Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 17. April 2026 · Friedhofssatzung: 24. April 2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 3.380,00 € Für Verstorbene ab 10 Jahren für 20 Jahre. Für Kinder bis 10 Jahre: 2.140,00 € (15 Jahre). |
| Sargwahlgrab | 7.080,00 € Entspricht in der Satzung 'Breitgrabstätten' / 'Familiengrabstätten' für 20 Jahre. |
| Urnenreihengrab | 1.960,00 € Für Urnenreihengrabstätten (wird zug um Zug eingestellt). Rasenurnenreihengrab: 2.310,00 €. |
| Urnenwahlgrab | 3.300,00 € Entspricht 'Urnenfamiliengrabstätten' (wird zug um Zug eingestellt). Rasenurnenfamiliengrab: 3.050,00 €. |
| Urnengrab anonym | 1.970,00 € Für anonyme Rasenurnengrabstätten. |
| Baumbestattung | 1.985,00 € Für Urnenbaumgrabstätten Friedhof Ritterstraße und Köllerbach. Friedhof Engelsfeld: 2.100,00 €. |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 280,00 € / 150,00 € Separate Bestattungsgebühren: 280,00 € bei Körperbeisetzungen, 150,00 € bei Aschenbeisetzungen. |
| Trauerhalle / Halle | 190,00 € Benutzung der Trauerhalle je Fall. |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.71
Satzung
der Stadt Püttlingen über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Friedhöfe
(Friedhofsgebührensatzung)
| Erlass / Änderung vom... | In Kraft seit... |
|---|---|
| Erlass (Neufassung) | 01. Dezember 1976 |
| 1. Änderung vom 25. November 1981 | 01. Januar 1982 |
| 2. Änderung vom 24. November 1982 | 01. Januar 1983 |
| 3. Änderung vom 01. Juni 1983 | 01. Juli 1983 |
| 4. Änderung vom 10. Oktober 1984 | 01. Januar 1985 |
| 5. Änderung vom 18. März 1987 | 01. Juli 1987 |
| 6. Änderung vom 22. Juli 1992 | 18. September 1992 |
| 7. Änderung vom 05. Mai 1995 | 06. Oktober 1995 |
| 8. Änderung vom 12. April 2000 | 01. Mai 2000 |
| 9. Änderung vom 28. November 2001 | 01. Januar 2002 |
| 10. Änderung vom 20. Februar 2002 | 01. März 2002 |
| 11. Änderung vom 16. Dezember 2009 | 15. Januar 2010 |
| 12. Änderung vom 07. September 2011 | 23. September 2011 |
| 13. Änderung vom 07. Dezember 2011 | 23. Dezember 2011 |
| 14. Änderung vom 25. März 2015 | 15. Mai 2015 |
| 15. Änderung vom 10. Juni 2015 | 24. Juni 2015 |
| 16. Änderung vom 04. Juni 2025 | 19. Juni 2025 |
| 17. Änderung vom 25. Februar 2026 | 17. April 2026 |
Friedhofsgebührensatzung 1 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.71
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Allgemeines § 2 Gebührenhöhe § 3 Zahlungspflicht § 4 Beitreibung § 5 Rechtsmittel § 6 Inkrafttreten
Friedhofsgebührensatzung 2 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.71
Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – vom 15. Januar 1964 (Amtsblatt S. 123) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Dezember 2024 (Amtsblatt I S. 1086, 1087), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes – KAG vom 26. April 1978 – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsblatt I S. 1119), hat der Stadtrat der Stadt Püttlingen in seiner Sitzung am 25. Februar 2026 folgende 17. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Püttlingen vom 12.12.1979 beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis - Anlage 1 -, das Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3
Zahlungspflicht
(1) Zahlungspflichtig ist
a) wer den Auftrag erteilt oder die Leistung in Anspruch nimmt,
b) wer aus sonstigen Gründen zur Kostentragung verpflichtet ist.
(2) Mehrere in Gebührenschuld stehende Personen haften als Gesamtschuldnerin/Gesamtschuldner.
(3) Gebühren können nicht mit Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder der Inanspruchnahme der in dem Gebührenverzeichnis (Anlage I) aufgeführten Leistungen.
(5) Die Gebühren sind sofort fällig. In Ausnahmefällen kann von der sofortigen Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
(6) Hinsichtlich der Regelungen zur Zahlungspflicht kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung.
Friedhofsgebührensatzung 3 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.71
§ 4
Beitreibung
Rückständige Gebühren werden nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben.
§ 5
Rechtsmittel
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren stehen der/dem Zahlungspflichtigen die Rechtsmittel nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in Verbindung mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur VwGO (AGVwGO) vom 05. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558) in der jeweils geltenden Fassung zu.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Püttlingen vom 01. Dezember 1979 außer Kraft.
