Südharz

1. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

der Gemeinde Südharz

Auf der Grundlage der §§ 4 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert am 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 409) und des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Bestatt G LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.2.2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) in Verbindung mit den §§ 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.12.2008 (GVBl. LSA Nr. S. 452) hat der Gemeinderat der Gemeinde Südharz in seiner Sitzung am 26.11.2025 folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Eigentum, Verwaltung § 2 Friedhofszweck

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten § 4 Verhalten auf dem Friedhof § 5 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines § 7 Nutzung Friedhofskapelle, Särge, Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 8 Allgemeines § 9 Ruhefrist - Nutzungsrecht § 10 Erdbestattung § 11 Urnenbeisetzungen

V. Grabmale und Einfriedigungen

§ 12 Zustimmungserfordernis § 13 Versagung § 14 Gestaltung der Grabstätten § 15 Entfernung von Grabmalen § 16 Standsicherheit

VI. Herrichtung und Pflege

§ 17 Allgemeines

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 18 Vernachlässigung § 19 Ermächtigung § 20 Gebühren § 21 Alte Rechte § 22 Haftung § 23 Ordnungswidrigkeiten § 24 Inkrafttreten

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I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Eigentum, Verwaltung

Diese Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen gilt für die im Gebiet der Gemeinde Südharz gelegenen und von der Gemeinde Südharz verwalteten Friedhöfe. Die Friedhöfe sind Eigentum der Gemeinde Südharz, im Folgenden „Friedhofsverwaltung“ genannt. Ihr obliegt die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Südharz. (2) Die Friedhöfe dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Südharz waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle besitzen.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.

Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile untersagen.

§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Besucher haben sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 12 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. (2) Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:

a) das Mitbringen von Tieren (ausgenommen Blindenhunde);

b) zu lärmen und zu speilen;

c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (ausgenommen sind Rollstühle, Kinderwagen, Fahrzeuge des Bauhofes, der zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge von Behinderten mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung), das Mitfuhren von Fahrrädern ist gestattet;

d) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder in sonstiger Weise zu werben.

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e) kompostierbares Material und sonstige Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

f) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Grabstellen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen zu betreten;

g) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Steine und dergleichen widerrechtlich zu entfernen;

h) chemische Unkrautbekämpfungsmittel zu verwenden;

i) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege;

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 5 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Gewerbetriebende haben ihre Qualifikationen für die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vor Beginn jeglicher Arbeiten anzuzeigen. (2) Die Beauftragung des Gewerbetreibenden erfolgt grundsätzlich durch den Nutzungsberechtigten der Grabstände. (3) Für die gewerbliche Tätigkeit ist eine Bearbeitungsgebühr durch den Nutzungsberechtigten der Grabstände entsprechend der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Dem Nutzungsberechtigten wird weiterhin eine Genehmigung zur Einebnung der Grabstände ausgestellt. In dieser befinden sich alle Bestimmungen, um die Grabstände ordnungsgemäß einzurichten/zu beraumen.

Der Gebührenbescheid sowie die Genehmigung gelten als Berechtigungsschein und sind dem Gewerbetreibenden vorzulegen.

(4) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetriebende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (5) Die Regelungen der Friedhofssatzung sind für die Gewerbetriebenden und ihre Mitarbeiter verbindlich. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeiten der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen.

(6) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Lärmerzeugende Gewerke und Tätigkeiten sind nur Montag bis Freitag in der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr zulässig, an Samstagen sind alle gewerblichen Arbeiten spätestens 16:00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen spätestens 13:00 Uhr zu beenden.

3 Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit sauber zu verlassen.

(7) Abraum, Abfälle jeglicher Art (auch gartnerische Friedhofsabfälle), Rest- und Verpackungsmaterialien sowie Teile baulicher Anlagen sind durch die Gewerbetriebenden mitzunehmen und zu entsorgen. Die Ablagerung oder die Entsorgung auf dem Friedhofsgelände ist nicht zulässig. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA).

