Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 09.07.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (stattdessen 'Einzelgrabstätten für Sargbestattungen' für 1.300,00 €) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (stattdessen 'Einzelgrabstätte für Urnenbeisetzungen' für 1.100,00 €) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | 1.680,00 € entspricht 'Urnengemeinschaftsanlage / anonyme Beisetzung' |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht separat aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 25,00 € entspricht 'Nutzung der Trauerhalle' |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Havelsee
Aufgrund der §§ 3, 12 und § 28 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg BbgKVerf vom 05. März 2024 (GVBl. I/24, Nr. 10, S., ber. Nr. 38) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004, GVBl. I/04, S. 174, zuletzt geändert am 31. Juni 2024, GVBl. I/24, jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Stadt Havelsee am 09.07.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Havelsee gelegenen kommunalen Friedhöfe:
- Friedhof Briest
- Friedhof Fohrde
- Friedhof Hohenferchesar
- Friedhof Kützkow
- Friedhof Tieckow
§ 2 Gebührenpflicht
Die Stadt Havelsee erhebt für die Benutzung der Friedhöfe und der dazugehörigen Einrichtung, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Amtsverwaltung nach der jeweils geltenden Friedhofssatzung der Stadt Havelsee Gebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 3 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragssteller oder derjenige verpflichtet, auf dessen Veranlassung der Friedhof bzw. dessen Einrichtungen zum Zweck der Bestattung bzw. Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte benutzt oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen werden.
§ 4 Gebühren
| Einzelgrabstätte für Urnenbeisetzungen | 1.100,00 € | 20 Jahre |
|---|---|---|
| Familiengrabstätte für Urnenbeisetzungen /je Urne | 1.200,00 € | 20 Jahre |
| Verlängerung des Nutzungsrechts je Urne | 60,00 € | pro Jahr |
| Urnengemeinschaftsanlage / anonyme Beisetzung | 1.680,00 € | 20 Jahre |
| Urnengemeinschaftsanlage / nichtanonyme Beisetzung | 1.710,00 € | 20 Jahre |
| nachträglicher Kauf einer Stelenplatte (Tieckow,Fohrde) | 32,50 € | einmalig |
| Einzelgrabstätten für Sargbestattungen | 1.300,00 € | 20 Jahre |
| Verlängerung je Grab | 70,00 € | pro Jahr |
| Familiengrabstätten für Sargbestattungen (zweistellig) | 1.600,00 € | 20 Jahre |
| Verlängerung je Sarg | 70,00 € | pro Jahr |
| Familiengrabstätten für Sargbestattungen (dreistellig) | 1.800,00 € | 20 Jahre |
| Verlängerung je Sarg | 70,00 € | pro Jahr |
| Verwaltungsgebühr je Sterbefall | 50,00 € | |
| Verwaltungsgebühr je Verlängerung der Nutzungsdauer | 25,00 € | |
| Nutzung der Trauerhalle | 25,00 € |
§ 5 Jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühren
Die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 8,00 € je Grab im Ortsteil Briest und 5,00 € im Gemeindeteil Kützkow wird für alle bis zum Inkrafttreten der Gebührensatzung vom 10.06.2011 erworbenen Nutzungsrechte bis zur Aufgabe bzw. Auslaufen dieses Nutzungsrechtes weiter erhoben.
§ 6 Eingravierung auf Gedenktafeln / Gedenksteinen an Urnengemeinschaftsstellen
Die Aufwendungen für die Eingravierung auf Gedenktafeln oder Gedenksteinen an Urnengemeinschaftsstellen sind in den Gebühren nach § 4 der Friedhofsgebührensatzung nicht enthalten. Hinterbliebene beauftragen für die Gravur den Steinmetz selbst und tragen die dafür entstehenden Kosten.
§ 7 Entstehung und Fälligkeiten der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und/oder Leitungen nach der Friedhofssatzung bei antragabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
Die Gebühren werden nach dieser Satzung durch Bescheid erhoben. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Im Übrigen unterliegen die fälligen Gebühren der Beitreibung im Zwangsverfahren wie die üblichen Gemeindeabgaben.
