Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 23.07.2019 · Friedhofssatzung: 23.07.2019
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 500,00 € im Text als 'Einzelgrabstätte' geführt |
| Sargwahlgrab | 1000,00 € im Text als 'Familiengrabstätte' geführt |
| Urnenreihengrab | 250,00 € im Text als 'Urnenerdgrabstätte' geführt |
| Urnenwahlgrab | 630,00 € im Text als 'Urnenrasengrab' geführt |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben keine separate Gebühr im Text aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 130,00 € im Text als 'Benutzung der Aufbahrungsräume und des Aussegnungsraums' geführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
- UR SCHRIFT -
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
der Gemeinde Mespelbrunn
vom 23.07.2019
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 8a des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) und Art. 20 des Kostengesetzes Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 32 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) erlässt die Gemeinde Mespelbrunn folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Mespelbrunn erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt, d) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
| a) eine Einzelgrabstätte | 500 | Euro |
|---|---|---|
| b) eine Familiengrabstätte | 1000 | Euro |
| c) eine Kindergrabstätte | 120 | Euro |
| d) eine Urnenerdgrabstätte | 250 | Euro |
| e) ein Urnenrasengrab | 630 | Euro |
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Aufbahrungsräume und dem Aussegnungsraum pauschal 130 Euro
(2) Für die Reinigung der Aufbahrungsräume und des Aussegnungsraums pro Bezugsfall pauschal 50 Euro
(3) Für die besondere Reinigung oder Desinfektion der Aufbahrungsräume und des Aussegnungsraums, die mit einem zusätzlichen über das übliche Maß hinausgehende Aufwand für die Gemeinde verbunden sind, berechnet sich die Gebühr nach dem entstanden Aufwand.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechtes wird eine Gebühr in Höhe von 40 Euro erhoben.
(2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben.
(3) Für die Ausgrabung einer Leiche werden Auslagen erhoben, die für die von der Gemeinde mit der Ausgrabung und Umbettung beauftragte Personen entstehen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.02.1980 außer Kraft.
Heimbuchenthal, 23.07.2019
(Siegel)

Stephanie Fuchs Bürgermeisterin
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- UR SCHRIFT -
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Mespelbrunn (Friedhofssatzung – FS)
vom 23.07.2019
Die Gemeinde Mespelbrunn erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof Hessenthal
b) das Leichenhaus im Friedhof Hessenthal bestehend aus der Aussegnungshalle und Aufbahrungsraum
c) den Friedhof Mespelbrunn
d) das Leichenhaus im Friedhof Mespelbrunn bestehend aus der Aussegnungshalle und Aufbahrungsraum
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verlieren die Friedhöfe ihre Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind zur hellen Tageszeit für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Von Abs. 1 sind religiose Anlasse ausgenommen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzeln Friedhofstelle aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Gemeindepersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen und Behältnissen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwecken (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens zwei Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Friedhofsatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Belegungsplänen, die bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Familiengrabstätten
c) Kindergrabstätten
d) Urnenerdgrabstätten
e) Urnenrasengräber.
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach den Belegungsplänen und der Verfügbarkeit. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten mit einem Einfachgrab kann ein Verstorbener, in einem Tiefgrab konnen maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden bzw. sich überschneidenden Ruhefristen beigesetzt werden. (4) In Familiengrabstätten konnen bis zu vier Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab hochstens vier bei gleichzeitig laufenden bzw. sich überschiedenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnenerdgrabstätten und Urnenrasengräber beigesetzt werden. Zusätzlich zu den Erdbestattungen konnen in Einzelgrabstätten bis zu zwei Urnen und in Familiengrabstätten bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung hiervon Ausnahmen zulassen. (3) Urnen müssen aus leicht verottbarem Material (biologisch abbaubare Urnen) bestehen. (4) In einer Urnenerdgrabstätte)dürfen die Aschenreste von maximal vier Verstorbenen (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. In Urnenrasengräber konnen maximal die Urnen von zwei Verstorbenen beigesetzt werden. (5) Die Urnenrasengräber sind mit einer von der Gemeinde gestellten Grabplatte abgedeckt, auf welcher der Name und die Daten des Verstorbenen auf eigene Kosten eingraviert werden konnen. Die Pflege der Urnenrasengräber erfolgt durch die Gemeinde. Pflanzungen, Blumenschmuck oder ähnliches sind dauerhaft nicht möglich. Innerhalb von 14 Tagen nach einer Beerdigung sind sümttliche Kranze, Gestecke etc. abzuräumen. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten und Urnenrasengräber gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des jeweiligen Friedhofs Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und die vorhandene Grabplatten zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten sind die Belegungspläne maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:
- 1. Kindergrabstätten ca.
