Fuchsmühl, M

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 01.10.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Einzelgrab' (60,00 € p.a.) und 'Doppelgrab' (120,00 € p.a.) genannt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht angeboten/nicht im Text enthalten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Aschenurnengrab' (45,00 € p.a.) genannt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht angeboten/nicht im Text enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht angeboten/nicht im Text enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten/nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)360,00 € (Sarggrabherstellung), 150,00 € (Urnenbeisetzung) Separat nach § 3 Bestattungsgebühren; nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle100,00 € (1. und 2. Tag), 50,00 € (jeder weitere Tag) Im Text als 'Leichenhalle' bezeichnet; je angefangenen Tag

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhof- und

Bestattungssatzung

Marktratsbeschluss vom

26.09.2025

Version 1.0

Markt Fuchsmühl

Landkreis Tirschenreuth

Friedhof- und Bestattungssatzung

Markt

Fuchsmühl

Friedhof- und Bestattungssatzung

des Marktes Fuchsmühl vom 26.09.2025

Auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt der Markt Fuchsmühl folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gemeindliche Bestattungseinrichtungen

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Fuchsmühl folgende Bestattungseinrichtungen:

1.) einen Friedhof mit Erdgrabern, einer Urnenstelenanlage und einem Leichenhaus 2.) die Leichentransportmittel 3.) das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 2

Bestattungsanspruch

1.) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden Verstorbene bestattet,

a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hatten, oder

b) für die ein Benutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstände nachgewiesen wird, oder

c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstände beantragt wird, oder

d) für Tot- oder Fehlgeburten im Sine des Art. 6 BestG, wenn einer der Elternteile einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeindegebiet hat oder ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstände nachweisen kann.

2.) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.

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3.) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.

§ 3

Benutzungszwang

1.) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:

a) Aufbewährung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus

b) Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schlieben des Grabes, Benutzung des Sargwagens, Versenken des Sarges)

c) Beisetzung von Urnen in Erdgrabern (Öffnen und Schlieben des Grabes)

d) Beisetzung von Urnenkammern (Öffnen und Schlieben der Urnenkammern)

2.) Leichen, die nach § 4 Bestattungsverordnung (BestV) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, *\(\text{dürfen nur durch das gemeinsliche Friedhofs- und Bestattungspersonal eingesagt werden.}\) 3.) Bei Überführungen nach auswärts gilt nur Abs. 1 Nr. a). 4.) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befrei werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Wurde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

II. Bestattungsvorschriften

§ 4

Anzeigepflicht

1.) Bestattungen auf dem gemeinslichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen. 2.) Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Benutzungsrecht besteht, so ist diese nachzuweisen. 3.) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 5

Aufbahrung von Leichen

1.) Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wirddarüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen. 2.) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Wurde des Verstorbenen widersprechen wurde. 3.) Wahlrend der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.

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§ 6

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 7

Umbettungen auf Antrag

1.) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. 2.) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätten Inhabers notwendig. 3.) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführren. 4.) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann,trägt der Antragsteller. 5.) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.

III. Grabstätten

§ 8

Arten der Grabstätten

1.) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Kindergräber

b) Einzelgräber

c) Familiengräber

d) Grüfte

e) Aschenurnengräber

f) Urnenkammern in der Urnenstelenanlage

g) Urnenfelder

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2.) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

§ 9

Größe der Gräber, Grabtiefe

1.) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:

Kindergräber Länge 1,20 m; Breite 0,60 m

Einzelgräber Länge 2,10 m; Breite 0,90 m

Familiengräber Länge 2,10 m; Breite 0,90 m je Grabstelle

Grüfte: Bei Grüften und besonderen Grabplätzen können im Einzelfall Ausnahmen von diesen Maßen genehmigt werden.

Aschenurnengräber Länge 1,00 m; Breite 0,60 m

Urnenkammern 0,40 m x 0,40 m für bis zu 3 Urnen

Urnenfelder Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

2.) Die Beisetzungstiefe des Grabes beträgt:

Bei Kindern bis 5 Jahre 1,10 m

bei Personen über 5 Jahre 1,80 m

Beisetzungstiefe für Urnen in Gräbern 0,70 m

§ 10

Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde, verbunden mit einer Gräberkartei. Die in einzelnen Gruppen eingeteilten Grabplätze sind fortlaufend nummeriert.

