Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2019 · Friedhofssatzung: 01.02.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 167,00 € für größere Gräber (Erwachsene); Kindergrab 101,00 € |
| Sargwahlgrab | 333,00 € für einstellige Grabstätte; mehrstellige erhöhen sich je Stelle um 333,00 € |
| Urnenreihengrab | 167,00 € im Text als 'Urnengrab' bezeichnet |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; vermutlich unter Wahlgrab oder Urnengrab subsumiert |
| Urnengrab anonym | 30,00 € im Text als 'anonymer Urnengrabplatz' bezeichnet |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten / nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 250,00 € (Sarg) / 40,00 € (Urne) separat nach Anhang 1 zu § 5 Abs. 2; Kindergrab 110,00 € |
| Trauerhalle / Halle | 30,00 € Benutzung der Leichenhalle für die Trauerfeier |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofs- und Bestattungssatzung
der Gemeinde Dörfles-Esbach, Landkreis Coburg
vom 12.01.2026
Die Gemeinde Dörfles-Esbach, Landkreis Coburg, erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende
Friedhofs- und Bestattungssatzung
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Dörfles-Esbach folgenden Friedhof als öffentliche Bestattungseinrichtung:
Friedhof mit Leichenhalle auf dem Grundstück Fl.-Nr. 101 der Gemarkung Dörfles bei Coburg (Friedhofstraße 2, 96487 Dörfles-Esbach)
(2) Die Gemeinde schließt zur ordnungsgemäßen Durchführung der Bestattungen einen Vertrag mit einem privaten Bestattungsinstitut.
§ 2
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden Verstorbene bestattet,
- 1. die vor oder bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hatten oder
- 2. für die ein Sondernutzungsrecht (siehe § 16) an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird oder
- 3. für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.
(2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.
(3) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.
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§ 3
Benutzungszwang
(1) ¹Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
- 1. Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens).
- 2. Beisetzung von Urnen.
- 3. Durchführung von Umbettungen und Ausgrabungen (Erdbestattung und Urne).
- 4. Grabmalfundamentierung.
²Für die Verrichtungen nach Nr. 1 – 3 bedient sich die Gemeinde eines Bestattungsunternehmens.
(2) ¹Verstorbene, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen vor der Beisetzung in ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Leichenhaus bzw. entsprechende Räume gebracht werden. ²Dies gilt auch für Verstorbene, die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführt worden sind, falls die Bestattung nicht unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. ³Gleiches gilt für die Aschenreste feuerbestatteter Toter bis zur Beisetzung.
(3) ¹Im Gemeindegebiet müssen Verstorbene nach Vornahme der ersten Leichenschau, möglichst noch am Sterbetag, in die Leichenhalle verbracht werden. ²Aschenreste feuerbestatteter Toter sind gleichfalls bis zur Beisetzung in der Leichenhalle aufzubewahren.
(4) ¹Verstorbene, die nach auswärts überführt werden sollten oder die von auswärts überführt werden, sind bis zur Überführung bzw. Beisetzung in die Leichenhalle zu verbringen, es sei denn, die Überführung erfolgt innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Todes. ²Abs. 1 Nummern 1 – 4 gelten in diesen Fällen nicht.
(5) Leichen, die nach § 4 Bestattungsverordnung (BestV) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in die Leichenhalle gebracht worden sind, dürfen nur durch gemeindliches Friedhofspersonal oder durch Beschäftigte des beauftragten Bestattungsunternehmens eingesargt werden.
(6) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 ganz oder teilweise eine Befreiung erteilt werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit und die Belange der Strafrechtspflege nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.
II. Bestattungsvorschriften
§ 4
Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) ¹Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das Bestattungsunternehmen in Absprache mit den Angehörigen, der Gemeinde und dem jeweiligen Pfarramt oder freiem Redner fest.
²An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. ³Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen.
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§ 5
Größe der Gräber
(1) Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben:
- 1. ¹Für Erdbestattungen von verstorbenen Kindern (Kindergräber):
| Reihengräber | Länge | 1,50 m |
|---|---|---|
| Breite | 0,70 m |
²Sollte im Einzelfall die Größe des Sarges diese Ausmaße übersteigen, kommt eine Beisetzung in einem Kindergrab nicht in Betracht.
³Diese Gräber stehen auch für die Bestattung von Fehl- und Frühgeburten zur Verfügung.
