Lautertal (Vogelsberg)

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 19.11.2008 · Friedhofssatzung: 03.09.2008

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab150,00 € Nutzungsrecht/Grabgebühr gem. § 8 Abs. 1 b (Verstorbene über 5 Jahre)
Sargwahlgrab600,00 € (Doppelgrab) / 150,00 € (weitere Grabstelle) Nutzungsrecht für 35 Jahre gem. § 9 Abs. 1
Urnenreihengrab100,00 € Nutzungsrecht gem. § 8 Abs. 2
Urnenwahlgrabnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; stattdessen Urnenwand (175,00 €) und Urnenkammer (475,00 €) genannt
Urnengrab anonym250,00 € Nutzungsrecht gem. § 8 Abs. 3
Baumbestattungnicht angegeben Nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)440,00 € (Sarg Reihengrab) / 550,00 € (Sarg Wahlgrab) / 175,00 € (Urne Reihengrab) Gesondert nach § 6; nicht in der Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle35,00 € Als Leichenhalle/Friedhofskapelle bezeichnet gem. § 5

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Gebührenordnung

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg)

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 39 der Friedhofsordnung der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) vom 03.09.2008 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 19.11.2008 für die Friedhöfe der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) folgende

Gebührenordnung

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) vom 03.09.2008 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle

Für die Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 35,00 €

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab

  1. 1. in einer Reihengrabstätte 440,00 €
  2. 2. in einer Wahlgrabstätte

2

aa) Erstbestattung 550,00 € bb) jede weitere Bestattung 500,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren

  1. 1. in einer Reihengrabstätte 225,00 €
  2. 2. in eine Wahlgrabstätte aa) Erstbestattung 275,00 € bb) jede weitere Bestattung 250,00 € (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung
    • a) in einer Urnenreihengrabstätte 175,00 €
    • b) in einer Grabstätte für Erdbestattung 225,00 €
    • c) in einer Urnenwand 175,00 € (3) Für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % der vollen Gebühr berechnet, wenn die Bestattung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen auch an einem Wochentag erfolgen kann.

§ 7

Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Umbettung einer Leiche

a) innerhalb des Friedhofs 800,00 €

b) nach einem anderen Friedhof innerhalb der Gemeinde 1.000,00 €

c) nach einem anderen Friedhof außerhalb der Gemeinde 1.200,00 € (2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze. (3) Für die Umbettung einer Aschenurne

a) innerhalb des Friedhofs 300,00 €

b) nach einem anderen Friedhof innerhalb der Gemeinde 400,00 €

c) nach einem anderen Friedhof außerhalb der Gemeinde 500,00 €

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§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 100,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre 150,00 €

(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabs werden erhoben 100,00 €

(3) Für die Überlassung eines anonymen Urnengrabes 250,00 €

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für ein Doppelgrab (Familiengrab) 600,00 €

b) Für jede weitere Grabstelle je 150,00 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 21 der Friedhofsordnung) werden bei Wahlgrabstätten folgende Gebühren erhoben:

je Grabstätte und Jahr der Verlängerung 13,00 €

§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Aufnahme von Urnen in einer Urnenkammer werden folgende Gebühren erhoben.

a) Erstbelegung 475,00 €

b) Zweitbelegung 237,50 €

(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege.

(3) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gilt Abs. 1a) entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer wird je Jahr der Verlängerung 10,00 € erhoben (§ 26 Abs. 2 der Friedhofsordnung).

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§ 11

Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§ 33 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten

a) bei Reihengräbern - Urnenreihengräbern und einstelligen Wahlgräbern 150,00 €

b) der Beseitigung von Grabsteinen, Abdeckplatten und ähnlichen Einrichtungen, die auf mehrstelligen Wahlgräbern errichtet sind 250,00 € (2) Für die Beseitigung von Grabeinfriedigung je laufenden Meter 10,00 € (3) Für die Beseitigung von Bäumen, Strauchwerk, Gebüsch je Gewächs 10,00 €

§ 12

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 17.03.2005 in der Fassung der 1. Änderung vom 22.03.2005 außer Kraft.

Lautertal (Vogelsberg), den 20.11.2008

Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

FRIEDHOFSORDNUNG

der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg)

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I. S. 757) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) in der Sitzung vom 03.09.2008 für die Friedhöfe der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) folgende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg):

  • a) Friedhof Dirlammen
  • b) Friedhof Eichelhain
  • c) Friedhof Eichenrod
  • d) Friedhof Engelrod
  • e) Friedhof Hörgenau
  • f) Friedhof Hopfmannsfeld
  • g) Friedhof Meiches

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

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Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

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e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für fünf Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

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(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeugen und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigt Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 (Nutzung der) Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhalle gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle/ in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

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(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstituts bzw. durch Beauftragte der Hinterbliebenen.

