Unterstadion

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 22.03.2010 · Friedhofssatzung: 22.03.2010

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab230 € 230 € für Personen ab 10 Jahren (unter 10 Jahren: 150 €)
Sargwahlgrab400 € / 700 € 400 € für Wahlgrab 2 Personen, 700 € für Wahlgrab 4 Personen
Urnenreihengrab250 € Für max. 2 Personen
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text/Gebührenverzeichnis enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text/Gebührenverzeichnis enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten Ausheben und Zufüllen erfolgt durch die Gemeinde, keine separate Gebühr im Verzeichnis
Trauerhalle / Halle70 € / 25 € 70 € Benutzung Leichenhalle, 25 € Nur Aussegnen

1. Aktuelle Änderungssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.

Gemeinde Unterstadion

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Unterstadion am 25.01.2016 folgende Satzung beschlossen:

1. Satzung vom 25.01.2016 zur Änderung der Friedhofsatzung vom 22.03.2010

§ 1

##### § 8 erhält folgende Fassung:

##### Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 2

##### § 29 erhält folgende Fassung:

##### Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

**Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 25.01.2016

Gebührenverzeichnis:**

Nr.GebührentatbestandGebühr
1.Überlassung eines Reihengrabes für Personen ab dem Alter von 10 Jahren250 €
2.Überlassung eines Reihengrabes für Personen unter dem Alter von 10 Jahren150 €
3.Überlassung eines Urnenreihengrabes für 2 Personen250 €
4.Verleihung eines Nutzungsrechts für ein Wahlgrab für 2 Personen450 €
5.Verleihung eines Nutzungsrechts für ein Wahlgrab für 4 Personen800 €
6.Erneuer Erwerb eines Nutzungsrechts für ein Wahlgrab (Nr. 4) für 2 Personen18 €
7.Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für ein Wahlgrab (Nr. 5) für 4 Personen32 €
8.Erneuer Erwerb eines Nutzungsrechts für ein Urnengrab (Nr. 3) für 2 Personen16 €
9.Zusätzliche Urne in ein Erdgrab240 €
10.Benutzung der Leichenhalle70 €
11.Nur Aussegnung (Vorraum der Leichenhalle)25 €

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/ oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausfertigungsvermerk

Ausgefertigt: Unterstadion, 25.01.2016

Uwe Handgrätinger, Bürgermeister

2. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gemeinde Unterstadion

Friedhofsatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 22.03.2010

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg so wie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat von Unterstadion am 22.03.2010 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach den §§ 13 und 14 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit betreten werden. (2) Das Begehen des Friedhofes erfolgt auf eigene Verantwortung. (3) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, oder während eines Gottesdienstes in der Pfarrkirche störende Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten:
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

(1) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist vorher die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Die Särge müssen so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nur aus Holz hergestellt und nicht mit anderen Materialien (z.B. Metall, Kunststoffen) versehen sein. Ausnahmen bedürfen vorher der Erlaubnis der Gemeinde.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit von Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an den Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber für die Bestattung von bis zu 2 Personen
  3. 4. Wahlgräber tief für die Bestattung von 2 Personen
  4. 5. Wahlgräber für die Bestattung von 4 Personen (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Bei Neubelegung freier Grabfelder wird der Reihe nach bestattet. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Aufteilungsplan

(1) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan).

§ 12 Reihengräber

(1) Die Größe des Reihengrabes wird auf 1,60 m Länge und 0,80 m Breite festgelegt. (2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche oder Urne beigesetzt. Ausnahmsweise können 2 Urnen in ein Reihengrab beigesetzt werden, wenn beide am gleichen Tag beigesetzt werden. (3) Ein Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte kann nur im Bestattungsfall und nur auf die Dauer der Ruhefrist erworben werden. (5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt auch für Urnenreihengräber. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.