- 2. Für Erdbestattungen von Verstorbenen und für Ausnahmen nach Nr. 1 Satz 2:
| Reihengräber | Länge | 2,50 m |
|---|---|---|
| Breite | 0,90 m |
- 3. ¹Für Erdbestattungen von Verstorbenen ohne Rücksicht auf deren Lebensalter:
| Wahlgräber | Länge | 2,30 m bzw. 2,50 m |
|---|---|---|
| Breite | 0,90 m |
²Für Doppel- und Dreifachwahlgräber beträgt die Länge ebenfalls 2,30 m bzw. 2,50 m. ³Die Breite beträgt bei Doppelwahlgräbern das Doppelte des Einzelwahlgrabes zuzüglich des Abstandes nach Abs. 2. ⁴Bei Dreifachwahlgräbern beträgt die Breite das Dreifache der Breite des Einzelwahlgrabes zuzüglich der Abstände zwischen den Gräbern nach Abs. 2.
- 4. ¹Gräber, die ausschließlich zur Beisetzung von Urnen bestimmt sind (Urnengräber),
in den Grabfeldern B I, B II und B III Reihe 1 und 2:
| Länge | 1,00 m |
|---|---|
| Breite | 0,80 m |
in dem Grabfeld B III ab Reihe 3:
| Länge | 1,10 m |
|---|---|
| Breite | 1,00 m |
²Der Abstand zwischen den Urnengräbern B III ab Reihe 3 beträgt 0,5 m und wird jeweils von der Gemeinde als Rasenfläche angelegt und gemäht. ³Die Wege werden als Schotterrasenwege angelegt und ebenfalls von der Gemeinde gemäht.
- 5. Urnenrasengräber:
| Länge | 0,90 m |
|---|---|
| Breite | 0,70 m |
(2) ¹Der Abstand zwischen den Erdbestattungsgräbern und den Urnengräbern in den Feldern B I, B II und B III Reihe 1 und 2 beträgt 0,30 m, ab B III Reihe 3 0,50 m. ²Zwischen den Gräbern ist Rundkornsplit zulässig, der von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird. ³Zwischen den Flächen der Urnenrasengräbern gibt es keinen Abstand.
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(3) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt bei
| Erdbestattungen | mindestens | 0,90 m |
|---|---|---|
| Urnenbestattungen | mindestens | 0,50 m |
jeweils von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne.
(4) Reihen- und Wahlgräber sind ohne Erdhügel anzulegen.
(5) ¹Grabbegrenzungen dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde angebracht werden. ²Leistensteine sollen eine Mindestbreite von 7 cm haben. ³Über das zulässige Material für Einfassungen entscheidet die Gemeinde. ⁴Grababdeckungen (sowohl Abdeckplatten, als auch Kies) sind bis zu höchstens der Hälfte der Grabfläche zulässig. ⁵Bei Gräbern mit Einfassung wird die Hälfte der Grabfläche nach dem Außenmaß berechnet. ⁶Trittplatten sind bei der Antragstellung auf Grabmalgenehmigung mit anzugeben. ⁷Der Steinmetz hat bei der Antragstellung eine Flächenberechnung mit vorzulegen. ⁸Die nicht abgedeckte Grabfläche muss bepflanzt werden.
(6) Die in § 5 aufgeführten Maße werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt und können in Einzelfällen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung über- oder unterschritten werden.
§ 6
Aufbewahrung von Leichen
(1) ¹Die Leichen sind nach Vornahme der ersten Leichenschau, möglichst noch am Sterbetag in eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Leichenhalle bzw. entsprechende Räume zu verbringen. ²Sie werden dort aufgebahrt. ³Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. ⁴Wird keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen.
(2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.
(3) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.
§ 7
Ruhezeiten
(1) Unter Ruhezeit ist der Zeitraum zu verstehen, innerhalb dem – berechnet von der letzten Beisetzung – eine Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
(2) Die Ruhezeit für Leichen und Aschenreste Verstorbener beträgt bei:
| a) Erdbestattungen in Kindergräbern sowie für Fehl- und Frühgeburten | 20 Jahre |
|---|---|
| b) alle übrigen Erdbestattungen | 30 Jahre |
| c) Urnenbestattungen in Urnengräbern (§ 9 Abs. 1 Nr. 3a und 3c) | 20 Jahre |
| d) Urnenbestattungen in Urnenfächern (§ 9 Abs. 1 Nr. 3b) | 15 Jahre |
(3) Die Ruhezeit beginnt ab dem Tage der Beisetzung.