§ 11

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Kindergräber, Einzelgräber

1.) Kindergräber sind Einzelgräber für die Bestattung von verstorbenen Kindern bis 5 Jahren. 2.) Einzelgräber sind Gräber für Verstorbene über 5 Jahre.

§ 12

Familiengräber, Grüfte

1.) Familiengräber sind mehrstellige Einzelgräber, in der Regel zweistellig. 2.) Grüfte sind ausgemauerte Familiengräber. 3.) In den Familiengräbern und Grüften werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Die Bestattung von Nichtangehörigen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. 4.) Als Angehörige gelten: a) Ehegatten, b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen. 5.) Familiengräber können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde als Grüfte ausgemauert werden.

§ 13

Aschenurnengräber und Urnenfelder

1.) Für Urnenbeisetzungen stehen besondere Aschenurnengräber und Urnenfelder sowie die anderen Arten von Gräbern zur Verfügung. 2.) Urnen können auch in bereits belegten Gräbern beigesetzt werden. 3.) Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden. 4.) In einer Grabstätte dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Grabstelle. 5.) Mit Ablauf des Benutzungsrechts an einer Grabstände erlischt auch das Recht zur Beisetzung der Aschenurnen. Wir das Benutzungsrecht nicht verlangert, so ist die Gemeinde berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen und an anderer Stelle des Friedhofes in wurdiger Weise beizusetzen.

§ 13 a

Urnenkammern in den Urnenwänden

1.) Für die Urnenbeisetzung stehen 30 Urnenkammern in 4 Urnenwänden zur Verfügung. 2.) In einer Urnenkammer konnen bis zu 3 Urnen eingestellt werden. 3.) Die Ruhezeit für die Aschenreste (Urnen) beträgt 20 Jahre (siehe auch § 6)

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4.) Die Urnenkammern bleiben im Eigentum der Gemeinde Fuchsmühl. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Der Erwerber erhält ein Nutzungs-recht an der Urnenkammer. Das Nutzungsrecht beträgt 20 Jahre und kann mehrmals verlangert werden (siehe § 14 Abs. 5). Falls die Ruhezeit einer beizusetzenden Urne über die Restdauer des bestehenden Nutzungsrechts für die Urnenkammer hinausgeht, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist im Zeitpunkt der Urnenkammerbelegung zu entrichten. 5.) Der Inhaber eines Rechts kann these zu Lebzeiten mit Zustimmung der Gemeinde schriftlich auf einen anderen übertragen. 6.) Die Beschriftung der Abdeckplatten der Urnenkammern muss bezüglich Gröbe, Machart und Gestaltung einheitlich nach den Vorgaben (Musterplatte) der Gemeinde ausgeführrt werden. 7.) Nach Ablauf des Nutzungsrechts für die Grabkammer hat der Nutzungsberechtigte Anspruch auf die kostenlose Übergabe der beschriften Abdeckplatte. 8.) Grablicher (keine Kerzen) und Blumen dürfen nur auf dem von der Gemeinde zur Verfugung gestellten Platz aufgestellt werden. Leere Grablicher und verwelkte Blumen sind zu entfernen. 9.) Das Recht an einer Urnenkammer kann anlasslich eines Sterbefalls begründet werden oder in Absprache mit der Gemeinde erworben werden. Die beabsichtigte Beisetzung einer Urne ist der Gemeinde Fuchsmühl anzuzeigen. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 14

Rechte an Grabstätten

1.) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren bestehen nur Rechte - Grabbenutzungsrechte - nach dieser Satzung. 2.) Das Benutzungsrecht an Grabstätten wird an einzeln natürliche Personen verliehen. Darüber wird dem Benutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt. 3.) Die Dauer des Benutzungsrechts an Grabstätten entspricht der Dauer der Ruhezeit (§ 6). Bei Grüften beträgt sie 30 Jahre. 4.) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen. Hiervon wird der Benutzungsberechtigterechtzeitig von der Gemeinde verständigt. 5.) Das Benutzungsrecht bei Kinder-, Einzel-, Familien-, Aschenurnengräbern, Grüften, Urnenkammern und Urnenfelder kann auf Antrag um 5, 10 oder 15 Jahre verlangert werden, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs dies zulässst. 6.) Wahlend der Dauer eines Grabbenutzungsrechts darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

§ 15

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Übertragung des Grabbenutzungsrechts

1.) Der Nutzungsberechtigte kann das Benutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen. 2.) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Benutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. 3.) Der Übergang des Sondernutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt.

