Glauburg

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 01.09.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.200,00 € Bestattungsgebühr für Verstorbene ab 5 Jahren (§ 6 Abs. 1 a) 1)
Sargwahlgrab1.300,00 € Bestattungsgebühr für Familiengrab (Erstbestattung) (§ 6 Abs. 1 a) 2)
Urnenreihengrab730,00 € Bestattungsgebühr (§ 6 Abs. 1 c) 1)
Urnenwahlgrab730,00 € Bestattungsgebühr je Urne (§ 6 Abs. 1 c) 2)
Urnengrab anonym950,00 € Nutzungsrecht für Feld für anonyme Urnenbeisetzung (§ 10 Abs. 9)
Baumbestattung1.300,00 € Bestattungsgebühr für stille Grabstätte (Baumbestattung) (§ 6 Abs. 4 c)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten Die Beisetzung ist in den Bestattungsgebühren nach § 6 enthalten.
Trauerhalle / Halle280,00 € Pauschal mit Beisetzung auf gemeindeeigenem Friedhof (§ 5 Abs. 1)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Gemeinde Glauburg

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 24.11.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Glauburg folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Glauburg vom 01.09.2024 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 2 – 4 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle Stockheim

(1) Benutzung der Trauerhalle Stockheim, pauschal280,00 €
(2) Benutzung der Trauerhalle Stockheim, pauschal ohne Beisetzung auf einem gemeindeeigenen Friedhof380,00 €

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einem Reihengrab 1.200,00 €

2) in einem Familiengrab (Erstbestattung)1.300,00 €
3) je weitere Bestattung in einem Familiengrab1.400,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

1) in einem Reihengrab790,00 €
2) in einem Familiengrab790,00 €
3) in einem Reihengrab (Feld anonyme Urnenbeisetzung)700,00 €
4) Grabstätte Sternenkinder830,00 €

c) für die Beisetzung von Aschenurnen

1) in einer Urnenreihengrabstätte730,00 €
2) in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne730,00 €
3) in einer Grabstätte für Erdbestattung je Urne730,00 €

(2) Für Bestattung außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 470,00 € berechnet.

(3) Für die Bestattungen einer Frühgeburt unter 6 Monaten, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird, die Hälfte der Gebühr, die für die Leiche eines Kindes unter 5 Jahren zu zahlen ist.

(4) Für Bestattungen in Stillen Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

a) in einer Urnenreihengrabstätte1.800,00 €
b) in einer Urnengrabstätte (Tiefengrab)2.200,00 €
c) in einer Urnengrabstätte (Baumbestattung)1.300,00 €

Die Grabplatten und Baumringe für die stillen Grabstellen sind in den zuvor genannten Gebühren enthalten.

§ 7 Umbettungsgebühren

Die Umbettung einer Leiche oder einer Aschenurne darf nur von einem Bestattungsunternehmen ausgeführt werden. Die hierbei entstehenden Kosten sind in voller Höhe durch die Auftraggeber zu erstatten.

§ 8 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die

Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Familiengrab (2 Grabstellen) 2.600,00 €

b) Für jede weitere Grabstelle im Familiengrab 1.300,00 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und 3 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 86,67 €

(3) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren (Kindergrab) 1.100,00 € (2) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre 1.500,00 €

§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten und Einzelurnengrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben

1.300,00 €

(2) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte (§ 25 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle

und Jahr der Verlängerung 52,00 € (4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. (5) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben 900,00 € (6) Für die Überlassung einer stillen Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren werden folgende Gebühren erhoben 900,00 € (7) Für die Überlassung einer stillen Urnenreihengrabstätte (Tiefengrab) für die Dauer von 25 Jahren werden folgende Gebühren erhoben 1.300,00 € (8) Für die Überlassung einer Baumgrabstätte (Urne) für die Dauer von 25 Jahren werden folgende Gebühren erhoben 1.100,00 € (9) Für die Überlassung einer Urne für die Dauer von 25 Jahren (Feld für anonyme Urnenbeisetzung) werden folgende Gebühren erhoben 950,00 € (10) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte auf dem Sternenkinderfeld für die Dauer von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben 1.300,00 €

