Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2019 · Friedhofssatzung: 19.12.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 350,00 € / 454,00 € (Sarg), 160,00 € (Urne) Separat als Bestattungsgebühr (§5) ausgewiesen, nicht in Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten (nur Leichenhaus und Kühlvitrine genannt) |
1. Aktuelle Änderungssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.
Friedhofs- und Bestattungssatzung
des Marktes Biberbach für den Friedhof im Ortsteil Affaltern
in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 27.11.2013
Vom 06. Juli 1995
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) erlässt der Markt Biberbach folgende
Friedhofs- und Bestattungssatzung
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält der Markt Biberbach im Ortsteil Affaltern folgende Bestattungseinrichtungen:
- 1. einen Friedhof mit einem Leichenhaus
- 2. das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 2 Anspruch auf Bestattung
(1) Die Gemeinde stellt den Friedhof für Bestattungen aller Personen zur Verfügung, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Gebiet der Gemeinde hatten oder das Recht auf Beerdigung in einem bestimmten Grab besaßen oder für die die Bestattung vom Inhaber eines Nutzungsrechts an einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.
(2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet. Dies gilt auch für die Leichenteile und Urnen.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung des Marktes Biberbach.
§ 3 Benutzungszwang
(1) Für folgende Verrichtungen wird die Benutzung der gemeindeeigenen Einrichtungen angeordnet
a) entfällt
b) das Befördern des Sarges innerhalb der Friedhöfe
c) das Beisetzen der Särge und Urnen
d) das Ausheben und Zufüllen des Grabes sowie das Aufschütten des Grabhügels
e) die Aufgrabungen und Umbettungen.
Buchstaben b) bis e) gelten nicht, sofern eine Überführung nach auswärts veranlasst ist.
(2) Leichen, die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch das gemeindliche Friedhofs- und Bestattungspersonal eingesargt werden.
(3) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von den Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
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§ 4 Ausnahmen vom Benutzungszwang
Auf Antrag kann die Gemeinde aus zwingenden Gründen vom Benutzungszwang gem. § 3 befreien, insbesondere
- 1. wenn es sich um eine in der Marktgemeinde Biberbach verstorbene Person handelt, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde hatte und deswegen überführt werden soll oder
- 2. für Verstorbene, denen ein Recht auf Beisetzung in einem Grab im Friedhof einer anderen Gemeinde zusteht und deshalb überführt werden soll.
§ 5 Eigentum und Verwaltung
(1) Der Friedhof und seine Einrichtungen auf FINr. 63 sind Eigentum der Kirchenstiftung Sankt Sebastian in Affaltern. (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes sowie der Vollzug des Bestattungswesens obliegt dem Markt Biberbach nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung. (3) Diese Satzung gilt auch für das im Eigentum des Marktes Biberbach stehende Friedhofserweiterungsgelände FINr. 281 sobald dieses als öffentlicher Friedhof zugelassen wird.
§ 6 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Die Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen. (3) Die Entwidmung soll erst nach Ablauf der Ruhefristen und Grabnutzungsrechte erfolgen. Im Falle der vorgezogenen Entwidmung sind die in den Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 2 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Grabstätten erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. (6) Die Gemeinde kann ferner von einem Zeitpunkt an die Neuzuteilung von Grabplätzen für den aufzulassenden Friedhof oder Friedhofsteil sperren und die Höchstdauer der Verlängerung der dort bestehenden Grabrechte unter Wahrung der Ruhefrist allgemein auf den Zeitpunkt der Entwidmung verkürzen. Entschädigungs- und sonstige Ansprüche können wegen einer solchen Maßnahme gegen den Markt Biberbach nicht erhoben werden. (7) Aus friedhofsgestalterischen Gründen werden bestehende Nutzungsrechte an Gräbern bis zu einem Abstand von 8 m von der Ost- und Nordseite der Kirche nicht mehr verlängert. In den betroffenen Gräbern dürfen keine Bestattungen mehr erfolgen
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§ 7 Aufgaben der gemeindlichen Bestattung
(1) Im Friedhof werden Bestattungen und Exhumierungen ausschließlich vom Markt Biberbach bzw. dessen Beauftragte durchgeführt.
(2) Aus wichtigem Grund kann im Einzelfall von Abs. 1 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
Teil II Vorschriften für die Bestattung
§ 8 Begriff der Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen und die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
§ 9 Durchführung der Bestattung
(1) Bestattungen auf dem Friedhof sind unverzüglich nach Bekanntwerden des Todes beim Markt Biberbach anzuzeigen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung oder Überführung bestimmt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt. Ein Anspruch auf Bestattungen an Sonn- und Feiertagen besteht nicht.
(4) Der vom Standesbeamten ausgestellte Nachweis der Beurkundung des Sterbefalles ist rechtzeitig, spätestens ½ Stunde vor der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung abzugeben.
(5) Alle sonstigen Einzelheiten der Bestattung regelt die Gemeinde im Benehmen mit dem Auftraggeber, sofern nicht Angehörige bzw. Personensorgeberechtigte widersprechen, oder demjenigen, der zur Tragung der Kosten verpflichtet ist.
(6) Die kirchlichen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt. Nachrufe, Niederlegung von Kränzen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der kirchlichen Zeremonien erfolgen.
(7) Die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstätte, wie Errichtung bzw. Instandhaltung des Grabmals, der Grabplatte und der Einfriedung, Bepflanzung und Pflege der Gräber (z.B. zeitgerechtes Entfernen verwelker Blumen und Kränze, evtl. Anlage des Grabhügels) sind nicht Aufgabe der Gemeinde sondern sind vom Nutzungsberechtigten persönlich oder durch von ihm Beauftragte durchzuführen.
§ 10 Aufbahrung
(1) Die Toten werden in der Leichenhalle bis zur Bestattung oder Überführung aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben grundsätzlich keinen Zutritt zu den Aufbahrungsräumen. Begründete Ausnahmen können zugelassen werden.
(2) Die Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgen soll. Wird darüber keine Entscheidung getroffen oder keine Einigung erzielt, bleibt der Sarg geschlossen.
3 (3) Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden, wenn
a) Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder
b) die Leiche abstoßend wirkt.
Bei rasch verwesenden Leichen wird der Sarg vorzeitig geschlossen.
(4) Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn die Gesundheitsbehörde aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.
(5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. Diese kann nur erteilt werden, wenn die nächsten Angehörigen einverstanden sind.
(6) Vor Beginn der Trauerfeier wird der Sarg endgültig geschlossen.
(7) Die Aufbewahrung oder Aufbahrung der Leiche in einem Privathaus zur allgemeinen Besichtigung ist nicht gestattet.
(8) § 35 ist zu beachten.
§ 11 Trauerfeier
(1) Vor der Bestattung finden in der Aussegnungshalle bzw. vor der Leichenhalle Trauerfeiern am geschlossenen Sarg statt. Auf Wunsch der Angehörigen kann die Öffentlichkeit hiervon ausgeschlossen werden oder die Trauerfeier entfallen.
(2) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Unwürdig gekleideten bzw. sich unwürdig benehmenden Personen kann die Teilnahme an der Trauerfeier versagt werden.
(4) Lichtbild-, Film- und Tonfilmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. Diese wird nur im Einvernehmen mit den Angehörigen erteilt. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen der Gemeinde sind zu beachten.
§ 12 Ruhezeiten
(1) Ruhezeiten für Leichen und Leichenteile betragen
| - für Personen ab 5 Jahren | 25 Jahre |
|---|---|
| - für Personen unter 5 Jahre | 10 Jahre |
| - für Urnen | 10 Jahre |
(2) Die Ruhezeit ist der Zeitraum, vor dessen Ablauf ein Grab nicht aufgelassen oder ein Grabplatz nicht wiederbelegt werden darf.
Die Ruhezeit beginnt am Tage der Bestattung.
§ 13 Exhumierungen, Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Exhumierungen und Umbettungen auf Antrag des Nutzungsberechtigten werden nur aus wichtigem Grund und nur nach vorheriger Zustimmung der Gemeinde vorgenommen, wenn sie die Gesundheitsbehörde als unbedenklich erklärt und das Landratsamt genehmigt hat.
4 (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Exhumierung oder Umbettung. Während der Exhumierung oder Umbettung wird der Friedhof für den Besucherverkehr geschlossen. Die Teilnahme ist nur dem Friedhofspersonal oder den Bediensteten zuständiger Behörden gestattet. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung oder Umbettung nicht beiwohnen.
(4) Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten.
(5) Die Antragsteller haben neben den Bestattungsgebühren auch die Kosten für Schäden, die bei der Exhumierung oder Umbettung an benachbarten Grabstätten zwangsläufig entstehen, zu tragen.
(6) Das Ausgraben von Leichen oder Leichenteilen erfolgt nur durch das gemeindliche Friedhofspersonal oder durch Beauftragte des Marktes Biberbach.