§ 13 Wahlgräber für die Bestattung von 2 Personen (Tiefengrab)

(1) Wahlgräber für 2 Personen sind Grabstätten, an denen die Gemeinde auf Antrag einer natürlichen Person ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 25 Jahren verleihen kann. Nutzungsrechte an Wahlgräbern für die Bestattung von 2 Personen können grundsätzlich nur anlässlich des Todesfalles erworben werden. (2) Während der Nutzungszeit von 25 Jahren ist eine Belegung mit der 2. Person jedoch nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist der 2. Person dazuerworben wird. (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit von 25 Jahren ist die Belegung mit der 2. Person nicht mehr zugelassen. (4) Die Größe der Wahlgräber für die Bestattung von 2 Personen wird auf 2,00 Länge und 1,00 m Breite festgelegt. Bei Bestattungen im Wahlgrab für die Bestattung von 2 Personen sind nur 2 Bestattungen übereinander zulässig. (5) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die nächsten Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbes über. (6) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 14 Wahlgräber für die Bestattung von 4 Personen

(1) Wahlgräber für 4 Personen sind Grabstätten, an denen die Gemeinde auf Antrag einer natürlichen Person ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 25 Jahren verleihen kann. Nutzungsrechte an Wahlgräbern für die Bestattung von 4 Personen können grundsätzlich nur anlässlich des Todesfalles erworben werden. (2) Während der Nutzungszeit von 25 Jahren des Letztverstorbenen ist eine Belegung mit einer weiteren Person jedoch nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist des Neuverstorbenen dazuerworben wird. (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit von 25 Jahren des Letztverstorbenen ist die Belegung mit einer weiteren Person nicht mehr zugelassen. (4) Die Größe der Wahlgräber für die Bestattung von 4 Personen wird auf 2,00 m Länge und 1,80 m Breite festgelegt. (5) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die nächsten Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbes über. (6) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 15 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern. (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden. (3) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Kunststein, Holz, Schmiedeeisen oder Metall hergestellt sein. Nicht zugelassen sind u.a. Grabmale aus Gips mit Farbanstriche auf Stein, aus Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoff in jeder Form. (3) Grabmale aus Stein dürfen bei Wahlgräbern eine Höhe von 1,30 m und eine Breite von 1,80 m, bei Reihengräbern eine Höhe von 1,30 m und eine Breite von 0,80 m nicht überschreiten. Bei den übrigen Materialien ist eine Höhe bis zu 1,30 m zugelassen. Die Maße werden vom gewachsenen Boden gemessen. (4) Eine etwaige Bepflanzung dürfen die entsprechenden Maße der Grabstätte nicht überschreiten. (5) Grababdeckungen dürfen maximal die Hälfte (1/2) der Grabfläche bedecken. Bei Urnengräbern darf die gesamte Grabfläche mit einer Grabplatte bedeckt werden.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Errichtung und jede Veränderung alle sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ge- meinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 12 Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 2
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt
    • b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt
    • d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet.
    • g) Druckschriften zu verteilen.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte an Wahlgräbern richten sich nach den bisherigen Vorschriften. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 31 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.1986 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

vom 22.03.2010

Gebührenverzeichnis

Nr.GebührentatbestandGebühr
1.Überlassung eines Reihengrabes für Personen ab dem Alter von 10 Jahren230 €
2.Überlassung eines Reihengrabes für Personen unter dem Alter von 10 Jahren150 €
3.Überlassung eines Urnenreihengrabes für max. 2 Personen250 €
4.Verleihung eines Nutzungsrechts für ein Wahlgrab für 2 Personen400 €
5.Verleihung eines Nutzungsrechts für ein Wahlgrab für 4 Personen700 €
6.Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für ein Wahlgrab für 2 Personen16 € pro Jahr
7.Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für ein Wahlgrab für 4 Personen28 € pro Jahr
8.Benutzung der Leichenhalle Nur Aussegnen70 € 25 €

Ausfertigungsvermerk

Ausgefertigt:

Unterstadion, 22.03.2010

Uwe Handgrätinger, Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Unterstadion geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.