Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 04.11.2014
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 38,- Euro Grabgebühr pro Jahr für Einzelgrabstätte (Reihengrab) |
| Sargwahlgrab | 76,- Euro Grabgebühr pro Jahr für Familiengrabstätte (Wahlgrab) |
| Urnenreihengrab | 38,- Euro Richtet sich entsprechend nach Gebühr für Einzelgrab (§ 4 Abs. 5) |
| Urnenwahlgrab | 76,- Euro Richtet sich entsprechend nach Gebühr für Familiengrab (§ 4 Abs. 5) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 650,- Euro Für Verstorbene ab 5 Jahre; weitere Sätze: 250,- € (Totgeb.), 400,- € (bis 5 J.), 360,- € (Erd-Urnen), 400,- € (Gruft), 250,- € (Urnennische) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (Leichenhausnutzung: 230,- Euro) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
SATZUNG
der Gemeinde Bayerbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Bayerbach folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
- a) eine Grabgebühr (§ 4)
- b) Bestattungsgebühren (§ 5)
- c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr nach § 1 Abs. 2 Buchst. a bis c wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für eine Einzelgrabstätte 38,- Euro.
(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte beträgt bei erstmaliger Nutzung 76,- Euro pro Jahr. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.
(3) Die Grabgebühr für eine Gruft beträgt 190,- Euro pro Jahr.
(4) Bei Abweichungen von der Normalgröße eines Familiengrabes erhöht sich die Gebühr nach § 3 Abs. 2 um 50%.
(5) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Erd-Urnengrabstätte richtet sich entsprechend nach den Gebührensätzen für ein Einzelgrab bzw. Familiengrab. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.
(6) Die Gebühr (ohne Verschlussplatte) für eine Urnennische (für 2 Urnen) beträgt pro Jahr 114,- Euro.
(7) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(8) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet. (9) Die Gebühren nach Abs. 1 können ab Zuteilung bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus entrichtet werden. Die Gebühren nach den Abs. 2 und 3 können ab Erhalten des Nutzungsrechts bis zum Ablauf des Nutzungsrechts im Voraus bezahlt werden.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (einschl. Kühleinrichtung) beträgt
| a) bei Kindern unter 10 Jahren | 180,-- Euro, |
|---|---|
| b) bei Erwachsenen | 230,-- Euro, |
| c) bei Urnen | 150,-- Euro |
(2) Die Gebühr für den Transport eines Sarges
| a) vom Friedhofseingang zum Leichenhaus pro Träger (i.R. 2 Träger) | 50,-- Euro |
|---|---|
| b) vom Leichenhaus zur Grabstätte pro Träger (i.R. 4 Träger) | 50,-- Euro |
(3) Die Gebühr für den Transport einer Urne, sofern beauftragt,
| a) vom Friedhofseingang zum Leichenhaus | 50,-- Euro |
|---|---|
| b) vom Leichenhaus oder Kirche zur Grabstätte | 80,-- Euro |
| c) vor der Trauerfeier zur Kirche | 80,-- Euro |
(4) Die Gebühr für die Trauerfeier mit Bestattung (einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes, Ausschmücken des Leichenhauses mit einer Grundausstattung (2 Kerzen)) beträgt je Grabstätte
| a) bei Totgeburten | 250,-- Euro |
|---|---|
| b) für Verstorbene bis 5 Jahre | 400,-- Euro |
| c) für Verstorbene ab 5 Jahre | 650,-- Euro |
| d) bei Erd-Urnenerdbestattungen | 360,-- Euro |
| e) bei Bestattung in einer Gruft | 400,-- Euro |
| f) bei Urnenbestattungen in Urnennischen | 250,-- Euro |
| (5) Wochenendzuschlag für Tätigkeiten ab Freitag 12.00 Uhr pauschal (Samstag und Sonntag keine Bestattungen) | 250,-- Euro |
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Friedhofsbenutzungsgebühr je Bestattung 95,-- Euro (2) Die Gebühr für die Ausgrabung einer Leiche innerhalb des Friedhofs beträgt 1.200,--Euro (3) Die Gebühr für die Ausgrabung einer Urne innerhalb des Friedhofs beträgt 360,-- Euro (4) Die Gebühr für die Wiederbeisetzung einer Urne 360,-- Euro (5) Die Gebühr für die Wiederbeisetzung einer Leiche beträgt 650,-- Euro (6) Gebühr für das Tieferlegen eines Sarges: Wenn die Unterkante eines vor dem 01.05.2009 bestatteten Sarges mindestens 1,80 Meter tief liegt, ergibt sich kein Aufpreis bei der Bestattung des drauf liegenden Sarges. Liegt sie höher und ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen betragen die Kosten für dessen ordentliche Tieferlegung 250,--Euro. (7) Verschlussplatte für Urnennische 56,-- Euro (8) Zusätzliche Leistungen falls benötigt: (a) Aufräumarbeiten in der Gruft, Mann/Std. 85,-- Euro (b) Kompressor (falls nötig), pauschal 