Arendsee (Altmark), Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.02.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab785,26 € Reihengrab (impliziert Erdbestattung/Sarg)
Sargwahlgrab1.014,82 € Einzelwahlgrab (Sarg); Doppelwahlgrab: 1.703,52 €
Urnenreihengrab634,81 € Urne auf Rasenurnenreihengrabfeld
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnengrab anonym718,28 € Urne auf anonymen Grabfeld
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht separat aufgeführt
Trauerhalle / Halle80,00 € unterschiedlich je Ortsteil: 80,00 € (Arendsee), 40,00 € oder 20,00 €

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Arendsee (Altmark)

Auf der Grundlage der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) und § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46) jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Arendsee (Altmark) in seiner Sitzung am 16.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Stadt Arendsee (Altmark) betreibt nach Maßgabe ihrer Friedhofssatzung der Stadt Arendsee (Altmark) ihre Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen. (2) Für die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. (3) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 2 dieser Satzung. (4) Besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, sind der Stadt Arendsee (Altmark) nach tatsächlichem Aufwand zu erstatten.

§ 2

Gebühren

(1) Für den Erwerb des erstmaligen Nutzungsrechtes an Grabstellen werden folgende Grabnutzungsgebühren erhoben:

  1. 1. Reihengrab 785,26 €
  2. 2. Einzelwahlgrab 1.014,82 € 3.Doppelwahlgrab 1.703,52 €
  3. 4. jeder weitere Grabstelle 785,26 €
  4. 5. Urnengrab (bis 2 Urnen) 551,34 €
  5. 6. Urnenbestattung auf vorhandener belegter Reihen- oder Wahlgrabstätte 275,00 €
  6. 7. Urne auf anonymen Grabfeld 718,28 €
  7. 8. Urne auf Rasenurnenreihengrabfeld 634,81 €
  8. 9. Erdbestattung auf anonymen Grabfeld 1.014,82 €

In den Gebühren für das Urnengrab auf anonymem Grabfeld, Erdbestattung auf anonymen Grabfeld und Rasenurnenreihengrabfeld sind die Kosten für die Instandhaltung, Rasenpflege und Entsorgung enthalten.

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstellen werden keine Gebühren erhoben: Die Verlängerung beträgt 5 Jahre und ist schriftlich zu beantragen. (3) Die Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle im Ortsteil Arendsee (Altmark) beträgt 80,00 €. Die Gebühr beinhaltet die Reinigung der Trauerhalle durch die Stadt Arendsee (Altmark). (4) Die Gebühr für die Benutzung der Trauerhallen im Ortsteil Binde, Kerkau, Kleinau, Leppin, Mechau, Schrampe, Ziemendorf, Zießau, Fleetmark, Kaulitz, Kläden, Ladekath, Lüge, Molitz, Neulingen, Rademin, Sanne, Schernikau, Thielbeer, Vissum und Ritzleben beträgt 40,00 €. Diese Gebühr beinhaltet keine Reinigung der Trauerhallen durch die Stadt Arendsee (Altmark). (5) Die Gebühr für die Benutzung der Trauerhallen im Ortsteil Gestien, Genzien, Dessau, Höwisch, Kerkuhn, Lohne und Störpke beträgt 20,00 €. Diese Gebühr beinhaltet keine Reinigung der Trauerhallen durch die Stadt Arendsee (Altmark).

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(6) Für die Genehmigung zur Exhumierung einer Erdbestattung wird eine Gebühr von 300,00 € erhoben. (7) Für die Genehmigung zur Exhumierung einer Urne wird eine Gebühr von 100,00 € erhoben. (8) Für die Zustimmung zur Beisetzung von ortsfremden Leichen und Ascheresten wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben. (9) Für die Genehmigung einer vorzeitigen Einebnung wird eine Gebühr von 10,00 € pro Jahr erhoben.

