1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
WBD.07
Friedhofssatzung Gültig ab 01.01.2025 (Lesefassung)
Satzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg – Anstalt des öffentlichen Rechts für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage in der Stadt Duisburg (Friedhofssatzung) vom 09.12.2021²
Die Satzung beruht auf:
- §§ 7 und § 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit der Unternehmenssatzung der Stadt Duisburg über die Anstalt des öffentlichen Rechts Wirtschaftsbetriebe Duisburg vom 12. Dezember 2006 (veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 63 vom 29. Dezember 2006, S. 493 - 498) in der jeweils gültigen Fassung;
- § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils gültigen Fassung.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1²
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Duisburg gelegenen Friedhöfe und Friedhofsteile, die Eigentum der Wirtschaftsbetriebe Duisburg – Anstalt des öffentlichen Rechts (im Folgenden WBD-AöR genannt) sind und von ihr verwaltet werden. Sie gilt für die Feuerbestattungsanlage auf dem Waldfriedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage sind öffentliche Einrichtungen der WBD-AöR. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Verstorbene, Tot- und Fehlgeburten). Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte. (3) Die Feuerbestattungsanlage dient der Einäscherung aller verstorbenen Personen, die in Duisburg zur Einäscherung angemeldet werden. (4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes angemessenen Erholung aufzusuchen.
§ 3²
Friedhöfe
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Duisburg liegende Friedhöfe:
- Friedhof Aldenrade
- Friedhof Alt-Walsum
- Friedhof Fiskusstraße
- Nordfriedhof
- Friedhof Ostacker
- Friedhof Bügelstraße
- Waldfriedhof
- Friedhof Sternbuschweg
- Friedhof Buchholz
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- Friedhof Ehingen
- Friedhof Trompet
- Friedhof Friemersheim
- Friedhof Mühlenberg
- Friedhof Rumeln-Kaldenhausen
- Parkfriedhof Homberg
- Friedhof Essenberg
- Friedhof Eisenbahnstraße
§ 4²
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener und Urnen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und/ oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Die/Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält eine schriftliche Mitteilung, wenn ihr/sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6²
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Friedhöfe sind Orte der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr. Sie ermöglichen die Ehrung der Toten und die Pflege ihres Andenkens; sie dienen der Bewahrung der Totenruhe und der Ermöglichung der Trauerbewältigung. Jeder hat sich auf den Friedhöfen daher der Würde des Ortes, der Toten und der
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Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist deshalb insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art und Sportgeräten etc. zu befahren; ausgenommen sind das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Krankenfahrstühle, Elektroscooter, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel und die Fahrzeuge der Wirtschaftsbetriebe, der Bestattungsunternehmen und der zugelassenen Friedhofsgewerbetreibenden. Die hiernach zugelassenen Fahrzeuge dürfen nicht schneller als 20 km/h fahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag einer/eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, zu filmen oder Ton- und Videoaufnahmen zu erstellen,
e) Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu entsorgen, d.h. zu lagern oder abzulagern,
f) Abfall, der nicht auf dem Friedhof angefallen ist, zu lagern oder abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
h) zu lärmen oder sich in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere Rauschmittel, aufzuhalten,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde, sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als 1,5 Metern geführt werden (evtl. anfallender Kot ist ordnungsgemäß zu entsorgen),
j) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind und dem Interesse der Umwelt und Natur nicht entgegenstehen.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer/innen, Steinmetze, Gärtner/innen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen, für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Zugelassen werden auf ihren Antrag hin nur solche Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen, die selbst oder deren Vertreter eine entsprechende Fachprüfung erfolgreich abgelegt haben oder über eine sonstige gleichwertige Qualifikation verfügen.
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Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften zu beachten. Sie haften nach den gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen; die Haftung der WBD-AöR bleibt unberührt. Die Gewerbetreibenden haften der WBD-AöR im Innenverhältnis, soweit die WBD-AöR nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Für das Lagern von Material oder Abfall sind Unterlagen zu benutzen, die das Beschmutz der Wege und Rasenflächen verhindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen nur dort angefallenen Abfall ablagern. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen und bedürfen der Zulassung gemäß § 7 (1).
(7) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwerwiegendem Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8$^{2}$
##### Allgemeines
(1) Erd- und Urnenbestattungen sind nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt in Abstimmung mit den Angehörigen oder den beauftragten Personen Ort und Zeit der Bestattung fest. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt.