Püttlingen, den 12. Dezember 1979
Der Bürgermeister Müller
Friedhofsgebührensatzung 4 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.71
Anlage I
Gebührenverzeichnis zu den §§ 2 und 3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Püttlingen vom 12. Dezember 1979
I. Grabnutzungsgebühren
| 1. | für Körperbeisetzungen | Euro |
|---|---|---|
| 1.1 | in Reihengrabstätten | |
| - für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr für 15 Jahre | 2.140,00 | |
| - für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr für 20 Jahre | 3.380,00 | |
| 1.2 | in Rasenreihengrabstätten für 20 Jahre | 3.960,00 |
| 1.3 | in Breitgrabstätten für 20 Jahre | 7.080,00 |
| Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Familiengrabstätten | die für die Grabstätte geltende volle Gebühr | |
| Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstätte pro angefangenes Jahr der Verlängerung | 1/20 der geltenden vollen Gebühr | |
| 2. | für Aschenbeisetzungen | |
| 2.1 | in Urnenreihengrabstätten (Grabart wird Zug um Zug eingestellt) | 1.960,00 |
| 2.2 | in Urnenfamiliengrabstätten (Grabart wird Zug um Zug eingestellt) | 3.300,00 |
| 2.3 | in Rasenurnenreihengrabstätten | 2.310,00 |
| 2.4 | in Rasenurnenfamiliengrabstätten | 3.050,00 |
| 2.5 | in anonymen Rasenurnengrabstätten | 1.970,00 |
| 2.6 | in Urnenkammern | 3.270,00 |
| 2.7 | in Urnenbaumgrabstätten Friedhof Engelsfeld | 2.100,00 |
| 2.8 | in Urnenbaumgrabstätten Friedhof Ritterstraße und Friedhof Köllerbach | 1.985,00 |
| 2.9 | in Blumeninselreihengrabstätten | 2.000,00 |
| 2.10 | in Blumeninselfamiliengrabstätten | 2.070,00 |
| Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenfamiliengrabstätte | die für die Grabstätte geltende volle Gebühr | |
| Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenfamiliengrabstätte | 1/15 der geltenden vollen Gebühr | |
| Bei der zusätzlichen Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab | 1.820,00 |
Friedhofsgebührensatzung 5 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.71
II. Bestattungsgebühren
| 1. | bei Körperbeisetzungen | 280,00 |
|---|---|---|
| 2. | bei Aschenbeisetzungen | 150,00 |
III. Benutzung von Trauerhalle und Kühlzelle
| 1. | Benutzung der Kühlzelle je Fall | 360,00 |
|---|---|---|
| 2. | Benutzung der Trauerhalle je Fall | 190,00 |
IV. Verwaltungsgebühren
| 1. | Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales je Genehmigung | 15,00 |
|---|---|---|
| 2. | Bearbeitung eines Umbettungsantrages | 40,00 |
V. Sonderleistungen
| 1. | Bereitstellung einer Verschlusstür für Urnenkammern im Falle der Zweit- oder Drittbelegung | 170,00 |
|---|---|---|
| 2. | Bei Baumurnengrabstätten auf den Friedhöfen Ritterstraße und Köllerbach: Namensschild inkl. Gravur; je Namensschild | 64,00 |
| 3. | Pflegekosten für vorzeitig eingeebnete Grabstätten bis zum Ende der gesetzlichen Ruhefrist | |
| a) Erdurnenreihengrab | 20,00 €/Jahr | |
| b) Erdurnenfamiliengrab | 20,00 €/Jahr | |
| c) Reihengrabstätte | 30,00 €/Jahr | |
| d) Kindergrab | 30,00 €/Jahr | |
| e) Familiengrab | 30,00 €/Jahr |
Friedhofsgebührensatzung 6
---
Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
**Friedhofssatzung
der Stadt Püttlingen**
| Erlass/Änderung vom ... | In Kraft seit ... |
|---|---|
| Erlass (Neufassung) am 01. Dez. 1976 | 01. Januar 1977 |
| 1. Änderung vom 30. März 1977 | 30. Juli 1977 |
| 2. Änderung vom 25. November 1981 | 01. Januar 1982 |
| 3. Änderung vom 12. April 2000 | 01. Mai 2000 |
| 4. Änderung vom 31. Oktober 2000 | 30. November 2000 |
| 5. Änderung vom 05. April 2006 | 01. Mai 2006 |
| 6. Änderung vom 25. März 2009 | 15. Oktober 2009 |
| 7. Änderung vom 07. Dezember 2011 | 08. Februar 2012 |
| 8. Änderung vom 13. Oktober 2021 | 22. Oktober 2022 |
| 9. Änderung vom 04. Juni 2025 | 19. Juni 2025 |
| 10. Änderung vom 25. Februar 2026 | 24. April 2026 |
Friedhofssatzung 1 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert am 12. November 2025 (Amtsblatt I, S. 1086) sowie § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 22. Januar 2021 (Amtsblatt I 2021, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 140 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsblatt I, S. 2629), hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 25. Februar 2026 folgende 10. Änderungssatzung, zur Friedhofssatzung vom 01. Dezember 1976, beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsbezirke § 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Bestattungen § 9 Ruhezeit § 10 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines § 12 Reihengrabstätten § 13 Familiengrabstätten § 14 Urnenreihengrabstätten und Urnenfamiliengrabstätten § 15 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale
§ 17 Allgemeine Bestimmungen und Maße § 18 Zustimmungserfordernis § 19 Anlieferung § 20 Fundamentierung und Befestigung § 21 Unterhaltung
Friedhofssatzung 2 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
§ 22 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23 Allgemeines § 24 Vernachlässigung
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 25 Benutzung der Leichenhallen § 26 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte § 28 Haftung § 29 Gebühren § 30 Rechtsmittel § 31 In-Kraft-Treten
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Püttlingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
I Friedhof Engelsfeld II Friedhof Ritterstraße III Friedhof Köllerbach
§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Püttlingen.
Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerin oder Einwohner der Stadt Püttlingen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Einwohnerinnen/Einwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Stadt Püttlingen gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Stadt Püttlingen sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Stadt Püttlingen verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
Friedhofssatzung 3 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Es werden keine Bestattungsbezirke eingeteilt.
(2) Die Verstorbenen sind nach Wahl der Angehörigen auf den in § 1 genannten Friedhöfen zu bestatten.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können unter Beachtung des § 7 BestattG aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. (1) Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium anzuzeigen; bei einzelnen Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten erhält die jeweils nutzungsberechtigte Person stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Püttlingen in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten möglichst den Angehörigen der Beigesetzten, bei Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten möglichst den jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Schließung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzung in Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Beisetzungsfalles auf Antrag andere Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. (3) und (4) sind von der Stadt Püttlingen kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzfamiliengrabstätten/Ersatzurnenfamiliengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
(6) Für Urnen in Urnenwänden, Urnenstelen, Urnenbaumgrabstätten und Blumeninselgrabstätten gelten die Vorschriften in den Absätzen 1 – 5 analog.
Friedhofssatzung 4 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für Besuchende geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf allen Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren - Kinderwagen und Rollstühle oder andere fahrbare Gehhilfen ausgenommen -,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung gewerbliche Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) ohne Genehmigung Abraum und Abfälle von außerhalb auf den Friedhof zu bringen und dort abzulagern. Dies gilt auch für die Flächen des Friedhofes, die für Abraum bereit gehalten werden.
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
i) zu lärmen, zu spielen und zu lagern,
j) Tiere mitzubringen - ausgenommen angeleinte Assistenzhunde -.
Friedhofssatzung 5 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Verboten der Buchstaben a) bis i) zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
§ 7
Gewerbetreibende
(1) Bildhauerinnen/Bildhauer und Steinmetzinnen/Steinmetze bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
Den Gewerbetreibenden ist in dringenden Fällen zur Aufbahrung der Leichen und zum Ausschmücken der Leichenhalle der Zutritt zur Leichenhalle auch an Sonn- und Feiertagen zu gestatten.
(2) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer gebührenpflichtigen Berechtigungskarte. Die Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie ist einmalig unbefristet auszustellen. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und im Besitz einer Gewerbegenehmigung sind. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(4) Unbeschadet § 6 Abs. (3) Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. (2) sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(5) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das Befahren der Wege nur mit geeigneten Fahrgeräten gestattet. Eine Geschwindigkeit von 15 km/Stunde darf nicht überschritten werden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
Friedhofssatzung 6 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
(7) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen Vorschriften der Abs. (3) bis (6) verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. (2) ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 8 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage einer Sterbeurkunde und eines Anmeldeformulares anzumelden.
Die Bestattungsunterlagen sind von der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeit aufzubewahren.
Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte/Urnenfamiliengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Bestattungstag und Uhrzeit werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
(3) Bestattungen sollen in der Regel frühestens am dritten Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen von der Friedhofsverwaltung in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(4) Alle Beisetzungen müssen in einem Sarg aus nicht verwitterungsbeständigem Material oder in einer Urne aus biologisch abbaubarem Material erfolgen, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden muss.
Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(5) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben, wieder verfüllt und der Grabhügel angelegt.
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,50 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m, bei Tiefengräbern bis zur Oberkante des zuerst beigesetzten Sarges 1,30 m.
(6) Treten beim Aushub Überreste menschlicher Leichen oder Urnen zutage, so werden diese im neu zu belegenden Grab mitbestattet.
Friedhofssatzung 7 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
§ 9
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre, für Aschen und bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre und für Aschen in Wänden und Stelen 15 Jahre. Die Frist beginnt mit der Bestattung.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Aschen in Urnenwänden und -stelen werden von der Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle eines Friedhofes anonym bestattet.
(3) Bei Aschen, die zusätzlich in ein belegtes Sargreihengrab beigelegt werden, wird die Ruhezeit gemäß § 6 (3) BestattG auf 10 Jahre festgelegt.
§ 10
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Eine Leiche darf zum Zweck
- 1. der Umbettung
- 2. der Überführung
- 3. der nachträglichen Einäscherung
nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde des Bestattungsortes ausgegraben werden. Gleiches gilt für Urnen, welche an einen anderen Bestattungsort außerhalb des bisherigen überführt werden sollen.
Vor Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung oder Überführung ist gemäß § 33 (2) BestattG das Gesundheitsamt zu hören.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a) die Zusammenführung von Familienmitgliedern in einer Grabstätte,
b) erst nach der Bestattung bekannt gewordene Willenserklärungen der Verstorbenen, die den Wunsch nach einem anderen Bestattungsort erkennen lassen,
c) die Missachtung des Willens der Verstorbenen zum Bestattungsort,
d) die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Besuchs der bisherigen Grabstätte für antragsberechtigte Personen.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Püttlingen nicht zulässig. § 4 Abs. (3) bleibt unberührt.