§ 12 Grabstätte und Ruhefristen

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Gleichfalls ist eine Urnenumbettung aus einem Erdgrab (Urnenreihengrabstätte oder Feld für anonyme Urnenbeisetzung) nicht möglich. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten, (nicht auf dem Friedhof Dirlammen)

c) Urnenreihengrabstätten, (nicht auf dem Friedhof Eichenrod)

d) Urnenwahlgrabstätten, (nicht auf dem Friedhof Eichenrod)

e) Feld für anonyme Urnenbeisetzung, (nur auf dem Friedhof Eichelhain)

f) Urnenwände (Kolumbarien) (nur auf dem Friedhof Eichenrod)

g) Reihengrabstätten im Feld für Rasenbeisetzungen für Erd- und Urnenbeisetzungen (nicht auf dem Friedhof Meiches) (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbellegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. (3) Aschenurnen können in Reihen- und Wahlgrabstätten zusätzlich zur Erdbestattung beigesetzt werden. Für jede Grabstelle können zusätzlich zur Erdbestattung bis zu zwei Aschenurnen aufgenommen werden. (4) Eine Reihen- und Wahlgrabstätte für Erdbestattungen kann auch ausschließlich zur Aschenurnenbeisetzung verwendet werden. In diesem Fall können zwei Aschenurnen in einer Grabstelle aufgenommen werden. (5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 verlängert sich die Ruhefrist für die Reihengrabstätte durch die Aschenurnenbeisetzung nicht. Eine Urnenbeisetzung ist nur dann zulässig, wenn die Reihengrabstätte noch eine Ruhezeit von mindestens 20 Jahren hat. Bei einer Wahlgrabstätte ist ggf. ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung der Nutzungszeit erforderlich.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätten

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

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a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m
  2. 2. Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anläßlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Belegung der Grabstätte. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle

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des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden. (6) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist. (8) Wahlgräber können an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung (aus) abgemauert werden.

§ 22 Maße der Wahlgrabstätten

Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,00 m

Breite: 1,00 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Grabstätten für Erdbestattungen,

d) Urnenwänden (Kolumbarien),

e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.

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(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. Diese Aschenurnen müssen aus verrottbaren Materialien bestehen. Schwer zersetzbare oder schadstoffhaltige Stoffe dürfen nicht verwendet werden (dies gilt insbesondere für Marmor, Keramik, Kupfer und Kunststoffe).

§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,50 m; auf den Friedhöfen Eichelhain und Engelrod beträgt der Abstand 0,40 m

§ 24a Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.

(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m². Je Urnenwahlgrabstätte sind maximal zwei Urnenbeisetzungen möglich.

(3) Für Urnenwahlgrabstätten wird kein gesondertes Grabfeld angelegt. Es wird für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten ein gemeinsames Grabfeld genutzt.

(4) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt 0,50 m; auf den Friedhöfen Eichelhain und Engelrod beträgt der Abstand 0,40 m

§ 25 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 26 Urnenwände

(1) Urnenwände werden auf dem Friedhof in Eichenrod angeboten. Die einzelnen Urnenkammern haben eine Größe von 0,665 m Breite, 0,42 m Höhe und 0,45 m Tiefe.

(2) Die Urnenkammern werden für 30 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die

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Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist einmal möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschereste durch die Friedhofsverwaltung in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. (4) Die Urnenkammer ist mit einer 2 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. (5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand.

§ 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzung

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namenschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

D. Rasengrabfeld

§ 27 a Rasengrabfeld

(1) Auf den Friedhöfen (außer Meiches) werden Rasengrabfelder eingerichtet. Sie diesen zur Anlage von Grabstätten ohne Grabstein, Einfassung oder sonstiger Gestaltung. (2) Im Rasengrabfeld sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich, wobei die Grabstätten wie Reihengrabstätten zu behandeln sind. Nach § 16 kann während des Laufs der Ruhefrist demzufolge grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Für jede Grabstelle können jedoch zusätzlich zur Erdbestattung bis zu zwei Aschenurnen aufgenommen werden. Sollen ausschließlich Aschenurnen beigesetzt werden, können zwei Aschenurnen in einer Grabstelle aufgenommen werden. Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre. (3) Es ist zulässig, eine aus Naturstein hergestellte Platte in der Größe 0,40 m x 0,40 m und einer Mindeststärke von 6 cm auf dem Rasengrab anzubringen. (4) Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet (5) Die Pflege der Fläche wird durch das Friedhofspersonal oder durch beauftragte Unternehmen übernommen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 28 Wahlmöglichkeit

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(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lager Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 29 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§30) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  2. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  3. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 32 sein.
  4. 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m ab 1,00 m bis 1,20 m Höhe 0,16 m
  5. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 30 Besondere Gestaltungsmöglichkeiten

