Lübs

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 15.12.2023 · Friedhofssatzung: 15.12.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Einzel-/Doppelgrab gelistet)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Urnen-E-Grab/Urnengrab gelistet)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonym50,00 € Ruhezeitgebühr für anonymes Grab; Bewirtschaftung gesondert 250,00 €
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht explizit aufgeführt / vermutlich in Grabgebühr enthalten oder nicht gesondert berechnet
Trauerhalle / Halle150,00 € Nutzung Trauerhalle

1. Aktuelle Änderungssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.

Nichtamtliche Lesefassung der

Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Lübs

vom 17.01.2011¹, in der Fassung der 1. Änderung vom 12.06.2012²

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschrift

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofsverwaltung

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten § 4 Verhalten auf dem Friedhof § 5 Gewerbetreibende

III. Abschnitt – Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeine Vorschriften § 7 Beisetzungen § 8 Ruhezeit und Nutzungsrecht § 9 Umbettungen

IV. Abschnitt – Grabstätten

§ 10 Allgemeines § 11 Wahlgräber § 12 Urnengrabstätten

V. Abschnitt – Gestaltung der Grabstätten / Grabmale

§ 13 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 13a Anonyme Grabstätten § 14 Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften § 15 Standsicherheit der Grabmale § 16 Entfernung von Grabmale § 17 Herrichtung und Unterhaltung § 18 Vernachlässigung der Grabpflege

VI. Friedhofskapelle und Trauerfeiern

§ 19 Benutzung der Trauerhalle § 20 Trauerfeiern § 21 Alte Rechte § 22 Haftung § 23 Gebühren § 24 Ordnungswidrigkeiten § 25 Inkrafttreten

¹ Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes „Am Stettiner Haff“ Nr. 11/02 vom 22.02.2011

² Homepage http://www.amt-am-stettiner-haff.de am 27.06.2012

Seite 1 von 9

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich / Verwaltung

(1) Die Friedhofssatzung gilt für die Gemeinde Lübs.

§ 2 Friedhofsverwaltung

(1) Das Amt „Am Stettiner Haff“, Stettiner Straße 1 in 17367 Eggesin, Bereich Friedhofsverwaltung nimmt das Ordnungsrecht im Auftrag der Gemeinde für den Friedhof war. Es organisiert die Friedhofsverwaltung und erhebt die Gebühren. Die Durchführung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt grundsätzlich einem Bestattungsinstitut. Die Liegeplatzvergabe erfolgt durch das Amt „Am Stettiner Haff“.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Das Betreten des Friedhofes ist ganzjährig nur bei Tageshelligkeiten gestattet.

(2) Feierlichkeiten auf den Friedhöfen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie müssen mindestens 24 Stunden vorher angemeldet sein.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen,

b) den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

c) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen, die Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Fahrräder zu befahren, ausgenommen davon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, sowie die Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

d) selbst mitgebrachte, private Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen,

e) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

g) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

h) aus anderen als persönlichen Gründen, insbesondere gewerbemäßig, zu fotografieren,

i) zu lärmen und zu spielen,

j) chemische Unkrautvernichtungsmittel zu verwenden,

k) Wasser für andere als für Grabpflegezwecke zu entnehmen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofes vereinbar ist.

(4) Tiere dürfen auf das Friedhofsgelände nicht mitgebracht werden. Ausnahmen gelten für Blindenhunde.

Seite 2 von 9 (5) Es ist untersagt, auf den Grabflächen oder in Hecken und Pflanzungen Harken und Gießkannen abzulegen.

§ 5 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe des Friedhofes durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung der Tagesarbeit ist der Arbeits- und Lagerplatz wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum auf den Friedhof ablagern.

III. Abschnitt – Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeine Vorschriften

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Die Bestattungen werden grundsätzlich durch Bestattungsunternehmen vorgenommen. Für das Ausheben der Gruft können Ausnahmen zugelassen werden. (3) Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter einem Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden.

§ 7 Beisetzungen

(1) Das Überführen von Särgen und Urnen zu den Grabstätten und das Versenken der Särge und Urnen erfolgt ausschließlich durch das Bestattungsunternehmen. (2) Verstorbene, für deren Bestattung niemand sorgen kann, werden auf die durch die Gemeinde zugewiesenen Flächen beigesetzt.

§ 8 Ruhezeit und Nutzungsrecht

(1) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (auch Totgeburten) 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre. (3) Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühren. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

Seite 3 von 9 (5) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(6) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten.

(7) Auf Antrag kann nach Ablauf der Nutzungszeit diese verlängert werden.

