Emmerich am Rhein, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Datum nicht eindeutig ermittelbar

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben Nicht mehr für Erwachsene angeboten (seit 01.05.2008 nur noch Kindergräber: 434,00 €)
Sargwahlgrab3.175,00 € Aufgeführt als 'Familiengräber' (Nutzungszeit 25 Jahre)
Urnenreihengrab2.641,00 € Aufgeführt unter 'Gemeinschaftsgrabanlage bei einer Urnenbestattung' (Nutzungszeit 25 Jahre)
Urnenwahlgrab2.750,00 € Für eine Nutzungszeit von 25 Jahren
Urnengrab anonym2.641,00 € Aufgeführt unter 'Gemeinschaftsgrabanlage bei einer Urnenbestattung (anonym oder mit Zuordnung)'
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.379,00 € (Sarg) / 826,00 € (Urne) Aufgeführt als 'Bestattungsgebühren / Grabbereitung (Öffnen und Verfüllen)'
Trauerhalle / Halle249,00 € Aufgeführt als 'Benutzung der Friedhofskapelle'

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

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13 Grünflächen / Umweltschutz 67 - 1 Friedhofssatzung der Stadt Emmerich am Rhein 70 - Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein

Friedhofssatzung

der Stadt Emmerich am Rhein

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 01.02.2022 (GV NRW S. 122), in Kraft getreten am 19.02.2022, und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV NRW S. 490), in Kraft getreten am 26.04.2022 und am 01.01.2023 (Nummer 13 und 14), hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am 12.12.2023 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

a) Friedhof "Friedensstraße/Mühlenweg" und Erweiterungsgelände "Hansastraße", 46446 Emmerich am Rhein,

b) Friedhof "Stokkumer Straße", 46446 Emmerich-Elten.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Emmerich am Rhein. Vertreten wird sie dabei durch die "Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein (KBE)".

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(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totensache in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Emmerich am Rhein waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Emmerich am Rhein innehatten. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totensache hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.

(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

(4) Die Friedhöfe dienen auch zur Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt Emmerich am Rhein ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Die Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist (sh. § 14 Abs. 10).

(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 14 Abs. 8 S. 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Die Stadt Emmerich am Rhein, im Satzungstext bezeichnet als "Friedhofsverwaltung", kann als Friedhofsträger sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

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(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten der Stadt verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt die Friedhofsverwaltung an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben (Anlagen 1 und 2). Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf Umbettungstermine enthalten.

§ 4a

Sonderregelungen für das Erweiterungsgelände "Hansastraße"

Auf dem Erweiterungsgelände "Hansastraße" ist ein Erwerb der Nutzungsrechte nicht mehr möglich. Die bestehenden Nutzungsrechte bleiben unberührt, wobei sie auf die Dauer der Ruhefrist verlängert werden können. Nach Ablauf dieser Nutzungsrechte können sie für den bisherigen Nutzungsberechtigten, dessen Ehepartner, Geschwister oder Verwandte 1. Grades wiedererworben werden, wobei Bestattungen nur bis zum 31.12.2027 erfolgen. Ab dem 01.01.2028 sind Bestattungen nicht mehr zulässig.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6²⁾

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die dieser Friedhofssatzung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagen. (2) Grabschmuck und Kränze können durch das Friedhofspersonal beseitigt werden, wenn diese geeignet sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Friedhof zu gefährden. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen, insbesondere Fahrräder, oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen,

e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

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f) den Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere (ausgenommen angeleinte Assistenzhunde) mitzuführen oder umherlaufen zu lassen

j) Versammlungen i.S.d. § 2 Abs. 3 des Versammlungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, Aufzüge oder Veranstaltungen zu öffentlichen oder politischen Meinungsbildung durchzuführen. (4) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6a²)

Totengedenkfeiern und Veranstaltungen

(1) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind mit einer Frist von mindestens einer Woche zu beantragen. Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen der Stadt Emmerich am Rhein. (2) Gedenkveranstaltungen oder Kranzniederlegungen am Ehrenmal auf der Ehrenanlage des Friedhofs "Friedensstraße/Mühlenweg" sind ausschließlich zuzulassen, wenn diese durch Vereine und Vereinigungen beantragt werden, die sich als primäres Ziel die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer oder die Förderung des Suchdienstes für Vermisste zum Ziel gesetzt haben, niedergelegt werden.

