Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2025 · Friedhofssatzung: 27.06.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit in der Gebührensatzung aufgeführt; Reihengräber werden bei Nichtwahl zugewiesen, aber keine separate Gebühr genannt |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit als 'Sargwahlgrab' aufgeführt; stattdessen 'Einzelgrab'/'Doppelgrab' etc. mit Gebühren |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht in der Gebührensatzung aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 1.150,00 € als 'Urnengrab' aufgeführt; Gebühr für 10 Jahre Ruhezeit |
| Urnengrab anonym | 580,00 € als 'Anonymes Urnenfeld' aufgeführt; zzgl. gesetzl. MwSt.; Gebühr für 10 Jahre |
| Baumbestattung | 2.400,00 € als 'Ruhewald (Familien- bzw. Gemeinschaftsgrab)' aufgeführt; Gebühr für 10 Jahre |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht als kommunale Gebühr aufgeführt; Aushub/Beisetzung ist an Bestattungsunternehmen zu übertragen (§ 6 FBS) |
| Trauerhalle / Halle | 139,00 € je angefangenen Tag |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
TUTZING am Starnberger See
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Tutzing
- Friedhofs- und Bestattungssatzung (FBS) -
Aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 09.12.2024 erlässt die Gemeinde Tutzing folgende Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Tutzing:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung § 1a Friedhofsverwaltung § 2 Widmungszweck § 3 Benutzungsrecht, Benutzungszwang
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines § 8 Benutzung der Aufbewahrungsräume (Leichenhausbenutzungszwang) § 8a Aufbahrung § 9 Trauerfeier § 10 Vorbereitungsarbeiten § 11 Beschaffenheit der Särge § 11a Verfügung über Urnen § 12 Grabtiefe § 13 Ruhezeit § 14 Umbettung
IV. Grabstätten, Grabnutzungsrecht
§ 15 Grabstätten § 16 Grabarten § 16a Übergangsrecht § 17 Beisetzung von Urnen
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§ 18 Bestattungen innerhalb laufender Ruhezeiten
V. Grabrechte
§ 18a Eigentumsverhältnisse § 18b Grabrecht § 18c Dauer des Grabrechts § 19 Unmittelbare Nutzungsrechte § 20 Mittelbare Nutzungsrechte § 21 Umschreibung unmittelbarer Nutzungsrechte (Übergang des Grabrechts) § 21a Erlöschen des Grabrechts § 21b Neubelegung
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Errichtung von Grabmalen § 22a Voraussetzungen der Erstellung von Grabanlagen § 23 Ausmaße der Grabstätten § 23a Gärtnerische Gestaltung der Gräber § 24 Pflege und Instandhaltung der Gräber
VII. Grabmalordnung
§ 25 Einwilligungspflicht § 26 Gestaltungsgrundsätze für Grabanlagen § 27 Wahlmöglichkeit § 28 Gestaltungsvorschriften § 29 Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften § 30 Provisorien § 30a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
VIII. Bestattungsvorschriften
§ 31 Aufstellernamen § 32 Gründung § 33 Haftung § 34 Schutz von wertvollen Grabmalen § 35 Entfernung von Grabmalanlagen
IX. Schlussbestimmungen
§ 35a Übergangsrechte § 36 Haftung der Gemeinde § 37 Zuwiderhandlungen § 38 Inkrafttreten
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindebewohner, betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
a) die gemeinslichen Friedhöfe in Tutzing an der Graf-Vieregg-Straße (Alter Friedhof), an der Heinrich-Vogl-Straße (Neuer Friedhof) und an der Kustermannstraße (Waldfriedhof);
b) den gemeinslichen Friedhof im Ortsteil Traubing an der Riedstraße (Neuer Friedhof Traubing)
sowie
c) die gemeindlichen Leichenhäuser auf dem Alten Friedhof in Tutzing und dem Neuen Friedhof in Traubing.
§ 1a Friedhofsverwaltung
Die gemeindeeigenen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 2 Widmungszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Tutzing. (2) Die Einrichtung dient der Bestattung aller Personen, die vor ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Tutzing waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände zum Zeitpunkt des Ablebens innehaben. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Bestattung von Personen darf nicht verweigert werden, wenn andere Bestattungsmöglichkeiten fehlen.
§ 3 Benutzungsrecht, Benutzungszwang
(1) Das Recht und die Pflicht zur Benutzung der Bestattungseinrichtung bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Auf Antrag kann die Gemeinde Tutzing für einzeln Tätigkeiten eine Ausnahme vom Benutzungszwang genehmigen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die gemeinslichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem zu benennendem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend (§ 7) untersagen.
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§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie durch Leichenfahrzeuge und im Zusammenhang mit Friedhofsarbeiten durch geeignete Fahrzeuge befahren werden, sowieit die Beschaffenheit der Fahrzeuge dem jeweiligen Zustand der Friedhofswege entspricht. Private Fahrzeuge dürfen die Friedhofswege nicht befahren. Fahrräder dürfen geschoben werden. (3) Im Einzelnen ist insbesondere untersagt:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inline- Skater, Fahrrad) zu befahren. Außergewöhnlich Gehbehinderten kann durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden, mit dem Kraftfahrzeug den Friedhof zu befahren.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeitsen durchzuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen sowie Plakate, Reklamehinweise und dergleichen anzubringen,
f) Abfall und Abraum außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagern,
g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) unpassende Gefäße (Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf, zwischen oder hinter den Gräbern aufzustellen,
i) zu rauchen, zu larmen und zu spielen,
j) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen,
k) offenes Kerzenlicht ungesichert und unbeaufsichtigt brennen zu halten,
- 1. die Umgebung des Grabes zu verändern, angrenzende Pflanzen oder Rasenkanten zu entfernen sowie zusätzliche Pflanzungen außerhalb der Grabstätten vorzunehmen, oder um die Gräber zu pflastern, oder Platten zu legen.
(4) Personen, die die Wurde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weise stären, können vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. Den Anweisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Der Grabaushub, das Einfüllen und das Herrichten von Erd-, Urnengräbern und Grabfeldern sowie die Abfuhr des nicht einfüllbaren Erdmaterials ist von dem Inhaber des Nutzungsrechts einem Bestattungsunternehmen oder Gewerbetreibenden zu übertragen. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen.
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(2) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende sowie deren Gehilfen haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(3) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren.
Die Vorlage einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer im Wesentlichen vergleichbaren Sicherheit oder einer gleichwertigen Vorkehrung kann verlangt werden.
(4) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken geäußert werden, können Arbeiten ausgeführt werden. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
Das Verfahren kann entsprechend Art. 71 a bis Art. 71 d BayVwVfG über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Das Verfahren kann auf Wunsch des Dienstleisters gemäß Art. 71 e BayVwVfG elektronisch abgewickelt werden.
