1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe
in Irmenseul und Graste sowie die Friedhofskapelle und den Leichenkühlraum in Lamspringe (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Lamspringe in seiner Sitzung am 08.12.2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Verwaltung und Benutzung der von der Gemeinde Lamspringe nach Maßgabe ihrer Friedhofssatzung und der Satzung über die Benutzung der Friedhofskapellen unterhaltenen Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung. (2) Für Leistungen, die im Gebührentarif nicht aufgeführrt sind, werden die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand durch die Gemeinde festgelegt.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühr werden die Antragsteller herangezogen. (2) Die Gemeinde kannstatt der Antragstellerin/des Antragstellers die nachsten Angehörigen oder die Erben der Verstorbenen oder diejenige/denjenigen zur Zahlung der Gebühren heranziehen, in dessen Auftrag der Friedhof in Anspruch genommen wird. (3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen, Festsetzung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit der Beantragung einer bestimmten Leistung. (2) Die Gebühren werden durch die Gemeinde festgesetzt und den Gebührenpflichtigen durch Gebührenbescheidbekanntgegeben. (3) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. (4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Die abgabenrechtlichen Vorschriften finden entsprechend Anwendung.
Seite 1 von 2
§ 5
Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung begonnen worden ist, sind der Gemeinde die bis zum Zeitpunkt der Rücknahme des Antrags entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lamspringe für die Friedhöfe in Woltershausen, OT Graste und Harbarnsen, OT Irmenseul sowie für die Benutzung der Friedhofskapellen in der Gemeinde Lamspringe vom 11.12.2018 außer Kraft.
Lamspringe, den 08.12.2020 Der Bürgermeister
Humbert

Seite 2 von 2
Gebührentarif
nach § 1 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde Lamspringe
über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe in Irmenseul und Graste sowie die Friedhofskapelle und den Leichenkühlraum in Lamspringe (Friedhofsgebührensatzung) vom 08.12.2020
A. Nutzungsrecht an Grabstätten
1. Reihengrabstätten mit einer Grabstelle
a)Personen unter 5 Jahre fur 20 Jahre 200,00 € b)Personen über 5 Jahre fur 25 Jahre 500,00 €
c) Überlassung einer Reihengrabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts zur Grabpflege ohne Anrecht auf eine weitere Beisetzung für 5 weitere Jahre 100,00 €
2. Familiengrabstätten (Wahlgrabstätte) mit mehr als einer Grabstelle
a)je Grabstelle fur 25 Jahre (2x) 800,00 € b)Verlängerung des Nutzungsrechts zum Zweck weiterer Beisetzungen pro Jahr und Grabstelle bis zum Ende der Ruhezeit der/des zuletzt Verstorbenen (2x) 50,00 €
c) Überlassung der Grabstände nach Ablauf des Nutzungsrechts zur Grabpflege ohne Anrecht auf eine weitere Beisetzung für 5 weitere Jahre 100,00 €
3. Urnenreihengrabstätten a)
je Grabstelle für 25 Jahre 500,00 €
- 1. Überlassung der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts zur Grabpflege ohne Anrecht auf eine weitere Beisetzung für 5 weitere Jahre 100,00 €
4. Urnen-Rasengrabstätten ohne Kennzeichnung (anonym)
a) je Grabstelle für 25 Jahre 800,00 €
5. Urnen-Rasengrabstätten mit Kennzeichnung
b) je Grabstelle fur 25 Jahre 800,00 €
- 2. Überlassung der Grabstände nach Ablauf des Nutzungsrechts ohne Anrecht auf eine weitere Beisetzung für 5 weitere Jahre 100,00 €
6. Urnengrabstätten am Gemeinschaftsdenkmal 1050,00 €
incl. Beschriftung an der zentralen Stele
7. Rasengrabstätten ohne Kennzeichnung (anonym)
je Grabstelle für 25 Jahre 800,00 €
8. Rasengrabstätten mit Kennzeichnung
a) je Grabstelle fur 25 Jahre 800,00 €
a) Überlassung der Grabstände nach Ablauf des Nutzungsrechts ohne Anrecht auf eine weitere Beisetzung für 5 weitere Jahre 100,00 €
Die Kosten für die Friedhofsunterhaltung sind Bestandteil der Gebührenfestsetzung.
Seite 1 von 2
B. Gebühren für die Beisetzung
- 1. Die Gebühren für das Ausheben und Verfüllen des Grabes einschließlich der Gebühren für den Verbau, die Ausschmückung und das Auslegen der Kränze sind von den Hinterbliebenen direkt mit der/dem Beauftragten der Gemeinde abzuwickeln.
