Lauterhofen, M

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.05.2011 · Friedhofssatzung: 07.05.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab375,00 € Reihengrab für Erwachsene auf die Dauer der Ruhefrist (15 Jahre)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen Familiengrab (50,00 € pro Jahr)
Urnenreihengrab250,00 € Urnenreihengrab auf die Dauer der Ruhefrist (10 Jahre)
Urnenwahlgrab50,00 € pro Jahr Urnenwahlgrabstätte (2 Urnenwandplätze)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht explizit aufgeführt / keine separate Gebühr genannt
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten / nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben werden vom beauftragten Beerdigungsinstitut berechnet, nicht von der Gemeinde erhoben
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht aufgeführt; stattdessen Leichenhausnutzung (Sarg 180,00 €, Urne 120,00 €)

1. Aktuelle Änderungssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.

1. Satzung zur Änderung der

Satzung des Marktes Lauterhofen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen (1. Friedhofsgebührenänderungssatzung)

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), BayRS 2024-1-I, zuletzt geändert durch § 1 ÄndG vom 11.3.2014 (GVBl S. 70) erlässt der Markt Lauterhofen folgende

1. Satzung zur Änderung der Satzung des Marktes Lauterhofen über die

Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen vom 29.03.2011 wird wie folgt geändert:

1.) § 5 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Die Grabgebühr beträgt für

a) ein Reihengrab für Erwachsene auf die Dauer der Ruhefrist (15 Jahre)375,00 €
b) ein Reihengrab für Kinder auf die Dauer der Ruhefrist (15 Jahre)187,50 €
c) ein Urnenreihengrab als Erdgrab auf die Dauer der Ruhefrist (10 Jahre)250,00 €

2.) § 5 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Die Grabgebühr beträgt für das Nutzungsrecht

a) an einem Familiengrab (2 Grabplätze)50,00 € pro Jahr
b) an einer Urnenwahlgrabstätte (2 Grabplätze)
- als Urnenerdgrab50,00 € pro Jahr
- als Urnenwandgrab60,00 € pro Jahr

3.) § 5 Abs. 3 der Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Erfolgt in einem Familiengrab eine Drei- oder Vierfachbelegung (aufgrund von Tieferlegungen) wird für den zusätzlichen Grabplatz eine Gebühr in Höhe von 375,-- € erhoben. Wird in einem Familiengrab, einer Urnenwahlgrabstätte als Erdgrab oder einem Reihengrab über die normale Belegung nach Abs. 1 oder 2 hinaus eine Urne beigesetzt, wird für diesen zusätzlichen Grabplatz eine Gebühr in Höhe von 250,-- € erhoben. Wird in einer Urnenwahlgrabstätte als Urnenwandgrab über die normale Belegung nach Abs. 2 hinaus eine Urne beigesetzt, wird für diesen zusätzlichen Grabplatz eine Gebühr in Höhe von 300,-- € erhoben.

4.) § 7 Abs. 1 Nr. 8 der Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

8. Bereitstellung einer Urnenkammer-Verschlussplatte300,00 €

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2015 in Kraft.

Lauterhofen, den 30.03.2015

Ludwig Lang erster Bürgermeister

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2. Satzung zur Änderung der Satzung des Marktes Lauterhofen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen (2. Friedhofsgebührenänderungssatzung)

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), BayRS 2024-1-I, das zuletzt durch § 1 Abs. 57 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98, 599) und Art. 8a des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, erlässt der Markt Lauterhofen folgende

2. Satzung zur Änderung der Satzung des Marktes Lauterhofen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtungen vom 29.03.2011, zuletzt geändert durch die 1. Friedhofsgebührenänderungssatzung vom 30.03.2015 wird wie folgt geändert:

1.) § 5 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Die Grabgebühr beträgt für

a) ein Reihengrab für Erwachsene auf die Dauer der Ruhefrist (15 Jahre)450,00 €
b) ein Urnenreihengrab als Erdgrab auf die Dauer der Ruhefrist (10 Jahre)300,00 €

2.) § 5 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Die Grabgebühr beträgt für das Nutzungsrecht

a) an einem Familiengrab (2 Grabplätze)60,00 € pro Jahr
b) an einer Urnenwahlgrabstätte (2 Grabplätze)
- als Urnenerdgrab60,00 € pro Jahr
- als Urnenwandgrab72,00 € pro Jahr

3.) § 5 Abs. 3 der Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Erfolgt in einem Familiengrab eine Drei- oder Vierfachbelegung (aufgrund von Tieferlegungen) wird für jeden zusätzlichen Grabplatz eine Gebühr in Höhe von 450,-- € erhoben. Wird in einem Familiengrab, einer Urnenwahlgrabstätte als Erdgrab oder einem Reihengrab über die normale Belegung nach Abs. 1 oder 2 hinaus eine Urne beigesetzt, wird für diesen zusätzlichen Grabplatz eine Gebühr in Höhe von 300,-- € erhoben. Wird in einer Urnenwahlgrabstätte als Urnenwandgrab über die normale Belegung nach Abs. 2 hinaus eine Urne beigesetzt, wird für diesen zusätzlichen Grabplatz eine Gebühr in Höhe von 360,-- € erhoben.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Lauterhofen, den 13.12.2019

Ludwig Lang erster Bürgermeister

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3. Satzung zur Änderung der

Satzung des Marktes Lauterhofen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen (3. Friedhofsgebührenänderungssatzung)

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), BayRS 2024-1-I, das zuletzt durch § 1 Abs. 57 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98, 599) und Art. 8a des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, erlässt der Markt Lauterhofen folgende

2. Satzung zur Änderung der Satzung des Marktes Lauterhofen über die

Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtungen vom 29.03.2011, zuletzt geändert durch die 2. Friedhofsgebührenänderungssatzung vom 13.12.2019 wird wie folgt geändert:

1.) § 5 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Die Grabgebühr beträgt für

a) ein Reihengrab für Erwachsene auf die Dauer der Ruhefrist (15 Jahre) 525,00 €

2.) § 5 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Die Grabgebühr beträgt für das Nutzungsrecht

a) an einem Familiengrab (2 Grabplätze) 70,00 € pro Jahr

3.) § 5 Abs. 3 der Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Erfolgt in einem Familiengrab eine Drei- oder Vierfachbelegung (aufgrund von Tieferlegungen) wird für jeden zusätzlichen Grabplatz eine Gebühr in Höhe von 525,-- € erhoben. Wird in einem Familiengrab, einer Urnenwahlgrabstätte als Erdgrab oder einem Reihengrab über die normale Belegung nach Abs. 1 oder 2 hinaus eine Urne beigesetzt, wird für diesen zusätzlichen Grabplatz eine Gebühr in Höhe von 300,-- € erhoben. Wird in einer Urnenwahlgrabstätte als Urnenwandgrab über die normale Belegung nach Abs. 2 hinaus eine Urne beigesetzt, wird für diesen zusätzlichen Grabplatz eine Gebühr in Höhe von 360,-- € erhoben.