(5) Untersagt ist es,
a) Arbeitsen in der Nähve von Bestattungsfeiern vorzunehmen;
b) an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. Hiervon ausgenommen sind saisonbedingte Arbeiten an insgesamt 12 Samstagen im Jahr;
c) Gerüste, Pflanzkübel, Dekorationsteile und ähnliche Gegenstände auf Nachbargräbern aufzustellen;
d) keine Gerüste, Schragen, Dekorationen, die nicht direkt im Zusammenhang mit einer Bestattung stehen, und ähnliche Gegenstände über die Sonn- und Feiertage stehen zu halten;
e) Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmalen in den Friedhöfen vorzunehmen, wenn ein Transport in die Werkstätte möglich ist;
f) Kies oder Sand innerhalb der Gräberfelder zu verarbeiten und Reste von Material zu hinterlassen.
Nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Grabstätten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Anfallender Erd- und Pflanzenabraum ist entweder aus dem Friedhof zu entfernen oder aber getrennt nach Material, an die für diesen Zweck im Friedhof besonders bestimmten Sammelstellen zu verbringen.
(6) Das Befahren der Friedhofswege ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der
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Ausführung von Arbeiten im Friedhof und nur mit solchen Fahrzeugen gestattet, die gekennzeichnet sind. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Friedhofsverwaltung kann einzelne Zugänge ganz oder für bestimmte Arten von Fahrzeugen oder für bestimmte Zeiten die Einfahrt generell sperren. Die Einfahrt in die Gräberfelder und Gehwege ist untersagt. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen.
(7) Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Abräum-, Rest und Verpackungsmaterialien der an den Friedhöfen gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, insbesondere alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Abdeckplatten, Erde, abgeräumte Pflanzen, Folien, Kunststoff- und Styroporpaletten für Blumentöpfe sind von diesem vom jeweiligen Friedhof zu entfernen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
(1) Bestattungen auf den gemeinslichen Friedhofen sind bei der Gemeinde unverzüglich nach Eintritt des Todes anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. Die Grabbestellung muss mindestens 36 Stunden vor dem Bestattungstermin erfolgen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem Bestattungsunternehmen fest. (3) Bei Bestattungen von Gemeindeeinwohnern, bei denen kein Grabnutzungsrecht vorhanden, kein Bestattungspflichtiger besteht ist oder die verpflichteten Angehörigen der Bestattungspflicht nicht nachkommen, kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung in einer gemeindeigenen Grabstände (Sozialgrabstände) zulassen. Ausnahmen von der Bestattung in einer Sozialgrabstände sind im besonderss begründeten Einzelfall zulässig. (4) Die kirchlichen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 8
Benutzung der Aufbewahrungsräume (Leichenhausbenutzungszwang)
(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in eines der gemeinslichen Leichenhäuser zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft staatfindet. (3) Vom Benutzungszwang sind ausgenommen, sofern
a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altenheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur
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früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Aufbahrung von Verstorbenen im behördlich zugelassenen Leichenraum eines privaten Bestattungsunternehmens möglich ist.
(4) Für die Aufbahrung bestimmte Kränze und Gebinde dürfen keine Verletzung (z.B. durch ungesicherte Drahtenden oder stachelige Pflanzen) verursachen.
§ 8 a Aufbahrung
(1) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wirddarüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Bei Aufbahrung im geschlossenen Sarg kann die Friedhofsverwaltung den Sarg zur Besichtigung durch Angehörige vorübergehend öffnen setzen. (2) Die Aufbewahrungsräume dieren zur Aufnahme der Leiche bis zu Bestattung oder Überführung. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. (3) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen oder die Abnahme von Totenmasken bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Diese kann nur erteilt werden, wenn der Auftraggeber der Bestattung einverstanden ist. (4) Die Leichen der an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen unverzüglich in geschlossenen, kenntlich gemachteten Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.
§ 9 Trauerfeier
Vor der Bestattung findet auf Wunsch des/der Auftraggebers/in in der Aussegnungshalle/Trauerhalle oder am Grab eine Trauerfeier am offenen oder geschlossenen Sarg statt.
§ 10 Vorbereitungsarbeiten
Für die der Bestattung vorausgehenden Verrichtungen wie Entfernen von Pflanzen und sonstiger wertvoller Gegenstände hat der/die Auftraggeber/in vor der Graböffnung in Absprache mit der Gemeinde Tutzing und dem vom Auftraggeber/in beauftragten Bestattungsunternehmen zu sorgen. Dies gilt auch für die Entfernung eines Denkmals, das aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Wenn der/die Auftraggeber/in das Denkmal nicht entsprechend der Absprache entfernen lässt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme tätig zu werden.
§ 11 Beschaffenheit der Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Für die Bestattung werden, zur Vermeidung von Umweltlasten, nur raucharme Vollholzsärge zugelassen, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder in sonstiger Weise umweltgefahrndende Lacke oder Zusatzstoffe enthalten. Entsprechendes gilt für Desinfektionsmittel, Sargzubehör und -
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ausstattung. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen oder gegen § 30 Abs. 1 und 3 der Bestattungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung ist auf Kosten des Auftraggebers eine Umsargung vorzunehmen.
Für die Leichenbekleidung gilt § 30 Abs. 5 Satz 1 der Bestattungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Die natürliche Zersetzungarf nicht gehemmt oder verhindert werden. (4) Die Särge sollen hochstens 65 cm hoch und im Mittelmaß 70 cm breit sein. Übergrößen sind der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. (5) Für die Beisetzung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Es konnen Särge aus einem anderen Material verwendet werden, wenn durch Gutachten eines staatlichen Prüf- oder Forschungsinstituts der Nachweis erbracht ist, dass das zur Sargherstellung benutzte Material den Anforderungen an eine Überführung und Bestattung entspricht.
§ 11a Verfügung über Urnen
(1) Bei Ablauf des Grabrechts (§§ 18b und 18c) kann die Friedhofsverwaltung eine Urne entfern und an geeigneter Stelle in wurdiger Weise bestatten halten. Der Grabrechtsinhaber ist in der Mitteilung nach § 14 darauf hinzuweisen. (2) Im Übrigen sind die Vorschriften dieser Satzung entsprechend anzuwenden.