- 2. Die Kosten für das Ausheben zur Überführung auf andere Friedhöfe oder Wiederbeisetzung auf demselben Friedhof sind von den Hinterbliebenen direkt mit der/dem Beauftragten der Gemeinde bzw. mit dem Bestattungsunternehmen abzuwickeln.
C. Gebühr für das Aufstellen oder die Änderung von Grabmalen einschließlich der jährlichen Überprüfung auf Standsicherheit
Die Gebühr beträgt 10% der Herstellungs- und Anschaffungskosten des Grabmals.
D. Gebühr für die vorzeitige Einebnung von Grabstätten
Die Gebühr für die Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit beträgt einheitlich 200,00 €
Gebühren für die Einebnung nach Ablauf der Nutzungszeit werden nicht erhoben.
E. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle und des Leichenkühlraums
- 1. Benutzung der Friedhofskapelle einschließlich Energiekosten 80,00 €
- 2. Aufbewährung von Leichen im Leichenkuhlraum in Lamspringe (ggf. zusätzlich zu Ziffer 1) je Tag und Bestattungsfall 20,00 €
F. Sonstiges
- 1. Gebühr für den Erwerb einer Berechtigungskarte für gewerbliche Betätigung (§ 6 der Friedhofssatzung) Berechtigungskarten gelten jeweils für die Dauer von drei Jahren. 75,00 €
- 2. Für eine sonstige Ausnahmegenehmigung von Bestimmungen der Friedhofssatzung beziehungsweise für zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht aufgeführrt sind, wird eine Gebühr in Anlehnung an die in thisem Gebührentarif festgesetzten Beträge nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.
Seite 2 von 2
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
der Gemeinde Lamspringe
für die Friedhöfe in Irmenseul und Graste
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Lamspringe in seiner Sitzung am 08.12.2020 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Lamspringe gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in Irmenseul und Graste.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die in den Ortsteilen Irmenseul und Graste liegenden Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Lamspringe (fortlaufend Gemeinde genannt) im Sinne des § 4 NKomVG. (2) Die Friedhöfe dieren vorrangig der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in den genannten Ortsteilen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile konnen aus wichtigem öffentlichem Grund durch Ratsbeschluss für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. (3) Schliebung oder Entwidmung und Umbettungstermine sind mindestens ein Monat vor ihrem Inkrafttreten öffentlich besteht zu geben. Die/Der Nutzungsberechtigte einer Grabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr/sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (4) Soweit durch die Schliebung oder Entwidmung Rechte auf Beisetzungen in noch nicht belegten Kaufgrabstätten erloschen, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag andere Kaufgrabstätten zur Verfugung zu stellen. (5) Soweit im Zeitpunkt der Entwidmung von Friedhöfen oder Friedhofsteilen die Ruhezeiten von Grabstätten noch nicht abgelaufen sind, sind die in den betreffenden Grabstätten Bestatteten für die Dauer der restlichen Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde in andere, gleichartige Grabstätten umzubetten. (6) Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Entscheidigungen werden nicht geleistet.
Seite 1 von 13
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist in den Monaten April bis September von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr und in den Monaten Oktober bis März von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet. (2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der von der Gemeinde beauftragten Personen ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Hiervon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Fahrzeuge der Gemeinde, von Beauftragten der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben,
c) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
e) zu lärmen und zu spielen,
f) ohne schriftlichen Auftrag einer/eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Die Ausführung jeglicher gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. (2) Es werden nur solche Gewerbetriebende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Gemeinde ist ermächtigt, auch nicht gewerblich tätige Personen für Friedhofszwecke einzusetzen.
Seite 2 von 13 (4) Die Gemeinde kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin/der Antragssteller einen für die Ausübung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsschreibens. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind den von der Gemeinde beauftragten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof)dürfen nur nach rechtmäßigem Auftrag werktags von morgens 8.00 Uhr bis abends 17.00 Uhr ausgeführrt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Bei Beerdigungen müssen samtliche Arbeiten bis zur Beendigung der Trauerfeier ruhen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur werktags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr angeliefert werden. Diese Werkstoffe dürfen nur an den von der Gemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle des Friedhofes gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden und sonstige von der Gemeinde beauftragte Personen haften für alle Schäden, die sie anländlich ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof an Wegen, Anlagen und Grabstätten verursacht haben. Verursacht Schäden sind von den betreffenden Gewerbetreibenden auf deren Kosten zu beheben. (8) Die Gemeinde kann die Zulassung der Gewerbetriebenden und anderen beauftragten Personen, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 und Abs. 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung ist die Bestattungsbescheinigung des zuständigen Standesamtes beizufugen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, kann ein Nachweis über das Nutzungsrecht gefordert werden. (3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Gemeinde setzt im Bedarfsfall Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden. (5) Für Bestattungen gelten die Fristen nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).