(8) Innerhalb des verlängerten Nutzungsrechtes kann erneut eine Beisetzung erfolgen. Die verbleibende Gebühr für die Verlängerung wird auf die Wiedererwerbsgebühr angerechnet.

(9) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;

b) auf die Kinder und Adoptivkinder;

c) auf die Stiefkinder;

d) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter;

e) auf die Eltern;

f) auf die vollbürtigen Geschwister;

g) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

(10) Änderungen der Wohnanschrift hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 9 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen werden von der Friedhofsverwaltung auf Antrag vorgenommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Alle Umbettungen dürfen nur von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.

(4) Neben der Zahlung der Gebühr für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entsteht.

(5) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung.

IV. Abschnitt – Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Grabstätten werden unterschieden in: Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Ist im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten kein Nachfolger für das Nutzungsrecht

Seite 4 von 9 vorhanden, so erlischt das Recht auf Bestattung auf einer bestimmten Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung entscheidet, auf welchem Grab beerdigt wird.

§ 11 Wahlgräber

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals auf Antrag bis höchstens 25 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen über 25 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(2) Es werden vergeben:

a) Wahlgrabstätten in der jeweiligen Grabstellenzahl nebeneinander der Reihe nach. Es kann aber auch von der Reihenfolge abgewichen werden.

b) Wahlgrabstätten mit ein- oder mehreren Grabstellen.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühren.

(4) Die Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstellen vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich.

(5) In der Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig in dieser Wahlgrabstelle zwei Urnen mit einzubringen.

(6) Es ist auch zulässig, je Grabstelle eines Familienangehörigen die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr zusätzlich zu bestatten. Auch ist die Bestattung von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren in einer Einzelgrabstelle zulässig.

(7) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstelle durch Umbettung frei geworden ist.

§ 12 Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten für Aschebeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Für Urnengrabstätten wird eine Größe von 1,00 x 1,00 m vorgeschrieben.

(3) Das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten kann mehrmals bis höchstens 25 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden.

(4) In einer Urnengrabstätte können 2 Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenrasengrabstätten

(1) Für diese Bestattungsart, es handelt sich hierbei um Urnenreihengräber, ist von der Gemeinde Lübs ein bestimmtes Gräberfeld vorgesehen.

(2) Die Gestaltungsvorschriften für diese Grabstätten ergeben sich aus dem § 17 – Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften.

(3) Für die Urnenrasengrabstätten wird eine Größe von 0,50 m x 0,50 m vorgeschrieben. Die Größe der Platte beträgt 0,50 m x 0,50 m.

Seite 5 von 9 (4) Auf einer Urnenrasenstätte kann nachträglich eine weitere Urne aufgesetzt werden, wobei sich automatisch die Nutzung ab Aufsetzen der Urne bis zum Ablauf der Ruhezeit diese gebührenpflichtig verlängert.

(5) Umbettungen aus einer Urnenrasengrabstätte in eine andere Urnenrasengrabstätte sind unzulässig.

§ 13a Anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung der Asche abgegeben werden.

(2) Für eine anonyme Grabstätte wird eine Größe von 0,50 x 0,50 m vorgeschrieben.

(3) In einer anonymen Grabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.

(4) Umbettungen aus einer anonymen Grabstätte in eine andere Grabstätte sind unzulässig.

V. Abschnitt – Gestaltung der Grabstätten / Grabmale

§ 14 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 15 Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 16 Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Diese Gestaltungsvorschrift trifft für die Urnenrasengrabstätten zu.

(2) Die Grabplatten müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(3) Für die Kennzeichnung der Grabstätte ist vom Antragsteller eine Grabplatte entsprechend 13 bereitzustellen, die von einem gewerblichen Unternehmen in die Rasenfläche eingesetzt wird.

(4) Für Grabplatten darf nur Naturstein verwendet werden.

(5) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. Politur ist gestattet. Die Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. Die Unterseite muss sauber gearbeitet sein (ohne Politur).

b) Sockel dürfen in dieser Abteilung nicht verwendet werden. Die Grabplatte muss liegend verlegt werden.

c) Das Anbringen von Buchstaben oder figürlichem Schmuck auf der Grabplatte ist verboten.

d) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben.

(6) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und instand

Seite 6 von 9 gehalten. Im Übrigen unterliegen diese Grabstätten nicht den sich aus den §§ 19 ff. ergebenen Verpflichtungen. Die Bepflanzung der Grabstätte oder das Ablegen von Blumenschmuck ist nicht zulässig.

(7) Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung vor jedem Pflegegang abgeräumt und nicht wieder aufgelegt, sondern an einem zentralen Ort abgelegt.

§ 17 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich absenken können. Dies gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Verwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Verwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Verwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Verwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte.

(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt.

