Oberkrämer

1. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

SATZUNG DER GEMEINDE OBERKRÄMER FÜR DIE BENUTZUNG DER KOMMUNALEN FRIEDHÖFE (FRIEDHOFSSATZUNG)

Auf der Grundlage des S 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens im Land Brandenburg (BbgBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. November 2001 (GVBl. I/01, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I/18, Nr. 24) in Verbindung mit den §§ 3 und 28 Abs. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. I/21 Nr. 21), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, Nr. 36) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Oberkrämer in ihrer Sitzung am 02.12.2021 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Bestimmungen II. Ordnungsvorschriften III. Allgemeine Bestattungsvorschriften IV. Grabstellen V. Gestaltung der Grabstellen VI. Grabmale und Einfriedungen VII. Trauerhallen und Trauerfeiern VIII. Schlussvorschriften

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die nachfolgend aufgeführten im Gebiet der Gemeinde Oberkrämer gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) OT Bötzow, Oststraße

b) OT Marwitz, Bötzower Straße

c) OT Neu - Vehlefanz, Am Krämerwald

d) OT Neu - Vehlefanz, Pappelweg

e) OT Vehlefanz, Lindenallee

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Oberkrämer waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer nicht ortsansässiger Personen bedarf der besonderen Genehmigung des Bürgermeisters. Der Zustimmung bedarf es nicht bei im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, deren Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist.

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(2) Als nicht ortsansässig (ortsfremd) gelten Personen, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens oder zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte ihren Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Gemeinde Oberkrämer hatten.

§ 3

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Einzelne Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus zwingendem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Grabstellen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere gleichwertige Grabstelle zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs oder Teile davon als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Grabstellen Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere gleichwertige Grabstellen umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie einem Angehörigen des Verstorbenen oder dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn der Aufenthalt bekannt und ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (6) Ersatzgrabstellen werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in gleichwertiger Weise wie die Grabstellen auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof oder Teilen davon hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstellen werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. (7) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonders zu benennendem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den schriftlichen oder mündlichen Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet: a. öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen, Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen, b. Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können,

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c. Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Kinderrollern und -rädern, hiervon ausgenommen sind Leichenwagen, Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung, ohne Genehmigung der Gemeinde zu befahren, d. Abraum und Abfälle außerhalb der damit vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen, e. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, die Friedhöfe sowie seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, f. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen zu betreten, soweit dies nicht zur Grabpflege oder anderer notwendigen Arbeiten erforderlich ist, g. zu lärmen, zu spielen und störende Spielgeräte mitzubringen, h. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, i. Waren aller Art feilzubieten, insbesondere Kranze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen, j. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungshandlung (Ausnahme: Bestattung selbst) gewerbsmäßige Arbeiten auszuführen, k. ohne Zustimmung der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,

  1. 1. Sammlungen aller Art durchzuführen, m. ohne Berechtigung Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von Grabstätten und Friedhofsanlagen wegzunehmen. Die von den Nutzungsberechtigten erteilte Genehmigung ist auf Verlangen nachzuweisen.

(4) Für Diebstahl, Schäden durch höhere Gewalt oder durch Personen haftet die Gemeinde nicht. (5) Personen die wiederholt gegen die Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 3 verstoßen, können vom Bürgermeister der Gemeinde Oberkrämer auf Zeit oder auf Dauer vom Betreten des jeweiligen Friedhofes ausgeschlossen werden. (6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 5

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig und zur selbständigen Ausübung des Gewerbes befugt sind. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Zulassung. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Als entsprechende Nachweise gelten auch vergleichbare Nachweise aus den jeweiligen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

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(3) Die Friedhofsverwaltung macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit vorhandenen Haftpflicht- oder in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vergleichbaren Versicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung der Friedhofsverwaltung. Die Zulassung erfolgt befristet für drei Jahre. Nach Ablauf der drei Jahre ist sie neu zu beantragen. Die Zulassung ist den aufsichtsberechtigten Mitarbeitern der Gemeinde Oberkrämer auf Verlangen vorzuzeigen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die darauf gestützten Anordnungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften auszuführen. (7) Die für die gewerblichen Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Im erstgenannten Fall ist Voraussetzung, dass eine schriftliche Abmahnung ohne Erfolg geblieben ist.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Außerhalb der Friedhöfe sind Bestattungen im Gemeindegebiet unzulässig. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstelle/Urnengrabstelle beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen oder Beauftragten Datum und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig von Montag bis Samstag. (5) Die Bestattung des Verstorbenen hat der Bestattungspflichtige zu veranlassen. Bestattungspflichtig sind volljährige Angehörige oder vom Verstorbenen zu Lebzeiten beauftragte Personen. Näheres regelt das Brandenburgische Bestattungsgesetz. Sind Bestattungspflichtige nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen.