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§ 8
Umbettung auf Antrag
(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten kann nur auf Antrag und nur dann genehmigt werden, wenn in ganz besonderen Ausnahmefällen das Vorliegen eines von der Rechtsprechung anerkannten gewichtigen Grundes die Störung der nach Art. 1 Grundgesetz geschützten Totenruhe rechtfertigt.
(3) ¹Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. ²Außerdem ist zu Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers (Nutzungsberechtigten) notwendig.
(4) ¹Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. ²Sie lässt die Umbettung durchführen.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.
(6) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amtswegen erfolgt, bleiben unberührt.
III. Grabstätten
§ 9
Arten der Grabstätten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber (§ 11)
- 2. Wahlgräber (= Familiengräber, § 16) 3a. Urnengräber (§ 12) 3b. Urnenfächer (§ 13) 3c. Urnenrasengräber (§ 14)
- 4. Norweger Gräber (§ 15)
- 5. Gräber nach vorstehenden Ziffern 2 und 3 ohne Einschränkung der Grabmalgröße gem. § 24 der Friedhofs- und Bestattungssatzung (nur zulässig in dem Teil des Friedhofs, der in der Anlage 1 festgesetzt ist).
- 6. Gräber für anonyme Urnenbeisetzungen (§ 20, nur zulässig in dem Teil des Friedhofes, der in Anlage 2 festgesetzt ist).
(2) Die Grabstätten in Abs. 1 stehen auch für die Bestattung von Fehl- und Frühgeburten zur Verfügung.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.
§ 10
Wahlmöglichkeit
¹Auf dem Friedhof besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. ²Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht innerhalb von zwei Tagen nach Eintritt des Todes Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
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§ 11
Reihengräber
(1) Es bestehen Reihengräber für Erdbestattungen für Kinder und für Fehl- und Frühgeburten (Kindergräber § 5 Abs. 1 Nr. 1) und für alle übrigen Verstorbenen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2). (2) Reihengräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. (3) ¹Reihengräber für Erdbestattungen sind Einzelgräber. ²Auf Antrag können zusätzlich bis zu zwei Urnenbeisetzungen erfolgen; für die Urnenbeisetzung muss jedoch mindestens die Ruhezeit von 20 Jahren unter Berücksichtigung der Ruhezeit der Erstbelegung gewährleistet sein. (4) ¹In Reihengrabfeldern wird der Reihe nach beigesetzt. ²Eine Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab ist ausgeschlossen.
§ 12
Urnengräber
(1) ¹Urnengräber dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. ²In einem Urnengrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (2) ¹Urnengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. ²Die Ruhezeit ist bei Mehrfachbelegung entsprechend zu verlängern. (3) Urnengräber sind grundsätzlich einstellig (keine Doppelurnengräber).
§ 13
Urnenfächer
(1) Urnenfächer sind in einer Urnenwand ausgebildete Wandfächer. (2) Die Urnenfächer werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt. (3) In einem Urnenfach können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Verlängerung der Nutzungszeit für Urnenfächer (§ 7 Abs. 2 Buchstabe d) innerhalb der Ruhezeit der ersten Beisetzung im Zusammenhang mit einer zweiten Urnenbeisetzung erfolgt bis zum Ablauf der Ruhezeit der zweiten Beisetzung. (5) ¹Die Urnenfächer sind mit einer geschliffenen Abdeckplatte versehen, die im Eigentum der Gemeinde verbleibt. ²Die Abdeckplatte kann mit Vor- und Nachnamen und, wenn gewünscht, mit dem Geburts- und Sterbedatum beschriftet werden. ³Ornamente und Bilder sind erlaubt. ⁴Schriftart, Schriftgröße und Schriftfarbe sind frei wählbar. ⁵Ornamente in ortsüblicher Form sind ohne Genehmigung der Gemeinde erlaubt. ⁶Ungewöhnliche Ornamente müssen vor der Gravur schriftlich mit Zeichnung in Originalgröße zur Genehmigung bei der Gemeinde eingereicht werden. ⁷Aus der Zeichnung muss auch die Farbgebung ersichtlich sein. (6) ¹An den Urnenwandplatten darf eine Vase angebracht werden. ²Es sind Modelle aus Bronze, Aluminium, Edelstahl und durchsichtigem Kunststoff zulässig, die bei der Gemeinde zur Ansicht ausgelegt sind. ³Das Anbringen einer nicht aus dem gemeindlichen Sortiment stammenden Vase muss vorher bei der Gemeinde beantragt werden. (7) ¹Das Abstellen von Blumenschmuck vor oder auf den Urnenwänden ist nicht erlaubt. ²Kerzen dürfen nur in den von der Gemeinde eigens bereitgestellten Ablageflächen abgestellt werden.