Friedhofssatzung 8 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigte sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Ehegattin/der Ehegatte, die/der Partnerin/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Kinder, die Eltern, die/der Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft, die Geschwister, die Großeltern und Enkelkinder. Bei Umbettungen aus Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten ist antragsberechtigt die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
In den Fällen des § 24 Abs. (1) und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 24 Abs. (1) Satz 5 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von der Friedhofsverwaltung in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. Hierbei sind die Vorschriften des § 33 BestattG zu beachten.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung nur dann ausgeführt, wenn dies ausschließlich im Interesse der Stadt liegt. In allen übrigen Fällen ist ein Beerdigungsinstitut damit zu beauftragen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat die antragstellende Person zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Mit erfolgter Umbettung endet das Nutzungsrechtsverhältnis an der vorherigen Grabstätte.
(8) Leichen und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 11
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Püttlingen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
b) Rasenreihengrabstätten
c) Familiengrabstätten als Breitgrabstätte
d) Urnenreihengrabstätten (auslaufend)
e) Rasenurnenreihengrabstätten
f) Urnenfamiliengrabstätten (auslaufend)
Friedhofssatzung 9 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
g) Rasenurnenfamiliengrabstätten
h) nur für den Friedhof Ritterstraße anonyme Rasenurnengrabstätten
i) nur auf dem Friedhof Engelsfeld eine anonyme Fötengrabstätte
j) Ehrengrabstätten
k) Urnenkammern in Wänden und Stelen
l) Urnenbaumgrabstätten
m) Blumeninselgrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Familiengrabstätten, an Urnenfamiliengrabstätten, an Urnenfamilienkammern, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Auf allen Friedhöfen werden Grabfelder für Rasengräber (Reihen- und Urnenreihengräber, Urnenfamiliengräber) ausgewiesen. Die Flächen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt, instandgesetzt und gepflegt. Die Anlegung eines Rasengrabes außerhalb dieser Flächen ist untersagt.
Auf allen Friedhöfen werden Blumeninseln für Blumeninselgrabstätten ausgewiesen. Die Blumeninseln werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt.
Auf dem Friedhof Ritterstraße wird zusätzlich ein anonymes Urnenrasengräberfeld für die Gesamtstadt angelegt.
Auf dem Friedhof Engelsfeld wird ein anonymes Fötengrabfeld angelegt.
Sind die jeweils vorgesehenen Grabfelder für Rasengräber belegt, besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines Rasengrabes.
(5) Auf allen Friedhöfen werden oberirdische Urnenkammern in Urnenwänden und/oder Urnenstelen angeboten. Es sind Einzel- und Mehrfachbelegungen (Familienkammern) möglich.
§ 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden abgegeben werden.
Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr; Grabmaße: Länge 1,40 m, Breite 0,65 m
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab; Grabmaße je nach Angaben der Friedhofsverwaltung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten:
Friedhofssatzung 10 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
Länge mind. 2,10 m, Breite 0,90 m
c) Rasenreihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr; Grabmaße: Länge mind. 2,10 m, Breite 0,90 m Diese Grabstätten werden mit einem durch Randsteine abgegrenzten Pflanzstreifen und einer sich daran anschließenden Rasenfläche angelegt.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann ein Kleinkind unter 1 Jahr in der Grabstätte der Eltern oder Großeltern beigesetzt werden, falls dadurch die Ruhezeit nicht überschritten wird. Von der Altersregelung kann abgewichen werden, so lange der Sarg das Längenmaß von 80 cm nicht überschreitet.
(4) In einer Reihengrabstätte, die noch nicht länger als 10 Jahre belegt ist, ist die zusätzliche Beilegung von bis zu 2 Urnen möglich.
Die Verlängerung der Ruhezeit ist gemäß § 9 (1) i.V.m. § 9 (3) ausgeschlossen.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird nach Ablauf der Ruhezeit der verantwortlichen Person schriftlich mitgeteilt. Ist keine verantwortliche Person bekannt, wird das Ende der Ruhezeit durch ein Schild auf der Grabstätte kenntlich gemacht.
§ 13
Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Der Erwerb einer Familiengrabstätte ist grundsätzlich erst bei Eintritt eines Beisetzungsfalles möglich. Die Lage wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
Der Antrag wird schriftlich gestellt. Die antragstellende Person wird die nutzungsberechtigte Person.
Es erfolgt eine schriftliche Festlegung der zu bestattenden Personen.
(2) Familiengrabstätten können ausschließlich Einfachgräber sein.
Möglich sind mehrstellige Familiengrabstätten als Einfachgräber bis zu 2 Grabstellen nebeneinander:
Länge 2,10 m, Breite je Stelle 0,90 m, Steg 0,50 m
(3) Das erstmalige Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühr. Ebenso ist für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Familiengrabstätten eine anteilige Grabgebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung zu zahlen. Über das Nutzungsrecht und dessen Dauer wird eine Urkunde ausgehändigt.
