Gelchsheim, M

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 10.11.2025 · Friedhofssatzung: 10.11.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab28,00 € pro Jahr Grabnutzungsgebühr für Einzelgrabstätte (Reihengrab) nach § 4 Abs. 1 a)
Sargwahlgrab42,00 € pro Jahr Grabnutzungsgebühr für Doppelgrabstätte (Familiengrab/Wahlgrab) nach § 4 Abs. 1 b)
Urnenreihengrab70,00 € pro Jahr Grabnutzungsgebühr für Urnenerdgrabstätte nach § 4 Abs. 1 d)
Urnenwahlgrabnicht angegeben Nicht gesondert aufgeführt; fällt unter Urnenerdgrabstätte oder ist nicht angeboten
Urnengrab anonymnicht angegeben Nicht mit Gebühr belegt / nicht gesondert aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben Nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)595,00 € (Sarg/Einzel- & Doppelgrab), 160,65 € (Urne) Gebühr für Ausheben und Verfüllen des Grabes nach § 5 Abs. 2
Trauerhalle / Halle100,00 € pro angefangenem Tag Gebühr für Benutzung des Aufbahrungsraums/Leichenkühlraums nach § 5 Abs. 1

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Markt Gelchsheim

Friedhofsgebührensatzung des Marktes Gelchsheim

(Inkrafttreten: 08.12.2025)

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen des Marktes Gelchsheim (Friedhofsgebührensatzung - FGS) vom 10.11.2025

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Gelchsheim folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Gelchsheim erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Traugung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf Markt Gelchsheim

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(Inkrafttreten: 08.12.2025)

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der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. Die Gebühr in § 6 Abs. 5 dieser Satzung entsteht mit Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 28,00 €,

b) eine Doppelgrabstätte 42,00 €,

c) eine Kindergrabstätte 14,00 €,

d) eine Urnenerdgrabstätte 70,00 €.

(2) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts für mindestens 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Erlischt ein Nutzungsrecht vorzeitig, so erfolgt keine Rückerstattung der Nutzungsgebühren.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums und des Leichenkuhlraums beträgt pro angefangemem Benutzungstag 100,00 €. (2) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt

a) bei einer Einzelgrabstände 595,00 €,

b) bei einer Doppelgrabstände 595,00 €,

c) bei einer Kindergrabstände 238,00 €,

Der Erschwerniszuschlag bei Eis, Stein oder vergleichbaren Hindernissen beträgt je angefangene Stunde 71,40 €.

d) bei einer Urnenerdgrabstände 160,65 €.

(3) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt 160,65 €. (4) Die Gebühr beträgt bei

a) der Ausgrabung einer Leiche 952,00 €,

b) der Umbettung einer Leiche in einen neuen Sarg 297,50 €,

c) der Ausgrabung von Gebeinen 297,50 €,

d) der Umbettung von Gebeinen in ein Behältnis 178,50 €,

e) der Umbettung von Urnen und Aschenresten 297,50 €. Markt Gelchsheim

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(Inkrafttreten: 08.12.2025)

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§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 Friedhofssatzung sowie die Verlängerung eines Nutzungsrechts nach § 13 Friedhofssatzung wird jeweils eine Gebühr von 15,00 € erhoben. (2) Für das Ausstellen einer Graburkunde wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben. (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben. (4) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben. (5) Für die Gestaltung, Lieferung und Montage von Edelstahlplatten für die Urnengrabsteine im Friedhof Gelchsheim, Oellingen und Osthausen, wird eine Gebühr von 535,50 € erhoben. Bei einer weiteren Belegung wird die Gebühr für eine neue Edelstahlplatte erneut erhoben. (6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 22.03.2011 außer Kraft.

Gelchsheim, den 10.11.2025

Roland Nöth

  1. 1. Bürgermeister

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Markt Gelchsheim

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(Inkrafttreten: 08.12.2025)

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Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

des Marktes Gelchsheim (Friedhofssatzung- FS) vom 10.11.2025

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Gelchsheim folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1

Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) die Friedhöfe in Gelchsheim, Oellingen und Osthausen, mit den einzelnen Grabstätten, (§9)

b) das Leichenhaus in Gelchsheim (§ 21)

c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 25).

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet - oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes Gelchsheim, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

§ 4

Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft Aub) verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit Markt Gelchsheim

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wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

ZWEITER TEIL Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber (06.00-22.00 Uhr) geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Der Markt Gelchsheim kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 25) – untersagen.

§ 7

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 2. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde); Markt Gelchsheim

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  1. 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  2. 4. ohne Genehmigung des Marktes Gelchsheim Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  3. 5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  4. 6. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße zwischen den Gräbern zu hinter stellen;
  5. 7. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehem. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styropor, sind von diesen vom Friedhof zu entfernen. (3) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trot schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

DRITTER TEIL

Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes Gelchsheim. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Markt Gelchsheim Friedhofssatzung des Marktes Gelchsheim (Inkrafttreten: 08.12.2025)

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(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 10

Grabarten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber),
  2. 2. Kindergrabstätten
  3. 3. Familiengrabstätten (Doppelgräber/Wahlgräber),
  4. 4. Urnengrabstätten (Reihengräber).