(7) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung oder Exhumierung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Teil III Grabstätten
§ 14 Rechte an Grabstätten
Sämtliche Grabstätten auf FINr. 63 bleiben im Eigentum der Kirchenstiftung St. Sebastian, Affaltern. Grabstätten auf dem Erweiterungsgelände FINr. 281 bleiben im Eigentum des Marktes Biberbach. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
§ 15 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden angelegt als
b) Doppelgräber
(2) Für die Art und Größe der Grabstätten sowie für ihre Anordnung innerhalb der Grabfelder sind in jedem Falle die Friedhofspläne der Gemeinde verbindlich. In begründeten Fällen kann die Gemeinde hiervon Ausnahmen zulassen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Grabnutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 16 Einzel-, Doppel- und Kindergräber
(1) Einzelgräber sind einstellige, Doppelgräber sind zweistellige Grabstätten mit einfacher Sargbelegung für Erdbestattungen.
Über einem Sarg dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Es gelten die Ruhezeiten gemäß § 12. Soweit kein Sarg die Grabstelle belegt, können bis zu vier Urnen in einer Grabstelle beigesetzt werden. Die Grabstelle gilt bis zum Ablauf der Ruhezeit als belegt.
(2) Kindergräber sind Grabstätten in denen nur Verstorbene bis zum sechsten Lebensjahr beigesetzt werden dürfen.
(3) Für die Urnenbeisetzungen in Erdgrabstätten dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Überurnen müssen ihrer Größe nach den örtlichen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes entsprechen. Überurnen dürfen zur Beisetzung nur angenommen werden, wenn durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen ist, dass sie den vorstehenden Anforderungen entsprechen.
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§ 17 Anlage der Grabstätten
(1) Es werden Gräber mit folgenden Ausmaßen angelegt:
| Einzelgräber | 1,00 m breit x 2,00 m lang |
|---|---|
| Doppelgräber | 2,00 m breit x 2,00 m lang |
| Kindergräber | 0,70 m breit x 1,30 m lang |
(2) Die Einzel- und Doppelgräber werden mindestens 1,80 m tief ausgehoben.
Eine Urne wird in einer Tiefe von mindestens 0,80 m beigesetzt, wobei der Oberrand der Urne mindestens 0,60 m unterhalb der Erdoberfläche liegen muss.
Bei Erdbestattungen muss der Abstand zwischen Sargoberkante und Erdoberfläche mindestens 0,90 m betragen. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m dicke Erdwände getrennt liegen.
(3) Die Umwandlung einer Grabart in eine andere Grabart ist ausgeschlossen.
§ 18 Belegung
(1) Die Zahl der in einem Grab zulässigen Bestattungen bemisst sich nach der Größe der Grabstätte.
(2) In den Gräbern können innerhalb der nach dem Abs. 1 zulässigen Belegung der Erwerber und seine Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kinder und unverheiratete Geschwister) bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Gemeinde.
§ 19 Nutzungsrechte
(1) An einer Grabstätte kann auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben werden. Wer ein solches Recht erwirbt, ist berechtigt, das Grab nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und im Rahmen dieser Satzung über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(2) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre. Sie kann gegen erneute Zahlung der Gebühr verlängert werden. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für die rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte in der Regel vorher schriftlich, falls er oder seine Anschrift nicht bekannt oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Endet die Nutzungszeit vor Ablauf der Ruhezeit, so ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, das Nutzungsrecht um den Rest der Ruhezeit auf volle Jahre zu verlängern und die auf diesen Zeitraum anteilig entfallende Gebühr im voraus zu entrichten.
(3) Wird das Nutzungsrecht nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf wiedererworben, so gilt es als aufgegeben.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann der Markt Biberbach über diese Grabstätte anderweitig verfügen.
(5) Eine Beerdigung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist.
(6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann der Markt Biberbach die im Grab befindlichen Urnen entfernen. Die Asche wird dann an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
(7) Die Lage der Grabstätte wird nach dem Belegungsplan durch den Markt Biberbach festgelegt.
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§ 20 Erwerb und Umschreibung der Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen Person verliehen werden.
(2) Der Erwerb des Nutzungsrechts erfolgt durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr. Die Verleihung und Verlängerung werden erst durch Eintragung im Grabbuch oder in einer Grabkartei rechtswirksam. Der Nutzungsberechtigte erhält darüber eine Graburkunde.
(3) Die Umschreibung eines Nutzungsrechts auf seinen Namen kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten der Ehegatten oder ein Abkömmling des Nutzungsberechtigten beanspruchen, wenn dieser zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Nutzungsrecht verzichtet. In besonders begründeten Fällen kann die Gemeinde Ausnahmen von der Beschränkung auf Ehegatten oder Abkömmlinge bewilligen. Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Graburkunde ausgestellt.
§ 21 Umschreibung der Nutzungsrechte durch Erbgang
(1) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung des Nutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Bei einer letztwilligen Verfügung zugunsten mehrerer Personen wird nur der Anspruch der zuerst genannten Person anerkannt.
(2) In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung über das Nutzungsrecht geht das Nutzungsrecht auf den ältesten Rechtsnachfolger im Eigentum eines Anwesens des Nutzungsberechtigten im Gemeindegebiet, sonst in nachstehender Reihenfolge auf seine Angehörigen über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten;
- 2. auf die Kinder;
- 3. auf die Enkel;
- 4. auf die Eltern;
- 5. auf die Geschwister;
- 6. auf die nicht unter 1 bis 5 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen 2,3,5 und 6 wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(3) Das Nutzungsrecht kann mit Genehmigung der Gemeinde auf andere Personen übertragen werden.
(4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf seinen Namen umschreiben zu lassen. Er kann zugunsten des Nächstberechtigten verzichten. Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Graburkunde ausgestellt.
§ 22 Verzicht auf Nutzungsrechte
Abgesehen von den Fällen des § 21 kann nach Ablauf der Ruhezeit auf ein darüber hinaus verliehenes Nutzungsrecht nur mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden. Der Verzicht ist dem Markt Biberbach unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Er wird erst durch Eintragung in das Grabbuch oder die Grabkartei rechtswirksam.
§ 23 Entzug des Grabrechtes
Das Nutzungsrecht an einem Grab kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder die Grabpflege schuldhaft gröblich vernachlässigt wird.
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Teil IV
Gestaltung der Grabstätten
§ 24 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 25 Einteilung
Die Lage der Grabstätten richtet sich nach den Gräberfeldplänen.
Teil V
Grabmale und Einfriedungen
§ 26 Errichtung, Gestaltung
(1) Auf Einzel- und Doppelgräbern ist ein Grabmal im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung zu errichten.
(2) Die Grabmale sind so zu gestalten, dass sie sich den vorhandenen Grabmalen anpassen und sich in die Umgebung einfügen.
§ 27 Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung sowie jede Änderung eines Grabmals einer Grabplatte oder einer Natursteineinfassung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1 : 10 in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Der Antrag muss genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Form, Farbe und Anordnung der Schrift, der Ornamente, der Symbole und der Fundamentierung enthalten. Geben solche Zeichnungen und Anträge keine ausreichenden Beurteilungsgrundlagen, so sind die Zeichnungen in größerem Maßstab, Modelle sowie Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorzulegen.
(2) Die Genehmigung ist gebührenpflichtig und wird erteilt, wenn das Grabmal den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, solche Auflagen können baulicher oder künstlerischer Art sein.
(3) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmals angeordnet werden, wenn die Vorschriften dieser Satzung oder die in der Genehmigung ausgesprochenen Bedingungen oder Auflagen nicht beachtet worden sind.
(4) Die Genehmigungen sind vom Nutzungsberechtigten zu beantragen.
(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.
(6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabplatten oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(7) Die provisorischen Grabmale sind nur als einfache naturalisierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. Spätestens nach Ablauf von einem Jahr nach der Bestattung ist das Provisorium wieder zu entfernen.
§ 28 Grabplatten
Grabplatten in Naturstein sind auf allen Gräbern erlaubt.
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§ 29 Einfriedungen (Einfassungen)
Einfriedungen sind an allen Gräbern in Naturstein auszuführen. Sie müssen aus durchgehenden Natursteinleisten bestehen und sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks herzustellen. Sie sollen möglichst in Farbe und Material dem Grabstein entsprechen. Sie müssen eine Mindeststärke von 8 cm aufweisen und dürfen eine Höchststärke von 12 cm nicht überschreiten. Die Höhe der Einfassungen ist auf maximal 15 cm ab Oberkante des außen angrenzenden Geländes zu begrenzen.
§ 30 Standsicherheit der Grabzeichen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks fundamentiert und so befestigt werden, dass es dauerhaft standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann. Die sonstigen Grabeinrichtungen sind entsprechend zu befestigen.
(2) Alle Grabmale sind bis unter die Grabsohle zu gründen, soweit nicht Streifenfundamente vorhanden sind.
(3) Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist.
§ 31 Unterhaltung und Haftung
(1) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen stets in einem verkehrssicheren und der Würde des Friedhofs entsprechenden Zustand zu erhalten. Er ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Standsicherheit des Grabmals oder eines Teils hiervon gefährdet erscheint. Bei Verletzung dieser Verpflichtung haftet er für den hieraus entstandenen Schaden.