§ 16

Verzicht auf das Grabbenutzungsrecht

Auf das Benutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

§ 17

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

1.) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstände aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhezeit des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. 2.) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Errichtung und Entfernung von Grabmälern und Grabanlagen

1.) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen. 2.) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufugen. Dazu gehoren:

a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1:10;

b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung;

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c) eine Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

3.) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. 4.) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler und Grabeinfassungen konnen auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden. 5.) Grabmäler oder sonstige Grabanlagen dürfen vor Beendigung des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. 6.) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes sind Grabmäler und alle weiteren Grabanlagen nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vormals Grabnutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten zu entfernen. Grufte sind vollständig zurückzubauen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der vormals Grabnutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtetet seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihm die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen die zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des vormals Grabnutzungsberechtigten oder sonst Verpflichtetet durch die Gemeinde getroffen werden.

§ 19

Größe der Grabmäler

1.) Grabmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:

a) Bei Kindergräbern

Höhe 1,20 m; Breite 0,60 m

b) bei Einzelgräbern

Höhe 1,50 m; Breite 0,90 m

c) bei Familiengräbern und Grüften

Höhe 1,60 m; Breite 0,90 m je Stelle

d) bei Aschenurnengräbern

Höhe 1,00 m; Breite 0,60 m

2.) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:

a) \(0,60\mathrm{m}\) bei Kindergräbern

b) \(0,90\mathrm{m}\) bei Einzelgrabern

c) \(0,90\mathrm{m}\) je Stelle bei Familiengrabern und Gruften

d) \(0,60\mathrm{m}\) bei Aschenurnengräbern

§ 20

Gestaltung der Grabmäler

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1.) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz) Rechnung/TRagen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. 2.) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Gröbe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. 3.) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs im Einklang stehen.

§ 20a

Zusätzliche Vorgaben an die Größe und Gestaltung der Urnenfelder

1.) Die Grabmäler mussen bei Urnenfelder folgende Maße einhalten: Länge 0,50 m; Breite 0,50 m; Höhe 0,10 m; 2.) Die Grabmäler müssen in der Symmetrie mittig in das vorgesehene Kiesbett der Urnenfelder eingesetzt werden. 3.) Als Material kann Granit oder Marmor verwendet werden. 4.) Zulässig sind folgende Grabdekorationen an folgenden Stellen:

  • Weihwasserkessel mittig vor dem Grabmal
  • Grablicht im linken Eck vor dem Grabmal
  • Blumenvase im linken Eck hinter dem Grabmal

5.) Der Sockel der Grabdekorationen muss dem gleichen Material entsprechen, aus welchem das Grabmal besteht.

§ 21

Standsicherheit

1.) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Höhe nach den allgemeinen anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. 2.) Der Nutzungsberechtigte hat davon zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel an der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen. 3.) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten des Nutzungsberechtigten umlegen,lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.

§ 22

Pflege der Grabstätten

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1.) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. 2.) Das Anpflanzen von baum- und strauchartigen Gewächsen auf den Grabstätten bedarf der Genehmigung der Gemeinde. 3.) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Auf Mülltrennung (pflanzliche und sonstige Abfälle) ist größte Sorgfalt zu legen.

§ 23

Beschaffenheit von Urnen

1.) Die Urnen müssen bei unterirdischen Bestattungen genauso wie die wahlweise mit verwendeten Überurnen aus absolut verrottbarem Material bestehen. Gefäße aus Metall, Kunststoff oder sonstigem nicht verrottbarem Material sind verboten 2.) Bei Bestattung in den Urnenkammern müssen Urnen aus nicht verrottbarem Material verwendet werden.

