Schwaan, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2025 · Friedhofssatzung: 14.09.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.801,46 € Entspricht 'Einzelstellen für Särge' (30 Jahre)
Sargwahlgrabnicht angegeben Nicht separat ausgewiesen; vermutlich unter 'Einzelstellen für Särge' oder 'Pflegefreie Wiesenerdgräber' subsumiert
Urnenreihengrab732,57 € Entspricht 'Urnengräber mit Stein' (20 Jahre)
Urnenwahlgrabnicht angegeben Nicht separat ausgewiesen; 'teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage' oder 'Bestattungswäldchen' könnten Wahlgrabcharakter haben
Urnengrab anonym869,04 € Entspricht 'Urnengräber auf anonymer Urnengemeinschaftsanlage' (20 Jahre)
Baumbestattung991,97 € Entspricht 'Urnengräber im Bestattungswäldchen' (20 Jahre)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)699,27 € (Sarg) / 99,90 € (Urne) Separat als Bestattungsgebühr ausgewiesen (§ 4 Abs. 4)
Trauerhalle / Halle239,78 € Entspricht Gebühr für Feierhalle/Trauerhalle (§ 4 Abs. 5)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Stadt Schwaan

(Friedhofsgebührensatzung ab 01.07.2025)

Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GOVBL: M-V S. 777), der §§ 1,2 Abs. 1,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) sowie § 31 der Friedhofsordnung der Stadt Schwaan vom 14. September 2022 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Schwaan am 16.07.2025 folgende Gebührensatzung erlassen.

§1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für den Friedhof der Stadt Schwaan.

§ 2 Gegenstand der Gebühren

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Leistungen und Bestattungseinrichtungen erhebt die Stadt Schwaan nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren.

(2) Die Benutzungsgebühren werden erhoben in Form von

Grabplatzgebührenfür die Benutzung einer Grabstelle und des Friedhofes sowie dessen Verwaltung und Unterhaltung; bei Nutzung einer Grabstelle auf der anonymen und teilanonymen Urnengemeinschaftsanlage, im Bestattungswäldchen sowie auf der Wiesenerdgräberanlage auch für die Kosten der Pflege der jeweiligen Anlage durch die Stadt Schwaan
Bestattungsgebührenfür das Ausheben und Schließen von Gräbern, auch im Falle einer Umbettung, die Benutzung des Sargwagens und für den Kranztransport
Benutzungsgebührenfür die Benutzung der Feierhalle

(3) Die Verwaltungsgebühren werden erhoben in Form von

Verlängerungsverwaltungsgebührenfür die Bearbeitung des Antrages auf Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstelle nach Ablauf der regulären Ruhezeit und das Ausstellen einer Urkunde über die Verlängerung des Nutzungsrechts
Abmeldeverwaltungsgebührenfür die Bearbeitung eines Antrages auf Abmeldung einer Grabstelle nach Ablauf der regulären Ruhezeit.

-2-

§ 3 Gebührenmaßstab

(1) Die Benutzungsgebühren bemessen sich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Leistungen und Bestattungseinrichtungen. Art und Umfang der Leistungen der Stadt Schwaan werden im Einklang mit dem geltenden Friedhofsrecht und der Friedhofsordnung der Stadt Schwaan in ihrer jeweils gültigen Fassung festgesetzt.

(2) Maßstab für die Bemessung der Grabplatzgebühren sind der Flächenbedarf der einzelnen Grabstelle, die Partizipation am Pflege- und Unterhaltungsaufwand der gesamten Friedhofsanlage (ausgedrückt durch das Fallzahlverhältnis der unterschiedlichen Bestattungsformen) und die Dauer des Nutzungsrechtes.

(3) Bestattungsgebühren werden für jede einzelne Bestattung erhoben, für die in §2 Abs. 2 aufgeführte Leistungen in Anspruch genommen werden. Die Gebührenbemessung für Grabarbeiten richtet sich nach Art und Umfang der zu verrichtenden Grabarbeit, ausgehend vom Arbeitszeitbedarf für das Herstellen und Schließen der jeweiligen Grabstätte.

(4) Maßstab für die Gebühr der Benutzung der Trauerhalle ist je eine Trauerfeier.

(5) Maßstab für die Verlängerung ist die Dauer der gewährten Verlängerung der Nutzungszeit an der einzelnen Grabstelle.