§ 12 Grabtiefe
(1) Vor einer Bestattung muss jedes Grab auf mindestens folgende Tiefe ausgehoben werden:
a) Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgräber 1,80 m bei Tieferlegung (Zweischichtbelegung) 2,40 m
b) Graber für die Beisetzung von Urnen 0,60 m
c) Auf dem Alten Friedhof an der Graf-Vieregg-Straße 1,80 m
d) Kindergräber (bis zum 12. Lebensjahr) 1,40 m
(2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 13 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Alten Friedhof, dem Neuen Friedhof in Tutzing sowie auf dem Waldfriedhof 30 Jahre. Der Neue Friedhof in Traubing beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Die Ruhezeit für Urnen beträgt auf allen Friedhöfen 10 Jahre. (2) Die Friedhofsverwaltung kann Ruhezeiten bei Vorliegen zwingender Grunde für bestimmte Friedhöfe oder Friedhofteile verlangern oder verkürzen.
§ 14 Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bzw. Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der
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Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. (4) Ausgrabungen innerhalb der Ruhezeit (§ 13) bedürfen darüber hinaus der Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. (5) Sämtliche Leistungen einer Ausgrabung dürfen nur von einem der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.
IV. Grabstätten, Grabnutzungsrecht
§ 15 Grabstätten
(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:
a) Grabstätten für Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen
b) Grabstätten nur für Urnenbeisetzungen
(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten in einem bestimmten Friedhof, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unverträglichkeit der Umgebung.
§ 16 Grabarten
(1) Ein Nutzungsrecht im Sinne dieser Satzung kann im Beerdigungsfall erworben werden an
a) Einzelgrabstätten
b) Doppel- oder Mehrfachgrabstätten
c) Urnengrabstätten
d) Urnenmauernischen
e) Urnenstelen
f) Urnenfeld für anonyme Urnenbeisetzung
g) Urnengemeinschaftsgrab
h) Plätzen für Urnen im Ruhewald am Waldfriedhof
Ein Nutzungsrecht an den oben genannten Grabstätten kann in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung erworben werden bei Umbettungen von auswärts bestatteten Angehörigen von Tutzinger Einwohnern.
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch, noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes - BestV) ein Reihengrab zu.
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(3) Auf dem Alten Friedhof ist bei Erdbestattungen der Einsatz eines Grabhüllensystems vorgeschrieben.
Ein Nutzungsrecht für eine Grabstelle auf dem Alten Friedhof kann erworben werden, wenn die/der Verstorbene ihren/seinen Hauptwohnsitz seit mindestens 10 Jahren in der Gemeinde Tutzing hatte. Der Bürgermeister kann auf Antrag in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
Umbettungen von Leichen, Leichenresten oder Urnen zum Zwecke des Erwerbs eines Nutzungsrechts auf dem Alten Friedhof sind nicht zugelassen.
(4) Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhezeit verliehen. (5) In einer Grabstände kann nur bestattet werden, wenn das Nutzungsrecht noch für die Dauer der Ruhezeit lauft. Bei kürzerer Dauer muss das Nutzungsrecht vor der Bestattung verlangert werden. (6) Der/die Nutzungsberechtigte hat das Recht, sich selbst und Verwandte in der Grabstände bestatten zu halten. Die Friedhofsverwaltung kann von der Beschränkung auf Verwandte Ausnahmen bewilligen. (7) Einen Sonderfall bilden die sogenannten Hausgräber im Alten Friedhof. Für diese Gräber ist bei jeder Beerdigung oder Urnenbeisetzung eine Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung zu bezahlen. Beim Verkauf des Anwesens, an welches das Hausgrab gebunden ist, erlischt der Anspruch auf das Hausgrab. Es ist dann die übliche Nutzungsgebühr nach der Friedhofsgebührensatzung zu bezahlen. (8) Von der bisher genannten Grabnutzung zu untersenden sind außer dem die sogenannten Ewigkeitsgräber. Das sind von der Gemeinde Tutzing bestimmte Ehrengräber, für die keine Gebühren berechnet werden und die von der Gemeinde Tutzing gepflegt werden.
§ 16a Übergangsrecht
(1) Wenn bei Inkrafttreten dieser Satzung Anforderungen an die Grabstätten bestanden, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, so ist es ausreichend, wenn sie früheren Rechtsvorschriften entsprechen. (2) Nach früheren Rechtsvorschriften oder sonstigen Bestimmungen begründete Rechte an einer Grabstände, insbesondere auch an sogenannten Hausgräbern, werden Grabrechte im Sinne dieser Satzung, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Satzung noch bestehen. Sie behalten noch die Dauer, auf die sie begründet oder letztmals verlangert worden sind, langstens aber eine Dauer von dreiig Jahren seit ihrer Begründung oder letztmaligen Veränderung.
§ 17 Beisetzung von Urnen
(1) Urnen konnen in Erdgrabstätten, Urnengrabstätten, Urnenmauernischen, Urnenstelen, im Urnengemeinschaftsfeld, Plätzen im Ruhewald am Waldfriedhof oder im anonymen Urnenfeld beigesetzt werden. (2) Zur Beisetzung in einem Erdgrab, einer Urnengrabstätte, der Urnenmauernische, der Urnenstele, im Urnengemeinschaftsfeld, einem Platz im Ruhewald am Waldfriedhof sowie im anonymen Urnenfeld)dürfen nur selbstauflosende Urnen verwendet werden. Werden Überurnen verwendet, müssen diese aus verrottbarem Material bestehen.
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(3) Wird für eine Urnenmauernische oder Urnenstele die Verlängerung des Nutzungsrechtes nicht beantragt oder bewilligt, werden die Reste beigesetzter Aschenbehälter durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen aus der Urnenmauernische oder Urnenstele entfernt und der Inhalt an geeigneter Stelle im Friedhof an würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 18 Bestattungen innerhalb laufender Ruhezeiten
(1) In einer Einzelgrabstätte, die nur mit einer Leiche belegt ist, kann jederzeit eine zweite Leiche bestattet werden. Die Bestattung einer weiteren Leiche ist nur möglich, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Leiche abgelaufen ist. Dies gilt nicht für Einzelgrabstätten auf dem Alten Friedhof. (2) In Erdgrabstätten können unbeschadet des Rechts zu weiteren Bestattungen und ohne Beachtung der Ruhezeiten auch die Urnen von bis zu 8 Verstorbenen beigesetzt werden. (3) In einer Urnengrabstätte konnen bis zu vier Urnen, in einem Urnenbestattungsplatz mit Rahmenpflanzung je Sockelplatz bis zu zwei, insgesamt jedoch hochstens vier Urnen beigesetzt werden. (4) In Urnenmauernischen und Urnenstelen konnen bis zu 4 Urnen (je nach Modell auch nur bis zu 2 Urnen) beigesetzt werden. (5) Im Ruhewald konnen je Grabstelle bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
V. Grabrechte
§ 18 a Eigentumsverhältnisse
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
§ 18 b Grabrecht
(1) Der Erwerber einer Grabstände erhält ein Nutzungsrecht an der Grabstände (Grabrecht). Über den Erwerb eines Grabrechts wird mit Ausnahme des Grabplatzes im anonymen- und Gemeinschaftsurnenfeld eine Graburkunde ausgestellt. (2) Ein Grabrecht kann nur anländlich eines Sterbefalles begründet werden. (3) Der Inhaber eines Grabrechts hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Grabstände beigesetzt zu werden. (4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände, jedoch nicht im anonymen Urnenfeld, kann verlangert werden (in der Regel um zehn Jahre), wenn die nutzungsberechtigte Person dies vor Ablauf des Rechts beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs die Verlängerung zulässst. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. Über die Verlängerung des Nutzungsrechts wird der nutzungsberechtigten Person eine Urkunde ausgestellt. (5) Auf das Grabrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
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erst nach Ablauf der Ruhezeit (§ 13) verzichtet werden.
