1. Aktuelle Änderungssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.
Gemeinde Straßberg Zollernalbkreis
Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 15. September 2010
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Straßberg am 15. September 2010 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 18. Februar 1976, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Oktober 2008, beschlossen:
§ 1
Satzungsänderung
- 1. § 4 (Verwaltungsgebühren) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Gebühren betragen €
- 1. für die Zustimmung zur Aufstellung eines Grabmals 25,00
- 2. für eine Ausnahmegenehmigung nach § 18 Abs. 9 Friedhofssatzung 25,00
- 3. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 3.1 für einen Einzelfall 25,00 3.2 für eine Dauerzulassung 100,00
- 4. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 25,00
- 2. § 5 (Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung:
Es werden erhoben: €
- 1. für die Bestattung 1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 500,00 1.2 von Personen unter 10 Jahren 300,00 1.3 von Tot-, Fehlgeburten und Ungeborenen 275,00 1.4 ein Zuschlag zu Nrn. 1.1 - 1.3 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 50% 1.5 ein Zuschlag für die Nachbelegung in Wahlgräbern 300,00
- 2. für die Beisetzung von Aschen 2.1 in Grabfeldern 190,00 2.2 in Urnennischen 125,00 2.3 im anonymen Grabfeld und anonymen Urnengräbern 70,00 2.4 ein Zuschlag zu Nr. 2.1 bis Nr. 2.3 für die Beisetzung an Samstagen, 50% Sonntagen und Feiertagen von je 150,00
- 3. für die Benutzung der Leichenhalle 150,00 | 4. | für die Überlassung eines Reihengrabes | | | --- | --- | --- | | 4.1 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 600,00 | | 4.2 | für Personen unter 10 Jahren | 350,00 | | 4.3 | für Tot-, Fehlgeburten und Ungeborene (auch als Plattengrab) | 250,00 | | 5. | für die Überlassung eines Urnenreihen- und Urnenreihenplattengrabes | 450,00 | | 6. | für die Überlassung eines Plattenreihengrabes | 900,00 | | 7. | für die Überlassung eines Rasengrabes | 1.850,00 | | 8. | für die Überlassung eines Grabes im anonymen Urnenfeld | 500,00 | | 9. | für die Urnenanlage | | | 9.1 | für die Überlassung einer Urnennische in der Urnenanlage | 1.500,00 | | 9.2 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. | | | 10. | für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | | | 10.1 | für ein Wahlgrab, | 1.800,00 | | 10.2 | für ein Urnenwahl- und Urnenwahlplattengrab, | 1.250,00 | | 10.3 | für ein Familiengroßgrab, | 12.000,00 | | 10.4 | für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts | | | 10.4.1 | für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 10.1, 10.2 bzw. 10.3 | | | 10.4.2 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. | | | 11. | ein Zuschlag für Auswärtige zu Nrn. 1-10 von je | 100% |
Anmerkung:
Als Auswärtiger i. S. dieser Satzung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Straßberg war. Ausgenommen sind Personen, welche in der Gemeinde verstorben oder tot aufgefunden worden sind und ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sind. Ebenfalls ausgenommen ist, wer früher in Straßberg gewohnt hat und hier in dieser Zeit für sich oder seinen Ehegatten ein Grabnutzungsrecht erworben hat oder seine Wohnung in Straßberg nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat."
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
25.09.2010
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Straßberg, 15. September 2010
Bopp Bürgermeister
2. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gemeinde Straßberg Zollernalbkreis
Friedhofssatzung
vom 02.07.2025
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 02.07.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 oder ein Familiengroßgrab nach § 13 a zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a. Bestattungsbezirk des Friedhofs Straßberg; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Straßberg, b. Bestattungsbezirk des Friedhofs Kaiseringen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Kaiseringen.
(4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a und 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und Geistlichen.
§ 6
Särge
Die Särge für Kindergräber (§ 10 Abs. 2 Ziffer 3 und § 10 Abs. 3 Ziffer 3) dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Metallsärge oder Särge aus Hartholz dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Gemeinde verwendet werden.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen zur Grabstätte getragen wird.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Aschen als Zweit- und weitere Belegung in Reihengräbern, Wahlgräbern, Urnenreihengräbern, Urnenwahlgräbern, Urnenreihenplattengräbern, Urnenwahllattengräbern und Urnennischen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof in Kaiseringen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Wahlgräber,
- 3. Kinderreihengräber,
- 4. Rasengräber,
- 5. Urnenreihengräber,
- 6. Urnenplattenreihengräber,
- 7. Urnenwahlgräber,
- 8. Urnenwahlplattengräber,
- 9. Urnennischen in der Urnenanlage.