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§ 7

Särge

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigem nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

§ 8

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Grabstellen die Angehörigen des Verstorbenen bzw. die jeweiligen Nutzungsberechtigten. (4) Umbettungen werden vom Antragsteller, nach erteilter Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung, den nach § 5 dieser Satzung zugelassenen Fachbetrieben in Auftrag gegeben. Soweit das öffentliche Interesse keinen anderen Zeitpunkt vorschreiben, erfolgen Umbettungen unter Beachtung des Absatzes 2 nur in den kühlen Jahreszeiten und darüber zwischen dem 01. Oktober und dem 31. März. (5) Die Kosten der Umbettung und für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.

IV. Grabstellen

§ 9

Allgemeines, Arten der Grabstellen

(1) Die Grabstellen bleiben Eigentum der Gemeinde Oberkrämer. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Gräberarten konnen nur entsprechend der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angeboten werden. (2) In einer einstelligen Grabstelle darf bis zum Ablauf der Ruhezeit nur eine Sargbestattung vorgenommen werden. Es ist jeder zulässig, einer mit ihrem neugeborenen Kinde verstorbenen Mutter gemeinsam mit thisem, oder zwei bis zum vollendeten 1. Lebensjahr verstorbene Kinder gemeinsam in einer Grabstelle zu bestatten. Auf Antrag kann durch die Friedhofsverwaltung, pro einstelliger Grabstelle (zur bereits erfolgten Sargbestattung) die zusätzliche Beisetzung einer Urne zugelassen werden. (3) Folgende Gräberarten werden vorgehalten und unterschieden in:

a. Einzelgrabstellen, b. Hugellose Reiheneinzelgrabstellen (nur auf den Friedhofen OT Bötzow, OT Marwitz, OT Neu-Vehlefanz, Pappelweg, und OT Vehlefanz) c. Doppelgrabstellen,

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d. Urnengrabstellen, e. Urnengemeinschaftsanlage, f. Hugelloses Reihenurnengrab

(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstelle bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstelle. Auf Antrag kann eine gewünschte Grabstelle für Einzel-, Doppel- und Urnengrabstellen zugewiesen werden. (5) Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, andere Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

§ 10

Gräber

(1) Das Ausheben und Wiederverfüllen der Gräber ist durch einen Gewerbebetrieb (entsprechend § 5) auszuführen. Auftraggeber hierfür ist der Antragsteller für die Bestattung oder der Nutzungsberechtigte der Grabstelle. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Gröbe einer Urnengrabstelle beträgt 1,40 m x 1,30 m, in der Urnengemeinschaftsanlage 0,50 m x 0,50 m, die einer Einzelgrabstelle und einer hugellosen Reiheneinzelgrabstelle 2,60 m x 1,40 m, für Doppelgrabstellen 2,60 m x 2,80 m, die einer hugellosen Reihenurnengrabstelle 0,80 m x 0,80 m.

§ 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. (3) Eine Grabstelle darf nur belegt werden, wenn die Dauer des Nutzungsrechtes mindestens der Ruhezeit entspricht. Eine Grabstelle darf erst nach Ablauf der Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden. (4) Die Ruhezeiten enden mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. (5) Eine Veränderung der Ruhezeit kann, außer in der Urnengemeinschaftsanlage und beim hugellosen Reihenurnengrab von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Die Veränderung erfolgt in Jahresschritten. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit werden bei einer erneuten Belegung vorgefundene Leichen oder Aschenreste tiefergebettet. (7) Nach Ablauf der Ruhezeit ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabmale, Grabausstattungen und sonstige bauliche Anlagen innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist vor der Beräumung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