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe und grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  3. 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
  4. 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
  5. 5. Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille und Kunststoff. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
    • a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

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  1. 1. stehende Grabmale: Höhe: 0,60 bis 0,80 m Breite: bis 0,45 m Mindeststärke: 0,14 m
  2. 2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,35 m Höchstlänge: 0,40 m Mindeststärke: 0,14 m
    • b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
  3. 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,45 m Mindeststärke: 0,16 m
  4. 2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m Höchstlänge: 0,70 m Mindeststärke: 0,14 m
    • c) auf Wahlgrabstätten:
  5. 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe: 1,00 m bis 1,20 m, Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke: 0,18 m; bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig Höhe: 0,80 m bis 1,00 m, Breite: bis 1,40 m, Mindeststärke: 0,22 m;
  6. 2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite: bis 0,50 m, Länge: bis 0,90 m, Mindesthöhe: 0,16 m; bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite: bis 1,00 m Länge: bis 1,20 m Mindesthöhe: 0,18 m cc) Bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite: bis 1,20 m Länge: bis 1,20 m Mindesthöhe: 0,18 m

Es sollte nicht mehr als 2/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt sein.

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  1. 3. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  2. 1. liegende Grabmale: Größe: 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante: 0,15 m;
  3. 2. stehende Grabmale: Grundriß max. 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m;
  4. 4. Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden (Friedhof Eichelhain und bezüglich der Urnengräber zusätzlich Friedhof Engelrod).
  5. 5. Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.
  6. 6. Unbeschadet der Vorschrift des § 29 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.

§ 31 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 32 Standsicherheit

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(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräben nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B., Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 33 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige

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Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen drei Monate zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von drei Monaten die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei Urnenwänden an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist entsorgen. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 34 Bepflanzung von Grabstätten

  1. 1. (1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände und dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
  2. 2. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
  3. 3. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
  4. 4. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
  5. 5. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
  6. 6. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
  7. 7. (7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 35 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

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(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 34 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII. Sippenfriedhof

§ 36 Sippenfriedhof Meiches

Für den Friedhof Meiches gelten folgende abweichenden Regelungen:

a) Der Friedhof im Ortsteil Meiches ist ein Sippenfriedhof nach historischem Vorbild. Jeder ortsansässigen Familie steht eine Anzahl von Grabstätten zu, deren Lage und Zahl allgemein bekannt ist.

b) Die Belegung von Grabstätten erfolgt jeweils innerhalb der den Familien zustehenden Gräbern wobei die allgemeinen Regeln über Grabmaße, Ruhefrist, Herrichtung usw. zu beachten sind.

c) Es stehen jeder Familie nur höchstens so viel Grabstätten zu, wie zum jeweiligen Zeitpunkt Familienangehörige vorhanden sind.

d) Die Grabstätten stehen den jeweiligen Familien zu ohne Rücksicht auf Lage und Anschrift des jeweiligen Wohngrundstücks. Für neuzuziehende Hauseigentümer werden bisher unbelegte Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung zugeteilt, je nach Belegungssituation und Größe der Familie.

e) Nicht ortsansässige Bürgerinnen und Bürger, Zugereiste ohne eigenes Hausgrundstück und andere Personen werden nach Anweisung der Friedhofsverwaltung in den Bereichen des Friedhofs bestattet, in denen keine Sippengräber bestehen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage solcher Gräber besteht nicht.

f) Die Grabstätten stehen den jeweiligen Familien nach altem Recht in einem eigentumsähnlichen Verhältnis zu, so dass ein Grabkauf für den Sippenfriedhof Meiches nicht in Frage kommt.

g) Eine Weitergabe von Grabstätten an andere Personen als die Berechtigten ist ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung nicht zulässig.

Im Übrigen ist in allen Zweifelsfällen rechtzeitig vor einer Bestattung die Entscheidung der Friedhofsverwaltung herbeizuführen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

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§ 37 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

§ 38 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 32 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung. (2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 39 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 40 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für den Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

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e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt,

i) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

j) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

k) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge oder Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5, -- € bis 1.500, -- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat/Gemeindevorstand.

§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt

Die Friedhofsordnung der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) vom 22.03.2005 außer Kraft. § 37 bleibt unberührt.

Lautertal (Vogelsberg), 04.09.2008

Stock

Bürgermeister

Die vorstehende Friedhofsordnung enthält folgende Änderungen:

  1. 1. Änderung vom 22.04.2009, in Kraft ab 30.04.2009
  2. 2. Änderung vom 07.03.2012, in Kraft ab 15.03.2012
  3. 3. Änderung vom 13.07.2016, in Kraft ab 28. Juli 2016

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