Stendal, Hansestadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 13.04.2025 · Friedhofssatzung: 13.04.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab600,00 € Grabnutzungsgebühr für 25 Jahre (Erdreihengrab)
Sargwahlgrab999,00 € Grabnutzungsgebühr für 30 Jahre (Erdwahlgrab Stendal); andere Standorte: 725,00 € bis 847,00 €
Urnenreihengrab421,00 € Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre (Friedhof III Stendal); Klein Möringen: 282,00 €
Urnenwahlgrab1.031,00 € Grabnutzungsgebühr für 30 Jahre (Urnenwahlgrab II, 4 Urnen, Friedhof I Stendal); Preise variieren je nach Standort/Anzahl (663,00 € bis 1.031,00 €)
Urnengrab anonym550,00 € Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre (Urnengemeinschaftsanlage, anonym)
Baumbestattung1.299,00 € Als 'Naturnahes Urnenwahlgrab' geführt (durch Lage an einem Baum geprägt), Grabnutzungsgebühr für 30 Jahre
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)392,00 € (Sarg Reihengrab) / 435,00 € (Sarg Wahlgrab) / 78,00 € (Urne) Separate Beisetzungsgebühren (Mo-Fr); Sa. teurer. Nicht in Grabgebühr enthalten.
Trauerhalle / Halle190,00 € Nutzungsgebühr Trauerhalle Stendal; andere Standorte: 50,00 € bis 135,00 €

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Stendal

(Lesefassung einschließlich 2. Änderung, gültig ab 13.04.2025)

Präambel

Auf der Grundlage der §§ 5, 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.04.2023 (GVBl. LSA S. 209), i. V. m. den §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) i. d. F. vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2020 (GVBl. LSA S. 712), hat der Stadtrat der Hansestadt Stendal in seiner Sitzung am 24.03.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für alle im Gebiet der Hansestadt Stendal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Bestattungsplätze gemäß § 1 der Friedhofssatzung der Hansestadt Stendal vom 25.09.2023 mit Ausnahme der Katharinenkirche.

§ 2

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe der Hansestadt Stendal und deren Einrichtungen sowie für Leistungen und damit verbundene Amtshandlungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Für zusätzliche Leistungen, die nicht im Gebührentarif enthalten sind, wird die zu erhebende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand gemäß dem Kostentarif der Verwaltungskostensatzung der Hansestadt Stendal in ihrer jeweiligen Fassung festgesetzt.

(3) Für Ehrengrabstätten werden Kosten nicht erhoben.

§ 3

Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der eine Leistung oder eine Einrichtung nach dieser Satzung in Anspruch genommen hat, insbesondere der die Leistung in Auftrag gegeben hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen und der Leistungen der Hansestadt Stendal.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der hierfür gültigen Bestimmungen beigetrieben.

§ 5

Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht ist für die Dauer der Ruhezeit im Voraus zu erwerben bzw. zu verlängern.

(2) Für eine nach der Friedhofssatzung zulässige Verlängerung von Nutzungsrechten werden anteilige Gebühren erhoben. Die Höhe der anteiligen Gebühren wird ermittelt, indem der Quotient aus der Gebühr für das Nutzungsrecht und der Anzahl der Jahre der Nutzungsdauer mit der Anzahl der Jahre, um die das Nutzungsrecht verlängert werden soll, multipliziert wird.

§ 6

Billigkeitsmaßnahmen

Die Hansestadt Stendal kann die Gebühren ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden. Für Sammelbeisetzungen von Kindern, die mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm vor, während oder nach der Geburt versterben, können die Bestattungsgebühren einschließlich der Gebühren für zusätzliche Leistungen von Verwaltungsbediensteten i. S. des § 2 Abs. 2 erlassen werden.

§ 7

Gleichstellungsklausel

Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 8

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hansestadt Stendal, den 25.03.2025

Oberbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Stendal

Gebührenverzeichnis

I. GrabnutzungsgebührenNutzungsjahre/ RuhezeitGesamt- betrag in EuroJahresbetrag für Nacherwerb in Euro
1. Erdwahlgrab Stendal30999,0033,30
2. Doppelerdwahlgrab Stendal301.998,0066,60
3. Erdwahlgrab Kind Stendal30495,0016,50
4. Erdwahlgrab Haferbreite30847,0028,23
5. Doppelerdwahlgrab Haferbreite301.584,0052,80
6. Erdwahlgrab Ortsteile30725,0024,17
7. Doppelerdwahlgrab Ortsteile301.338,0044,60
8. Erdreihengrab25600,00-
9. Erdreihengrab Kind25270,00-
10. Kindergemeinschaftsanlage25426,00-
11. Erdgemeinschaftsanlage, halbanonym251.450,00-
12. Urnenwahlgrab II (4 U) Friedhof I Stendal301.031,0034,37
13. Urnenwahlgrab I (4 U) Friedhof III Stendal30970,0032,33
14. Urnenwahlgrab (4 U) Uchtspringe30929,0030,97
15. Urnenwahlgrab (4 U) Welle30999,0033,30
16. Urnenwahlgrab (3 U) Uchtspringe30663,0022,10
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17. Urnenwahlgrab an historischen Grabmalen301.899,0063,30
18. Urnenwahlgrab an gemeinsamen Grabmalen301.799,0059,97
19. Naturnahes Urnenwahlgrab301.299,0043,30
20. Urnenreihengrab Friedhof III Stendal20421,00-
21. Urnenreihengrab Klein Möringen20282,00-
22. Urnengemeinschaftsanlage20550,00-
23. Urnengemeinschaftsanlage, halbanonym20650,00-