(2) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit eines Grabmales feststellt und der Nutzungsberechtigte nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlasst, die Mängel auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten das Erforderliche zu veranlassen. Dabei können Grabzeichen, die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer, sachgemäß umgelegt werden.
§ 32 Entfernung
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit grundsätzlich nur mit Genehmigung des Marktes Biberbach entfernt werden.
(2) Liegende Grabzeichen, Grabplatten und Einfassungen sowie sonstiges Grabzubehör sind bei Bedarf rechtzeitig vor einer Bestattung durch den Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber das Vorgenannte durch das Friedhofspersonal entfernt werden muss, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. Die Gemeinde kann Dritte zur Entfernung beauftragen. Auch in diesem Fall sind die entstandenen Kosten vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit hat der Nutzungsberechtigte das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen unverzüglich zu entfernen. Grabmale und sonstige Grabeinrichtungen, die innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit und nach vorheriger Verständigung des Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung nicht entfernt werden, werden im Wege der Ersatzvornahme entfernt. Sie fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Marktes Biberbach. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die Kosten zu tragen.
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Teil VI
Herrichten und Pflegen der Grabstätten
§ 33 Anlage und gärtnerische Gestaltung
(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für Bepflanzung der Grabstätte sind nur solche geeigneten niedrigen Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und die Instandhaltung der Grabstätten sind jeweils die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätten selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(4) Jedes Grab muss spätestens innerhalb von 6 Monaten nach einer Bestattung gärtnerisch in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.
(5) Das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern ist Sache der Gemeinde und nicht der einzelnen Grabnutzungsberechtigten. Darunter fallen alle Pflanzen, die infolge ihres Wuchscharakters erfahrungsgemäß höher als 0,80 m werden. Das Bestreuen der Grabplätze und der Räume zwischen den Gräbern mit Sand, Kies u.ä. Material ist untersagt. Gefäße zum Einstellen von Schnittblumen und Pflanzenschalen sind nur in passender Form zugelassen.
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Markt Biberbach.
(7) Die Gemeinde ist berechtigt, unzulässigen Grabschmuck, den Vorschriften widersprechende Anpflanzungen oder Einfriedungen sowie unwürdige Gefäße zu beseitigen, ohne sich ersatzpflichtig zu machen.
§ 34 Pflege und Instandhaltung
(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, den Grabplatz stets in einem sicheren und der Würde des Friedhofes entsprechenden Zustand zu erhalten.
(2) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(3) Entspricht der Zustand eines Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist der Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufordern, den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten herrichten oder abräumen und einbeben.
(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit sind die Gegenstände zur Ausstattung des Grabes (Pflanzen, Sträucher usw.) unverzüglich zu entfernen.
(5) § 23 ist zu beachten.
Teil VII
Leichenhaus und Leichentransporte
§ 35 Benutzung
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden. Dies gilt auch für Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und für Aschenreste feuerbestatteter Leichen.
10 (2) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen in der Regel spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. Ausnahmen sind insbesondere zugelassen
- wenn der Leichnam durch ein Bestattungsunternehmen versorgt wird welches über geeignete Räume zur Leichenaufbewahrung verfügt;
- wenn der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital, u.ä.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.
(3) Der Markt Biberbach haftet nicht für Schmuck oder Wertgegenstände die dem Toten beigegeben werden.
(4) Blumen, die in den Sarg eingelegt worden sind, sind in diesem einzuschließen.
Sonstige Gegenstände, z.B. Orden, Ringe etc., die zur Ausschmückung der Leiche verwendet worden sind, dürfen erst nach vorheriger kostenpflichtiger Desinfektion den Hinterbliebenen zurückgegeben werden.
Sonstige Anordnungen, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, bleiben unberührt.
Teil VIII
Friedhofs- und Bestattungspersonal Leichentransport
§ 36 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Für die nach dieser Satzung zu übernehmenden Leistungen bzw. Arbeiten stellt die Gemeinde das erforderliche eigene Personal bereit oder sichert die Durchführung dieser Leistungen bzw. Arbeiten durch Verträge mit Dritten.
(2) Auf dem Gebiet der Leichenbesorgung (Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen außerhalb des Friedhofes und Leichenhauses sowie Lieferung der Särge und der Sargausstattung) wird die Gemeinde nicht tätig.
§ 37 Leichentransport
(1) Für die Beförderung der Särge innerhalb des Friedhofes stellt die Gemeinde das erforderliche Personal und die notwendigen Transportmittel.
(2) Auf dem Gebiet der Leichenbeförderung außerhalb des Friedhofes wir die Gemeinde nicht tätig. Für diese Beförderung sind von den mit der Leichenbesorgung befassten Personen für die Leichenbeförderung zugelassene Fahrzeuge Dritter heranzuziehen.
Teil IX
Ordnungsvorschriften für die Friedhöfe
§ 38 Öffnungszeiten des Friedhofes
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen durch Anschlag bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.
(3) Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Zutritt und Aufenthalt im Friedhof untersagt.
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§ 39 Verhalten auf dem gemeindlichen Friedhof
(1) Die Besucher haben sich der Würde des Friedhofes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener gestattet.
(3) Im einzelnen ist insbesondere untersagt:
- 1. Friedhofsanlagen und –gebäude sowie Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;
- 2. Gräber, Rasenflächen und sonstige Anpflanzungen – soweit dies nicht zum Besuch der Gräber unumgänglich ist – zu betreten, sowie Blumen und Pflanzen abzupflücken;
- 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; das gilt nicht für kleine Handwagen, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Arbeitsfahrzeuge der Gemeinde und Fahrzeuge der Gewerbetreibenden mit Berechtigungsschein;
- 4. Fahrräder mitzuführen;
- 5. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen;
- 6. Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern;
- 7. das Rauchen;
- 8. die Ruhe des Friedhofes zu stören (z.B. Lärmen, Spielen);
- 9. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 10. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkisten usw.) auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen innerhalb des Friedhofes abzustellen;
- 11. Papier- und Perlkränze als Grabschmuck zu verwenden;
- 12. fremde Gräber ohne Genehmigung der Gemeinde und ohne Zustimmung der Grabnutzungsberechtigten zu gewerblichen Zwecken zu fotografieren;
- 13. Reklame irgendwelcher Art zu treiben;
- 14. Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbsmäßige und sonstige Dienste anzubieten;
- 15. ohne Genehmigung der Gemeinde Geld zu sammeln;
- 16. Ruhebänke oder Sitzgelegenheiten auf oder an Gräbern aufzustellen.
Das Aufstellen von Ruhebänken durch die Gemeinde innerhalb des Friedhofes wird dadurch nicht berührt.
(4) Die Verbote des Abs. 3 Nr. 13 bis 15 gelten auch im unmittelbaren Bereich der Friedhofseingänge.
(5) Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, Personen aus dem Friedhof zu verweisen, die den Ordnungsvorschriften zuwiderhandeln oder den Anordnungen des Aufsichtspersonals keine Folge leisten.
§ 40 Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Gewerbsmäßige Arbeiten dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde vorgenommen werden. Wer unberechtigte Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
(2) Genehmigungen können an Steinmetze, Stein- und Holzbildhauer, Kunstschlosser und Gärtner erteilt werden, sofern diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Genehmigung ist den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Vor Erteilung einer Genehmigung kann die Gemeinde die zuständige Innung oder den Bayerischen Gärtnerverband zum Antrag hören.
(4) Die Gemeinde kann Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder zweimal gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben, die Genehmigung versagen.
12 (5) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden. Bei Arbeitsunterbrechungen von mehr als zwei Tagen sowie nach Abschluss der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze sowie gegebenenfalls die Wege wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Anfallender Erd- und Pflanzenabraum ist aus dem Friedhof zu entfernen.
(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf Friedhöfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor der Schließung des Friedhofes, spätestens bis 19.00 Uhr zu beenden. An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche, handwerkliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
(7) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes oder von Bestattungsfeiern untersagt.
(8) Ferner ist verboten
a) Gerüste, Pflanzkübel, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände auf Nachbargräber abzustellen.
b) kleine Gerüste, Schragen und ähnliche Gegenstände über Sonn- und Feiertage stehenzulassen;
c) Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmalen im Friedhof vorzunehmen, wenn ein Transport zur Werkstatt möglich ist;
d) Kies oder Sand innerhalb der Gräberfelder zu verarbeiten und Material zu hinterlassen.
(9) Für die Benutzung von Fahrzeugen gilt § 41.
(10) Die Gewerbebetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbebetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursacht.
(11) Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(12) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Gemeinde genehmigten Stellen gelagert werden.
§ 41 Benutzung von Fahrzeugen
(1) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof gestattet.
(2) Die Einfahrt in die Gräberfelder ist untersagt.
(3) Für das Befahren der Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen ist insbesondere zu beachten:
a) die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km nicht übersteigen.
b) bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Gemeinde die Einfahrt von Kraftfahrzeugen untersagen.
Teil X
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 42 Alte Rechte
Die Nutzungsdauer der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Nutzungsrechte bemisst sich bis zu deren Ablauf nach den bisherigen Vorschriften.