(6) Die Verwaltungsgebühren bemessen sich nach Art der Verwaltungshandlung und dem durch die Vornahme der Verwaltungshandlung gewöhnlich beanspruchten Arbeitsaufwand. Maßstab für die Verwaltungsgebühren ist je ein Antrag auf Vornahme einer verwaltungspflichtigen Verwaltungshandlung.

§ 4 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Grabplatzgebühr beträgt für die gesamte reguläre Ruhezeit:

30 Jahre20 Jahre
Einzelstellen für Särge1.801,46 €---
Pflegefreie Wiesenerdgräber2.965,07 €---
Urnengräber mit Stein---732,57 €
Urnengräber auf teilanonymer Urnengemeinschaftsanlage---988,32 €
Urnengräber auf anonymer Urnengemeinschaftsanlage---869,04 €
Urnengräber im Bestattungswäldchen---991,97 €
Pflegefreie Doppel-Urnengräber im Bestattungswäldchen (zzgl. Grabplatte und jährliche Pflegekosten)---1.584,50 €
Urnengräber für ordnungsrechtliche Bestattungen---634,64 €

-3-

(2) Überschreitet die Nutzungszeit an einer Grabstelle die reguläre Ruhezeit von 30 Jahren für Särge und 20 Jahre für Urnen, so wird für jedes über die Dauer der regulären Ruhezeit hinausgehende Nutzungsjahr eine anteilmäßige Gebühr (Verlängerungsgebühr) berechnet. Die anteilmäßige Gebühr beträgt 1/30 für Sargbestattungen und 1/20 für Urnenbestattungen der in Abs. 1 genannten Gebühren.

(3) Bei Bestattung von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Grabplatzgebühr die Hälfte der in Abs.1 genannten Gebühren.

(4) a) Die Bestattungsgebühr beträgt:

bei Särgen699,27 €
je Urne99,90 €

b) Die Umbettungsgebühr beträgt:

je Urne199,79 €

(5) Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Feierhalle beträgt239,78 €

(6) Die Verlängerungs-/ Umbettungsverwaltungsgebühr für jeden bearbeiteten Antrag beträgt

40,72 €

(7) Die Abmeldeverwaltungsgebühr für jeden bearbeiteten Antrag beträgt27,15 €

(8) Der Zuschlag für Beisetzungen an einem Samstag beträgt:120,00 €

(9) Für Leistungen, die unter die Übergangsregelung zu § 2 UstG in Verbindung mit § 27 Abs. 22 UstG fallen, ist der vereinbarte Betrag der Nettobetrag. Sollte die Stadt Schwaan nach Ablauf der o.g. Übergangsvorschrift umsatzsteuerpflichtig sein, sind die steuerpflichtigen Beträge zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen.

§ 5 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Das ist für die Grabplatzgebühren und die Bestattungsgebühren, wer die Bestattung veranlasst oder im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nach § 9 Abs. 2 Bestattungsgesetz M-V bestattungspflichtig ist oder einen Antrag auf Verleihung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes stellt. Schuldner der Benutzungsgebühr ist, wer die Benutzung der Feierhalle beantragt.

(2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer die Leistung der Verwaltung beantragt oder sonst veranlasst hat.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. -4-

§ 6 Entstehung der Gebührenpflicht, Heranziehung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch der Stadt Schwaan auf die Grabplatzgebühr oder Verlängerungsgebühr entsteht für die gesamte Ruhezeit bzw. für den gesamten Zeitraum einer beantragten Nutzungsverlängerung mit der Vergabe der Grabstelle zur tatsächlichen Inanspruchnahme bzw. mit der Bewilligung der Verlängerung oder Abmeldung des Grabnutzungsrechtes.

(2) Der Anspruch der Stadt Schwaan auf die Bestattungsgebühr sowie die Benutzungsgebühr für die Feierhalle entsteht mit der auf die betreffende Leistung bezogenen Antragstellung.

(3) Der Anspruch der Stadt Schwaan auf die Verwaltungsgebühr entsteht mit der auf die betreffende Verwaltungshandlung bezogenen Antragstellung.

(4) Die Heranziehung zu den Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

(5) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt zum 01.07.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2020 außer Kraft.

Schwaan, den 16.07.2025

gez. Mathias Schauer Der Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Schwaan geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige -, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.