- 2. Einzelgrabstätten ca.
- 3. Familiengrabstätten ca.
- 4. Urnenerdgrabstätten ca.
- 5. Urnenrasengräber
1,20 m x 0,80 m
2,00 m x 1,00 m
2,00 m x 2,00 m
1,20 m x 0,80 m
Durchmesser 30 cm Tiefe 80 cm
Abweichungen können im Einzelfall durch die Gemeinde zugelassen werden.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer begebungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Ein Vorratskauf bedarf der Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um zumindest fünf Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des jeweiligen Friedhofs es zulässst. Liegt ein Grab im Geltungsbereich des Friedhofsanierungsplanes ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nicht möglich. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten oder die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts beansprucht werden, wenn der Nutzungsberechtigte zu Gunsten einer weiteren Person schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ätere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, kann die Gemeinde einen Angehörigen verpflichten.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstände ist spätestens ein Jahr nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts wirdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Bei allen Grabstätten außer den Urnenrasengräbern ist der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann hin die Gemeindeverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des jeweiligen Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole sind maßstabsgerecht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Es dürfen nur solche Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,30 m nicht überschreiben. (2) Abdeckungen von Grabstätten sind nur bis zu 2/3 der Grabflächen zulässig.
(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 19 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 19 a Herstellung der Gräber
(1) Nach dem Einflien und der Herrichtung des Grabes darf die eingefüllte Erde nicht mehr als 0,10 Meter über die Oberfläche hinausragen. (2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter. Bei Familiengrabstätten mit einem Tiefgrab und Einzelgrabstätten mit einem Tiefgrab beträgt die Mindestaushubtiefe bei Erstbelegung 2,40 Meter. (3) Unter der Voraussetzung, dass die erste Bestattung in einer Tiefe von 2,40 Meter erfolgte, *\(\text{dürfen während der Ruhefrist max. zwei Säre übereinander gestellt werden.}\) (4) Wenn wegen einer Beisetzung Grabmale, sonstige bauliche Anlagen, Grabschmuck oder Teile hiervon abzuheiten sind, hat dies der Verpfugungsberechtigte der Grabstände auf eigene Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Die Zwischenlagerung kann auf eigenes Risiko auf dem Friedhof erfolgen.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen oder Personen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung/Befestigung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Eine Abnahmeprüfung durch den Dienstleistungserbringer ist durchzufahren und eine Abnahmebescheinigung der Gemeindeverwaltung vorzulegen. Die jährliche Überprüfung der Standsicherheit erfolgt auch nach der TA Grabmal. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemänen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemänen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzen Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsiheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) *\(\text{dürfen}\) vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten einschließlich der Einfassungen und der Fundamente zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeführungs des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vomals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vomals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Der Vollzug der Grabauflösung ist der Gemeindeverwaltung mitzuteilen, welche eine Überprüfung vornimmt.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus/Aussegnungshalle
(1) Die Aufbahrungsräume in den Leichenhäusern dieren der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Die Aussegnungshalle im Leichenhaus kann zur Durchführung der Trauerfeier genutzt werden. Die Räumlichkeiten dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Aufbahrungsraum des Leichenhauses aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort eine geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter oder geeignete Personen zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeinslichen Friedhofen werden durch die von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsinstitute ausgeführrt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf die Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und die Ausschmückung nach Abs. 1f) kann verzichtet werden, wenn sonstige geeignete Personen zur Verfügung stehen.
