1. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Passow in Welzin
Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617, GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2 128-1) zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) wird mit Beschluss der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Passow in ihrer Sitzung vom 13.06.2012 die folgende Friedhofssatzung erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Passow im Ortsteil Welzin.
§ 2 Verwaltung und Aufsicht
Die Leitung und Aufsicht des Friedhofes unterliegt dem Amt Eldenburg Lübz (Friedhofsverwaltung).
§ 3 Friedhofszweck
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Passow. Sie dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Passow waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch den Bürgermeister.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
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(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist bei Tageslicht geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhe, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Karren, Handwagen oder Fahrradanhänger, zu befahren,
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video –und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern sind 7 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.
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§ 7 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung des Amtes, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern.
(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung des Amtes einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der Öffnungszeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 – 4, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung des Amtes anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 10. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber sollen grundsätzlich durch einen beauftragten Dritten, im Sinne des § 7, ausgehoben und wieder zugefüllt werden.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und für Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Gemeindegebietes sind in den ersten 20 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Gemeindegebiets nicht zulässig. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen sind grundsätzlich durch einen beauftragten Dritten im Sinne des § 7 durchzuführen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(9) Ein Rechtsanspruch auf Umbettung besteht nicht.
IV. Grabstätten
##### § 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten,
- b) Wahlgrabstätten,
- c) Rasenreihengrabstätten,
- d) Rasenwahlgrabstätten.
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) Die Reihengrabstätte wird mit einer Abmessung von 2,60 m x 1,30 m, unabhängig von der Art der Belegung, zur Verfügung gestellt.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf maximal eine Leiche oder eine Asche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten hat der Nutzungsberechtigte ohne Aufforderung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Gebühr und mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Es kann nach Ablauf nicht wiedererworben werden.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.
(2) In jeder Wahlgrabstätte dürfen maximal eine Leiche und eine Asche oder zwei Aschen beigesetzt werden. Die Größe der Wahlgrabstätten entspricht den festgelegten Größen für Reihengrabstätten.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Gebühr und mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
§ 16 Rasengräber
(1) Rasenreihengrabstätten für Sarg- oder Urnenbeisetzungen sind in eigener Reihe angelegte Einzelgräber mit einer Größe von 2,60 m x 1,30 m je Sarg bzw. Urne. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben.
(2) In jeder Rasenreihengrabstätte dürfen maximal eine Leiche oder eine Asche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Gebühr und mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Es kann nach Ablauf nicht wiedererworben werden.
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(4) Die Gesamtfläche des Rasenreihengrabfeldes wird mit Rasen eingesät und durch den Friedhofsträger für die Dauer des Ruherechtes gepflegt. Eine Bepflanzung ist nicht zugelassen.
(5) Jede Grabstätte ist mit einem Grabmal entsprechend § 20 dieser Satzung zu versehen. Der Nutzungsberechtigte bleibt für das Grabmal verantwortlich. Die §§ 21 ff gelten entsprechend. Das Grabmal hat der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Ruhezeiten ohne Aufforderung selbst zu entfernen oder entfernen zu lassen.
(6) Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
(7) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, den auf den Grabstätten abgelegten Grabschmuck zu beräumen.
(8) Die anfallenden Kosten für die Pflege (regelmäßiger Rasenschnitt und Friedhofsunterhaltungsgebühren) sind in der jeweils zu entrichtenden Gebühr enthalten.
(9) Rasengräber können auch als Wahlgrabstätte vergeben werden. In diesem Fall gilt § 15 entsprechend.
§ 17 Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Reihengrabstätten (§ 14),
b) Wahlgrabstätten (§ 15),
c) Rasenreihengrabstätten (§ 16),
d) Rasenwahlgrabstätten (§ 16 Abs. 9 i.V.m. § 15).
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die jeweiligen Grabstätten entsprechend auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 18 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Die Übertragung von Nutzungsrechten gilt für alle Nutzungsberechtigten und Erwerber von Grabstätten, an denen für die gesamte Ruhezeit ein Pflegeaufwand entsteht.
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(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 2 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(5) Abs. 2 Satz 1 gilt in den Fällen der Absätze 3 und 4 entsprechend.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(8) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Erstattung der bereits entrichteten Gebühren besteht nicht.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der Friedhof bzw. die Grabfelder können auch besonderen Gestaltungsvorschriften unterworfen werden. Dazu erforderliche Hinweise und Bestimmungen zur Gestaltung und Pflege, auch aus ökologischer Sicht, werden durch die Friedhofsverwaltung in gesonderten Regelungen erlassen und liegen, sofern vorhanden, dort zur Einsichtnahme aus.
(3) Besonderheiten aus ethischen Gründen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4) Grabstellen sollen spätestens sechs Wochen nach der Beisetzung würdig hergerichtet werden und nach sechs Monaten gärtnerisch angelegt sein.
(5) Die Nutzungsberechtigten können die Gräber persönlich anlegen oder einen der zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Auf der individuellen Bepflanzungsfläche dürfen keine Gehölze verwendet werden, die benachbarte Grabstellen beeinträchtigen können. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Gehölze, die benachbarte Grabstätten beeinträchtigen, zu entfernen.
(7) Alle verrottbaren Abfälle, wie verwelkte Blumen, Kränze, Gebinde etc. sind von den Nutzungsberechtigten zu entfernen und in den für kompostierbare Abfälle bereitgestellten Behältnissen abzulagern. Nichtverrottbare Abfälle, wie unansehnlich gewordene Grabauflagen, sind in den dafür bereitgestellten Behältnissen abzulagern. Bei Nichtbeachtung dieser Pflegehinweise ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Abfälle zu Lasten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Das Verbrennen von Abfällen ist verboten.
(8) Das Abdecken der Grabstellen mit Koniferenzweigen im Winter sollte aus ökologischen Gründen und auch zur Abfallvermeidung eingeschränkt werden.
(9) Auf den Grabstellen oder den sie umgebenden Zwischenwegen ist jeglicher Einsatz von chemischen Mitteln untersagt.
(10) Grabeinfassungen sind grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung genehmigen zu lassen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, einen entsprechenden Antrag an die Friedhofsverwaltung zu stellen.
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VI. Grabmale
§ 20 Bestimmungen für Grabmale
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
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§ 22 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 23 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
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(4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(5) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gärtner beauftragen.
(6) Reihen- und Wahlgrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 25 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.
(2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.
§ 26 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Die Kosten hierfür trägt der jeweilige Nutzungsberechtigte. Zudem wird das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen.
(2) Für Grabschmuck gilt § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bzw. auch die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 Haftung
(1) Die Gemeinde und die Friedhofsverwaltung haften nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde bzw. die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 05.03.1996 außer Kraft.
Passow, 18.06.2012
gez. Busch Bürgermeister
(Siegel)
veröffentlicht im Turmblick Nr. 07/2012 am 10.07.2012
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