II./A Bestattungs- und Beisetzungsgebühren montags bis freitagsEuro
1. Öffnen und Schließen des Grabes einschließlich Vor- und Nachbereitung
a) Erdbestattung Reihengrab392,00
b) Erdbestattung Wahlgrab435,00
c) Erdbestattung Kindergrab217,00
d) Urnenbeisetzung (Reihe/Wahlgrab)78,00
e) Urnengemeinschaftsanlage87,00
f) Urnengemeinschaftsanlage, halbanonym98,00
2. Ausbettungen
a) Ausbettungen Erde660,00
b) Ausbettungen Urne einschl. Versand120,00
3. Friedhofspersonal
a) Träger Erdbestattung/Person17,50
b) Urnenträger17,50
c) Kapellenpersonal35,00
II./B Bestattungs- und Beisetzungsgebühren samstagsEuro
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1. Öffnen und Schließen des Grabes einschließlich Vor- und Nachbereitung
a) Erdbestattung Reihengrab492,00
b) Erdbestattung Wahlgrab535,00
c) Erdbestattung Kindergrab317,00
d) Urnenbeisetzung (Reihe/Wahlgrab)153,00
e) Urnengemeinschaftsanlage162,00
f) Urnengemeinschaftsanlage, halbanonym178,00
2. Ausbettungen
a) Ausbettungen Erde-
b) Ausbettungen Urne einschl. Versand-
3. Friedhofspersonal
a) Träger Erdbestattung/Person26,25
b) Urnenpersonal26,25
c) Kapellenpersonal52,50

III. Abräumung GrabstellenEuro
a) Abräumung Einzelgrabstelle Erde150,00
b) Abräumung Doppelgrabstelle Erde182,50
c) Abräumung Urnengrabstelle77,50

IV. Benutzung TrauerhallenEuro
1. Stendal190,00
2. Klein Möringen50,00
3. Uchtspringe135,00
4. Welle50,00
V. VerwaltungsgebührenEuro
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1. Grabmalgenehmigungen27,00
2. Zuweisung Grabstelle21,00
3. Verlängerung Nutzungsrecht23,00
4. Vorzeitige Rückgabe Nutzungsrecht15,00
5. Aus-/Umbettungen71,00

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Friedhofssatzung der Hansestadt Stendal

(Lesefassung einschließlich 3. Änderung, gültig ab 13.04.2025)

Präambel

Auf der Grundlage der §§ 5, 8, 11 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.04.2023 (GVBl. LSA S. 209), sowie des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.02.2011 (GVBl. LSA S. 136, 148), hat der Stadtrat der Hansestadt Stendal in seiner Sitzung am 24.03.2025 die folgende Satzung beschlossen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Hansestadt Stendal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Bestattungsplätze:

  1. 1. Friedhofsteile I und II, Osterburger Straße
  2. 2. Friedhofsteil III, Rönnefelder Straße
  3. 3. Friedhof in der Haferbreite
  4. 4. Katharinenkirche
  5. 5. Friedhof Klein Möringen
  6. 6. Friedhof Uchtspringe
  7. 7. Friedhof Welle

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die in § 1 bezeichneten Friedhöfe und Bestattungsplätze sind eine öffentliche Einrichtung der Hansestadt Stendal.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Hansestadt Stendal waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstelle besaßen. Sie dienen auch Personen, die ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind oder tot aufgefunden wurden.

(3) Die Bestattung auswärtig verstorbener Personen, die keine Bürger der Hansestadt Stendal waren, bedarf der Zustimmung der Hansestadt Stendal und richtet sich nach den Belegungsmöglichkeiten der entsprechenden Friedhöfe.

(4) Die Friedhöfe sind wichtige Grünflächen innerhalb der Stadt mit einem hohen Erholungswert. Sie haben aufgrund ihres Grünpotenzials eine wesentliche Bedeutung für den Umwelt- und Naturschutz. An den Friedhöfen ist die kulturgeschichtliche Entwicklung von Generationen ablesbar. Die Gesamtgestaltung der Friedhöfe und die Details von Grabgestaltung und Grabmal sollen sich bei aller Individualität harmonisch zu einem Ganzen fügen. (5) In der Katharinenkirche werden nur Urnenbeisetzungen von Ehrenbürgern vorgenommen (§ 21 Abs. 2), wobei die Urnen in einer Nische in einer der aufstehenden Mauern beigesetzt werden. Nach der Beisetzung wird die Nische mit einer Grabplatte verschlossen.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten. Hierüber entscheidet der Stadtrat.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, werden keine Nutzungsrechte oder Grabanweisungen mehr erteilt oder wiedererteilt. Soweit in besonderen Ausnahmefällen durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstellen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag ein anderes gleichwertiges Wahlgrab zur Verfügung gestellt.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft der Friedhöfe als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengräbern oder Wahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere gleichwertige Gräber umgebettet.

