Rotenburg a. d. Fulda, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.11.2018 · Friedhofssatzung: 25.06.2009

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab800,00 € für Personen über 5 Jahre (25 Jahre Ruhefrist); unter 5 Jahre: 600,00 € (§ 8 Abs. 1)
Sargwahlgrab1.200,00 € für eine Grabstelle (40 Jahre Nutzungszeit); weitere Grabstellen je 1.200,00 € (§ 9 Abs. 1)
Urnenreihengrab600,00 € für die Dauer der Ruhefrist (§ 8 Abs. 2)
Urnenwahlgrab1.100,00 € für die Überlassung und Nutzung der Einrichtungen (§ 9 Abs. 2)
Urnengrab anonym600,00 € gleicher Satz wie Urnenreihengrabstätte (§ 8 Abs. 2)
Baumbestattung650,00 € Urnen-Einzelbaumgrabstätte (20 Jahre); Partnergrab: 1.300,00 € (§ 8 a)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)560,00 € / 105,00 € Sargbestattung (>5 J.): 560,00 €; Urnenbeisetzung (Ausheben & Schließen): 105,00 € (§ 6 Abs. 1 & 2)
Trauerhalle / Halle102,00 € Benutzung einschl. Reinigung, Ausschmücken und Harmonium (§ 5 Abs. 2)

1. Aktuelle Änderungssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.

III. Satzung zur Änderung

der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Sitzung vom 11. Mai 2023 für die Friedhöfe der Stadt Rotenburg a. d. Fulda und der Stadtteile Lispenhausen und Braach folgende III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda beschlossen:

Artikel I

Die Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01. November 2018 wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 1 Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Rotenburg a. d. Fulda:

  • a) Friedhof Rotenburg-Neustadt
  • b) Friedhof Rotenburg-Altstadt
  • c) Friedhof Rotenburg-Lispenhausen
  • d) Friedhof Rotenburg-Braach

§ 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 2 Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat der Stadt Rotenburg a. d. Fulda, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

Gemäß § 72 HGO wird eine Friedhofskommission für die Friedhöfe in Rotenburg a. d. Fulda gebildet. Für die Friedhöfe in Lispenhausen und Braach wird jeweils ein Friedhofsausschuss gebildet.

§ 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

  1. 1. die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Rotenburg a. d. Fulda bzw. der Stadtteile Lispenhausen und Braach waren oder
  2. 2. die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf den Friedhöfen hatten oder
  3. 3. die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Rotenburg a. d. Fulda oder der Stadtteile Lispenhausen und Braach beigesetzt werden oder
  4. 4. die frühere Einwohnerinnen oder Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Rotenburg a. d. Fulda oder der Stadtteile Lispenhausen und Braach gelebt haben oder
  5. 5. totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

Die Absätze 1 und 3 gelten weiter.

§ 10 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

§ 10 Bestattungen

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. In Streit- und Zweifelsfällen setzt die Friedhofsverwaltung Ort und Zeit der Bestattung fest. Für die Terminabsprache mit den Geistlichen sind die Angehörigen der Verstorbenen oder der beauftragte Bestatter zuständig.

Die Absätze 1, 2 und 4 gelten weiter.

§ 11 Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:

§ 11 Benutzung der Leichenhallen

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.

Die Absätze 1 bis 6 gelten weiter.

§ 12 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

§ 12 Ausheben der Grabstätten und Ruhefristen

(3) Müssen für eine Beerdigung Randsteine, Einfriedigungen oder Grabmale entfernt werden, so hat der bzw. die Nutzungsberechtigte dies zu veranlassen. Das gilt auch für die ordnungsgemäße Wiederinstandsetzung, die möglichst binnen drei Monaten erfolgen soll.

Die Absätze 1, 2, 4 und 5 bleiben unverändert.

§ 13 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 13 Totenruhe und Umbettungen

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf schriftlichen Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

Die Absätze 1, 3 und 4 bleiben unverändert.

§ 14 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 14 Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (Rotenburg-Altstadt, Rotenburg-Lispenhausen)

f) Rasenreihengräber für Erdbestattungen und für Urnenbeisetzungen (Rotenburg-Neustadt und Rotenburg-Lispenhausen, Rotenburg-Braach)

g) Urnenbaumgrabstätten (Friedpark Rotenburg-Altstadt, Ruheforstplatz Rotenburg-Lispenhausen und Friedpark Rotenburg-Braach)

Absatz 2 bleibt unverändert.

§ 21 Absatz 5 und Absatz 6 werden wie folgt neu gefasst:

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung auf andere Personen und Angehörige übertragen werden.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird im Streitfall jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

Die Absätze 1 bis 4 und 7 bleiben unverändert.