Die Freiräumung der bestatteten Urnen aus einem Urnenerdgrab oder einer Urnennische ist bei Ablauf der Ruhezeit und Verzicht auf das Nutzungsrecht zu beantragen.
§ 18c Dauer des Grabrechts
(1) Das Grabrecht an Grabstätten besteht für die Dauer der Ruhezeit (§ 13). (2) In Fällen, in denen die Ruhezeit (§ 13) s.o. einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Grabrechts hinausreicht, verlängert sich das Grabrecht mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. (3) Das Nutzungsrecht wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen. Über das Nutzungsrecht wird dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt. (4) Wenn der Grabrechtsinhaber die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten gröblich oder fortlaufend verletzt, soll das Grabrecht nicht verlängert werden.
§ 19 Unmittelbare Nutzungsrechte
(1) Unmittelbar wird das Nutzungsrecht an eine einzelne natürliche Person verliehen. (2) Das Nutzungsrecht kann verlängert werden, wenn der/die Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt. (3) Zur Betreuung kann eine Grabstätte überlassen werden an Personen, die das Nutzungsrecht nach dieser Satzung nicht erwerben können, jedoch zu einem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten, wenn kein/e Nutzungsberechtigte/r vorhanden ist und solange kein/e nach § 21 Berechtigte/r das Nutzungsrecht erwerben will.
§ 20 Mittelbare Nutzungsrechte
Mittelbar wird das Nutzungsrecht durch Überlassung eines Gräberfeldes oder eines Teiles davon an eine Gesellschaft, Gemeinschaft und ähnliches (Personenvereinigung) verliehen. Die Überlassung wird durch eine schriftliche Vereinbarung geregelt. Die Personenvereinigung hat der Gemeinde gegenüber für die überlassene Gesamtfläche für die gleichen Verpflichtungen, wie sonst der/die Nutzungsberechtigte an einer Grabstätte. Die Personenvereinigung darf bei Bestattungen nur ihre Mitglieder und deren Familienangehörigen berücksichtigen. Diese sind an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden. Sie können Rechte jedoch nur gegenüber der Personenvereinigung geltend machen.
§ 21 Umschreibung unmittelbarer Nutzungsrechte (Übergang des Grabrechts)
(1) Der Inhaber eines Grabrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf eine andere Person übertragen. Die andere Person muss dieser Übertragung ebenfalls schriftlich zustimmen.
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(2) Das Grabrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen auf einen anderen übertragen werden. (3) Wird ein Grabrecht nicht nach Absatz 2 übertragen so Goes es beim Tod des Inhabers in nachstehender Reihenfolge auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben:
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner/in, und\ zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder;
c) auf die Stiefkinder;
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter;
e) auf die Eltern;
f) auf die vollbürtigen Geschwister;
g) auf die Stiefgeschwister;
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Eine vorübergehende Verhinderung von Angehörigen bleibt dabei außer Betracht. Sind keine bestattungspflichtigen Angehörigen vorhanden, so geht das Grabrecht auf die Erben des Inhabers über. In Zweifels- oder Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.
(4) Sind mehrere Inhaber eines Grabrechts vorhanden, so gelten für den Übergang des Grabrechtsanteiles an einem Mitinhaber die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Sind bestattungspflichtige Angehörige oder Erben nicht vorhanden, Goes das Grabrecht an die Gemeinde Tutzing über. (6) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu halten. Er/Sie kann zugunsten des/der Nachstberechtigten verzichten. (7) Über die Umschreibung, die erst durch Eintragung im Grabbuch rechtswirksam wird, erhält der/die neue Nutzungsberechtigte eine Urkunde ausgestellt.
§ 21 a Erlöschen des Grabrechts
Das Grabrecht erlischt durch
- 1. Ablauf des Grabrechts (§ 18c Abs. 1).
- 2. Verzicht
Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist (§ 13) ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn schwerwiegende Umstände eine weitere Nutzung unmöglich oder unzumutbar machen. Der Nutzungsberechtigte hat hierzu einen schriftlichen Antrag an die Friedhofsverwaltung zu stellen. Eine Rückerstattung bereits entrichteter Gebühren erfolgt nicht. Mit dem Verzicht erlischt das Nutzungsrecht, und die Gemeinde ist berechtigt, über die Grabstätte anderweitig zu verfügen. Ausgenommen hiervon sind Grabstätten mit erhaltenswerten historischen Grabmalen auf dem Alten Friedhof (§ 34). In diesen Fällen geht das Grabmal mit der Verzichtserklärung in das Eigentum der Gemeinde über. Des Weiteren übernimmt die Gemeinde die Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf der regulären Nutzungszeit. Die hierfür entstehenden Kosten gelten als erstattungspflichtige Auslagen und werden dem bisherigen Nutzungsberechtigten auf Grundlage der Friedhofsgebührensatzung in Rechnung gestellt.
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§ 21 b Neubelegung
(1) Nach Erlöschen des Grabrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstände neu verfügen. (2) Der Ablauf des Grabrechts soll dem Grabrechtsinhaber weniger stens drei Monate zuvor schriftlich mitgeteilt werden. Ist der Grabrechtsinhaber nicht besteht oder ist er oder sein Aufenthalt nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt eine öffentliche Bekanmtmachung durch Aushang im Schaukasten für Bekanntmachungen an der Gemeinde Tutzing und ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstände.
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Errichtung von Grabmalen
(1) Der/die Nutzungsberechtigte an einem Grab ist nur im Rahmen der Bestimmungen von Abschnitt VI dieser Satzung berechtigt, ein einzelnes Grabmal zu errichten. (2) Erhebt die Friedhofsverwaltung innerhalb der 4-Wochen-Frist keine Bedenken gegen die Anzeige, kann mit dem Bau der Grabanlage begonnen werden.
