Wald

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2022 · Friedhofssatzung: 08.11.2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab21,00 Euro pro Jahr Grabnutzungsgebühr für Reihengrabplatz (Einzelgrab) nach § 4 Abs. 1
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab21,00 Euro pro Jahr (Urnennische) / 31,00 Euro pro Jahr (Urnenerdgrab) Grabnutzungsgebühr für Urnengrabplatz nach § 4 Abs. 1
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)230,00 Euro (Grabherstellung) / 40,00 Euro (Urnenerdgrab) / 19,50 Euro (Urnennische) Separate Bestattungsgebühren nach § 5 Abs. 2; nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Aktuelle Änderungssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.

Gemeinde Zell Az.: 0280.2.05

3. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren

für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Zell (Friedhofsgebührensatzung) Vom 04.12.2025

Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573) erlässt die Gemeinde Zell folgende 3. Änderungssatzung:

§ 1

  1. 1. In § 4 (Grabgebühr) erhält Absatz 1 folgende Fassung:

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr

a) Für eine Einzelgrabstätte 25 €

b) Für eine Familiengrabstätte 30 €

c) Für ein Urnenerdgrab 25 €

  1. 2. § 5 (Bestattungsgebühren) erhält Abs. 2 folgende Fassung:

(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 60,00 EUR je Sterbefall und wird von der Gemeinde erhoben.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Gemeinde Zell

Zell, 04.12.2025

Thomas Schwarzfischer Erster Bürgermeister

Seite 1 von 1

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Gemeinde Zell Az.: 10-028/2

**2. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren

für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Zell (Friedhofsgebührensatzung) Vom 24.11.2017**

Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl. S. 351) erlässt die Gemeinde Zell folgende 2. Änderungssatzung:

§ 1

1. In § 4 (Grabgebühr) erhalten Absatz 1, 2 und 3 folgende Fassung:

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr

a) Für eine Einzelgrabstätte 18 €

b) Für eine Familiengrabstätte 23 €

c) Für ein Urnenerdgrab 18 €

(2) Die Grabgebühren sind für die gesamte Ruhezeit und die Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten. Bereits bezahlte Gebühren sind von Gebührenänderungen nicht betroffen. Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts nach Absatz 1 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr nach Absatz 1 zu entrichten.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist der zuletzt bestatteten Person oder Urne ist eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts gemäß Absatz 1 für einen Zeitraum von 5, 10, 15 oder 20 Jahren möglich.

2. § 5 (Bestattungsgebühren) erhält folgende Fassung:

(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung und schließen des Grabes, Erdabfall) beträgt für

Erdbestattung einfachfief300,00 EUR
zusätzlich bei Tiefgrabung41,00 EUR
Erdbestattung eines Kindergrabes (Sarglänge bis 140 cm)170,00 EUR
Urnenbestattung in ein Einzel-, Familien- oder Urnenerdgrab82,00 EUR
Kosten für die Urnenerdplatte100,00 EUR

Für die Beseitigung und den Abtransport der Resterde erfolgt die Abrechnung nach Bedarf und Aufwand des Bestattungsunternehmens.

(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 50,00 EUR je Sterbefall und wird von der Gemeinde erhoben.

M:\ALLGEM\leitung\10-028-2\Friedhof-Beucherling\Gebührensatzung\Gebührensatzung-2-Änderung-2017.doc

Seite 1 von 2 3. § 6 Absatz 1 Nr. 2 (Sonstige Gebühren) erhält folgende neue Fassung:

(1) Nr. 2 Die Gebühren für das Umbetten einer Urne innerhalb des Friedhofs beträgt 130 €.

4. § 6 Absatz 2 (Sonstige Gebühren) wird ersatzlos gestrichen. Die Absatznummerierung des Absatzes 1 entfällt.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Gemeinde Zell

Zell, 24.11.2017

Gez.

S

Thomas Schwarzfischer Erster Bürgermeister

M:\ALLGEM\leitung\10-028-2\Friedhof-Beucherling\Gebührensatzung\Gebührensatzung-2-Änderung-2017.doc

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2. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

der Gemeinde Wald

vom 08.11.2021

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Wald folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für einen

Reihengrabplatz (Einzelgrab)21,00 Euro pro Jahr
Familiengrabplatz31,00 Euro pro Jahr
Urnengrabplatzin einer Urnennische21,00 Euro pro Jahr
in einem Urnenerdgrab31,00 Euro pro Jahr
Kindergrabplatz21,00 Euro pro Jahr

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers beträgt für die Dienstleistung während der Beerdigung 19 Euro.

