Kappel-Grafenhausen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 01.01.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2.370,00 € Überlassung eines Reihengrabes (ab 10 Jahren)
Sargwahlgrab4.250,00 € Überlassung eines Wahlgrabes (30 Jahre)
Urnenreihengrab1.010,00 € Überlassung eines Urnen-Reihengrabes
Urnenwahlgrab1.380,00 € Überlassung eines Urnen-Wahlgrabes (20 Jahre)
Urnengrab anonym1.010,00 € Überlassung eines anonymen Urnen-Reihengrabes
Baumbestattung1.210,00 € Überlassung eines Urnen-Reihengrabes im Baumurnenfeld (kommunal)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)540,00 € (Sarg) / 160,00 € (Urne) Separate Gebühren für Bestattung (ab 10 J.) und Urnenbeisetzung
Trauerhalle / Halle250,00 € Benutzung der Friedhofshalle für eine Trauerfeier

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebuehrenordnung

Gemeinde Kappel-Grafenhausen

Ortenaukreis

S A T Z U N G

über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Aufgrund §§ 16 Abs. 1 sowie 19 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg i. d. F. v. 26.09.1987, § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes vom 01.10.1974, von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03. Oktober 1983, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1987, und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 15. Dezember 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.03.2005, hat der Gemeinderat der Gemeinde Kappel-Grafenhausen am 30. November 2009 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

(1) These Satzung gilt für die in der Baulast der Gemeinde stehenden öffentlichen Straßen im Sinne von §§ 2, 3 Abs. 2 des Stra?engesetzes für Baden-Württemberg. (2) Sie gilt entsprechend für Sondereinutzungen an nicht in der Baulast der Gemeinde stehenden Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraße im Sinne von § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz und § 17 Stra?engesetz für Baden-Württemberg.

§ 2

Sondernutzungserlaubnis

(1) Die Benutzung der in § 1 genannten Stra?en über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Kappel-Grafenhausen. (2) Das Verfahren und der Inhalt der Erlaubnis richten sich nach den Bestimmungen des Stra?engesetzes für Baden-Württemberg und des Bundesfernstra?engesetzes, sowie nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist. (3) Für die Sondereutzung der in § 1 genannten Stra?en gelten die folgenden Grundsätze:

  1. 1. Die Inanspruchnahme von Stra?en und Gehwegen im Bereich von Rettungswegen ist unzulässig.
  2. 2. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist zu gewährleisten.
  3. 3. Sondereutzungen dürfen sich nicht beeinträchtigend oder verunstaltend auf das Stra?en- und Ortsbild auswirken.
  4. 4. Nachbarliche Belange dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  5. 5. Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genugen.

(4) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Wiederruf erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Eine auf Zeit erteilte Erlaubnis kann vor Ablauf der Zeit aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist, widerrufen werden. Ein Widerruf ist auch möglich, wenn gegen Auflagen und Nebenbestimmungen der Sondernutzungserlaubnis verstoßen wird. (5) Erlaubnisanträge sind unter Angabe von Ort, Umfang und Dauer der beabsichtigten Sondernutzung rechtzeitig vor Inanspruchnahme der in § 1 genannten Straßen an die Gemeinde Kappel-Grafenhausen – Ordnungsamt – zu richten. Auf Verlangen sind ergänzende Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise zu geben.

§ 3

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) Keiner Sondereinutzungserlaubnis bedürfen folgende Sondernutzungen an Gemeindestraße: a) eigene Einrichtungen von Ladengeschäften und Gewerbebetrieben zur Präsentation von Waren auf Gehwegen vor ihrer Betriebsstätte, wenn diese nicht mehr als 0,80 m in den Gehweg bzw. in die Fußgängerzone hineinragen, mindestens 1,25 m vom Fahrbahnrand entfernt sind;

b) vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Einrichtungen aus Anlass religiöser Veranstaltungen;

c) das nichtwerbswirtschaftliche Lagern von Material oder Abstellen von Gegenständen auf Gehwegen oder am Rande von Fußgängerzonen für weniger als 48 Stunden;

d) Darbietungen von Gesangs- oder Musikgruppen;

e) weltanschauliche oder religiose Werbung ohne Aufstellen eines Standes

f) das Aufstellen von Schildern und Tafeln, die von politischen Parteien, Währlergemeinschaften oder Bewerbern anländlich von Wahlen und Parteiveranstaltungen aufgestellt werden. (2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen können untersagt oder eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs oder die Vermeidung von Belastigungen dies erfordern. (3) Die Grundsätze des § 2 Absatz 3 dieser Satzung gelten für erlaubnisfreie Nutzungen entsprechend.