§ 22 a Voraussetzungen der Erstellung von Grabanlagen
Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie, in der jeweils aktuell gültigen Ausgabe. Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es zu keinen oder nur geringen Setzungen kommt und diese Setzungen durch einen geringen wirtschaftlichen Aufwand korrigiert werden können.
§ 23 Ausmaße der Grabstätten
(1) In den gemeinslichen Friedhofen werden Grabstätten mit Grabhügeln ausgewiesen. Grabstätten ohne Pflanzflächen werden durch die Friedhofsverwaltung mit Rasen angesät. (2) Für Grabstätten gelten grundsätzlich folgende Höchstmaße:
| a) Einzelgrabstätten | Länge | 200 cm |
|---|---|---|
| Breite | 100 cm | |
| Höhe | 15 cm | |
| b) Doppelgrabstätten | Länge | 200 cm |
| Breite | 180 cm | |
| Höhe | 15 cm | |
| c) Urnengrabstätten | Länge | 100 cm |
| Breite | 100 cm | |
| Höhe | 15 cm | |
| d) Kindergräber | Länge | 120 cm |
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| Breite | 60 cm |
|---|---|
| Höhe | 15 cm |
e) Urnenmauernische wie von der Gemeinde errichtet.
f) Urnenstele wie von der Gemeinde errichtet.
| g) Mehrfachgräber | Länge: | 200 cm |
|---|---|---|
| Breite (3-fach- Grab): | 260 cm | |
| Breite (4-fach-Grab): | 340 cm | |
| Höhe: | 15 cm |
(3) Die Maße der Grabstätten sind als Außenmaße unter Einschluss der Grabsteine mit Sockel und einer eventuellen Einfassung zu verstehen. Soweit bestehende Grabstätten von diesen Maßen abweichen, *\(\text{dürfen sie nicht verändert werden.}\) (4) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt 40 cm.
§ 23a Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte, ausgenommen Urnenmauernische, Urnenstele, Bestattungen im Urnengemeinschaftsfeld, Bestattungen im Ruhewald und anonyme Grabstätten, muss spätestens 6 Monate nach einer Bestattung gartnerisch in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Verwelkte Blumen und Kranze sowie Abfälle aus Kunststoff sind von den Gräbern zu entfernen und an den jeweils damit vorgesehenen Plätzen getrennt abzulegen. (2) Benachbarte Gräber, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch die Anpflanzung auf den Gräbern nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Zwischenräume (von Grab zu Grab) sind von jedem Nutzungsberechtigten in Eigenregie zu pflegen. (4) Im Interesse der Wurde des Friedhofes und einer harmonischen Gestaltung der Gräberfelder ist insbesondere nicht erlaubt:
a) das Bestreuen der Grabstätten und der Räume zwischen den Grabstätten mit Sand und ähnlichem Material, das Auslegen von Platten aller Art;
b) das Abdecken von Grabstätten mit Folien oder Netzen;
c) die Einfassung oder Einfriedung der Grabstände in Gräberfeldern mit Gestaltungsvorschriften.
(5) Anpflanzungen mit Zwerggehölzen und anderen Gewächsen dürfen über die zulässigen Grabmaße und über die Höhe der Grabsteine nicht hinauswachsen. Da größere strauch- und baumartige Pflanzen und Bäume auf den Grabstätten weitere Bestattungen zu beeinträchtigen drohen, bedürfen sie der schriftlichen Bewiligung durch die Friedhofsverwaltung. (6) Die Gehölze gehen in das Eigentum der Gemeinde über. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Straucher entfernt werden. Die Entfernung oder der Rückschnitt kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes gestört ist.
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§ 24 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Der/die Nutzungsberechtigte an einem Grab ist verpflichtet, Grabstände und Grabmal stets in einem sicheren und der Wurde des Friedhofes entsprechenden Zustand zu halten. (2) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalen dürfen umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel nicht verwendet werden. (3) Erscheint die Standfestigkeit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde Tutzing ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanmtmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstände. (4) Werden Grabmäler im Wege der Ersatzvornahme entfernt, wird das Grabmal Herausgegeben, wenn ein berechtigter Anspruch auf das Grabmal geltend gemacht wird und alle der Friedhofsverwaltung entstandenen Kosten ersetzt werden. (5) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstände innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang im Schaukasten für Bekanntmachungen an der Gemeinde Tutzing auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außen dem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstände aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung den Grabplatz einebnen und mit Rasen bepflanzen. Ein in nicht vorschrifsmäßigen Zustand befindliches Grabmal kann entfernt werden. Das Nutzungsrecht selbst wird erst nach dessen Ablauf anderweitig wieder vergeben.
VII. Grabmalordnung
§ 25 Einwilligungspflicht
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht. Die Anzeigen sind vom Nutzungsberechtigten einzureichen. (2) Den Anzeigen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufugen, insbesondere
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a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angaben des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung der Schrift oder sonstige Zeichen sowie über die Fundamentierung;
b) Ausführungszeichnungen, soweit diese zum Verständnis des Entwurfs notwendig sind, in natürlicher Höhe;
c) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht den Angaben der Anzeige oder ist es ohne vorherige Anzeige erreicht oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern werden.
§ 26 Gestaltungsgrundsätze für Grabanlagen
Jedes Grabmal ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 29 und 30 - so zu gestalten, dass es der Umgebung entspricht und die Einheit der Gesamtanlage gewahrt bleibt.
§ 27 Wahlmöglichkeit
(1) Nach den erharen Bestimmungen der Gesamt- und Belegungspläne werden gemeinsliche Friedhöfe bzw. Friedhofsteile ohne Gestaltungsvorschriften (§ 29) eingerichtet. Für bestimmte Friedhöfe bzw. Friedhofsteile gelten zusätzliche Gestaltungsvorschriften (§ 28). (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstände in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften zu wahren. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung zur Bestattung Gebrauch gemacht, entscheidet die Friedhofsverwaltung, wo die Beisetzung erfolgen soll.
§ 28 Gestaltungsvorschriften
A.) Für den Waldfriedhof
(1) Als Werkstoffe für Grabmale sind zugelassen Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form. (2) Nicht zugelassen sind folgende Werkstoffe und Bearbeitungsweisen:
a) Tropfsteine, Kunststeine und Kunststoffe, b)verputztes und unverputztes, sowie nachgeahmtes Mauerwerk,
c) Glasplatten, Glasmosaiken, Glasbuchstaben, Keramiken, Terrakotten, Porzellan-, Kunststein-, Kunststoff- und Gipsarbeiten,
d) Anstriche, Gemälde und Lichtbilder,
e) Schriften, Symbole und Ornamente in auffallender Farbe, Gestaltung und Anordnung, insbesondere in auffallender Gold- und Silberausführung
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f) schwarze oder weiße Steine, deren Oberfläche spiegelt oder poliert ist,
g) d) und e) gilt nicht für schmiedeeiserne Kreuze und Holzkreuze.