§ 11 Gebühren für die Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien und Grabeinfassungen

  1. 1. bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und einstelligen Wahl-/Urnenwahlgrabstätten (mit und ohne Abdeckplatte) 610,00 €
  2. 2. bei mehrstelligen Wahl-/Urnenwahlgrabstätten (mit und ohne Abdeckplatte) 1.100,00 €
  3. 3. Kinder- und Urnenreihengrab 155,00 €

  1. 4. unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 3 der Friedhofsordnung

a) bei stillen Urnenreihengrabstätten110,00 €
b) bei stillen Urnenreihengrabstätten (Tiefengrab)220,00 €
c) bei stillen Urnenreihengrabstätten (Baumgrab)60,00 €
d) bei anonymen Urnenreihengrabstätten0,00 €

b) die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte

(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.01.2018 aufgestellt wurde (§ 39 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien und Grabeinfassungen

1) bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und einstelligen Wahl-/Urnenwahlgrabstätten (mit und ohne Abdeckplatte)610,00 €
2) bei mehrstelligen Wahl-/Urnenwahlgrabstätten (mit und ohne Abdeckplatte)1.100,00 €
3) Kinder- und Urnenreihengrab155,00 €

(3) Die Entsorgung der Grabsteine, Einfassungen und Fundamente kann von den Angehörigen in eigener Regie vorgenommen werden.

(4) Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefristen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nach und müssen diese Arbeiten deshalb vom Friedhofsträger ausgeführt werden, so werden dafür die der Gemeinde entstandenen Kosten erhoben.

(5) Die Abräumung der Gräber und ihre Einplanierung sowie der Abtransport der Grabsteine, Einfassungen und Fundamente erfolgt durch die Angehörigen zu einem Sammelplatz auf dem Friedhofsgelände. Es besteht die Möglichkeit, diese Arbeiten auf den Bauhof zu übertragen. Der Aufwand wird auf Stundenbasis berechnet.

§ 12

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Glauburg folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

  1. 1. einmalig 12,00 €
  2. 2. für die Dauer von 1 Jahr 36,00 €

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 30,00 €

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 Friedhofsordnung) 115,00 €

d) Für die Anträge auf Räumung einer Grabstätte 40,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Glauburg vom 01.01.2023 außer Kraft.

Glauburg, den 24.11.2025

DER GEMEINDEVORSTAND DER GEMEINDE GLAUBURG

Henrike Strauch Bürgermeisterin

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

FRIEDHOFSORDNUNG

der Gemeinde Glauburg

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Glauburg in der Sitzung vom 11.12.2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Glauburg folgende Satzung beschlossen:

I Allgemeine Vorschrift

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Glauburg

a Friedhof Stockheim

b) Friedhof Glauberg

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragte Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Glauburg waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

1

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Reihengrabstelle oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Asche dient.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,

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b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung störende Arbeitsauszufahren,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

i) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege.

j) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu speilen oder Musik von Tonwiedergabegeräte, die für Dritte hörbar waren, zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gartner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit die Arbeiten nicht im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und

b) die diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

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(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und)dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stären. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind frühestens ab 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetriebenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

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(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt.

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

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§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in dem Erdboden einzuverleiben. Dies auch für Ascheurnen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 25 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,

f) Baumgrabstätten,

g) Stille Urnengrabstätten (pflegeleichte Urnengräber)

h) Urnenwahlgrabstätten als Baumgräber

i) Sternenkindergrabstätten

j) Memoriam-Garten

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(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A Reihengrabstätte

§ 18 Definition Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

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b) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m

  1. 2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,00 m

Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m.

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anländlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlangert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich eines nicht voll belegten Wahlgrabes. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

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(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Vergabe der Grablage. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des S 21 Abs. 4 übertragen werden. (6) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in S 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wirde keine oder eine andere Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in der in S 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in S 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge über.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.

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§ 22 Maße der Wahlgrabstätte

Jede Grabstelle hat folgende Maße:

Länge: 2,00 m bis 2,10 m

Breite: 1,00 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt: 0,40 m.

C Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, bis zu 2 Aschenurnen in Wahlgrabstätten,

d) Reihengrabstätten für Erdbestattungen nur innerhalb der ersten 5 Jahre, nur 1 Aschenurne

e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

f) Stille Urnengrabstätten (pflegeleichte Urnengräber), bis zu 2 Aschenurnen

g) Baumgrabstätten

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen dürfen Aschen nur in biologisch abbaubaren Urnen und nur unterirdisch beigesetzt werden.

(3) Nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, beigesetzte Aschenurnen zu entfernen. Die Aschen werden an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße Länge: 0,60 m Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,40 m.

(3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m

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Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt: 0,40 m

§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden konnen, richtet sich nach der Gröbe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

§ 26 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch einen Hügel, eine Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

D Weitere Grabarten

§ 28 Grabstätten für Sternenkinder

(1) Auf dem Friedhof in Glauburg - OT Stockheim - stehen Sternenkindergrabstätten für totgeborene Kinder, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten zur Verfügung. (2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Grabanlage erfolgt durch die Gemeinde. (3) Die Sternenkindergrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m

Breite: 0,80 m

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§ 29 Memoriam-Garten

Auf besonders ausgewiesenen Grabfeldern ist der Erwerb einer Grabstätte nur in Verbindung mit einem Dauerpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich.

Hier werden sowohl Urnenreihen-, Urnenwahl-, als auch Erdbestattungsgrabstätten in einem Gesamtdienstleistungspaket angeboten. Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung und die Grabpflege über die Dauer der Nutzungszeit, sowie eine Grabplatte oder Grabstein. Die Leistungen werden von Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen kontrolliert.

§ 30 Stille Urnengrabstätten

Stille Grabstellen sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt sind und mit im Boden eingelassenen Platten (40 x 40 cm), auf denen lediglich der Name und das Geburtsdatum sowie das Sterbedatum des Verstorbenen vermerkt sind, gekennzeichnet sind.

Der Abtrag des Grabhügels und die Einebnung, sowie Anschaffung und Verlegung der Bodenplatte, sowie die Einsaat des Rasens erfolgt seitens der Gemeinde.

Bei diesen Grabstellen werden Blumenschmuck und anderer Schmuck nicht zugelassen.

§ 31 Baumgrabstätten

(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) In einer Baumgrabstätte können bis zu 8 Urnen beigesetzt werden.

(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.

(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch die Anbringung eines Metallrings am Boden, wo Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr auf Namenstafeln eingraviert werden können. Die Namenstafeln dürfen maximal eine Größe von 10 x 10 cm aufweisen. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.

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(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenen Zustand verbleiben.

IV Gestaltung der Grabstätten

§ 32 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeine Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen, Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 34) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 36 sein.

(4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe: 0,14 m ab 1,00 m bis 1,20 m Höhe: 0,16 m

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden.

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§ 34 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zu lässig:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale:

Höhe 0,60 bis 0,80 m

Breite bis 0,45 m

Stärke 0,14 m

  1. 2. liegende Grabmale:

Länge 0,40 m

Breite bis 0,35 m

Stärke 0,14 m

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale:

Höhe: bis 1,20 m

Breite: bis 0,45 m

Stärke: 0,16 m

  1. 2. liegende Grabmale:

Länge 0,70 m

Breite bis 0,50 m

Stärke 0,14 m

c) Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:

Höhe: 1,00 m bis 1,30 m,

Breite: bis 0,70 m,

Mindeststärke: 0,18 m

b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zu lässig:

Höhe: 0,80 m bis 1,00 m,

Breite: bis 1,40 m

Mindeststärke: 0,22 m;

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  1. 2. liegende Grabmale:

a) bei einstelligen Grabstätten:

Breite: bis 0,50 m,

Länge: bis 0,90 m

Mindesthöhe: 0,16 m

b) bei zweistelligen Grabstätten:

Breite: bis 1,00 m

Länge: bis 1,20 m,

Mindesthöhe: 0,18 m

c) bei mehr als zweistelligen Grabstätten:

Breite: bis 1,20 m,

Länge: bis 1,20 m,

Mindesthöhe: 0,18 m

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. liegende Grabmale:

Größe: 0,40 x 0,40 m,

Höhe der Hinterkante: 0,15 m;

  1. 2. stehende Grabmale:

Grundriss max. 0,35 x 0,35 m,

Höhe bis 0,90 m;

b) auf Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss

max. 0,40 m x 0,40 m

Höhe: 0,80 bis 0,90 m

  1. 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss

bis 0,60 x 0,60 m,

Mindesthöhe: 0,16 m.