(2) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt für einen

Reihen- und Familiengrabplatz je Grabstelle230,00 Euro
Zuschlag für Tieferlegung38,00 Euro
Zuschlag für Kompressor bei Bedarf (Frost)43,00 Euro
Urnenbeisetzung im Erdgrab40,00 Euro
Urnenbeisetzung in Urnennische19,50 Euro

(3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 100,00 Euro je Sterbefall.

(4) Die allgemeinen Grundleistungen bei Bestattungen betragen 230 EUR.

§ 6 Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche

a) während der Ruhefristnach Aufwand
b) nach Ablauf der Ruhefristnach Aufwand

  1. 2. Leichenöffnungen

Benutzung des Sektionsraumes im Leichenhaus 25,00 Euro

  1. 3. Genehmigungsgebühr eines Grabmals 5,00 Euro

  1. 4. Benutzung der Sargkühlzelle pro Benutzung 25,00 Euro Bei Fremdbelegung pro Benutzung 35,00 Euro

  1. 5. Platte zur Abdeckung eines Urnenerdgrabes 260,00 Euro

  1. 6. Platte zur Abdeckung einer Urnennische 150,00 Euro

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen vom 29.06.1987 in der Fassung der 6. Änderung vom 18.04.2019 außer Kraft.

Gemeinde Wald Wald, 08.11.2021

Barbara Haimerl

  1. 1. Bürgermeisterin

Bekanntmachungsvermerk:

Ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde Wald und der Verwaltungsgemeinschaft Wald am 08.11.2021

Abgenommen am: _________

Wald, den 10.11.2021

3. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

(Friedhofssatzung – FS)

vom 08.11.2021

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Wald folgende Satzung:

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsanspruch § 4 Friedhofsverwaltung § 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten § 7 Verhalten im Friedhof § 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten § 10 Grabarten § 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen § 12 Größe der Grabstätten § 13 Rechte an Grabstätten § 14 Übertragung von Nutzungsrechten § 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber § 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber § 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen § 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit § 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen § 19 Grabgestaltung § 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus § 22 Leichenhausbenutzungszwang § 23 Leichentransport § 24 Leichenbesorgung § 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal § 26 Bestattung § 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt § 28 Ruhefrist § 29 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme § 31 Haftungsausschluss § 32 Zuwiderhandlungen § 33 Inkrafttreten 2

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  • a) den Friedhof Wald
  • b) das Leichenhaus Wald
  • c) das Bestattungspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

  • a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
  • b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
  • c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  • d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG. 3

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. 4

(2) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gärtner und sonstige Gewerbetreibende gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleichermaßen.

(3) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar.

(4) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

(5) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

  • a) Einzelgrabstätten (Reihengräber)
  • b) Doppelgrabstätten (Familiengräber)
  • c) Kindergrabstätten
  • d) Urnenerdgrabstätten
  • e) Urnengrabfächer (Urnennischen)

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.

(4) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. 5

(5) In Urnenerdgrabstätten können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (6) In Urnengrabfächern können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächern oder in Einzel- oder Doppelgrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein. (3) In Einzel- und Doppelgrabstätten)dürfen nicht mehr als zwei Urnen je Quadratmeter beigesetzt werden. (4) In einer Urnengrabstätte oder in Urnengrabfächern dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten oder Urnengrabfächern gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

a) Kindergrabstätten \(2,20\mathrm{m}\) (Lange) \(\times 1,10\mathrm{m}\) (Breite)

b) Einzelgrabstätten \(2,20\mathrm{m}\) (Lange) \(\times 1,10\mathrm{m}\) (Breite)

c) Doppelgrabstätten \(2,20\mathrm{m}\) (Lange) \(\times 2,20\mathrm{m}\) (Breite)

d) Urnengrabstätten \(0,80\mathrm{m}\) (Lange) \(\times 0,80\mathrm{m}\) (Breite)

(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt dreißig Zentimeter.