(3) Auf dem Friedhof in Straßberg werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Kinderreihengräber,
- 4. Plattenreihengräber,
- 5. Urnenplattenreihengräber,
- 6. Rasengräber,
- 7. Anonyme Urnengräber,
- 8. Wahlgräber,
- 9. Urnenwahlgräber,
- 10. Urnenwahlplattengräber,
- 11. Familiengroßgräber,
- 12. Reihengräber für Fehlgeburten und Ungeborene,
- 13. Plattenreihengräber für Fehlgeburten und Ungeborene,
- 14. Urnennischen in der Urnenanlage.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und die Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Während der ersten fünf Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung bis zu einer Urne in einem Reihengrab für Erwachsene zugelassen werden. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. (7) Die Absätze 1, 3 bis 6 gelten auch für Urnenreihengräber, Plattenreihengräber, Urnenlattenreihengräber, Reihengräber für Fehlgeburten und Ungeborene sowie Plattenreihengräber für Fehlgeburten und Ungeborene entsprechend. (8) Die Absätze 1, 3, 4 und 6 gelten für Rasengräber entsprechend.
§ 12
Plattenreihengräber
Plattenreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, bei denen die Grabfläche mit einer Platte belegt ist. Plattenreihengräber werden für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr ausgewiesen.
§ 13
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber sind mehrstellige Einfachgräber.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) Während der ersten 15 Jahre der Belegung wird auf Antrag die Beisetzung bis zu einer Urne zugelassen.
(13) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber, Urnenwahlplattengräber und die Urnennischen.
§ 13 a
Familiengroßgräber
(1) Familiengroßgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Familiengroßgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Familiengroßgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber anzuwenden.
(4) Familiengroßgräber sind mehrstellige Einfachgräber.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Dies gilt auch für die Beisetzung von Urnen.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(7) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(9) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(10) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
§ 14
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall bei Reihengräbern auf die Dauer der Ruhezeit (§ 8), bei Wahlgräbern auf die Dauer von 30 Jahren abgegeben werden.
(2) Aschen dürfen beigesetzt werden in a. Urnenreihengräbern, b. Urnenwahlgräbern, c. Urnenreihenplattengräbern, d. Urnenwahlplattengräbern, e. außerdem in Reihen-, Wahl- und Familiengroßgräbern im Rahmen der Bestimmungen des § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 12 und § 13 a Abs. 5, f. Urnennischen, g. anonymen Urnengräbern.
(3) In einem Urnenreihengrab können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuerst beigesetzten Asche noch mindestens 15 Jahre beträgt.
(4) In einem Urnenwahlgrab können bis zu drei Aschen beigesetzt werden. Eine Beisetzung ist nur möglich, wenn die Nutzungszeit noch mindestens 15 Jahre beträgt. Die Bestimmungen des § 13 über die erneute Verleihung von Nutzungsrechten gelten entsprechend.
(5) In einer Urnennische können bis zu drei Urnenkapseln bzw. zwei Schmuckurnen beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 13 über die erneute Verleihung von Nutzungsrechten gelten entsprechend.
(6) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber sinngemäß auch für Urnenwahlgräber.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
a) aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalischen Schmuck,
c) mit Farbanstrich mit Ausnahme von dezenten Verzierungen,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
e) mit Lichtbildern größer als 10 x 12 cm.
Dies gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
§ 16
Besondere Gestaltungsvorschriften für die Urnennischen
(1) Die Beschriftung der von der Gemeinde beschafften Abdeckplatten wird von den Angehörigen oder deren Vertreter durch einen Steinmetz veranlasst. Die Schrift ist in vertiefter Form herzustellen und mit Blattgold zu unterlegen. Sie ist in Großbuchstaben mit einer maximalen Höhe von 30 mm herzustellen. Das Anbringen eines Ornaments ist zulässig. Das Ornament darf die maximale Höhe von 90 mm nicht überschreiten.
(2) Das Ablegen oder das Anbringen von Blumen- und Grabschmuck an den Urnennischen/Abdeckplatten (z.B. Blumenschmuck anhängen, Kerzenhalter anbringen) ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen zulässig. Ordnungswidrig angebrachter Grabschmuck und verwelkte Gewächse können durch das Friedhofspersonal beseitigt werden.
§ 17
Besondere Gestaltungsvorschriften für die Rasengräber
(1) Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Gemeinde zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe unterhalten wird. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Anpflanzungen und Grabschmuck sind nicht zulässig. (2) Es sind nur liegende Grabmale zulässig, welche bodeneben verlegt sein müssen. Es dürfen nur vertiefte Schriften und keine Ornamente oder andere Gegenstände angebracht werden. Die Mindeststärke muss 5 cm betragen. (3) Die liegenden Grabmale müssen eine quadratische Form zwischen 35 cm x 35 cm und 50 cm x 50 cm aufweisen. (4) Grabmale sind am Kopfende anzubringen. (5) Blumen und Grabschmuck dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden. Ordnungswidrig angebrachter Grabschmuck und verwelkte Gewächse können durch das Friedhofspersonal beseitigt werden. (6) Im Übrigen gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 15.