§ 23 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Rasenreihengrabstätten (Rotenburg-Neustadt, Rotenburg-Lispenhausen, Rotenburg-Braach)

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,

e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (Rotenburg-Altstadt, Rotenburg-Lispenhausen).

Absatz 2 bleibt unverändert.

§ 24 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m

Absatz 1 bleibt unverändert.

§ 28 Absatz 1 und Absatz 8 werden wie folgt neu gefasst:

§ 28 Rasenreihengrabstätte

(1) Rasengrabstätten werden auf den Friedhöfen Rotenburg-Neustadt, Rotenburg-Lispenhausen und Rotenburg-Braach für Erdbestattungen und für Urnenbeisetzungen nach § 14 Abs. 1 f für die Dauer der jeweiligen Ruhefristen abgegeben. (8) Das Grabmal bzw. der Grabstein muss von der Gestaltung folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Maximale Breite 0,60 m, maximale Höhe 0,90 m, Stärke 0,14 m bis 0,30 m.

b) Die Ausführung der Grabmale ist nur aus Natursteinen (aus einem Stück) gestattet.

c) Die Grabmale sind auf einem von der Stadt vorbereitetem Streifenfundament in Frontflucht aufzustellen.

d) An den Grabmalen kann im oberen Bereich links oder rechts ein Behältnis für Schnittblumenschmuck angebracht werden.

e) Holz-, Metall- und Kunststoffkreuze sind nicht zugelassen.

f) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale sind Malereien, Anstriche sowie Aufsätze aus Kunststoff, Beton oder Glas nicht zulässig.

Die Absätze 2 bis 7 bleiben unverändert.

§ 28 a Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 28 a Urnenbaumgrabstätten (Friedpark Rotenburg Altstadt, Ruheforstplatz Rotenburg-Lispenhausen und Friedpark Rotenburg-Braach)

(1) Der Friedpark Rotenburg-Altstadt ist ein Bereich innerhalb des Friedhofs Rotenburg-Altstadt, der weitestgehend der Natur überlassen bleiben soll und parkartig gepflegt wird.

§ 28 a Absatz 1b wird neu eingefügt:

(1b) Der Friedpark Rotenburg-Braach ist ein Bereich innerhalb des Friedhofs Rotenburg-Braach, der parkartig gepflegt wird.

Die Absätze 1a und 2 bis 10 bleiben unverändert.

§ 29 wurde gestrichen.

§ 30 wurde wie folgt neu gefasst:

§ 30 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  2. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  3. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne des § 33 ein.
  4. 4. Die Grabstätten sind mit einer Grabeinfassung zu versehen. Die Größe der Grabeinfassungen betragen für
    • a) eine Reihengrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1,30 m x 0,60 m
    • b) eine Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahres 2,00 m x 0,80 m
    • c) eine Urnenreihengrabstätte 0,50 m x 0,50 m
    • d) eine Wahlgrabstätte je Grabstelle 2,40 m x 1,25 m
    • e) eine Urnenwahlgrabstätte 1,00 m x 1,00 m
  5. 5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
  6. 6. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
  7. 7. Bänke dürfen nicht ohne Genehmigung aufgestellt werden.
  8. 8. Das Ausschmücken der Grabhügel mit Blumen liegt im freien Ermessen der Angehörigen.
  9. 9. Die Wege zwischen den Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten der jeweiligen Grabstätte sauber zu halten. Trittplatten dürfen zwischen den Grabstätten nicht verlegt werden.

§ 31 wurde gestrichen

§ 32 Absatz 2 wurde wie folgt neu gefasst:

§ 32 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

Die Absätze 1, 3, 4 und 5 bleiben unverändert.

§ 34 Absatz 2 wurde wie folgt neu gefasst:

§ 34 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien ausschließlich von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Kosten hierfür trägt die Friedhofsverwaltung, da diese bereits bei dem Erwerb des Nutzungsrechtes bereits enthalten waren bzw. sind. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit von Wahl- und Urnenwahlgrabstätten können Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen nebst der Fundamente und Befestigungsmaterialien durch die Nutzungsberechtigten selbst, durch eine von den Nutzungsberechtigten beauftragte Firma oder durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei der Entfernung durch die Friedhofsverwaltung sind die entsprechenden Gebühren gemäß der gültigen Friedhofsgebührenordnung von den Nutzungsberechtigten zu entrichten. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

Absatz 1 bleibt unverändert.

§ 36 wurde gestrichen.

§ 37 Absatz 1 wurde wie folgt neu gefasst:

§ 37 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §§ 35 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

Die Absätze 2 und 3 bleiben unverändert.

§ 42 Absatz 1 wurde wie folgt neu gefasst:

§ 42 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
  2. 2. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 1 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
  3. 3. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  4. 4. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchführt,
  5. 5. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 4 ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  6. 6. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 5 Druckschriften verteilt,
  7. 7. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 6 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  8. 8. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 7 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  9. 9. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 8 Tiere mitbringt,
  10. 10. entgegen § 9 Abs. (1) gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  11. 11. entgegen § 9 Abs. (7) gewerbliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.