4.) § 6 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung: Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses pro Tag beträgt:

a) für einen Sarg 110,00 €

b) für eine Urne 60,00 €

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Lauterhofen, den 22.12.2025

Ludwig Lang erster Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung des Marktes Lauterhofen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen

(Friedhofsgebührensatzung)

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.2.2010 (GVBl. S. 66) und Art 20 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.4.2010 (GVBl. S. 169) erlässt der Markt Lauterhofen folgende

Friedhofsgebührensatzung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Bemessungsgrundlage

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der vom Markt Lauterhofen aufgewendeten Kosten.

§ 2 Gebührenarten und Gebührenpflicht

(1) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabgebühren (§ 5)

b) Bestattungsgebühren (§ 6)

c) sonstige Gebühren (§ 7)

(3) Werden im Einzelfall Leistungen notwendig, für die in dieser Satzung Gebühren nicht festgesetzt sind, so werden die Gebühren entsprechend der erbrachten Leistung nach vergleichbaren Gebührentatbeständen und vergleichbaren Gebührensätzen festgesetzt.

(4) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Der Markt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 3 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 3 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch den Markt,

c) im Fall des § 3 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 3 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

II.

Einzelne Gebühren

§ 5

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt für

a) ein Reihengrab für Erwachsene auf die Dauer der Ruhefrist (15 Jahre) 375,00 €

b) ein Reihengrab für Kinder auf die Dauer der Ruhefrist (15 Jahre) 187,50 €

c) ein Urnenreihengrab auf die Dauer der Ruhefrist (10 Jahre) 250,00 €

(2) Die Grabgebühr beträgt für das Nutzungsrecht

a) an einem Familiengrab (2 Grabplätze) 50,00 € pro Jahr

b) an einer Urnenwahlgrabstätte (2 Urnenwandplätze) 50,00 € pro Jahr

(3) Erfolgt in einem Familiengrab eine Drei- oder Mehrfachbelegung (aufgrund von Tieferlegungen) wird für den zusätzlichen Grabplatz eine Gebühr in Höhe von 375,-- € erhoben. Wird in einem Familiengrab, einer Urnenwahlgrabstätte oder einem Reihengrab über die normale Belegung nach Abs. 1 oder 2 hinaus eine Urne beigesetzt, wird für diesen zusätzlichen Grabplatz eine Gebühr in Höhe von 250,-- € erhoben.

(4) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gilt die jeweilige Grabgebühr nach Abs. 2, bzw. bei zusätzlicher Belegung nach Abs. 3 entsprechend. Für die Verlängerung der Nutzungszeit der unter Abs. 1 genannten Reihengräber gilt die jeweilige Grabgebühr nach Abs. 1, bzw. bei zusätzlicher Belegung nach Abs. 3 entsprechend.

(5) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist zu entrichten.

(6) Durch die Grabgebühr sind auch die vom Markt zur Verfügung gestellten Platten für Grabeinfassungen abgegolten.

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühren für die Besorgung und Einsargung einer Leiche, für die Tätigkeit der Leichenträger, für Leichentransport und Herstellung eines Grabes (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) berechnet das beauftragte Beerdigungsinstitut. Dies gilt ebenso für die Ausgrabung, Wiederbeisetzung und Umbettung von Leichen und Gebeinen. Weiterhin ist die Inanspruchnahme kirchlicher Einrichtungen nicht Gegenstand dieser Gebührensatzung.

Seite - 2 - (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt:

a) für einen Sarg 180,00 €

b) für eine Urne 120,00 €.

(3) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenklimatruhe beträgt 80,00 €.

§ 7

Sonstige Gebühren

(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Schriftliche Auskünfte 5,00 €
  2. 2. Umschreibung oder Verlängerung eines eine Gebühr in Höhe der Grabnutzungsrechts betreffenden Grabnutzungsgebühr für ein Jahr
  3. 3. Genehmigung für Grabdenkmäler aller Art 25,00 €
  4. 4. Genehmigung zur Durchführung gewerblicher Arbeiten auf den gemeindlichen Friedhöfen
    • a) Einzelgenehmigung 25,00 €
    • b) Genehmigung für ein Kalenderjahr 75,00 €
  5. 5. Reinigung des Leichenhauses 55,00 €
  6. 6. Zuschlag für Sonderreinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge 55,00 €
  7. 7. Bereitstellung von Kerzen 25,00 €
  8. 8. Bereitstellung einer Urnenkammer-Verschlussplatte 250,00 €

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind (z.B. Erdabfuhr von überflüssigem Grabaushub, sofern er nicht vom Gebührenschuldner selbst oder dem Beerdigungsinstitut beseitigt wurde, Abräumen einer Grabstätte, etc.) werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 8

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung vom 04.01.2002, die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 09.02.2006 und die 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 07.03.2008 außer Kraft.

Lauterhofen, den 29.03.2011

Peter Braun Erster Bürgermeister

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Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Lauterhofen (Friedhofssatzung)

vom 07.05.2026

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98, erlässt der Markt Lauterhofen, folgende

Satzung:

I.

Allgemeine Vorschriften

##### § 1

##### Geltungsbereich

Der Markt Lauterhofen errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als eine öffentliche Einrichtung:

  • a) die gemeindeeigenen Friedhöfe in Lauterhofen, Trautmannshofen und Gebertshofen,
  • b) die gemeindeeigenen Leichenhäuser in Lauterhofen, Trautmannshofen, Gebertshofen und Traunfeld.