§ 26 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber, Einzelgräber und Familiengräber beträgt 20 Jahre. Für Urnenerdgrabstätten und Urnenrasengräber beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1.000,– Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.02.1980 außer Kraft.
Heimbuchenthal, den 23.07.2019
Stephanie Fuchs Bürgermeisterin
(Siegel)

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
- UR SCHRIFT -
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
der Gemeinde Mespelbrunn
vom 23.07.2019
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 8a des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) und Art. 20 des Kostengesetzes Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 32 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) erlässt die Gemeinde Mespelbrunn folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Mespelbrunn erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt, d) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
| a) eine Einzelgrabstätte | 500 | Euro |
|---|---|---|
| b) eine Familiengrabstätte | 1000 | Euro |
| c) eine Kindergrabstätte | 120 | Euro |
| d) eine Urnenerdgrabstätte | 250 | Euro |
| e) ein Urnenrasengrab | 630 | Euro |
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Aufbahrungsräume und dem Aussegnungsraum pauschal 130 Euro
(2) Für die Reinigung der Aufbahrungsräume und des Aussegnungsraums pro Bezugsfall pauschal 50 Euro
(3) Für die besondere Reinigung oder Desinfektion der Aufbahrungsräume und des Aussegnungsraums, die mit einem zusätzlichen über das übliche Maß hinausgehende Aufwand für die Gemeinde verbunden sind, berechnet sich die Gebühr nach dem entstanden Aufwand.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechtes wird eine Gebühr in Höhe von 40 Euro erhoben.
(2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben.
(3) Für die Ausgrabung einer Leiche werden Auslagen erhoben, die für die von der Gemeinde mit der Ausgrabung und Umbettung beauftragte Personen entstehen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.02.1980 außer Kraft.
Heimbuchenthal, 23.07.2019
(Siegel)

Stephanie Fuchs Bürgermeisterin
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- UR SCHRIFT -
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Mespelbrunn (Friedhofssatzung – FS)
vom 23.07.2019
Die Gemeinde Mespelbrunn erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof Hessenthal
b) das Leichenhaus im Friedhof Hessenthal bestehend aus der Aussegnungshalle und Aufbahrungsraum
c) den Friedhof Mespelbrunn
d) das Leichenhaus im Friedhof Mespelbrunn bestehend aus der Aussegnungshalle und Aufbahrungsraum
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verlieren die Friedhöfe ihre Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind zur hellen Tageszeit für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Von Abs. 1 sind religiose Anlasse ausgenommen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzeln Friedhofstelle aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Gemeindepersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen und Behältnissen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwecken (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens zwei Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Friedhofsatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Belegungsplänen, die bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Familiengrabstätten
c) Kindergrabstätten
d) Urnenerdgrabstätten
e) Urnenrasengräber.
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach den Belegungsplänen und der Verfügbarkeit. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten mit einem Einfachgrab kann ein Verstorbener, in einem Tiefgrab konnen maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden bzw. sich überschneidenden Ruhefristen beigesetzt werden. (4) In Familiengrabstätten konnen bis zu vier Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab hochstens vier bei gleichzeitig laufenden bzw. sich überschiedenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnenerdgrabstätten und Urnenrasengräber beigesetzt werden. Zusätzlich zu den Erdbestattungen konnen in Einzelgrabstätten bis zu zwei Urnen und in Familiengrabstätten bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung hiervon Ausnahmen zulassen. (3) Urnen müssen aus leicht verottbarem Material (biologisch abbaubare Urnen) bestehen. (4) In einer Urnenerdgrabstätte)dürfen die Aschenreste von maximal vier Verstorbenen (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. In Urnenrasengräber konnen maximal die Urnen von zwei Verstorbenen beigesetzt werden. (5) Die Urnenrasengräber sind mit einer von der Gemeinde gestellten Grabplatte abgedeckt, auf welcher der Name und die Daten des Verstorbenen auf eigene Kosten eingraviert werden konnen. Die Pflege der Urnenrasengräber erfolgt durch die Gemeinde. Pflanzungen, Blumenschmuck oder ähnliches sind dauerhaft nicht möglich. Innerhalb von 14 Tagen nach einer Beerdigung sind sümttliche Kranze, Gestecke etc. abzuräumen. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten und Urnenrasengräber gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des jeweiligen Friedhofs Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und die vorhandene Grabplatten zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten sind die Belegungspläne maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:
- 1. Kindergrabstätten ca.