(3) Inhalt und Ausführung der Inschrift dürfen nicht im Widerspruch zur Wurde des Friedhofs stehen. Die Schrift muss gut verteil sein und damit nicht in aufdringlicher Höhe oder Farbe ausgeführst sein. (4) Grabsteine müssen ohne Sockel aus einem einheitlichen Material, mindestens 18 cm stark hergestellt sein. (5) Grabmale dürfen für Einzel- und Doppelgrabstätten nicht higher als 1,60m, für Urnengrabstätten nicht higher als 0,80m sein. Die Breite soll die Hälfte bis ein Drittel der Höhe betragen. Grabkreuze aus Schmiedeeisen oder Bronze konnen bei Einzel- und Doppelgräbern bis zu einer Gesamthöhe (einschließlich Sockel) von 1,80m, bei Urnengrabstätten bis 1m genehmigt werden. Liegende Grabzeichen dürfen maximal 0,70m x 0,50m bei Einzelgräbern und 1m x 0,7m bei Doppelgräbern groß und hochstens 5% geneigt sein. Sie müssen in den Erdboden eingefuttert sein und dürfen nicht aufgelegt werden. (6) Die Gräber)dürfen nicht mit Einfassungen jeder Art umrandet werden.
Ruhewald auf dem Waldfriedhof
(1) \(^{1}\)Die Kennzeichnung eines Grabplatzes auf dem Ruhewald erfolgt nicht. \(^{2}\)Es wird lediglich eine Schriftplatte auf einem große Gedenkstein mit Vor- und Nachnamen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen eingraviert. \(^{3}\)Die Art der Schriftplatte auf dem Gedenkstein und die Beschriftung werden von der Gemeinde Tutzing einheitlich vorgegeben. \(^{4}\)Um eine einheitliche Gestaltung zu erreichen, werden die Schriftplatten samt Beschriftung von der Gemeinde beschafft und angebracht. \(^{5}\)Die Kosten hierfür tragt die grabnutzungsberechtigte Person (Auslage gem. § 7 Friedhofsgebührensatzung) im Rahmen des Kaufes eines Grabplatzes auf dem Ruhewald. \(^{6}\)Sofern der Verstorbene oder der Bestattungspflichtige wünscht, dass die Bestattung im Ruhewald anonym erfolgen soll, besteht keine Verpflichtung eine Beschriftung am Gedenkstein anzubringen. (2) \(^{1}\)Um den naturnahen Charakter des Ruhewaldes zu bewahren, dürfen an den Grabplätzen keine Gedenksteine errichtet, keine Erinnerungsstücke, Kränze, Kerzen, Lampen oder sonstiger Grabschmuck niedergelegt und keine Anpflanzungen vorgenommen werden. \(^{2}\)Für die Pflege des Ruhewaldes ist ausschließlich die Gemeinde Tutzing zuständig. \(^{3}\)Widerrechtlich abgelegte Objekte werden von der Gemeinde ausnahmslos entfernt und entsorgt. \(^{4}\)Neben dem Gedenkstein befindet sich eine Ablagefläche für Blumen.
B.) Für den Alten Friedhof
(1) Die Grabmale müssen sich in die Eigenart des Friedhofs als historisches Kulturgut einfugen. (2) Grabplatten, welche das gesamte Grab bedecken, gelten nicht als historisches Kulturgut und sind davon nicht zulässig. Gleiches gilt für Steine bzw. Schiefersteine.
C.) Für den Neuen Friedhof (Urnenmauernische/Urnenstele)
(1) Die Urnenmauernischen/Urnenstelen sind mit Abdeckplatten aus Naturstein
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ausgestattet, die nicht durch andere Abdeckplatten oder durch zusätzliche Bestandteile verändert werden dürfen.
(2) Inhalt und Ausführung der Inschrift dürfen nicht im Widerspruch zur Wurde des Friedhofs stehen. Die Schrift muss gut verteil sein und damit nicht in aufdringlicher Höhe ausgeführrt werden. (3) Die Inschrift der Urnenmauernischen muss in "Antigua" eingraviert und schwarz ausgemalt werden. Die Inschrift der Urnenstele muss in „Antigua" eingraviert und gold ausgemalt werden. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Inschrift von den Abdeckplatten zu entfernen. (5) Das Anbringen von Blumenschmuck, Grablichtern u. ä. ist nicht erlaubt.
§ 29 Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in den Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Die Wurde des Friedhofes ist jedoch in seinen einzelnen Teilen sowie in seiner Gesamtanlage zu wahren. Das Grabmalarf noch über die Grundfläche des Grabhugels nicht hinausragen und die Durchführung von weiteren Erdbestattungen nicht behindern. (2) Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften sind:
a) Neuer Friedhof Tutzing (ausgenommen Urnenmauernischen und Urnenstelen)
b) Neuer Friedhof Traubing
c) Waldfriedhof Feld X Reihe 1
§ 30 Provisorien
Als vorläufiger Ersatz für ein Grabmal (Einfassung und Grabstein) kann ein Provisorium aus Holz aufgestellt werden. Unansehnlich gewordene Provisorien werden von der Friedhofsverwaltung entfernt, frühestens jedoch 2 Jahre nach der Aufstellung.
§ 30 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie den Anforderungen des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 entsprechen und somit nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Darüber hinaus wird empfohlen, Produkte aus Fairem Handel zu verwenden.
VIII. Bestattungsvorschriften
§ 31 Aufstellernamen
Firmenbezeichnungen inkl. der Grabnummern müssen in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
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§ 32 Gründung
Jedes Grabmal muss unter Beachtung der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein-Akademie, Gerberstraße 1, 56727 Mayen, in der jeweils geltenden Fassung (TA Grabmal) errichtet und seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden. In Friedhöfen, in denen bereits Streifenfundamente vorhanden sind, die durch die Gemeinde Tutzing eingebaut wurden, müssen Grabdenkmäler auf dem Fundament mit korrosionsbeständigem Material verdübelt werden.
Für alle neu errichteten, versetzten oder reparierten Grabdenkmäler ist eine Abnahmeprüfung durch einen Steinmetzmeister, eine sachkundige Person oder eine Person mit gleichwertiger Ausbildung nach der TA Grabmal durchzuführen. Die Dokumentation des Prüfablaufes und die Abnahmebescheinigung sind der Friedhofsverwaltung unaufgefordert vorzulegen.