Die Absätze 2 und 3 bleiben unverändert.

Artikel II

Diese III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg an der Fulda tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Rotenburg a. d. Fulda, 16. Mai 2023

Der Magistrat Der Stadt Rotenburg a. d. Fulda

Grunwald Bürgermeister

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IV. Satzung zur Änderung

der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 40 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda vom 01. November 2018 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 11. Mai 2023 für die für die von der Stadt Rotenburg a. d. Fulda verwalteten Friedhöfe Rotenburg-Neustadt, Rotenburg-Altstadt, Rotenburg-Lispenhausen und Friedhof Rotenburg-Braach folgende IV. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda beschlossen:

Artikel I

Die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung in der Fassung vom 01. November 2018 wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda vom 25. Juni 2009 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden für den

  • a) Friedhof Rotenburg-Neustadt
  • b) Friedhof Rotenburg-Altstadt
  • c) Friedhof Rotenburg-Lispenhausen
  • d) Friedhof Rotenburg-Braach

nach Maßgabe dieser Gebührenordnung Gebühren erhoben.

§ 5 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Aufbewahrung einer Leiche, die nicht auf den Friedhöfen Rotenburg-Neustadt, Rotenburg-Altstadt, Rotenburg-Lispenhausen oder Rotenburg- Braach bestattet wird, je Tag 10,00 €

b) für die Benutzung des Sezierraumes zu Leichenöffnungen, je angefangenen Tag für die Reinigung des Sezierraumes 56,00 €

c) für das Benutzen der Aufbahrungskühltruhe auf den Friedhöfen Rotenburg-Altstadt und Rotenburg-Lispenhausen 56,00 €

d) für die Benutzung des Kühlraumes auf dem Friedhof Rotenburg-Neustadt 56,00 €

Die Absätze 2 und 3 bleiben unverändert.

§ 8a wird wie folgt neu gefasst:

§ 8 a Erwerb des Nutzungsrechts an Urnen-Baumgrabstätten (Friedpark Rotenburg-Altstadt, Ruheforstplatz Rotenburg-Lispenhausen und Friedpark Rotenburg-Braach)

(1) Für die Überlassung einer Urnen-Einzelbaumgrabstätte für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren, einschließlich der Kennzeichnung auf der Gedenktafel, wird eine Gebühr in Höhe von 650,00 € erhoben. (2) Für die Überlassung einer Urnen-Partnerbaumgrabstätte (für maximal 2 Urnen) für die Dauer der Ruhefrist von je 20 Jahren, einschließlich der Kennzeichnung auf der Gedenktafel, wird eine Gebühr von 1.300,00 € erhoben.

Artikel II

Diese III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg an der Fulda tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Rotenburg a. d. Fulda, 16. Mai 2023

Der Magistrat

Der Stadt Rotenburg a. d. Fulda

Grunwald

Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührenordnung

der Stadt Rotenburg a. d. Fulda

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318), der §§ 1 bis 5a, und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 40 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda vom 25. Juni 2009 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 25. Juni 2009 für die von der Stadt Rotenburg a. d. Fulda verwalteten Friedhöfe Rotenburg-Neustadt, Rotenburg-Altstadt und Rotenburg-Lispenhausen folgende Gebührenordnung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. Die Friedhofsgebührenordnung befindet sich in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018.

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda vom 25. Juni 2009 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden für den

a) Friedhof Rotenburg-Neustadt

b) Friedhof Rotenburg-Altstadt

c) Friedhof Rotenburg-Lispenhausen

nach Maßgabe dieser Gebührenordnung Gebühren erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

c) Angehörige in thisem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und - kinder.

d) Lebe der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

e) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. von § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

1

f) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. (3) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu den Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Aufbewahrung einer Leiche, die nicht auf den Friedhöfen Rotenburg-Neustadt, Rotenburg-Altstadt oder Rotenburg-Lispenhausen bestattet wird, je Tag 10,00 €

b) für die Benutzung des Sezierraumes zu Leichenöffnungen, je angefangenen Tag 56,00 € für die Reinigung des Sezierraumes 56,00 €

c) für das Benutzen der Aufbahrungskühlltruhe auf den Friedhöfen Rotenburg-Altstadt und Rotenburg-Lispenhausen 56,00 €

d) für die Benutzung des Kühlraumes auf dem Friedhof Rotenburg-Neustadt 56,00 €

(2) Für die Benutzung der Trauerhalle einschl. Reinigung sowie das Ausschmücken der Halle und Benutzung des Harmoniums (ohne Organist) 102,00 €