§ 8 Erstattung von Gebühren
Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet (z.B. durch Umbettung, abgelaufene Ruhefrist) oder das Nutzungsrecht entzogen, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückerstattet.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung beschlossen am 09.06.2011 mit den am 25.10.2012 und am 07.11.2013 beschlossenen Änderungen außer Kraft.
Beetzsee, 10.07.2026
Guido Müller Amtsdirektor 2
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Friedhofssatzung der Stadt Havelsee
Aufgrund der §§ 3,12 und § 28 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf vom 05. März 2024 (GVBl.1/24 Nr.10, S., ber. Nr. 38) und des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl. I/01, Nr. 16, 226) geändert durch den Artikel 8 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GVBl. I/24 Nr. 9, S. 8) jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Havelsee am 09.07.2026 folgende Satzung beschlossen:
I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung von Friedhöfen
II Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 8 Beschaffenheit von Särgen § 9 Ausheben der Gräber § 10 Ruhezeit § 11 Aus- und Umbettungen
IV Grabstätten und Nutzungsrecht
§ 12 Nutzungsrecht § 13 Arten der Grabstätten § 14 Einzelgrabstätten für Sargbestattungen § 15 Familiengrabstätten für Sargbestattungen § 16 Grabstätten für Urnenbeisetzungen § 17 Ehrengrabstätten
V Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 19 Bepflanzung § 20 Grabmale § 21 Fundamentierung der Befestigung § 22 Unterhaltung § 23 Entfernung von Grabmalen
VI Unterhaltung der Grabstätten
§ 24 Allgemeines
VII Trauerhalle und Trauerfeier
§ 25 Benutzung der Trauerhalle § 26 Trauerfeier
VII Schlussvorschriften
§ 27 Übergangsvorschrift § 28 Haftung § 29 Gebühren § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Inkrafttreten 2
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Havelsee gelegenen kommunalen Friedhöfe:
Friedhof Briest Friedhof Fohrde Friedhof Hohenferchesar Friedhof Kützkow Friedhof Tieckow
§ 2 Friedhofzweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Havelsee.
Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Havelsee waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung sonstiger in der Stadt Havelsee verstorbener oder tot aufgefundener Personen wird zugelassen, wenn hierzu die Festlegung des § 27 Abs.2 BbgBestG zutreffen. Die Bestattung anderer Personen kann nach entsprechender Antragstellung durch die Amtsverwaltung zugelassen werden, ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht nicht.
§ 3 Schließung und Aufhebung von Friedhöfen
- 1. Ein Friedhof kann ganz oder teilweise vom Träger für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag der jeweiligen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet.
- 2. Die Schließung ist dem Landrat als allgemeine untere Landesbehörde anzuzeigen. Die Amtsverwaltung hat die von der Schließung Betroffenen frühzeitig zu unterrichten.
- 3. Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung), so ist der Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung einzuhalten.
- 4. Abweichend von Absatz 3 kann ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben werden, zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. Den Nutzungsberechtigten sind für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhof einzuräumen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. Durch die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen.
- 5. Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der nach Punkt 2 zuständigen Behörde.
- 6. Besteht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Nutzung des Friedhofes zu anderen Zwecken, kann die Genehmigungsbehörde nach Punkt 2 die Aufhebung anordnen. Dieses gilt auch, sofern die Schließung oder Aufhebung des Friedhofes aus Gründen der Abwehr gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.
- 7. Die Schließung und Aufhebung von Friedhöfen der Stadt Havelsee ist öffentlich bekannt zu machen. 3
II. Ordnungsvorschrift
§ 4 Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof ist ganztäglich für den Besuch geöffnet, damit aber aus Sicherheitsgründen nur bis Einbruch der Dunkelheit betreten werden.
- 2. Die Amtsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes vorübergehend untersagen.
- 3. Die Ordnungsvorschriften dieser Satzung beziehen sich sinngemäß auch auf die Trauerfeierhallen und Nebenanlagen der Friedhöfe.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen.