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(8) ¹Die Angehörigen oder deren Rechtsnachfolger sind verpflichtet nach Ablauf der Ruhezeit die Verlängerung des Nutzungsrechtes zu beantragen. ²Unterbleibt der Antrag, ist die Gemeinde berechtigt die Urnennische nach Ablauf von zwölf Monaten aufzulösen und die Urnen anonym beizusetzen.
§ 14
Urnenrasengräber
(1) ¹Urnenrasengräber dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. ²In einem Urnenrasengrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (2) ¹Urnenrasengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. ²Die Nutzungszeit ist bei Mehrfachbelegung entsprechend zu verlängern. (3) Urnenrasengräber sind grundsätzlich einstellig. (4) ¹Die Rasengräber werden reihenweise angelegt. ²Für ihre Größe sowie für ihre Anordnung innerhalb des Grabfeldes sind die von der Gemeinde festgesetzten Belegungspläne verbindlich. (5) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (6) ¹Die Urnenrasengrabfelder werden von der Gemeinde als Rasenfläche angelegt und unterhalten. ²Die Unterhaltung der bündig in den Boden einzulassenden Grabplatte obliegt den Nutzungsberechtigten. (7) ¹Das Abstellen von Grabschmuck, Kerzen und kleinen Andenken in kleinen Mengen auf der Grabplatte ist nur in der Zeit vom 15. Oktober bis Ostern erlaubt. ²Auf der Gemeinschaftsgrabablagefläche ist das Abstellen ganzjährig möglich. ³Die Angehörigen sind verpflichtet aufgestellten Grabschmuck unmittelbar nach Ostern selbst zu entfernen. ⁴Geschieht dies nicht, ist die Gemeinde berechtigt, sämtlichen Grabschmuck zu entfernen und der Müllverwertung zuzuführen. ⁵Ein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Gemeinde besteht nicht.
§ 15
Norweger Gräber
(1) ¹Norweger Gräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. ²Norweger Gräber werden als Urnengräber und Erdbestattungsreihengräber angeboten. ³In einem Norweger Urnengrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. ⁴In einem Norweger Erdbestattungsgrab können zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (2) Norweger Gräber haben eine Breite von 0,90 m und eine Länge von 1,70 m bei Urnengräbern, 2,30 m bei Erdbestattungsreihengräbern.
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§ 16
Wahlgräber (= Familiengräber); Sondernutzungsrecht
(1) ¹An einer Grabstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 kann ein Sondernutzungsrecht auf Antrag begründet werden (Wahlgrab = Familiengrab). ²Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht. ³Ein Erwerb ist grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles möglich.
(2) ¹Wahlgräber (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) können aus mehreren, höchstens drei Grabstellen bestehen. ²In dem Teil des Friedhofs, der in der Anlage 1 bezeichnet ist, sind bis zu höchstens fünf Grabstellen zulässig.
(3) ¹Das Sondernutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (vgl. § 7 Abs. 2) begründet. ²Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. ³Überschreitet bei einer beabsichtigten Beisetzung in einem Familiengrab die Ruhezeit die Nutzungsdauer des Sondernutzungsrechts, so wird das Sondernutzungsrecht um diese Jahre verlängert.
§ 17
Beisetzung in Wahlgräbern
(1) ¹Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. ²Ausnahmsweise kann die Gemeinde auf Antrag auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(2) In Wahlgräbern nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 können außer einer Erdbestattung je Grabstätte vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Während der Nutzungsdauer darf eine weitere Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
§ 18
Übertragung eines Sondernutzungsrechts
(1) ¹Der Nutzungsberechtigte kann das Sondernutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. ²Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen.
(2) ¹Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Sondernutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. ²Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.
(3) Der Übergang des Sondernutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt.
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§ 19
Verlängerung des Nutzungsrechts
¹Das Nutzungsrecht an einem Urnengrab nach § 12 und § 14, an einem Urnenfach nach § 13 und an einem Wahlgrab nach § 16 kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten auch ohne weitere Beisetzung eines Verstorbenen nach Ablauf der Ruhezeit (§ 7) der letzten Beisetzung verlängert werden. ²Die Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt für fünf Jahre. ³Mehrmalige Verlängerung jeweils nach Ablauf der Nutzungszeit ist möglich.