Schwaan, den 16.07.2025

gez. Mathias Schauer Bürgermeister

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Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVBl.M-V, S. 777) i.V.m. dem § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 03. Juli 1998 (GOVBl. M-V S.617), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1.12.2008 (GVOBl. M-V S. 461) hat die Stadt Schwaan nach Beschlussfassung der Stadtvertretung am 14.09.2022 folgende Friedhofsordnung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Geltungsbereich §2 Friedhofszweck §3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§4 Öffnungszeiten §5 Verhalten auf dem Friedhof §6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit §8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen §9 Ausheben und Größe der Gräber §10 Ruhezeiten §11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§12 Arten von Grabstätten §13 Urnenreihengrabstätten §14 Wahlgrabstätten §15 Nutzungsrechte an Grabstätten

Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

§16 Urnengemeinschaftsanlagen und Sondergrabanlagen

V. Gestaltung der Grabstätten

§17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§18 Herrichtung und Unterhaltung

§19 Vernachlässigung der Grabpflege

§20 Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§21 Allgemeine Anforderungen

§22 Zustimmungserfordernis

§23 Anlieferung

§24 Fundamentierung und Befestigung

§25 Unterhaltung

§26 Beräumung von Grabstätten

VII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§27 Leichenhalle

§28 Trauerfeiern

VIII. Schlussbestimmungen

§29 Alte Rechte

§30 Haftung

§31 Gebühren

§32 Ordnungswidrigkeiten

§33 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die im Gebiet der Stadt Schwaan gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfen.

Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Schwaan.

  1. 1. Die Stadt Schwaan unterhält einen kommunalen Friedhof nach Maßgabe der vorliegenden Ordnung. Der Friedhof wird als nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Schwaan betrieben.

  1. 2. Er dient dem Gedenken an die Verstorbenen und der geordneten, pietätvollen und würdigen Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Schwaan waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Andere Personen können ein entsprechendes Recht auf Antrag erwerben.

§ 3 Schließung und Entwidmung

  1. 1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

  1. 2. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

  1. 3. Die Stadt Schwaan kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. # Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

  1. 4. Die Stadt Schwaan kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

  1. 5. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

  1. 1. Ist der Friedhof nicht verschlossen, ist er bis zum Einbruch der Dunkelheit zu verlassen.

  1. 2. Die Stadt Schwaan kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§5 Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

  1. 2. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

  1. 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

--- c) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

  • d) ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt Schwaan gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und verwerten, außer zu privaten Zwecken,
  • e) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  • f) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Schwaan und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind ausgenommen,
  • g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  • h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern, zu rauchen und Alkohol zu trinken
  • i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  • j) mit Rollschuhen, Inlineskates, Skateboards oder Ähnlichem auf Wegen sowie auf gefrorenen Wasserflächen (z.B. Schlittschuhe) zu laufen.4) Die Stadt Schwaan kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde und Sicherheit des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden.5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen müssen spätestens 1 Woche zuvor angemeldet werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Stadt Schwaan.

Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. 1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt Schwaan.

  1. 2. Zugelassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) eine entsprechende Berufshaftpflicht nachweisen können,

c) die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. eine Gewerbeanmeldung nachweisen.

  1. 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen des Friedhofspersonals zu befolgen.

  1. 4. Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit von den Gewerbetreibenden oder ihren Bediensteten verursacht werden, haften die Gewerbetreibenden. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

  1. 5. Unbeschadet des § 5 (3d) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Stadt Schwaan festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 4 (2) sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr ausgeführt werden.

  1. 6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. # Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

  1. 7. Die Stadt Schwaan kann die Genehmigung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofsordnung verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes mit Ausstellung der Todesbescheinigung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

  1. 2. Die erforderlichen Unterlagen sind der Anmeldung beizufügen. Hierzu zählt insbesondere der Nachweis des Nutzungsrechts für die Bestattung in einer Wahlgrabstätte / einem Urnenreihengrab mit Stein, die Bescheinigung über die Einäscherung (Urnenbeisetzung) bzw. Todesbescheinigung (Sargbestattung) sowie die Sterbeurkunde.

  1. 3. Die Friedhofverwaltung setzt Ort und Zeitpunkt der Bestattung in Abstimmung mit den Bestattern fest, wobei möglichst die Wünsche der Antragsteller berücksichtigt werden. Die Bestattungen erfolgen in der Regel an Werktagen.