(4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid über Schließung und Entwidmung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Hansestadt Stendal kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelnen Friedhofsteilen aus besonderem Anlass, wie z.B. Bauarbeiten, Baumpflegemaßnahmen oder Witterungsbedingungen, vorübergehend untersagen bzw. einschränken.

§ 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Aufsicht Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern und Sportgeräten aller Art sowie sonstigen motorisierten Beförderungsmitteln zu befahren (ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge von Dienstleistungserbringern sowie Dienstfahrzeuge der Stadtverwaltung),

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen anzubieten oder für diese zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in Sichtweite bzw. in akustisch störender Nähe zu einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f) Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern sowie Arbeitsgeräte an oder in den Wasserentnahmestellen zu reinigen,

g) die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern,

i) Hunde unangeleint mitzuführen,

j) chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden,

k) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen, sofern es sich nicht um offizielle Uniformen von öffentlichen Institutionen der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer, der Kommunen oder anderer Staaten handelt.

Die Hansestadt Stendal kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Hansestadt Stendal. Sie sind mindestens 10 Tage vorher anzumelden. (5) Wer gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verstößt oder den Anordnungen des Friedhofspersonals zur Durchsetzung der Vorschriften nicht Folge leistet, kann vom Friedhof verwiesen werden. Im Wiederholungsfall kann ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens des Friedhofs ausgesprochen werden.

§ 6

Dienstleistungen

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. (3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für die Friedhöfe geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 Buchstabe c dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 6.00 bis 13.00 Uhr nach vorheriger Anzeige bei der Hansestadt Stendal durchgeführt werden. Die Anzeige hat mindestens einen Werktag vor Beginn der Arbeiten zu erfolgen. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.

(7) Die Einfahrtstore sind nach jeder Durchfahrt zu schließen. Hiervon ausgenommen ist die notwendige Öffnung für Trauerzüge.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Hansestadt Stendal anzumelden. Der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird durch einen Grabnutzungsbescheid erteilt. Die Verlängerung des Nutzungsrechts erfolgt durch Erlass eines Verlängerungsbescheides.

(4) Bestattungen werden erst dann durchgeführt, wenn die Verleihung des Nutzungsrechts sichergestellt ist.

(5) Die Hansestadt Stendal setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Hinterbliebenen fest. Die Bestattungen finden regelmäßig montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt. Darüber hinaus sind Bestattungen samstags von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr möglich. In den Monaten November bis Februar erfolgen Erdbestattungen nur bis 14.00 Uhr. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt abweichende Bestattungszeiten festsetzen.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen nach dem Bestattungsgesetz LSA innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach Einäscherung beizusetzen. Leichen bzw. Aschen, die nicht innerhalb dieser Frist beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstelle oder Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Särge, Urnenkapseln, Überurnen und alle mit der Bestattung in den Boden verbrachten Teile dürfen nur aus Materialien bestehen, die in einem der Ruhefrist entsprechenden Zeitraum ohne Rückstände biologisch abgebaut werden. Die Materialien dürfen keine PVC-, PDP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten.

(2) Die Särge sollen bei Erdbestattungen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Hansestadt Stendal bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber für Erdbestattungen werden auf den unter § 1 Ziffern 1 und 2 benannten Friedhöfen durch die Hansestadt Stendal oder durch die von ihr beauftragten Dienstleistungserbringer ausgehoben und wieder verfüllt. Auf den anderen Friedhöfen ist durch die Bestattungspflichtigen ein fachlich geeigneter Dienstleistungserbringer mit der Grabherstellung zu beauftragen. Die Gräber für Urnenbestattungen werden auf allen Friedhöfen durch die Hansestadt Stendal oder durch die von ihr beauftragten Dienstleistungserbringer ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber der Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(3) Der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes hat, wenn es die ordnungsgemäße Bestattung erfordert, Grabmale, Fundamente und Grabzubehör einschließlich Pflanzen vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber derartige Grabbestandteile durch die Stadt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen. Haftungen für entstandene Schäden werden durch die Hansestadt Stendal nicht übernommen.

(4) Beeinträchtigungen durch Bestattungen an Nachbargräbern, wie aufgestellte Erdcontainer oder Erdablagerungen, sind vorübergehend zu dulden.

§ 10

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für Aschen 20 Jahre.

(2) Umbettungen verlängern die Ruhezeit nicht.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Hansestadt Stendal. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind in den ersten 3 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig.

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. Ebenso sind Umbettungen aus anonymen oder halbanonymen Gemeinschaftsanlagen unzulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Sie werden durch die Hansestadt Stendal oder durch die von ihr beauftragten Dienstleistungserbringer durchgeführt. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Neben der Entrichtung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(6) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Hansestadt Stendal auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Hansestadt Stendal. An ihnen können Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdreihengrabstätten

b) Urnenreihengrabstätten

c) Erdwahlgrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Kindergemeinschaftsgrabanlage

f) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym, halbanonym)

g) Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen (halbanonym)

h) Islamisches Grabfeld

i) Ehrengrabstätten

j) Kriegsgräber

Diese Arten von Grabstätten stehen nicht auf allen Friedhöfen zur Verfügung. Die konkrete Auswahl an Grabstätten sowie die Grabgrößen für die einzelnen Friedhöfe ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 11, die Bestandteil dieser Satzung sind.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der in § 10 geregelten Ruhezeit des Bestatteten / Beizusetzenden vergeben. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Hansestadt Stendal bestimmt und erfolgt durch eine Grabanweisung. (2) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden separate Kinderreihengrabanlagen bereitgehalten. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. (4) Das Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. (5) Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung der Nutzung an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben wird. (2) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist zur Gewährleistung der Ruhezeit für weitere Beisetzungen / Bestattungen oder im Ablaufjahr für mindestens 1 Jahr nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (4) Für Erdbestattungen kann das Nutzungsrecht für ein- oder mehrstellige Grabstätten erworben werden. (5) In einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen können zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (6) In einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden, soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wird.