45,-- Euro (c) Wasserpumpe (falls nötig), pauschal 45,-- Euro (9) Zusätzliche Leistungen falls vom Gebührenpflichtigen beauftragt: (a) Grabeinfassung entfernen 95,-- Euro (b) alte Sargbretter, entfernen und fachgerecht entsorgen 45,-- Euro (c) Handreichung bei Beerdigungen (Bereitstellung von Weihwasserkessel, Pinsel, Erdschaufel, etc.) 135,-- Euro (d) Verbringen und Ordnen der Blumen und Kränze am Leichenhaus bzw. Grabstätte 50,-- Euro (10) Die Gebühr, für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse beträgt für: (a) schriftliche Auskünfte 5,-- Euro (b) Ausstellung einer Grabbenutzungsurkunde 5,-- Euro (c) Gebühr für die Erlaubnis an den Grabmalhersteller zur Errichtung von 25,-- Euro Grabdenkmälern
(d) Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen von der Benutzungssatzung 25,-- Euro
(e) Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche innerhalb 25,-- Euro des gemeindeeigenen oder nach einem anderen Friedhof
(11) Reinigung des Leichenhauses wegen undichter Särge 250,-- Euro
(12) Sonstige zusätzliche oder außergewöhnliche Arbeiten durch Bedienstete der Gemeinde werden nach den jeweils gültigen Tariflöhnen zuzüglich Leistungskostenzuschlags berechnet.
(13) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 7 In-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.03.2021 außer Kraft.
Bad Birnbach, den 11.12.2024
gez. Günter Baumgartner Erster Bürgermeister
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S A T Z U N G
über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Bayerbach (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Bayerbach folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2–7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8–19),
- 2. das gemeindliche Leichenhaus (§ 20),
- 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 21),
ZWEITER TEIL
Der gemeindliche Friedhof
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen
zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
ABSCHNITT 2
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 24) – untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge,
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
- 5. zu lärmen und zu rauchen,
- 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- 7. die Flächen außerhalb der Wege und Grabstätten unbefugt zu betreten,
- 8. fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren oder von ihnen Film- und Tonaufnahmen zu machen,
- 9. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- 10. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- 11. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
- 12. weitere Anordnungen insbesondere im Sinne des Umweltschutzes bleiben vorbehalten.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft untersagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
(5) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der Gewerbetreibenden, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
(6) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
(7) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
DRITTER TEIL
Die einzelnen Grabstätten
Die Grabmäler
ABSCHNITT 1
Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10),
- 2. Familiengrabstätten (Wahlgräber, Gruft § 11),
- 3. Urnengrabstätten (§ 12).
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Reihengrab zu.
§ 10 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche, bei Tieferlegung auch zwei Leichen beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.
(3) Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.
§ 11 Wahlgräber, Gruften
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23), längstens für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2) Jedes Familiengrab besteht aus 2 Grabstellen. In ihm können zwei Särge und bei Tieferlegung vier Särge beigesetzt werden.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 5 entsprechend.
(7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(8) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
(9) Familiengräber können nur an planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde (§ 15) als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschliessenden Metalleinsätzen versehen sein.
§ 12 Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnennischen
b) Grabstätten für Erdbestattung
c) Grüften
(2) In einer Erdgrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Quadratmeter.
(3) In Urnennischen können in der Regel 2, je nach Größe max. 3 Urnen beigesetzt werden.