  1. 4. Bestattungen und Einäscherungen dürfen frühestens 2 Tage (48 Std.) nach Eintritt des Todes und sollen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt Todes erfolgen. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen genehmigen.

  1. 5. Wird eine Leiche nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes # Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

bestattet, so erfolgt die Bestattung von Amts wegen in einer Erdwahlgrabstätte und Aschen, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

Die Särge müssen so festgelegt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, die Bekleidung der Leichen und unterirdisch beigesetzte Urnen und Überurnen dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeit vergehen. Die Abbauprodukte dürfen keine Ressourcen schädigenden Eigenschaften haben. Alle Urnen und Überurnen müssen biologisch abbaubar sein.

§ 9 Ausheben und Größe der Gräber

  1. 1. Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird von der Stadt Schwaan mit Hilfe von Technikeinsatz vorgenommen. Wenn der Einsatz der Technik nicht möglich ist, wird das Grab in Handschachtung ausgehoben und verfüllt. Müssen beim Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden, so hat der Nutzungsberechtigte dieses auf seine Kosten zu veranlassen.

  1. 2. Für die einzelnen Gräber ist eine Mindesttiefe einzuhalten. Sie beträgt für Erdbestattungen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) mindestens 0,90 m bis zur Oberkante des Sarges; für die Urnenbeisetzungen mindestens 0,50 m bis zur Oberkante der Urne.

  1. 3. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 cm starke Erdwände getrennt sein. # Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

  1. 4. Die Größe eines Einzelerdgrabes für Särge ist zulässig bis 3,00 m x 1,20 m. Die Größe eines Urnengrabes für 2 Urnen ist zulässig bis 0,60 m x 1,20 m.

  1. 5. Grabmale und bauliche Anlagen dürfen die Maße für Einzelerd- und Urnengräber nicht überschreiten. Grabmale und bauliche Anlagen auf zwei nebeneinanderliegenden Einzelerd- und Urnengräbern eines Nutzers bzw. Berechtigten dürfen das Maß von beiden Einzelerd- / Urnengräbern zzgl. der einzuhaltenden Zwischenwand nicht überschreiten.

§ 10 Ruhezeiten

  1. 1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof 30 Jahre.
  2. 2. Die Ruhezeit für Aschen (Urnen) beträgt auf dem Friedhof 20 Jahre.
  3. 3. Die Frist beginnt am Tag der Beisetzung und soll eine ausreichende Verwesung sowie eine angemessene Totenehrung gewährleisten.
  4. 4. Vor Ablauf der Ruhezeit darf in einem Erdgrab keine weitere Sargbestattung vorgenommen werden.

§ 11 Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Schwaan. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. # Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

Umbettungen aus einer Reihengrabstätte (Sarg / Urne) in eine andere Reihengrabstätte (Sarg / Urne) innerhalb des Friedhofes während der Ruhefrist sind nicht zulässig. §3 (2),(3) bleiben unberührt.

  1. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur auf Antrag und mit vorheriger Zustimmung der Stadt Schwaan in belegte Grabstätten, in ein neues Urnenreihen- oder Erdwahlgrab oder in ein Urnengrab auf den Urnengemeinschaftsanlagen umgebettet werden.

  1. 4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag ist ein Nachweis der Berechtigung beizufügen. Weiterhin ist der wichtige Grund, welcher es rechtfertigt, die Totenruhe zu stören, schriftlich darzulegen und mit geeigneten Nachweisen zu belegen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen.

  1. 5. Alle Umbettungen werden von der Stadt Schwaan, die auch den Zeitpunkt der Umbettung festsetzt, vorgenommen. Auf den Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit haben Umbettungen keinen Einfluss.

  1. 6. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten von Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung erworben werden. Ebenfalls besteht kein # Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird

  1. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Wahlgrabstätten (für Urnen und Särge)

b) Urnenreihengräber mit Stein

c) Urnengräber auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage (ohne Namensnennung), belegbar mit 1 Urne

d) teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage (mit Namensnennung auf der Stele), belegbar mit 1 Urne

e) Urnengrab im Bestattungswäldchen (mit Namensnennung auf der Stele), belegbar mit 1 Urne Der Kauf ist schon zu Lebzeiten möglich.

f) Pflegefreie Wiesenerdgräber für Erdbestattungen (mit Namensnennung auf der Stele)– belegbar mit 1 Sarg –

g) personalisierte pflegefreie Urnengäber, belegbar mit 2 Urnen, Der Kauf ist schon zu Lebzeiten möglich.

h) Sondergrabanlagen:

  • Friedhof der jüdischen Gemeinde
  • Ehrengrabstätten

§ 13 Urnenreihengrabstätten

  1. 1. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, in denen die Asche der Verstorbenen in Aschekapseln beigesetzt werden. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden zugeteilt. Über die Zuteilung wird ein eingeschränktes Nutzungsrecht vergeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. # Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

  1. 2. Urnenreihengrabstätten können mit 2 Urnen belegt werden.