§ 4

Gebührenpflicht

(1) Für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung (Sondernutzung) der öffentlichen Straßen, die in der Baulast der Gemeinde Kappel-Grafenhausen stehen, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

Dies gilt nicht, wenn sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen gem. § 8 Abs. 10 Fernstraßengesetz oder § 21 Abs. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg nach Bürgerlichem Recht richtet.

(2) Eine Sondernutzung ist auch dann gebührenpflichtig, wenn sie einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 6 Fernstraßengesetz oder § 16 Abs. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg nicht bedarf.

§ 5

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) der Antragsteller,

b) der Sondereutzungsberechtigte,

c) wer die Sondereutzung ausübt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6

Gebührenmaßstab

(1) Innerhalb der Rahmensätze des Gebührenverzeichnisses wird im Regelfall die Mittelgebühr erhoben. (2) Im Übrigen bemisst sich die Sondereutzungsgebühr innerhalb der Rahmensätze des Gebührenverzeichnisses nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners. (3) Soweit nach dem Gebührenverzeichnis für eine Sondereutzung keine Gebühr vorgesehen ist, wird eine Gebühr in Angleichung an vergleichbare Gebührentatbestände erhoben.

§ 7

Gebührenfestsetzung

(1) Die Gebühren werden in Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahresbeträgen nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses festgesetzt. Soweit Jahresgebühren festgesetzt sind, werden für jeder angefangenen Monat 1/12 der Jahresgebühr erhoben, wenn die Nutzung für einen geringeren Zeitraum als 1 Jahr erfolgt. Sind Monatsgebühren festgesetzt, wird bei zeitlich kürzerer Nutzung für jeder Tag 1/30 der Monatsgebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 3,-- €. (2) Bei Sondereutzungen, die für 1 Jahr oder länger bewilligt werden oder für die ausschließlich Jahresgebühren vorgesehen sind wird die Gebühr für das Kalenderjahr festgesetzt. Sie gilt auch für die folgenden Jahre bis zu einer Neufestsetzung.

§ 8

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Sondereutzungserlaubnis oder mit der sie ersetzenden Genehmigung, in den Fällen des § 11 mit Inkrafttreten dieser Satzung. Bei wiederkehrenden Jahresgebühren entsteht die Gebühr für das erste Jahr mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung, für die folgenden Jahre mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres. Wirde eine Sondereutzung ohne Erlaubnis oder Genehmigung ausgeübt, so entsteht die Gebührenschuld mit der tatsächlichen Ausübung. (2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Bei Gebühren, die in einem Jahresbetrag festgesetzt werden, werden der auf das laufende Kalenderjahr entfallende Betrag mit Zugang des Gebührenbescheids, die folgenden Jahresbeträge jeweils mit Beginn des Kalenderjahres ohne besondere Aufforderung fällig.

§ 9

Gebührenbefreiung und Rückerstattung

(1) Für folgende Sondernutzungen wird keine Gebühr erhoben:

a) für erlaubnisfreie Sondernutzungen nach § 3 Abs. 1 der Satzung;

b) für Werbeanlagen, die lediglich den Luftraum über der Straße oder dem Gehweg beanspruchen.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen oder sonstigen allgemein förderungswürdigen Zwecken dient.

(3) Wird die Befugnis zur Sondernutzung nicht oder wesentlich vermindert in Anspruch genommen, so wird ein angemessener Teil der Gebühr zurückerstattet, wenn der Gebührenpflichtige dies mit ausreichendem Nachweis beantragt. Der Antrag kann nur innerhalb dreier Monate gestellt werden. Die Antragsfrist beginnt bei Nichtinanspruchnahme der Sondernutzung mit Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung, bei teilweiser Inanspruchnahme mit dem Ende der Sondernutzung. Beträge unter 5,-- € werden nicht erstattet.

§ 10

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Auf die Sondernutzungsgebühren sind, soweit diese Satzung und gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, die nach dem Kommunalabgabengesetz für Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 11

Übergangsvorschriften

Soweit bei Inkrafttreten des Straßengesetzes bestehende Rechte und Befugnisse zur Nutzung von Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nach § 57 Abs. 1 bis 3 Straßengesetz als Sondernutzung gelten, werden vom Inkrafttreten dieser Satzung an Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.