(3) Erdbestattungen und Einäscherungen haben innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes zu erfolgen. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen nach Einäscherung beizusetzen. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragten können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. Das gleiche gilt, wenn die Verlängerung der Fristen im öffentlichen Interesse liegt. Leichen, die nicht innerhalb dieser Frist, und Totenaschen, die nicht binnen 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt. Särge werden in Rasenreihengrabstätten für Särge und Aschen in anonyme Reihengrabstätten für Urnen beigesetzt.
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(4) Werden Verstorbene in verschlossenen Metallsärgen bestattet, so ist eine Wiederbelegung dieses Grabes nicht mehr möglich.
§ 9$^{2}$
Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 (5) sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder den Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Für den Transport der/des Verstorbenen ist ein geeignetes, dicht verschlossenes Behältnis zu verwenden.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwendung der Verstorbenen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Särge dafür müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.
(3) Särge sollen in der Regel höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittel 0,75 m breit sein. Werden größere Särge geliefert, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung zu unterrichten.
(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
Der Friedhofsträger kann Särge und Urnen, die den vorstehenden oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, zurückweisen.
(5) Särge für Feuerbestattung dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
Länge: 2,20 m – Breite: 0,90 m – Höhe 0,72 m, max. Gesamtgewicht: 300 kg
Außerdem müssen alle der Grundierung folgenden Beschichtungen frei von Nitrocellulose, PCP-haltigen und Formaldehyd abspaltenden Bestandteilen sein. Die Lacke müssen normal entflammbar sein. Die Särge müssen genügend fest gearbeitet und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Die saugfähige, aus verrottbarem Material hergestellte Einlage, wie Säge- und Hobelspäne, Holzwolle, Zellstoffe etc., mit der der Sargboden zu bedecken ist, um austretende Flüssigkeit aufzufangen, muss eine wasserdichte Schicht haben, die sich an die Wände des Sargbodens mindestens 10 cm hoch wannenförmig anlegt.
(6) Die übrige Sargausstattung sowie die Totenkleidung müssen aus umweltverträglichen, verrottbaren Materialien bestehen. Hierbei ist ein Synthetikanteil von maximal 30 % erlaubt. Die Verstorbenen dürfen mit Normalkleidung eingekleidet sein, sofern diese den Anforderungen, die an die Totenkleidung gestellt werden, entspricht. Ausgeschlossen sind Kleidungsstücke, wenn sie ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi), Leder oder PVC bestehen.
(7) Zur Sarg- und Leichenhygiene darf kein Mittel verwendet werden, das Paradichlorbenzol oder halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe enthält. Sargausstattung und Totenkleidung sind der Materialbeschaffenheit entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss entsprechend sichtbar angebracht sein.
(8) Särge bzw. Sargauskleidung aus Zink, Blei oder ähnlichen Materialien sind für die Kremation unzulässig.
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§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche ohne Hügel bis zur Sohle des Grabes
a) bei Beisetzungen von Särgen für Tot- und Fehlgeburten
sowie Kindern bis zu 5 Jahren 1,50 m, für Personen über 5 Jahre 1,80 m,
b) bei Beisetzungen von Urnen 0,80 m,
c) bei Beisetzungen von Särgen
in Tiefgräbern 2,40 m.
(3) Soweit erforderlich, hat die/der Nutzungsberechtigte Grabmale, Fundamente, Einfassungen, Aufwuchs und Grabzubehör rechtzeitig vor der Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber die o. g. Dinge durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den/ die Nutzungsberechtigte/n der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Dies gilt auch für die angrenzende Nachbargrabstätte.
Ausgenommen hiervon ist der Aufwand, der durch in Beton eingelassene Steinkanten und Aufbauten, die nicht die notwendigen Abstandsflächen für Beisetzungen einhalten, entsteht. Hierfür trägt der/ die Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätte die Kosten.
Schäden an Nachbargrabstätten oder angrenzenden Wegen, die aufgrund der Beisetzung zwangsläufig entstehen, müssen durch die/den Nutzungsberechtigte/n beseitigt werden bzw. werden zu Lasten der/des Nutzungsberechtigten beseitigt.
§ 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Verstorbene und Totenaschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 15 Jahre, bei Tot- und Fehlgeburten: 10 Jahre.