  1. 3. Für die Pflege, Instandhaltung und Beräumung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.

§ 14 Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten mit weitergehenden Rechten für Urnen- und Erdbestattungen, deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Nutzungsrechte können auch schon zu Lebzeiten vergeben werden.

  1. 2. Erdwahlgrabstätten werden als einstellige Grabstelle vergeben. Urnenwahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben. Je Erdgrabstätte kann ein Sarg bestattet werden. Zusätzlich können auf dieser Erdgrabstätte vier Urnen beigesetzt werden. Auf einer Urnengrabstätte können 2 Urnen bestattet werden.

  1. 3. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

  1. 4. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht möglich.

  1. 5. Für die Pflege, Instandhaltung und Beräumung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. # Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

  1. 1. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten im Erdgrab wird für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungsdauer), im Urnengrab auf 20 Jahre (Nutzungsdauer) erworben. Es entsteht mit der Ausfertigung der Graburkunde bzw. Verlängerungsurkunde für die in § 10 festgelegten Ruhezeiten. Die Nutzungsdauer beginnt bei jeder nachfolgenden Beisetzung erneut für 30 Jahre und bei Urnen für 20 Jahre.

  1. 2. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden.

  1. 3. Die Stadt Schwaan kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.

  1. 4. Das Nutzungsrecht verfällt nach Ablauf der Nutzungszeit. Hierauf ist der Berechtigte sechs Monate zuvor schriftlich hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, so kann die schriftliche Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild an der Grabstätte ersetzt werden.

  1. 5. Schon bei Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über.

Das Nutzungsrecht wird in folgender Reihenfolge übertragen:

a) überlebender Ehegatte

b) überlebender Lebenspartner (LPartG)

c) Kinder

Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

d) Eltern

e) Geschwister

f) Großeltern

g) Enkelkinder

h) Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben

  1. 6. Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben.

  1. 7. Das Nutzungsrecht an nicht belegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Erstattung von Friedhofsgebühren erfolgt nicht.

  1. 8. Wird das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte zurückgegeben, so sind die bereits gezahlten für die überschüssige Zeit anfallenden Nutzungsgebühren zu erstatten, wenn die Rückgabe nicht auf Gründen beruht, die der Nutzungsberechtigte selbst zu vertreten hat.

§ 16 Urnengemeinschaftsanlagen und Sondergrabanlagen

  1. 1. Anonyme Urnengrabstellen sind Urnengräber auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage (anonyme UGA). Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird nicht vergeben. Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Stadt Schwaan. Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Trauergästen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung durch die Stadt Schwaan durchgeführt. Die Beisetzung erfolgt in einer Rasenfläche, der Bestattungsplatz wird nicht gekennzeichnet. Das Aufstellen von Grabmalen, sowie das Betreten der Beisetzungsfläche sind nicht gestattet. Das Niederlegen von Kränzen, # Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

Blumen und Gebinden ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche erlaubt.

  1. 2. Die Beisetzung auf der teilanonymen Urnengemeinschaftsanlage (UGA) erfolgt in einer mit Rasen gestalteten Fläche. Die Anlage ist mit einem Gemeinschaftsgrabmal (Stele) ausgestattet. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre. Teilanonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Trauergästen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung durch die Stadt Schwaan durchgeführt. Die Beisetzung erfolgt in einer Rasenfläche, der Bestattungsplatz wird nicht gekennzeichnet.

Das Aufstellen von Grabmalen, sowie das Betreten der Beisetzungsfläche sind nicht gestattet. Das Niederlegen von Kränzen, Blumen und Gebinden ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche erlaubt.

Die Stadt Schwaan sorgt für die Anbringung der Namen der Bestatteten einmal jährlich vor dem Totensonntag und entscheidet über die Auswahl des ausführenden Unternehmens. Die Kosten für die Gravur werden dem Auftraggeber gesondert und direkt durch das beauftragte Unternehmen in Rechnung gestellt.

