt werden und sich ihrer gärtnerischen Umgebung anpassen.
(2) Unzulässig ist:
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, 18
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten.
(3) Der Grabschmuck der Urnengemeinschaftsgrabstätte ist ausschließlich an dem dafür vorgesehenen Platz am Grabmal abzulegen.
(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 26 und 18 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.
§ 28
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderungen oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für die Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Falle die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Trauerhallen und Trauerfeiern
§ 29
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhallen dienen zur Durchführung von Trauerfeiern. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. 19
(2) Die Aufbewahrung von Aschen feuerbestatteter Verstorbener wird im Nebenraum der Trauerhalle Lehesten bis zur Beisetzung ermöglicht.
(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 30 Benutzungszwang
(1) Jeder im Stadtgebiet Verstorbene ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 48 Stunden nach dem Tode in ein entsprechendes Leichenhaus zu verbringen.
(2) Die von außerhalb des Stadtgebietes hierfür überführten Leichen sind unverzüglich zu bestatten.
§ 31 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. 20
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 33
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 6 Abs.1),
c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt
- 2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbemäßig fotografiert,
- 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 8. Tiere mitbringen, ausgenommen Blindenhunde.
- d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§7)
- e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12)
- f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabstätten, Grabeinfassungen und Grabmale nicht einhält (§§ 19 und 20)
- g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21)
- h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1)
- i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26)
- j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§26 Abs. 8) 21
k) Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt
l) Grabstätten vernachlässigt (§ 28)
m) die Trauerhalle entgegen § 29 betritt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl. I S.602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.März 2005 (BGBl. I S. 837) findet Anwendung. (BGBl. I, S. 2838) findet Anwendung.
§ 35
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36
Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.
§ 37
Öffentliche Bekanntmachung
Alle in dieser Satzung genannten öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen gemäß Hauptsatzung der Stadt Lehesten/Thür.Wald im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Probstzella-Lehesten-Marktgölitz
§ 38
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15. Juli 2004 außer Kraft.
Lehesten, den 27.Juli 2005 Stadt Lehesten/Thür.Wald
Färber Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Probstzella-Lehesten-Marktgölitz 16.Jahrgang Nr. 08 vom 12. August 2005.