##### § 2

##### Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Einwohnern des Marktes Lauterhofen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

##### § 3

##### Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

  • a) die verstorbenen Einwohner des Marktes Lauterhofen,
  • b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, unverheiratete Geschwister),
  • c) die im Gebiet des Marktes Lauterhofen Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  • d) die Verstorbenen, die in auswärtigen Anstalten (z. B. Altenheim, Pflegeheim), Aufnahme gefunden haben, ihren Wohnsitz jedoch früher im Gemeindebereich Lauterhofen hatten,
  • d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes,
  • e) Verstorbene der Pfarreien Lauterhofen, Trautmannshofen, und Traunfeld sowie der Expositur Gebertshofen mit auswärtigen Wohnsitz.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis des Marktes Lauterhofen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

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§ 4

Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden vom Markt Lauterhofen verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden vom Markt Lauterhofen so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der/die Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Der Markt Lauterhofen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber bis um 20.00 Uhr für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen (z. B. bei Leichenausgrabungen oder Umbettungen) oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7

Verhalten in den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 5 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind

Seite | 2 hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer, Steinmetze, Kunstschmiede, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende für ihre Tätigkeiten auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Markt Lauterhofen. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder sie selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

c) Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Die Zulassung erfolgt durch kostenpflichtige Einzel- oder Jahresgenehmigung. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (3) Über den Antrag entscheidet der Markt Lauterhofen innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat der Markt Lauterhofen nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (4) Gärtnern und sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (5) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Bestattungssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Das für die gewerblichen Arbeiten erforderliche Werkzeug und Material darf auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie keine Behinderung darstellen. Nach Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und die Lager-

Seite | 3 plätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen bei der Marktverwaltung anzuzeigen. Abs. 1 bis 4 sind nicht anwendbar.

(8) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

III.

Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes Lauterhofen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofs-Belegungsplänen, die bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können.

§ 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelerdgrabstätten

b) Doppelerdgrabstätten (Familiengräber)

c) Urnenerdgrabstätten (Einzel- bzw. Doppelgrabstätten)

d) Urnennischen in Urnenwänden (Doppelgrabstätten)

e) Urnenwiesengräber (Einzel- bzw. Doppelgrabstätten)

f) Urnenröhrengräber (Familiengräber)

g) Ehrengrabstätten

h) Priestergrabstätten

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Markt Lauterhofen bestimmt und richtet sich nach den Belegungsplänen. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vom Markt Lauterhofen freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) In Einzelerdgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.

(4) In Doppelerdgrabstätten (Familiengräber) können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen.

(5) Tieferlegungen sind zulässig, sofern es die Umstände im Einzelfall erlauben (Bodenbeschaffenheit, Platzverhältnisse).

(6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Markt Lau-

Seite | 4 terhofen.

(7) Der Markt Lauterhofen stellt in jedem seiner Friedhöfe einen Platz für eine Priestergrabstätte unentgeltlich zur Verfügung. Die Anlage und die Unterhaltung der Priestergräber obliegen der jeweiligen Pfarrgemeinde.

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können sowohl in Urnenerdgrabstätten oder Urnennischen in Urnenwänden, als auch in Einzelerd- oder Doppelerdgrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. In Einzelerdgrabstätten ist die Beisetzung von maximal zwei Urnen zusätzlich zu Leichen Verstorbener mit laufender Ruhefrist zulässig; in Doppelerdgrabstätten von maximal vier Urnen. (3) Urnenerdgrabstätten sind Grabstätten in einem ausgewiesenen Urnengräberfeld zur Beisetzung von Urnen. Urnennischen sind Grabstätten in Urnenwänden zur Beisetzung von Urnen. (4) In einer Urnenerd-Einzelgrabstätte dürfen die Aschenreste einer Person, in Urnennischen und in Urnen-Doppelgrabstätten Aschenreste bis zu zwei Verstorbenen einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Urnennische, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt Lauterhofen berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12

Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

1. EinzelgrabstättenLänge: von 2,10 bis zu 2,50 Meter Breite: von 0,70 bis zu 0,80 Meter
2. Doppelgrabstätten (Familiengräber)Länge: von 2,10 bis zu 2,50 Meter Breite: von 1,65 bis zu 2,40 Meter
3. UrnenerdgrabstättenLänge: von 0,60 bis zu 1,00 Meter Breite: von 0,50 bis zu 0,60 Meter
4. Urnennischen in UrnenwändenLänge: 0,45 Meter Breite: 0,45 Meter

Der Abstand von Einzelgrabstätte zu Einzelgrabstätte sowie von Doppelgrabstätte zu Doppelgrabstätte beträgt jeweils 50 cm. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der erdbestatteten Urne mindestens 0,50 m.

(2) Die Gräber werden von den durch den Markt Lauterhofen zugelassenen Personen oder Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.

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§ 13

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Ein Grabnutzungsrecht kann im Voraus und auch unabhängig von einem Todesfall ebenfalls mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen werden. Die Grabstätte selbst wird in diesem Fall jedoch erst bei einem Todesfall zugeteilt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt wird. (3) Das Nutzungsrecht an Einzel- oder Doppelgrabstätten (§ 10 Abs. 1 Buchst. a und b) kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um 5, 10 oder 15 weitere Jahre, das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten (§ 10 Abs. 1 Buchst. c, d, e und f) um 5 oder 10 weitere Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des jeweiligen Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt Lauterhofen über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, oder die Angehörigen in gerader Linie oder die Erben oder Pfleger des Grabes rechtzeitig vom Markt Lauterhofen benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Die Übertragung auf einen anderen Verwandten kann in besonders begründeten Einzelfällen vom Markt Lauterhofen genehmigt werden. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde.

Seite | 6 (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in §14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16

Gärtnerische Gestaltung der Gräber (hier einfügen – Rasen ansähen)

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Grabbeete dürfen nicht höher als 10 cm sein. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt Lauterhofen ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen vom Markt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes Lauterhofen über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 31).

