Rhaunen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 02.12.2013 · Friedhofssatzung: 02.12.2013

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab210,-- € Überlassungsgebühr ab vollendetem 5. Lebensjahr; Kinder bis 5 Jahre: 125,-- €
Sargwahlgrab520,-- € Verleihung des Nutzungsrechtes für die erste Grabstelle; weitere Grabstellen: 420,-- €
Urnenreihengrab125,-- € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte
Urnenwahlgrab210,-- € Verleihung des Nutzungsrechtes je Urnenplatz
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)420,-- € / 160,-- € Sargbeisetzung (ab 5 J.): 420,-- €; Urnenbeisetzung: 160,-- €; Wahlgräber und weitere Bestattungen variieren
Trauerhalle / Halle120,-- € / 70,-- € im Text als 'Leichenhalle' bezeichnet; Aufbewahrung Leiche: 120,-- €, Urne: 70,-- €

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Rhaunen vom 08.11.1995, in Kraft getreten am 01.01.1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2006, in Kraft getreten am 01.01.2007

Der Ortsgemeinderat Rhaunen hat in seiner Sitzung vom 02.12.2013 gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Die Anlage der Friedhofsgebührensatzung „Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung“ der Ortsgemeinde Rhaunen vom 08.11.1995 zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2006 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 125,-- €

b) ab vollendetem 5. Lebensjahr 210,-- €

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. I.1 125,-- €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die erste Grabstelle 520,-- €

und für jede weitere Grabstelle (Doppel- und Familiengrabstätten) 420,-- €

b) Veränderung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen je Jahr 1/40 der Gebühren nach II.1.a)

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit gemäß § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung für die ersten Grabstelle und für jeder weitere Grabstelle (Doppel-und Familiengrabstätten) 195,-- € 157,50 €

2.a) Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach II. 1.a) je Urnenplatz 210,-- €

  • 2 -

b) Je Nische in der Urnenwand 1.200,-- €

c) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen je Jahr 1/40 der Gebühr nach II.2.a)

d) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit gemäß § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung je Urnenplatz 78,75-- €

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 210,-- €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 420,-- €

c) Urnenbeisetzungen je Beisetzung 160,-- €

  1. 2. Wahlgräber

a) Doppelgrabstellen fur die 1. Bestattung 420,-- €

b) für jeder weitere Bestattung 520,-- € Bei erheblichen Mehrkosten können diese nachgefordert werden.

c) Urnenbeisetzungen je Beisetzung 160,-- €

  1. 3. Urnenreihengräber

210,-- €

  1. 4. Urnenwahlgräber

a) Doppelgrabstätten für die 1. Bestattung 210,-- €

b) für die zweite Bestattung 210,-- € Bei erheblichen Mehrkosten können diese nachgefordert werden. c)Einsetzen einer Urne in die Urnenwand 105,-- €

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Ausla- gen zu ersetzen.

V. Grabeinebnungen

Sofern die Einebnung von Grabstätten durch die Ortsgemeinde vorgenommen wird, sind die hierbei entstehenden tatsächlichen Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu erset- zen.

  • 3 -

VI. Bestattungen an Samstagen

Für Bestattungen die an Samstagen ausgeführt werden, sind zu den Gebühren nach Ziff. III Zuschläge von 30% zu zahlen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche

b) einer Urne

120,-- €

70,-- €

  1. 2. Entstehen der Friedhofsverwaltung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände oder Tatbestände durch die Benutzung der Leichenhalle zusätzliche Kosten (z.B. bei einer erforderlichen Desinfizierung der Halle), so werden diese Kosten als zusätzliche Gebühren erhoben.

Die unter 1. festgesetzten Benutzungsgebühren erhöhen sich entsprechend.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

55624 Rhaunen, den 23.01.2014

Ortsgemeinde Rhaunen

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

FRIEDHOFSSATZUNG

der Ortsgemeinde Rhaunen vom 25.11.2010

Der Ortsgemeinderat von Rhaunen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich \(\S 2\) Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeit § 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

6. Grabmale

\(\S 19\) Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften \(\S 20\) Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften \(\S 21\) Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen \(\S 22\) Standsicherheit der Grabmale \(\S 23\) Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale \(\S 24\) Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

\(\S 25\) Herrichten und Instandhalten von Grabstätten \(\S 26\) Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften \(\S 27\) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften \(\S 28\) Vernachlüssigte Grabstätten \(\S 29\) Ablagerung von Friedhofsabfallen

8. Leichenhalle

§ 30 Benutzung der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

\(\S 31\) Alte Rechte \(\S 32\) Haftung \(\S 33\) Ordnungswidrigkeiten \(\S 34\) Gebühren \(\S 35\) Inkrafttreten

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1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Rhaunen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe (Bitzert und Hochwälderhof).