Seite 3 von 13
§ 8
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Nicht diesen Vorschriften entsprechende Särge usw. können zurückgewiesen werden. (2) Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Die von Krematorien gestellten Urnen dürfen mit Überurnen umkleidet werden.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch die von der Gemeinde beauftragten Personen bzw. zugelassenen Gewerbetreibenden ausgehoben und wieder verfüllt. Die Kosten hierfür sind mit diesen abzurechnen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Nutzungsberechtigten haben Grabmale, Fundamente und Grabzubehör vor dem Grabaushub entfernen zu halten. Die Vorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind einzuhalten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten der Gemeinde durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. (5) Beim Aushub eines Grabes etwaig vorgefundene noch nicht verfallene Leichen oder Sargteile sind sofort unter der Sohle des neuen Grabes wieder einzugraben. Werden noch nicht verweste Leichen angetroffen, ist das neue Grab sofort wieder zu schreiben. (6) Sofern es zum Ausheben eines neuen Grabes unumganglich notwendig ist, damit auf einer anderen Grabstände, nachdem diese ordnungsgemäß abgedeckt ist, vorübergehend ausgehobene Erde abgelagert werden. Zu dieser Zweck konnen auch größere Straucher oder Zierpflanzen für kurze Zeit ausgepflanzt werden.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt
für Aschen
25 Jahre
für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr
20 Jahre
für Verstorbene über dem 5. Lebensjahr
25 Jahre.
Seite 4 von 13
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen die jeweiligen Nutzungsberechtigten. (4) Alle Umbettungen werden von Beauftragten der Gemeinde durchgeführt. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die/der Antragsteller/in zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Familiengrabstätten (Wahlgrabstätten)
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnen-Rasengrabstätten ohne Kennzeichnung (anonym)
e) Urnen-Rasengrabstätten mit Kennzeichnung
f) Urnengrabstätten am Gemeinschaftsdenkmal g)Rasenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung (anonym) h)Rasenreihengrabstätten mit Kennzeichnung
(2) Grabstätten werden nur mit Erlaubnis der Gemeinde eingerichtet. Rechte aus vorhandenen Familiengrabstätten bleiben unberührt. (3) Sümmtliche Grabflächen bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Die Maße von neu anzulegenden Gräbern haben sich an den vorhandenen Grabstätten der jeweiligen Grabreihe zu orientieren.
Seite 5 von 13
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über den Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte entscheidet die Gemeinde. (2) Es werden eingerichtet
a) Reihengraber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengraber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Auf den Ablauf der Ruhezeit wird die/der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich oder, falls sie/er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstände, hingeswiesen. (5) Die neu anzulegenden Reihengrabstätten sollen folgende Maße haben:
• Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres:
Länge: 1,20 m Breite: 0,50 m
• Verstorbene ab Vollendung des 5. Lebensjahres:
Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m
§ 14
Familiengrabstätten
(1) In Familiengrabstätten können die/der Erwerber/in und ihre/seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
d) die Ehegatten der unter c) bezeichneten Personen.
Die Beisetzung einer anderen als unter a) bis d) genannten Person bedarf der besonderen Genehmigung der Gemeinde.
Die Zahl der beizusetzenden Personen richtet sich nach der Zahl der erworbenen Grabstellen.
(2) Die/der Erwerber/in hat der Gemeinde die Personen schriftlich nennen, die in der Familiengrabstände beigesetzt werden sollen. Bestattungen von anderen Personen)dürfen dann nicht vorgenommen werden. (3) In einer bereits zu einer Bestattung benutzten Grabstelle der Familiengrabstände kann erst nach dem Ablauf der Ruhezeit wieder eine Erdbestattung vorgenommen werden. (4) Die Familiengrabstätten werden erst dann von der Gemeinde für die Beisetzung freigegeben, wenn das Nutzungsrecht an diesen Grabstellen erworben worden ist.
Seite 6 von 13 (5) Die neu anzulegenden Familiengrabstätten sollen je Grabstelle folgende Maße haben:
Lange: 2,00 m
- Breite: 1,00 m
Abstand: 0,30 m.