V. Ordnungsvorschriften

§ 23

Öffnungszeiten

1.) Der Friedhofarf nur während derbekanntgemachten Öffnungszteiten betreten werden. 2.) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelnr Teile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 24

Verhalten auf dem Friedhof

1.) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich entsprechend seiner Zweckbestimmung zu verhalten. 2.) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a) das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge);

b) Tiere mitzubringen;

c) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;

d) Druckschriften zu verteilen;

e) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeitsen in der Höhe zu verrichten.

3.) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

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Friedhof- und Bestattungssatzung

Markt

Fuchsmühl

§ 25

Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

1.) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. 2.) Die Zulassung wird nur den Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Die Gemeinde stellt eine Zulassungskarte aus. 3.) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausfuhrt, kann vom Friedhofs- und Bestattungspersonal vom Friedhof verwiesen werden. 4.) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Wurde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. 5.) Die Gemeinde kann den Gewerbetriebenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen die Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen.

VI. Schlussvorschriften

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

Wer den Vorschriften der § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße belegt werden (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung).

§ 27

Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung für das Bestattungswesen nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 28

Inkrafttreten

1.) Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft.

Marktratsbeschluss vom 26.09.2025

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Friedhof- und Bestattungssatzung

Markt Fuchsmühl

2.) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.11.2023 außer Kraft.

Fuchsmühl, den 26.09.2025

MARKT FUCHSMÜHL

Wolfgang Braun, 1. Bürgermeister

Marktratsbeschluss vom 26.09.2025

Version 1.0

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Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren

Marktratsbeschluss vom: 22.12.2023

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Markt Fuchsmühl

Landkreis Tirschenreuth

Friedhof- und Gebührensatzung

Markt

Fuchsmühl

Satzung über Friedhof- und Bestattungsgebühren des Marktes

Fuchsmühl für das Bestattungswesen

Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Fuchsmühl (Gemeinde) folgende Satzung

§ 1

Gebührenerhebung

1.) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen folgende Gebühren

a) Grabgebühren (§ 2)

b) Bestattungsgebühren (§ 3)

c) Sonstige Gebühren (§ 4)

2.) Gebühren, die in dieser Satzung nicht enthalten sind, werden nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtung berechnet.

§ 2

Grabgebühren

1.) Die Grabgebühren betragen pro Jahr

a) für ein Kindergrab18,00 €
b) für ein Einzelgrab60,00 €
c) für ein Doppelgrab120,00 €
d) für eine Gruft (zweistellig)215,00 €
e) für ein Aschenurnengrab45,00 €
f) für eine Urnenkammer in den Urnenstelen80,60 €
g) für Urnenfelder40,00 €

2.) Wird ein Familiengrab zu einer Gruft ausgebaut, so wird vom Tage der Beendigung des Ausbaus die Benutzungszeit auf 30 Jahre neu festgesetzt und dafür die volle Grabgebühr nach Abs. 1 Buchstabe d) erhoben.

3.) Die Grabgebühren für Verlängerung der Grabnutzungsrechte werden nach vollen Jahren berechnet. Sie sind im Voraus zu entrichten.

Marktratsbeschluss vom 22.12.2023

Version 1.0

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Friedhof- und Gebührensatzung

Markt

Fuchsmühl

§ 3

Bestattungsgebühren

1.) Für die Tätigkeit des Bestatters bei der Aussegnung, Beerdigung und Urnenbeisetzungen 65,00 € 2.) Für die Tätigkeit und Dienstleistungen der Leichenträger bei der Beerdigung je Träger 40,00 € 3.) Für die Benutzung der Leichenhalle (einschließlich Aufbahrung mit Dekoration und Kerzenbeleuchtung, Reinigung der Leichenhalle und einschließlich Benutzung des Sargtransportwagens je angefangenen Tag)

  1. 1. Tag: 100,00 €
  2. 2. Tag: 100,00 €

Jeder weitere Tag: 50,00 €

4.) Für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen eines Grabes, jedoch ohne Entfernen und Wiedererrichten des Grabdenkmals und der Grabeinfassung)

a) bei Erwachsenen und Kindern ab 5 Jahren 360,00 €

b) bei Kindern bis zu 5 Jahren 155,00 €

5.) Für die Tieferlegung von Leichen 150,00 € 6.) Für das Öffnen und Schließen einer Gruft 310,00 € 7.) Für die Beisetzung von Fehl- und Totgeburten einschließlich der in Anspruch genommen Einrichtungen und sãmtlicher Dienstleistungen des Bestatters einschließlich Grabarbeiten 156,00 € 8.) Für die Beisetzung von Urnen einschließlich der in Anspruch genommen Einrichtungen und der Dienstleistungen des Bestatters einschließlich Grabarbeiten 150,00 € 9.) Für die Beisetzung von Urnen in den Urnenkammern der Urnenwände Einschließlich der in Anspruch genommen Einrichtungen und der Dienstleistungen des Bestatters 85,00 €