(3) Für das Einbringen oder Abholen von Leichen außerhalb der Arbeitszeit des Friedhofswärters wird eine Gebühr erhoben. 26,00 €

2

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Erdbestattungen

  1. 1. für Personen unter 5 Jahren 280,00 €
  2. 2. für Personen über 5 Jahren 560,00 €
  3. 3. Sarge, die das lt. Friedhofssatzung vorgeschriebene Maß überschreiben, bedingen einen Zuschlag von 51,00 €
  4. 4. Erstes Hügeln des Grabes, sofern these von der Stadt durchgeführt wird 100,00 €
  5. 5. für das Ausschmücken des Grabes 15,00 €

(2) a) Bei der Beisetzung von Aschenurnen werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben 105,00 €

b) Bei der Beisetzung von Aschenurnen wird für das Ausheben eines Grabes folgende Gebühr erhoben 52,50 €

(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofssatzung sowie in Ausnahmefällen an Samstagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Erdbestattungen 300,00 €

b) bei Trauerfeiern mit Sarg oder mit anschließender Urnenbeisetzung 150,00 €

(4) Die Bestattung für standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfach fester Umhüllung (Grabschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gegen eine Gebühr von 155,00 €

Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Fall nicht.

§ 7

Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt:

  1. 1. Ausgrabungen von Leichen bei einer Liegedauer bis zu 10 Jahren 870,00 € Wiederbestattung in demselben Grab 205,00 €
  2. 2. Ausgrabungen von Leichen und Gebeinen Erwachsener bei einer Liegedauer von 10 bis 20 Jahren Wiederbestattung in demselben Grab 365,00 € 205,00 €
  3. 3. Gebeinausgrabung Erwachsener bei einer Liegedauer über 20 Jahre 460,00 € Wiederbestattung in demselben Grab 205,00 €
  4. 4. Bei Ausgrabung der Leichen und Gebeine von Kindern beträgt die Gebühr \(50\%\) der Sätze zu Ziffer 1.-3.
  5. 5. Ist bei einer Ausgrabung eine Umsargung erforderlich, so wird hierfür (ohne Sargstellung) eine Gebühr erhoben von 205,00 €
  6. 6. Ausgraben einer Urne 85,00 €
  7. 7. Wiederbeisetzung einer Urne in demselben Grab 85,00 €

3

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an

einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und – anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren für Personen unter 5 Jahren (einschl. einer Gebühr für eine spätere Einebnung) 600,00 €

b) Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren für Personen über 5 Jahren (einschl. einer Gebühr für eine spätere Einebnung) 800,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte oder einer anonymen Urnengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist werden erhoben 600,00 €

§ 8 a

Erwerb des Nutzungsrechts an Urnen-Baumgrabstätten (Friedpark Rotenburg-Altstadt) und

Ruheforstplatz (Rotenburg-Lispenhausen)

(1) Für die Überlassung einer Urnen-Einzelbaumgrabstätte für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren, einschließlich der Kennzeichnung auf der Gedenktafel, wird eine Gebühr in Höhe von erhoben. 650,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnen-Partnerbaumgrabstätte (für maximal 2 Urnen) für die Dauer der Ruhefrist von je 20 Jahren, einschließlich der Kennzeichnung auf der Gedenktafel, wird eine Gebühr von erhoben. 1.300,00 €

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Grabstelle 1.200,00 €

b) Für jeder weitere Grabstelle je 1.200,00 €

Auf dem Friedhof Rotenburg-Altstadt können auf vorhandenen Wahlgrabstätten keine Wiederbelegungen durch Erdbestattungen erfolgen. Sollte eine Restlaufzeit an einer vorhandenen Wahlgrabstätte bestehen und eine Erdbestattung gewünscht sein, so ist von den Hinterbliebenen das Nutzungsrecht an einer neuen Wahlgrabstätte unter Anrechnung einer eventuellen Restlaufzeit einer bereits vorhandenen nicht wieder belegbaren Wahlgrabstätte zu erwerben.

4 (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben 1.100,00 € (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und § 25 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 30,00 €

b) Bei Urnenwahlgrabstätten pro Jahr der Verlängerung 27,50 €

§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für eine Erdbestattung von Personen über 5 Jahren oder einer Urnenbeisetzung für die Dauer der jeweiligen Ruhefristen werden erhoben 1.500,00 € (2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rasenpflege, Unterhaltung und späteren Einebnung. Nicht enthalten ist die Unterhaltung des Grabsteins. (3) Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung ist nicht möglich.

§ 11

Gebühren für Grabeinebnungen

(1) Für die Einebnung von Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Einzelwahlgrabstätten 510,00 €
  2. 2. Doppelwahlgrabstätten 765,00 € jede weitere Grabstelle 255,00 €
  3. 3. Urnenwahlgrabstätten 205,00 €

(2) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Einebnung.