²) § 6 Abs. 1 S. 3, § 6 Abs. 2-5 sowie § 6a i.d.F.d. 1. Änderungssatzung vom 25.09.2024; in Kraft getreten am Tage nach der Öffentlichen Bekanntmachung (Öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 16.10.2024)

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§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Friedhofsverwaltung ist dazu berechtigt, ihre Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte, die jeweils alle zwei Jahre zum 01.04. neu zu erwerben ist.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stätten gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei längerer Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterial hinterlassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben bei der Ausführung ihrer Arbeiten die Friedhofssatzung und die Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu beachten.

(6) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege (ausgenommen Rasenwege) mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.

(7) Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung wiederholt gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 6 oder gegen die Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen. Bei schweren Verstoßen ist eine Mahnung entbehrlich.

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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch eine Beisetzung (Aschenbestattung) erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. (5) Die Bestattung oder Beisetzung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

§ 9

Grabbereitung

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Das Einbringen von Totenascheresten auf dem Aschestreufeld wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Der Transport der Toten auf dem Friedhof erfolgt durch das Personal der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann jeweils Ausnahmen zulassen. (2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m bzw. bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

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(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, gilt § 27 Abs. 4 S. 3-5 sowie § 27 Abs. 5-6 entsprechend.

§ 10

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre, bei Toten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. (2) Bei einer Öffnung zur Wiederbelegung aufgefundene Leichenreste sind auf dem Grund des Grabes wieder einzubetten.

§ 11

Schutz der Totenruhe

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie erfolgen nur auf schriftlichen Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und - falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist - mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ferner hat der Antragsteller eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, dass neben den Kosten der Umbettung auch die Kosten für die Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten übernommen werden, soweit diese bei der Umbettung beschädigt werden. (2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben der Friedhofsverwaltung innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1. (3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (s. Absatz 2 Satz 2) Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse der Friedhofsverwaltung zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

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(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig. (5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte oder noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte. (7) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (8) Umbettungen für Urnen der Bestattungsform in Urnen-Röhren-Grabstätten sind nicht möglich

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Aschestreufelder bleiben Eigentum der Stadt Emmerich am Rhein als Friedhofsträger. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden (Nutzungsrecht). Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, nämlich aa) Erdreihengrabstätten (§ 13) ab) Kindergrabstätten ac) Urnen-Röhren-Reihengrabstätten (§ 16.6a) ad) anonyme Urnenreihengrabstätten (§ 16.4) und

b) Wahlgrabstätten, nämlich ba) Erdwahlgrabstätten (§ 14) bb) Urnenwahlgrabstätten (§ 16.3) bc) Urnen-Röhren-Wahlgrabstätten (§ 16.6b)

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c) Aschestreufelder (§ 16.5)

d) pflegearme Erdwahlgräber (§ 17)

e) pflegefreie Grabstätten, nämlich ea) pflegefreie Erdreihengrabstätten (§ 18) eb) pflegefreie Urnenreihengrabstätten (§ 18.3 und 18.4)

f) Ehrengrabstätten (§ 19)

g) Grabanlage für Sternenkinder (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt und an denen erst im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Es wird eine befristete Besitzurkunde ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es wurden Erdreihengrabfelder eingerichtet

a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (Kindergrabstätten) und

b) für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr. (3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird. (4) Das Abräumen von Erdreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. (5) Diese Bestattungsform wird seit dem 01.05.2008 nur noch für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (Kindergräber) angeboten.

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§ 14

Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen auf Antrag auch vor Eintritt eines Todesfalles ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Die Abmessungen für Erdwahlgrabstätten betragen:

a) für den städt. Friedhof Friedensstraße/Mühlenweg: Länge 2,66 m und Breite 1,33 m,

b) für den städt. Friedhof im Ortsteil Elten: Länge 2,50 m und Breite 1,20 m,

c) für das Erweiterungsgelände Emmerich am Rhein Hansastraße und im Ortsteil Elten, Stokkumer Straße, Länge 2,50 m und Breite 1,30 m.

Die Erdwahlgrabstätten gehen ohne seitlichen Abstand ineinander über.

(3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte mit einer Mindestdauer von 5 Jahren möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. (4) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung oder Beisetzung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen (7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

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(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.

Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder,

d) Stiefkinder,

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) Eltern,

g) Geschwister,

h) Stiefgeschwister,

i) nicht unter a) bis h) fallenden Erben und

j) Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht

(9) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 8 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(10) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Reduzierung von Mehrfachgruften auf Einzelgruften ist möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

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(13) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig. (14) In Erdwahlgrabstätten können zusätzlich zu einem Sarge bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

§ 15

Durchführung von Bestattungen

(1) Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbaren Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass in bestimmten Friedhofsteilen die Bestattung in Erdwahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein; die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 16

Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten,

b) pflegefreie Urnenreihengrabstätten,

c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Erdreihengrabstätten und

d) Aschestreufeldern

e) Urnen-Röhren-Grabstätten ea) Urnen-Röhren-Reihengrabstätten eb) Urnen-Röhren-Wahlgrabstätten

§ 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 6 gelten entsprechend.

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(2) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Über die Zuteilung wird eine befristete Besitzurkunde ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen auf Antrag auch vor dem Eintritt eines Todesfalls ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Es können maximal 4 Urnen in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden. § 14 Absatz 3 und § 14 Absätze 5 bis 11 sowie § 14 Absatz 13 gelten entsprechend.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Die Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklärung des Toten im Original vorzulegen. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Ein Toter wird auf einem hierfür durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschestreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn er dies schriftlich bestimmt hat. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Hinweise auf den Namen des Verstorbenen sind nur auf den von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Gegenständen und Flächen gestattet. Dies gilt auch für das Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder Grablichtern. Außerhalb aufgestellte Gegenstände werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt.

(6) Urnen-Röhren-Grabstätten sind Grabstätten, die aus in den Boden eingelassenen Röhren bestehen, in denen Urnen übereinander bestattet werden können. Sie sind als Urnen-Röhren-Reihengrabstätte und als Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte verfügbar. Das Nutzungsrecht an einer Urnen-Röhren-Grabstätte wird für die 25jährige Ruhezeit einer Asche verliehen und entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. In Urnen-Röhren-Grabstätten dürfen ausschließlich verrottbare Urnen verwendet werden.

a) Urnen-Röhren-Reihengrabstätten bestehen aus Urnen-Röhren, die bis zu vier Urnen aufnehmen können. Sie werden der Reihe nach belegt. Der Anspruch auf eine bestimmte Urnen-Röhre besteht nicht. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

b) Urnen-Röhren-Wahlgrabstätten bestehen aus Urnen-Röhren, die bis zu zwei oder bis zu 4 Urnen aufnehmen können. Die Auswahl der Urnen-Röhre erfolgt im Benehmen mit Erwerber/der Erwerberin des Nutzungsrechts.

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Wird die erste Urne zu einem früheren Zeitpunkt eingelassen als die weiteren, ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte so lange zu verlängern, bis die später hinzugegebene Urne eine Ruhezeit von 25 Jahren beendet hat. Für die Verlängerung entstehen anteilige Kosten. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist möglich.

Im Friedhofsbereich, in dem die Urnen-Röhren-Grabstätten eingerichtet sind, ist Grabschmuck nur auf den extra dafür ausgewiesenen Flächen zulässig. Die für die Urnen-Röhren-Grabstätten vorgesehenen Friedhofsflächen werden ausschließlich durch den Friedhofsträger gestaltet, gepflegt und unterhalten. Eine Gestaltung durch die Nutzungsberechtigten der Urnen-Röhren-Grabstätten ist nicht zulässig.

§ 17

Pflegearme Erdwahlgräber

(1) Pflegearme Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten wie in § 14 beschrieben. (2) Es werden Pflegearme Erdwahlgräber mit einer gesamten Grabgröße von 2,20 m x 1,10 m und einem seitlichen Abstand von 0,30 m eingerichtet. Vor dem Grabmal wird ein Pflanzstreifen in Größe von 1,10 m Breite x 1,00 Länge zur Verfügung gestellt. (3) Auf einem Pflegearmen Erdwahlgrab sind nur stehende Grabmale zulässig. Ausführungsvorschriften gelten entsprechend dieser Satzung. Einfassungen sind nicht erlaubt. (4) Eine gärtnerische Gestaltung ist nur innerhalb des Pflanzstreifens möglich. Die Pflege und Unterhaltung der Restfläche obliegt der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit. (5) Das Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder Grablichtern ist nur im Pflanzstreifen gestattet. Außerhalb aufgestellte Gegenstände werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt.