Kappel-Grafenhausen, den 14. Dezember 2009.

Jochen Paleit Bürgermeister

HINWEIS:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren

für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

VERZEICHNIS DER SONDERNUTZUNGSGEBÜHREN

Art der Sondernutzung Gebühr

(T = täglich W = wöchentlich M = monatlich J = jährlich)

I. Anbieten von Leistungen und andere gewerbliche Zwecke

  1. 1. Verkaufs- und Imbissstände, Kiosk etc. je angefangene qm Grundfläche

T3,---15,-- €
W5,---50,-- €
M5,---100,-- €
J5,---250,-- €

  1. 2. Sonstiger Straßenverkauf je angefangene qm Grundfläche

T3,---15,-- €
W5,---25,-- €
M5,---50,-- €
J5,---100,-- €

  1. 3. Warenauslage, Schaukästen und Automaten je angefangene qm Grundfläche

M3,---25,-- €
J5,---50,-- €

  1. 4. Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten u.a. je angefangene qm Grundfläche je Saison

5,---50,-- €

  1. 5. Werbeanlagen, Schilder, Tafeln aller Art, die den Straßenraum in Anspruch nehmen

T3,---10,-- €
W5,---25,-- €
J10,---250,-- €

  1. 6. Sonstige Benutzung der Straße zu gewerblichen Zwecken je angefangene qm Grundfläche

T3,---15,-- €
W5,---50,-- €
M5,---100,-- €
J5,---250,-- €

II. Nichterwerbswirtschaftliche Sondernutzungen

T3,---10,-- €
W3,---25,-- €
M5,---50,-- €

III. Anlagen und Einrichtungen

  1. 1. Bauzäune, Gerüste, Baugeräte einschließlich Hilfseinrichtungen und Baumaterialien je angefangene qm Grundfläche

M 3,-- - 5,-- €

  1. 2. Lagern von Material und Abstellen von Gegenständen je angefangene qm Grundfläche

T3,---15,-- €
W5,---50,-- €

  1. 3. Leitungen in Straßen- und Gehwegflächen

a) Kreuzung der Straße mit Leitungen aller Art samt Zubehör

J 5,-- - 250,-- €

b) Längsverlegung von Leitungen aller Art samt Zubehör je angefangene 100 m

J 5,-- - 50,-- €

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Gemeinde Kappel-Grafenhausen

(Ortenaukreis)

Leben in Rheinkultur

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), hat der Gemeinderat am 20. November 2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht.

Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbeirke eingeteilt:

  1. 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Kappel am Rhein; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Kappel am Rhein.
  2. 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Grafenhausen; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Grafenhausen. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhofarf nur während derbekannt gegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, fahrbare Gehhilfen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde,
  5. 5. Kränze und Blumen außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulegen,
  6. 6. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,
  7. 7. Abraum und Abfälle abzulagern, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind,
  8. 8. Blumen, Straucher, Grablichter, Weihwasserspender, bereitgestellte Gerätschaften wie zum Beispiel Gießkannen, Handwagen und dergleichen von den Friedhofsanlagen oder anderen Gräbern zu entfernen,
  9. 9. ohne Genehmigung der Gemeindeverwaltung gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren,
  10. 10. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  11. 11. Druckschriften zu verteilen,
  12. 12. das Lagern oder dauerhafte Verweilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf max. 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 5 Abfallentsorgung

(1) Betriebe, insbesondere Gärtnereien/Friedhofsgärtner und Steinmetze sind verpflichtet, Transport- und Verpackungsmaterialien sowie sonstige Abfälle, die im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anfallen (z. B. Kartonage, Kisten, Säcke, Bruchsteine, Strauch- und Heckenschnitt etc.) mitzunehmen und außerhalb des Friedhofs einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine, Fundamentplatten und Bepflanzungen/Wurzelwerk sind vom Friedhof zu entfernen und durch die Gewerbetreibenden selbst ordnungsgemäß zu entsorgen. (2) Die auf dem Friedhofsgelände weiterhin anfallenden Abfälle und Wertstoffe sind entsprechend den Maßgaben der Abfallwirtschaftssatzung des Ortenaukreises in der jeweils geltenden Fassung zu entsorgen. Dies betrifft insbesondere die Pflicht zur Abfallsortierung und die bestimmungsgemäße Benutzung der verschiedenen Erfassungsbehältnisse für Wertstoffe und unverwertbaren Restmüll. Nähere Einzelheiten werden regelmäßig im Verkündigungsblatt der Gemeinde bekannt gegeben.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist mit der Anmeldung eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 7 Särge, sarglose Bestattungen und Urnen