§ 18
Grabmale
(1) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen, Stahl, schwarzer Kunststein oder Bronze verwendet werden. (2) Die zulässigen Höchstmaße der Grabmale, gemessen von der Grabplatteneinfassung, betragen einschließlich Grabsockel 130 cm. (3) Grabstelen und Grabkreuze dürfen eine Gesamthöhe von 160 cm nicht überschreiten. Die Ansichtsfläche von Grabgedenkplatten darf 0,30 m² nicht überschreiten. (4) Plattenreihengräber sind mit Grababdeckplatten zu belegen. Die Platten dürfen die Maße von 100 x 180 cm, bei Urnenplattengräber 80 x 60 cm nicht überschreiten. Die freie Fläche bis zum Plattenweg ist mit passenden Steinplatten auszulegen oder mit Grobkies auszufüllen. Grababdeckplatten dürfen in der Höhe nur 5 cm über die Grabplatteneinfassung hinausragen. (5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Grabstelen, Grabkreuze und sonstige Grabausstattungen auf Plattengräbern dürfen nicht höher als 40 cm sein. (6) Die Gräber sind mit einer Grabeinfassung von 10 cm Höhe zu versehen. Nach der Beisetzung sind auf die Dauer von zwei Jahren provisorische Grabeinfassungen verpflichtend. Rasengräber sind hiervon ausgenommen. Die Gemeinde füllt die Wege mit Splitt auf. (7) Es sind Grababdeckungen zur Verkleinerung der Pflanzfläche zulässig. Allerdings muss mindestens 50 % der Pflanzfläche erhalten bleiben. Dies gilt nicht für Plattengräber.
(8) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 7 und auch sonstiger Grabausstattungen zulassen.
§ 19
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holz-/Stahltafeln bis zu einer Größe von 30 x 100 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 20
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Bei mehrteiligen Steingrabmalen muss der Standsicherheitsnachweis über die gesamte Ruhe- bzw. Nutzungszeit geführt werden. Folgende Mindeststärke darf nicht unterschritten werden:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb der jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 22
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 23
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten und die Unterhaltung ab 30 cm außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Bis zu 30 cm außerhalb um die Grabstätte herum sind die Pflegemaßnahmen vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten eigenverantwortlich durchzuführen.
§ 24
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 25
Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII.
Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 26
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 19 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21).
IX.
Bestattungsgebühren
§ 28
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung Gebühren erhoben.
X.
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 23. Oktober 2019 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Straßberg, 02.07.2025
gez. Zeiser Bürgermeister
3. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
H 2a
Gemeinde Straßberg Zollernalbkreis
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
- Bestattungsgebührenordnung -
vom 17. Februar 1976
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom
- 25. Juli 1955 (Ges. Bl. S. 129) und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunal- abgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 18. Februar 1964 (Ges. Bl. S. 71) hat der Gemeinderat am 17. Februar 1976 folgende Satzung be- schlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens wer- den Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder in wessen Interesse sie vorge- nommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4 Verwaltungsgebühren
(1) Die Gebühren betragen
- 1. für die Zustimmung zur Aufstellung eines Grabmals 0 DM
- 2. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 2.1 für einen Einzelfall 50,-- DM 2.2 für eine Dauerzulassung 200,-- DM
- 3. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 0 DM
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührenordnung- entsprechende Anwendung.
§ 5 Benutzungsgebühren
Es werden erhoben:
| 1. für die Leichenbesorgung | 0 | DM |
|---|---|---|
| 2. für die Bestattung | ||
| 2.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 200,-- | DM |
| 2.2 von Personen unter 10 Jahren | 200,-- | DM |
| 2.3 von Tod- und Fehlgeburten | 100,-- | DM |
| 2.4 Ein Zuschlag zu 2.1 bis 2.3 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je | 0 | % |
| 3. für die Beisetzung von Aschen | ||
| 3.1 regelmäßig | 200,-- | DM |
| 3.2 ein Zuschlag zu 3.1 für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von | 0 | % |
| 4. für die Überlassung eines Reihengrabes | ||
| 4.1 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 300,-- | DM |
| 4.2 für Personen unter 10 Jahren | 250,-- | DM |
| 5. für die Überlassung eines Urnenreihengrabes | 250,-- | DM |
| 6. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | ||
| 6.1 für ein Wahlgrab, je Einzelgrabfläche | 600,-- | DM |
| 6.2 für ein Urnenwahlgrab, je Einzelgrabfläche | 400,-- | DM |
| 6.3 für die Verlängerung eines Nutzungsrechts | ||
| 6.31 für die Dauer einer Nutzungsperiode | wie 6.1 bzw. 6.2 | |
| 6.32 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. | ||
| 7. ein Zuschlag für Auswärtige zur Nr. 1 bis 6 von je | 100 | % |
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. April 1976 in Kraft.
Straßberg, den 18. Februar 1976