§ 15

Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird grundsätzlich bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann, mit Ausnahme der pflegefreien Wahlgrabstätten, auch bereits zu Lebzeiten erworben werden. Die Pflege der Grabstätte muss ab Erwerb des Nutzungsrechtes erfolgen. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Stendal. (2) Der Nutzungsberechtigte entscheidet im Rahmen der Friedhofssatzung über die Gestaltung der Grabstätte sowie über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstätte.

(3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,

b) auf die Kinder oder Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(4) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person übertragen. Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht, die Verwendung und Gestaltung einer Grabstätte oder wegen eines Grabmals, kann die Stadt jede Verfügung über die Grabstätte bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung untersagen.

(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Dazu bedarf es der schriftlichen Anzeige bei der Hansestadt Stendal.

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht.

§ 16

Urnenwahlgrabstätten

(1) Neben den herkömmlichen Urnenwahlgrabstätten stehen auf den in § 1 Ziffern 1 und 2 benannten Friedhöfen folgende pflegefreien Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung:

a) Urnenwahlgrabstätten an historischen Grabmalen

b) Urnenwahlgrabstätten an gemeinsamen Grabmalen

c) Naturnahe Urnenwahlgrabstätten

(2) An den in Abs. 1 benannten Urnenwahlgrabstätten wird die Fertigung und Anbringung einer einheitlichen Metalltafel, die Name, Vorname sowie Geburts- und Sterbedaten umfasst, auf Antrag durch die Hansestadt Stendal veranlasst. Weitere Zusätze wie Ornamente oder andere Gestaltungselemente sind grundsätzlich zulässig, wenn sie nicht mehr als 20 % der Tafel in Anspruch nehmen. Die Zusätze bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Hansestadt Stendal. (3) Die Anlagen unter Abs. 1 Buchstabe a sind durch jeweils ein historisches Grabmal geprägt, in dessen Bereich einzelne Urnenwahlgrabstätten unterschiedlicher Anzahl mit Kissensteinen angelegt sind. Die Daten auf den in Abs. 2 benannten Metalltafeln sind nur in Druckschrift mit Groß- und Kleinbuchstaben sowie arabischen Ziffern zulässig.

(4) Die Urnenwahlgrabstätten an gemeinsamen Grabmalen liegen in einer geschlossenen Vegetationsdecke und sind mit Betonplatten eingefasst. Die Grabanlagen bestehen aus vier Grabstellen, die jeweils mit bis zu zwei Urnen belegt werden können. In der Mitte befindet sich ein einheitliches Grabmal, an welchem die in Abs. 2 benannten Metallplatten angebracht werden.

(5) Die naturnahen Anlagen für Urnenbeisetzungen sind durch die Lage an einem Baum geprägt. Die Kennzeichnung erfolgt durch die in Abs. 2 benannten Metalltafeln auf den Granitplatten der Urnenröhren.

§ 17

Kindergemeinschaftsgrabanlage

(1) Die Kindergemeinschaftsgrabanlage ist eine Grabanlage für verstorbene Kinder bis zum 5. Lebensjahr. Die Grabanlage ist eine Daueranlage für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen. Grabmale und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden.

(2) Für die Bestattung und die spätere Pflege dieser Anlage ist eine einmalige Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Stendal zu entrichten.

§ 18

Urnengemeinschaftsanlagen

(1) In den Urnengemeinschaftsanlagen werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt.

(2) Diese Grabanlagen sind Dauergrabanlagen. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden.

(3) Die Grabstätten innerhalb der Beisetzungsfläche werden nicht gekennzeichnet. An der halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage können Name, Vorname sowie Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen auf einem gemeinsamen Grabmal am Grabfeld auf jeweils einem Schild angegeben werden. Weitere Zusätze sind zulässig; sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Hansestadt Stendal. Die Kosten für die Grabmalbeschriftung sind durch den Verfügungsberechtigten zu tragen.

(4) Die Gestaltung und Pflege der Anlagen obliegt der Hansestadt Stendal. Die Rasenfläche (Beisetzungsfläche) darf weder von den Angehörigen noch von Besuchern des Friedhofs betreten werden.

(5) Blumen, Gestecke und Kränze können auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen abgelegt werden. Die Ablage anderer Gegenstände ist nicht gestattet. Widerrechtlich abgelegte Gegenstände werden durch das Friedhofspersonal entfernt. Ein Anspruch auf Erhalt und Aufbewahrung besteht nicht. (6) Die Beisetzung erfolgt durch das Friedhofspersonal. Das Recht auf die Nutzung der Kapelle zum Zwecke einer Trauerfeier bleibt unberührt. Eine Verabschiedungszeremonie am Grabfeld ist nur bei einer halbanonymen Beisetzung möglich.