§ 33 Haftung
Der/die Nutzungsberechtigte hat die Grabstätte stets in verkehrssicherem Zustand zu halten. Er/Sie ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Sicherheit von Grabmalen oder Teilen hiervon gefährdet erscheint. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtungen haftet er/sie für den hieraus entstehenden Schaden.
§ 34 Schutz von wertvollen Grabmalen
(1) Grabmale von geschichtlicher, historischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung stehen unter dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Für bestehende Gräber auf dem Alten Friedhof kann die Friedhofsverwaltung Erhaltungspflichten zur Bewahrung charakteristischer Gräber festlegen. Diese werden in einem Verzeichnis bei der Friedhofsverwaltung geführt. Die eingetragenen Grabmale dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung weder entfernt noch abgeändert werden.
(2) Denkmalgeschützte Grabmale auf dem Alten Friedhof Tutzing sind in der Denkmalschutzliste des Landkreises Starnberg eingetragen. Diese Grabmale dürfen weder entfernt noch geändert werden.
(3) Soweit solche Grabmale nicht nach Maßgabe von § 35 Abs. 3 in das Eigentum der Gemeinde Tutzing übergehen, ist die Gemeinde Tutzing zum Wertersatz verpflichtet, wenn die Friedhofsverwaltung die Entfernung untersagt.
§ 35 Entfernung von Grabmalen
(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Jede Entfernung ist einen Monat vorher der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(3) Sind solche Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, so gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.
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IX. Schlussbestimmungen
§ 35a Übergangsrechte
Wenn bei Inkrafttreten dieser Satzung Grabausmaße oder Grabausstattungen vorhanden sind, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, so hat es dabei sein Bewenden, wenn sie früheren Rechtsvorschriften entsprechen.
§ 36 Haftung der Gemeinde
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen durch höhere Gewalt oder durch rechtswidrige Handlungen Dritter oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen mit Ausnahme der Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen keine besonderen Obhut- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen ist die Haftung der Gemeinde - mit Ausnahme vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens der Gemeinde ihrer Mitarbeiter ausgeschlossen.
§ 37 Zuwiderhandlungen
(1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
a) sich als Besucher nicht entsprechend der Wurde des Friedhofes benimmt (§ 5 Abs. 1);
b) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 verstöft;
c) gegen die Einzelbestimmungen des § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt;
d) entgegen den Bestimmungen der Grabmalordnung ein Grabmal erreicht oder ein Grabmal ohne Freigabe zur Aufstellung einbringt (§ 25 Abs.1 und 2);
e) den Bestimmungen über Anlage und Pflege der Grabstände zuwiderhandelt (§ 23)
f) Grabplatz und Grabmal nicht stets in einem sicheren und der Wurde des Friedhofes entsprechenden Zustand erhalten (§ 24);
g) ein Grabmal von geschichtlichem, künstlerischem, wissenschaftlichem oder volkskundlichen Wert, das in das Verzeichnis nach § 34 Abs. 1 aufgenommen ist, von der Grabstände entfern;
h) ein Grabmal von der Grabstände entfern, ohne die Entfernung vorher dem Grabmalamt (Friedhofsverwaltung) anzuzeigen (§ 35).
(2) Mit einer Geldbuße kann auch belegt werden, wer vorsätzlich
a) gewerbsmäßige Arbeiten ohne Bewiligung vornimmt (§ 6);
b) die Bewiligung nicht vorzeigt (§ 6 Abs. 3);
c) untersagte Tätigkeiten vornimmt (§ 6 Abs. 4);
d) bei der Benutzung von Fahrzeugen den Vorschriften zuwiderhandelt (§ 6 Abs. 5).
(3) Mit einer Geldbuße kann ferner belegt werden, wer vorsätzlich
a) die Vorschriften und Gestaltungsgrundsätze für die Errichtung von Grabmälern nicht beachtet (§§ 25, 26) oder ein nicht zugelassenes Provisorium aufstellt (§ 30);
b) den Gestaltungsvorschriften für Grabmäler und Urnenmauernischen/-stelen zuwiderhandelt (§§ 28, 29);
c) die Vorschriften über die Anbringung der Aufstellernamen und über die Gründung der Grabmäler (§§ 31,32) nicht beachtet;
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d) den Verkehrssicherungspflichten des § 33 zuwiderhandelt, Grabmäler entgegen § 34 entfernt oder ändert oder Gräber und Grüfte nicht durch einen von der Friedhofsverwaltung beauftragten Fachmann öffnen und schließen lässt.
§ 38 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 10.03.2021 außer Kraft.
Tutzing, den 27.06.2025
Ludwig Horn Erster Bürgermeister
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Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Tutzing -FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG-
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (BayRS 2024-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) und des Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) (BayRS 2013-1-F) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 09. Dezember 2024 (GVBl. S. 570), folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenart
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für die im Bestattungswesen erbrachten Leistungen und Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a. Grabnutzungsgebühren (§ 4) b. Benutzungsgebühren (§ 5) c. Sonstige, allgemeine Verwaltungsgebühren (§§ 6, 7).
(3) Bei diesen Gebühren handelt es sich, soweit nicht anders vermerkt, um nicht steuerbare Umsätze.
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a. wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, b. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c. wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat, d. wer die Kosten veranlasst hat, e. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
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§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabes, und zwar
a. bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechtes, unabhängig von einem Todesfall, für die Dauer des Nutzungsrechtes nach § 13 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Tutzing – Friedhofs- und Bestattungssatzung (FBS) – b. bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Gebührenerhebung beginnt am 1. Tag nach Ablauf des Nutzungsrechts und wird nach angefangenen Monaten berechnet.
(2) Die Grabgebühr für den Grabplatz im anonymen Urnenfeld entsteht mit der Beisetzung der Urne für die Dauer der Ruhefrist. (3) Die sonstigen allgemeinen Verwaltungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Beendigung der Amtshandlung. (4) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühren / Ruhefristen
(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen für die in der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Tutzing – Friedhofs- und Bestattungssatzung (FBS) – festgelegte Ruhezeit von 30 Jahren für Erdbeisetzungen (Ausnahme: Neuer Friedhof Traubing 15 Jahre) sowie 10 Jahre bei Urnenbeisetzungen:
Alter Friedhof (an der Graf-Vieregg-Straße),
| Grabart | Ruhezeit | jährliche Gebühr | Gebühr für Laufzeit der Ruhefrist |
|---|---|---|---|
| Einzelgrab | 30 | 51,00 € | 1.530,00 € |
| Doppelgrab | 30 | 91,00 € | 2.730,00 € |
| 3-fach-Grab | 30 | 131,00 € | 3.930,00 € |
| 4-fach-Grab | 30 | 171,00 € | 5.130,00 € |
| Kindergrab | 30 | 36,00 € | 1.080,00 € |
| Urnengrab (für 10 Jahre) | 10 | 115,00 € | 1.150,00 € |
Für Haus-/Ewigkeitsgräber gelten o. g. Gebühren entsprechend (§ 16a der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Tutzing – Friedhofs- und Bestattungssatzung (FBS) - ) den o.g. Grabarten.