13
§ 43 Haftungsausschluss
(1) Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen und seiner Anlagen entstehen und für Schäden, die durch nicht von der Gemeinde beauftragte dritte Personen oder Tiere verursacht werden, keine Haftung. Der Gemeinde obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Ihrer Bediensteten oder Beauftragten.
(2) Soweit die Gemeinde aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht für Schäden durch Umstürzen von Grabmälern oder durch Herabstürzen von Teilen derselben haftet, behält sie sich vor, die Nutzungsberechtigten nach den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Schadenersatz heranzuziehen.
§ 44 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und der sonstigen nach dieser Satzung bereitgestellten Einrichtungen sind Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen des Marktes Biberbach (Friedhofsgebührensatzung) i. d. jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
§ 45 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchzeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 38)
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 39)
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 40)
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 9 Abs. 1)
- 5. den Bestimmungen über Exhumierungen und Umbettungen zuwiderhandelt (§ 13)
- 6. die Bestimmungen über die Aufbahrung (§ 10) nicht beachtet
- 7. Grabmäler oder sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 27) oder diese entgegen § 32 entfernt
- 8. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 33)
§ 46 Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden, wenn auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 47 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsordnung des Marktes Biberbach für den gemeindlichen Friedhof im Ortsteil Affaltern vom 04.04.1985 außer Kraft.
Biberbach, den 6. Juli 1995
Fischer
- 1. Bürgermeister
(S)
Hinweis: Die Satzung in der vorstehenden Fassung gilt ab 01.01.2014. Rechtsverbindlich sind die in der Gemeindeverwaltung vorliegenden amtlichen Ausfertigungen.
14
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Friedhofs- und Bestattungssatzung
des Marktes Biberbach für den gemeindlichen Friedhof im Ortsteil Biberbach
in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 14.10.2014
Vom 06. Juli 1995
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) erlässt der Markt Biberbach folgende
Friedhofs- und Bestattungssatzung
Teil I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält der Markt Biberbach im Ortsteil Biberbach folgende Bestattungseinrichtungen:
- 1. einen Friedhof (neuer und alter Teil) mit einem Leichenhaus
- 2. das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 2 Anspruch auf Bestattung
(1) Die Gemeinde stellt den gemeindeeigenen Friedhof für Bestattungen aller Personen zur Verfügung, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Gebiet der Gemeinde hatten oder das Recht auf Beerdigung in einem bestimmten Grab besaßen oder für die die Bestattung vom Inhaber eines Nutzungsrechts an einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.
(2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet. Dies gilt auch für die Leichenteile und Urnen.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung des Marktes Biberbach.
§ 3 Benutzungszwang
(1) Für folgende Verrichtungen wird die Benutzung der gemeindeeigenen Einrichtungen angeordnet
a) entfällt
b) das Befördern des Sarges innerhalb der Friedhöfe
c) das Beisetzen der Särge und Urnen
d) das Ausheben und Zufüllen des Grabes sowie das Aufschütten des Grabhügels
e) die Aufgrabungen und Umbettungen.
Buchstaben b) bis e) gelten nicht, sofern eine Überführung nach auswärts veranlasst ist.
(2) Leichen, die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch das gemeindliche Friedhofs- und Bestattungspersonal eingesargt werden.
(3) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von den Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
1
§ 4 Ausnahmen vom Benutzungszwang
Auf Antrag kann die Gemeinde aus zwingenden Gründen vom Benutzungszwang gem. § 3 befreien, insbesondere
- 1. wenn es sich um eine in der Marktgemeinde Biberbach verstorbene Person handelt, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde hatte und deswegen überführt werden soll oder
- 2. für Verstorbene, denen ein Recht auf Beisetzung in einem Grab im Friedhof einer anderen Gemeinde zusteht und deshalb überführt werden soll.
§ 5 Eigentum und Verwaltung
(1) Der Friedhof und seine Einrichtungen sind Eigentum des Marktes Biberbach (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes sowie der Vollzug des Bestattungswesens obliegt dem Markt Biberbach nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung.
§ 6 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Die Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen. (3) Die Entwidmung soll erst nach Ablauf der Ruhefristen und Grabnutzungsrechte erfolgen. Im Falle der vorgezogenen Entwidmung sind die in den Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 2 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Grabstätten erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. (6) Die Gemeinde kann ferner von einem Zeitpunkt an die Neuzuteilung von Grabplätzen für den aufzulassenden Friedhof oder Friedhofsteil sperren und die Höchstdauer der Verlängerung der dort bestehenden Grabrechte unter Wahrung der Ruhefrist allgemein auf den Zeitpunkt der Entwidmung verkürzen. Entschädigungs- und sonstige Ansprüche können wegen einer solchen Maßnahme gegen den Markt Biberbach nicht erhoben werden.
§ 7 Aufgaben der gemeindlichen Bestattung
(1) Im gemeindeeigenen Friedhof werden Bestattungen und Exhumierungen ausschließlich vom Markt Biberbach bzw. dessen Beauftragte durchgeführt. (2) Aus wichtigem Grund kann im Einzelfall von Abs. 1 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
2
Teil II
Vorschriften für die Bestattung
§ 8 Begriff der Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen und die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
§ 9 Durchführung der Bestattung
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Bekanntwerden des Todes beim Markt Biberbach anzuzeigen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung oder Überführung bestimmt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt. Ein Anspruch auf Bestattungen an Sonn- und Feiertagen besteht nicht.
(4) Der vom Standesbeamten ausgestellte Nachweis der Beurkundung des Sterbefalles ist rechtzeitig, spätestens ½ Stunde vor der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung abzugeben.
(5) Alle sonstigen Einzelheiten der Bestattung regelt die Gemeinde im Benehmen mit dem Auftraggeber, sofern nicht Angehörige bzw. Personensorgeberechtigte widersprechen, oder demjenigen, der zur Tragung der Kosten verpflichtet ist.
(6) Die kirchlichen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt. Nachrufe, Niederlegung von Kränzen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der kirchlichen Zeremonien erfolgen.
(7) Die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstätte, wie Errichtung bzw. Instandhaltung des Grabmals, der Grabplatte und der Einfriedung, Bepflanzung und Pflege der Gräber (z.B. zeitgerechtes Entfernen verwelkter Blumen und Kränze, evtl. Anlage des Grabhügels) sind nicht Aufgabe der Gemeinde sondern sind vom Nutzungsberechtigten persönlich oder durch von ihm Beauftragte durchzuführen.
§ 10 Aufbahrung
(1) Die Toten werden in der Leichenhalle bis zur Bestattung oder Überführung aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben grundsätzlich keinen Zutritt zu den Aufbahrungsräumen. Begründete Ausnahmen können zugelassen werden.
(2) Die Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgen soll. Wird darüber keine Entscheidung getroffen oder keine Einigung erzielt, bleibt der Sarg geschlossen.
(3) Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden, wenn
a) Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder
b) die Leiche abstoßend wirkt.
Bei rasch verwesenden Leichen wird der Sarg vorzeitig geschlossen.
3 (4) Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn die Gesundheitsbehörde aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.
(5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. Diese kann nur erteilt werden, wenn die nächsten Angehörigen einverstanden sind.
(6) Vor Beginn der Trauerfeier wird der Sarg endgültig geschlossen.
(7) Die Aufbewahrung oder Aufbahrung der Leiche in einem Privathaus zur allgemeinen Besichtigung ist nicht gestattet.
(8) § 40 ist zu beachten.
§ 11 Trauerfeier
(1) Vor der Bestattung finden in der Aussegnungshalle bzw. vor der Leichenhalle Trauerfeiern am geschlossenen Sarg statt. Auf Wunsch der Angehörigen kann die Öffentlichkeit hiervon ausgeschlossen werden oder die Trauerfeier entfallen.
(2) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Unwürdig gekleideten bzw. sich unwürdig benehmenden Personen kann die Teilnahme an der Trauerfeier versagt werden.
(4) Lichtbild-, Film- und Tonfilmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. Diese wird nur im Einvernehmen mit den Angehörigen erteilt. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen der Gemeinde sind zu beachten.
§ 12 Ruhezeiten
(1) Ruhezeiten für Leichen und Leichenteile betragen
a) im alten Friedhofsteil
| - für Personen ab 10 Jahren | 15 Jahre |
|---|---|
| - für Personen unter 10 Jahre | 10 Jahre |
| - für Urnen | 10 Jahre |
b) im neuen Friedhofsteil (westlich des Leichenhauses)
| - für Personen ab 10 Jahren | 20 Jahre |
|---|---|
| - für Personen unter 10 Jahre | 15 Jahre |
| - für Urnen | 15 Jahre |
(2) Die Ruhezeit ist der Zeitraum, vor dessen Ablauf ein Grab nicht aufgelassen oder ein Grabplatz nicht wiederbelegt werden darf.
Die Ruhezeit beginnt am Tage der Bestattung.