(7) Für die Bestattung und die spätere Pflege dieser Anlage ist eine einmalige Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Stendal zu entrichten.

§ 19

Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen

(1) In der Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen erfolgen halbanonyme Sargbestattungen der Reihe nach innerhalb einer Rasenfläche.

(2) Die Verabschiedung im Rahmen der Bestattung an der Grabstelle ist möglich. Die Rasenfläche (Bestattungsfläche) darf nach der Bestattung weder von den Angehörigen noch von den Besuchern des Friedhofs betreten werden.

(3) Die Fertigung und Anbringung einer Bronzetafel am Gemeinschaftsdenkmal, die Name, Vorname sowie Geburts- und Sterbedaten umfasst, wird auf Antrag durch die Hansestadt Stendal veranlasst.

(4) § 18 Abs. 2, 3 S. 1 und 4, 4 S. 1, 5, 6 S. 1 und 2 sowie 7 gelten entsprechend.

§ 20

Islamisches Grabfeld

(1) Das Islamische Grabfeld auf dem Friedhofsteil III ist ausschließlich Erdbestattungen von Verstorbenen muslimischen Glaubens vorbehalten. Die Gräber werden so angelegt, dass der Tote auf seiner rechten Körperseite liegend mit dem Gesicht nach Süd-Südost gerichtet ist. § 13 Abs. 1 und § 24 Abs. 1, 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 finden Anwendung.

(2) Die Gebührenerhebung erfolgt nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Stendal für Reihengrabstätten für Erdbestattungen.

§ 21

Ehrengrabstätten / Kriegsgräber

(1) Die Zuerkennung, die Anlage sowie die Pflege und Unterhaltung von Ehrengrabstätten auf den Friedhöfen obliegt ausschließlich der Hansestadt Stendal.

(2) In der Katharinenkirche befindet sich eine Urnennische, die auf Beschluss des Stadtrates Ehrenbürgerinnen oder Ehrenbürgern der Hansestadt Stendal zur Beisetzung ihrer Aschenreste zuerkannt werden kann.

(3) Außer den Personen, denen eine Ehrengrabstätte zuerkannt wurde, kann nur deren Ehegatte in dieser Ehrengrabstätte bestattet werden.

(4) Für die Anlage und Unterhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die gesetzlichen Vorschriften (Gräbergesetz) in der jeweils gültigen Fassung.

V. Gestaltung und Pflege von Grabstätten

§ 22

Wahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen können Abteilungen mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Abteilungen, die Reihengrabstätten enthalten, sind Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Die auf den Friedhofsteilen I, II und III eingerichteten Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in der Anlage 4 verzeichnet.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Der Erwerber des Nutzungsrechts ist auf die Gestaltungsrichtlinien hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

§ 23

Pflegefreie Grabstätten

(1) Pflegefreie Grabstätten sind die Gemeinschaftsanlagen, die Urnenwahlgräber an gemeinsamen Grabmalen, die Urnenwahlgräber an historischen Grabmalen sowie die naturnahen Urnenwahlgrabstätten.

(2) Die Herrichtung, Unterhaltung, Bepflanzung und Pflege dieser Grabstätten obliegt ausschließlich der Hansestadt Stendal. Die Entfernung privater Bepflanzung bleibt dem Friedhofsträger vorbehalten.

§ 24

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Friedhofsteile I und II in der Osterburger Straße sowie der Friedhofsteil III in der Rönnefelder Straße sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt als Kulturdenkmal geschützt und werden in ihrer Gesamtstruktur mit den Quartiersformen erhalten. In den Anlagen 5 und 6 sind die denkmalprägenden Grabstätten der Friedhofsanlage verzeichnet; die Anlage 12 enthält die denkmalrechtliche Ausweisung der Friedhofsteile. Veränderungen in der Substanz oder Nutzung von Kulturdenkmalen, die deren Denkmalqualität erheblich beeinträchtigen oder zur Zerstörung dieser denkmalprägenden Grabstellen führen, bedürfen der denkmalrechtlichen Genehmigung gemäß § 14 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz LSA.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baumschutzsatzung der Hansestadt Stendal in der jeweils gültigen Fassung.

(4) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des Abs. 1 hergerichtet und dauerhaft verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkter Grabschmuck ist unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung (§ 13 Abs. 1), bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die erstmalige Herrichtung erfolgt auf den unter § 1 Ziffern 1, 2 und 3 benannten Friedhöfen durch das Friedhofspersonal und umfasst die Errichtung des Sand- und Erdhügels sowie die Pflanzung der Grenzhecken. Die Verpflichtung zur Instandhaltung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Danach hat der Verfügungsberechtigte die Grabstätte abzuräumen und den Grabstein sowie sonstige bauliche Anlagen auf seine Kosten zu entfernen.

(6) Die Erdreihengräber und Erdwahlgräber auf dem Friedhofsteil III, die Erdwahlgräber für Kinder auf dem Friedhofsteil II und die Urnenwahlgräber (UWG II) auf dem Friedhofsteil I werden durch die Hansestadt Stendal mit ebenerdigen Grabumrandungen aus Steinplatten versehen. Die Umrandung ist ab einem Zeitpunkt von einem Jahr nach der letzten Beisetzung als Bestandteil der Grabstätte durch die verfügungsberechtigte Person in einem verkehrssicheren und gleichmäßigen Zustand zu erhalten und bei Bedarf auszubessern.