(1) Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstände sind geschlossene Särege zu verwenden. Die Gemeindemitarbeiter stehen bei einer sarglosen Bestattung bei der Grablegung nicht zur Verfügung. (3) Die für eine wurdevolle Durchführung einer sarglosen Bestattung erforderlichen Maßgaben sind mit der Gemeindeverwaltung einvernehmlich abzustimmen. (4) Zugelassene Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (5) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen sowie Überurnen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg oder die Urne von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstände getragen wird.

§ 9 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 30 Jahre, der Aschen 20 Jahre.

§ 10 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verpfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Einziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen führt die Gemeinde durch oder{lsst diese durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dess, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Reihenrasengräber
  3. 3. Kinderreihengräber
  4. 4. Wahlgräber
  5. 5. Wahlrasengräber
  6. 6. Urnen-Reihengräber
  7. 7. Urnen-Wahlgräber
  8. 8. Urnen-Reihengräber im Baumurnengrabfeld
  9. 9. Urnen-Wahlgräber im Baumurnengrabfeld (Tiefgräber)
  10. 10. Urnen-Rasenreihengräber im anonymen Grabfeld (Friedhof Grafenhausen)

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12 Reihengräber, Reihenrasengräber, Kinderreihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen (Erdgräber) und die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – ist in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kinderreihengräber),
  2. 2. Reihengrabfelder und Reihenrasengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab sowie in jedem Reihenrasengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. (4) Es ist auch gestattet zwei Urnen zuzubestatten, wenn die Gesamtliegezeit von 30 Jahren nicht übersritten wird. Bei der Bestattung einer Urne in einem Reihengrab oder einem Reihenrasengrab, muss die verbleibende Ruhezeit noch mindestens 20 Jahre betragen. Eine Ausnahme ist grundsätzlich nicht zulässig. (5) Ein Reihengrab oder ein Reihenrasengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern und Reihenrasengrabfeldern oder Teilen von ihren – nach Ablauf der Ruhezeit – wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht gegeben. (7) Absätze 1, 3 und 5 gelten auch für Urnen-Reihengräber und Urnenreihengräber im Baumurnenfeld entsprechend. (8) Auf den Friedhofen in den Ortsteilen Kappel und Grafenhausen wird jeweils ein Grabfeld mit Umrandung und Stirnfundamentierung für Rasengrabstätten mit Grabmalen ausgewiesen.

Die Rasengrabstätten für Erdbestattungen haben eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 0,90 m. Stirnfundamentierungen mit Steinplatten auf der Kopfseite werden von der Gemeinde hergestellt.

§ 13 Wahlgräber, Wahlrasengräber

(1) Wahlgräber und Wahlrasengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen (Erdgräber), für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Auf dem Friedhof werden Wahlgrabfelder und Wahlrasengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab ausgewiesen. (3) Wahlgrabfelder und Wahlrasengrabfelder sind mehrstellige Einfachgräber, in denen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen zulässig sind (Doppelgräber). (4) Die erstige Bestattung in einem Wahlgrab oder Wahlrasengrab hat als Sargbestattung zu erfolgen. (5) Es ist zudem gestattet bis zu zwei Urnen je bestehender Grabstelle eines Wahlgrabs oder Wahlrasengrabs bei gleicher Ruhezeit zuzubestatten. Die verbleibende Ruhezeit der zuletzt vorgenommenen Erdbestattung in der zweiten Grabstelle muss noch mindestens 20 Jahre betragen. Eine Ausnahme ist grundsätzlich nicht zulässig. (6) Nutzungsrechte an Wahlgrabfeldern und Wahlrasengrabfeldern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für volle Jahre möglich. Die Mindestdauer für die erneute Verleihung beträgt fünf Jahre. In Verbindung mit einer Bestattung werden auch kürzere Fristen zugelassen.

(7) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Die Verleihung, erneute Verleihung bzw. Verlängerung eines Nutzungsrechts erfolgt in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.