Die erste Beisetzung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Abs. (1). Weitere Beisetzungen – entsprechend der Anzahl vorhandener Grabstellen – und damit die Verlängerung des Nutzungsrechtes sind nur zulässig bis spätestens zum Ablauf der Ruhezeit und damit auch des Nutzungsrechtes für die zu-
Friedhofssatzung 11 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
letzt in der Familiengrabstätte stattgefundene Beisetzung.
Mit dem Ablauf der letzten Ruhefrist wird die Familiengrabstätte frei. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.
Das Nutzungsrecht kann nur für die ganze Grabstätte verlängert werden, nicht aber für einzelne Grabstellen.
(4) Einem Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechtes wird nur stattgegeben, wenn die Grabstätte ordnungsgemäß angelegt und gepflegt ist.
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine Nachfolgerin/einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und der Friedhofsverwaltung mitteilen.
Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht unter Berücksichtigung des § 23 (1) BestattG, in der jeweils gültigen Fassung, in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person über :
a) auf die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten, und zwar auch, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die/den Partnerin/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf die Großeltern,
g) auf die Enkelkinder,
h) auf die/den Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 Nr. 3b in Verbindung mit Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c), e), g) und i) wird die/der Ältere nutzungsberechtigte Person.
Das Nutzungsrecht ist jederzeit übertragbar. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(6) Die nutzungsberechtigte Person an einer teilbelegten Grabstätte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(8) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer teilbelegten Grabstätte ist erst bei Ablauf der Ruhefrist nur auf Antrag durch die nutzungsberechtigte Person und nur für die gesamte Familiengrabstätte möglich.
Friedhofssatzung 12 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer belegten Grabstätte ist ausgeschlossen.
Der Wiedererwerb einer Familiengrabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(9) Das Nutzungsrecht wird durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr verlängert. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Die Verlängerung muss sich mindestens bis zum Zeitpunkt erstrecken, zu dem die Ruhefrist für die zuletzt in dem Familiengrab beigesetzte Leiche abläuft. Weigert sich die berechtigte Person, die für die Verlängerung geschuldete Gebühr zu entrichten, so kann die Friedhofsverwaltung die Beisetzung der Leiche der/des zuletzt Verstorbenen in dem Familiengrab verweigern.
(10) In einer teilbelegten Familiengrabstätte ist mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung die Beilegung von bis zu 2 zusätzlichen Urnen möglich.
(11) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die jeweilige nutzungsberechtigte Person grundsätzlich schriftlich - falls diese nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.
(12) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(13) Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf die Grabstätte verzichtet, so wird die gezahlte Grabgebühr nicht erstattet. Vor Ablauf der Nutzungszeit können Gräber auf schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten Person und auf deren Kosten abgeräumt und eingeebnet werden.
§ 14
Urnenreihengrabstätten und Urnenfamiliengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenfamiliengrabstätten
c) Grabstätten für Erdbeisetzungen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach Maßgabe des Abs. (6)
d) Rasenurnenreihengrabstätten
e) Rasenurnenfamiliengrabstätten
f) anonyme Rasenurnengrabstätten
g) der Fötengrabstätte
h) Wänden und Stelen
i) Urnenbaumgrabstätten
m) Blumeninselgrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung der Asche abgegeben werden.
Friedhofssatzung 13 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
In einer Urnenreihengrabstätte/Rasenurnenreihengrabstätte/Blumeninselreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
Die Verlängerung der Ruhezeit ist ausgeschlossen.
Ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhezeit ist ausgeschlossen.
Größe der Urnenreihengrabstätten:
Länge 0,80 m, Breite 0,60 m
Größe der Rasenurnenreihengrabstätten:
Länge 0,80 m, Breite 0,80 m
Größe der Blumeninselreihengrabstätten:
Länge 0,50 m, Breite 0,50 m
(3) Urnenfamiliengrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren Nutzungszeit verliehen wird. Der Erwerb einer Urnenfamiliengrabstätte ist grundsätzlich erst bei Eintritt eines Beisetzungsfalles möglich.
In einer Urnenfamiliengrabstätte können 2 bis 4 Urnen beigesetzt werden.
Größe der Urnenfamiliengrabstätten:
Länge 0,80 m, Breite 1,00 m
In eine Rasenurnenfamiliengrabstätte können 2 bis 4 Urnen beigesetzt werden.
Größe der Rasenurnenfamiliengrabstätten:
Länge 0,80 m, Breite 1,20 m
In eine Blumeninselfamiliengrabstätte können 2 bis 4 Urnen beigesetzt werden.
Größe der Blumeninselfamiliengrabstätten:
Länge 0,50 m, Breite 0,80 m
(4) Für Rasenurnenreihengrabstätten und Rasenurnenfamiliengrabstätten wird im Anschluss an das Grab ein Pflanzstreifen einschließlich Einfassungsplatten angelegt.
(5) Bei anonymen Rasenurnengrabstätten entfällt der Pflanzstreifen.