(4) Bei den stillen Urnengrabstätten sind Steinplatten in einer Größe von 40 x 40 cm vorgegeben. Die Steinplatte muss eine Stärke von 12 cm vorweisen.

(5) Bei der Gestaltung der Baumbestattung ist § 31 dieser Satzung zu beachten.

(6) Unbeschadet der Vorschrift des § 33 kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 5 zulassen.

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§ 35 Genehmigungserfordernis für Grabmale und Einfassungen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Gröbe von (15 imes 30) cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in großem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift bedürfen ebenfls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung erreicht werden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wir der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 36 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. S 33 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

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(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt/Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 37 Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzlichen Frist von 3 Monaten die Möglichkeit abgeräumte Grabmale an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

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V Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 38 Bepflanzungen von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten - mit Ausnahme dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, sowie Sternenkindergrabstätten - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. Die Bepflanzung darf höchstens 0,80 m hoch sein.

(3) Auf den Grabstätten nach Abs. 1 dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter, pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte sollen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 39 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 38 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

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(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VI Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 40 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtungen nach S. Iff. des 4. Nachtrages der Gebührenordnung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 41 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber, der Aschengrabstätten, Baumgrabstätten und der Sternenkindergrabstätten

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

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c) ein Verzeichnis nach § 37 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung. (2) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden. (3) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 42 Gebühren

Für die Inanspruchnahme des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 43 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 44 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

d) entgegen § 7 Abs. 2 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

e) entgegen § 7 Abs. 2 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

f) entgegen § 7 Abs. 2 Druckschriften verteilt,

g) entgegen § 7 Abs. 2 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

h) entgegen § 7 Abs. 2 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

i) entgegen § 7 Abs. 2 Tiere mitbringt

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j) entgegen § 7 Abs. 2 Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege entnimmt,

k) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

l) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 45 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Glauburg, den 11. Dezember 2023

DER GEMEINDEVORSTAND DER GEMEINDE GLAUBURG

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Bekanntmachung Nr. 14/2024

1. Nachtrag zur Friedhofsordnung

der Gemeinde Glauburg

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Glauburg in ihrer Sitzung am 02. September 2024 den 1. Nachtrag zur Friedhofsordnung, beschlossen in der Sitzung vom 11.12.2023, beschlossen:

D Weitere Grabarten

V Herrichtung, Bepflanzung, Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 38 Bepflanzungen und Gestaltung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(8) Bei folgenden Grabstätten ist das Ablegen von Grabschmuck, Anpflanzungen oder sonstigen Gegenständen zum Gedenken an den Verstorbenen nicht gestattet.

(9) Zu § 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen Zu § 28 Grabstätten für Sternenkinder Zu § 29 Memoriam-Garten Zu § 30 Stille Urnengräber Zu § 31 Baumgrabstätten

(10) Innerhalb sechs Wochen nach der Beisetzung sind diese Grabstätten-Bereiche vom Nutzungsberechtigten von jeglichem Grabschmuck frei zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. Nach Ablauf der Frist werden alle sich dort befindlichen Gegenstände (Blumen, Kränze, Andenken und sonstige Materialien) durch die Friedhofsverwaltung beseitigt und entsorgt.

(11) Die Pflege und das Mähen der Flächen und des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeiten von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt.

§ 45 Inkrafttreten

Dieser 1. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Gemeinde Glauburg tritt am 01.09.2024 in Kraft.

Glauburg, den 17.06.2024

DER GEMEINDEVORSTAND DER GEMEINDE GLAUBURG

Henrike Strauch Bürgermeisterin