Bei Tiefgräbern (§ 10) haben die Bestattungen so zu erfolgen, dass bei der Belegung mit dem zweiten Sarg zwischen der Oberkante des Sarges und dem gewachsenen Boden (ohne Erdhügel) ein Zwischenraum von mindestens 0,90 m besteht, bei Urnen 0,65 m.

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1) An einer bezeugungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht anländlich eines Todesfalles erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten auf Verlangen eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Veränderung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. 6

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte auf Verlangen eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden. 7

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte, außer Urnenerdgräber und Urnengrabfächer, ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

Grabbeete sind nur in folgenden Größen anzulegen

bei Familiengräbern: nicht breiter als 150 cm und länger als 165 cm,

bei Reihengräbern: nicht breiter als 110 cm und länger als 165 cm,

Verdichtungen des Erdreiches sind aus Pietätgründen nicht zulässig. Urnenerdgräber und Urnengrabfächer werden mit einer von der Gemeinde zu erwerbenden Platte abgedeckt bzw. verschlossen.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4) An Urnennischen und Urnenerdgräbern dürfen keinerlei Gegenstände angebracht werden. Auf ihnen dürfen auch keine Pflanzen und keine Grablichter abgestellt werden. Zu und nach einer Beisetzung können Kränze, Schalen oder ähnliches abgelegt werden, die aber binnen 2 Wochen nach der Beisetzung eigenständig durch den Nutzungsberechtigten wieder zu entfernen sind.

(5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. 8

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a) bei Kindergräbern: Höhe 1,10 m, Breite 0,75 m,

b) bei Reihengräbern: Höhe 1,35 m, bis zu einer Breite von 0,90 m,

c) bei Familiengräbern: Höhe 1,55 m, bis zu einer Breite von 1,50 m,

(2) Ebenerdige bzw. mit dem Grabbeet höhengleiche Grabeinfassungen von einer maximalen Breite bis zu 12 cm werden zugelassen. Die Grabeinfassung darf die in § 15 vorgegebenen Ausmaße für Familien- und Reihengräber nicht überschreiten. 9

(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

(4) Werden bei der Grabherstellung Grabeinfassungen nach Abs. 2 durch die Gemeinde oder deren Beauftragte beschädigt, wird hierfür weder von der Gemeinde noch von deren Beauftragten Schadensersatz geleistet.

§ 19 Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Die Platten der Urnenerdgräber werden auf einem Sockel aufgelegt. Die Schrift ist als Relief auf die Platte aufzubringen. Die Schriftgestaltung bleibt frei.

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des 10

sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterlieben den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 24 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen. 11

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

  • a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
  • b) das Versenken des Sarges,
  • c) die Beisetzung von Urnen,
  • d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
  • e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
  • f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhefrist

Die Ruhefrist wird für alle Gräber auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV. 12

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Wald vom 29.04.2005 außer Kraft.

Gemeinde Wald Wald, 08.11.2021

Barbara Haimerl

  1. 1. Bürgermeisterin

Bekanntmachungsvermerk:

Ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde Wald und der Verwaltungsgemeinschaft Wald am 08.11.2021 Abgenommen am: _________

Wald, den 10.11.2021

Unterschrift, Dienstbez.

---

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Zell (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

*Inhaltsverzeichnis:*

Seite
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung3
ZWEITER TEIL
Der gemeindliche Friedhof
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 2 Widmungszweck3
§ 3 Friedhofsverwaltung3
§ 4 Bestattungsanspruch3
Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten4
§ 6 Verhalten im Friedhof4
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof4
DRITTER TEIL
Die einzelnen Grabstätten
Die Grabmäler
Abschnitt 1
Grabstätten
§ 8 Allgemeines5
§ 9 Arten der Grabstätten5
§ 10 Reihengräber (Einzelgrabstätten) und Tiefgräber5
§ 11 Familiengräber (Doppelgräber)5
§ 12 Ausmaße der Grabstätten6
§ 13 Urnen6
§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten7
Abschnitt 2
Die Grabmäler
§ 15 Errichtung von Grabmälern7
§ 16 Richtlinien für Grabzeichen7
§ 17 Größe der Grabzeichen8
§ 17aGröße und Gestaltung der Grabzeichen bei Erdurnengräbern8
§ 18 Herstellen, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber8
§ 19 Standsicherheit9
§ 20 Entfernung der Grabmäler9