§ 13 Exhumierungen, Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
4 (2) Exhumierungen und Umbettungen auf Antrag des Nutzungsberechtigten werden nur aus wichtigem Grund und nur nach vorheriger Zustimmung der Gemeinde vorgenommen, wenn sie die Gesundheitsbehörde als unbedenklich erklärt und das Landratsamt genehmigt hat.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Exhumierung oder Umbettung. Während der Exhumierung oder Umbettung wird der Friedhof für den Besucherverkehr geschlossen. Die Teilnahme ist nur dem Friedhofspersonal oder den Bediensteten zuständiger Behörden gestattet. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung oder Umbettung nicht beiwohnen.
(4) Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten.
(5) Die Antragsteller haben neben den Bestattungsgebühren auch die Kosten für Schäden, die bei der Exhumierung oder Umbettung an benachbarten Grabstätten zwangsläufig entstehen, zu tragen.
(6) Das Ausgraben oder Tieferlegen von Leichen oder Leichenteilen erfolgt nur durch das gemeindliche Friedhofspersonal oder durch Beauftragte des Marktes Biberbach.
(7) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung oder Exhumierung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Teil III
Grabstätten
§ 14 Rechte an Grabstätten
Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum des Marktes Biberbach. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
§ 15 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden angelegt als
a) Familiengräber (einfache und mehrfache)
b) Kindergräber
c) Urnengräbern
(2) Für die Art und Größe der Grabstätten sowie für ihre Anordnung innerhalb der Grabfelder sind in jedem Falle die Friedhofspläne der Gemeinde verbindlich. In begründeten Fällen kann die Gemeinde hiervon Ausnahmen zulassen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Grabnutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 16 Familien- und Kindergräber
(1) Familiengräber sind je nach Größe ein- oder mehrstellige Grabstätten mit möglicher Doppelbelegung für Erdbestattungen in Särgen. In allen Gräbern mit zulässiger Erdbestattung dürfen je Grabstelle mit doppelter Sargbelegungsmöglichkeit bis zu sechs Urnen (bei größeren Grabstätten ein entsprechendes Vielfaches) beigesetzt werden, soweit noch kein Sarg die Grabstelle belegt. Hierbei müssen die ersten zwei Urnen mindestens in einer Tiefe von 1,80 m beigesetzt werden, andernfalls können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Jeder in dem Grab bestattete Sarg reduziert die Anzahl der im Grab beisetzbaren Urnen um zwei Urnen. Urnen dürfen nur über einem Sarg beigesetzt werden. Es gelten die Ruhezeiten gemäß § 12. Die Grabstelle gilt bis zum Ablauf der Ruhezeit als belegt.
5 (2) Kindergräber sind Grabstätten in denen nur Verstorbene bis zum sechsten Lebensjahr beigesetzt werden dürfen.
(3) Ein Anspruch auf Doppelbelegung der Gräber besteht nicht, soweit der Sarg bei der ersten Belegung nicht in der erforderlichen Tiefe verlegt wurde oder falls dies wegen geologischer Gegebenheiten (Wasser, Bodenbeschaffenheit, etc.) nicht möglich ist
(4) Für die Urnenbeisetzungen in Erdgrabstätten dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Überurnen müssen ihrer Größe nach den örtlichen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes entsprechen. Überurnen dürfen zur Beisetzung nur angenommen werden, wenn durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen ist, dass sie den vorstehenden Anforderungen entsprechen.
§ 17 Urnengräber
(1) Urnengräber sind Grabstätten zur Beisetzung von Urnen die im Friedhofsplan als solche ausgewiesen sind.
(2) In einem Urnengrab dürfen bis zu drei Urnen beigesetzt werden
(3) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Familiengräber für Urnengräber entsprechend.
§ 18 Anlage der Grabstätten
(1) Es werden Gräber mit folgenden Ausmaßen angelegt:
A – alter Friedhofsteil
| Familiengräber (Gr. I) | 2,60 m breit x 2,0 m lang |
|---|---|
| Familiengräber (Gr. II) | 3,20 m breit x 2,0 m lang |
| Familiengräber (Gr. III) | 4,00 m breit x 2,0 m lang |
| Familiengräber (Gr. IV) | 5,20 m breit x 2,0 m lang |
| Familiengräber (Gr. V) | 1,10 m breit x 2,0 m lang |
| Kindergräber (Gr. VI) | 0,90 m breit x 1,3 m lang |
| Urnengräber (Gr. VII) | 1,00 m breit x 1,0 m lang |
In bereits angelegten Grabfeldern kann auf Grund der vor Ort Situation eine andere Grabbreite notwendig werden. Die Entscheidung hierüber ist in jedem Einzelfall von der Gemeindeverwaltung einzuholen.
B – neuer Friedhofsteil (westlich des Leichenhauses)
| Familiengräber (Gr. VIII) | 0,90 m breit x 2,3 m lang |
|---|---|
| Familiengräber (Gr. IX) | 2,00 m breit x 2,3 m lang |
| Urnengräber (Gr. X) | 1,00 m breit x 1,0 m lang |
(2) Die Familiengräber werden bei einer Einfachbelegung mindestens 1,80 m, bei einer Doppelbelegung mindestens 2,50 m tief ausgehoben.
Eine Urne wird in einer Tiefe von mindestens 0,80 m beigesetzt, wobei der Oberrand der Urne mindestens 0,60 m unterhalb der Erdoberfläche liegen muss.
Bei Erdbestattungen muss der Abstand zwischen Sargoberkante und Erdoberfläche mindestens 0,90 m betragen. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m dicke Erdwände getrennt liegen.
(3) Die Umwandlung eines Familiengrabes in eine andere Grabart ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die Umwandlung eines einfachen Familiengrabes in eine mehrfaches und umgekehrt.
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§ 19 Belegung
(1) Die Zahl der in einem Familiengrab zulässigen Bestattungen bemißt sich nach der Größe der Grabstätte. In einem einfachen Familiengrab können, soweit zulässig, zwei Leichen unabhängig von der Ruhezeit in Särgen beigesetzt werden (Erdbestattung). Für das mehrfache Familiengrab gilt das entsprechend Vielfache.
Bei Urnenbeisetzungen sind die §§ 16 und 17 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Wiederbelegung eines unteren Grabplatzes ist erst nach Ablauf der Ruhezeit der darüber bestatteten Leichen oder durch Tieferlegung der darüber bestatteten Leiche zulässig. Bei der erstmaligen Belegung oder der Wiederbelegung eines unteren Grabplatzes braucht der Ablauf der Ruhefrist der darüber bestatteten Leiche nicht abgewartet zu werden, wenn der obere Grabplatz mit einer Urne belegt ist. Für die Tieferlegung gilt § 13 entsprechend.
(3) In den Familiengräbern können innerhalb der nach den Abs. 1 und 2 zulässigen Belegung der Erwerber und seine Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kinder und unverheiratete Geschwister) bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Gemeinde.
§ 20 Nutzungsrechte
(1) An einer Grabstätte kann auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben werden. Wer ein solches Recht erwirbt, ist berechtigt, das Grab nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und im Rahmen dieser Satzung über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(2) Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. Sie kann gegen erneute Zahlung der Gebühr verlängert werden. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für die rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte in der Regel vorher schriftlich, falls er oder seine Anschrift nicht bekannt oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Endet die Nutzungszeit vor Ablauf der Ruhezeit, so ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, das Nutzungsrecht um den Rest der Ruhezeit auf volle Jahre zu verlängern und die auf diesen Zeitraum anteilig entfallende Gebühr im voraus zu entrichten.
(3) Wird das Nutzungsrecht nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf wiedererworben, so gilt es als aufgegeben.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann der Markt Biberbach über diese Grabstätte anderweitig verfügen.
(5) Eine Beerdigung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist.
(6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann der Markt Biberbach die im Grab befindlichen Urnen entfernen. Die Asche wird dann an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
(7) Die Lage der Grabstätte wird nach dem Belegungsplan durch den Markt Biberbach festgelegt.
§ 21 Erwerb und Umschreibung der Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen Person verliehen werden.
(2) Der Erwerb des Nutzungsrechts erfolgt durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr. Die Verleihung und Verlängerung werden erst durch Eintragung im Grabbuch oder in einer Grabkartei rechtswirksam. Der Nutzungsberechtigte erhält darüber eine Graburkunde.
7 (3) Die Umschreibung eines Nutzungsrechts auf seinen Namen kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten der Ehegatte oder ein Abkömmling des Nutzungsberechtigten beanspruchen, wenn dieser zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Nutzungsrecht verzichtet. In besonders begründeten Fällen kann die Gemeinde Ausnahmen von der Beschränkung auf Ehegatten oder Abkömmlinge bewilligen. Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Graburkunde ausgestellt.
§ 22 Umschreibung der Nutzungsrechte durch Erbgang
(1) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung des Nutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Bei einer letztwilligen Verfügung zugunsten mehrerer Personen wird nur der Anspruch der zuerst genannten Person anerkannt.
