Durchhausen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.11.2025 · Friedhofssatzung: 01.11.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.000,00 € Für Personen ab vollendetem 10. Lebensjahr; Reihen-Rasengrab kostet 2.000,00 €
Sargwahlgrab2.500,00 € Bei Erdbestattungen ab vollendetem 10. Lebensjahr
Urnenreihengrab500,00 € Urnenreihenerdgrab; Urnenreihen-Rasengrab kostet 800,00 €
Urnenwahlgrab500,00 € Urnenwahl-Erdgrab je Urne; weitere Varianten: Nischengrab 1.000,00 €, Gemeinschaftsbaumgrab 2.000,00 €, Partnergrab 2.500,00 €
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht explizit als Baumbestattung/Ruheforst aufgeführt; lediglich 'Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab' für 2.000,00 € vorhanden
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben Kein Festpreis; Kostenersatz für Aushebung und Herstellung wird in tatsächlicher Höhe berechnet
Trauerhalle / Halle180,00 € Als 'Friedhofshalle' bezeichnet; Aufbahrungshalle kostet 90,00 €

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gemeinde Durchhausen

Landkreis Tuttlingen

**Friedhofssatzung

und Gebührenverzeichnis vom 15.10.2025**

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15.10.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

Seite
I. Allgemeine Vorschriften
§1 Widmung3
II. Ordnungsvorschriften
§2 Öffnungszeiten3
§3 Verhalten auf dem Friedhof3
§4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof4
III. Bestattungsvorschriften
§5 Allgemeines5
§6 Särge und Urnen5
§7 Ausheben der Gräber5
§8 Ruhezeit5
§9 Umbettungen5
IV. Grabstätten
§10 Allgemeines6
§11 Reihengräber6
§12 Wahlgräber7
§13 Urnenreihengräber8
§14 Urnenwahlgräber9
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§15 Auswahlmöglichkeiten9
§16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften9
§17 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften9
§18 Genehmigungserfordernis10
§19 Standsicherheit11
§20 Unterhaltung11
§21 Entfernung12
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§22 Allgemeines12
§23 Vernachlässigung der Grabpflege13

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VII. Benutzung der Leichenhalle

§24 Benutzung der Leichenhalle... 13

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung ... 14 §26 Ordnungswidrigkeiten... 14

IX. Bestattungsgebühren

§27 Erhebungsgrundsatz... 15 §28 Gebührenschuldner... 15 §29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren... 15 §30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren... 15 §31 Erstattung von Grabnutzungsgebühren... 15

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§32 Alte Rechte... 16 §33 Inkrafttreten... 16 Anlage zu §29 Abs. 1 der Friedhofssatzung-Gebührenverzeichnis ... 17

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I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der Tageszeit (bis zum Einbruch der Dämmerung) betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof angemeldeten Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

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§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende (Dienstleistungserbringer) haben sich vor Ausübung einer erstmaligen gewerblichen Tätigkeit oder bei Änderung des bisherigen Geschäftsbereiches auf dem Friedhof, bei der Gemeinde schriftlich anzumelden. Anmeldeformulare sind bei der Gemeinde erhältlich. Gewerblichen Grabmalherstellern, die nicht angemeldet sind, kann die Gemeinde in Einzelfällen die Aufstellung und Unterhaltung von Grabmalen gestatten. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Tätig werden können nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig, zuverlässig sind, eine Kopie der Gewerbeanmeldung vorlegen und über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die die Tätigkeiten auf dem Friedhof mitversichert. Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

Zur Errichtung und Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in § 18 aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmittel zu berechnen.

Personen, die unvollständige Grabmalanträge bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen im Grabmalantrag benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die im Grabmalantrag genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten auf Zeit oder auf Dauer untersagen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

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III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge und Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Urnen- und Überurnen müssen aus festem, unzerbrechlichem, jedoch im Erdreich sich völlig zersetzendem Material bestehen. Bei besonderen Urnenformen oder übergroßen Urnen ist die Gemeinde rechtzeitig vor der Beisetzung zu informieren.

In folgenden Grabstätten dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen, aus schnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen beigesetzt werden:

a) Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräber

b) Urnenwahl-Partnergräber

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und verfüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre; bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind sowie Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene, (Sternenkinder) 10 Jahre.