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei einem Bestattungsunternehmen anzumelden. (2) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit dem Bestattungsunternehmen fest. Bestattungen können von Montag bis Sonnabend bis jeweils 16.00 Uhr staatfinden. (3) Das Öffnen und Schließen der Grabstätten führt das Bestattungsunternehmen durch. (4) Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 7 Nutzung Friedhofskapelle, Särge, Umbettungen

(1) Für die Trauerfeiern stehen die Friedhofskapellen der einzelnen Ortsteile nach Anmeldung zur Verfügung. (2) Särge müssen aus Holz gefertigt und fest gefügt sein. Die Verwendung nicht oder nur schwer verrottbarer Kunststoffe ist untersagt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschreiben ist. (3) Gräber mussen so tief ausgehoben werden, dass nach Einstellen des Sarges der Abstand zwischen Sargoberkante und Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 1,00 m beträgt. (4) Urnenumbettungen dürfen nur auf Antrag und Genehmigung der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Umbettung von Naturstoffurnen ist nicht möglich.

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IV. Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren bestehen nur Rechte nach dieser Satzung. Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, jeder Wohnungswechsel der Friedhofsverwaltung zu melden, etwa die Übertragung der Rechte auf eine andere Person. Im Todesfall des Nutzungsberechtigten haben dessen Angehörige oder Erben der Friedhofsverwaltung einen Nachfolger zu benennen. Wir dies versäumt, so übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung für Schäden, die darauf entstehen. (2) Die Gräber werden in

  1. 1. Einzelgrabstätten für Erdbestattung
  2. 2. Doppelgrabstätten für Erdbestattung
  3. 3. Kindergrabstätten für Erdbestattung
  4. 4. Urnengrabstätten
  5. 5. Rasengrabstätten
  6. 6. Anonymes Grabfeld
  7. 7. Mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen (Familiengrabstätten)

eingeteilt.

(3) Aus dem Erwerb des Nutzungsrechtes ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

Die Friedhofsgebühren werden mit Erwerb einer Grabstelle fällig.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer bestimmten Lage auf dem Friedhof oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 9 Ruhefrist - Nutzungsrecht

(1) Die Ruhefrist für Erdbegräbnisse wird auf 25 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnenbegräbnisse wird auf 15 Jahre festgesetzt. (2) Entsprechend den Ruhefristen nach Abs. 1 wird das Nutzungsrecht an einer Grabstände für Erdbestattung auf 25 Jahre festgesetzt. Das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstände wird auf 15 Jahre festgesetzt. (3) Die Nutzungsrechte an Grabstätten werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird ein Bescheid ausgestellt, der die Graburkunde ersetzt. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. (4) Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr verlangert werden. Dies gilt nicht für Beisetzungen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 4.

5 Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen.

Die Mindestzeit, für die ein Nutzungsrecht verlängert wird, beträgt 5 Jahre.

Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen.

(5) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Grabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit weiter erworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit des zuletzt Beigesetzten notwendig ist.

§ 10 Erdbestattung

(1) Erdbestattungen bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. In jeder Erdbegräbnisstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden. (2) Für Grabeinfassungen sind folgende Maße zulässig:

Kindergrab-stelleEinzelgrab-stelleDoppelgrab-stelleGräber mit mehr als 2 Grabstellen
Länge1,00 m2,00 m2,00 m2,00 m
Breite0,70 m0,80 m2,20 m0,80 m/Grabstelle
Abstand zwischen den Gräbern0,60 m0,80 m0,80 m

(3) Zur Anpassung der Grabgrößen in älteren Grabfeldern kann die Gemeinde auch abweichende Maße zulassen.

Bei Grabstätten mit mehr als 2 Grabstellen werden Lage und Abstände zu den einzelnen Gräbern durch die Gemeinde festgelegt.

§ 11 Urnenbeisetzungen

(1) Urnenbeisetzungen bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

Die Urnen können beigesetzt werden in:

  1. 1. Urnengrabstellen bis zu 4 Urnen
  2. 2. Einzelgrabstellen für Erdbestattung bis zu 4 Urnen
  3. 3. Doppelgrabstellen für Erdbestattungen bis zu 4 Urnen je Grabstelle
  4. 4. anonymes Grabfeld, soweit auf den einzelnen Friedhofen vorhanden.
  5. 5. Rasengräbern, soweit auf den einzelnen Friedhöfen vorhanden.