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§ 12

Erläuterung der Grabstellen

(1) Einzelgrabstellen

a. Einzelgrabstellen mit Aufhügelung sind einstellige Grabstellen für Sargbestattungen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugewiesen werden. Das Abräumen von Einzelgrabstellen nach dem Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit den Nutzungsberechtigten schriftlich bekannt gegeben. Ist ein Nutzungsberechtigter schriftlich nicht erreichbar, so erfolgt die Bekanntgabe durch ein Hinweisschild auf dem Grabstein oder der Grabstelle. b. An Einzelgrabstellen haben die Nutzungsberechtigten für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten das Grabgestaltungsrecht und die Pflegepflicht im Rahmen dieser Satzung (s. §14 Abs. 2). c. Hügellose Reiheneinzelgrabstellen sind einstellige Grabstellen für Sargbestattungen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugewiesen werden. Eine hügellose Reiheneinzelgrabstelle ist nur auf den ausgewiesenen Flächen auf den Friedhöfen im OT Bötzow, OT Marwitz, OT Neu — Vehlefanz, Pappelweg, und OT Vehlefanz möglich. Die ausgewiesene Fläche für hügellose Bestattungen wird ausschließlich vom Friedhofsträger oder von einem von ihm beauftragten Unternehmen für die gesamte Dauer der Ruhezeit, angelegt, instandgehalten und gepflegt. Die Anlage erfolgt ebenerdig / niveaugleich mit dem Gehweg. Eine Aufhügelung, sowie Bepflanzung mit Blumen und Gehölzen ist nicht gestattet. Es ist eine Vase oder eine Blumenschale erlaubt. Abweichend von § 15 dürfen von den Nutzungsberechtigten Grabmale in einer Größe von maximal 0,40 m x 0,60 m durch einen Fachbetrieb nur liegend ebenerdig (Kissenform) eingelassen werden. Das Beräumen der Grabsteine von der hügellosen Reiheneinzelgrabstelle nach dem Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vor Ablauf der Ruhezeit dem Nutzungsberechtigten schriftlich bekannt gegeben. Ist ein Nutzungsberechtigter schriftlich nicht erreichbar, so erfolgt die Bekanntgabe durch ein Hinweisschild auf dem Grabmal oder der Grabstelle.

(2) Doppelgrabstellen

a. Doppelgrabstellen (dazu zählen auch Familiengräber) sind Grabstellen für Sargbestattungen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden zugewiesen werden. Das Abräumen von Doppelgrabstellen nach dem Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vor Ablauf der Ruhezeit den Nutzungsberechtigten schriftlich bekannt gegeben. Ist ein Nutzungsberechtigter schriftlich nicht erreichbar, so erfolgt die Bekanntgabe durch ein Hinweisschild auf dem Grabmal oder der Grabstelle. b. An Doppelgrabstellen haben die Nutzungsberechtigten für die Dauer der Ruhezeit der Bestatteten das Grabgestaltungsrecht und die Pflegepflicht im Rahmen dieser Satzung (siehe § 14 Absatz 2). c. Schon bei Erwerb des Nutzungsrechtes soll der Erwerber bestimmen, auf wen das Nutzungsrecht mit seinem Tode übergehen soll. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die in nachstehender Reihenfolge genannten Personen über: auf den überlebenden Ehegatten, auf die Kinder, auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, auf die Eltern, auf die Geschwister. Für den Übergang ist die Zustimmung des betroffenen Angehörigen einzuholen. d. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit wieder erworben worden ist.

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(3) Urnengrabstellen

a. Urnengrabstellen sind Grabstellen für Aschenbestattungen Verstorbener, die erst im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugewiesen werden. In einer Urnengrabstelle konnen maximal vier Aschen beigesetzt werden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit erworben worden ist. b. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Einzelgrabstellen und für Doppelgrabstellen, entsprechend auch für Urnengrabstellen.

(4) Urnengemeinschaftsanlage

a. Grabstellen der Urnengemeinschaftsanlage sind anonyme Grabstellen für Aschebestattungen Verstorbener. b. Gemeinschaftsgrabstätten werden ausschließlich vom Friedhofsträger angelegt, instandhalten und gepflegt. Blumen, Gebinde oder Kranze sind nur auf der darauf vorgesehenen Fläche innerhalb der Urnengemeinschaftsanlage abzulegen. Anonyme Beisetzungen sind stille Beisetzungen. Der Friedhofsträger kann eine Teilnahme an der Beisetzung auf der Urnengemeinschaftsanlage zulassen.

(5) Hügellose Reihenurnengrabstelle

a. Hügellose Urnengrabstellen sind Grabstelle für die Beisetzung von bis zu 2 Urnen, die im Wege eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts für die Dauer von 15 Jahren vergeben werden. In einer hugellosen Urnengrabstelle konnen maximal zwei Urnen beigesetzt werden, wenn ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit erworben worden ist. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstelle besteht nicht. Die Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit der zweiten Urnenbeisetzung ist nicht möglich. b. Es ist eine Vase oder eine Blumenschale erlaubt. Abweichend von § 15 sind von den Nutzungsberechtigten Grabmale aus Naturstein oder aus Stein mit den Maßen in einer Gröbe von 0,40 m Länge x 0,50 m Breite, Stärke 0,12 cm durch einen Fachbetrieb nur liegend ebenerdig (Kissenform) zulässig. Die Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger.