(2) In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung über das Nutzungsrecht geht das Nutzungsrecht auf den ältesten Rechtsnachfolger im Eigentum eines Anwesens des Nutzungsberechtigten im Gemeindegebiet, sonst in nachstehender Reihenfolge auf seine Angehörigen über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten;
- 2. auf die Kinder;
- 3. auf die Enkel;
- 4. auf die Eltern;
- 5. auf die Geschwister;
- 6. auf die nicht unter 1 bis 5 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen 2,3,5 und 6 wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(3) Das Nutzungsrecht kann mit Genehmigung der Gemeinde auf andere Personen übertragen werden.
(4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf seinen Namen umschreiben zu lassen. Er kann zugunsten des Nächstberechtigten verzichten. Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Graburkunde ausgestellt.
§ 23 Verzicht auf Nutzungsrechte
Abgesehen von den Fällen des § 22 kann nach Ablauf der Ruhezeit auf ein darüber hinaus verliehenes Nutzungsrecht nur mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden. Der Verzicht ist dem Markt Biberbach unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Er wird erst durch Eintragung in das Grabbuch oder die Grabkartei rechtswirksam.
§ 24 Entzug des Grabrechtes
Das Nutzungsrecht an einem Familiengrab kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder die Grabpflege schuldhaft gröblich vernachlässigt wird.
Teil IV
Gestaltung der Grabstätten
§ 25 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
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§ 26 Einteilung
Die Lage der Grabstätten richtet sich nach den Gräberfeldplänen.
Teil V
Grabmale und Einfriedungen
§ 27 Errichtung
(1) Auf Familiengräbern ist ein Grabmal im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung zu errichten. (2) Auf Urnengräbern darf kein Grabmal errichtet werden. Es sind nur liegende Grabplatten zulässig.
§ 28 Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung sowie jede Änderung eines Grabmals einer Grabplatte oder einer Natursteineinfassung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1 : 10 in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Der Antrag muss genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Form, Farbe und Anordnung der Schrift, der Ornamente, der Symbole und der Fundamentierung enthalten. Geben solche Zeichnungen und Anträge keine ausreichenden Beurteilungsgrundlagen, so sind Zeichnungen in größerem Maßstab, Modelle sowie Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorzulegen. (2) Die Genehmigung ist gebührenpflichtig und wird erteilt, wenn das Grabmal den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, solche Auflagen können baulicher oder künstlerischer Art sein. (3) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmals angeordnet werden, wenn die Vorschriften dieser Satzung oder die in der Genehmigung ausgesprochenen Bedingungen oder Auflagen nicht beachtet worden sind. (4) Die Genehmigungen sind vom Nutzungsberechtigten zu beantragen. (5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. (6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabplatten oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (7) Die provisorischen Grabmale sind nur als einfache naturalisierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. Spätestens nach Ablauf von einem Jahr nach der Bestattung ist das Provisorium wieder zu entfernen.
§ 29 Grabplatten
Grabplatten in Naturstein sind auf allen Gräbern erlaubt. Wenn eine Grabplatte an einer oder mehreren Seiten bis an die Grabaußenkante reicht ist das gesamte Grab mit Natursteineinfassung gemäß § 30 zu versehen.
§ 30 Einfriedungen (Einfassungen)
1)Einfriedungen sind an allen Gräbern in Form von lebenden Pflanzen oder als Steineinfassung zulässig. Als lebende Pflanzen dürfen sie eine Höhe von 25 cm und eine Breite von 20 cm nicht überschreiten. Natursteineinfassungen müssen aus durchgehenden Natursteinleisten bestehen und sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks herzustellen. Sie sollen möglichst in Farbe und Material dem Grabstein entsprechen. Sie müssen eine Mindeststärke von 8 cm aufweisen und dürfen eine Höchststärke von 12 cm nicht überschreiten.
9 Die Höhe der Natursteineinfassungen ist auf maximal 15 cm ab Oberkante des außen angrenzenden Geländes zu begrenzen.
(2) Bei der Anbringung einer Grabplatte ist § 29 Satz 2 zu beachten.
§ 31 Standsicherheit der Grabzeichen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks fundamentiert und so befestigt werden, dass es dauerhaft standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann. Die sonstigen Grabeinrichtungen sind entsprechend zu befestigen.
(2) Alle Grabmale sind bis unter die Grabsohle zu gründen, soweit nicht Streifenfundamente vorhanden sind.
(3) Die Streifenfundamente werden im neuen Friedhofsteil vom Markt Biberbach hergestellt.
(4) Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist.
§ 32 Unterhaltung und Haftung
(1) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen stets in einem verkehrssicheren und der Würde des Friedhofs entsprechenden Zustand zu erhalten. Er ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Standsicherheit des Grabmals oder eines Teils hiervon gefährdet erscheint. Bei Verletzung dieser Verpflichtung haftet er für den hieraus entstandenen Schaden
(2) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit eines Grabmales feststellt und der Nutzungsberechtigte nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlasst, die Mängel auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten das Erforderliche zu veranlassen. Dabei können Grabzeichen, die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer, sachgemäß umgelegt werden.
§ 33 Entfernung
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit grundsätzlich nur mit Genehmigung des Marktes Biberbach entfernt werden.
(2) Liegende Grabzeichen, Grabplatten und Einfassungen sowie sonstiges Grabzubehör sind bei Bedarf rechtzeitig vor einer Bestattung durch den Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber das Vorgenannte durch das Friedhofspersonal entfernt werden muss, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. Die Gemeinde kann Dritte zur Entfernung beauftragen. Auch in diesem Fall sind die entstandenen Kosten vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit hat der Nutzungsberechtigte das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen unverzüglich zu entfernen. Grabmale und sonstige Grabeinrichtungen, die innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit und nach vorheriger Verständigung des Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung nicht entfernt werden, werden im Wege der Ersatzvornahme entfernt. Sie fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Marktes Biberbach. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die Kosten zu tragen.
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A) Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(Neuer Friedhofsteil – westlich des Leichenhauses)
§ 34 Gestaltung der Grabmäler
(1) Das Grabzeichen muss dem Werkstoff entsprechend in Größe, Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Der Friedhof sollte durch natürliche und unaufdringliche Werkstoffe die notwendige Ruhe erhalten. Jede Bearbeitung außer Politur ist möglich. Alle Seiten sollten gleichmäßig bearbeitet sein.
(2) Die Grabsteine sind sockellos herzustellen.
(3) Als Werkstoffe für Grabzeichen sind zugelassen: Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form.
Nicht zugelassen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe:
- a) Anstriche und Lackierungen der Holzgrabzeichen
- b) Hochglanzpolitur (als äußerster Bearbeitungsgrad ist Feinschliff zulässig)
- c) kristalliner Marmor
- d) Fels
- e) grelle Farbanstriche, einschließlich der Schriftflächen
- f) Kunststoffe
(4) Höchstmaße der Grabzeichen
Die Stärke der Steinmale muss mindestens 15 cm betragen. Die Grabmale dürfen eine maximale Höhe von 120 cm, gemessen ab Oberkante gewachsenes Gelände nicht übersteigen, wobei die dem Grab zugewandte Fläche (Anstrichfläche) nicht mehr als 1,30 qm betragen darf.
Die Grabmale dürfen eine Höchstbreite
bei Einzelgräbern von 80 cm,
bei Doppelgräbern von 150 cm
nicht überschreiten.
Das Maßverhältnis Breite zu Höhe darf nicht 1 : 1 betragen.
§ 35 Genehmigung, Standsicherheit der Grabzeichen, Unterhaltung, Haftung, Entfernung der Grabzeichen, Einfriedungen
Die §§ 28 bis 33 gelten entsprechend.
B) Alter Friedhofsteil
§ 36
Die Grabmale sind nach den bisher üblichen Gesichtspunkten so zu gestalten, dass sie sich den vorhandenen Grabmalen anpassen und sich in die Umgebung einfügen.
§ 37 Genehmigung, Standsicherheit der Grabzeichen, Unterhaltung, Haftung, Entfernung der Grabzeichen, Einfriedungen
Die §§ 28 bis 33 gelten entsprechend.
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Teil VI
Herrichten und Pflegen der Grabstätten
§ 38 Anlage und gärtnerische Gestaltung
(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche geeignete niedrige Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und die Instandhaltung der Grabstätten sind jeweils die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätten selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(4) Jedes Grab muss spätestens innerhalb von 6 Monaten nach einer Bestattung gärtnerisch in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.
(5) Das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern ist Sache der Gemeinde und nicht der einzelnen Grabnutzungsberechtigten. Darunter fallen alle Pflanzen, die infolge ihres Wuchscharakters erfahrungsgemäß höher als 0,80 m werden. Das Bestreuen der Grabplätze und der Räume zwischen den Gräbern mit Sand, Kies u.ä. Material ist untersagt. Gefäße zum Einstellen von Schnittblumen und Pflanzenschalen sind nur in passender Form zugelassen.
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Markt Biberbach.
(7) Die Gemeinde ist berechtigt, unzulässigen Grabschmuck, den Vorschriften widersprechende Anpflanzungen oder Einfriedungen sowie unwürdige Gefäße zu beseitigen, ohne sich ersatzpflichtig zu machen.