§ 11 a

Gebühren für vorzeitige Einebnung von Grabstätten

Bei vorzeitiger Einebnung von Grabstätten wird infolge des erhöhten Pflegeaufwandes bis zum Ablauf der Ruhefrist eine Gebühr erhoben.

Diese beträgt pro Jahr und Grabstelle 30,00 €

§ 12

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf

5 Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. für die Erstzulassung (gültig für 3 Jahre) 26,00 €
  2. 2. für jeder Veränderung (jeweils um 3 Jahre) 13,00 €

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Einrichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen werden folgende Gebühren erhoben:

1.)Kindergrabstätten 35,00 € 2.)Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten 46,00 € 3.)Einzelwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten 46,00 € 4.)Doppelwahlgrabstätten 56,00 € 5.)Grababdeckplatten je Grabstelle 46,00 € 6.)Grabeinfassungen je Grabstelle 23.00 € 7.)Kissensteine/Grabtafeln 35,00 € 8.) Genehmigung zur Aufstellung einer Sitzbank 10,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13

Gebührenbefreiung

(1) Auf Antrag der Angehörigen werden die Gebühren für

a) Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle

b) Bestattungsgebühren und

c) Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten bzw.

Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten nicht erhoben.

(2) Die Befreiung von der Gebührenpflicht ist möglich für

a) Ehrenbürger der Stadt Rotenburg a. d. Fulda und

6

b) für Personen im Rettungs- und Katastrophenschutz, Polizisten und Angehörige der Bundeswehr, die im Einsatz ums Leben gekommen sind, soweit von dritter Stelle keine Kostenübernahme erfolgt.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die zurzeit gültige Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg an der Fulda außer Kraft.

Die I. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg an der Fulda tritt am 01.09.2013 in Kraft.

Die II. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg an der Fulda tritt am 01.01.2016 in Kraft.

Die III. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg an der Fulda tritt am 01.11.2018 in Kraft.

Rotenburg a. d. Fulda, 08.09.2020

Der Magistrat

Grunwald Bürgermeister

7 1

1

1

3. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

der Stadt Rotenburg a. d. Fulda

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Sitzung vom 25. Juni 2009 für die Friedhöfe der Stadt Rotenburg a. d. Fulda und des Stadtteiles Lispenhausen folgende Satzung (Friedhofssatzung) beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird. Die Friedhofssatzung befindet sich in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018.

*I. Allgemeine Vorschriften*

§ 1 Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Rotenburg a. d. Fulda:

a) Friedhof Rotenburg-Neustadt

b) Friedhof Rotenburg-Altstadt

c) Friedhof Rotenburg-Lispenhausen

§ 2 Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat der Stadt Rotenburg a. d. Fulda, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

Gemäß § 72 HGO werden jeweils eine Friedhofskommission für die Friedhöfe in Rotenburg a. d. Fulda und für den Friedhof in Lispenhausen gebildet.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen zur Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

  1. 1. die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Rotenburg a. d. Fulda bzw. des Stadtteiles Lispenhausen waren oder
  2. 2. die ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf den Friedhofen hatten oder
  3. 3. die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Rotenburg a. d. Fulda oder des Stadtteiles Lispenhausen beigesetzt werden oder
  4. 4. die frühere Einwohnerinnen oder Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Rotenburg a. d. Fulda oder des Stadtteiles Lispenhausen gelebt haben oder
  5. 5. totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Foten konnen auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

1 Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Beisetzungen auf dem Friedhof Rotenburg-Neustadt erfolgen jedoch nur insoweit, wie dies aus Platzgründen möglich ist.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstände ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstände kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstände ist der Teil der Grabstände zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstände einer Aschenurne dient.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile konnen geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung besteht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sümmtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schliebung und Entwidmung sind öffentlich besteht zu machen.

II Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen und Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

2 (2) Innerhalb der Friedhöfe ist nicht gestattet:

  1. 1. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von thisem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
  2. 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeitsen auszuführen.
  4. 4. ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.
  5. 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
  6. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten.
  7. 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen.
  8. 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  9. 9. das Lärmen und Spieler.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Wer gegen diese Ordnungsvorschriften verstöft oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden. Außen dem finden die Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Wöche vor der Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gartner und Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und

b) diese Friedhofssatzung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

3 Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und)dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stären. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für drei Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungs-zeiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in Ordnung zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetriebenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Angehörigen sind verpflichtet, eine bereits vorhandene Grabstände anzuzeigen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit

4 berücksichtigt. In Streit- und Zweifelsfällen setzt die Friedhofsverwaltung Ort und Zeit der Bestattung fest. Für die Terminabsprache mit den Geistlichen sind die Angehörigen der Verstorbenen zuständig.