(2) Finden sich beim Ausheben des Grabes, das zu einer Erdbeisetzung benutzt worden war, noch Verstorbenen- oder Sargteile, so sind sie sofort unter der Sohle des neu ausgehobenen Grabes wieder beizusetzen. Werden noch nicht verweste Verstorbene vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und darf erst nach einer durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Frist wieder benutzt werden. Die Möglichkeit der Umbettung nach § 12 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 12²
Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen und Totenaschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte für Särge oder Reihengrabstätte für Urnen sowie aus einer Wahlgrabstätte für Särge und Urnen in eine Reihengrabstätte für Särge sind innerhalb der Friedhöfe der WBD-AöR nicht zulässig. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Totenaschenreste, nicht verweste Verstorbene oder Verstorbenenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten umgebettet werden.
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(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme von Ausgrabungen von Amtswegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten für Särge oder Reihengrabstätten für Urnen die/der nächste Angehörige der/des Verstorbenen (s. § 15 Abs. 9), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten für Särge und Urnen oder Wahlgrabstätten für Urnen die/der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei der Entziehung von Nutzungsrechten nach § 27 Abs. 2 Satz 2 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten für Särge oder Reihengrabstätten für Urnen umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen und Ausgrabungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt auch den genauen Zeitpunkt. Bei der Wiederbeisetzung dürfen Angehörige nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung zugegen sein.
(6) Die/Der Antragsteller/in hat Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht worden sind. Ausgenommen hiervon ist der Aufwand, der durch in Beton eingelassene Steinkanten und Aufbauten, die nicht die notwendigen Abstandsflächen für Beisetzungen einhalten, entsteht. Hierfür trägt der/ die Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätte die Kosten.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung oder Ausgrabung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Eine behördliche oder richterliche Anordnung ist erforderlich, wenn Verstorbene und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken ausgegraben werden sollen.
IV. Grabstätten
§ 13²
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der WBD-AöR. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Särge,
b) Rasenreihengrabstätten für Särge,
c) Reihengrabstätten für Urnen,
d) Rasenreihengrabstätten für Urnen,
e) Anonyme Reihengrabstätten für Urnen,
f) Wahlgrabstätten für Särge und Urnen,
g) Rasenwahlgrabstätten für Särge und Urnen,
h) Wahlgrabstätten für Särge als Tiefgrab,
i) Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Mensch und Tier,
j) Wahlgrabstätten für Urnen,
k) Rasenwahlgrabstätten für Urnen,
l) Baumwahlgrabstätten für Urnen,
m) Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen,
n) Aschestreufeld,
o) Kolumbarien,
p) Grabstätten mit privatrechtlichem Pflegevertrag,
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q) Ehrengrabstätten,
r) Kriegsgräber; für sie gilt das Gesetz über die Erhaltung von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Friedhofsverwaltung hält Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten vor.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(5) In jedem Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Leibesfrüchte, Tot- und Fehlgeburten unter der Berücksichtigung der 10-jährigen Ruhezeit. Wöchnerinnen mit Neugeborenen oder zwei Geschwisterkinder unter 2 Jahren dürfen in einem Sarg beigesetzt werden.
§ 14²
Reihengrabstätten
(1) Alle Arten von Reihengrabstätten sind Grabstätten mit jeweils einem Grab, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Nach Ablauf der Ruhezeit werden Reihengrabstätten eingeebnet. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.
(3) Rasenreihengrabstätten für Särge und Rasenreihengrabstätten für Urnen werden als Naturrasen angelegt. Naturrasen ist ein künstlich angelegter, aus Gräsern, Wiesenblumen und Unkräutern bestehender Rasen mit geringem Pflegeaufwand.
(4) In jede Reihengrabstätte für Särge und Rasenreihengrabstätte für Särge darf nur ein Sarg beigesetzt werden. Ausnahmsweise können in eine Reihengrabstätte der Sarg eines Kindes eines Familienangehörigen unter einem Jahr sowie die Särge von gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr beigesetzt werden.
(5) In jede Reihengrabstätte für Urnen, Rasenreihengrabstätte für Urnen und anonyme Reihengrabstätte für Urnen darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern jeder Art oder Teilen von ihnen wird im letzten Jahr vor Ablauf der Ruhezeit, und zwar bis zum 1. Oktober, öffentlich und durch ein Hinweisschild auf den betreffenden Grabstättenfeldern bekannt gemacht.
§ 15²
Wahlgrabstätten
(1) Alle Arten von Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer des Nutzungsrechtes verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Dauer des Nutzungsrechts bei Ersterwerb beträgt mindestens 20 Jahre, höchstens 60 Jahre. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist. Nach Ablauf der Ruhezeit können Wahlgrabstätten wiederbelegt werden.