(7) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die sich in ihrer Art in den Gesamtcharakter des Friedhofs einfügen und andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Hansestadt Stendal kann den Schnitt oder die Entfernung beeinträchtigender oder absterbender Anpflanzungen anordnen und nach Ablauf einer festzusetzenden Frist selbst durchführen.

(8) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge, Gläser und dergleichen dürfen nicht auf Grabstätten aufbewahrt werden. Ihre Befestigung an Bänken, Bäumen oder Sträuchern ist unzulässig.

(9) Die Ausgestaltung einer Grabstätte mit wasser- und luftundurchlässigen Grababdeckungen wie Dachpappe, Stoff oder Folien ist nicht gestattet.

(10) Das Aufstellen von Bänken oder anderen Sitzgelegenheit auf oder an den Grabstätten ist nicht gestattet. Widerrechtlich aufgestellte Sitzgelegenheiten werden durch das Friedhofspersonal entfernt und einen Monat verwahrt. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abholung besteht kein Anspruch auf weitergehende Aufbewahrung.

(11) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik und in Grabschmuck sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Grablichter. Die Verwendung elektrisch betriebener Grabbeleuchtung ist unzulässig. Transportbedingte Behältnisse aus Kunststoff sind in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 25

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten, die besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen, müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung den an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Die Grabstätten sind mindestens zu dreiviertel mit bodenbedeckenden Pflanzen (z.B. Euonymus, Heide, Efeu, Immergrün) zu bepflanzen. Die restliche Fläche kann mit einer Wechselbepflanzung (Frühjahr-, Sommer- und Herbstbepflanzung) oder Gehölzen oder Stauden in aufgelockerter Weise versehen werden. Nicht gestattet ist die Pflanzung von Bäumen sowie Nadelgehölzen, Sträuchern und Stauden über 150 cm Wuchshöhe.

(3) Auf mehrstelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind bis zu drei Trittplatten bis 0,10 m² Größe je Stück zulässig. Das Material ist dem Grabmal anzupassen.

§ 26

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die verfügungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Hansestadt Stendal die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist, die längstens zwei Monate betragen soll, in Ordnung zu bringen. Die ordnungsgemäße Pflege betrifft dabei insbesondere die Beseitigung von Unkraut und Überwuchs sowie die Beräumung verwelkter Pflanzen. Ist die verfügungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. (2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten durch die Hansestadt Stendal abgeräumt, eingeebnet und angesät werden. (3) Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt nach Ablauf der Frist die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person im Wege der Ersatzvornahme in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist diese nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 27

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Mindeststärke der stehenden Grabmale beträgt 0,12 m. Die Hansestadt Stendal kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (2) Die Größe des Grabmals darf die Nettograbfläche nicht überschreiten. (3) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet des § 24 Abs. 1 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (4) Außerhalb der Grabstätten dürfen bauliche Anlagen nur durch die Hansestadt Stendal errichtet werden. (5) Grabeinfassungen sind aus Natursteinmaterial mit einer Mindeststärke von 0,05 m und einer Maximalstärke von 0,08 m zu fertigen. Die maximale Höhe der Einfassung ab Geländeoberkante beträgt 0,15 m. Die Einfassungen sind so zu setzen, dass sie den Abschluss des Grabes zum Weg bilden. Bei der Errichtung der Grabein- fassungen sind für Einzel- und Doppelgräber die in Anlage 11 angegebenen Maße einschließlich der Fläche für das Grabmal einzuhalten.

§ 28

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen gemäß den Abs. 2 und 3 entsprechen. Die denkmalpflegerischen Belange für die denkmalprägenden Grabstellen sind zu berücksichtigen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder geschmiedetes bzw. gegossenes Metall verwendet werden. (3) Die Größe der Grabmale ist in den Proportionen den Maßen der Grabstätte und den Steinen des Umfeldes anzupassen.

§ 29

Zustimmungserfordernis

(1) Die Aufstellung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Hansestadt Stendal. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 x 0,30 m sind. Provisorische Grabmale dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (2) Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten oder deren Beauftragten zu stellen. Das Nutzungsrecht bzw. die Grabzuweisung ist nachzuweisen. (3) Die Genehmigung ist unter Vorlage des Grabmalentwurfs in doppelter Ausführung zu beantragen. Der Grabmalentwurf ist mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab, möglichst 1:10, unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Größe und der Anordnung von Schrift, Ornamenten und Symbolen sowie der Fundamentierung einzureichen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, können Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle verlangt werden. (4) Die Installation von QR-Codes bedarf der vorherigen Zustimmung der Hansestadt Stendal. Der Antragsteller hat den vollständigen Inhalt der hinterlegten (auch verlinkten) Informationen zum Zeitpunkt des Antrages anzugeben. Er ist für den Inhalt während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich und stellt die Stadt von jeglichen Haftungsansprüchen frei. Die Hansestadt Stendal kann die Beseitigung des QR-Codes verlangen, wenn die vernetzten Inhalte nach ihrer Ermessensentscheidung den Ansprüchen des Friedhofs als Ort der Trauer, Besinnung und Anteilnahme nicht gerecht werden. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (6) Entsprechen Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht der Genehmigung oder werden diese ohne Genehmigung aufgestellt, so kann die Hansestadt Stendal die Aufstellung verweigern oder die unverzügliche Beseitigung vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten verlangen. Wird der Aufforderung trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht entsprochen, werden Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch die Hansestadt Stendal zu Lasten des Nutzungsberechtigten entfernt.