(4) Erdbestattungen und Trauerfeiern für Urnenbeisetzungen finden von Montag bis Freitag, spätestens um 14.00 Uhr, statt. Beisetzungen von Urnen ohne Trauerfeier finden in der Regel um 11.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausflüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhallen zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein und sollen folgende Höchstmaße nicht überschreiben: a) Kinder bis 5 Jahre 1,50 m Länge, 0,50 m Breite, 0,60 m Höhe b) Verstorbene über 5 Jahre 2,05 m Länge, 0,75 m Breite, 0,75 m Höhe (4) Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und)dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin konnen die Angehörigen den Verstorbenen, soweit keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können in einem darauf bestimmten Raum (Friedhofshalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.

§ 12 Ausheben der Grabstätten und Ruhefristen

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

5 (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens \(0,90\mathrm{m}\), bis zur Urnenoberkante mindestens \(0,50\mathrm{m}\). Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens \(0,30\mathrm{m}\) starke Erdwände getrennt sein. (3) Müssen für eine Beerdigung Randsteine, Einfriedigungen oder Grabmale entfernt werden, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Erforderliche auf Kosten des hierzu Verpflichteten zu veranlassen. Das gilt auch für die ordnungsgemäße Wiederinstandsetzung, die möglichst binnen drei Monaten erfolgen soll. (4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens \(0,30\mathrm{m}\) unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (5) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt bei Erdbestattungen 25 Jahre. Bei Aschen und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (Rotenburg-Altstadt, Rotenburg-Lispenhausen) f)Rasenreihengraber fur Erdbestattungen und fur Urnenbeisetzungen (Rotenburg-Neustadt und Rotenburg-Lispenhausen)

g) Urnenbaumgrabstätten (Friedpark Rotenburg-Altstadt und Ruheforstplatz Rotenburg-Lispenhausen)

6 (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstellearf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 Maße der Reihengrabstätten

(1) Es werden eingerichtet:

  1. 1. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. (2) Die Reihengraber haben folgende Maße:

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  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,30 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m

  1. 2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 2,00 m

Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anländlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlangert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Veränderung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Jede Grabstelle kann mit einem Sarg und zwei Urnen belegt werden. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Auf dem Friedhof Rotenburg-Altstadt ist auf vorhandenen Wahlgrabstätten eine

8 Wiederbelegung nur in Form einer Urnenbeisetzung möglich, eine Wiederbelegung in Form einer Erdbestattung wird nicht zugelassen bzw. genehmigt.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab.

Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. (4) Nr. 3. bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstände kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden. (6) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wirde keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so Goes das Nutzungsrecht n der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 Maße der Wahlgrabstätte

Eine Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

a) Einzelwahlgrabstätte Länge 2,40 m

Breite 1,25 m

b) Doppelwahlgrabstätte Länge 2,40 m

Breite 2,50 m

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C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Urnenrasenreihengrabstätten (Rotenburg-Neustadt)

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,

e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (Rotenburg-Altstadt, Rotenburg-Lispenhausen).

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in Urnenrasenreihengrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Veränderung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,50 m

Breite: 0,50 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,30 m

§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In diesen Grabstätten können 1 bis 6 Urnen beigesetzt werden. (2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Höhe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt \(0,25\mathrm{m}^2\) (3) Die Urnenwahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 1,00 m

§ 26 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

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§ 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Grabgestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

Die Pflege und Unterhaltung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch das Friedhofspersonal.

§ 28 Rasenreihengrabstätte

(1) Rasengrabstätten werden auf dem Friedhof Rotenburg-Neustadt für Erdbestattungen und für Urnenbeisetzungen nach § 14 Abs. 1 für die Dauer der jeweiligen Ruhefristen abgegeben. (2) In einem Rasenreihengrab darf nur eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung vorgenommen werden. (3) Das Grabfeld wird von der Stadt Rotenburg a. d. Fulda mit Rasen angelegt. (4) Die Grabpflege wird ausschließlich von der Stadt Rotenburg a. d. Fulda übernommen und beinhaltet folgende Leistungen:

a) Herrichten des Grabes und Nacharbeiten infolge von Setzungen (Auffullen der Grabfläche und Raseneinsaat),

b) Pflege der Rasenfläche (mähen, aufnehmen, entsorgen des Schnittgutes, dungen, vertikutieren, bewässern).