§ 39 Pflege und Instandhaltung
(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, den Grabplatz stets in einem sicheren und der Würde des Friedhofs entsprechenden Zustand zu erhalten.
(2) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(3) Entspricht der Zustand eines Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist der Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufordern, den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten herrichten oder abräumen und einbeben.
(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit sind die Gegenstände zur Ausstattung des Grabes (Pflanzen, Sträucher usw.) unverzüglich zu entfernen.
(5) § 24 ist zu beachten.
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Teil VII
Leichenhaus und Leichentransporte
§ 40 Benutzung
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden. Dies gilt auch für Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und für Aschenreste feuerbestatteter Leichen.
(2) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen in der Regel spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. Ausnahmen sind insbesondere zugelassen
- wenn der Leichnam durch ein Bestattungsunternehmen versorgt wird welches über geeignete Räume zur Leichenaufbewahrung verfügt;
- wenn der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital, u.ä.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.
(3) Der Markt Biberbach haftet nicht für Schmuck oder Wertgegenstände die dem Toten beigegeben werden.
(4) Blumen, die in den Sarg eingelegt worden sind, sind in diesem einzuschließen. Sonstige Gegenstände, z.B. Orden, Ringe etc., die zur Ausschmückung der Leiche verwendet worden sind, dürfen erst nach vorheriger kostenpflichtiger Desinfektion den Hinterbliebenen zurückgegeben werden.
Sonstige Anordnungen, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, bleiben unberührt.
Teil VIII
Friedhofs- und Bestattungspersonal Leichentransport
§ 41 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Für die nach dieser Satzung zu übernehmenden Leistungen bzw. Arbeiten stellt die Gemeinde das erforderliche eigene Personal bereit oder sichert die Durchführung dieser Leistungen bzw. Arbeiten durch Verträge mit Dritten.
(2) Auf dem Gebiet der Leichenbesorgung (Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen außerhalb des Friedhofes und Leichenhauses sowie Lieferung der Särge und der Sargausstattung) wird die Gemeinde nicht tätig.
§ 42 Leichentransport
(1) Für die Beförderung der Särge innerhalb des Friedhofes stellt die Gemeinde das erforderliche Personal und die notwendigen Transportmittel.
(2) Auf dem Gebiet der Leichenbeförderung außerhalb des Friedhofes wir die Gemeinde nicht tätig. Für diese Beförderung sind von den mit der Leichenbesorgung befassten Personen für die Leichenbeförderung zugelassene Fahrzeuge Dritter heranzuziehen.
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Teil IX
Ordnungsvorschriften für die Friedhöfe
§ 43 Öffnungszeiten des Friedhofes
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen durch Anschlag bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.
(3) Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Zutritt und Aufenthalt im Friedhof untersagt.
§ 44 Verhalten auf dem gemeindlichen Friedhof
(1) Die Besucher haben sich der Würde des Friedhofes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener gestattet.
(3) Im einzelnen ist insbesondere untersagt:
- 1. Friedhofsanlagen und –gebäude sowie Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;
- 2. Gräber, Rasenflächen und sonstige Anpflanzungen – soweit dies nicht zum Besuch der Gräber unumgänglich ist – zu betreten, sowie Blumen und Pflanzen abzupflücken;
- 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; das gilt nicht für kleine Handwagen, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Arbeitsfahrzeuge der Gemeinde und Fahrzeuge der Gewerbebetreibenden mit Berechtigungsschein;
- 4. Fahrräder mitzuführen;
- 5. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen;
- 6. Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern;
- 7. das Rauchen;
- 8. die Ruhe des Friedhofes zu stören (z.B. Lärmen, Spielen);
- 9. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 10. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkisten usw.) auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen innerhalb des Friedhofs abzustellen;
- 11. Papier- und Perlkränze als Grabschmuck zu verwenden;
- 12. fremde Gräber ohne Genehmigung der Gemeinde und ohne Zustimmung der Grabnutzungsberechtigten zu gewerblichen Zwecken zu fotografieren;
- 13. Reklame irgendwelcher Art zu treiben;
- 14. Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbsmäßige und sonstige Dienste anzubieten;
- 15. ohne Genehmigung der Gemeinde Geld zu sammeln;
- 16. Ruhebänke oder Sitzgelegenheiten auf oder an Gräbern aufzustellen.
Das Aufstellen von Ruhebänken durch die Gemeinde innerhalb des Friedhofes wird dadurch nicht berührt.
(4) Die Verbote des Abs. 3 Nr. 13 bis 15 gelten auch im unmittelbaren Bereich der Friedhofseingänge.
(5) Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, Personen aus dem Friedhof zu verweisen, die den Ordnungsvorschriften zuwiderhandeln oder den Anordnungen des Aufsichtspersonals keine Folge leisten.
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§ 45 Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Gewerbsmäßige Arbeiten dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde vorgenommen werden. Wer unberechtigte Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
(2) Genehmigungen können an Steinmetze, Stein- und Holzbildhauer, Kunstschlosser und Gärtner erteilt werden, sofern diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Genehmigung ist den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Vor Erteilung einer Genehmigung kann die Gemeinde die zuständige Innung oder den Bayerischen Gärtnerverband zum Antrag hören.
(4) Die Gemeinde kann Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder zweimal gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben, die Genehmigung versagen.
(5) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden. Bei Arbeitsunterbrechungen von mehr als zwei Tagen sowie nach Abschluss der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze sowie gegebenenfalls die Wege wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Anfallender Erd- und Pflanzenabraum ist aus dem Friedhof zu entfernen.
(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf Friedhöfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor der Schließung des Friedhofs, spätestens bis 19.00 Uhr zu beenden. An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche, handwerkliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
(7) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes oder von Bestattungsfeiern untersagt.
(8) Ferner ist verboten
a) Gerüste, Pflanzkübel, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände auf Nachbargräber abzustellen;
b) kleine Gerüste, Schragen und ähnliche Gegenstände über Sonn- und Feiertage stehenzulassen;
c) Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmalen im Friedhof vorzunehmen, wenn ein Transport zur Werkstatt möglich ist;
d) Kies oder Sand innerhalb der Gräberfelder zu verarbeiten und Material zu hinterlassen.
(9) Für die Benutzung von Fahrzeugen gilt § 46.
(10) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(11) Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(12) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Gemeinde genehmigten Stellen gelagert werden.
§ 46 Benutzung von Fahrzeugen
(1) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof gestattet.
(2) Die Einfahrt in die Gräberfelder ist untersagt.
15 (3) Für das Befahren der Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen ist insbesondere zu beachten:
a) die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km nicht übersteigen.
b) bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Gemeinde die Einfahrt von Kraftfahrzeugen untersagen.
Teil X
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47 Alte Rechte
Die Nutzungsdauer der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Nutzungsrechte bemisst sich bis zu deren Ablauf nach den bisherigen Vorschriften.
§ 48 Haftungsausschluss
(1) Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen und seiner Anlagen entstehen, und für Schäden, die durch nicht von der Gemeinde beauftragte dritte Personen oder Tiere verursacht werden, keine Haftung. Der Gemeinde obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten oder Beauftragten.
(2) Soweit die Gemeinde aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht für Schäden durch Umstürzen von Grabmälern oder durch Herabstürzen von Teilen derselben haftet, behält sie sich vor, die Nutzungsberechtigten nach den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Schadenersatz heranzuziehen.
§49 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und der sonstigen nach dieser Satzung bereitgestellten Einrichtungen sind Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen des Marktes Biberbach (Friedhofsgebührensatzung) i.d. jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
§ 50 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§43)
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 44)
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 45)
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 9 Abs. 1)
- 5. den Bestimmungen über Exhumierungen und Umbettungen zuwiderhandelt (§ 13)
- 6. die Bestimmungen über die Aufbahrung (§ 10) nicht beachtet
- 7. Grabmäler oder sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 28) oder dieser entgegen § 33 entfernt
- 8. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 38)
§ 51 Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden, wenn auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
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§ 52 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsordnung des Marktes Biberbach für den gemeindlichen Friedhof im Ortsteil Biberbach vom 16.02.1983 außer Kraft.
Biberbach, den 06. Juli 1995
Fischer
- 1. Bürgermeister
Hinweis: Die Satzung in der vorstehenden Fassung gilt ab 01.11.2014. Rechtsverbindlich sind die in der Gemeindeverwaltung vorliegenden amtlichen Ausfertigungen.
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2. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
**2. Satzung zur Änderung der Satzung des Marktes Biberbach
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) für den gemeindlichen Friedhof im Ortsteil Affaltern**
vom 19.12.2018
Aufgrund Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes –KAG- und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes erlässt der Markt Biberbach folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung des Marktes Biberbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen für den gemeindlichen Friedhof im Ortsteil Affaltern vom 06.12.2006 wird wie folgt geändert:
§ 5 erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebühr für die Bestattung (einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes) beträgt je Beisetzung
| a) bei Familiengräbern | 350,00 € |
|---|---|
| b) bei Kindergräbern | 160,00 € |
| c) bei Urnengräbern | 160,00 € |
(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je Benutzung 130,00 €
(3) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung beträgt
| a) bei Erdbestattung | 220,00 € |
|---|---|
| b) bei Urnenbeisetzung | 55,00 € |
§ 6 erhält folgende Fassung:
(1) Für den Unterhalt und die Pflege des Friedhofes erhebt der Markt Biberbach eine Jahresgebühr pro Grab in Höhe von
26,00 €
(2) Die Friedhofsunterhaltsgebühr entsteht erstmals mit Erteilung des Grabnutzungsrechts und für die Folgejahre jeweils mit Beginn des Kalenderjahres für die Dauer des Grabnutzungsrechtes.