Seite | 7 (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Die in Spiralform angelegte Urnengemeinschaftsanlage mit den Urnenerdgrabstätten im neuen Teil des Friedhofs Lauterhofen wurde bereits vom Markt Lauterhofen einheitlich gärtnerisch angelegt. Etwaige weitere Bepflanzungen durch Nutzungsberechtigte der Urnenerdgräber oder deren Beauftragte sind daher aufgrund der einheitlichen Gestaltung dieses Bereichs nicht gestattet. Den Nutzungsberechtigten ist aber erlaubt, neben der einheitlichen Grabplatte für die Urnenerdgrabstätte ein Grablicht, einen Weihwasserkessel sowie eine kleine Blumenvase oder ein kleines Blumengesteck aufzustellen. (9) Die im Bereich der Urnenwand abgestellten Blumenschalen und niedergelegten Blumengebinde sind nach 4 Wochen sowie Grablichter nach deren Abbrennen wieder von den Grabeigentümern zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgen, werden diese vom Markt Lauterhofen nach Ablauf dieser Frist entfernt. (10) Im Bereich der angelegten Urnenröhrengräber im Friedhof Trautmannshofen ist eine Ablage von Blumen, Grabschmuck oder Kerzen nur auf dem dafür vorgesehenen, gepflasterter Schachtring rund um die aufgestellte Engelsstatue erlaubt. Kränze, Gebinde und Grabschmuck welche anlässlich einer Bestattung abgelegt wurden sowie Blumen und Grabschmuck allgemein sind nach 4 Wochen selbständig vom Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgen, werden diese vom Markt Lauterhofen nach Ablauf dieser Frist entfernt. (11) Die angelegten Urnenwiesengräber im Friedhof Lauterhofen wurden mit Rasen angesät und während der Nutzungsdauer vom Markt Lauterhofen unterhalten. Das Ablegen von Grabschmuck (Kränze, Gebinde, Schalen etc.) ist ausschließlich im Rahmen der Bestattung erlaubt, der abgelegte Grabschmuck ist 1 Woche nach Bestattung vom Nutzungsberechtigten selbstständig zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgen, werden diese vom Markt Lauterhofen nach Ablauf dieser Frist entfernt. Jedwede sonstige Ablage von Grabschmuck ohne Bestattung ist unzulässig. Der Markt Lauterhofen kann den Grabschmuck in diesen Fällen ohne weitere Nachricht umgehend entfernen. Ferner ist er nicht zur Aufbewahrung desselben verpflichtet

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung und Änderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis des Marktes Lauterhofen. Der Markt Lauterhofen ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung,

b) maßstabsgetreue Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Der verwendete Maßstab ist anzugeben. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Grabsteine aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimms-

Seite | 8 te Folgen von Kinderarbeit im Sinne des Artikel 3 des Übereinkommens Nummer 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Der Nachweis kann im Sinne von Satz 1 erbracht werden, entsprechend den Regelungen des Art. 9a Abs. 2 und 3 des Bestattungsgesetzes (BestG).

(5) Werden Grabmale ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann der Markt Lauterhofen die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals unter angemessener Fristsetzung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der Markt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist der Markt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 wider- spricht (Ersatzvornahme, § 31).

(6) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale müssen bei Einzel- und Doppelgrabstätten mindestens 16 cm, bei

Urnenerdgrabstätten mindestens 10 cm stark sein und dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) bei Einzelgrabstätten:Höhe 1,20 mBreite 0,70 m
b) bei Doppelgrabstätten:Höhe 1,50 mBreite 1,30 m
c) bei Urnenerdgrabstätten:Höhe 0,50 mBreite 0,50 m

Bei Verwendung von schmiedeeisernen Kreuzen sind ebenfalls die vorstehend genannten Höhen und Breiten einzuhalten.

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt Lauterhofen die Erlaubnis erteilt.

(3) Als Grabeinfassung dienen die vom Markt Lauterhofen zur Verfügung gestellten Trittsteine (Betonpflastersteine mit den Maßen 0,5 m x 0,5 m). In Ergänzung zu den Trittsteinen sind Grabeinfassungen aus Metall, Holz zugelassen, soweit diese mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. Grabplatten dürfen sich über höchstens 2/3 über ein Erdgrab erstrecken.

(4) Die vom Markt Lauterhofen zur Verfügung gestellten Trittsteine (Betonpflastersteine mit den Maßen 0,5 m x 0,5 m) sind bei Absenkung durch eine erfolgte Bestattung bzw. natürlicher Absenkung von den Nutzungsberechtigten selbst wieder anzuheben und in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

§ 19

Grabgestaltung

(1) Grabmale müssen, unbeschadet der besonderen Anforderungen des § 20 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift auf den Grabsteinen müssen mit der Würde des Friedhofs im

Seite | 9 Einklang stehen.

§ 20

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. (1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  2. 2. (2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung ist zu beachten, dass die Grabmale lediglich einen Sockel von max. 10cm Höhe haben dürfen und die Beschriftung des Grabsteins sowie angebrachte Grabbilder in einem passenden Verhältnis zum Gesamtdenkmal steht.
  3. 3. (3) a) Im neuen Friedhofsteil in Lauterhofen (Abteilungen F, G und H) sollen zur einheitlichen Gestaltung Grabdenkmäler in Steleform aus Naturstein errichtet werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Marktes Lauterhofen.
  4. 1. b) Bei Neuerrichtung von Grabdenkmälern im alten Friedhofsteil Lauterhofen (Abteilungen A bis E) sind möglichst die Richtlinien für den neuen Friedhofsteil einzuhalten. Wünsche nach Grabgestaltung aus Holz oder Metall bedürfen der Zustimmung des Marktes Lauterhofen.
  5. 2. c) Die im Friedhof Lauterhofen errichtete Urnenwand soll ebenfalls einheitlich gestaltet werden. Der Markt Lauterhofen stellt daher den Nutzungsberechtigten gegen Kostenersatz Urnenwand-Verschlussplatten zur Verfügung. Die Beschriftung der Verschlussplatten soll in dunkelbrauner oder schwarzer Schrift erfolgen. Anderweitige Verschlussplatten sind nicht zulässig.
  6. 3. d) In den beiden Friedhöfen in Trautmannshofen und Gebertshofen sollen entweder ~~helle~~ Natursteine in Steleform oder Holzkreuze verwendet werden. Es können auch Gestaltungen in Schmiedeeisen oder Buntmetall sein.
  7. 4. e) Bei den Urnenerdgrabstätten der neu angelegten Urnengemeinschaftsanlage im neuen Teil des Friedhofs Lauterhofen. Die Beschriftung der Natursteinplatten soll in dunkler Farbe (dunkelbraun bis schwarz) erfolgen. Die Beschriftung selbst soll mindestens die Daten des Verstorbenen (Vorname, Name, Geburts- und Sterbedaten) enthalten.
  8. 5. f) Die im Friedhof Trautmannshofen angelegte Urnenröhrengräbern sollen einheitlich gestaltet werden. Hierzu wurden Bronzedeckel in die Erde eingelassen. Vom Markt Lauterhofen werden ergänzend die mit Namen versehenen Einsätze für die Bronzedeckel gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt. Diese werden vom Markt Lauterhofen mit dem im Antrag gemachten Daten beschriftet und bestellt. Anderweitige Namenseinsätze für die vorgesehenen Bronzedeckel sind nicht zulässig.
  9. 6. g) Bei den im Friedhof Lauterhofen angelegten Wiesengräbern können auf Wunsch Namensplättchen vom Markt Lauterhofen gegen Kostenersatz beantragt werden. Diese werden vom Markt Lauterhofen mit dem im Antrag gemachten Daten beschriftet und zur Verfügung gestellt. Anderweitige Namensplättchen bzw. Beschriftungen sind nicht zulässig.
  10. 4. (4) Soweit es der Markt Lauterhofen innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 19 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, können Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 zugelassen werden.