Neuer Friedhof (an der Heinrich-Vogl-Straße),
| Grabart | Ruhezeit | jährliche Gebühr | Gebühr für Laufzeit der Ruhefrist |
|---|---|---|---|
| Einzelgrab – Tiefgrab | 30 | 76,00 € | 2.280,00 € |
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| Doppelgrab - Tiefgrab | 30 | 142,00 € | 4.260,00 € |
|---|---|---|---|
| 3-fach-Grab – Tiefgrab | 30 | 208,00 € | 6.240,00 € |
| 4-fach-Grab – Tiefgrab | 30 | 274,00 € | 8.220,00 € |
| Kindergrab | 30 | 36,00 € | 1.080,00 € |
| Urnengrab (für 10 Jahre) | 10 | 115,00 € | 1.150,00 € |
| Urnenmauernische | 10 | 132,00 € | 1.320,00 € |
| Urnenstele | 10 | 132,00 € | 1.320,00 € |
| Urnengemeinschaftsgrab | 10 | 144,00 € | 1.440,00 € |
Waldfriedhof (an der Kustermannstraße),
| Grabart | Ruhe-zeit | jährliche Gebühr | Gebühr für Laufzeit der Ruhefrist |
|---|---|---|---|
| Einzelgrab – Tiefgrab | 30 | 76,00 € | 2.280,00 € |
| Doppelgrab - Tiefgrab | 30 | 142,00 € | 4.260,00 € |
| Urnengrab | 10 | 115,00 € | 1.150,00 € |
| Anonymes Urnenfeld (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) | 10 | 58,00 € | 580,00 € |
| Ruhewald (Familien- bzw. Gemeinschaftsgrab) | 10 | 240,00 € | 2.400,00 € |
| Ruhewald in einer Sammelgrabstelle (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) | 10 | 60,00 € | 600,00 € |
(2) Soweit das bereits erworbene Nutzungsrecht durch eine neu beginnende Ruhefrist (i. d. R. eine erneute Bestattung) zu laufen beginnt wird die entstehende Gebühr gem. § 3 anteilig auf den jeweiligen vorstehenden Gebührensatz berechnet.
(3) Die Grabgebühren für den Neuen Friedhof in Traubing werden bei einer Laufzeit von 15 Jahren, bei Urnengräbern von 10 Jahren, wie folgt festgesetzt:
Neuer Friedhof Traubing (an der Riedstraße)
| Grabart | Ruhe-zeit | jährliche Gebühr | Gebühr für Laufzeit der Ruhefrist |
|---|---|---|---|
| Einzelgrab – Tiefgrab | 15 | 76,00 € | 1.140,00 € |
| Doppelgrab - Tiefgrab | 15 | 142,00 € | 2.130,00 € |
| Kindergrab | 15 | 36,00 € | 540,00 € |
| Urnengrab (für 10 Jahre) | 10 | 115,00 € | 1.150,00 € |
| Ruhewald (Familien- bzw. Gemeinschaftsgrab) | 10 | 240,00 € | 2.400,00 € |
| Ruhewald in einer Sammelgrabstelle (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) | 10 | 60,00 € | 600,00 € |
(4) ¹Bei bereits bestehenden Gräbern ist die Gebühr nach dieser Gebührensatzung erstmals bei der Erneuerung des Grabnutzungsrechtes nach Ablauf der in den früheren Friedhofssatzungen festgelegten Ruhefristen bzw. nach Ablauf eines danach verlängerten Grabnutzungsrechtes zu entrichten. ²Nach Ablauf der Ruhefristen nach der Friedhofssatzung vom 16.12.93 kann das Grabnutzungsrecht jeweils für einen Zeitraum von 10 Jahren verlängert werden. ³Die Gebühren berechnen sich anteilig nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung.
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(5) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Grabnutzungsrecht erworben wurde, ist die Grabgebühr nach dieser Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung für die Zeit vom Ablauf des Grabnutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist zu entrichten (auf § 3 Abs. 1 Buchst. c wird verwiesen).
§ 5
Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühren | |||
|---|---|---|---|
| 1 | Benutzung des Leichenhauses | je angefangenen Tag | 68,00 € |
| 2 | Benutzung der Trauerhalle | je angefangenen Tag | 139,00 € |
Grundgebühr
| Gebühren | |
|---|---|
| Grundgebühr je Bestattung mit Verlängerung des Nutzungsrechtes | 149,00 € |
| Grundgebühr je Bestattung ohne Verlängerung des Nutzungsrechtes (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) | 149,00 € |
§ 6
Verwaltungsgebühren
- 1. Ausstellung einer Graburkunde bei Verlust 20,00 € 2.Verlangerung der Bestattungsfrist 20,00 €
- 3. Genehmigung zur Beisetzung v. nicht Tutzinger Bürgern mit Nutzungsrechtveränderung 20,00 €
- 4. Genehmigung zur Beisetzung v. nicht Tutzinger Bürgern ohne Nutzungsrechtveränderung 20,00 € (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer)
- 5. Umschreibgebühr von Grabnutzungsberechtigten mit Nutzungsrechtveränderung 20,00 €
- 6. Umschreibgebühr von Grabnutzungsberechtigten ohne Nutzungsrechtveränderung 20,00 € (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer)
- 7. Ausstellung einer Urnenbescheinigung mit Nutzungsrechtveränderung 5,00 €
- 8. Ausstellung einer Urnenbescheinigung ohne Nutzungsrechtveränderung 5,00 € (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer)
- 9. Ausstellung eines Leichenpasses 45,00 €
- 10. Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeitsen im Friedhof einschließlich Befahren: a. Einzelgenehmigung 15,00 € b. Jahrespauschalgenehmigung 78,00 €
- 11. Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 20,00 €
- 12. Genehmigung zur Durchführung einer Umbettung 30,00 €
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§ 7
Sonstige Gebühren und Auslagen
(1) Für sonstige Leistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. (2) Zusätzlich zu den anfallenden Gebühren werden Auslagen geltend gemacht, insbesondere für
- 1. Gedenktafel auf dem Ruhewald (Schriftplatte inkl. Befestigung)
- 2. Einsatz von Grabhüllen auf dem Alten Friedhof
- 3. Grabpflegekosten auf dem Alten Friedhof
§ 8
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt zum 01.07.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2024 außer Kraft.
Tutzing, den 27.06.2025
Ludwig Horn Erster Bürgermeister
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