§ 20
Anonyme Urnenbeisetzung
(1) Anonyme Urnenbeisetzungen sind in dem in Anlage 2 zu dieser Satzung festgelegten Teil des Friedhofes zulässig (Die Anlage ist Bestandteil der Satzung).
(2) Die Beisetzung erfolgt durch die Gemeinde bzw. das beauftragte Bestattungsunternehmen unter Ausschluss der Angehörigen und der Öffentlichkeit an einer nur der Gemeinde und dem Bestattungsunternehmen bekannten Stelle unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 3.
(3) ¹Die Angehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BestV) haben kein Recht auf Nennung der genauen Grabstelle und des Tages der Beisetzung. ²Die Aufstellung von Grabmälern u. ä. ist untersagt. ³Kranz- und Blumenniederlegungen sind nur am Ehrenmal für die Gefallenen auf dem Friedhof möglich.
(4) Eine Umbettung ist ausgeschlossen.
(5) ¹Die Angehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BestV) des Verstorbenen haben eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der anonymen Beisetzung einverstanden sind und ihnen die in Abs. 1 – 4 genannten Bestimmungen bekannt sind. ²In den Fällen, in denen keine Angehörigen vorhanden sind, kann die Gemeinde die anonyme Urnenbeisetzung anordnen.
§ 21
Gemeinschaftsgrabstätte für Fehl- und Frühgeburten
Die anonyme Bestattung von Fehl- und Frühgeburten erfolgt entsprechend den Regelungen des § 20, auf dem dort vorgesehenen Teil des Friedhofs.
IV. Gestaltung der Grabstätten
§ 22
Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung, Instandsetzung oder Auswechslung sowie das Entfernen von Grabmälern, bedarf der Genehmigung der Gemeinde.
(2) ¹Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. ²Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. ³Dazu gehören:
- 1. eine Zeichnung in zweifacher Ausfertigung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1 : 10;
- 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung;
- 3. eine Angabe über die Schrift und deren Aufteilung sowie eventuelle Symbole.
⁴Soweit es erforderlich ist, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
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(3) Die Aufstellung von Grabmalen, die aus ausbeuterischer Kinderarbeit stammen, ist verboten. (4) Die Genehmigung nach Abs. 1 wird erteilt, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. (5) ¹Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden. ²Das gleiche gilt, wenn das Grabmal abweichend von der Genehmigung aufgestellt wird.
§ 23
Material und Gestaltung der Grabmale
(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. (2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung, sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen.
§ 24
Größe der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen aus Sicherheitsgründen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. Bei Kindergräbern (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) Höhe 0,70 m Breite 0,50 m Stärke 0,22 m
- 2. Bei Reihengräbern (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) Höhe 1,00 m Breite 0,60 m Stärke 0,22 m
- 3. Bei Wahlgräbern (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) Höhe 1,00 m Breite 0,60 m Stärke 0,22 m jedoch kann bei Doppel- und 3-fach Wahlgrabstätten eine größere Breite (bis zu insgesamt 1,20 m) erlaubt werden.
- 4. Bei Urnengräbern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) Höhe 0,85 m Breite 0,50 m Stärke 0,22 m
- 5. Bei Urnenrasengräbern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 14) Bündig in die Grasnarbe eingebettete Grabtafel Länge 0,30 m Breite 0,30 m Stärke 0,10 m (2) Die in Abs. 1 aufgeführten Maße werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt und können in Einzelfällen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung überschritten oder unterschritten werden.
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§ 25
Standsicherheit
(1) ¹Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. ²Die Gemeinde Dörfles-Esbach stellt deshalb auf Kosten des Gebührenpflichtigen eine Grabmalfundamentierung her. ³Diese Fundamentierung dient der Standsicherheit der Grabmäler; es besteht Benutzungspflicht. ⁴In begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde auf Antrag des Gebührenpflichtigen Ausnahmen von den vorstehenden Sätzen 2 und 3 erteilen.
(2) ¹Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. ²Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen, um die Standsicherheit wiederherzustellen.
(3) ¹Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern festgestellt hat und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlasst haben, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. ²Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen, um die Standsicherheit wiederherzustellen.
§ 26
Entfernung von Grabmälern, Grabeinebnung
(1) ¹Grabmäler oder sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Sondernutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. ²Die Gräber sind einzuebnen und mit Gras anzusäen. ³Die Kosten hierfür hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
(2) ¹Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Sondernutzungsrechtes haben die Nutzungsberechtigten die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sowie Grabzubehör – auf ihre Kosten – durch die Gemeinde entfernen zu lassen. ²Kommen die Verantwortlichen nicht innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Aufforderung ihrer Pflicht nach, so erfolgt die Entfernung und Einebnung durch die Gemeinde auf Kosten des Grabberechtigten. ³Sind keine Verantwortlichen zu ermitteln, fallen die Grabmale in diesem Fall entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.