(2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

5 (2) Bio-Urnen können nicht umgebettet werden mit Ausnahme aus Urnennischen der Urnenstelen. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (5) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (6) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber,

b) Urnenreihengräber,

c) Wahlgräber,

d) Urnenwahlgräber (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Die Gräber für Kinder dürfen höchstens 1,20 m lang und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Die übrigen Gräber dürfen höchstens 2,20 m lang und im Mittelmaß 1,20 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Gräber erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern

6 keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.

b) Reihen-Rasengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. In den ersten 10 Jahren nach der Bestattung können noch Urnen zugebettet werden.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen oder Teilen von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Wahlgräber für Totgeborene, Fehlgeborene und Ungeborene (Sternenkinder),
  2. 2. Wahlgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber),
  3. 3. Wahlgräber für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.
  4. 4. Wahlgrab Urne siehe § 14 Absatz 2 Nr. 1

(3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren, für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber) auf die Dauer von 15 Jahren und für Sternenkinder auf die Dauer von 10 Jahre verliehen (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(6) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein (keine Tiefenbettung).

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

7 (8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Wird keine oder keine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt bei Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen.

Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihengräber

(1) Urnenreihengräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern und Urnenstelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Auf dem Friedhof werden auf die Dauer von 15 Jahren ausgewiesen:

  1. 1. Urnenreihen-Erdgrab 1 Urne
  2. 2. Urnenreihen-Rasengrab 1 Urne

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber (§11) entsprechend für Urnenstätten

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§ 14 Urnenwahlgräber

(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern oder Nischen in Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren bei nachfolgenden Grabarten vergeben:

  1. 1. Urnenwahl-Erdgrab 2 Urnen
  2. 2. Urnenwahl-Nischengrab in Urnenstele 2 Urnen
  3. 3. Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab 2 Urnen
  4. 4. Urnenwahl-Partnergrab 2 Urnen

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber (§12) entsprechend für Urnenstätten.

(4) Beim Urnenwahl-Partnergrab können Bronzeguss-Namenstafeln, nach Vorgabe der Gemeinde, erstellt werden.

(5.) Beim Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab und beim Urnenwahl-Partnergrab wird die Grabpflege durch die Gemeinde durchgeführt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

9 (2) Grabeinfassungen sind zulässig. Sie müssen dem Gesamtbild des Ortes entsprechen. Die Maße für Grabeinfassungen betragen für Wahlgräber 1,80 m x 1,60 m, für Reihengräber für Erdbestattungen 0,80 m x 1,60 m, für Urnenreihengräber 0,80 m x 1,00 m.

(3) Grabeinfassungen sind für Rasengräber nicht zulässig. Für die Rasengräber werden Grabsteine auf Sockelplatten 1,29 x 0,30 x 0,14 m vorgeschrieben, welche hinter den vorhandenen Granitsteinen fachgerecht zu versetzen sind. Entlang der Rückseite der Grabsteine ist jeweils eine Maggia-Granitplatte mit den Abmessungen 129 x 12 x 6 cm bodeneben zu verlegen, welche von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird. Für Urnenreihen-Rasengräber werden liegende Grabsteine mit den Maßen 40 cm x 40 cm vorgeschrieben. Die Inschrift darf nur eingraviert werden. Aufgesetzte Inschrift und Verzierungen sind nicht zulässig. Auf den Sockelplatten der Grabsteine und den liegenden Grabsteinen ist das Ablegen von Blumen-, Trauer-, und Grabschmuck erlaubt.

(4) Für die Urnennischen der Urnenstelen werden einheitliche Frontplatten vorgeschrieben. Die Beschriftung der Urnennischenverschlusstafeln darf nur mit aufgesetzten Bronzebuchstaben erfolgen. Art und Form werden von der Gemeinde festgelegt. Außerdem sind nur folgende Gestaltungselemente zugelassen.

a) Verzierungen aus Bronzeguss

b) Vasen aus Bronzeguss

c) Grablichter aus Bronzeguss

(5) An den Urnenstelen dürfen Blumen-, und Trauerschmuck, zwischen den Urnenstelen abgelegt werden.

(6) Bei Urnenwahl-Partnergräbern und Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräbern mit Grabstein ist das Ablegen von Blumen, Trauer,- und Grabschmuck auf den dafür vorgesehenen Ablageplatten erlaubt.