§ 21

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit

Seite | 10 von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 31). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder nach § 14 Abs. 2 dieser Satzung umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis des Friedhofträgers entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale und sonstiger Grabschmuck gehen nach Ablauf der Fristen in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes Lauterhofen. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes Lauterhofen.

IV.

Bestattungsvorschriften

##### § 22 Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahnung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen,

Seite | 11 bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 23

Leichenhaus- und Sargkühlungsbenutzungszwang

(1) Jede Leiche, die auf einen gemeindlichen Friedhof erdbestattet wird, ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in eines der unter § 1 Buchst. b aufgeführten Leichenhäuser zu verbringen. (2) Soweit im Leichenhaus eine Leichenkühltruhe vorhanden ist, ist für die Aufbahrung der Toten diese zu benutzen. Auf die Benutzung der Leichenkühltruhe kann verzichtet werden, wenn die Tagestemperaturen 5 Grad Celsius nicht übersteigen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 24

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gebiet des Marktes Lauterhofen sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 26

Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen - insbesondere das Ausheben und Verfüllen des Grabes, das Versenken des Sarges, die Beisetzung von Urnen, die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen sowie das Ausschmücken des Aufbahrungsraums (Grundausstattung mit Trauerschmuck) auf den gemeindlichen Friedhöfen bzw. Leichenhäusern obliegen den vom Markt Lauterhofen durch Vertrag oder im Einzelfall zugelassenen Bestattungsunternehmen.

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§ 27

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde in Einzel-, Doppel- oder Urnenerdgrabstätten bzw. in Urnennischen in Urnenwänden. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische geschlossen ist.

§ 28

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes dem Markt Lauterhofen anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Der Zeitpunkt der Bestattung ist dem Markt Lauterhofen mitzuteilen.

§ 29

Ruhefrist

Die Ruhefrist für Einzel- und Doppelgrabstätten wird auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 30

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes Lauterhofen. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V.

Schlussbestimmungen

§ 31

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt Lauterhofen die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

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§ 32

Haftungsausschluss

Der Markt Lauterhofen übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen oder durch Tiere verursacht werden, keine Haftung.

§ 33

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1.000,– Euro belegt werden, wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 23),
  • b) die erforderliche Erlaubnis des Marktes Lauterhofen nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 21 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 19.02.2020 außer Kraft.

Lauterhofen, den 07.05.2026

Xaver Lang Erster Bürgermeister

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3. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung des Marktes Lauterhofen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen

(Friedhofsgebührensatzung)

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.2.2010 (GVBl. S. 66) und Art 20 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.4.2010 (GVBl. S. 169) erlässt der Markt Lauterhofen folgende

Friedhofsgebührensatzung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Bemessungsgrundlage

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der vom Markt Lauterhofen aufgewendeten Kosten.

§ 2 Gebührenarten und Gebührenpflicht

(1) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabgebühren (§ 5)

b) Bestattungsgebühren (§ 6)

c) sonstige Gebühren (§ 7)

(3) Werden im Einzelfall Leistungen notwendig, für die in dieser Satzung Gebühren nicht festgesetzt sind, so werden die Gebühren entsprechend der erbrachten Leistung nach vergleichbaren Gebührentatbeständen und vergleichbaren Gebührensätzen festgesetzt.

(4) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Der Markt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 3 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 3 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch den Markt,

c) im Fall des § 3 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 3 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

II.

Einzelne Gebühren

§ 5

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt für

a) ein Reihengrab für Erwachsene auf die Dauer der Ruhefrist (15 Jahre) 375,00 €

b) ein Reihengrab für Kinder auf die Dauer der Ruhefrist (15 Jahre) 187,50 €

c) ein Urnenreihengrab auf die Dauer der Ruhefrist (10 Jahre) 250,00 €

(2) Die Grabgebühr beträgt für das Nutzungsrecht

a) an einem Familiengrab (2 Grabplätze) 50,00 € pro Jahr

b) an einer Urnenwahlgrabstätte (2 Urnenwandplätze) 50,00 € pro Jahr

(3) Erfolgt in einem Familiengrab eine Drei- oder Mehrfachbelegung (aufgrund von Tieferlegungen) wird für den zusätzlichen Grabplatz eine Gebühr in Höhe von 375,-- € erhoben. Wird in einem Familiengrab, einer Urnenwahlgrabstätte oder einem Reihengrab über die normale Belegung nach Abs. 1 oder 2 hinaus eine Urne beigesetzt, wird für diesen zusätzlichen Grabplatz eine Gebühr in Höhe von 250,-- € erhoben.

(4) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gilt die jeweilige Grabgebühr nach Abs. 2, bzw. bei zusätzlicher Belegung nach Abs. 3 entsprechend. Für die Verlängerung der Nutzungszeit der unter Abs. 1 genannten Reihengräber gilt die jeweilige Grabgebühr nach Abs. 1, bzw. bei zusätzlicher Belegung nach Abs. 3 entsprechend.

(5) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist zu entrichten.

(6) Durch die Grabgebühr sind auch die vom Markt zur Verfügung gestellten Platten für Grabeinfassungen abgegolten.

