1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Kammeltal
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kammeltal
(Kindergärten, Kinderhaus, Kinderhort und Kinderkrippe) (Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Kammeltal folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Die Gemeinde Kammeltal erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (§ 1 der Kindertageseinrichtungssatzung) Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind,
a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen wird,
b) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung angemeldet haben.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren i. S. von § 5 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn des Monats. (2) Die Essensgebühr i. S. von § 5 Abs. 2 entstehen mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen, wenn nicht eine Abbestellung erfolgt. (3) Die Abbestellungen konnen nur berücksichtigt werden, wenn sie der Leitung der Kindertageseinrichtung bis spätestens einen Tag vorher gemeldet werden. In allen anderen Fällen muss die Essensgebühr bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. (4) Die Gebühren nach § 5 Abs. 1 (Benutzungsgebühren) werden im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeder Monats für den gesamten Monat fällig. Die Gebühr nach § 5 Abs. 2 (Essensgebühr) wird im Nachhinein, d. h. bis zum zehnten Werktag des Folgemonats fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet der Gemeinde Kammeltal ein SEPA-Lastschriftmandat für ihr Konto zu erteilen.
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§ 4 Gebührenmaßstab
Die Höhe der Gebühren i. S. des § 5 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung.
§ 5 Gebührensatz
(1) Für jeden angefangenen Monat werden folgende Gebühren erhoben:
1. Kindergärten
| Kindergarten | ||
|---|---|---|
| Buchungszeiten | über 3 Jahre | unter 3 Jahre |
| bis 4 Stunden | 140,00 € | 165,00 € |
| 4 – 5 Stunden | 155,00 € | 185,00 € |
| 5 – 6 Stunden | 170,00 € | 205,00 € |
| 6 – 7 Stunden | 190,00 € | 225,00 € |
| 7 – 8 Stunden | 210,00 € | 250,00 € |
| 8 – 9 Stunden | 230,00 € | 275,00 € |
| > 9 Stunden | 255,00 € | 305,00 € |
2. Kinderkrippe
| Buchungszeiten | Krippengebühr |
|---|---|
| bis 3 Stunden | 200,00 € |
| 3 – 4 Stunden | 220,00 € |
| 4 – 5 Stunden | 245,00 € |
| 5 – 6 Stunden | 270,00 € |
| 6 – 7 Stunden | 300,00 € |
| 7 – 8 Stunden | 330,00 € |
| 8 – 9 Stunden | 365,00 € |
| > 9 Stunden | 405,00 € |
3. Kinderhort
| Buchungszeiten | Hortgebühr |
|---|---|
| bis 1 Stunde | 90,00 € |
| 1 – 2 Stunden | 100,00 € |
| 2 – 3 Stunden | 110,00 € |
| 3 – 4 Stunden | 125,00 € |
| 4 – 5 Stunden | 140,00 € |
| 5 – 6 Stunden | 155,00 € |
| 6 – 7 Stunden | 175,00 € |
Das Getränke- und Spielgeld ist in den o. a. Sätzen enthalten.
2 (2) Wird ein Frühstück in der Kindertageseinrichtung angeboten, entsteht für jedes teilnehmende Kind monatlich eine zusätzliche Gebühr in Höhe des Selbstkostenpreises. Die aktuelle Gebühr wird durch Aushang in der jeweiligen Einrichtung bekannt gemacht.
(3) Nimmt ein Kind am Mittagessen teil, ist als Essensgebühr für jedes Mittagessen der jeweilige Selbstkostenpreis der Gemeinde zu erstatten. Die aktuelle Gebühr wird durch Aushang in der jeweiligen Kindertageseinrichtung bekannt gemacht.
(4) Im Kneipp-Kinderhaus Wettenhausen fällt jährlich für jedes Kind ein Kneipp-Beitrag in Höhe von derzeit 5,00 € an.
(5) Für Kinder, die den Hort besuchen, ist die Ferienbetreuung in den Gebühren enthalten. Für Buchungen ausschließlich für die Ferienbetreuung wird je Woche eine Gebühr in Höhe von 110,00 € erhoben.
(6) Für Änderungen nach § 4 der Kindertageseinrichtungssatzung wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 € erhoben.
§ 6 Geschwisterermäßigung
Besuchen zwei oder mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- und Halbgeschwister) eine Kindertageseinrichtung, wird die Gebühr für das zweite und jedes weitere Kind um 10,00 € ermäßigt.
§ 7 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.09.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen vom 20.07.2022 und ihre Änderungssatzungen außer Kraft.
Kammeltal, 18.04.2023
Gemeinde Kammeltal
Wick Erster Bürgermeister
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
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Satzung
zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung-StplS)
Die Gemeinde Kammeltal erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2025 (GVBl. S. 215) folgende Satzung:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet Kammeltal. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Nutzungsänderungen, der Ausbau von Dachgeschossen und die Aufstockung von Wohngebäuden. (2) Regelungen in Bebauungsplanen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2
Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist. (2) Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung. (3) Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt. (4) Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmannischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten und/oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition aller notwendigen Stellplätze.
§ 3
Herstellung und Ablöse der Stellplätze
(1) Die nach § 2 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
(2) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit entsprechenden Geschäfts- oder Öffnungszteiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind. (3) Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Höhe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden konnen. Der Ablösungsbetrag beträgt je Stellplatz 7.000 Euro. Die Einzelheiten über die Ablösung sind im Ablösungsvertrag geregelt. Der Ablösevertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschlieben. Ist die Erteilung einer Baugenehmigung nicht erforderlich, so ist der Vertrag spätestens einen Monat vor Baubeginn abzuschlieben. Es konnen maximal 25% der erforderlichen Stellplätze abgelöst werden – mindestens jedoch ein Stellplatz. (4) Von der Möglichkeit der Ablose nach Absatz 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf auf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Höhe des Baugrundstücks abzuwickeln. (5) Die erforderlichen Stellplätze müssen unabhängig voneinander anfahrbar sein. Stauräume vor Garagen gelten nicht als Stellplätze im Sinne dieser Satzung.
§ 4
Anforderungen an die Herstellung
(1) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Höhe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 BayBO.
§ 5
Abweichungen
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
§ 6
Schlussbestimmungen
(1) These Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft. (2) Die Satzung über die Herstellung, die Anzahl, die Ablöse und die Gestaltung von Stellplätzen vom 26.01.2022 sowie die Änderungssatzungen vom 15.03.2022 und 16.04.2024 treten zum 30.09.2025 außer Kraft. Kammeltal, 01.10.2025
Thorsten Wick Erster Bürgermeister