(7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze bis zu einer Höhe von 1,20 m und einer Breite von 60 cm zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundament-, und Dübelabmessungen anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

10 (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden. (7) Werden Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige schriftliche Genehmigung, oder davon abweichend, aufgestellt, kann die Gemeinde Auftraggeber und Ersteller zur Änderung oder Entfernung auffordern. Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgesetzten Frist Folge geleistet, kann das beanstandete Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernt werden

§ 19 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Der Verfügungs- bzw. der Nutzungsberechtigte ist grundsätzlich für die Standsicherheit des Grabmals verantwortlich. Sie sind Ihrer Größe entsprechend der nach der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalen – Siebte überarbeitete Auflage: Juni 2020 - des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu befestigen. (2) Stehende Steingrabmale müssen ab einer Höhe von 50 cm eine Mindeststärke von 12 cm haben. (3) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. (4) Die Die Friedhofsverwaltung führt einmal jährlich, nach Ende der Frostperiode, eine Grabmalstandsicherheitsprüfung entsprechend den Vorschriften der Berufsgenossenschaft durch.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu

11 entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher über 1,50 Höhe, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

Bei Gemeinschaftsgräbern, bei welchen die Grabpflege in der Nutzungsgebühr enthalten ist, können Blumen, Kränze, Schalen etc., die außerhalb der angelegten Ablageflächen

12 abgelegt werden, vom Friedhofspersonal und beauftragten Dienstleistern auf die dafür vorgesehenen Ablageflächen gelegt, beziehungsweise verwelkte Blumen und abgebrannte Kerzen etc. abgeräumt werden.

Für die nachfolgenden Grabarten stehen folgende Ablageflächen zur Verfügung:

Reihen-Rasengräberauf den Sockelplatten der Grabsteine
Urnenreihen-Rasengräberauf den liegenden Grabsteinen
Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräber mit Grabsteinauf den vorhandenen Ablageplatten
Urnenwahl-Partnergräber mit Grabsteinauf den vorhandenen Ablageplatten

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

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VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne vorherige Anmeldung ausübt (§ 4 Abs. 1),

  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),

  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).

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IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ist verpflichtet

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Gebühren für die Überlassung von Gräbern ist verpflichtet

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.

§ 31 Erstattung von Grabnutzungsgebühren

Es werden keine Grabnutzungsgebühren erstattet.

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X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhezeit des in der jeweiligen Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 33 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2025 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 01.07.1983 und 16.10.2024 die Bestattungsgebührensatzung vom 23.06.1982 (jeweils mit allen nachfolgenden Änderungen) außer Kraft.

Ausgefertigt am 15.10.2025

Simon Axt Bürgermeister

Hinweis:

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Anlage zu § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Durchhausen Gebührenverzeichnis

1. Benutzungsgebühren

1.1. Die Gebühr für die Überlassung der Friedhofshalle beträgt 180,-- € 1.2. Die Gebühr für die Überlassung der Aufbahrungshalle beträgt 90,-- €

2. Überlassungsgebühren

2.1. Bei Überlassung eines Reihengrabs (§11 I und II) 2.1.1. für Personen ab vollendetem 10. Lebensjahr (§11 II) 1.000,-- € 2.2. Für die Überlassung eines Reihen-Rasengrabes (§11 II) 2.000,-- € 2.3. Für die Überlassung eines Urnenreihenerdgrabes (§13 II Nr.1) 500,-- € 2.4. Für die Überlassung eines Urnenreihen-Rasengrabes (§13 II Nr. 2) 800,-- € 2.5. Bei Überlassung eines Wahlgrabes (§12) 2.5.1. bei Erdbestattungen ab vollendetem 10. Lebensjahr (§12 II Nr. 3) 2.500,-- € 2.5.2. für Personen im Alter bis zum 10. Lebensjahr (§12 II Nr. 2) 250,-- € 2.5.3. für Sternenkinder (§12 II Nr. 1) 200,-- € 2.5.4. Urnenwahl-Erdgrab je Urne (§14 II Nr.1) 500,-- € 2.5.5. für die Überlassung eines Urnenwahl-Nischengrabes in der Stele (§14 II Nr. 2) 1.000,-- € 2.5.6. für die Überlassung eines Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrabes (§14 II Nr. 3) 2.000,-- € 2.5.7. für die Überlassung eines Urnenwahl-Partnergrabes (§14 II Nr. 4) 2.500,-- € 2.6. Beim erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für die Dauer einer vollen Nutzungsperiode werden erneut die Gebühren entsprechend den Ziffern 2.5 fällig. 2.7. Beim erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine von einer regelmäßigen Nutzungsperiode abweichenden Nutzungsdauer werden die Gebühren anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur tatsächlichen Nutzungsdauer berechnet. Angefangene Jahre werden dabei voll gerechnet.

3. Sonstige Gebührenregelung

Bei Arbeiten gemäß § 9 der Friedhofssatzung erfolgt die Gebührenberechnung nach dem tatsächlichen Stundenaufwand.

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4. Kostenersätze

Die anfallenden Kosten, für die von der Gemeinde Durchhausen in Auftrag gegebene Aushebung und Herstellung von Gräbern, werden als öffentlich-rechtlicher Kostenersatz in tatsächlicher Höhe berechnet.

5. Umsatzsteuerpflicht

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

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