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§ 18

Pflegefreie Reihengrabstätten (Gemeinschaftsgrabanlagen)

(1) Pflegefreie Grabstätten sind Reihengrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen oder sonstigen Bodendeckern. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sind nicht zulässig. Pflegefreie Reihengrabstätten sind Grabstätten wie in § 13 Abs. 1 beschrieben. (2) Es werden Pflegefreie Erdreihengrabstätten für Kinder und Erwachsene mit einer Grabgröße von 2,20 m x 1,10 m und einem seitlichen Abstand von 0,30 m zur Beisetzung von Särgen angeboten, die der Reihe nach belegt werden. und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Über die Zuteilung wird eine befristete Besitzurkunde ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. § 13 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten wie in § 16 Abs. 2 beschrieben. (4) Es werden Pflegefreie Urnenreihengrabstätten mit einer Größe von 0,30 m x 0,30 m zur Beisetzung von Urnen angeboten, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Über die Zuteilung wird eine befristete Besitzurkunde ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. § 13 Abs. 4 gilt entsprechend. (5) Auf einer Pflegefreien Erdreihen- und Urnenreihengrabstätte sind nur Grabmale zulässig, die die Friedhofsverwaltung für diesen Bereich festgelegt hat. Ausführungsvorschriften gelten entsprechend dieser Satzung. Einfassungen jeder Art sind nicht erlaubt. (6) Eine gärtnerische Gestaltung ist nicht zulässig. Die Pflege und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit. (7) Das Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder Grablichtern von nicht bleibendem Wert ist nur auf den ausgewiesenen Flächen gestattet. Außerhalb aufgestellte Gegenstände werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt.

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§ 19

Grabanlage für Sternenkinder

(1) Tot- und Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte können in der Grabanlage für Sternenkinder ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeiten beigesetzt werden. Die Pflege der Grabanlage obliegt der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Beisetzungen finden im Rahmen einer Sammelbestattung statt. Angehörige können kein Nutzungsrecht erwerben.

§ 20²⁾

Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Friedhofsverwaltung.

(2) Zeichen der Anteilnahme dürfen, soweit sie von Vereinen oder Vereinigungen gezeigt werden, ausschließlich durch solche, die sich als primäres Ziel die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer oder die Förderung des Suchdienstes für Vermisste zum Ziel gesetzt haben, niedergelegt werden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist bis spätestens 3 Monate nach der Beisetzung bzw. Bestattung so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen unterliegt der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein.

²⁾ § 20 i.d.F.d. 1. Änderungssatzung vom 25.09.2024; in Kraft getreten am Tage nach der Öffentlichen Bekanntmachung (Öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 16.10.2024)

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VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 22

Erdgrabstätten

(1) Auf Erdgrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig

a) auf Erdreihengrabstätten für Tote bis zu fünf Jahren

  1. 1. stehende Grabmale Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
  2. 2. liegende Grabmale Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;

b) auf Erdreihengrabstätten für Verstorbene über fünf Jahren

  1. 1. stehende Grabmale Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
  2. 2. liegende Grabmale Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;

c) Erdwahlgrabstätten

  1. 1. stehende Grabmale aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m; ab) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m Mindeststärke 0,22 m;
  2. 2. liegende Grabmale aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m; ab) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m; ac) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m.

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d) auf Pflegearmen Wahlgräbern: handwerklich gefertigte, stehende Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  1. 1. bei einstelligen Grabstätten im Hochformat: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;
  2. 2. bei zwei- oder mehrstelligen Grabstätten: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;

Die Einfassung des Pflanzstreifens erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Erdwahlgrabstätten sind allseitig mit Kantensteinen aus Naturstein einzufassen.

§ 23

Urnengrabstätten

(1) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten: liegende Grabmale als Steinquader maximal bis 0,30 m x 0,30m x 0,30 m

b) auf Urnenwahlgrabstätten: nur stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss Breite maximal 0,50 m x 0,50 m, Höhe max. 0,80 m, Mindeststärke des Grabmals 0,12 m

(2) Auf Urnenwahlgrabstätten sind allseitig mit Kantensteinen (ausgenommen Betoneinfassungen) einzufassen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 23a

Urnen-Röhren-Grabstätten

Die kreisförmigen Verschlussplatten der Urnen-Röhren-Grabstätten (Grabsiegel) gelten als Grabmal im Sinne dieser Satzung. Sie befinden sich im Eigentum des Friedhofsträgers und werden den Nutzungsberechtigten zur Verfügung gestellt. Für die Verwendung gelten folgende Regeln:

a) Die Grabsiegel für Urnen-Röhren-Grabstätten werden vom Friedhofsträger bestimmt.

b) Der Anspruch auf ein bestimmtes Motiv besteht nicht.