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühren für die Besorgung und Einsargung einer Leiche, für die Tätigkeit der Leichenträger, für Leichentransport und Herstellung eines Grabes (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) berechnet das beauftragte Beerdigungsinstitut. Dies gilt ebenso für die Ausgrabung, Wiederbeisetzung und Umbettung von Leichen und Gebeinen. Weiterhin ist die Inanspruchnahme kirchlicher Einrichtungen nicht Gegenstand dieser Gebührensatzung.

Seite - 2 - (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt:

a) für einen Sarg 180,00 €

b) für eine Urne 120,00 €.

(3) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenklimatruhe beträgt 80,00 €.

§ 7

Sonstige Gebühren

(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Schriftliche Auskünfte 5,00 €
  2. 2. Umschreibung oder Verlängerung eines eine Gebühr in Höhe der Grabnutzungsrechts betreffenden Grabnutzungsgebühr für ein Jahr
  3. 3. Genehmigung für Grabdenkmäler aller Art 25,00 €
  4. 4. Genehmigung zur Durchführung gewerblicher Arbeiten auf den gemeindlichen Friedhöfen
    • a) Einzelgenehmigung 25,00 €
    • b) Genehmigung für ein Kalenderjahr 75,00 €
  5. 5. Reinigung des Leichenhauses 55,00 €
  6. 6. Zuschlag für Sonderreinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge 55,00 €
  7. 7. Bereitstellung von Kerzen 25,00 €
  8. 8. Bereitstellung einer Urnenkammer-Verschlussplatte 250,00 €

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind (z.B. Erdabfuhr von überflüssigem Grabaushub, sofern er nicht vom Gebührenschuldner selbst oder dem Beerdigungsinstitut beseitigt wurde, Abräumen einer Grabstätte, etc.) werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 8

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung vom 04.01.2002, die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 09.02.2006 und die 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 07.03.2008 außer Kraft.

Lauterhofen, den 29.03.2011

Peter Braun Erster Bürgermeister

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Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Lauterhofen (Friedhofssatzung)

vom 07.05.2026

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98, erlässt der Markt Lauterhofen, folgende

Satzung:

I.

Allgemeine Vorschriften

##### § 1

##### Geltungsbereich

Der Markt Lauterhofen errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als eine öffentliche Einrichtung:

  • a) die gemeindeeigenen Friedhöfe in Lauterhofen, Trautmannshofen und Gebertshofen,
  • b) die gemeindeeigenen Leichenhäuser in Lauterhofen, Trautmannshofen, Gebertshofen und Traunfeld.

##### § 2

##### Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Einwohnern des Marktes Lauterhofen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

##### § 3

##### Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

  • a) die verstorbenen Einwohner des Marktes Lauterhofen,
  • b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, unverheiratete Geschwister),
  • c) die im Gebiet des Marktes Lauterhofen Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  • d) die Verstorbenen, die in auswärtigen Anstalten (z. B. Altenheim, Pflegeheim), Aufnahme gefunden haben, ihren Wohnsitz jedoch früher im Gemeindebereich Lauterhofen hatten,
  • d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes,
  • e) Verstorbene der Pfarreien Lauterhofen, Trautmannshofen, und Traunfeld sowie der Expositur Gebertshofen mit auswärtigen Wohnsitz.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis des Marktes Lauterhofen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

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§ 4

Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden vom Markt Lauterhofen verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden vom Markt Lauterhofen so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der/die Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Der Markt Lauterhofen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber bis um 20.00 Uhr für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen (z. B. bei Leichenausgrabungen oder Umbettungen) oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7

Verhalten in den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 5 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind

Seite | 2 hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer, Steinmetze, Kunstschmiede, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende für ihre Tätigkeiten auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Markt Lauterhofen. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder sie selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

c) Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Die Zulassung erfolgt durch kostenpflichtige Einzel- oder Jahresgenehmigung. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (3) Über den Antrag entscheidet der Markt Lauterhofen innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat der Markt Lauterhofen nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (4) Gärtnern und sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (5) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Bestattungssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Das für die gewerblichen Arbeiten erforderliche Werkzeug und Material darf auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie keine Behinderung darstellen. Nach Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und die Lager-

Seite | 3 plätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen bei der Marktverwaltung anzuzeigen. Abs. 1 bis 4 sind nicht anwendbar.

(8) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

III.

Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes Lauterhofen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofs-Belegungsplänen, die bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können.

§ 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelerdgrabstätten

b) Doppelerdgrabstätten (Familiengräber)

c) Urnenerdgrabstätten (Einzel- bzw. Doppelgrabstätten)

d) Urnennischen in Urnenwänden (Doppelgrabstätten)

e) Urnenwiesengräber (Einzel- bzw. Doppelgrabstätten)

f) Urnenröhrengräber (Familiengräber)

g) Ehrengrabstätten

h) Priestergrabstätten

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Markt Lauterhofen bestimmt und richtet sich nach den Belegungsplänen. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vom Markt Lauterhofen freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) In Einzelerdgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.

(4) In Doppelerdgrabstätten (Familiengräber) können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen.

(5) Tieferlegungen sind zulässig, sofern es die Umstände im Einzelfall erlauben (Bodenbeschaffenheit, Platzverhältnisse).

(6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Markt Lau-

Seite | 4 terhofen.

(7) Der Markt Lauterhofen stellt in jedem seiner Friedhöfe einen Platz für eine Priestergrabstätte unentgeltlich zur Verfügung. Die Anlage und die Unterhaltung der Priestergräber obliegen der jeweiligen Pfarrgemeinde.