§ 7 Abs. 1 und 2 der Satzung erhalten folgende Fassung:
(1) Verwaltungsgebühr je Bestattung 18,00 €
(2) Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts 18,00 €
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Biberbach, den 19.12.2018
Markt Biberbach
Jarasch
- 1. Bürgermeister
---
Satzung des Marktes Biberbach
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) für den Friedhof im Ortsteil Affaltern.
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.04.2013
Vom 06.12.2006
Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Biberbach folgende Satzung:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
- a) Eine Grabgebühr (§ 4)
- b) Bestattungsgebühren (§ 5)
- c) Friedhofsunterhaltsgebühr (§ 6)
- d) Sonstige Gebühren (§ 7)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
- a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
- b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
- c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
- d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jährlich zum 15.08. fällig.
1
Zweiter Teil
Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für die Nutzungszeit von 25 Jahren:
| a) Einzelgräber | 1,00 m breit | 102,00 € |
|---|---|---|
| b) Doppelgräber | 2,00 m breit | 230,00 € |
| c) Kindergräber | 0,70 m breit | 51,00 € |
(2) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts gilt Abs. 1 entsprechend. Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts des Abs. 1 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist auf volle Jahre im voraus zu entrichten.
(3) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit an für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr unter Abzug eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 25 v.H. des Erstattungsbetrages zurückgezahlt.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Bestattung (einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes) beträgt je Beisetzung
| a) bei Familiengräbern | 285,00 € |
|---|---|
| b) bei Kindergräbern | 155,00 € |
| c) bei Urnengräbern | 155,00 € |
(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je Benutzung 107,00 €
(3) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung beträgt
| a) bei Erdbestattung | 192,00 € |
|---|---|
| b) bei Urnenbeisetzung | 48,00 € |
§ 6 Friedhofsunterhaltsgebühr
Für den Unterhalt und die Pflege des Friedhofes erhebt der Markt Biberbach eine Jahresgebühr pro Grab von 20,00 €.
§ 7 Sonstige Gebühren
| (1) Verwaltungsgebühr je Bestattung | 15,00 € |
|---|---|
| (2) Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts | 15,00 € |
(3) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
2
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Friedhofsgebühren des Marktes Biberbach für den gemeindlichen Friedhof im Ortsteil Affaltern vom 06.07.1995 außer Kraft.
Biberbach, den 06.12.2006
(S)
Pfaffenzeller
- 1. Bürgermeister
3
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**3. Satzung zur Änderung der Satzung des Marktes Biberbach
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) für den gemeindlichen Friedhof im Ortsteil Biberbach**
vom 19.12.2018
Aufgrund Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes –KAG- und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes erlässt der Markt Biberbach folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung des Marktes Biberbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen für den gemeindlichen Friedhof im Ortsteil Biberbach vom 06.12.2006 wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für die Nutzungszeit von 20 Jahren:
Alter Friedhofsteil
| a) Familiengräber | Gr. I | 2,60 m breit | 590,00 € |
|---|---|---|---|
| b) Familiengräber | Gr. II | 3,20 m breit | 730,00 € |
| c) Familiengräber | Gr. III | 4,00 m breit | 910,00 € |
| d) Familiengräber | Gr. IV | 5,20 m breit | 1.190,00 € |
| e) Familiengräber | Gr. V | 1,10 m breit | 250,00 € |
| f) Kindergräber | Gr. VI | 0,90 m breit | 130,00 € |
| g) Urnengräber mit Urnenrohr | Gr. VII | 360,00 € |
Soweit im Einzelfall abweichende Grabgrößen genehmigt werden, ist hierfür die Grabgebühr der nächstgrößeren Grabgröße nach a) bis g) zu entrichten.
Neuer Friedhofsteil
| h) Familiengräber | Gr. VIII | 0,90 m breit | 240,00 € |
|---|---|---|---|
| sowie für vorhandenes Fundament | 51,00 € | ||
| i) Familiengräber | Gr. IX | 2,00 m breit | 520,00 € |
| sowie für vorhandenes Fundament | 102,00 € | ||
| k) Urnengräber | Gr. X | 1,00 m breit | 110,00 € |
§ 5 erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebühr für die Bestattung (einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes) beträgt je Beisetzung
| a) bei Familiengräbern | 454,00 € |
|---|---|
| b) bei Kindergräbern | 160,00 € |
| c) bei Urnengräbern | 160,00 € |
| d) bei Urnengräbern mit Urnenrohren | 50,00 € |
(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je Benutzung 130,00 €
(3) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung beträgt bei
a) Erdbestattung 220,00 €
b) Urnenbeisetzung 55,00 €
(4) Die Gebühr für die Benutzung der Kühlvitrine beträgt pro angefangenen Kalendertag 25,00 €
§ 6 erhält folgende Fassung:
(1) Für den Unterhalt und die Pflege des Friedhofes erhebt der Markt Biberbach eine Jahresgebühr pro Grab in Höhe von 41,00 €
(2) Die Friedhofsunterhaltsgebühr entsteht erstmals mit Erteilung des Grabnutzungsrechts und für die Folgejahre jeweils mit Beginn des Kalenderjahres fortlaufend für die Dauer des Grabnutzungsrechts.
§ 7 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
(1) Verwaltungsgebühr je Bestattung 18,00 €
(2) Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts 18,00 €
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Biberbach, den 19.12.2018
Markt Biberbach
Jarasch
- 1. Bürgermeister
---
Satzung des Marktes Biberbach
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) für den gemeindlichen Friedhof im Ortsteil Biberbach.
in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10.04.2013
Vom 06.12.2006
Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Biberbach folgende Satzung:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
- a) Eine Grabgebühr (§ 4)
- b) Bestattungsgebühren (§ 5)
- c) Friedhofsunterhaltsgebühr (§ 6)
- d) Sonstige Gebühren (§ 7)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
- a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
- b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
- c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
- d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jährlich zum 15.08. fällig.
Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für die Nutzungszeit von 20 Jahren
alter Friedhofsteil:
| a) Familiengräber (Gr. I) | 2,60 m breit | 562,00 € |
|---|---|---|
| b) Familiengräber (Gr. II) | 3,20 m breit | 715,00 € |
| c) Familiengräber (Gr. III) | 4,00 m breit | 869,00 € |
| d) Familiengräber (Gr. IV) | 5,20 m breit | 1124,00 € |
| e) Familiengräber (Gr. V) | 1,10 m breit | 255,00 € |
| f) Kindergräber (Gr. VI) | 0,90 m breit | 127,00 € |
| g) Urnengräber (Gr. VII) | 1,00 m breit | 102,00 € |
Soweit im Einzelfall abweichende Grabgrößen genehmigt werden ist hierfür die Grabgebühr der nächstgrößeren Grabgröße nach a) bis g) zu entrichten.
neuer Friedhofsteil:
| h) Familiengräber (Gr. VIII) | 0,90 m breit | 255,00 € |
|---|---|---|
| sowie für vorhandenes Fundament | 51,00 € | |
| i) Familiengräber (Gr. IX) | 2,00 m breit | 511,00 € |
| sowie für vorhandenes Fundament | 102,00 € | |
| k) Urnengräber (Gr. X) | 1,00 m breit | 102,00 € |
(2) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts gilt Abs. 1 entsprechend. Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts des Abs. 1 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist auf volle Jahre im voraus zu entrichten.
(3) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit an für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr unter Abzug eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 25 v.H. des Erstattungsbetrages zurückgezahlt.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Bestattung (einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes) beträgt je Beisetzung
| a) bei Familiengräbern | 410,00 € |
|---|---|
| b) bei Kindergräbern | 155,00 € |
| c) bei Urnengräbern | 155,00 € |
(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je Benutzung 107,00 €
(3) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung beträgt
| a) bei Erdbestattung | 192,00 € |
|---|---|
| b) bei Urnenbeisetzung | 48,00 € |
§ 6 Friedhofsunterhaltsgebühr
Für den Unterhalt und die Pflege des Friedhofes erhebt der Markt Biberbach eine Jahresgebühr pro Grab von 26,00 €.
§ 7 Sonstige Gebühren
| (1) Verwaltungsgebühr je Bestattung | 15,00 € |
|---|---|
| (2) Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts | 15,00 € |
(3) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Friedhofsgebühren des Marktes Biberbach für den gemeindlichen Friedhof im Ortsteil Biberbach vom 06.07.1995 außer Kraft.
Biberbach, den 06.12.2006
Pfaffenzeller
- 1. Bürgermeister