§ 3

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist die/ der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle. Mehrere Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5

Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld für die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Begründung des Nutzungsrechtes, im Fall der Verlängerung mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes. Die Grabnutzungsgebühr wird für die gesamte Nutzungszeit bzw. Verlängerungszeit erhoben. (2) Die Gebührenschuld für andere Gebühren entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.02.2026 in Kraft und ersetzt damit alle vorher bestehenden Friedhofsgebührensatzungen im Gemeindegebiet der Stadt Arendsee (Altmark).

Arendsee (Altmark), 29.01.2026

Klebe Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Stadt Arendsee (Altmark)

Lesefassung

der Friedhofssatzung der Stadt Arendsee (Altmark)

Die Lesefassung berücksichtigt:

  • die Friedhofssatzung der Stadt Arendsee (Altmark) vom 05.04.2016; bekannt gemacht durch Veröffentlichung im Amtsblatt vom 14.04.2016 und abrufbar auf der Internetseite www.stadt-arendsee.de

Hinweis zur Lesefassung:

Die vorliegende Form der Lesefassung ist kein amtlicher Text; sie dient der Information und erhebt keinen Anspruch auf Rechtswirksamkeit.

Friedhofssatzung der Stadt Arendsee (Altmark)

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für die in der Gemeinde Stadt Arendsee (Altmark) gelegenen und von ihr bewirtschafteten Friedhöfe und Trauerhallen.

§ 2

Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Arendsee (Altmark). Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Arendsee (Altmark) waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters.

§ 3

Bestattungsbezirke

In der Gemeinde Stadt Arendsee (Altmark) bestehen in den nachfolgend aufgeführten Ortsteilen kommunale Friedhöfe:

Arendsee (Altmark)

Binde

Gestien

Harpe

Kerkau

Kleinau

Leppin

Schrampe

Ziemendorf

Zießau

(1) Die Friedhofssatzung gilt auch für die von der Stadt Arendsee (Altmark) bewirtschafteten Trauerhallen ohne kommunalen Friedhof in den Ortsteilen

Dessau

Höwisch

Kläden

Fleetmark

Kaulitz

Ladekath

Genzien

Kerkuhn

Lohne Lüge

Neulingen

Schernikau

Ritzleben

Mechau

Rademin

Störpke

Vissum

Molitz

Sanne

Thielbeer

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Ortsteiles bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten können aus wichtigem öffentliche Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlangert. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Stadt Arendsee (Altmark) kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt Arendsee (Altmark) kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang geöffnet. (2) Die Stadt Arendsee (Altmark) kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals oder der mit der Aufsicht des Friedhofs beauftragten Person sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Um die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, ist insbesondere auf den Friedhofen nicht gestattet:

Seite 2 von 11 (1) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen), ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbringer sowie Fahrzeuge der Stadt zu befahren, (2) der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen und das Bewerben dieser, (3) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszufahren, (4) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video -und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, (5) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, (6) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, (7) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen unberechtigt (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, (8) zu lärmen und spielen, (9) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.

Die Stadt Arendsee (Altmark) kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf Friedhöfen (insbesondere öffentliche Versammlungen und Aufzüge) bedürfen der Ausnahmegenehmigung der Stadt Arendsee (Altmark). Dies gilt auch für Musik- und Gesangsdarbietungen außerhalb von Trauerfeiern. Sie sind mindestens 10 Tage vorher anzumelden. (5) Trauerfeiern sind rechtzeitig vorher bei der Stadt Arendsee (Altmark) zur Zustimmung anzumelden.

§ 7

Dienstleistungserbringer

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhofen). Die Dienstleister und deren Beauftragte haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglich sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Stadt Arendsee (Altmark) oder deren Beauftragte die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtiger Termin und Dauer, geplante/ durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals oder der Beauftragten der Stadt Arendsee (Altmark) sind Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Stadt Arendsee begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonderss grober Weise verstott oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommen.