Friedhofs- und Bestattungssatzung

Seite 1 von 13 VIERTER TEIL

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 21 Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses 9 § 22 Benutzungszwang 10

FÜNFTER TEIL

Leichentransportmittel

§ 23 Leichentransport 10

SECHSTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 24 Leichenperson 10 § 25 Leichenträger 10 § 26 entfällt 11 § 27 Friedhofswärter 11

SIEBENTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 28 Anzeigepflicht 11 § 29 Trauerfeier 11 § 30 Ruhezeiten 11 § 31 Leichenausgrabung und Umbettung 11 § 32 Aschenbeisetzungen 12

ACHTER TEIL

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 33 Ordnungswidrigkeiten 12 § 34 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel 12 § 35 Übergangsregelungen 12 § 36 In-Kraft-Treten 13

Friedhofs- und Bestattungssatzung

Seite 2 von 13

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung

der Gemeinde Zell (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 14.02.2024

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Zell für den Friedhof Beucherling folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde in Beucherling als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den gemeinslichen Friedhof §§ 2 bis 7, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 bis 21),
  2. 2. das gemeinsliche Leichenhaus §§ 22, 23,
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal §§ 25 bis 28.

ZWEITER TEIL

Der gemeindliche Friedhof

ABSCHNITT 1

Allgemeines

§ 2

Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3

Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet - oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die aber kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Friedhofs- und Bestattungssatzung

Seite 3 von 13

ABSCHNITT 2

Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Der gemeinsliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof besteht gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Teile aus besonderem Anlass - z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen § 32 - untersagen.

§ 6

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeinslichen Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. Wahrend einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeitsen in der Nähe zu verrichten.

§ 7

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Kunstschmiede, Gartner und Bestatter bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeinslichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Die Zulassung wird erteilt an Gewerbetriebende für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Der Nachweis der Zuverlösigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht; für Arbeiten, von denen keine Gefährung ausgeht, genugt eine geeignete Fachausbildung. Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder ein einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum konnen das Antragsverfahren nach Abs. 1 auch in elektronischer Form über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern abwickeln. Art. 42 a und Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Die Bewiligung ist den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzulegen. (3) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

Friedhofs- und Bestattungssatzung

Seite 4 von 13 (4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

DRITTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

ABSCHNITT 1

Grabstätten

§ 8

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Reihengräber (Einzelgrabstätten)
  2. 2. Familiengrabstätten (Doppelgräber)
  3. 3. Urnenerdgräber

(2) Wird kein Familiengrab in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Reihengrab zu.

§ 10

Reihengräber (Einzelgrabstätten) und Tiefgräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit § 30 des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. Die Möglichkeit der Umwandlung eines Einfachgrabes in ein Tiefgrab bleibt unberührt.

(3) Tiefgräber sind Grabstellen der gleichen Art, in denen jedoch bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten (§ 30) in der gleichen Grabstelle zwei Sargbeisetzungen übereinander zulässig sind. Als Tiefgräber können Grabstätten nur beansprucht werden, wenn die Bodenbeschaffenheit es zulässt.

§ 11

Familiengräber (Doppelgräber)

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit § 30, längstens für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. In einem Tiefgrab sin bei gleichzeitigen laufenden Ruhefristen 2 Beisetzungen übereinander zulässig, wenn die Bodenbeschaffenheit es zulässt.

Friedhofs- und Bestattungssatzung

Seite 5 von 13 (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das

Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 12

Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Mindestmaße:

LängeBreiteAbständeTiefe
z. n. Grabz. n. Reihe
Einzelgrab2,04 m1,02 m0,30 m0,90 m1,80 m
Doppelgrab2,04 m2,04 m0,30 m0,90 m1,80 m

(2) Die Tiefe der Grabsohle bei Urnenerdgräbern beträgt 0,80 m.

§ 13

Urnen

(1) Urnen können in allen Einzel- und Familiengräbern in einer Tiefe von 0,80 m beigesetzt werden.

(2) Urnen können auch in den Urnenerdgräbern beigesetzt werden. Die Abdeckplatten sind von der Gemeinde zu kaufen. Andere Abdeckplatten dürfen nicht verwendet werden.

(3) Urnen können auch im vorgesehenen Bereich in anonymen Urnenerdgräbern beigesetzt werden. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Anonyme Urnenerdgräber werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben.