(2) Urnen werden unterirdisch in einer Tiefe von 0,80 m beigesetzt.

Auf allen Friedhöfen der Gemeinde Südharz sind ausschließlich Naturstoffurnen für die unter Absatz 1 aufgeführten Grabarten zulässig.

6 (3) Grabeinfassungen für Urnengrabstellen nach Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 sind mit folgenden Außenmaßen zu gestalten:

Länge0,80 m
Breite0,70 m
Abstand0,60 m.

Zur Anpassung der Grabgrößen von Grabstätten in älteren Grabfeldern kann die Friedhofsverwaltung auch abweichende Außenmaße zulassen.

(4) Anonyme Grabfelder für Urnenbeisetzungen sind Anlagen, in die Urnen ohne individuelle Grabzeichen beigesetzt werden.

Das anonyme Grabfeld ist eine Dauereinrichtung, für die kein spezielles Nutzungsrecht erworben werden kann.

Analog § 9 (3) beträgt auch hier die Ruhezeit einer Urne 15 Jahre.

Für die Urnenbeisetzung auf der dafür eingerichteten Fläche ist einmalig für die Dauer der Ruhezeit eine Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Das Ablegen von Blumen und sonstigen Grabschmuck ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle, dem Gedenkstein im anonymen Grabfeld, gestattet.

Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzte Urne zu entfernen. Naturstoffurnen oder deren Überreste verbleiben in der Grabstätte. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

(5) Rasengräber werden durch die Friedhofsverwaltung eingerichtet.

Die Pflege des Rasens um die Grabstellen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Pro Grabstelle können maximal 2 Urnen beigesetzt werden. Die Belegung erfolgt in der Reihenfolge der Sterbefälle. Der Abstand zwischen zwei Grabstellen beträgt 0,6 m.

Die Kennzeichnung erfolgt durch eine Namenstafel. Die Namenstafel ist innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung durch einen Fachbetrieb anzubringen. Die Tafel muss die Maße 0,5 m x 0,5 m haben und eine Stärke von mindestens 0,04 m aufweisen.

Auf der Tafel sind nur der Name des / der Verstorbenen sowie Angaben zu Geburt und Tod des / der Verstorbenen in Form von Jahreszahlen oder Datumsangaben einzutragen. Weitere Angaben, Sprüche oder Bilder sind nicht zulässig. Ornamente sind zugelassen, wenn sie nicht mehr als ¼ der Fläche einnehmen. Grabtafeln sind in matter oder polierter Ausführung zulässig. Schriften sind hervorstehend oder übertief zu gestalten. Der Steinmetz hat vor Anfertigung einen Entwurf bei der Friedhofsverwaltung einzureichen mit Angaben zu Material und Farbe.

Das Anfertigen und Setzen der Tafel darf erst nach schriftlicher Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. Sollte sich die Friedhofsverwaltung zu dem Entwurf nicht innerhalb von 14 Tagen äußern, gilt dieser als genehmigt.

Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung zu Genehmigungen von Grabstellen bleiben hiervon unberührt. Die Tafel ist eben an der zugewiesenen Stelle anzubringen.

Grabschmuck ist so gering wie möglich zu halten. Das Ablegen von Blumen und Leuchten ist jeweils auf der rechten Seite neben der Tafel auf der eingefassten Rasengrabfläche möglich. Pro Grabstelle soll nicht mehr als ein Strauß oder Gesteck

7 und nicht mehr als eine Grableuchte abgelegt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Nachbargrabstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Die Friedhofsverwaltung behält sich das Recht vor, übermäßigen oder störenden Grabschmuck entschädigungslos zu entfernen. Außerhalb der Rasengrabfläche abgestellter Grabschmuck wird entschädigungslos durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt.

Anlässlich von Beisetzungen ist es möglich auch außerhalb der Rasengrabstelle Kränze, Gestecke und ähnliches abzulegen. Diese sind innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung oder der Trauerfeier, wenn die Beisetzung nicht am Tage der Trauerfeier durchgeführt wird durch den Nutzer zu entfernen.