Seite 3 von 11 (4) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung verstoßen, kann die Stadt die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadt auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Arendsee (Altmark) anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Bestattungsschein oder Leichenpass) beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. (2) Der Bestattungstermin wird von der Stadt Arendsee (Altmark) in Abstimmung mit den Angehörigen bestimmt. Bestattungen sollen in der Regel spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen bestattet. Aschen, die nicht binnen eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen auf dem anonymen Urnengrabfeld bestattet.

§ 9

Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, Nitrozellulose haltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, sollen nach Möglichkeit aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden ortsüblich ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör vorher zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch eine Fremdfirma entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Fremdfirma zu erstatten.

§ 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhefristen sind wie folgt geregelt:

Reihengrab30 Jahre
Einzelwahlgrab30 Jahre
Mehrfachwahlgrab30 Jahre
Urnengrab20 Jahre
Urnengrab auf Erdbestattung20 Jahre

Seite 4 von 11 Urne auf anonymes Grabfeld 20 Jahre Urnen auf Rasenurnenreihengrabfeld 20 Jahre

(2) Die Nutzungszeit muss mindestens der Ruhezeit entsprechen. Zur Absicherung der Ruhezeit bei Bestattungen ist eine jährliche Verlängerung (1 - 30 Jahre) der Nutzungszeit möglich. Sonstige Verlängerungen der Nutzungszeit sind nur in 5 Jahresabschnitten möglich.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten oder der jeweilige Nutzungsberechtigte. (4) Alle Umbettungen werden von einem Bestattungsinstitut durchgeführt. (5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 13

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Arendsee (Altmark). An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Einzelwahlgrabstätten

c) Mehrfachwahlgrabstätten

d) Erbgrabstätten (alte Rechte)

e) Urnengrabstätten,

f) Urnengrabstätten auf dem Anonymen Gräberfeld

g) Rasenurnenreihengrabfeld

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer nach § 11 (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist

Seite 5 von 11 nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Bürgermeister kann den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung/ Entwidmung gem. § 4 beabsichtigt ist.

(2) Wahlgrabststellen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer Wahlgrabstelle kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich - falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstände hingeswiesen. (5) Eine Beisetzung darf nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.

Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und darüber auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollgeburtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 5 Satz 2 übertragen. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (10) Auf das Nutzungsrecht an nicht belegten Grabstände kann jederzeit, an teilbelegten Grabstände erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (11) Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist diese schriftlich zu erklärren. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht. Die Ruhezeit ist einzuhalten. (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

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§ 15

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann jedoch die Beerdigung von Müttern mit Neugeborenen oder noch nicht ein Jahr alten Kindern und die Beerdigung von zwei gleichzeitig gestorbenen Kindern unter zehn Jahren in einem Grab gestattet werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 1 Monat vorher öffentlich oder durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Reihengrabstätten.

§ 16

Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengrabstätten,

b) Einzel- und Mehrfachgrabstätten

c) Anonymes Grabfeld

d) Rasenurnenreihengrabfeld

(2) In einer Urnengrabstätte können bis 2 Urnen, in einer Grabstelle für Erdbestattung zusätzlich 2 Urnen beigesetzt werden. In einer Grabstätte für Erdbestattungen können anstelle der Erdbestattungen bis zu maximal 3 Urnen beigesetzt werden.

(3) Die Nutzungszeit für Urnengrabstätten beträgt 20 Jahre. Geht bei einer Urnenbeisetzung in einem Urnendoppelgrab die vorgeschriebene Ruhefrist über die Nutzungsdauer hinaus, so ist das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf dieser Ruhefrist zu verlängern.

(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabstellen zu beräumen. Noch vorhandene Aschereste werden durch die Stadt Arendsee (Altmark) an geeigneter Stelle, innerhalb des jeweiligen Friedhofes, beigesetzt.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(6) Rasenurnenreihengrabstellen werden der Reihe nach belegt. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. Die liegenden Grabmale werden von der Stadt Arendsee (Altmark) beräumt.

§ 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Arendsee (Altmark).

