Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2022 · Friedhofssatzung: 03.03.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 750,00 € ab vollendetem 5. Lebensjahr; Kinder bis 5 Jahre: 50,00 € |
| Sargwahlgrab | 1125,00 € Einzelwahlgrabstätte für 25 Jahre; Doppelwahlgrabstätte: 2250,00 € |
| Urnenreihengrab | 450,00 € Standard-Urnenreihengrabstätte; Urnenfeld Alter Friedhof: 350,00 € |
| Urnenwahlgrab | 800,00 € Urnenwahlgrabstätte (max. 4 Urnen) für 25 Jahre |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Baumbestattung | 400,00 € Überlassen einer Urnenreihengrabstätte Urnenbaum |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben keine feste Gebühr; Kosten werden gemäß angefallenem Aufwand oder Vereinbarung mit Dienstleister berechnet |
| Trauerhalle / Halle | 200,00 € Trauerfeier mit Zellenbenutzung; ohne Zellenbenutzung: 160,00 €; nur Zellenbenutzung: 130,00 € |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Stadt Bad Bergzabern
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bad Bergzabern vom 03.03.2022
Der Stadtrat der Stadt Bad Bergzabern hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.04.1998 (GVBl. S. 108), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.05.1995 (GVBl. S. 175) und des § 30 der Friedhofssatzung für die Stadt Bad Bergzabern folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung als deren Bestandteil. Kosten für besondere Leistungen, die außerhalb dieser Satzung anfallen, werden in tatsächlicher Höhe erhoben. Das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
(1) Bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Verlängerung der Nutzungsrechte die Personen, die nach bürgerlichem Recht und dem Bestattungsgesetz die Kosten zu tragen haben, der Antragsteller sowie diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat. (2) Bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht bereits mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; sie sind an die Verbandsgemeindekasse Bad Bergzabern zu entrichten.
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in der Anlage bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung i.d.F. vom 18.12.2018 außer Kraft.
Stadt Bad Bergzabern, den 03.03.2022
Für die Stadt Bad Bergzabern:
Hermann Augspurger, Stadtbürgermeister
 Stadt Bad Bergzabern
Friedhofsgebührensatzung
ANLAGE
zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Bergzabern vom 03.03.2022
I. Reihengrabstätten (§ 13 Friedhofssatzung)
| 1. | Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | |
|---|---|---|
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 50,00 € | |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 750,00 € | |
| 2. | Überlassen einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 450,00 € |
| 3. | Überlassen einer Urnenreihengrabstätte Urnenfeld Alter Friedhof | 350,00 € |
| 4. | Überlassen einer Urnenreihengrabstätte Urnenbaum | 400,00 € |
| 5. | Markierungsschild für Urnenbaumgrabstätte (pro Bestattung) | 60,00 € |
II. Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (§ 14)
(1) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 25 Jahre
| Einzelwahlgrabstätte | 1125,00 € | |
|---|---|---|
| Doppelwahlgrabstätte | 2250,00 € | |
| jede weitere Wahlgrabstätte | 1125,00 € | |
| Urnenwahlgrabstätte (max. 4 Urnen) | 800,00 € | |
| Urnenwand (pro Stellplatz) | 825,00 € | |
| Urnenstele (pro Stellplatz) | 825,00 € |
(2) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen pro Jahr
| Einzelwahlgrabstätte | 45,00 € | |
|---|---|---|
| Doppelwahlgrabstätte | 90,00 € | |
| Jede weitere Wahlgrabstätte | 45,00 € | |
| Urnenwahlgrabstätte | 32,00 € | |
| Urnenwand (pro Stellplatz) | 33,00 € | |
| Urnenstele (pro Stellplatz) | 33,00 € |
(3) Einmalige Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorhergehenden Nutzungszeit pro Jahr (bis zu max. 25 Jahren)
| Einzelwahlgrabstätte | 67,50 € | |
|---|---|---|
| Doppelwahlgrabstätte | 135,00 € | |
| jede weitere Wahlgrabstätte | 67,50 € | |
| Urnenwahlgrabstätte | 48,00 € | |
| Urnenwand | 49,50 € | |
| Urnenstele | 49,50 € |
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber durch den Dienstleister werden gemäß dem angefallenen Aufwand berechnet.
Sofern die Grabanfertigung durch eine Privatperson oder ein Privatunternehmen erfolgt, werden die Kosten entsprechend der zwischen der Gemeinde und diesem Unternehmen getroffenen Vereinbarung berechnet.
IV. Zuschläge für Bestattungen
Grundsätzlich sind Bestattungstermine so festzulegen, dass die Arbeiten insbesondere zum Schließen der Gräber noch innerhalb der Regelarbeitszeit durchgeführt werden können.
Für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit werden entsprechende Zuschläge berechnet.
| Montag bis Donnerstag ab 16 Uhr | 150,00 € |
|---|---|
| Freitag ab 12 Uhr | 150,00 € |
V. Ausgrabungen, Umbettungen sowie Grababräumungen
Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen werden grundsätzlich von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Bei Abräumung von Grabstätten durch ein Unternehmen erfolgt die Berechnung nach Arbeitsumfang (Lohn- und Sachkosten).
Für die Wiederbestattungen von Leichen und Wiederbeisetzung von Urnen sind die gleichen Gebühren wie für das Ausheben und Schließen der Gräber zu entrichten.
VI. Verwaltungsgebühren
(1) An Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
| Bestattung von Verstorbenen | 70,00 € |
|---|---|
| Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Einfassungen, Abdeckplatten | 40,00 € |
VII. Sonstige Gebühren
(1) Abbau und Entsorgung von Grabstätten gem. § 22 Abs. 2 der Friedhofssatzung:
| Reihen-/ Einzelwahlgrabstätte | 600,00 € |
|---|---|
| Doppelwahlgrabstätte | 750,00 € |
| jede weitere Wahlgrabstätte | 150,00 € |
| Urnenwahlgrab | 350,00 € |
| Urnenfeld „Alter Friedhof“ | 35,00 € |
| Urnenwand | 75,00 € |
(2) Für die Benutzung der Trauerhalle
| Trauerfeier mit Zellenbenutzung | 200,00 € |
|---|---|
| Trauerfeier ohne Zellenbenutzung | 160,00 € |
| Zellenbenutzung ohne Trauerfeier | 130,00 € |
(3) Sargträger / Urnenträger
Die Inanspruchnahme von Sargträgern erfolgt über das Bestattungsinstitut.
| Urnenträger | 80,00 € |
|---|
(4) Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten
Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Grabnutzungsgebühr.
| Bearbeitungsgebühr für vorzeitige Rückgabe einer Grabstätte | 10,00 € |
|---|---|
| Unterhaltung einer vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Urnengrabstelle pro Jahr | 40,00 € |
| Unterhaltung eines vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Einzelwahlgrabes pro Jahr | 70,00 € |
| Unterhaltung eines vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Doppelwahlgrabes pro Jahr | 140,00 € |