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c) Auf das Grabsiegel können passend zugeschnittene Messingschilder aufgebracht werden, die die Daten der beigesetzten Person enthalten. Die Messingschilder werden den Nutzungsberechtigten übergeben und sind von diesen zu gestalten. Schriften, Ornamente und Symbole sind ausschließlich in Form einer Gravur gestattet. Andere Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere das Aufsetzen oder Anbringen von Schriften, Symbolen oder Ornamenten jeglicher Art und Beschaffenheit ist nicht zugelassen. Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden.

Die Kosten des Grabsiegels sind in den Gebühren für Urnen-Röhren-Grabstätten enthalten.

§ 24

Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:

  1. 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und

  1. 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

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(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf die Friedhofsverwaltung ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird. (6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.

§ 25

Anlieferung

Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung durch Aushang bestimmen.

§ 26

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen. (2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber der Friedhofsverwaltung nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber der Friedhofsverwaltung nachgewiesene Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber der Friedhofsverwaltung verantwortet.

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§ 27

Gewährleistung der Sicherheit

(1) Die Friedhofsverwaltung sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten. (3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der Friedhofsverwaltung im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft (sh. Absätze 2 und 3). (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 28 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (5) Die Friedhofsverwaltung ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.

§ 28

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

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(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfern. Geschiet dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu halten. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen samtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. (3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 7 Abs. 5 S. 1, § 7 Abs. 7 S. 1, § 24 Abs. 1 bis 3 und § 25 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 27 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 27 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht untersreiben darf.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 21 Abs. 1 hergerichtet und dauernd in wurdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung unverzüglich von der Grabstelle zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich, sowie nicht die Friedhofsverwaltung durch die gewählte Bestattungsform verantwortlich ist. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten sind innerhalb von drei Monaten nach der Beisetzung herzurichten. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

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(7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(8) Im Friedhofsbereich, in dem die Urnen-Röhren-Gräber eingerichtet sind, ist Grabschmuck nur auf extra dafür ausgewiesenen Flächen zulässig.

§ 30

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

(2) Unzulässig ist

  1. 1. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern;
  2. 2. das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem;
  3. 3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;
  4. 4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass störende, insbesondere wuchernde oder absterbende Bäume und Sträucher beschnitten oder beseitigt werden. Weiterhin kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung der in den Punkten 2. – 4. genannten Einfassungen, Errichtungen und aufgestellten Bänken oder Sitzgelegenheiten anordnen. Wird eine entsprechende Anordnung trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist nicht befolgt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Rückschnitt oder die Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Erdreihengräber auf dem Friedhofserweiterungsgelände Emmerich am Rhein "Hansastraße" und im Ortsteil Elten sind an den Kopf- und Fußenden mit Kantensteinen einzufassen. Es sind nur Kantensteine aus Naturstein zulässig.

(5) Die Kopfkante kann an Stelle des Kantensteines auch mit einer niedrig zu haltenden Hecke eingefasst werden.

(6) Die Begrenzung zwischen zwei nebeneinanderliegenden Reihengräbern hat durch eine entsprechende Bepflanzung oder durch Natursteinplatten (Schrittplatten) zu erfolgen.

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(7) Die Erdwahlgräber auf dem Erweiterungsgelände Emmerich am Rhein und im Ortsteil Elten sind an Kopf- und Fußenden mit Kantensteinen einzufassen. Es sind nur Kantensteine aus Naturstein zugelassen. (8) Die Kopfkante kann anstelle des Kantensteines mit einer niedrig zu haltenden Hecke eingefasst werden. (9) Die Begrenzung zwischen zwei nebeneinanderliegenden Erdwahlgräbern hat durch eine entsprechende Bepflanzung oder durch Natursteinplatten (Schrittplatten) zu erfolgen. (10) Erdwahlgräber auf den Friedhöfen Emmerich am Rhein, Friedensstraße und alter Teil Friedhof Elten sind allseitig mit Kantensteinen einzufassen. Es sind nur Kantensteine aus Naturstein zugelassen. (11) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommene Gestaltung (das Belegen mit Platten, die Einfassungen der Erdreihengräber aus Kantensteinen) ist auf den jetzigen alten Friedhöfen in Emmerich am Rhein und im Ortsteil Elten zulässig, so dass diese Gestaltungsart möglich ist.