(4) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(5) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 17 und § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (6) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 11 Abs. 8 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 13 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- 1. Reihengräber (§ 10): Länge: 3,00 m, Breite: 1,40 m
- 2. Wahlgräber und Gruften (§ 11): Länge: 3,00 m, Breite: 2,60 m
- 3. Urnengrabstätten –Erdbestattung (§ 12): richtet sich nach Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,60 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.
(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt:
wenigstens 1,00 m.
§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(4) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(5) Verwelkte Blumen und verdörrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(6) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 - 5 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(7) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 27 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 6 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen.
ABSCHNITT 2 Die Grabmäler
§ 15 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schrift- und Schmuckverteilung,
- 4. bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals.
- 5. in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.
(5) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. bei Reihengräbern (§ 10): Höhe 1,60 m, Breite 0,80 m
- 2. bei Wahlgräbern und Gruften (§ 11): Höhe 1,60 m, Breite 1,60 m
- 3. bei Urnengrabstätten -Erdbestattung (§ 12): es gilt Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechend
(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Ausmaße (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten
- 1. bei Reihengräbern: Breite 0,80 m, Länge 1,60 m
- 3. bei Wahlgräbern: Breite 1,60 m, Länge 1,60 m
- 4. bei Urnengrabstätten - Erdbestattung: gilt Abs. 2 Nr. 1 und 2 entsprechend
§ 17 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
(3) Um eine einheitliche Gestaltung zu erhalten, sind bei Urnennischen die Verschlussplatten von der Gemeinde Bayerbach beschafft worden. Die entstandenen Kosten sind nach den Bestimmungen der Gebührensatzung zu erstatten. Zudem hat die Beschriftung der Verschlussplatten im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erfolgen. Der Schriftzug darf nicht aufgesetzt (erhaben), sondern muss eingemeißelt werden. Die einzumeißelnde Schrift muss der Schriftart „015-Stein 1 DB“ im Farbton „Lichtgrau“ entsprechen. Eine zusätzliche Beschmückung der Verschlussplatten oder Anbringung von Gegenständen ist nicht gestattet.
§ 18 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
(2) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt auch für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 19 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Grabdenkmäler, Einfriedungen und Einfassungen müssen nach Bestattungen, Entfernungen oder Änderungen so gelagert werden, dass der ungehinderte Zugang zu den Nachbargräbern gewährleistet ist.
VIERTER TEIL
Das gemeindliche Leichenhaus
§ 20 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung der Leichen im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
(5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sonderausstattungen und für die Bekleidung der Leichen gelten die Vorschriften des § 30 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV) des Staatsministeriums des Innern.
(6) Urnen dürfen sowohl im Leichenhaus, als auch im überdachten Zugangsbereich aufgebahrt werden. In allen übrigen Bereichen des Friedhofes ist dies nicht gestattet.
FÜNFTER TEIL
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 21 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges vom Friedhofseingang zum Leichenhaus und vom Leichenhaus zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
- Aufbahrung sowie Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
SECHSTER TEIL
Bestattungsvorschriften
§ 22 Anzeigepflicht und Beerdigung
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
(4) Eine halbe Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofwärters zum Grabe geleitet.
(5) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonie erfolgen.
§ 23 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschereste in Erdgräbern sowie in Urnennischen beträgt 12 Jahre.
§ 24 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
SIEBTER TEIL
Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 25 Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf den 11.04.2015 begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. §17 OWiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 22 Abs. 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
- 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt oder unterhält (§ 14),
- 7. der vorgeschriebenen Gestaltung der Grabmäler widerspricht (§ 17),
- 8. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§§ 20 und 21).
§ 27 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 28 Haftungsausschluss
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- 2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet Sinn gemäß Anwendung auf die von der Gemeinde Bayerbach beauftragten Dienstleister und deren Bediensteten.
§ 29 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bayerbach erhoben.
§ 30 Ausnahmen vom Benutzungszwang
Vom Benutzungszwang in § 20 und § 21 kann ganz oder teilweise befreit werden, wenn die Benutzung eine unbillige Härte darstellen würde und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen.
§ 31 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.12.2011 außer Kraft.
Bad Birnbach, 04.11.2014
gez. Josef Sailer Erster Bürgermeister