- 3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Inlineskates und Skateboards) zu befahren. Hiervon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Havelsee und den für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kranze zu verkaufen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung gewerbliche Arbeitsen auszuführen, d. Film-, Ton-, Video und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, außer zu privaten Zwecken, für gewerbsmäßige Aufnahmen ist eine Genehmigung bei der Amtsverwaltung zu beantragen e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f. die Friedhöfe und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h. Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an der Leine zu führen sind, i. zu spielen, zu lärmen und in sonstiger Weise die Totenruhe zu stören, j. die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu nutzen, k. das Pflücken oder Mitnehmen von Blumen, Strauchern, Erde und sonstigen Gegenständen aus den Anlagen oder von fremden Grabstätten ohne Berechtigung, I. Pflanzgefäße, Paletten oder ähnliche Abfallstoffe sind grundsätzlich nicht auf dem Friedhof zu deponieren.
- 4. Die Amtsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes vereinbar sind.
- 5. Toten-Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Amtsverwaltung. Sie sind spätestens 10 Tage vorher anzumelden.
- 6. Für Diebstahl und Schäden durch höhere Gewalt oder durch Dritte haftet die Stadt Havelsee nicht. 4
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- 1. Bestatter, Steinmetze, Gärtner und andere auf dem Friedhof berechtigte Gewerbetreibende haben sich nach den Grundsätzen des § 6 dieser Satzung zu verhalten.
- 2. Maschinen, Werkzeuge und Materialien dürfen in den Friedhofsgebäuden nicht dauerhaft gelagert werden. Auf dem Friedhof dürfen diese nur vorübergehend so gelagert werden, dass sie kein Hindernis darstellen. Nach Abschluss der Arbeiten sind sie unverzüglich zu entfernen.
- 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.
- 4. Bestattungen bzw. Beisetzungen dürfen durch diese Arbeiten nicht gestört werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Amtsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Außerhalb der Friedhöfe sind Bestattungen im Stadtgebiet unzulässig (Friedhofszwang § 25 BbgBestG).
- 2. Wird die Bestattung oder eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte/ Urnengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht vom Antragsteller nachzuweisen.
- 3. Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
- 4. Bestattungen und Trauerfeiern sind montags bis samstags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr (Abschluss der Bestattung) möglich. Die Amtsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
- 5. Bestattungen erfolgen nicht an Sonn-, Fest- und Feiertagen.
- 6. Urnen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in der Urnengemeinschaftsstelle (anonym) beigesetzt.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen
Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargschichtungen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten und müssen innerhalb der Ruhezeit abbaubar sein. Bei Erdbestattungen besteht Sargpflicht.
§ 9 Ausheben der Gräber
- 1. Gräber werden nur durch Bestattungsunternehmen ausgehoben, geöffnet oder geschlossen. Dasselbe gilt bei Urnenbestattungen.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche-Erdoberkante ohne Hügel bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. 5
- 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Für etwaige Schäden beim Ausheben eines Grabes an angrenzenden Grabstätten haftet das beauftragte Bestattungsunternehmen.
§ 10 Ruhezeit
- 1. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre bei Erdbestattungen.
- 2. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre bei Urnenbestattungen.
- 3. Altfälle bleiben davon unberührt.
- 4. Eine Grabstätte darf nur neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Ruhezeit abgelaufen ist. Eine Verlängerung der Nutzungszeit kann von der Amtsverwaltung genehmigt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit werden bei einer erneuten Belegung, vorgefundene Leichen- oder Aschereste tiefer gebetet.
§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofes vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.
- 3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag eines verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen (anonymes Urnengrabfeld) sind nicht zulässig.
- 4. Alle Umbettungen von Leichen und Aschen werden vom Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Amtsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- 6. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 7. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Nutzungsrecht
§ 12 Nutzungsrecht
- 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Nach Zahlung der fälligen Gebühr wird dem Inhaber des Nutzungsrechts eine Graburkunde über das Nutzungsrecht ausgehändigt.