(6) In einer belegten Reihengrabstätte können innerhalb der ersten 10 Jahre zwei Aschen beigesetzt werden, wenn es sich um Ehegatten, die/den Partnerin/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die/den Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern oder Geschwister handelt.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Familiengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(8) In einer Urnenkammer (Wand oder Stele) können bis zu 3 Urnen bestattet werden. Die Lage der zu belegenden Urnenkammer wird von der Friedhofsverwal-
Friedhofssatzung 14 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
tung festgelegt. Der Wiedererwerb einer teilbelegten Kammer wird von der verantwortlichen Person schriftlich beantragt.
(9) In einer Urnenbaumgrabstätte auf dem Friedhof Engelsfeld kann 1 Urne beigesetzt werden.
Die Bestattung erfolgt in hierfür ausgewiesenen Baumgrabfeldern. Die Lage der Urnenbaumgrabstätten wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Grabstätten liegen in eine Rasenfläche eingebettet und sind nicht gekennzeichnet.
Für die namentliche Kennzeichnung der Urnenbaumgrabstätten ist die grabnutzungsberechtigte Person verantwortlich. Es ist eine Gravur auf einem der zentralen Gedenksteine verpflichtend erforderlich. Die Gravur darf lediglich den Namen des/der Verstorbenen und das Geburts- sowie das Sterbedatum umfassen.
(10) Die Urnenbaumgrabstätten auf den Friedhöfen Ritterstraße und Köllerbach werden als Einzel- und Familiengrabstätten angeboten. In einem Familiengrab können bis zu 4 Urnen bestattet werden.
Die Bestattung erfolgt in hierfür ausgewiesenen Baumgrabfeldern. Die Lage der Urnenbaumgrabstätten wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Grabstätten liegen in eine Rasenfläche eingebettet.
Die Urne/n wird/werden in ein Urnenerdgrabsystem eingebracht. Dieses System besteht aus einem Edelstahlrohr mit einem Durchmesser von 25 cm und einem Verschlussdeckel aus Bronze (Grabsiegel) mit 4 Namensschildern.
Für die namentliche Kennzeichnung ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich. Sie erfolgt durch die Gravur auf einem Namensschild, das auf dem Verschlussdeckel befestigt wird. Die Gravur umfasst den Namen sowie die Geburts- und Sterbedaten der bestatteten Person/en. Darüber hinaus sind auch allgemeine Texte und Sprüche zugelassen.
(11) Blumeninselgrabstätten werden im Randbereich einer Blumeninsel angelegt, die in eine Wiesenfläche eingebettet liegt.
Das Blumeninselgrab kann als Einzelgrab und als Familiengrab erworben werden. Für jede Grabform wird eine eigene Blumeninsel ausgewiesen. Die Lage des einzelnen Grabes wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
Eine namentliche Kennzeichnung der Blumeninselgrabstätten ist verpflichtend. Sie erfolgt auf einem Findling. Der Findling ist auf die Grabstätte aufzulegen und markiert deren Lage. Seine Maße dürfen die Grabbreite nicht überschreiten.
Für die namentliche Kennzeichnung der Blumeninselgrabstätten ist die grabnutzungsberechtigte Person verantwortlich.
Friedhofssatzung 15 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
§ 15
Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Püttlingen. (2) Für die auf den Friedhöfen der Stadt Püttlingen gelegenen Bergmannsehrenfelder wird die Ruhezeit nicht begrenzt. Die Pflege und Unterhaltung dieser Grabfelder obliegt der Stadt Püttlingen. (3) Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gilt § 6a des BestattG.
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 16
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Grabbeete müssen bündig mit den Randsteinen oder Platten der Gehwege liegen. (3) Zwischen den einzelnen Gräbern dürfen keine Wege angelegt werden. Zur besseren Pflege der Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung Naturstein-Schrittplatten eingelegt oder Kieswege angelegt. (4) Einfassungen aus Naturwerkstoff (Holz, Stein) sind bündig mit den Randsteinen oder Platten der Gehwege anzubringen. Abdeckungen dürfen die Grabmaße nicht überschreiten. (5) Nicht zugelassen sind das Bepflanzen der Gräber mit Bäumen und das Aufstellen von Bänken.
VI. GRABMALE
§ 17
Allgemeine Bestimmungen und Maße
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, massive Metalle und geeignete Holzarten verwendet werden.
Friedhofssatzung 16 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur Grabmale errichtet werden dürfen, die aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede werkgerechte Bearbeitung ist möglich.
b) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt und nicht aufdringlich groß gestaltet sein. Es können aus den zugelassenen Metallen bestehende Schriften, Ornamente und Symbole an Natursteingrabmalen angebracht werden.
c) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarbeiten.
d) Zum Verschluss der Kammern in Urnenstelen und –wänden werden seitens der Stadt Püttlingen Verschlussplatten zur Verfügung gestellt. Diese müssen mit dem Namen des/der Verstorbenen gekennzeichnet sein. Die Anbringung von Geburts- und Sterbedaten sowie Ornamenten und Bildern ist zulässig.
Der Auftrag zur Beschriftung erfolgt durch die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
Bei Zuwiderhandlung hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der rechtswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht behoben, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu tun (Ersatzvornahme).
(4) Es sind liegende und stehende Grabmale sowie Lehntafeln zulässig.