§ 31

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 27 Abs. 4 S. 3 und § 27 Abs. 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 27 Abs. 4 S. 3 drei Monate nicht unterschreiten darf. (2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen; die Regelungen in § 27 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.

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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32

Leichenhallen und ihre Benutzung

(1) Es stehen folgende Räumlichkeiten für die Aufnahme der Toten bis zur Beisetzung, für Trauerfeiern und für die Obduktion zur Verfügung:

  • Friedensstraße: Kapelle, Verabschiedungsraum, Vorbereitungsraum für Bestatter mit einer zwei- und einer sechsstelligen Aufbewahrungszelle.
  • Elten: Kapelle, Vorbereitungsraum, Kühlräume

(2) Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung dessen Personals betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder - falls eine solche nicht stattfindet - der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 34 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Friedhofsverwaltung kann, falls erforderlich, Leichen im Aufbewahrungsraum unterbringen. (5) Die Angehörigen können die Aufbahrungszellen selbst ausschmücken oder dies von dritter Seite besorgen lassen; sie haben dann auch für die anschließende Reinigung des Raumes zu sorgen.

§ 33

Friedhofskapelle und Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann die Friedhofsverwaltung gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leichen der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

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(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 34

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten.

§ 35

Gebühren

Für die Benutzung der durch die Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36

Haftung

(1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Für Schäden an Gräbern, Grabmalen, Särgen und Seichen in der Leichenhalle, die durch Naturereignisse, Diebstahl oder Zerstörungen durch Dritte auftreten, haftet die Stadt nicht.

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(3) Für Schäden, die von Gräbern und ihren Einrichtungen ausgehen (u.a. Einfallen von Gräbern, Umstürzen von Grabmalen) sind die an Unterhaltung und Herstellung Beteiligten haftbar.

(4) Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 37²⁾

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 S. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

  1. 2. die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,

  1. 3. entgegen § 6a Abs. 1 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

  1. 4. entgegen § 20 Abs. 2 Zeichen der Anteilnahme niederlegt,

  1. 5. als Gewerbetreibender

a) entgegen § 7 Abs. 5 S. 1 ohne Anzeige gegenüber der Friedhofsverwaltung

b) trotz eines durch die Friedhofsverwaltung nach § 7 Abs. 7 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,

c) entgegen § 7 Abs. 4 S. 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

²⁾ § 37 Abs. 1 Nr. 1-16 i.d.F.d. 1. Änderungssatzung vom 25.09.2024; in Kraft getreten am Tage nach der Öffentlichen Bekanntmachung (Öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 16.10.2024)

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d) entgegen § 7 Abs. 4 S. 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,

e) entgegen § 7 Abs. 4 S. 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

f) entgegen § 7 Abs. 3 S. 1 keine gültige Berechtigungskarte bei sich tragen,

  1. 6. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 die Friedhofsverwaltung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

  1. 7. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung den Vorschriften über die Sargpflicht in § 15 Abs. 1 S. 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt,

  1. 8. entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert,

  1. 9. entgegen § 8 Abs. 1, § 24 Abs. 2 oder 3 Unterlagen nicht vorlegt,

  1. 10. entgegen § 26 Abs. 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,

  1. 11. entgegen § 26 Abs. 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,

  1. 12. entgegen § 27 Abs. 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

  1. 13. entgegen § 28 Abs. 1 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,

  1. 14. entgegen § 29 Abs. 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,

  1. 15. entgegen § 29 Abs. 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,

  1. 16. entgegen § 29 Abs. 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

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§ 38

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 1) Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 23.04.2008 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

  1. 1. Öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 20.12.2023; in Kraft getreten am 21.12.2023

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Friedhofsgebührensatzung

der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.2013

Der Rat der Stadt Emmerich hat aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.04.2013 (GV NW S. 194) und der §§ 1, 2 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Okt. 1969 (GV NW S. 712) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13.12.2011 (GV NW S. 687) in seiner Sitzung vom 10.12.2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Emmerich am Rhein und seiner Einrichtung sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben.

(2) Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Einrichtungen des Friedhofes benutzt oder die Leistungen in Anspruch nimmt. Ist dies eine Personenmehrheit, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner. Zur Zahlung der Friedhofsgebühren ist des Weiteren verpflichtet, wer nach bürgerlichem Recht die Beerdigungskosten zu tragen hat.