- 3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage besteht nicht.
- 4. Der Erwerber der Grabstätte ist gleichzeitig der Nutzungsberechtigte.
- 5. Das Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung der Amtsverwaltung auf eine andere Einzelperson übertragen werden.
- 6. Jeder Erbe ist verpflichtet, den Übergang des Nutzungsrechts unverzüglich der Amtsverwaltung anzuzeigen und auf sich umschreiben lassen. 6
- 7. Ist im Fall des Ablebens des Nutzungsberechtigten kein Nachfolger bestimmt worden, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder
- c) auf die Stiefkinder
- d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter
- e) auf die Eltern
- f) auf die vollbürtigen Geschwister
- g) auf die Stiefgeschwister
- h) auf die nicht unter a bis g anfallenden Erben.
- 8. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
- 9. Der Inhaber der Graburkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt der Amtsverwaltung gegenüber als Nutzungsberechtigter.
- 10. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Anschriftenänderungen der Amtsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
§ 13 Arten der Grabstätten
Auf den Friedhöfen der Stadt Havelsee werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
| Grabart | Länge – Breite - Abstand |
|---|---|
| Einzelgrabstätte für Sargbestattungen | 2,30 m - 1,20 m - 0,30 m |
| Familiengrabstätten für Sargbestattungen | 2,30 m - 3,00 m - 0,30 m |
| Familiengrabstätte für Sargbestattungen (dreistellig) | 2,30 m - 4,50 m - 0,30 m |
| Einzelgrabstätten für Urnenbeisetzungen | 0,60 m - 0,60 m - 0,30 m |
| Familiengrabstätten für Urnenbeisetzungen | 0,80 m - 0,80 m - 0,30 m |
| Urnengemeinschaftsanlagen | 0,40 m – 0,40 m |
§ 14 Einzelgrabstätten für Sargbestattungen
- 1. Einzelgräber sind Grabstätten für Einzelbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Die Nutzungszeit entspricht der Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden – 20 Jahre. Ein Wiedererwerb und eine Verlängerung des Nutzungsrechts an der Einzelgrabstelle sind möglich.
- 2. In jeder Einzelgrabstätte für Erdbestattungen darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Auf Antrag kann durch die Amtsverwaltung pro einstellige Grabstelle (zur bereits erfolgten Sargbestattung und nach Ablauf dessen Ruhefrist) die zusätzliche Beisetzung von ein bis zwei Urnen zugelassen werden.
- 3. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
- 4. Es wird eine Graburkunde über den Beginn und das Ende eines Nutzungsrechts ausgestellt.
- 5. Eine Räumung der Grabstätten nach Ruhefrist muss vom Nutzungsberechtigten der Amtsverwaltung schriftlich mitgeteilt werden. 7
§ 15 Familiengrabstätten für Sargbestattungen
- 1. Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren – Nutzungszeit – wird.
- 2. Der Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
- 3. Je Grabstelle darf nur eine Erdbestattung erfolgen. Ein bis Zwei zusätzliche Urnenbeisetzungen je Erdbestattung sind zulässig.
- 4. Auf das Nutzungsrecht an einer teilbelegten Grabstätte kann erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden.
- 5. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit des zu Bestattenden die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit für die gesamte Familiengrabstätte hinzuerworben wird.
§ 16 Grabstätten für Urnenbeisetzungen
- 1. Aschereste dürfen beigesetzt werden in:
- a) Einzelgrabstätten für Urnenbeisetzungen,
- b) Familiengrabstätten für Urnenbeisetzungen,
- c) Urnengemeinschaftsanlagen,
- d) Einzelgrabstätte für Erdbestattungen (pro Sarg 1-2 Urnen)
- e) Familiengrabstätten für Erdbestattungen (pro Sarg 1-2 Urnen),
- 6. Urneneinzelgrabstätten sind Grabstätten zur Beisetzung einer Urne, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht 20 Jahre – entspricht der Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden. Ein Wiedererwerb und eine Verlängerung des Nutzungsrechts an der Einzelgrabstelle sind möglich.