Erfolgen zusätzliche Beisetzungen in bestehende Grabstätten, so kann dies durch Aufstellung einer sich dem Gesamtbild von Grabstätte und Grabmal unterordnenden Grabplatte kenntlich gemacht werden, die eine Breite von 0,50 m und eine Höhe von 0,40 m nicht überschreiten darf.
(5) Auf Erd- und Urnengräbern sind stehende sowie liegende Grabmale und Lehntafeln zulässig, soweit die Vorschriften der aktuellen Friedhofssatzung nichts Gegenteiliges besagen.
Die Breite der Grabmalanlage darf die Breite des Grabes nicht überschreiten.
Diese Vorschriften gelten auch bei Gräbern, bei denen eine Abdeckung erfolgt.
(6) Stehende Grabmale bis 1,00 m Höhe müssen mindestens 14 cm, über 1,00 m Höhe mindestens 18 cm stark sein.
(7) Bei den Rasenreihengräbern sind ein- und mehrteilige Grundplatten als Grabmal einfassung zulässig. Die Einfassung muss flächenbündig mit den Randsteinen verlegt sein.
Maße der Gesamtanlage inklusive Grabmal:
Breite: max. 0,90 m
Tiefe: max. 0,40 m
Friedhofssatzung 17 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
Maße der Gesamtanlage inklusive Grabmal bei Rasenurnenreihengräbern:
Breite: max. 0,80 m
Tiefe: max. 0,40 m
Maße der Gesamtanlage inklusive Grabmal bei Rasenurnenfamiliengräbern:
Breite: max. 1,20 m
Tiefe: max. 0,40 m
(8) Grabkreuze, Findlinge und Felsen sollen in Höhe und Breite an die Umgebung angepasst sein.
(9) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 16 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 8 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen.
(10) Zum Verschluss der Kammern in Urnenstelen und Urnenwänden werden seitens der Stadt Püttlingen Verschlussplatten aus Naturstein zur Verfügung gestellt.
§ 18
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie muss vor der Anfertigung oder der Veränderung des Grabmales eingeholt werden.
Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 x 0,30 m sind.
Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; die antragstellende Person hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Familiengrabstätten ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, dem Text und Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung. Der Entwurf hat die notwendigen Maße zu enthalten.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln zulässig. Die erstmalige Aufstellung vorläufiger Grabgedenkzeichen aus Holz, Stelen aus Holz und Holzkreuze, bedarf keiner Zustimmung, wenn diese Gedenkzeichen mit der Würde des Friedhofes vereinbar sind und in der Regel eine Höhe bis zu 0,75 m nicht übersteigen.
Friedhofssatzung 18 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
§ 19
Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung die Gebührenempfangsbescheinigung und der genehmigte Entwurf vorzulegen.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 20
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Auf die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale wird hingewiesen.
(2) Die Fundamentierung und Befestigung bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie wird mit der Zustimmung nach § 18 Abs. 1 erteilt. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten des Antragstellers überprüfen, ob die Fundamentierung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale und nicht antragskonforme Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der Empfängerin/des Empfängers der Grabanweisung oder der nutzungsberechtigten Person auf deren Kosten entfernen zu lassen. Lässt die verpflichtete Person das Grabmal nicht binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.
§ 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Empfängerin/der Empfänger der Grabanweisung, bei Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, so hat die unterhaltungspflichtige Person unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug oder wenn die verantwortliche Person nicht zu ermitteln ist, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der verantwortlichen Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen des Grabmales, Absperrungen) treffen.
Friedhofssatzung 19 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
Wird der rechtswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der verantwortlichen Person zu tun, Zwangsgeld festzusetzen oder das Grabmal umzulegen (§§ 4 ff SPolG). Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Die Verantwortlichen sind der Stadt Püttlingen oder Dritten für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 22
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf die Grabstätte verzichtet, so wird die gezahlte Grabgebühr nicht erstattet. Vor Ablauf der Nutzungszeit können Gräber auf schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten Person und auf deren Kosten abgeräumt und eingeebnet werden.
Bei vorzeitigen Einebnungen entstehen Pflegegebühren bis zum Ablauf der gesetzlichen Liegezeit gemäß den Bestimmungen der aktuellen Friedhofsgebührensatzung.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.
VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 23
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. (6) Satz 3 bleibt unberührt. (2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Friedhofssatzung 20 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Empfängerin/der Empfänger der Grabanweisung, bei Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten die jeweilige nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Abs. (6) bleibt unberührt.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine zugelassene Friedhofsgärtnerin/einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung, Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die verantwortliche Person die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Rasengräber, Urnenwände, Urnenstelen, Urnenbaumgräber und Blumeninselgräber. Die Pflege dieser Gräber übernimmt für die Dauer der Ruhefrist die Stadt Püttlingen, um ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleisten zu können. Die Pflege bei Rasengräbern umfasst folgende Leistungen:
- Anlegen des Grabes und Nacharbeiten infolge Setzungen
- Pflege der Rasenflächen
- Anlegung und Pflege des Pflanzstreifens
(entfällt bei anonymen Urnengräbern und Baumgräbern)
- Kosten für Pflegemittel
Die Pflege und Reinigung der Urnenstelen/Urnenwände sowie des direkten Umfeldes übernimmt die Stadt Püttlingen. Hierzu gehört auch die Beseitigung von Schäden durch Fremdeinwirkung.