Nutzungsberechtigte von Nachbargrabstellen haben eine vorübergehende Beeinträchtigung durch den genannten Trauerschmuck zu dulden.

Umbettungen in und aus dem Rasengrabfeld sind nicht zulässig.

V. Grabmale und Einfriedigungen

§ 12 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen, Steinplattenabdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Die Zustimmung erlischt, wenn die Grabaufbauten nicht binnen eines halben Jahres errichtet wurden.

(2) Mit dem Antrag sind Zeichnungen einzureichen. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

(3) Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale usw. können auf Kosten der Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

§ 13 Versagung

Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften der Friedhofsordnung entspricht. Ein Gleiches gilt für die Wiederverwendung alter Grabmale.

§ 14 Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Grabmalen nach Form und Farbe anpassen.

(2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff- Stein, Holz oder Metall (z.B. Schmiedeeisen) – hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.

(3) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmales (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht.

(4) Nicht zugelassen sind

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a) Grabmale aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind;

b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan oder Metall;

c) Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus;

d) Kork, Topf- oder Grottensteinen;

e) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen;

(5) Stehende Grabmale sollen allgemein nicht höher als 1,20 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder sein.

Liegende Grabmale (Grabplatten oder Kissensteine) sind gestattet.

§ 15 Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts)dürfen Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen nur in Ausnahmefällen aus berechtigten Gründen entfernt werden. Eine gesonderte Antragstellung der Berechtigten bei der Friedhofsverwaltung zur Einebnung der Grabstelle ist erforderlich. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungsszeit sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte der Grabstände hat den vollständigen Rückbau der Grabstände durch einen qualifizierten Gewerbetreibenden gem. § 5 dieser Satzung durchführten zu halten. Der ordnungsgemäß Rückbau ist der Friedhofsverwaltung innerhalb der Frist und nach Durchführung der Arbeiten entsprechend anzuzeigen. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und darüber nicht ohne besondere Einwilligung entfern oder abgeändert werden.

§ 16 Standsicherheit

(1) Für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen gelten die Richtlinien des Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes in der jeweiligen neuesten Fassung. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, ist der für die Unterhaltung der Grabstände Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun. Der Nutzungsberechtigte ist für jeder Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen entstehen.

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VI. Herrichtung und Pflege

§ 17 Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die vorhandene Situation anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Das bezieht sich auf die Gestaltung der Grabstätte, Heckenpflanzungen, Grabmale und Einfassungen.

Außerhalb der in dieser Satzung festgelegten Maße für Grabeinfassungen dürfen keine zusätzlichen Einfassungen, Abgrenzungen und Bepflanzungen angelegt werden.

(2) Grabbeete dürfen nicht über 30 cm hoch sein.

(3) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören.

(4) Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung ist zulässig. Hecken dürfen nicht höher als 30 cm sein. Bäume und baumartige Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden.

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 18 Vernachlässigung

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder nicht gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann dem Nutzungsberechtigten ein Entziehungsbescheid zugestellt, das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen und nach 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides die Grabstätte eingezogen werden.

Die Friedhofsverwaltung kann die Grabstätte auch auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein entsprechender zwölfwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Danach kann die Grabstätte abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

§ 19 Ermächtigung

Die Friedhofsverwaltung wird ermächtigt, für das Verhalten auf den Friedhöfen, insbesondere bei Beisetzungen, besondere Verhaltensvorschriften zu erlassen.

§ 20 Gebühren

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren erhoben.

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§ 21 Alte Rechte

(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf die Nutzungsrechte nach § 9 Abs.1 und 3 dieser Satzung begrenzt.

(2) Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefristen der bisher in diesem Grab beigesetzten Verstorbenen.

(3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Einfassungen und Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Beisetzung erfolgen oder das Nutzungsrecht übertragen werden soll.

§ 22 Haftung

Die Gemeinde Südharz haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, Witterungseinflüsse oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde Südharz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen den § 4; § 5 Abs. 1 bis 5; § 7 Abs. 2 und 3; § 8 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 5, § 12; § 14; § 15 Abs. 1 und 2; § 16; § 17 und § 18 dieser Satzung verstößt.

(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 98 (2) SOG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Südharz, den 27.11.2025

Kohl Bürgermeister

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