§ 15
Urnenreihengrabstätten
(1) Aschen dürfen unterirdisch beigesetzt werden in
a) Urnengrabstätten
b) Grabstellen für Erdbestattung (§§ 13 und 14) und bzw bis zu zwei Urnen je Grabstände wenn die Ruhezeit der Urne die Ruhezeit der letzten Erdbestattung in der jeweiligen Grabstände nicht übersteigt.
(2) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnengrabstätte konnen zwei Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt (zwei Sterbefalle innerhalb eines Kalenderjahres). (3) Urnengrabstätten sollen folgende Maße haben:
Lange: 1,00 m
- Breite 1,00 m je Grabstelle
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend.
§ 16
Urnen-Rasengrabstätten ohne Kennzeichnung (anonym)
(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Anpflanzungen und Grabschmuck sind nicht erlaubt; Grabmale und Einfassungen)dürfen nicht erreicht werden. (2) Die Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger.
§ 17
Urnen-Rasengrabstätten mit Kennzeichnung
(1) Gekennzeichnete Urnen-Rasengrabstätten sind Grabstätten, deren Pflege der Friedhofsträger übernimmt. (2) Die Gestaltung hat mit einer kleinen, \(500 \times 300 \mathrm{~mm}\) großen und mindestens \(60 \mathrm{~mm}\) starken, im Boden liegenden Steinplatte zu erfolgen, die mindestens den Namen, das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthalt. Die Buchstaben und Ziffern dürfen nicht erhaben sein. Sie müssen in die Steinplatte eingraviert werden. Einfassungen dürfen nicht erreicht werden.
§ 18
Urnengrabstätten am Gemeinschaftsdenkmal
(1) Urnengrabstätten am Gemeinschaftsdenkmal (z.B. Baumbestattung) sind Reihengrabstätten für Urnen-bestattungen, die anlässlich eines Todesfalles der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Die Urne muss aus einem innerhalb der Ruhezeit biologischen
Seite 7 von 13 abbaubaren Material beschaffen sein. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Die Pflege der Anlage erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger oder einem von diesem beauftragten Dritten.
(2) Für jeder beigesetzte Person wird an einerzentralen Stele eine Namenstafel angebracht, die den Vor- und Zunamen sowie das Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen enthalt. Die Anlage der Grabstätte sowie die Beschaffung und das Anbringen der Namenstafel erfolgt durch den Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Person. Das Ablegen von Blumenschmuck ist bis zu 4 Wochen nach Beerdigung möglich. Danach ist der Blumenschmuck von den Angehörigen zu entfernen und das weitere Ablegen von Blumenschmuck und anderen Trauergegenständen ist ausschließlich an derzentralen Stätte für Blumenschmuck (§ 21) möglich. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten am Gemeinschaftsdenkmal auch die Vorschriften für Reihengrabstätten.
§ 19
Rasenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung (anonym)
(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Die Pflege übernimmt der Friedhofsträger. (2) Anpflanzungen und Grabschmuck sind nicht erlaubt; Grabmale und Einfassungen)dürfen nicht erreicht werden.
§ 20
Rasenreihengrabstätten mit Kennzeichnung
(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Die Pflege übernimmt der Friedhofsträger. (2) Die Gestaltung hat mit einer kleinen, \(500 \times 300 \mathrm{~mm}\) großen und mindestens \(60 \mathrm{~mm}\) starken, im Boden liegenden Steinplatte zu erfolgen, die mindestens den Namen, das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthalt. Die Buchstaben und Ziffern dürfen nicht erhaben sein. Sie müssen in die Steinplatte eingraviert werden. Einfassungen dürfen nicht erreicht werden.
§ 21
Blumenschmuck für Rasengrabstätten
In unmittelbarer Nähe der Rasengrabstätten kann die Gemeinde eine zentrale Stätte für Blumenschmuck einrichten.
§ 22
Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht wird durch die Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb wird ein Bescheid erteilt. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist nur mit Genehmigung der Gemeinde zulässig. (2) Die erstmalige Nutzungszeit wird auf die Dauer der Ruhezeit gern. § 10 festgesetzt. Nach Ablauf dieser Zeit kann das Nutzungsrecht hochstens zweimal für einen Zeitraum
Seite 8 von 13 von je fünf Jahren neu erworben werden. Die Verlängerung oder der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabfläche möglich. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Das Recht an einer Grabstände erlischt, wenn der Friedhof oder der betreffende Teil davon als Begräbnisplatz geschlossen wird oder nach Ablauf der Nutzungszeit. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen. (5) Die Nutzungsberechtigten sind im eigenen Interesse verpflichtet, für eine rechtzeitige Veränderung der Nutzungsberechtigung zu sorgen. Es besteht kein Anspruch auf entsprechende Aufforderungen durch die Gemeinde. Sind die Nutzungsberechtigten jedoch besteht oder ohne große Aufwand zu ermitteln, ergeht an sie eine entsprechende Mitteilung.