§ 27
Bepflanzung der Grabstätten
(1) ¹Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Grabstätten und die Friedhofsanlagen nicht stören oder beeinträchtigen. ²Sie dürfen seitlich nicht über das Grabbeet hinausragen oder hinauswachsen. ³Das Anpflanzen von baum- und strauchartigen Gewächsen auf den Grabstätten ist in der Weise vorzunehmen, dass die Pflanzen die Höhe der Grabmale nicht übersteigen. ⁴Die Gemeinde kann verlangen, dass Gewächse entsprechend zurückgeschnitten oder entfernt werden. ⁵Kommen die hierzu Verpflichteten dem Verlangen nicht nach, kann die Gemeinde die notwendigen Maßnahmen selbst treffen. ⁶Die hierfür entstehenden Kosten haben die Verpflichteten zu tragen.
(2) Reihengräber und Urnengräber müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung, Familiengräber innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Sondernutzungsrechtes im Sinne von Abs. 1 angelegt sein.
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(3) ¹Die Abdeckplatten der Urnenfächer in den Urnenwänden sind gemäß § 13 Abs. 5 Eigentum der Gemeinde. ²Außer der Beschriftung, Ornamenten, Bildern und Vasen wie sie dort vorgesehen sind, ist es nicht erlaubt, Grabschmuck anzubringen.
(4) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die jeweils Berechtigten verantwortlich.
(5) Die Herrichtung und Unterhaltung sowie jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten in den Friedhöfen obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 28
Pflege von Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) ¹Es darf nur kompostierfähiger Grabschmuck verwendet werden. ²Als kompostierfähig gelten Materialien, die nach dem derzeitigen Wissenstand über eine Kompostieranlage dem Naturkreislauf wieder zugeführt werden können. ³Insbesondere Kränze und Gestecke dürfen keine nichtkompostierfähigen Bestandteile enthalten.
(3) Grablichter und ähnliche Gegenstände, die aufgrund ihres Verwendungszweckes aus nichtkompostierfähigen Materialien bestehen, müssen über ein Abfallbehältnis, das von der Gemeinde auf dem Friedhof zur Verfügung gestellt wird, entsorgt werden.
(4) Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen oder Behältern abzulagern.
(5) ¹Wird die Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Anforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. ²Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. ³Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
V. Ordnungsvorschriften
§ 29
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgemachten Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 30
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
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(2) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
- 1. das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge);
- 2. Tiere mitzubringen;
- 3. Waren und gewerblichen Dienst anzubieten;
- 4. Druckschriften zu verteilen;
- 5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 6. Abraum oder Grabschmuck außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
- 7. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen, Grabstätten und Grabsteine zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen oder Hecken zu übersteigen oder unberechtigt die Gräber zu betreten.
(3) Den Anordnungen des Verwaltungs- und Bauhofpersonals der Gemeinde ist Folge zu leisten.
§ 31
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) ¹Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. ²Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde stellt eine Zulassungsbescheinigung aus. (2) ¹Die Zulassung wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. ²Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (3) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann vom Friedhofs- und Bestattungspersonal vom Friedhof verwiesen werden. (4) ¹Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden. ²Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Die Gemeinde kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzung des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen.
VI. Schlußvorschriften
§ 32
Übergangsregelung
(1) ¹Die vor Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte für Reihen- und Reihenurnengräber (alter Fassung) und Sondernutzungsrechte für Wahl- und Urnenwahlgräber (alter Fassung) bestehen bis zum in der Graburkunde festgesetzten Ablauf weiter. ²Auf Antrag des Nutzungsberechtigten endet das Nutzungsrecht an einem Reihen- oder Urnenreihengrab bzw. das Sondernutzungsrecht an einem Wahl- oder Urnenwahlgrab (alter Fassung) mit Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten nach § 7 Abs. 2 dieser Satzung.