§ 18 Beräumung

(1) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und der Bewuchs durch die Nutzungsberechtigten oder durch eine von diesen beauftragte Firma zu entfernen. Die Grabsteine, Umrandungen und sonstigen baulichen Anlagen sind nach der Beräumung der Grabstelle vom Friedhof zu entfernen. Eine Ablagerung auf dem Friedhof ist nicht gestattet.

§ 19 Herrichtung und Unterhaltung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Flächen abzulegen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen legen die Grabstätten selbst an und pflegen diese, oder sie beauftragen damit ein gewerbliches Unternehmen.

Seite 7 von 9 (4) Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergestellt sein.

(5) Wenn ausreichend Platz vorhanden ist, kann die errichtete Grabstätte oder sonstige bauliche Anlagen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden, solange das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht abgelaufen ist.

§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 1) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist diese in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

VI. Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 21 Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(2) Särge von Verstorbenen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, sind geschlossen zuzuführen. Das Öffnen des Sarges zur letzten Verabschiedung bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 22 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzungsgebühr der Trauerhalle erfolgt gemäß der gültigen Friedhofsgebührensatzung.

§ 23 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 24 Haftung

Die Gemeinde Lübs haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Des Weiteren haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

Seite 8 von 9

§ 25 Gebühren

Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes und der Einrichtung sowie für die Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Lübs vom 17.01.2011 in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 Kommunalverfassung ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Satzung handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 € geahndet werden.

§ 27 (Inkrafttreten)

Seite 9 von 9

2. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Nichtamtliche Lesefassung der

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Lübs

vom 17.01.2011¹, in der Fassung der 2. Änderung vom 15.12.2023²

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für die Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet (Gebührenschuldner) sind der Besteller (Auftraggeber), die Personen, deren Verpflichtung oder Interessen durch die Leistung wahrgenommen werden, oder die Benutzer des Friedhofs und seiner Einrichtungen. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede diese Personen als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Entrichten der Gebühren

Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen. Die Gebühren sind sofort fällig und an die Amtskasse zu überweisen, wenn sich aus dem Gebührenbescheid nicht eine andere Fälligkeit ergibt. Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. Die Gebühren für Wasser und Bewirtschaftung sind von allen Nutzungsberechtigten für mindestens 5 Jahre im Voraus zu zahlen. Sie können aber auch für die gesamte Liegezeit entrichtet werden.

§ 4 Erstattung von Gebühren für Grabrechte

Bei vorzeitiger Aufgabe von Grabrechten wird eine Restgebühr nicht erstattet.

§ 5 Gebühren in besonderen Fällen

Gebühren für Leistungen, die nachstehend nicht aufgeführt sind, werden nach den in der Gebührensatzung vergleichbaren Leistungen oder nach den entstandenen eigenen Kosten bemessen.

§ 6 Dynamisierungsklausel

Auf Grund von allgemeinen Kostenerhöhungen (z.B. Erhöhung von Betriebskosten, Änderung bestehender Tarifverträge), auf die die Gemeinde Lübs keinen Einfluss hat, können die vereinbarten Gebühren unter Angabe der Gründe und der Berechnung erhöht werden.

§ 7 (Inkrafttreten)

¹ Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes „Am Stettiner Haff“ Nr. 11/01 vom 25.01.2011

² 1. Änderung: Homepage https://www.amt-am-stettiner-haff.de am 27.06.2012;

  1. 2. Änderung: Homepage https://www.amt-am-stettiner-haff.de am 11.01.2024

Seite 1 von 2 Anlage

Gebühren

1. Nutzung Trauerhalle 150,00 €

2. Gebühren für die Dauer der Ruhezeit

Nr.GrabartGebühren
1Einzelgrab100,00 €
2Doppelgrab200,00 €
33-er Grab300,00 €
4Urnen-E-Grab50,00 €
5anonymes Grab50,00 €
6Urnenrasengrab50,00 €

Bei der Verlängerung von Nutzungszeiten werden die Gebühren anteilig berechnet.

3. Bewirtschaftung

Nr.GrabartGebühren
1Einzelgrab450,00 €
2Doppelgrab900,00 €
33-er Grab1.350,00 €
4Urnengrab225,00 €
5anonymes Grab250,00 €
6Urnenrasengrab250,00 €

Bei der Verlängerung von Nutzungszeiten werden die Gebühren anteilig berechnet.

4. Wassergeld

Nr.GrabartGebühren
1Einzelgrab37,50 €
2Doppelgrab75,00 €
33-er Grab112,50 €
4Urnengrab25,00 €

Bei der Verlängerung von Nutzungszeiten werden die Gebühren anteilig berechnet.

Seite 2 von 2