Die Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der teilanonymen UGA obliegt dem Friedhofsträger.

  1. 3. Die Beisetzung von Urnen im Bestattungswäldchen erfolgt im Kreis um die Bäume herum in einer mit Rasen gestalteten Fläche. Die Anlage ist mit Gemeinschaftsgrabmalen (Stelen) ausgestattet. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre. Urnenbeisetzungen im Bestattungswald werden im Beisein der Trauergäste durchgeführt. Der Kauf von Grabstellen im Bestattungswald ist schon zu Lebzeiten möglich. Eine Grabstelle ist mit 1 Urne belegbar.

Das Aufstellen von Grabmalen ist nicht gestattet. Das Niederlegen von Kränzen, Blumen und Gebinden ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche erlaubt.

Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

Die Stadt Schwaan sorgt für die Anbringung der Namen der Bestatteten einmal jährlich vor dem Totensonntag und entscheidet über die Auswahl des ausführenden Unternehmens. Die Kosten für die Gravur auf der Stele werden dem Auftraggeber gesondert und direkt durch das beauftragte Unternehmen in Rechnung gestellt. Die Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung des Bestattungswäldchens obliegt dem Friedhofsträger.

  1. 4. Die pflegefreien Wiesenerdgräber befinden sich am Rand des Bestattungswäldchens und die Beisetzungen dort erfolgen in einer mit Rasen gestalteten Fläche und werden im Beisein der Trauergäste durchgeführt. Der Kauf ist schon zu Lebzeiten möglich. Eine Grabstelle ist mit 1 Sarg belegbar. Die Ruhefrist beträgt 30 Jahre. Das Niederlegen von Kränzen, Blumen und Gebinden ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche gestattet.

  1. 5. Die personalisierten pflegefreien Urnengräber befinden sich am Rand zum Bestattungswäldchen. Die Beisetzungen dort erfolgen im Beisein der Trauergäste. Die Gräber sind personalisiert, die Gestaltung obliegt der Stadt Schwaan. Der Kauf ist schon zu Lebzeiten möglich. Eine Grabstelle ist mit 2 Urnen belegbar. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre.

  1. 6. Das Grabfeld für besondere Grabpflegekulturen (Friedhof der jüdischen Gemeinde) befindet sich in der Lindenbruchstraße und wird nicht für weitere Bestattungen genutzt. Es erfolgt dort eine Pflege durch die Stadt Schwaan. Alle Verstorbenen können – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und konfessionelle Zugehörigkeit - auf dem Schwaaner Friedhof beigesetzt werden.

  1. 7. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Schwaan. # Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Auf dem Friedhof der Stadt Schwaan besteht die Möglichkeit, zwischen Grabfeldern mit Grabstätten ohne Gestaltungsvorschriften und solchen mit Gestaltungsvorschriften zu wählen. Eine Verpflichtung zur Aufstellung von Grabmalen besteht für Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften nicht. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass Friedhofszweck und der Zweck dieser Friedhofsordnung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

  1. 2. Der Nutzungsberechtigte bzw. die Erben sind verpflichtet, die Grabstätte, etwa errichtete Denkmäler und angelegte Einfriedungen sowie Anpflanzungen ständig entsprechend der Friedhofsordnung im gepflegten Zustand zu erhalten.

  1. 3. Zur Bepflanzung der Grabstätte dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die nicht andere Gräber, öffentliche Anlagen oder Wege beeinträchtigen.

  1. 4. Der vorhandene Baum- und Pflanzenbestand genießt besonderen Schutz.

  1. 5. Ordnungswidrig handelt, wer die allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gem. §§ 17 – 21 für Grabstellen und Grabmale nicht beachtet.

  1. 6. Außerhalb von Grabstätten ist es insbesondere nicht gestattet: - Glas und Umfassungen anzubringen - Geräte zur Grabpflege oder leere Gefäße zu lagern.

  1. 7. Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe dürfen nicht # Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

aufgestellt werden. Die Stadt Schwaan wird für Ruheplätze Sorge tragen.

§ 18 Herrichtung und Unterhaltung

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

  1. 2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter eines Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen angelegt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen (siehe auch § 17).

  1. 3. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweils Berechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes.

  1. 4. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner gem. § 6 beauftragen.