Grabsteine, Platten oder sonstige Ausstattungen dürfen auf einem anonymen Urnenerdgrab nicht angebracht werden.

Die Graboberfläche des anonymen Urnenerdgrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt.

Friedhofs- und Bestattungssatzung

Seite 6 von 13 (4) Für die Beisetzung müssen Urnen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird. Es dürfen nur selbstauflösende Urnen verwendet werden.

§ 14

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und privat zu entsorgen. (2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der ummittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind jeweils die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Diese können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgartner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (4) Einzelgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung, Familiengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

ABSCHNITT 2

Die Grabmäler

§ 15

Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern, auch bei Erdurnengräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, sowie nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Gräber ohne Erlaubnis erichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden konnen. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 16

Richtlinien für Grabzeichen

(1) Allgemeines:

Das Grabzeichen muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen.

Friedhofs- und Bestattungssatzung

Seite 7 von 13 (2) Werkstoffe:

Als Werkstoffe für Grabzeichen sind zugelassen:

Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form und Kunststein.

(3) Nicht zugelassen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe:

a) Einfassungen zwischen den Gräbern; (Rasenkantsteine sowie Schrittplatten zwischen den Grabstätten werden in dafür vorgesehenen Feldern durch den Friedhofsträger einheitlich verlegt)

b) Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Splitt und Kies

c) Farbanstriche auf Grabsteinen einschl. Schriftflächen

d) Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen könne.

§ 17

Größe der Grabzeichen

(1) Grabmäler dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht über- bzw. unterschreiten:

a) bei Einzelgräbern: Höhe 1,10 m, Breite 0,90 m, Stärke mindestens 0,18 m

b) bei Familiengräbern: Höhe 1,20 m, Breite 1,40 m, Stärke mindestens 0,18 m.

(2) Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Einfriedungen sind nicht gestattet.

(3) Abweichende Maße sind nur nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung und nach fachlicher Prüfung der Anträge zulässig.

§ 17a

Größe und Gestaltung der Grabzeichen bei Erdurnengräbern

(1) Die Abdeckplatte der Erdurnengräber muss von der Gemeinde erworben werden. Die Maße dafür sind vorgeschrieben.

(2) Hinter der Abdeckplatte darf ein Sockel aus Granit, gleiches Material wie Abdeckplatte (Flossenbürger Granit), für das Aufstellen eines integrierten Grablichts, einer integrierten Blumenvase und eines Grabzeichens errichtet werden, welche folgende Maße nicht überschreiten darf:

Höhe: 0,20 m, Breite 0,65 m, Stärke/Tiefe 0,20 m

(3) Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Einfriedungen sind nicht gestattet.

(4) Auf dem Sockel darf als Grabzeichen nur ein Kreuz errichtet werden, welches eine Höhe von max. 1,00 m aufweist.

(5) Abweichende Maße sind nur nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung und nach fachlicher Prüfung der Anträge zulässig.

§ 18

Herstellen, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber

(1) Alle Grabstätten müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.

Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) gepflanzt werden. Sie gehen nach Pflanzung entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gemeinde kann verlangen, dass übergroße Sträucher auf Gräbern auf ein bestimmtes Maß zurückgeschnitten oder entfernt werden müssen.

Neben der Abdeckplatte von Erdurnengräbern dürfen keine Bepflanzungen vorgenommen oder Planzungen abgestellt werden. Pflanzgestecke, Kerzen oder andere Symbole des Andenkens dürfen nur auf der Abdeckplatte abgelegt werden.

Friedhofs- und Bestattungssatzung

Seite 8 von 13 Die Gemeinde kann verlangen, dass nicht zugelassene Bepflanzungen oder Gegenstände entfernt werden müssen.

(2) Alle Gräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht, so wird das Grab von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und mit Rasen angesät. In diesem Falle verfällt die bereits bezahlte Gebühr. Sind die Angehörigen unbekannten Aufenthalts oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Aufforderung in Form einer Bekanntmachung.

(3) Den Inhabern der Gräber obliegt auch die Unterhaltung der unmittelbaren Umgebung des Grabes. Die Unterhaltung des angrenzenden Geländes erstreckt sich jedoch höchstens auf einen bis zu ½ m breiten Streifen um die Grabstätte.

(4) Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen und Weihwasser, wie Konservendosen usw. ist nicht gestattet.