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(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. dem in § 3 Abs. 1 festgelegten Benutzungszwang für die Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus, der Durchführung der Erdbestattung und der Beisetzung von Urnen zuwiderhandelt;
- 2. die Anzeigepflicht des § 4 Abs. 1 verletzt;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde ein Grabmal oder eine Grabeinfassung errichtet, wesentlich ändert, auswechselt oder entfernt (§ 22 Abs. 1);
- 4. den Friedhof außerhalb der nach § 29 Abs. 1 bekanntgemachten Öffnungszeiten betritt;
- 5. die Würde des Friedhofes verletzt (§ 30 Abs. 1);
- 6. den Verhaltensvorschriften des § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt;
- 7. den Anordnungen des Verwaltungs- und Bauhofpersonals nicht Folge leistet (§ 30 Abs. 3);
- 8. gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zulassung der Gemeinde ausführt (§ 31 Abs. 1).
§ 34
Haftung
(1) ¹Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. ²Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- oder Bewachungspflicht. (2) Für Beschädigungen im Friedhof, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden, haftet die Gemeinde ebenfalls nicht.
§ 35
Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
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§ 36
Inkrafttreten
$^{1}$Die Satzung tritt am 01.02.2026 in Kraft. $^{2}$Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Dörfles-Esbach vom 05.12.2018 - zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 16.04.2021 - außer Kraft.
Dörfles-Esbach, den 12.01.2026
gez.
Siegel
Torsten Dohnalek Erster Bürgermeister Gemeinde Dörfles-Esbach
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- 7. Ausfertigung
Satzung
über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Gemeinde Dörfles-Esbach vom 05.12.2018
Die Gemeinde Dörfles-Esbach, Landkreis Coburg, erlässt aufgrund des Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende
Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Gemeinde Dörfles-Esbach (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung):
§ 1 Allgemeines
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihres Friedhofes, des Leichenhauses und der von ihr für die Versorgung und Beisetzung Verstorbener bereitgestellten Einrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. die Nutzungsberechtigten an einem Reihengrab, Urnengrab oder einem Urnenfach,
- 2. die Erwerber eines Sondernutzungsrechtes an einer Grabstätte (Wahlgrab, Familiengrab),
- 3. die zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich Verpflichteten und
- 4. diejenigen, die eine in der Friedhofs- und Bestattungssatzung oder in dieser Satzung geregelte gebührenpflichtige Leistung beantragen.
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme einer gebührenpflichtigen Leistung. (2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Grabgebühr
- 1. für die Überlassung eines Reihengrabes zur Erdbestattung eines Verstorbenen
| a) bis zur Grabgröße 1,50m x 0,70m (Kindergrab) | 101,00 € |
|---|---|
| b) bei größeren Gräbern (Reihengrab) | 167,00 € |
- 2 -
- 2 -2. für die Beisetzung einer weiteren Urne in einem
Reihengrab je Beisetzung 30,00 €
- 3. für den Erwerb eines Sondernutzungsrechtes an einer Grabstätte (Wahlgrab, Familiengrab) für die Dauer der Ruhezeit
- a) bei einer einstelligen Grabstätte 333,00 €
- b) bei einer mehrstelligen Grabstätte erhöht sich die Gebühr je Stelle um weitere 333,00 €
- 4. für die Verlängerung des Sondernutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte für die Dauer der Ruhezeit oder auf Antrag
bei Wahlgräbern / Familiengräbern 1/30 der Grabgebühr nach Nr. 3 pro Jahr der Verlängerung
- 5. a) für die Überlassung eines Urnengrabes 167,00 €
- b) für die Überlassung eines Urnenrasengrabes 150,00 €
- c) für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit oder auf Antrag 1/20 der Grabgebühr nach Nr. 5a oder 5b pro Jahr der Verlängerung
- 6. für die Überlassung eines anonymen Urnengrabplatzes 30,00 €
- 7. a) für die Überlassung eines Urnenfaches für die Dauer der Ruhezeit 561,00 €
- b) für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an dem Urnenfach bis zum Ablauf der Ruhezeit der zweiten Beisetzung oder auf Antrag 1/15 der Gebühr nach Nr. 7a pro Jahr der Verlängerung
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) a) Benutzung der Leichenhalle für die Trauerfeier 30,00 €
b) Aufbewahrung der Leiche im Leichenhaus 30,00 €
c) Benutzung der Kühleinrichtung einschl. Reinigung pro Tag 30,00 €
(2) für die Aufbahrung einer Leiche im Leichenhaus, für die Durchführung der Erdbe- stattung, für die Beisetzung von Urnen und die Durchführung der Trauerfeier gelten als Bestattungsgebühren die jeweils gültigen Preise des nach § 1 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Dörfles-Esbach beauftragten Bestattungsinstitutes nach Anhang 1 zu § 5 Abs. 2.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) für die Bereitstellung der Grabmalfundamentierung beträgt die Gebühr
- 3 -
a) für einstellige Grabstätten 71,25 €
b) bei mehrstelligen Grabstätten erhöht sich die Gebühr für jede weitere Grabstelle um jeweils 71,25 € (2) Für die Einebnung werden die Kosten für die Leistungen des Bauhofes in tatsächlicher Höhe zuzüglich anfallender Material- und Entsorgungskosten berechnet:
a) für Grabeinebnung 38,00 € / m² Fläche
b) für die Entsorgung des Grabmals
c) für die Erstellung / Entfernung der Fundamentierung des Grabmals 72,00 € (3) Die Urnenfächer sind mit einer geschliffenen Abdeckplatte versehen, die im Eigentum der Gemeinde verbleibt. Die Beschriftung erfolgt in einem durch die Gemeinde Dörfles-Esbach vorgegebenen Schriftzug. Die Kosten für die Beschriftung und die Anbringung werden in tatsächlicher Höhe weiterberechnet.