(5) Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nur bei Bestattungen bis zum Abräumen durch die Stadt bzw. bis zur Einsaat zugelassen. (6) Das Bepflanzen der Grabstände mit Blumen, Bodendeckern oder Hochgrün ist nicht erlaubt. Ferner wird das Einfrieden, das Abgrenzen, das Kennzeichnen der Grabstände in jeglicher Form untersagt. (7) Das Aufstellen von Blumenschmuck, Pflanzschalen, Kerzenleuchten u. ä. ist nicht zulässig. (8) Das Grabmal bzw. der Grabstein muss von der Gestaltung folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Maximale Breite 0,60 m, maximale Höhe 0,90 m, Stärke 0,14 m bis 0,30 m.

b) Die Ausführung der Grabmale ist nur aus Natursteinen (aus einem Stück) gestattet.

c) Die Grabmale sind auf einem von der Stadt vorbereitetem Streifenfundament in Frontflucht aufzustellen.

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d) An den Grabmalen kann im oberen Bereich links oder rechts ein Behältnis für Schnittblumenschmuck angebracht werden.

e) Holz-, Metall- und Kunststoffkreuze sind nicht zugelassen.

f) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale sind Fotografien, Malereien, Anstriche sowie Aufsätze aus Kunststoff, Beton oder Glas nicht zulässig.

g) Die Grabmale durren nur Name, Vorname, Geburts-, Sterbejahr und friedhofsübliche Ornamente enthalten. Zulässig sind auch das Geburts- und Sterbedatum.

§ 28 a Urnenbaumgrabstätten (Friedpark Rotenburg Altstadt und Ruheforstplatz Rotenburg-Lispenhausen)

(1) Der Friedpark ist ein Bereich innerhalb des Friedhofs Rotenburg-Altstadt, der weitestgehend der Natur überlassen bleiben soll und parkartig gepflegt wird. (1a) Der Ruheforstplatz ist ein Bereich innerhalb des Friedhofs Rotenburg-Lispenhausen, der parkartig gepflegt wird. (2) Es werden nur Gemeinschaftsbäume belegt. Der Erwerb einer Urnenbaumgrabstätte vorab sowie der Erwerb ganzer Bäume ist nicht möglich. (3) Es werden Urnen-Einzelbaumgrabstätten und Urnen-Partnerbaumgrabstätten (für maximal 2 Urnen nebeneinander) abgegeben. Bei der Belegung der Urnen-Partnerbaumgrabstätten wird jeweils die{nachste Stelle für den Partner frei- gehalten. Urnenbaumgrabstätten konnen nicht verlangert werden. (4) Die Lage der Grabstätten wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. (5) Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre je Urnenbeisetzung, ab dem Tag der Bestattung. (6) An jedem Baum wird eine Gedenktafel aufgestellt. Auf dieser Gedenktafel wird seitens der Friedhofsverwaltung ein wetterfestes Schild angebracht, auf dem Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen eingraviert sind. Das Anbringenlassen eines Schildes ist keine Pflicht. (7) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen und Bepflanzungen auf den Grabstätten ist nicht gestattet. (8) Die Pflegearbeiten werden seitens der Friedhofsverwaltung aus fachlicher Notwendigkeit hereaus durchgeführt. Ein Anspruch auf regelmäßiges Mahen der Wiesenflächen, das Schneiden von Bäumen und Strauchern sowie das Entfernen von Wildwuchs besteht nicht. Eigenmächtiges Schneiden von Pflanzen, Hecken, Bäumen und der Wiesenfläche ist nicht gestattet. (9) Für die Urnenbeisetzung ist ausschließlich die Benutzung einer biologisch abbaubaren Aschekapel und Schmuckurne zulässig. (10) Die Bestattung im Friedpark ist für Jedermann möglich. § 3 Abs. 2 dieser Satzung findet für den Friedpark keine Anwendung.

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V Gestaltung der Grabstätten

§ 29 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhofen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeine Gestaltungsvorschriften und Grabfelder für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechts hinzuweisen. Wir von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 30 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen fur Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 31) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Wurde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  2. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die Dort Ruhenden Grabmale erreicht und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbestandigem Werkstoff hergestellt sein.
  3. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standlicher im Sinne des § 33 sein.
  4. 4. Die Grabstätten sind mit einer Grabeinfassung zu versehen. Die Höhe der Grabeinfassungen betragen für

a) eine Reihengrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres \(1,30\mathrm{m}\times 0,60\mathrm{m}\)

b) eine Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahres \(2,00\mathrm{m}\times 0,80\mathrm{m}\)

c) eine Urnenreihengrabstätte \(0,50\mathrm{m}\times 0,50\mathrm{m}\)

d) eine Wahlgrabstätte je Grabstelle \(2,40\mathrm{m}\times 1,25\mathrm{m}\)

e) eine Urnenwahlgrabstätte \(1,00\mathrm{m}\times 1,00\mathrm{m}\)

  1. 5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

  1. 6. Firmenbezeichnungen)dürfen nur an Grabmalen, undzar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
  2. 7. Banke dürfen nicht ohne Genehmigung aufgestellt werden.
  3. 8. Das Ausschmücken der Grabhugel mit Blumen liegt im freien Ermessen der Angehörigen.
  4. 9. Die Wege zwischen den Grabstätten sind von den Verpflichteten sauber zu halten. Trittplatten dürfen zwischen den Grabstätten nicht verlegt werden.