  1. 5. Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Zwischen dem Ersterwerb des Nutzungsrechtes und der ersten Bestattung ist die Grabstätte so zu unterhalten, dass sie der Würde des Friedhofes des Friedhofes entspricht.

  1. 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Schwaan. # Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

  1. 7. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 19 Vernachlässigung der Grabpflege

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der verfügungsberechtigte Angehörige (§ 18 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Schwaan in diesem Fall die Grabstätte auf dessen Kosten beräumen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

  • a) die Grabstätte beräumen, einebnen und einsäen,
  • b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen oder
  • c) an besonderen Orten aufbewahren lassen.

§ 20 Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die im § 16 Abs. 1 – 6 genannten Urnengemeinschafts- und Sondergrabanlagen.

Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Allgemeine Anforderungen

Grabmale müssen sich, unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 17 – 19 in Material, Gestaltung, Bearbeitung und Größe so an die Umgebung anpassen, dass die Würde des Friedhofes und der Zweck in seinen Teilen und seiner Gesamtheit gewahrt werden.

§ 22 Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung, Fundamentierung und jede Veränderung von Grabmalen oder baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Schwaan. Als Veränderung gelten das Umarbeiten der Form und das Niederlegen oder Entfernen von Grabmalen. Der Antragsteller hat seine Berechtigung bzw. sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. 2. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
  3. 3. Wurde vor Aufstellung bzw. vor Veränderung eines Grabmals oder einer baulichen Anlage die Zustimmung der Stadt Schwaan nicht eingeholt, so kann die Stadt Schwaan die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten des Nutzungsberechtigten verlangen.

§ 23 Anlieferung

  1. 1. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist die Stadt Schwaan der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
  2. 2. Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von den Mitarbeitern der Stadt Schwaan # Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

überprüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die Stadt Schwaan bestimmen.

§ 24 Fundamentierung und Befestigung

  1. 1. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zu Standsicherheit von Grabmalen“ (TA Grabmal) in der jeweils gültigen Fassung.

  1. 2. Für das Fundamentieren und Versetzen gelten die „Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes“ in der jeweils gültigen Fassung.

  1. 3. Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen ggf. durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Die Wiederbefestigung von Grabmalen bedarf keiner besonderen Genehmigung.

  1. 4. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 25 Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

  1. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Schwaan auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der # Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

Stadt Schwaan nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Schwaan berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Schwaan ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild an der Grabstätte.

  1. 3. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

  1. 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Schwaan. Die Stadt Schwaan kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Nach Erlöschen der Nutzungsrechte und der Zustimmung der Berechtigten können Grabmale an besonderen Orten aufbewahrt werden.

§ 26 Beräumung von Grabstätten

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhe – oder Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Schwaan entfernt werden.

  1. 2. Die Beräumung von Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist ist nicht gestattet.

  1. 3. Die ordnungsgemäße Beräumung der Grabstätten nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit sowie nach Entzug des Nutzungsrechtes hat innerhalb von 3 Monaten auf Kosten des jeweils Berechtigten zu erfolgen. Sie ist durch die Friedhofsmitarbeiter schriftlich zu bestätigen und der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. # Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

  1. 4. Die Stadt Schwaan ist berechtigt, nicht beräumte Grabstellen nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit auf Kosten des Nutzungsberechtigten einzuebnen, wenn dieser trotz Benachrichtigung seiner Beräumungspflicht nicht nachgekommen ist.

VII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 27 Leichenhalle

  1. 1. Die Stadt Schwaan unterhält auf ihrem Friedhof keine Leichenhalle.

§ 28 Trauerfeiern

  1. 1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Feierhalle/Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  2. 2. Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Schwaan abzustimmen.
  3. 3. Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 29 Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Stadt Schwaan bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen # Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

  1. 3. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 Haftung

Die Stadt Schwaan haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Schwaan nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt Schwaan verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu errichten.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs.1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig

Friedhofsordnung der Stadt Schwaan

wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) entgegen § 22 und § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

f) Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält.

g) nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 8 verwendet oder entgegen § 6 Abs. 6 so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

h) Grabstätten entgegen § 19 vernachlässigt.

  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,- € geahndet werden.

§ 33 Inkrafttreten

  1. 1. Die Friedhofsordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  1. 2. Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung vom 26.09.2014 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Schwaan, den 14.09.2022

gez. Mathias Schauer Bürgermeister