V. Gestaltung der Grabstellen

§ 13

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des Abschnittes V. und VI. dieser Satzung sind die Bestattungspflichtigen, diejenigen, die die Bestattung veranlassen ohne dazu verpflichtet zu sein, diejenigen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwerben oder Antragsteller (Verantwortliche). (2) Jede Grabstelle ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Charakter des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

§ 14

Pflege, Anlage und Bepflanzung der Gräber

(1) Grabstellen sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf der Nutzungsdauer zu unterhalten.

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(2) Die Grabstellen sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, die die benachbarten Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume, Sträucher und Hecken sind nur bis zu einer Höhe von 1 m zulässig. Bepflanzungen außerhalb der Grabstellen sind verboten. (3) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür bestimmten Plätzen abzulegen. (4) Die für Grabstellen Verantwortlichen können die Grabstellen selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gewerbetreibenden beauftragen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstellen obliegen der Friedhofsverwaltung oder eines von ihr beauftragten Gewerbetreibenden. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) Werden die Grabstellen nicht in einem würdigen Zustand erhalten, so können die Nutzungsberechtigten zur angemessenen Instandsetzung der Grabstelle aufgefordert werden. Kommen sie derartigen Aufforderungen binnen der gesetzten Frist nicht nach, so können die betreffenden Grabstellen von der Gemeinde als Friedhofsträger auf Kosten des Bestattungspflichtigen eingeebnet werden.

VI. Grabmale und Einfriedungen

§ 15

Grabmale und Einfriedungen

(1) Die Zeichen und Inschriften auf den Grabmalen dürfen nichts enthalten, woran das menschliche Empfinden Anstoßnehmen konnte und was die Wurde der Friedhöfe beeinträchtigt. (2) Das Aufstellen von Grabmalen und Einfriedungen durch Gewerbetriebende bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (3) Werkstattbezeichnungen dürfen nur seitlich unter oder rückwärts an den Grabmalen in unauffälliger Weise angebracht werden. (4) Nach Ablauf der Nutzungsrechte bei Grabstellen hat der Verantwortliche die Pflicht, die Grabmale, die Einfriedungen usw., auf seine Kosten zu beseitigen. (5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Zustimmung entfernt oder abgeändert werden. (6) Die Grabmale sind ihrer Gröbe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Grabmale und Grabstellen sind regelmäßig von den Verantwortlichen auf ihren verkehrssicheren Zustand zu überprüfen. (7) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch Umfallen der Grabmale oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht wird. Die Verantwortlichen stellen die Gemeinde für jeder Schaden frei, der durch einen verkehrswidrigen Zustand der jeweiligen Grabmale oder der Grabstelle verursacht wird. (8) Lose oder schiefstehende Grabmale kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen umlegen setzen. Wird das Grabmalriotz schriftlicher Aufforderung innerhalb einer

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angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt, so kann die Gemeinde es auf Kosten der Verantwortlichen beseitigen oder wieder aufstellen lassen.

(9) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung eines nach dieser Satzung erforderlichen Zustandes veranlassen.

(10) Grabmale sind nur innerhalb der Grabstellen aufzustellen. Einfriedungen der Grabstellen sind an die Fluchtlinie der Fußenden der Grabstellen anzupassen.

VII. Trauerhallen und Trauerfeier

§ 16

Benutzung der Trauerhallen

(1) Die Trauerhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Beauftragten bzw. eines zugelassenen Bestattungsunternehmers betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung zu schließen.

§ 17

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhallen kann untersagt werden, um Gefahren von Leben oder Gesundheit von Menschen abzuwenden.

(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Die Zustimmung nach Absatz 3 kann versagt werden, um die Würde der Friedhöfe zu bewahren.