(7) Bei beabsichtigter Instandsetzung, Umgestaltung, Veränderung des Erscheinungsbildes oder Rückbau einer denkmalprägenden Grabstelle ist gemäß § 14 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz LSA eine denkmalrechtliche Genehmigung einzuholen.

(8) Für Genehmigungen von Grabmalanträgen und QR-Codes ist eine Bearbeitungsgebühr entsprechend der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30

Standsicherheit

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die jeweils aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

(2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i. S. von Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) Die verfügungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Hansestadt Stendal die Fertigstellung der Grabmalanlage unverzüglich schriftlich anzuzeigen und spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.

§ 31

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist die verfügungsberechtigte Person.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Personen verpflichtet, unverzüglich geeignete Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. § 30 Abs. 2 S. 1 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten der verantwortlichen Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Hansestadt Stendal nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, die Standsicherheit im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der verantwortlichen Person wieder herzustellen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist die verfügungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 32

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Hansestadt Stendal von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erfüllt, kann die Hansestadt Stendal die Grabmale auf Kosten der verpflichteten Person beräumen, wobei eine Aufbewahrungspflicht der Stadt nicht besteht.

VII. Trauerfeiern

§ 33

Trauerfeiern

(1) Die Friedhofskapellen/Trauerhallen der Friedhöfe der Hansestadt Stendal sind Feierhallen und dienen nur der Durchführung von Trauerfeiern, nicht jedoch der Aufnahme von Leichen bis zur Beerdigung bzw. Einäscherung. Die Einzelheiten der Nutzung werden in Benutzungsordnungen für die Trauerhallen geregelt.

(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VII. Schlussvorschriften

§ 34

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Hansestadt Stendal bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit, die Ruhezeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 35

Haftung

(1) Die Hansestadt Stendal haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere oder Witterungseinflüsse entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 36

Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Hansestadt Stendal verwalteten Friedhöfe und die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen sind die Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

(2) Bei vorzeitiger Rückgabe von Nutzungsrechten werden nicht verbrauchte Nutzungsgebühren nicht erstattet.

§ 37

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

  1. 2. entgegen § 5 Abs. 3

a) die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern und Sportgeräten aller Art sowie sonstigen motorisierten Beförderungsmitteln befährt,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen anbietet oder für diese wirbt,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in Sichtweite bzw. in akustisch störender Nähe zu einer Bestattung Arbeiten ausführt,

d) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken erstellt,

e) Druckschriften verteilt,

f) Erdaushub oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Arbeitsgeräte an oder in den Wasserentnahmestellen reinigt,

g) die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

h) lärmt, spielt oder lagert,

  • i) Hunde unangeleint mitführt,
  • j) chemische Unkraut- oder Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet,
  • k) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt,1. 3. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Genehmigung durchführt,
  1. 2. 4. als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 2, 5, 6 und 7 tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert oder die Einfahrtstore nicht nach jeder Durchfahrt schließt.
  2. 3. 5. Kunststoffe oder andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 24 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern entsorgt,
  3. 4. 6. entgegen § 29 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder andere bauliche Anlagen aufstellt oder verändert,
  4. 5. 7. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen entgegen § 30 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  5. 6. 8. entgegen § 30 Abs. 3 nicht spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung vorlegt,
  6. 7. 9. Grabmale und sonstige Grabausstattungen entgegen § 31 Abs. 1 nicht dauernd in würdigen und verkehrssicherem Zustand erhält und überprüft,
  7. 8. 10. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 32 Abs. 1 vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
  8. 9. 11. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 32 Abs. 2 nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Gleichstellungsklausel

Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 39

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 12.07.2016, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Hansestadt Stendal vom 09.10.2020, außer Kraft.

Hansestadt Stendal, den 25.03.2025

gez. Bastian Sieler Oberbürgermeister

Legende:

Zufahrt/ Eingang

Hansestadt Stendal

Friedhof I - Osterburger Straße

a) Erdreihengrabstätten

b) Urnenreihengrabstätten

c) Erdwahlgrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Kindergemeinschaftsgrabanlage

f) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym, halbanonym)

g) Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen (halbanonym)

h) Islamisches Grabfeld

i) Ehrengrabstätten

j) Kriegsgräber

Anlage 1 Anlage 2

Hansestadt Stendal

Friedhof II - Osterburger Straße

a ) Erdreihengrabstätten b ) Urnenreihengrabstätten c ) Erdwahlgrabstätten d ) Urnenwahlgrabstätten e ) Kindergemeinschaftsgrabanlage f ) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym, halbanonym) g ) Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen (halbanonym) h ) Islamisches Grabfeld i ) Ehrengrabstätten j ) Kriegsgräber Anlage 3

Hansestadt Stendal

Friedhof III - Rönnefelder Straße

  • a ) Erdreihengrabstätten
  • b ) Urnenreihengrabstätten
  • c ) Erdwahlgrabstätten
  • d ) Urnenwahlgrabstätten
  • e ) Kindergemeinschaftsgrabanlage
  • f ) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym, halbanonym)
  • g ) Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen (halbanonym)
  • h ) Islamisches Grabfeld
  • i ) Ehrengrabstätten
  • j ) Kriegsgräber