- 2. Einzelgrabstätten ca.
- 3. Familiengrabstätten ca.
- 4. Urnenerdgrabstätten ca.
- 5. Urnenrasengräber
1,20 m x 0,80 m
2,00 m x 1,00 m
2,00 m x 2,00 m
1,20 m x 0,80 m
Durchmesser 30 cm Tiefe 80 cm
Abweichungen können im Einzelfall durch die Gemeinde zugelassen werden.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer begebungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Ein Vorratskauf bedarf der Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um zumindest fünf Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des jeweiligen Friedhofs es zulässst. Liegt ein Grab im Geltungsbereich des Friedhofsanierungsplanes ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nicht möglich. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten oder die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts beansprucht werden, wenn der Nutzungsberechtigte zu Gunsten einer weiteren Person schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ätere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, kann die Gemeinde einen Angehörigen verpflichten.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstände ist spätestens ein Jahr nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts wirdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Bei allen Grabstätten außer den Urnenrasengräbern ist der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann hin die Gemeindeverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des jeweiligen Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole sind maßstabsgerecht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Es dürfen nur solche Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,30 m nicht überschreiben. (2) Abdeckungen von Grabstätten sind nur bis zu 2/3 der Grabflächen zulässig.
(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 19 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 19 a Herstellung der Gräber
(1) Nach dem Einflien und der Herrichtung des Grabes darf die eingefüllte Erde nicht mehr als 0,10 Meter über die Oberfläche hinausragen. (2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter. Bei Familiengrabstätten mit einem Tiefgrab und Einzelgrabstätten mit einem Tiefgrab beträgt die Mindestaushubtiefe bei Erstbelegung 2,40 Meter. (3) Unter der Voraussetzung, dass die erste Bestattung in einer Tiefe von 2,40 Meter erfolgte, *\(\text{dürfen während der Ruhefrist max. zwei Säre übereinander gestellt werden.}\) (4) Wenn wegen einer Beisetzung Grabmale, sonstige bauliche Anlagen, Grabschmuck oder Teile hiervon abzuheiten sind, hat dies der Verpfugungsberechtigte der Grabstände auf eigene Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Die Zwischenlagerung kann auf eigenes Risiko auf dem Friedhof erfolgen.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen oder Personen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung/Befestigung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Eine Abnahmeprüfung durch den Dienstleistungserbringer ist durchzufahren und eine Abnahmebescheinigung der Gemeindeverwaltung vorzulegen. Die jährliche Überprüfung der Standsicherheit erfolgt auch nach der TA Grabmal. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemänen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemänen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzen Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsiheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) *\(\text{dürfen}\) vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten einschließlich der Einfassungen und der Fundamente zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeführungs des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vomals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vomals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Der Vollzug der Grabauflösung ist der Gemeindeverwaltung mitzuteilen, welche eine Überprüfung vornimmt.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus/Aussegnungshalle
(1) Die Aufbahrungsräume in den Leichenhäusern dieren der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Die Aussegnungshalle im Leichenhaus kann zur Durchführung der Trauerfeier genutzt werden. Die Räumlichkeiten dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Aufbahrungsraum des Leichenhauses aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort eine geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter oder geeignete Personen zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeinslichen Friedhofen werden durch die von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsinstitute ausgeführrt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf die Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und die Ausschmückung nach Abs. 1f) kann verzichtet werden, wenn sonstige geeignete Personen zur Verfügung stehen.
§ 26 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber, Einzelgräber und Familiengräber beträgt 20 Jahre. Für Urnenerdgrabstätten und Urnenrasengräber beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1.000,– Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.02.1980 außer Kraft.
Heimbuchenthal, den 23.07.2019
Stephanie Fuchs Bürgermeisterin
(Siegel)