(8) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(9) Während der Nutzungszeit darf eine Erdbestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(10) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(11) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der{nachste in der Reihenfolge nach Abs. 10 Satz 3 an seine Stelle. (12) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten;这点es Goes auf die{nachste Person in der Reihenfolge des Abs. 10 Satz 3 über. (13) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 10 Satz 3 genommen Personen übertragen. (14) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 10 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (15) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (16) Vor dem Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung sind Grabmale, Fundamente und sonstige Grabausstattungen zu beseitigen. Die Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 14 Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) Nutzungsrechte an Urnendoppelwahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren verliehen (Nutzungszeit). In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen bis zu zwei Aschen bei gleicher Ruhezeit beigesetzt werden. Sie konnen nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für volle Jahre möglich. Die Mindestdauer für die erneute Verleihung beträgt 5 Jahre. In Verbindung mit einer Bestattung werden auch kürzere Fristen zugelassen. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Die Verleihung, erneute Verleihung bzw. Veränderung eines Nutzungsrechts erfolgt in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Urnenwahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Urnenreihengräber entsprechend anzuwenden.

§ 15 Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber im Baumurnengrabfeld

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber im Baumurnengrabfeld sind Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber in Sonderlage. (2) Bei Urnenwahlgrabern im Baumurnengrabfeld erfolgt die Bestattung in der Grabstände als Tieferlegung. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 16 Anonyme Urnengräber

(1) Anonyme Urnengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in Sonderlage, die nach Reihe belegt werden. (2) Es erfolgt keine Kennzeichnung der Grabstelle. (3) Die anonymen Grabfelder sind in naturbelassener Form zu erhalten. Pflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde.

Das Abstellen von Gegenständen, die Anlage von Pflanzbeeten sowie das Aufstellen sonstiger Grabausstattungen ist nicht zulässig.

(4) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 17 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften und Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten.

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde der Verstorbenen entsprechen. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (3) Die Verwendung von Stein- und sonstigen Grababdeckplatten sowie Schuttmaterial auf Erdgrabern wird auf max. \(50\%\) der Grabfläche begrenzt (Teilabdeckung). In Einzelfällen können Ganzabdeckungen zugelassen werden, wenn über konstruktive Maßnahmen (z. B. umlaufende, mindestens 1 cm mächtige Belüftungsfuge) die Luftzufahr nachweislich gewährleistet ist.

§ 19 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 19 a – Allgemeines

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind Grabeinfassungen jeder Art, insbesondere aus Holz, Metall, Kunststoffen, Stein oder sonstigen anorganischen Materialien sowie aus Pflanzen, nicht zulässig. (3) Grabmale von Erdgrabern sind mit einer Mindestgroße von \(0,30\mathrm{m}\times 0,40\mathrm{m}\) zu errichten. (4) Firmenbezeichnungen - z. B. an Grabmalen - dürfen nur unauffällig und bei Grabmalen nicht auf deren Vorderseite angebracht werden. (5) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend. (6) Reihenrasengräber, Wahlrasengräber und Baumurnengräber werden einheitlich im Rasen angelegt. Die Anlage und Pflege der Rasenflächen obliegen ausschließlich der Gemeinde. Die Grabstätten werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. Der Aufwand für die Pflege des Rasens sowie das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen abgesackter Grabstätten während der Ruhezeit ist mit der Grabüberlassungsgebühr abgegolten. Die Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebühren-satzung).

§ 19 b – Reihengräber, Wahlgräber und Kindergräber

Bei der Gestaltung und Bearbeitung von Grabmalen für Erdgräber sind folgende Vorschriften einzuhalten:

(1) Grabmale sind bis zu folgenden Größen auf ein- und mehrstelligen Grabstätten zulässig:

Die Breite des Grabmals darf die Breite der Grabstätte nicht überschreiten und die Größe des Grabmals ist in seiner Proportion der Grabgröße anzupassen.

§ 19 c – Reihenrasengräber und Wahlrasengräber

(1) Auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Kappel und Grafenhausen wird jeweils ein Grabfeld mit Umrandung und Stirnfundamentierung für Rasengrabstätten mit stehenden Grabmalen ausgewiesen.