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§ 31 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale)dürfen nur Naturgesteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge,findlingsahnliche, unbearbeitet,bruchrauhe und grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1.) jeder handwerkliche Bearbeitung außer Politur ist möglich, 2.) die Grabmale sind sockellos aus einem Stück herzustellen, 3.) die Grabstätten)dürfen keine Umrandung haben, 4.) Schriftrücken können matt geschliffen sein; Schriftbossen für weitere Inschriften müssen die gleiche Bearbeitung wie der Gesamtstein erhalten, 5.) Schriften, Ornamente und Symbole sollen möglichst aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen. Sie müssen gut verteil und)dürfen nicht aufdringlich groß sein, 6.) nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Farben und Blei.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

1.) Stelen, Höhe bis 0,85 m, Breite bis 0,60 m, Mindesttiefe 0,14 m 2.) Kissensteine \(0,40\mathrm{m}\times 0,50\mathrm{m}\) , im Mittel \(0,15\mathrm{m}\) stark

b) auf Wahlgrabstätten:

1.) Stelen, Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindesttiefe 0,16 m 2.) Kissensteine \(0,40\mathrm{m}\times 0,50\mathrm{m}\) , im Mittel \(0,15\mathrm{m}\) stark

(3) Auf Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Kubische Steine, allseitig gestaltet, Höhe von 0,70 m bis 1 m, Breite bis 0,30 m oder liegende Platten 0,45 m x 0,45 m, mindestens 0,12 m stark. Liegende oder stehende Grabmale sind in der Mitte der Grabstätte zu errichten.

§ 32 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur GroBe von \(15 \times 30\) cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in großem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäbe, Kerzenhalter, besondere Steine für

14 Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung erreicht werden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 33 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 32 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die große und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. (2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, undzar einmal nach Beendigung der Frostperiode auf seine Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu halten, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu halten. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich darauf ergebenden Schäden. Durch die Friedhofsverwaltung wird die Standsicherheit von Grabdenkmalen stichprobenartig überprüft. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagenriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine

15 öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 34 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien ausschließlich von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Kosten hierfür trägt die Friedhofsverwaltung, da diese bereits bei dem Erwerb des Nutzungsrechtes bereits enthalten waren bzw. sind. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit von Wahl- und Urnenwahlgrabstätten können Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen nebst der Fundamente und Befestigungsmaterialien durch die Nutzungsberechtigten selbst, durch eine von den Nutzungsberechtigten beauftragte Firma oder durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei der Entfernung durch die Friedhofsverwaltung sind die entsprechenden Gebühren gemäß der gültigen Friedhofsgebührenordnung von den Nutzungsberechtigten zu entrichten. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 3 Monaten die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

VI Herrichtung; Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 35 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme von Rasenreihengrabstätten und dem Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere

16 Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck)dürfen nur in die eigens damit aufgestelltten Behältnisse bzw. den damit eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (6) Nicht zugelassen sind alle Pflanzen, die über \(1,50\mathrm{m}\) hoch werden bzw. sind zu entfernen oder zurückzuschneiden, wenn sie diese Höhe erreicht haben. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte)dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 36 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Die Grabstätten müssen zu 2/3 mit einem Bodendecker bepflanzt werden. Die Restfläche kann nach Wunsch bepflanzt werden. Nicht zugelassen sind alle Pflanzen, die über die in der Satzung festgelegte Höhe der Grabmale hoch werden, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.

§ 37 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 35 und 36 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

17 (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 38 Übergangsregelungen

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung. (3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu halten.

§ 39 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnenreihengrabstätten, der Urnenwahlgrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 33 Abs. 4 dieser Friedhofssatzung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

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§ 40 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 41 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 42 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

  1. 2. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 1 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,

  1. 3. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

  1. 4. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchführt,

  1. 5. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 4 ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

  1. 6. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 5 Druckschriften verteilt,

  1. 7. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 6 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

  1. 8. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 7 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

  1. 9. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 8 Tiere mitbringt,

  1. 10. entgegen § 9 Abs. (1) gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

  1. 11. entgegen § 9 Abs. (7) gewerbliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

  1. 12. entgegen § 9 Abs. (8) Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs (1) Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

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§ 43 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg an der Fulda vom 25. September 1997 in der Fassung vom 18. Dezember 2008 außer Kraft. § 38 bleibt unberührt.

Die I. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg an der Fulda tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Die II. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg an der Fulda tritt am 1. November 2018 in Kraft.

Rotenburg a. d. Fulda, 08.09.2020

Der Magistrat

Grunwald Bürgermeister

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