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können sowohl in Urnenerdgrabstätten oder Urnennischen in Urnenwänden, als auch in Einzelerd- oder Doppelerdgrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. In Einzelerdgrabstätten ist die Beisetzung von maximal zwei Urnen zusätzlich zu Leichen Verstorbener mit laufender Ruhefrist zulässig; in Doppelerdgrabstätten von maximal vier Urnen. (3) Urnenerdgrabstätten sind Grabstätten in einem ausgewiesenen Urnengräberfeld zur Beisetzung von Urnen. Urnennischen sind Grabstätten in Urnenwänden zur Beisetzung von Urnen. (4) In einer Urnenerd-Einzelgrabstätte dürfen die Aschenreste einer Person, in Urnennischen und in Urnen-Doppelgrabstätten Aschenreste bis zu zwei Verstorbenen einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Urnennische, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt Lauterhofen berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12

Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

1. EinzelgrabstättenLänge: von 2,10 bis zu 2,50 Meter Breite: von 0,70 bis zu 0,80 Meter
2. Doppelgrabstätten (Familiengräber)Länge: von 2,10 bis zu 2,50 Meter Breite: von 1,65 bis zu 2,40 Meter
3. UrnenerdgrabstättenLänge: von 0,60 bis zu 1,00 Meter Breite: von 0,50 bis zu 0,60 Meter
4. Urnennischen in UrnenwändenLänge: 0,45 Meter Breite: 0,45 Meter

Der Abstand von Einzelgrabstätte zu Einzelgrabstätte sowie von Doppelgrabstätte zu Doppelgrabstätte beträgt jeweils 50 cm. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der erdbestatteten Urne mindestens 0,50 m.

(2) Die Gräber werden von den durch den Markt Lauterhofen zugelassenen Personen oder Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.

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§ 13

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Ein Grabnutzungsrecht kann im Voraus und auch unabhängig von einem Todesfall ebenfalls mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen werden. Die Grabstätte selbst wird in diesem Fall jedoch erst bei einem Todesfall zugeteilt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt wird. (3) Das Nutzungsrecht an Einzel- oder Doppelgrabstätten (§ 10 Abs. 1 Buchst. a und b) kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um 5, 10 oder 15 weitere Jahre, das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten (§ 10 Abs. 1 Buchst. c, d, e und f) um 5 oder 10 weitere Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des jeweiligen Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt Lauterhofen über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, oder die Angehörigen in gerader Linie oder die Erben oder Pfleger des Grabes rechtzeitig vom Markt Lauterhofen benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Die Übertragung auf einen anderen Verwandten kann in besonders begründeten Einzelfällen vom Markt Lauterhofen genehmigt werden. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde.

Seite | 6 (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in §14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16

Gärtnerische Gestaltung der Gräber (hier einfügen – Rasen ansähen)

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Grabbeete dürfen nicht höher als 10 cm sein. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt Lauterhofen ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen vom Markt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes Lauterhofen über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 31).

Seite | 7 (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Die in Spiralform angelegte Urnengemeinschaftsanlage mit den Urnenerdgrabstätten im neuen Teil des Friedhofs Lauterhofen wurde bereits vom Markt Lauterhofen einheitlich gärtnerisch angelegt. Etwaige weitere Bepflanzungen durch Nutzungsberechtigte der Urnenerdgräber oder deren Beauftragte sind daher aufgrund der einheitlichen Gestaltung dieses Bereichs nicht gestattet. Den Nutzungsberechtigten ist aber erlaubt, neben der einheitlichen Grabplatte für die Urnenerdgrabstätte ein Grablicht, einen Weihwasserkessel sowie eine kleine Blumenvase oder ein kleines Blumengesteck aufzustellen. (9) Die im Bereich der Urnenwand abgestellten Blumenschalen und niedergelegten Blumengebinde sind nach 4 Wochen sowie Grablichter nach deren Abbrennen wieder von den Grabeigentümern zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgen, werden diese vom Markt Lauterhofen nach Ablauf dieser Frist entfernt. (10) Im Bereich der angelegten Urnenröhrengräber im Friedhof Trautmannshofen ist eine Ablage von Blumen, Grabschmuck oder Kerzen nur auf dem dafür vorgesehenen, gepflasterter Schachtring rund um die aufgestellte Engelsstatue erlaubt. Kränze, Gebinde und Grabschmuck welche anlässlich einer Bestattung abgelegt wurden sowie Blumen und Grabschmuck allgemein sind nach 4 Wochen selbständig vom Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgen, werden diese vom Markt Lauterhofen nach Ablauf dieser Frist entfernt. (11) Die angelegten Urnenwiesengräber im Friedhof Lauterhofen wurden mit Rasen angesät und während der Nutzungsdauer vom Markt Lauterhofen unterhalten. Das Ablegen von Grabschmuck (Kränze, Gebinde, Schalen etc.) ist ausschließlich im Rahmen der Bestattung erlaubt, der abgelegte Grabschmuck ist 1 Woche nach Bestattung vom Nutzungsberechtigten selbstständig zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgen, werden diese vom Markt Lauterhofen nach Ablauf dieser Frist entfernt. Jedwede sonstige Ablage von Grabschmuck ohne Bestattung ist unzulässig. Der Markt Lauterhofen kann den Grabschmuck in diesen Fällen ohne weitere Nachricht umgehend entfernen. Ferner ist er nicht zur Aufbewahrung desselben verpflichtet

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung und Änderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis des Marktes Lauterhofen. Der Markt Lauterhofen ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung,

b) maßstabsgetreue Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Der verwendete Maßstab ist anzugeben. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Grabsteine aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimms-

Seite | 8 te Folgen von Kinderarbeit im Sinne des Artikel 3 des Übereinkommens Nummer 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Der Nachweis kann im Sinne von Satz 1 erbracht werden, entsprechend den Regelungen des Art. 9a Abs. 2 und 3 des Bestattungsgesetzes (BestG).

(5) Werden Grabmale ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann der Markt Lauterhofen die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals unter angemessener Fristsetzung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der Markt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist der Markt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 wider- spricht (Ersatzvornahme, § 31).

(6) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale müssen bei Einzel- und Doppelgrabstätten mindestens 16 cm, bei

Urnenerdgrabstätten mindestens 10 cm stark sein und dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) bei Einzelgrabstätten:Höhe 1,20 mBreite 0,70 m
b) bei Doppelgrabstätten:Höhe 1,50 mBreite 1,30 m
c) bei Urnenerdgrabstätten:Höhe 0,50 mBreite 0,50 m

Bei Verwendung von schmiedeeisernen Kreuzen sind ebenfalls die vorstehend genannten Höhen und Breiten einzuhalten.

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt Lauterhofen die Erlaubnis erteilt.

(3) Als Grabeinfassung dienen die vom Markt Lauterhofen zur Verfügung gestellten Trittsteine (Betonpflastersteine mit den Maßen 0,5 m x 0,5 m). In Ergänzung zu den Trittsteinen sind Grabeinfassungen aus Metall, Holz zugelassen, soweit diese mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. Grabplatten dürfen sich über höchstens 2/3 über ein Erdgrab erstrecken.