V. Gestaltung der Grabstätten

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§ 18

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale

§ 19

Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsi-cher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstellen nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Grabeinfassungen sollen nachstehende Maße nicht wesentlich überschreiben:

Die Einfassungen haben inkl. Grabdenkmal folgende Maße:

LängeBreite
Einzel- u. Reihengrab2,20 m1,00 m
Wahlgrab (2 Gräber)2,20 m2,50 m
Urnengrab1,20 m1,00 m
RasenurnengrabNaturstein liegend, 40 cm hoch, 60 cm breit, 12 cm stark

Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt mindestens 50 cm.

(3) Im Verhältnis zu den Nachbargräbern muss die Einfassung fluchtgleich sein. (4) Der Bürgermeister kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (5) Auf jeder Grabstände darf nur ein Grabmal aufgestellt werden. Bei Urnenbeisetzungen in eine schon vorhandene Grabstände kann eine liegende Gedenktafel zusätzlich pro Grabstelle erreicht werden. (6) Für die Herstellung des Grabmals ist grundsätzlich wetterbeständiges Material zu verwenden. Dabei überwiegend traditionsgemäß Natursteine. (7) Kunststoffgrabmale sind nicht gestattet. (8) Liegende Steine als Grabmale sind auf allen Grabstätten gestattet.

§ 20

Aufstellen von Grabmalen usw.

Die Errichtung und jede Veränderung an Grabmalen, Einfriedungen und sonstige bauliche Analgen sind bei der Stadt Arendsee (Altmark) anzuzeigen und von dieser zu genehmigen.

§ 21

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft

Seite 8 von 11 standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich damit ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandriotz Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Stadt Arendsee (Altmark) ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweis auf der Grabstände. Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar.

§ 23

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Arendsee (Altmark) von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Stadt Arendsee (Altmark). Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verfugungsgewalt der Stadt. Sofern Grabstätten von der Stadt Arendsee (Altmark) abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und sind an den darauf vorgesehen ausgewiesen Plätzen abzulegen bzw. sofern nicht vorhanden einer ordnungsgemäßen gerechten Entsorgung zuzuführen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfugungsberechtigte/ Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt. (4) Jede wesentliche Anderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bürgermeisters. Die Anträge sind durch die Verfugungsberechtigten/ Nutzungsberechtig

Seite 9 von 11 ten zu stellen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(5) Die Verpfugungsberechtigten/ Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst an-legen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. (6) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein. (7) Die Stadt Arendsee (Altmark) kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte/ Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. (8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Arendsee (Altmark). (9) Es ist verboten die Grabstellen mit unwürdigen Objekten (wie z. B. Konservendosen, Gartengeräten und dgl.) zu versehen.

§ 25

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte/ Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte/ Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Stadt Arendsee (Altmark) abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden oder die Stadt Arendsee (Altmark) kann die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen. Vor einem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 hinzuweisen.

(2) Für Grabschmuck gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.

VIII. Friedhofskapellen/ Trauerhallen und Trauerfeiern

§ 26

Benutzung der Friedhofskapelle/ Trauerhalle

(1) Die Friedhofskapellen/Trauerhallen dieren zur Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten. (2) Für die Benutzung der Friedhofskapellen/ Trauerhallen wird eine Gebühr erhoben.

§ 27

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

Seite 10 von 11 (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen in den Friedhofskapellen/ Trauerhallen kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Arendsee (Altmark) bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Ruhezeiten nach § 11 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29

Haftung

Die Stadt Arendsee (Altmark) haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Arendsee (Altmark) verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1-5, § 7 Abs. 1-3, § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20, § 21, § 22 Abs. 1-2, § 23 Abs. 1-2, § 24 Abs. 1, 2, 4, 6, 7 u. 9, § 25 Abs. 1 sind Ordnungswidrigkeiten. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro nach § 8 Abs. 6 KVG LSA geahndet werden.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung trat am 01.05.2016 in Kraft.

Klebe Bürgermeister

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