§ 19

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 20

Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit § 31 oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

VIERTER TEIL

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 21

Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau §§ 1 ff der Bestattungsverordnung –

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
  2. 2. Zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
  3. 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

Friedhofs- und Bestattungssatzung

Seite 9 von 13 (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung).

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

§ 22 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet –oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten– Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

  • a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
  • b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.

FÜNFTER TEIL Leichentransportmittel

§ 23 Leichentransport

Für die Beförderung der eingesargten Leichen durch ein anerkanntes Bestattungsunternehmen der im Gemeindegebiet Verstorbenen haben die Bestattungspflichtigen zu sorgen.

SECHSTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 24 Leichenperson

(1) Zur Behandlung der Leichen (z. B. Ankleiden, Beförderung, Beisetzung, Schmückung und Beerdigung) dürfen nur die von den Angehörigen bestimmten und von ihnen im Einzelfall zugezogenen Personen zugelassen werden.

(2) Die Verrichtungen einer Leichenperson nach Absatz 1 dürfen auch von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

§ 25 Leichenträger

(1) Der Transport von Leichen auf dem Friedhof Beucherling, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen sowie die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten erfolgt durch ein von der Gemeinde bestimmtes privates Bestattungsunternehmen.

Friedhofs- und Bestattungssatzung

Seite 10 von 13 (2) Die Leichenträger werden durch ein von der Gemeinde bestimmtes privates Bestattungsunternehmen gestellt bzw. können auch von den Hinterbliebenen selbst bestimmt werden.

(3) Einzelne Verrichtungen nach Abs. 1 können mit Genehmigung der Gemeinde und nach Absprache mit dem von der Gemeinde beauftragten privaten Bestattungsunternehmen auch von den Hinterbliebenen selbst organisiert werden.

§ 26 -entfällt-

§ 27 Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und alle mit der Grabherstellung verbundenen Arbeiten obliegen dem von der Gemeinde bestimmten Bestattungsunternehmen.

SIEBENTER TEIL Bestattungsvorschriften

§ 28 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 29 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeier findet im Friedhof in der Aussegnungshalle statt.

(2) Lichtbild-, Film- oder Tonbandaufnahmen von der Trauerfeier oder vom Leichenzug dürfen ohne Genehmigung der Gemeinde nicht gemacht werden. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind oder ein anerkanntes öffentliches Interesse vorliegt. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden.

§ 30 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre.

(2) Die Ruhefrist für Urnen beträgt 20 Jahre.

§ 31 Leichenausgrabung und Umbettung

(1) Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der jeweilige Inhaber des Grabrechts an der Grabstätte aus der ausgebettet oder in die eingebettet werden soll. Die Zustimmung soll nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit (§ 30) noch vorhandene Gebeine oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(3) Bei Erfordernis können Leichen oder Aschenreste, deren Ruhezeiten (§ 30) noch nicht abgelaufen sind, von Amts wegen umgebettet werden.

Friedhofs- und Bestattungssatzung

Seite 11 von 13 (4) Alle Umbettungen werden vom Friedhofspersonal durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Zuschauer dürfen bei Umbettungen nicht anwesend sein.

(5) Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die bei einer Umbettung unvermeidbar sind, haben die Antragsteller zu ersetzen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit (§ 30) und des Grabrechts (§ 11) werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschenreste zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

§ 32

Aschenbeisetzungen

(1) Die Urnenbeisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(2) In einem Reihen- oder Familiengrab dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als zwei Urnen je Quadratmeter.

(3) In Urnenerdgräbern können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

ACHTER TEIL

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt § 5,
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt § 6,
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet § 7,
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt § 26 Abs. 1,
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt § 28,

§ 34

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 35

Übergangsregelungen

(1) Wenn bei Inkrafttreten dieser Satzung Grabausmaße oder Grabausstattungen vorhanden sind, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, so hat es dabei seine Anwendungen, so lange keine Änderungen am Grabausmaß oder an der Grabausstattung erfolgen. Bei Änderungen sind die Rechtsvorschriften dieser Satzung einzuhalten.

Friedhofs- und Bestattungssatzung

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§ 36

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.12.2004 in der Fassung der 2. Änderung vom 24.11.2017 außer Kraft.

Zell, 14.02.2024

Erster Bürgermeister

Friedhofs- und Bestattungssatzung

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