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 23
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
§ 24
Gestaltung von Grabmalen und Einfassungen
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen abgesehen von den in § 22 genannten Grundsätzen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Grabmale dürfen auf Reihengräbern)dürfen nicht hoher als 0,80 m und auf Familiengrabstätten nicht hoher als 1,00 m, jeweils einschließlich Sockel, sein. (3) Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (4) Das Ausmauern der Grabstellen ist nicht zulässig. Mausoleen dürfen nicht erstellt werden. (5) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBI. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBI. II S. 2352) eingehalten wird.
§ 25
Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig.
Seite 9 von 13 (2) Dem Antrag ist beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnung der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder der Aufstellung einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen eben-falls der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung erreichtet worden ist. (5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 26
Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft sind zu beachten.
§ 27
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der/des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die/der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt oder angebracht wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Gemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen
Seite 10 von 13 Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 28
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Gemeinde die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschiet this nicht binnen drei Monaten, so gehen nicht abgeräumte Grabaufbauten (Grabsteine, Kreuze, Einfassungen usw.) in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gemeinde ist berechtigt, die Grabstätte sodann abräumen zu halten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, haben die jeweiligen Nutzungsberechtigten die Kosten im Voraus zu tragen. (3) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten entfern zu halten.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an einem von der Gemeinde bereitgestelltten Ablageplatz (Container etc.) abzulegen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. (3) Die Gestaltung der Graber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Widrigenfalls ist die Gemeinde berechtigt, den Schnitt und die vollige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Gewächse anzuordnen bzw. auf Kosten der Berechtigten vornehmen zu halten. (4) Zu der Pflege der Grabstätten gehört auch die Pflege der Wege zwischen den einzelnen Grabstätten. Diese Wege sind frei von Bewuchs zu halten. Die Pflege erstreckt sich auch auf Platten-, Kies- oder sonstige Streifen zwischen den Gräbern. Die erstmalige Herrichtung der Wege erfolgt durch die Gemeinde in der jeweiligen zu der Friedhofsumgebung passenden Art. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gartner beauftragen. Dies gilt nicht für Rasen-grabstätten. (6) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Wege zu den Gräbern obliegt ausschließlich der Gemeinde.
Seite 11 von 13 (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe können in den Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen und anderen Trauergebinden, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, verwendet werden, sofern sie anschließend in den extra dafür bereitgestelltten Abfallbehältern o.ä. getrennt entsorgt werden.
§ 30
Gestaltungsvorschriften
(1) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern
b) das Einfassen der Grabstätten mit Metall, Glas oder ähnlichem
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(2) Soweit es die Gemeinde unter Beachtung der §§ 22 und 28 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 im Einzelfall zulassen.
§ 31
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen, die Grabstätte auf Kosten der Verantwortlichen abräumen, einebnen und einsaen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten. (2) Bei Grabschmuck, der nicht dem Friedhofszweck und nicht der Wurde des Friedhofes entspricht, gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
VII. Friedhofskapellen und Trauerfeiern
§ 32
Benutzung der Friedhofskapellen
Die Benutzung der Friedhofskapellen unterliegt den Bestimmungen der Satzung über die Benutzung der Friedhofskapellen in der Gemeinde Lamspringe.
§ 33
Trauerfeier
Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle und / oder am Grab abgehalten werden.
Seite 12 von 13
VIII. Schlussbestimmungen
§ 34
Alte Rechte
Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhanden sind, haben Bestandsschutz. Ihre Nutzungszeit und Gestaltung richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
§ 35
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 36
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Fassung der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten dieser Satzung, insbesondere den Regelungen der §§ 5, 6, 24, 26 und 28 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.
§ 38
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 nach Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Lamspringe für die Friedhöfe in den Gemeinden Woltershausen, OT Graste, und in Harbarnsen, OT Irmenseul, sowie für die Friedhofskapellen in der Fassung vom 12.12.2018 außer Kraft.
Lamspringe, den 08.12.2020 Der Bürgermeister
Humbert

Seite 13 von 13