Anlage 4

Hansestadt Stendal

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften Anlage 5

Hansestadt Stendal

Verzeichnis der denkmalprägenden Grabstellen Anlage 6

Verzeichnis der denkmalprägenden Grabstellen auf dem städtischen Friedhof in Stendal

1. Friedhofsteil I, Osterburger Straße

GrabnummerGrabmalinschrift
AWoerstedt
BFettbach
C---
1 - 2Rönsch
252 - 253Wernecke
318 - 321Krüger
643 - 647Müller
785Rechtenbach
857a - 857c---
1374 - 1375Schreiber
1451 - 1453Brohmann
1510Gothe
1511---
1545 - 1546Berlin
1769 - 1771Kühn
1916 - 1918Möring
2206 - 2208---
2260 - 2261Meinecke
2307 - 2308Schäfer
2352 - 2354Rodemeier
2505Schulz
2719 - 2721Ziegler
2864 - 2866Schön / Jahn

2. Friedhofsteil II, Osterburger Straße

GrabnummerGrabmalinschrift
610 - 611Treffurth
635 - 636Glissmann-Rupp / Bauer
811 - 812Collmann
911 - 912Sidau
998 - 1000Neumann
1049 - 1050Schmidt
1095 - 1097Gröpler
1133 - 1134Fauteck / Seefloth / Dittmann

3. Friedhofsteil III, Rönnefelder Straße

GrabnummerGrabmalinschrift
1a - 1cBarchet
222 - 224Marwitz
369 - 371Grünewald

Anlage 7

Legende:

➤ Zufahrt/ Eingang

Hansestadt Stendal

Friedhof Haferbreite Stendal

a ) Erdreihengrabstätten b ) Urnenreihengrabstätten c ) Erdwahlgrabstätten d ) Urnenwahlgrabstätten e ) Kindergemeinschaftsgrabanlage f ) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym, halbanonym) g ) Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen (halbanonym) h ) Islamisches Grabfeld i ) Ehrengrabstätten j ) Kriegsgräber Anlage 8

Hansestadt Stendal

Friedhof Klein Möringen

a ) Erdreihengrabstätten b ) Urnenreihengrabstätten c ) Erdwahlgrabstätten d ) Urnenwahlgrabstätten e ) Kindergemeinschaftsgrabanlage f ) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym, halbanonym) g ) Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen (halbanonym) h ) Islamisches Grabfeld i ) Ehrengrabstätten j ) Kriegsgräber Anlage 9

Legende:

Zulohnt/ Eingang

Hansestadt Stendal

Friedhof Uchtspringe

a ) Erdreihengrabstätten b ) Urnenreihengrabstätten c ) Erdwahlgrabstätten d ) Urnenwahlgrabstätten e ) Kindergemeinschaftsgrabanlage f ) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym, halbanonym) g ) Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen (halbanonym) h ) Islamisches Grabfeld i ) Ehrengrabstätten j ) Kriegsgräber Anlage 10

Legende:

Zufahrt/ Eingang

Hansestadt Stendal

Friedhof Welle

a) Erdreihengrabstätten

b) Urnenreihengrabstätten

c) Erdwahlgrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Kindergemeinschaftsgrabanlage

f) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym, halbanonym)

g) Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen (halbanonym)

h) Islamisches Grabfeld

i) Ehrengrabstätten

j) Kriegsgräber Anlage 11

Grabgrößen

GrabartFriedhöfeLänge mBreite mFläche m²
Erdwahl MauerFriedhof I und II Stendal3,001,253,75
ErdwahlFriedhof I, II und III Stendal3,001,504,50
Erdwahl KindFriedhof II Stendal1,501,001,50
Erdwahl Mauer DoppelFriedhof I und II Stendal3,002,507,50
Erdwahl DoppelFriedhof I, II und III Stendal3,003,009,00
ErdwahlHaferbreite, Klein Möringen, Uchtspringe, Welle2,001,202,40
Erdwahl DoppelHaferbreite, Klein Möringen, Uchtspringe, Welle2,002,404,80
ErdreiheFriedhof III Stendal2,000,801,60
Erdreihe KindFriedhof II Stendal0,800,700,56
KindergemeinschaftsanlageFriedhof II Stendal0,800,700,56
Erdgemeinschaftsanlage halbanonymFriedhof III Stendal, Uchtspringe2,000,801,60
Urnenwahl Holzhof (4 U)*Friedhof I Stendal1,200,700,84
Urnenwahl (3 U)*Friedhof I Stendal, Uchtspringe1,000,600,60
Urnenwahl (4 U)*Friedhof I Stendal1,001,001,00
Urnenwahl (4 U)*Friedhof III Stendal1,000,700,70
Urnenwahl (4 U)*Uchtspringe1,000,800,80
Urnenwahl (4 U)*Welle1,200,800,96
UrnenreiheFriedhof III Stendal1,000,600,60
UrnengemeinschaftsanlageFriedhof III Stendal, Uchtspringe0,500,500,25
Urnengemeinschaftsanlage halbanonymFriedhof III Stendal, Uchtspringe0,500,500,25

\*maximale Urnenbelegung