§ 2

Höhe der Gebühren

Die Gebührenhöhe richtet sich im Einzelnen nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Leistungsbescheides zu überweisen.

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§ 4

Stundung, Niederschlagung, Ermäßigung oder Erlass der Gebühren

(1) In besonderen Ausnahmefällen (z.B. Bestattung eines verdienten Bürgers der Stadt, Pflege und Unterhaltung von geschichtlich und künstlerisch wertvollen Grabstätten und dergl.) kann ganz oder teilweise Gebührenbefreiung erteilt werden.

(2) Die Gebühren können mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners gestundet, niedergeschlagen, ermäßigt oder erlassen werden.

(3) Bei Zurücknahme eines auf die Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen oder auf die Ausführung von Arbeiten gerichteten Antrages kann, falls mit den sachlichen Vorbereitungen für die Arbeiten bereits begonnen worden ist, bis ½ der für die vollendete Arbeit zu entrichteten Kosten erhoben werden. Bei der Rückgabe des Nutzungsrechtes gemäß § 16 Absatz 13 werden keine Gebühren für Nutzungsrechte erstattet.

(4) Über Stundung, Niederschlagung, Ermäßigung oder Erlass von Gebühren entscheiden die nach Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zuständigen Organe.

§ 5

Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV NW S. 47).

§ 6

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

Es treten außer Kraft:

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich vom 23.11.1976, inklusive aller Nachtragssatzungen zu dieser Satzung

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Anlage

Gebührentarif 4) 5) 6)

zur Friedhofssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.2013

  1. 1. Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes

1.1 Familiengräber

1.1.1 für eine Nutzungszeit von 25 Jahrenje Grabstelle3.175,00 Euro
1.1.2 für eine Verlängerung der Nutzungszeitjedes Jahr je Grabstelle1/25

1.2 Pflegearme Wahlgräber

1.2.1 für eine Nutzungszeit von 25 Jahrenje Grabstelle2.800,00 Euro
1.2.2 für eine Verlängerung der Nutzungszeitjedes Jahr je Grabstelle1/25

1.3 Kindergräber als Reihengrab

für Verstorbene bis zu 5 Jahren Friedhof Emmerich am Rhein434,00 Euro

1.4 Gemeinschaftsgrabanlage

1.4.1 bei einer Sargbestattung
*anonym oder mit Zuordnung für eine Nutzungszeit von 25 Jahren**je Grabstelle*2.411,00 Euro
1.4.2 bei einer Urnenbestattung
*anonym oder mit Zuordnung für eine Nutzungszeit von 25 Jahren**je Grabstelle*2.641,00 Euro

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1.5 Urnenwahlgräber

1.5.1 für eine Nutzungszeit von 25 Jahrenje Grabstelle2.750,00 Euro
1.5.2 für eine Verlängerung der Nutzungszeitjedes Jahr je Grabstelle 1/25

1.6 Urnen-Röhren-Gräber

1.6.1 Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte (4er) für eine Nutzungszeit von 25 Jahren2.500,00 Euro
für eine Verlängerung der Nutzungszeitjedes Jahr je Grabstelle 1/25
1.6.2 Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte (2er) für eine Nutzungszeit von 25 Jahren1.875,00 Euro
für eine Verlängerung der Nutzungszeitjedes Jahr je Grabstelle 1/25
1.6.3 Urnen-Röhren-Reihengrabstätte für eine Nutzungszeit von 25 Jahren1.125,00 Euro

  1. 2. Benutzung des Ausstreufeldes 2.037,00 Euro

  1. 3. Bestattungsgebühren Grabbereitung (Öffnen und Verfüllen einer Grabstelle)

3.1 für Verstorbene bis zu 12 Jahren (Sargbestattung) 169,00 Euro

3.2 für Verstorbene über 12 Jahre (Sargbestattung) 3.2.1 im Familiengrab 1.379,00 Euro 3.2.2 im pflegearmen Wahlgrab 1.379,00 Euro 3.2.3 in der Gemeinschaftsgrabanlage 1.379,00 Euro

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3.3 für Urnen

3.3.1 im Wahlgrab 826,00 Euro 3.3.2 in der Gemeinschaftsgrabanlage 826,00 Euro

3.4 für Verstreuung 566,00 Euro

3.5 für Urnen-Röhren-Gräber

3.5.1 Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte (1. Beisetzung) 1.379,00 Euro 3.5.2 Folgebeisetzung / Wahlgrabstätte 65,00 Euro 3.5.2 Urnen-Röhren-Reihengrabstätte 413,00 Euro