§ 4

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben

1.) Für den Fahlen- und den Mikrofonträger bei der Beerdigung 30,00 € 2.) Bei Leichenöffnungen für

Marktratsbeschluss vom 22.12.2023

Version 1.0

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Friedhof- und Gebührensatzung

Markt

Fuchsmühl

a) Benutzung, Beleuchtung, Reinigung und Heizung des Sezierraumes108,00 €
b) Herrichten der Leiche durch den Leichenwärter oder die Leichenfrau43,50 €
c) Mitwirkung des Leichenwärters als Gehilfe je Stunde30,00 €

3.) Für Exhumierungen und Umbettungen

a) Hebung und Wiederbeisetzung einer Leiche oder von Leichenresten einschließlich der Benutzung der in Anspruch genommenen Einrichtungen, jedoch ohne Grabarbeiten und der Dienstleistungen der Träger sowie ohne das Entfernen und Wiedererrichten des Grabdenkmals und der Grabeinfassung

bei einer Ruhefrist bis zu 5 Jahren135,00 €
bei einer Ruhefrist von 5 bis 15 Jahren103,00 €
bei einer Ruhefrist von über 15 Jahren83,00 €

b) Hebung der Leiche oder von Leichenresten zur Wiederbeisetzung in einem anderen Friedhof einschließlich der in Anspruch genommenen Einrichtungen, jedoch ohne Grabarbeiten und der Dienstleistungen der Träger sowie ohne das Entfernen und Wiedererrichten des Grabdenkmals und der Grabeinfassung

bei einer Ruhefrist bis zu 5 Jahren78,00 €
bei einer Ruhefrist von 5 bis 15 Jahren47,00 €
bei einer Ruhefrist von über 15 Jahren41,00 €

c) Wiederbeisetzung einer überführten Leiche oder von Leichenresten einschließlich der in Anspruch genommenen Einrichtungen, jedoch ohne Grabarbeiten und der Dienstleistungen der Träger sowie ohne das Entfernen und Wiedererrichten des Grabdenkmals und der Grabeinfassung

bei einem Sarg47,00 €
bei einem Kistchen23,50 €

d) für die Dienstleistungen eines Trägers zu a), b) und c) je Stunde 30,00 €

e) für Kinder unter 5 Jahren jeweils die Hälfte der Gebühren aus 3 a), b) und c)

4.) Für Desinfektionen 20,00 €

Marktratsbeschluss vom 22.12.2023

Version 1.0

Seite 3

Friedhof- und Gebührensatzung

Markt

Fuchsmühl

5.) Für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern, Einfassungen Abdeckplatten und sonstigen baulichen Anlagen

einstelliges Grabmehrstelliges Grab
a) Einfassung18,50 €24,00 €
b) Grabdenkmal38,00 €47,00 €
c) Abdeckplatte14,50 €18,50 €
d) Einfassung und Abdeckplatte24,00 €33,00 €
e) Einfassung und Grabdenkmal47,00 €56,00 €
f) Einfassung, Grabdenkmal u. Abdeckplatte56,00 €75,00 €
g) sonstige bauliche Anlage oder Änderung24,00 €33,00 €

6.) Für die Anbringung einer Schrift auf der Abdeckplatte an den Urnen- Kammern der Urnenwände Je Schriftzug 17,00 €

§ 5

Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit

1.) Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. 2.) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Zustellung des Gebührenbescheides. 3.) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 6

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, oder wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 7

Inkrafttreten

1.) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. 2.) Sie gilt 20 Jahre. 3.) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.06.2021 außer Kraft.

Fuchsmühl, den 22. Dezember 2023 MARKT FUCHSMÜHL

Wolfgang Braun, 1. Bürgermeister

Marktratsbeschluss vom 22.12.2023

Version 1.0

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