- 2. Familiengrabstellen sind für die Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerb festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Familiengrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach Antragstellung der Erstbelegung.
- 3. In der Urnengemeinschaftsanlage werden Urnen Verstorbener und ohne Altersunterschied der Reihe nach ohne Kenntlichmachung der Lage für die Dauer der Ruhefrist 20 Jahre beigesetzt. Für sie kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Urnen sind hier nicht möglich.
- 4. Auf den Friedhöfen der Stadt Havelsee, Ortsteile Briest, Fohrde, Hohenferchesar und Tieckow wird ein Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen bereitgestellt. Die Pflege übernimmt die Stadt Havelsee. Das Grabfeld ist mit einer Grabplatte / Grabstein gekennzeichnet. Auf dieser dürfen Gebinde und Blumensträuße zum Gedenken abgelegt werden.
- 5. Auf den Friedhöfen in Fohrde und Tieckow wurden Stelen bereitgestellt. Hierzu kann eine Platte der Stele erworben werden und von einem Steinmetz nach Wahl mit Namen, Geburtsdatum und Sterbedatum beschriftet werden - nichtanonymen Urnenbeisetzung. Eine nachträgliche Gravur für bereits auf der Urnengemeinschaftsanlage bestatteter Personen ist möglich.
§ 17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (z.B. unter Bestandsschutz gestellte Gräber) obliegt ausschließlich der Stadt Havelsee. 8
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19 Bepflanzung
- 1. Anpflanzungen dürfen die benachbarten Grabstätten nicht beeinflussen.
- 2. Die Bepflanzung der Grabstätten hat in allgemein typischer Friedhofsgestaltung zu erfolgen. Es sind möglichst bodendeckende Pflanzen zu verwenden.
- 3. Hecken dürfen innerhalb des Grabes nicht höher als 0,60 m und nicht breiter als 0,40 m sein.
- 4. Bäume, Koniferen und andere großwachsende Gehölze dürfen nicht zur Gestaltung der Grabstätten verwendet werden.
- 5. Die Verwendung von Pflanzenschutz und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist nicht gestattet,
- 6. Eine Gestaltung des Grabes außerhalb der Umrandung mit Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem ist nicht gestattet.
§ 20 Grabmale
- 1. Auf Gräbern können Grabmale/ Grabsteine, Grabtafeln, Grabkreuze, Grabplatten und Grabeinfassungen errichtet werden. Diese müssen der Würde des Ortes entsprechen und sich in das Grabfeld und in die Friedhofsanlage einfügen.
- 2. Grabsockel sind erlaubt. Das hierfür verwendete Material muss bezüglich seiner Haltbarkeit dem Material des Grabmales gleichkommen.
- 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 4. Bei Urnengräbern muss die Gedenk- bzw. Schrifttafel in einem angemessenen Verhältnis zur Grabgröße stehen.
- 5. Bei anonymen Urnengemeinschaftsanlagen erfolgt weder eine Kennzeichnung der Grabstelle noch eine Angabe der Daten des Verstorbenen.
- 6. Bei nichtanonymen Bestattungen in Urnengemeinschaftsanlagen wird nach einer Beisetzung der Vor- und Nachname sowie das Geburts- und Sterbejahr auf einer Tafel aufgeführt. Eine Kennzeichnung der Grabstelle erfolgt nicht.
- 7. Um eine befriedigende Einzel- und Gesamtwirkung des Friedhofsbildes zu erreichen, sind folgende Richtlinien zur Errichtung der Grabmäler, Einfriedungen und Einfassungen zu beachten: 7.1. Das Grabmal steht am Kopfende des Grabes oder liegt auf dem Grab. Das liegende Grabmal kann das ganze Grab bedecken und den Hügel ersetzen. Für stehende Denkmale sind Höchstmaße einzuhalten.