  1. 4. Gebühren für Grabpflege

für die Dauer der Nutzungszeit, sowie der Einsaat und das Herrichten

4.1 für pflegearme Wahlgräber

4.1.1 für eine Pflegezeit von 25 Jahren je Grabstelle 2.187,50 Euro 4.1.2 für eine Verlängerung der Pflegezeit jedes Jahr je Grabstelle 1/25

4.2 für Grabstellen in der Gemeinschaftsgrabanlage (Sargbestattung)

4.2.1 für eine Pflegezeit von 25 Jahren je Grabstelle 2.100,00 Euro

4.3 für Urnengräber in der Gemeinschaftsgrabanlage

4.3.1 für eine Pflegezeit von 25 Jahren je Grabstelle 1.312,50 Euro

4.4 bei Nutzung des Ausstreufeldes

4.4.1 für die Pflege der Ausstreufläche 437,50 Euro

4.5 für Grabstellen ohne Grabpflege,

die vor Ablauf der Ruhezeit aufgegeben werden, pro Jahr und Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhezeit 120,00 Euro

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4.6 für Urnen-Röhren-Gräber

4.6.1 Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte für eine Pflegezeit von 25 Jahren1.312,50 Euro
für eine Verlängerung der Pflegezeitjedes Jahr je Grabstelle1/25
4.6.2 Urnen-Röhren-Reihengrabstätte328,13 Euro

  1. 5. Benutzung der Friedhofsgebäude

5.1 Benutzung der Aufbewahrungszelle oder des Aufbewahrungsraumes pro Tag152,00 Euro
5.2 Benutzung der Friedhofskapelle249,00 Euro

  1. 6. Umbettung und Ausgrabung von Leichen ohne die dabei erforderlich werdenden gärtnerischen Arbeiten

6.1 Umbettung auf demselben Friedhof einschließlich Anfertigung eines neuen Grabes
6.1.1 für Verstorbene bis zu 12 Jahren175,00 Euro
6.1.2 für Verstorbene über 12 Jahre1.180,00 Euro
6.1.3 für Urnen590,00 Euro

6.2 Ausgrabung ohne Wiederbeisetzung

6.2.1 für Verstorbene bis zu 12 Jahren100,00 Euro
6.2.2 für Verstorbene über 12 Jahre390,00 Euro
6.2.3 für Urnen300,00 Euro

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7. Gebühren für sonstige Leistungen

7.1 Gebühr für die Ausstellung eines Berechtigungsscheins gemäß § 7 der Friedhofssatzung pro Jahr50,00 Euro
7.2 Gebühr für die Genehmigung von gemäß § 25 der Friedhofssatzung genehmigungspflichtigen Grabgestaltungen35,00 Euro
7.3 Pauschalgebühr für das Abräumen einer Grabstelle für einen Sarg einer Grabstelle für eine Urne250,00 Euro 180,00 Euro

8. Gebührenzuschläge

8.1 Beisetzungen finden auf dem Kommunalfriedhof Emmerich grundsätzlich

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitagum 10:00 Uhr, 12:00 Uhr und um 14:00 Uhr
Samstagum 10:00 Uhr statt.

Bei Beisetzungen freitags um 14:00 Uhr und an Samstagen wird ein Gebührenzuschlag von erhoben. Mittwochs sind keine Bestattungen möglich.250,00 Euro

8.2 Beisetzungen finden auf dem Kommunalfriedhof Elten grundsätzlich

Dienstag bis Freitagum 10:00 Uhr, 12:00 Uhr und um 14:00 Uhr
Samstagum 10:00 Uhr statt.

Bei Beisetzungen freitags um 14:00 Uhr und an Samstagen wird ein Gebührenzuschlag von erhoben. Montags sind keine Bestattungen möglich.250,00 Euro

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8.3 Bei Nutzung der Räume unter Punkt 5 außerhalb der Geschäftszeiten, wenn die Gestellung von Friedhofspersonal nötig ist pro angefangene Stunde

50,00 Euro

  1. 5. Gebührentarif i.d.F.d. 7. Nachtragssatzung vom 13.12.2022; in Kraft getreten am 01.01.2024

  1. 6. Gebührentarif i.d.F.d. 7. Nachtragssatzung vom 17.12.2025; in Kraft getreten am 01.01.2026

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