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freiigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab konnen maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (4) In Doppelgrabstätten konnen mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab hochstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung these Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (5) In Einzel- und Familiengräbern sind auch Urnenbeisetzungen zulässig. In Einzelgräbern konnen maximal vier Urnen, in Familiengräbern bis zu acht Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Die Aschekapsein und Überurnen müssen aus veränglichem Material bestehen. (6) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in einem Einzel- oder Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. Jede Beisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Der Nutzungsberechtigte hat vor Bestattung eine Beisetzungserklärung vorzulegen.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 6 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Markt Gelchsheim

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Nutzungsrecht auf die in Abs. 6 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Abs. 6 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, der dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 7 entsprechend.

§ 11

Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnenreihengraber sind Urnenerdgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Anlage der Urnengrabstätten erfolgt durch die Gemeinde. Die Angehörigen dürfen in den Urnengrabstätten keine eigenen Grabmale errichten und keine Anpflanzungen vornehmen. Die Urnenreihengraber werden von der Gemeinde mit Grabmalen belegt, die von dem Nutzungsberechtigten erworben werden. Die Beschriftung des Grabmales übernehmen die Angehörigen; die Seitenflächen dürfen nicht beschriftet werden. (3) In einem Urnenreihengrab konnen maximal vier Urnen beigesetzt werden. Die Aschekapsseln und Überurnen müssen aus verganglichem Material bestehen. In einem Einzelgrab konnen maximal vier Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen bestattet werden. In einem Familiengrab konnen maximal acht Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen bestattet werden. (4) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. (7) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 12

Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

a) Einzelgrabstätten

Länge: 2,50 m,

Breite: 1,00 m

b) Familiengräber

Länge: 2,50 m,

Breite: 2,50 m

c) Urnenreihengräber:

Länge: 0,80 m,

Breite: 0,80 m Markt Gelchsheim

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(1a) Abweichen zu Abs. 1 gelten für den Friedhof Oellingen folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

a) Einzelgrabstätten

Länge: 2,70 m,

Breite: 2,20 m

b) Familiengräber

Länge: 2,70 m,

Breite: 3,00 m

c) Urnenreihengräber:

Länge: 0,80 m,

Breite: 0,80 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte sollte 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. Die Beisetzungstiefe eines Sarges beträgt wenigstens 1,80 Meter. Die Beisetzungstiefe einer Urne beträgt wenigstens 0,60 Meter.

§ 13

Rechte an Grabstätten

(1) An einer beegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. Ein Nutzungsrecht an Urnenreihengrabern kann nur anlasslich eines Todesfalles erworben werden. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um mindestens 5 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Veränderung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlösen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. Das Grab muss innerhalb von 3 Monaten abgeräumt und eingeebnet werden. Eine anteilige Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Markt Gelchsheim

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§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfahren bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrungung. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte, außer die Urnengrabstätte, ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen oder mit einer Steinplatte abzudecken und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. Markt Gelchsheim Friedhofssatzung des Marktes Gelchsheim (Inkrafttreten: 08.12.2025)

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(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) ist bis zu einer Höhe von 1,20m auf den Gräbern erlaubt. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. (3) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verpfugungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (4) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen und Auffangbehälter abzulegen.

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, sowie das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zuteffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis istrechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. Markt Gelchsheim Friedhofssatzung des Marktes Gelchsheim (Inkrafttreten: 08.12.2025)

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(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Abweichendarf das Holzkreuz an den Urnenreihengrabern maximal 3 Monate stehen bleiben.

§ 17a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Einzelgrabern: Höhe 1,00 m, Breite 0,80 m
  2. 2. bei Familiengrabern: Höhe 1,60 m, Breite 2,00 m
  3. 3. bei Kindergrabern: Höhe 1,00 m, Breite 0,80 m
  4. 4. bei Urnenreihengrabstätten: Grabmal wird von der Gemeinde zur Verfugung gestellt

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. 1. bei Reihengrabern: 1,00 m
  2. 2. bei Familiengrabern: 2,50 m
  3. 3. bei Urnenreihengrabern: 0,80 m

(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt. Markt Gelchsheim

Friedhofssatzung des Marktes Gelchsheim

(Inkrafttreten: 08.12.2025)

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§ 19

Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen (Standsicherheit)

(1) Jedes Grabmal muss seiner Gröbe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der derzeit gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemänen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemänen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standlicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ein die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vomals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Markt Gelchsheim Friedhofssatzung des Marktes Gelchsheim (Inkrafttreten: 08.12.2025)

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Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen.

Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

VIERTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 21

Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wirddarüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

d) der Bestatter eine Kuhlmöglichkeit zur Verfugung stellen kann. Markt Gelchsheim Friedhofssatzung des Marktes Gelchsheim (Inkrafttreten: 08.12.2025)

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§ 23

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 24

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 25

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Sargträger können auf Wunsch der Angehörigen auch durch Verbände und Vereine gestellt werden.

(2) Auf Wunsch kann von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) befreit werden.

§ 26

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 27

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung wird der Gemeindeverwaltung von den Hinterlieben, dem Bestattungsunternehmen oder ggf. dem zuständigen Pfarramt mitgeteilt. Markt Gelchsheim

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§ 28

Ruhefrist

Die Ruhefrist für Sargbestattungen in Einzel- und Familiengräber beträgt 25 Jahre. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten sowie bei Urnenbestattungen in Einzel- und Familiengräbern beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

FÜNFTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 30

Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. Markt Gelchsheim

Friedhofssatzung des Marktes Gelchsheim

(Inkrafttreten: 08.12.2025)

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§ 32

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 22.03.2011 außer Kraft.

Markt Gelchsheim, den 10.11.2025

Roland Nöth,

  1. 1. Bürgermeister