| Höhe | Breite | |
|---|---|---|
| 7.1.1. bei Einzelgrabstätten (Sargbestattungen) | 0,90 m | 0,80 m |
| 7.1.2. bei Familiengrabstätten (Sargbestattungen) | 1,00 m | 1,50 m |
| 7.1.3. bei Urnengrabstätten (Einzelgrabstätten) | 0,80 m | 0,50 m |
| 7.1.4. bei Urnengrabstätten (Familiengrabstätten) | 0,80 m | 0,70 m |
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§ 21 Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks – Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung – zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 22 Unterhaltung
- 1. Die Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar im Frühjahr nach Beendigung der Frostperiode und im Herbst auf ihre Standfestigkeit hin zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußere Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf ihre Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
- 2. Die Nutzungsberechtigten von Grabstellen, die diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
- 3. Die Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmäler oder durch Umstürzen von Grabmaterialien, verursacht werden. Die Amtsverwaltung kann Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen der Zerstörung aufweisen, umlegen oder entfernen lassen, wenn die Berechtigten die Gefahr nicht selbst beheben. Sind die Berechtigten nicht zu ermitteln, so kann die Amtsverwaltung nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Erforderliche veranlassen. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung der Berechtigten nicht erforderlich.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
- 1. Vor Ablauf der Ruhezeit/ Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Amtsverwaltung entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit/ Nutzungszeit sind die Grabmale, sonstige baulichen Anlagen sowie jegliche Bepflanzungen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen und dies der Amtsverwaltung mitzuteilen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten, so ist die Amtsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Amtsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
- 3. Die Amtsverwaltung ist berechtigt, ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten zum Ablauf der Nutzungszeit auf dessen Kosten entfernen zu lassen. 10
VI. Unterhaltung der Grabstätten
§ 24 Allgemeines
- 1. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage sowie zur dauernden Pflege und Instandsetzung der Grabstätte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
- 2. Für die Herrichtung, Pflege und Instandsetzung ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte verantwortlich.
- 3. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Verwelkter Grabschmuck ist unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.
- 4. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Amtsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgelegten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Wird der Aufforderung binnen 3 Monaten nicht gefolgt, kann die Grabstätte eingeebnet werden. Die Kosten werden von den Nutzungsberechtigten getragen.
VII. Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 25 Benutzung der Trauerhalle
- 1. Die Trauerfeierhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen am Tag der Bestattung.
- 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen am offenen Sarg während der festgesetzten Zeiten in Abwesenheit des Bestatters sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen.
§ 26 Trauerfeier
- 1. Die Trauerfeier kann in der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden.
- 2. Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- 3. Die Trauerfeier einer Urnenbestattung sollte so gestaltet werden, dass für die Angehörigen die Möglichkeit besteht bei der Beisetzung der Urne anwesend zu sein. Dabei sollte gewährleistet sein, dass nur die Person, die die Urne trägt und der Redner das Bestattungsfeld (Grüne Wiese) betreten. 11
VIII. Schlussvorschriften
§ 27 Übergangsvorschrift
- 1. Bei Grabstätten, über welche die Amtsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- 2. Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften bestehen.
- 3. Die Nutzungsberechtigten können nach Ablauf der Ruhefrist – 20 Jahre – auf die verbleibende Nutzungszeit verzichten. Die Erstattung von Gebühren erfolgt nicht, die jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr entfällt bei der Aufgabe des Nutzungsrechts.
§ 28 Haftung
Die Stadt Havelsee haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, deren Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftungen bleiben unberührt.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Havelsee und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- a) die Friedhöfe entgegen der Bestimmungen des § 4 betrifft (Öffnungszeiten),
- b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung der Amtsverwaltung nicht befolgt (§5 Punkt 1),
- c) gegen die Bestimmungen des § 5 Punkte 2 und 3 verstößt,
- d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Pkt. 1),
- e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11),
- f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,
- g) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
- h) Grabstätten vernachlässigt, gegen die Bepflanzungen des § 19 verstößt.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Amtsdirektor. 12
§ 31 Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung beschlossen am 10.06.2011 mit den am 09.07.2012 und am 15.12.2015 beschlossenen Änderungen außer Kraft.
Beetzsee, 10.07.2026
Müller Amtsdirektor