Bei der Gestaltung und Bearbeitung von Grabmalen für Rasengräber sind folgende Vorschriften einzuhalten:

(2) Grabmale sind bis zu folgenden Größen auf Reihenrasengräbern zulässig:

Grabmale: bis 1,00 m Höhe, bis 0,60 m Breite, bis 0,20 m Tiefe

(3) Grabmale sind bis zu folgenden Größen auf Wahlrasengräbern zulässig:

Grabmale: bis 1,00 m Höhe, bis 1,00 m Breite, bis 0,20 m Tiefe

(4) Die Größe des Grabmals ist in seiner Proportion der Grabgröße anzupassen.

(5) § 19 a Abs. 6 gilt entsprechend

(6) Die Rasengrabfelder sind in naturbelassener Form zu erhalten. Pflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. (7) Das Abstellen von Gegenständen, die Anlage von Pflanzbeeten sowie das Aufstellen sonstiger Grabausstattungen – außer an den dafür vorgesehenen Flächen – ist nicht zulässig.

§ 19 d – Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber

Bei der Gestaltung und Bearbeitung von Grabmalen für Urnengräber sind folgende Vorschriften einzuhalten:

(1) Grabmale sind bis zu folgenden Größen auf Urnenreihengräbern zulässig:

  1. 1. Stelen: bis 1,00 m Höhe, 0,30 m Breite, 0,30 m Tiefe
  2. 2. Grabmale: bis 1,00 m Höhe, bis 0,60 m Breite, bis 0,20 m Tiefe

(2) Grabmale sind bis zu folgenden Größen auf Urnenwahlgräbern zulässig:

  1. 1. Stelen: bis 1,00 m Höhe, 0,30 m Breite, 0,30 m Tiefe
  2. 2. Grabmale: bis 1,00 m Höhe, bis 0,60 m Breite, bis 0,20 m Tiefe

(3) Liegende Grabmale dürfen nur ebenerdig oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (4) Die Gröbe des Grabmals ist in seiner Proportion der Grabgroße anzupassen. (5) Auf Urnengräbern darf die Grabfläche mit Platten voll abgedeckt werden.

§ 19 e – Baumurnengräber und Baumurnenwahlgräber

(1) Die Grabplatten für Baumurnengräber sind vom Friedhofsträger abzunehmen. (2) Der Nutzungsberechtigte hat der Gemeinde die Kosten für die Grabplatten (Herstellung/Beschaffung) zu erstatten. (3) Die Beschriftung obliegt den Nutzungsberechtigten. Sie muss vertief (sandgestrahlt oder gemeilelt) in dunkelgrauer oder schwarzer Farbe erfolgen. Die Schrift darf nicht aufliegen. (4) Die Grabplatten werden vom Bauhof der Gemeinde versetzt. (5) § 19 c Abs. 6 gilt entsprechend. (6) Das Abstellen von Gegenständen, die Anlage von Pflanzbeeten sowie das Aufstellen sonstiger Grabausstattungen ist nicht zulässig.

§ 19 f – Anonymes Grabfeld

(1) Eine Gestaltung der Grabstätten gemäß §§ 18, 19 ist nicht zulässig. Die Anlage und Pflege der Pflanzflächen obliegen ausschließlich der Gemeinde. (2) Das Abstellen von Gegenständen sowie das Aufstellen sonstiger Grabausstattungen ist nicht zulässig. (3) Grabsteine, Einfassungen, Blumenschmuck und Kerzen werden nicht zugelassen.

§ 20 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind Grabmale als Holztafeln bis zu einer Gröbe von 0,15 m x 0,30 m und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 21 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 22 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Doppelwahlgrabstätten und Urnendoppelwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.

§ 23 Entfernung

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 24 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wände des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 22 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Die Grabpflege umfasst die Unterhaltung und Erneuerung der Grabbepflanzung, das Entfernen von abgestorbenen Pflanzen und Pflanzenteilen und die Beseitigung von Überhang. Die Grabrandplatten bzw. Grabzwischenwege (ca. 20 cm) sind ebenfalls von den Verpfugungs-bzw. Nutzungsberechtigten zu pflegen. (8) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) – ausgenommen Rasengräber und Baumurnengräber – ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen/gärtnerisch zu gestalten. Ihr gartnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in thisem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 26 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält (§ 3 Abs. 1 und 2) oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4) oder sich im Rahmen seiner Zulassung nach den Vorschriften des § 5 pflichtwidrig verhält,
  4. 4. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht, verändert oder entfern (\$ 20 Abs. 1 und 3, \(\S\) 23 Abs. 1).
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 29 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 30 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

  1. 1. Bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.
  2. 2. Bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 32 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 33 Umsatzsteuer

(1) Sofern Leistungen künftig der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, sind die in der Gebührenordnung genannten Beträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu erheben.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 34 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt.