Für die Auflösung eines Urnenfaches und die endgültige Bestattung der Urnen werden folgende Gebühren berechnet:
a) bei Belegung mit 1 Urne 34,00 €
b) bei Belegung mit 2 Urnen 51,00 €
§ 7
Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Dörfles-Esbach in der jeweils gültigen Fassung.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 09.11.2001 außer Kraft.
Dörfles-Esbach, den 05.12.2018 Gemeinde Dörfles-Esbach
Udo Döhler
- 1. Bürgermeister
- 4 -
Anhang 1 zu § 5 Abs. 2 der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Gemeinde Dörfles-Esbach vom 05.12.2018
Dieser Anhang ist Bestandteil der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Gemeinde Dörfles-Esbach vom 05.12.2018:
1. Betreuung der Trauerfeier
1.1. Annahme des/der Verstorbenen oder der Urne und Verbringen in die Aufbewahrungszelle
Mo – Fr nach 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen 25,00 €
1.2. Herausgabe eines in der Aufbewahrungszelle hinterstellten Verstorbenen oder einer Urne
Mo – Fr nach 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen 25,00 €
1.3 Öffnen und Schließen der Halle zur persönlichen Abschiednahme 25,00 €
1.4 Aufbahrung des Verstorbenen oder der Urne in der Aufbahrungszelle 25,00 €
1.5 Reinigung der Trauerhalle und der dazugehörigen Räume 25,00 €
1.6 Betreuung der Trauerfeier (mind. 1. h vorher) pauschal 50,00 € Samstagszuschlag 40,00 €
2. Durchführung der Bestattung
2.1 Transport des Sarges bei Trauerfeier und zum Grab und Absenken des Sarges in das Grab/ Sargträger in einheitlicher Kleidung pro Person je Träger 26,00 €
2.2 Transport der Urne zum Grab und Absenken der Urne in das Grab/ Urnenträger in einheitlicher Kleidung pro Person je Träger 26,00 €
3. Öffnen und Schließen von Gräbern; Beisetzung
3.1 Öffnen und Schließen eines Erdgrabes (Abmessung ab 1,60/0,90m); Beisetzung je Grab 250,00€
- 5 -
3.2 Öffnen und Schließen eines Kindergrabes (Abmessung bis 1,20/0,60m); Beisetzung je Grab 110,00 € 3.3 Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes/ Urnengrabes im Rasengrabfeld; Beisetzung (auch anonyme Beisetzung) je Grab 40,00 € 3.4 Öffnen und Schließen eines Urnenwandfaches/ Beisetzung 40,00 € 3.5 Zuschlag für Grabmacherarbeiten an einem Samstag pro Person und Stunde 15,00 € 3.6 Erdabfuhr zu Deponie außerhalb des Friedhofes, soweit eine Lagerung am Grab nicht möglich ist 40,00 €
- 4. Exhumierung und Umbettung 4.1 Exhumierung und Umbettung eines/r Verstorbenen (zzgl. zu Pos. 3.1-4) 150,00 € 4.2 Umbettung eines/r Verstorbenen (zzgl. zu Pos. 3.1-4) 200,00 € 4.3 Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab 40,00 €
- 5. Regiearbeiten je Person je Stunde 25,00 €
- 6. Arbeitsgeräte Kompressoreneinsatz je angefangene ½ h 15.00 €
Dörfles-Esbach, den 05.12.2018 Gemeinde Dörfles-Esbach
Udo Döhler
- 1. Bürgermeister