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde/Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

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2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum/Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen bzw. zu entsorgen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend."

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

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§ 6*)

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt §15 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

*) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

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§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts andes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens \(0,90\mathrm{m}\), bis zur Oberkante der Urne mindestens \(0,50\mathrm{m}\). (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Bei der Beisetzung von Aschen auf bereits belegten Grabstätten gilt § 15 Abs. 4.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde/Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde/Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

Seite 6 von 15 (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde/Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegeben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten von Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

Reihengrabstätten,

Wahlgrabstätten,

Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,

Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Es werden hierfür Einzelgrabfelder eingerichtet: (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 1 Monat vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekannt-gemacht.

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§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige (höchstens vierstellig) Grabstätten als Einfachgräber vergeben. (4) Ist vor Ablauf der in Abs. 1, Satz 1 genommen Nutzungszeit kein weiterer Bestattungsfall eingetreten, so ist das Nutzungsrecht auf Antrag um 15 Jahre zu verlangern; der Antrag kann nur einmal undzar innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gemäß Abs. 1 Satz 1 gestellt werden. Der Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren richten sich nach den in thisem Zeitraum geltenden Bestimmungen. (5) Soll während der Nutzungszeit eine weitere Bestattung staatfinden, so ist das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit zu verlangern. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

auf den überlebenden Ehegatten,

auf die Kinder,

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

auf die Eltern,

auf die Geschwister,

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

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§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

in Urnenreihengrabstätten,

in Urnenwahlgrabstätten,

in Reihengrabstätten bis zu 2 Aschen

in Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen (in zweistelligen)

in Urnenkammern

(2) Urnenreihengrabstätten / Urnenkammern sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen in einer einstelligen und 4 Urnen in einer zweistelligen Wahlgrabstelle beigesetzt werden.

(4) Eine Urnenbeisetzung kann auch auf einer bereits belegten Reihen- oder Wahlgrabstätte vorgenommen werden, wenn die Ruhefrist noch mindestens 15 Jahre beträgt.

Der Ablauf der Ruhezeit für das belegte Reihen- oder Wahlgrab beendigt auch die Ruhezeit der Aschenreste.

(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 27) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die

Seite 9 von 15 Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Außerdem dürfen die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

6. Grabmale

§ 19

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Auf den Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen die Grabmale folgende, vom Boden aus gemessene, Höhe nicht überschreiten:

  1. 1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren 0,70 m
  2. 2. Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren 0,90 m
  3. 3. Wahlgrabstätten

  • bei einstelligen Wahlgrabern 1,20 m
  • bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabern 1,20 m

  1. 4. Urnenreihengrabstätten 0,60 m
  2. 5. Urnenwahlgrabstätten 0,70 m

Die Breite der Grabmale darf die in § 27 festgesetzten Maße für Grabstätten (Grabbeete bzw. Grabeinfassungen) nicht überschreiten.

§ 21

Zustimmungserfordernis zum Errichten und ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

Seite 10 von 15 (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich damit ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlund Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei

Seite 11 von 15 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.

§ 27

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Um die Gräber (Grabbeete bzw. Grabeinfassungen) darf kein Split, Kies oder ähnliches Material aufgebracht werden. Die Grabstätten dürfen nicht mit Einfassungen versehen werden. Das verlegen von Grababdeckungen, Grabplatten und Wegeplatten ist unzulässig. Die Grabstätten dürfen gärtnerisch angelegt werden.

Seite 12 von 15 (2) Die Grabstätten (Grabbeete bzw. Grabeinfassungen) sind in folgenden Größen anzulegen:

Länge /mBreite/m
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren1,50x0,75
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre2,20x1,00
c) Wahlgrabstätten
- einstellige Wahlgräber2,20x1,25
- für jede weitere Wahlgrabstätte2,20x1,15
d) Urnenreihengrabstätten0,70x0,60
e) Urnenwahlgrabstätten
- einstellige Urnenwahlgräber0,70x0,60
- für jede weitere Urnenwahlgrabstätte0,70x0,60

§ 28

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstände innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstände nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

§ 29

Ablagerung von Friedhofsabfällen

Die durch die Grabpflege anfallenden Abfälle sind entweder mitzunehmen oder in den dafür vorgesehenen Sammelbehältern getrennt nach -- organischen -- und -- sonstigen -- Abfällen zu entsorgen.

8. Leichenhalle

§ 30

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

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9. Schlussvorschriften

§ 31

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  11. 11. Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

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§ 34

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 21.04.1997 außer Kraft.

55624 Rhaunen, den 25.11.2010

Ortsgemeinde Rhaunen

Ortsbürgermeister

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