(4) Die vom Markt Lauterhofen zur Verfügung gestellten Trittsteine (Betonpflastersteine mit den Maßen 0,5 m x 0,5 m) sind bei Absenkung durch eine erfolgte Bestattung bzw. natürlicher Absenkung von den Nutzungsberechtigten selbst wieder anzuheben und in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

§ 19

Grabgestaltung

(1) Grabmale müssen, unbeschadet der besonderen Anforderungen des § 20 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift auf den Grabsteinen müssen mit der Würde des Friedhofs im

Seite | 9 Einklang stehen.

§ 20

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. (1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  2. 2. (2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung ist zu beachten, dass die Grabmale lediglich einen Sockel von max. 10cm Höhe haben dürfen und die Beschriftung des Grabsteins sowie angebrachte Grabbilder in einem passenden Verhältnis zum Gesamtdenkmal steht.
  3. 3. (3) a) Im neuen Friedhofsteil in Lauterhofen (Abteilungen F, G und H) sollen zur einheitlichen Gestaltung Grabdenkmäler in Steleform aus Naturstein errichtet werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Marktes Lauterhofen.
  4. 1. b) Bei Neuerrichtung von Grabdenkmälern im alten Friedhofsteil Lauterhofen (Abteilungen A bis E) sind möglichst die Richtlinien für den neuen Friedhofsteil einzuhalten. Wünsche nach Grabgestaltung aus Holz oder Metall bedürfen der Zustimmung des Marktes Lauterhofen.
  5. 2. c) Die im Friedhof Lauterhofen errichtete Urnenwand soll ebenfalls einheitlich gestaltet werden. Der Markt Lauterhofen stellt daher den Nutzungsberechtigten gegen Kostenersatz Urnenwand-Verschlussplatten zur Verfügung. Die Beschriftung der Verschlussplatten soll in dunkelbrauner oder schwarzer Schrift erfolgen. Anderweitige Verschlussplatten sind nicht zulässig.
  6. 3. d) In den beiden Friedhöfen in Trautmannshofen und Gebertshofen sollen entweder ~~helle~~ Natursteine in Steleform oder Holzkreuze verwendet werden. Es können auch Gestaltungen in Schmiedeeisen oder Buntmetall sein.
  7. 4. e) Bei den Urnenerdgrabstätten der neu angelegten Urnengemeinschaftsanlage im neuen Teil des Friedhofs Lauterhofen. Die Beschriftung der Natursteinplatten soll in dunkler Farbe (dunkelbraun bis schwarz) erfolgen. Die Beschriftung selbst soll mindestens die Daten des Verstorbenen (Vorname, Name, Geburts- und Sterbedaten) enthalten.
  8. 5. f) Die im Friedhof Trautmannshofen angelegte Urnenröhrengräbern sollen einheitlich gestaltet werden. Hierzu wurden Bronzedeckel in die Erde eingelassen. Vom Markt Lauterhofen werden ergänzend die mit Namen versehenen Einsätze für die Bronzedeckel gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt. Diese werden vom Markt Lauterhofen mit dem im Antrag gemachten Daten beschriftet und bestellt. Anderweitige Namenseinsätze für die vorgesehenen Bronzedeckel sind nicht zulässig.
  9. 6. g) Bei den im Friedhof Lauterhofen angelegten Wiesengräbern können auf Wunsch Namensplättchen vom Markt Lauterhofen gegen Kostenersatz beantragt werden. Diese werden vom Markt Lauterhofen mit dem im Antrag gemachten Daten beschriftet und zur Verfügung gestellt. Anderweitige Namensplättchen bzw. Beschriftungen sind nicht zulässig.
  10. 4. (4) Soweit es der Markt Lauterhofen innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 19 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, können Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 zugelassen werden.

§ 21

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit

Seite | 10 von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 31). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder nach § 14 Abs. 2 dieser Satzung umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis des Friedhofträgers entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale und sonstiger Grabschmuck gehen nach Ablauf der Fristen in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes Lauterhofen. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes Lauterhofen.

IV.

Bestattungsvorschriften

##### § 22 Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahnung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen,

Seite | 11 bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 23

Leichenhaus- und Sargkühlungsbenutzungszwang

(1) Jede Leiche, die auf einen gemeindlichen Friedhof erdbestattet wird, ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in eines der unter § 1 Buchst. b aufgeführten Leichenhäuser zu verbringen. (2) Soweit im Leichenhaus eine Leichenkühltruhe vorhanden ist, ist für die Aufbahrung der Toten diese zu benutzen. Auf die Benutzung der Leichenkühltruhe kann verzichtet werden, wenn die Tagestemperaturen 5 Grad Celsius nicht übersteigen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 24

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gebiet des Marktes Lauterhofen sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 26

Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen - insbesondere das Ausheben und Verfüllen des Grabes, das Versenken des Sarges, die Beisetzung von Urnen, die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen sowie das Ausschmücken des Aufbahrungsraums (Grundausstattung mit Trauerschmuck) auf den gemeindlichen Friedhöfen bzw. Leichenhäusern obliegen den vom Markt Lauterhofen durch Vertrag oder im Einzelfall zugelassenen Bestattungsunternehmen.

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§ 27

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde in Einzel-, Doppel- oder Urnenerdgrabstätten bzw. in Urnennischen in Urnenwänden. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische geschlossen ist.

§ 28

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes dem Markt Lauterhofen anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Der Zeitpunkt der Bestattung ist dem Markt Lauterhofen mitzuteilen.

§ 29

Ruhefrist

Die Ruhefrist für Einzel- und Doppelgrabstätten wird auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 30

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes Lauterhofen. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V.

Schlussbestimmungen

§ 31

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt Lauterhofen die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

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§ 32

Haftungsausschluss

Der Markt Lauterhofen übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen oder durch Tiere verursacht werden, keine Haftung.

§ 33

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1.000,– Euro belegt werden, wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 23),
  • b) die erforderliche Erlaubnis des Marktes Lauterhofen nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 21 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 19.02.2020 außer Kraft.

Lauterhofen, den 07.05.2026

Xaver Lang Erster Bürgermeister

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