Die Stadt ist berechtigt, die Grabpflege der Rasen-, Baum- und Blumeninselgräber sowie die Pflege und Reinigung der Urnenstelen und Urnenwände durch eine Privatfirma ausführen zu lassen.
(8) Grabschmuck auf den Rasengräbern ist nur auf dem Pflanzstreifen zulässig. Die Rasenfläche selbst ist von jeglichem Grabschmuck frei zu halten.
(9) Grabschmuck auf Urnenbaumgrabstätten auf dem Friedhof Engelsfeld ist nur zum Anlass der Bestattung zulässig und für längstens 14 Tage gestattet. Danach wird er vom Friedhofspersonal entschädigungslos entfernt.
Grabschmuck auf Urnenbaumgrabstätten auf den Friedhöfen Ritterstraße und Köllerbach ist zum Anlass der Bestattung zulässig und längstens 14 Tage gestattet.
Darüber hinaus ist das Aufstellen/Ablegen von Gegenständen ausschließlich auf dem Grabsiegel ab einer Woche vor bis 3 Wochen nach folgenden Feier- und Totengedenktagen zulässig:
Friedhofssatzung 21 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
Ostern, Pfingsten, Reformationstag/Allerheiligen, Ewigkeitssonntag (Totensonntag) und Weihnachten. Die Rasenfläche ist frei zu halten.
Das Ablegen/Abstellen von Gegenständen außerhalb des vorgenannten Zeitraumes und außerhalb des genannten Ablageortes (Grabsiegel) ist nicht zulässig. Ordnungswidrig abgelegte/abgestellte Gegenstände werden vom Friedhofspersonal entschädigungslos entfernt.
(10) Grabschmuck auf Blumeninselgrabstätten darf ausschließlich auf der Pflasterfläche vor der Grabstätte abgelegt werden.
Das Ablegen/Aufstellen von Gegenständen im begrünten Bereich um die Grabstätten ist nicht zulässig. Das Wiesengelände ist freizuhalten. Ordnungswidrig abgelegte/abgestellte Gegenstände werden vom Friedhofspersonal entschädigungslos entfernt.
(11) Es ist nicht gestattet, die Urnenwand oder Urnenstele mit weiteren Ausstattungsgegenständen wie z.B. Blumenvasen, Kerzenhalter oder dergleichen zu versehen. Für die Ablegung von Blumengebinden wird eine gemeinsame Gedenkfläche ausgewiesen.
Das Aufstellen von Blumenvasen, Gestecken, Kerzen etc. vor Urnenwänden und Urnenstelen ist bis zu einem Monat nach der Beisetzung und darüber hinaus ab einer Woche vor bis drei Wochen nach folgenden Feier- und Totengedenktagen zulässig: Ostern, Pfingsten, Reformationstag/Allerheiligen, Ewigkeitssonntag (Totensonntag) und Weihnachten.
Außerhalb dieser Zeiten wird vor den Stelen abgelegter Grabschmuck durch das Friedhofspersonal entfernt.
In die Urnenkammer dürfen ausschließlich Urnen sowie eventuell verwendete Überurnen. Das Einbringen von Blumenschmuck und sonstigen Gegenständen ist nicht gestattet.
(12) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 24
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die verantwortliche Person (§ 23 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, erfolgt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, ist sie einmal zu wiederholen. Wird auch die erneute Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall das Nutzungsrecht ohne Entschädigung ent-
Friedhofssatzung 22 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
ziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist diese nicht bekannt, erfolgt noch einmal ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. In dem Entziehungsbescheid ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die verantwortliche Person ist in den schriftlichen Aufforderungen und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolge des § 22 Abs. (2) Satz 3 und 4 hinzuweisen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. (1) Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des entfernten Grabschmuckes verpflichtet.
VIII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN
§ 25
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und der Totenasche bis zur Bestattung.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche zu einem früheren Zeitpunkt zu schließen.
Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der Ortspolizeibehörde.
§ 26
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
Friedhofssatzung 23 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
IX. Schlussvorschriften
§ 27
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28
Haftung
Die Stadt Püttlingen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Übernehmungspflichten.
Im Übrigen haftet die Stadt Püttlingen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 29
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Püttlingen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30
Rechtsmittel
Gegen Anordnungen und Verfügungen, die aufgrund dieser Satzung erlassen werden, steht der betroffenen Person das Rechtsmittel des Widerspruches gem. § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17 ff.) in Verbindung mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - vom 05. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558) in der jeweiligen Fassung dieser Gesetze zu. Der Widerspruch ist innerhalb einer nach dem Tage der Zustellung beginnenden Frist von einem Monat schriftlich oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister - Friedhofsverwaltung - einzulegen.
Friedhofssatzung 24 Stadt Püttlingen – Sammlung Ortsrecht
1.10.20.70
§ 31
In-Kraft-Treten
(1) Die 10. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Püttlingen tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Am gleichen Tage tritt die 9. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Püttlingen außer Kraft.
Püttlingen, den 25. Februar 2026
Die Bürgermeisterin
Klein
Friedhofssatzung 25