Bad Birnbach, M

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

S A T Z U N G

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses Markt Bad Birnbach

(Leichenhausgebührensatzung)

Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66) und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) erlässt der Markt Bad Birnbach folgende Satzung:

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihres Leichenhauses sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Eine Leichenhausgebühr § 4

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

§ 4 Leichenhausgebühr

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt:

a) bei Kindern unter 10 Jahren 277,00 Euro

b) bei Kindern ab 10 Jahren und Erwachsenen 308,00 Euro

c) bei Urnenaufbewahrung 225,00 Euro (2) Wird das Leichenhaus für eine Leichenöffnung beansprucht, erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte.

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

§ 5 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.06.2010 außer Kraft.

Bad Birnbach, den ..

gez. Josef Hasenberger Erster Bürgermeister

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LEICHENHAUSSATZUNG

des Marktes Bad Birnbach

Auf Grund der Artikel 23 und 24 Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt der Markt Bad Birnbach folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand

Das Leihenhaus in Bad Birnbach ist eine öffentliche Einrichtung des Marktes Bad Birnbach.

§ 2 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Leichen und Aschenreste von Verstorbenen, die auf dem Friedhof Bad Birnbach beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichhaus gebracht werden. (2) Leichen oder Aschenreste der im Gemeindegebiet oder im Gebiet der Pfarrei Bad Birnbach verstorbenen oder tot aufgefundenen und nach Außerhalb zu überführenden Personen, müssen spätestens nach Ablauf von 12 Stunden nach Eintritt des Todes in das Leichhaus verbracht werden, sofern ihre Überführung noch nicht stattgefunden hat. (3) Die Toten, bzw. Aschenreste werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheiten) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (4) Spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung sind die Särge endgültig zu schließen.

§ 3 Zutritt

(1) Die Angehörigen des Verstorbenen haben Zutritt zum Leichhaus und zum Sarg bzw. zur Urne, falls dem nicht die Rücksicht auf die öffentliche Gesundheit entgegensteht. Kinder unter 10 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen zugelassen werden. (2) Besucher haben keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum.

§ 4 Lichtbildaufnahmen

Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 5 Blumenschmuck

Kränze, Blumen und dgl. dürfen nicht aus dem Leichenhaus mit nach Hause genommen oder sonst außerhalb des Friedhofes verbracht werden.

§ 6 Ausnahmen

In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften der Leichhaussatzung erteilt werden, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

§ 7 Gebühren

Für die Benutzung des Leichenhauses des Marktes Bad Birnbach sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Leichhaus-Gebührensatzung zu entrichten.

§ 8 Ersatzvornahme

Die Ersatzvornahme auf Kosten säumiger Verpflichteter ist zulässig.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09. Oktober 1979 außer Kraft.

Bad Birnbach, den 22.06.2010

gez. Josef Hasenberger Erster Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

S A T Z U N G

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses Markt Bad Birnbach

(Leichenhausgebührensatzung)

Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66) und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) erlässt der Markt Bad Birnbach folgende Satzung:

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihres Leichenhauses sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Eine Leichenhausgebühr § 4

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

§ 4 Leichenhausgebühr

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt:

a) bei Kindern unter 10 Jahren 277,00 Euro

b) bei Kindern ab 10 Jahren und Erwachsenen 308,00 Euro

c) bei Urnenaufbewahrung 225,00 Euro (2) Wird das Leichenhaus für eine Leichenöffnung beansprucht, erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte.

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

§ 5 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.06.2010 außer Kraft.

Bad Birnbach, den ..

gez. Josef Hasenberger Erster Bürgermeister

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LEICHENHAUSSATZUNG

des Marktes Bad Birnbach

Auf Grund der Artikel 23 und 24 Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt der Markt Bad Birnbach folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand

Das Leihenhaus in Bad Birnbach ist eine öffentliche Einrichtung des Marktes Bad Birnbach.

§ 2 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Leichen und Aschenreste von Verstorbenen, die auf dem Friedhof Bad Birnbach beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichhaus gebracht werden. (2) Leichen oder Aschenreste der im Gemeindegebiet oder im Gebiet der Pfarrei Bad Birnbach verstorbenen oder tot aufgefundenen und nach Außerhalb zu überführenden Personen, müssen spätestens nach Ablauf von 12 Stunden nach Eintritt des Todes in das Leichhaus verbracht werden, sofern ihre Überführung noch nicht stattgefunden hat. (3) Die Toten, bzw. Aschenreste werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheiten) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (4) Spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung sind die Särge endgültig zu schließen.

§ 3 Zutritt

(1) Die Angehörigen des Verstorbenen haben Zutritt zum Leichhaus und zum Sarg bzw. zur Urne, falls dem nicht die Rücksicht auf die öffentliche Gesundheit entgegensteht. Kinder unter 10 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen zugelassen werden. (2) Besucher haben keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum.

§ 4 Lichtbildaufnahmen

Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 5 Blumenschmuck

Kränze, Blumen und dgl. dürfen nicht aus dem Leichenhaus mit nach Hause genommen oder sonst außerhalb des Friedhofes verbracht werden.

§ 6 Ausnahmen

In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften der Leichhaussatzung erteilt werden, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

§ 7 Gebühren

Für die Benutzung des Leichenhauses des Marktes Bad Birnbach sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Leichhaus-Gebührensatzung zu entrichten.

§ 8 Ersatzvornahme

Die Ersatzvornahme auf Kosten säumiger Verpflichteter ist zulässig.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09. Oktober 1979 außer Kraft.

Bad Birnbach, den 22.06.2010

gez. Josef Hasenberger Erster Bürgermeister