VIII. Schlussvorschriften

§ 18

Alte Rechte

(1) Bei Grabstellen, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Handhabung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 11 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

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§ 19

Haftung

Die Pflichten, die Grabstellen in verkehrssicherem Zustand zu halten, werden den Verantwortlichen übertragen. Insoweit wird die Haftung der Gemeinde auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung ihrer Überwachungspflicht beschränkt. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Vorschriften der Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. entgegen § 4 Absatz 1 sich nicht der Wurde der Friedhofe entsprechend verhält, b. entgegen § 4 Absatz 3:

  1. 1. öffentliche Veranstaltungen und Aufzüge durchfuhrt,
  2. 2. Uniformen, Uniformteile bzw. gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung tragt,
  3. 3. Auberungen und Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbekennnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpt werden konnen,
  4. 4. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Kinderrollem und Fahrrädern ohne Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung befind (Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung ausgenommen),
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der damit vorgesehenen Plätze ablagert,
  6. 6. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt betritt und den Friedhof und seine Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt,
  7. 7. die Einfriedungen und Hecken übersteigt, Rasenflächen betritt, soweit dies zur Grabpflege oder anderer notwendiger Arbeiten nicht erforderlich ist,
  8. 8. larmt und spiel und störende Spielgeräte mitbringt,
  9. 9. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
  10. 10. Waren aller Art - insbesondere Kranze und Blumen - und gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften ohne Genehmigung verteil,
  11. 11. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nahe einer Bestattungshandlung (außer Bestattung selbst) gewerbsmäßige Arbeiten ausfuhrt,
  12. 12. gewerbsmäßig, ohne Zustimmung der Angehörigen, fotografiert,
  13. 13. Sammlungen aller Art durchfuhrt,
  14. 14. ohne Berechtigung Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von Grabstätten und Friedhofsanlagen wegnimmt,

c. entgegen § 4 Absatz 6 Toten-Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchfuhrt, d. als Gewerbetriebender entgegen § 5 Absatz 1 ohne vorherige Zulassung tätig wird, e. entgegen § 5 Absatz 2 in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht unzuver-lässig ist und zur selbständigen Ausübung des Gewerbes nicht befugt ist, f. entgegen § 5 Absatz 3 den erforderlichen Haftpflicht- oder in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vergleichbaren Versicherungsschutz nicht nachweist. g. entgegen S 5 Absatz 5 die Anordnungen der Friedhofssatzung nicht befolgt und Schäden durch sie oder ihre Bediensteten verurschte Schäden nicht beseitigt, h. entgegen § 5 Absatz 6 gewerbliche Arbeitsen außerhalb der zulässigen Zeiten durchfuhrt, i. entgegen § 5 Absatz 7 Werkzeuge und Materialien außerhalb der genehmigten Plätze lagert, j. entgegen § 11 Absatz 7 nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit die Grabmale, Grabausstattungen und sonstigen Anlagen nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen entfernt,

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k. entgegen § 14 Absatz 1 Grabstellen nicht spätestens drei Monate nach der Beisetzung gartnerisch anlegt,

  1. 1. entgegen § 14 Absatz 2 Grabstellen bepflanzt, die benachbarte Gräber und die öffentlichen Anlagen beeinträchtigt bzw. die zulässige Höhe von 1 m bei Gewächsen überschreitet, m. entgegen § 14 Absatz 3 verwelkte Blumen und Kranze nicht entfernt bzw. an nicht bestimmten Plätzen ablegt, n. entgegen § 14 Absatz 6 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet, o. entgegen § 14 Absatz 7 Grabstätten vernachlüssigt, p. entgegen § 15 Absatz 1 Zeichen und Inschriften verwendet, an denen das menschliche Empfinden Anstoß nimmt und die Würde des Friedhofs beeinträchtigt, q. entgegen § 15 Absatz 2 für die Aufstellung von Grabmalen und Einfriedungen keine Genehmigung der Friedhofsverwaltung einhalt, r. entgegen § 15 Absatz 3 Werkstattbezeichnungen nicht seitlich oder an der Rückseite von Grabmalen anbringt, s. entgegen § 15 Absatz 4 nach Ablauf der Nutzungsrechte die Grabmale, Einfriedungen usw. nicht beseitigt, t. entgegen § 15 Absatz 6 Grabmale nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt und nicht in verkehrssicherem Zustand halt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieser Satzung nach § 20 Absatz 1 konnen gemäß § 17 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 1.000 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden. (3) Zuständige Behörde zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist im Sinne § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG der Bürgermeister der Gemeinde.

§ 21

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 22

Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner

Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden.

Es gelten die Regelungen des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 07. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.

§ 23

Genehmigungsfiktion (Art. 13 Abs. 4 EU-DLRL)

Bearbeitungsfrist (Art. 13 Abs. 3 EU-DLRL)

§ 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg findet für die Genehmigungen nach § 5 Anwendung.

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§ 24

Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Oberkrämer vom 27. Februar 2014 außer Kraft.

Oberkrämer, 03.12.2021

P. Leys Bürgermeister

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