§ 35 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01. Dezember 2012 außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Kappel-Grafenhausen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Kappel-Grafenhausen, 06.12.2023

Bürgermeisteramt Jochen Paleit, Bürgermeister

signiert von:
Ulrike Conrad
am: 07.12.2023
mit:
digiSeal® by secrypt

Anlage zur Friedhofssatzung vom 20. November 2023, gültig ab 01.01.2024

Gebührenverzeichnis

Nr.Amtshandlung/GebührentatbestandGebühr in Euro
Pos.Grabnutzungsgebühr
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals24,00 €
1.2.Zulassung von gewerbsmäßigen Grabaufstellern
1.2.1je Einzelfall10,00 €
1.2.2je befristete Zulassung auf 5 Jahre50,00 €
1.3Zulassung von gewerbsmäßiger Grabpflege./.
1.4Sonstige gewerbliche Tätigkeiten./.
1.5Antragsbearbeitung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen49,00 €
1.6Grabplatzbestätigung12,00 €
1.7Antragsbearbeitung zur Umbettung37,00 €
2.1Bestattung
2.1.1von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren540,00 €
2.1.2von Personen im Alter von 5 bis 10 Jahren540,00 €
2.1.3von Kindern unter 5 Jahren430,00 €
2.1.4von Tot- und Fehlgeburten430,00 €
2.1.5Zuschlag von 2.1.1 bis 2.1.4 für Beerdigungen an Samstagen36,00 €
2.2Urnenbeisetzung
2.2.1Beisetzung von Aschen160,00 €
2.2.2Beisetzung von Aschen in bestehende Erdgräber siehe Nr. 2.4.4 und Nr. 2.5.5
2.2.3Zuschlag von 2.2.1 bis 2.1.4 für Beisetzungen an Samstagen15,00 €
2.3Überlassung eines Reihengrabes
2.3.1Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr910,00 €
2.3.2Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr an2.370,00 €
2.3.3Überlassung eines Reihenrasengrabes einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Bestattungsfläche als öffentliche Grünfläche für die Dauer der Ruhezeit2.970,00 €
2.4Überlassung eines Urnen-Reihengrabes
2.4.1Überlassung eines Urnen-Reihengrabes1.010,00 €
2.4.2Überlassung eines anonymen Urnen-Reihengrabes1.010,00 €
2.4.3Überlassung eines Urnen-Reihengrabes im Baumurnenfeld1.210,00 €
2.4.4Zusätzliche Urnenbeisetzung in bestehendes Reihengrab; Nutzungsdauer 20 Jahre860,00 €
2.5Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
---------
2.5.1Überlassung eines Wahlgrabes mit einem Nutzungsrecht von 30 Jahren4.250,00 €
2.5.2Überlassung eines Urnen-Wahlgrabes mit einem Nutzungsrecht von 20 Jahren1.380,00 €
2.5.3Überlassung eines Wahlrasengrabes mit einem Nutzungsrecht von 30 Jahren5.400,00 €
2.5.4Überlassung eines Urnen-Wahlgrabes im Baumurnengrabfeld (Tiefgrab)1.510,00 €
2.5.5Zusätzliche Urnenbeisetzung in bestehendes Wahlgrab; Nutzungsrecht 20 Jahre, je zusätzliche Belegung900,00 €
2.5.6Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt.
2.6Benutzung der Friedhofshalle für eine Trauerfeier250,00 €
2.7Benutzung der Kühlzelle je angefangenen Tag50,00 €
2.8Sarg-/Urnenträger, Hilfskraft (Gemeinde) je Träger71,00 €
2.9Kostenersatz Grabplatten für Baumurnengräber (tatsächliche Herstellungs-/Beschaffungskosten)
2.10.Sonstige Leistungen
2.10.1Ausgraben von Verstorbenen, Gebeinen, etc.780,00 €
2.10.2Ausgraben von Urnen120,00 €
2.10.3.Umbetten von Verstorbenen, Gebeinen, etc.1.260,00 €
2.10.4Umbetten von Urnen innerhalb des Friedhofs120,00 €