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(2) In Wahlgrabstätten für Särge und Urnen sowie Rasenwahlgrabstätten für Särge und Urnen können in einem durch einen Sarg belegten oder generell unbelegten Grab auch bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In Wahlgrabstätten für Urnen, Rasenwahlgrabstätten für Urnen, Urnengemeinschaftsgrabstätten und Baumwahlgrabstätten für Urnen können nur bis maximal 4 Urnen gleichzeitig beigesetzt werden.
(3) Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Mensch und Tier werden in besonders ausgewiesenen Bereichen angelegt. In ihnen können pro Grabstelle bis zu 4 Urnen mit den Aschen von Haus- bzw. Heimtieren in der Form von Grabbeigaben beigesetzt werden. Ein dem Tod des Tierhalters vorausgegangenes „Begräbnis“ des Tieres ist ausgeschlossen. Eine nachträgliche Grabbeigabe ist möglich. Für die Grabbeigaben sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.
(4) Wahlgrabstätten für Särge und Urnen können mit einem oder mehreren Gräbern erworben werden. Diese Grabstätten werden unterschieden in
a) eng liegende Wahlgrabstätten
b) getrennt liegende Wahlgrabstätten
und werden jeweils in den Maßen 2,80 m lang und 1,25 m breit angelegt. Hiervon abweichende Maße an bereits bestehenden Wahlgrabstätten bleiben unverändert.
(5) Rasenwahlgrabstätten für Särge und Urnen werden als Naturrasen (§ 14 Abs. 3 Satz 2) angelegt.
(6) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Erwerbsurkunde.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich – falls er nicht bekannt ist oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist – durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Duisburg und durch Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(8) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine schriftliche Willenserklärung übertragen, die erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, sofern sie/ er dem Nutzungsrechtsübergang zustimmt:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
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Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis h) wird die/der Älteste Nutzungsberechtigte/r. Für den Übergang des Nutzungsrechts auf einen sonstigen Angehörigen ist zudem die vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des/ der verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(10) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und andere Personen sowie deren Ehegatten beisetzen zu lassen. Bei ihr/ihm bleibt das Recht, über die Art der Gestaltung (im Rahmen der Friedhofssatzung) und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die restliche Nutzungszeit. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Diesbezügliche Ausnahmen sind zulässig.
Nach Rückgabe des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sowie Gehölze zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rückgabe des Nutzungsrechts entfernt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der WBD-AöR über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der/ die jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
§ 16²
Wahlgrabstätten als Tiefgräber
Wahlgrabstätten für Särge als Tiefgrab sind Grabstätten für Erdbestattungen, in denen ein Grab über dem anderen angelegt wird. Eine Wiederbelegung des unteren Grabes nach Ablauf der Ruhezeit ist erst möglich, wenn auch die Ruhezeit des Bestatteten in dem oberen Grab abgelaufen ist. In Ausnahmefällen können auch Urnen in Tiefgräbern beigesetzt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 15.
§ 17²
Beisetzung von Totenaschen
(1) Totenaschen dürfen beigesetzt werden in
a) Reihengrabstätten für Urnen,
b) Rasenreihengrabstätten für Urnen,
c) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
d) Wahlgrabstätten für Urnen,
e) Rasenwahlgrabstätten für Urnen,
f) Aschestreufeldern,
g) Baumwahlgrabstätten für Urnen,
h) Kolumbarien,
i) Anonymen Reihengrabstätten für Urnen,
j) Wahl- und Ehrengrabstätten für Särge und Urnen.
(2) Reihengrabstätten für Urnen sowie Rasenreihengrabstätten für Urnen sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Totenasche abgegeben werden. Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen sind Aschengrabstätten, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Wahlgrabstätten für Urnen und Rasenwahlgrabstätten für Urnen sind Aschengrabstätten, deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin/dem Erwerber bestimmt wird. Die Größen der Wahlgrabstätten für Urnen werden in den Lageplänen festgelegt.
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(3) Die Zahl der Urnen, die in einer Wahlgrabstätte für Urnen beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (5) Aschestreufelder sind Aschengrabstätten, auf denen das Einbringen der Totenasche auf/ unter der Grasnarbe erfolgt, wenn dieses durch den Verstorbenen schriftlich bestimmt wurde. (6) Rasenreihengrabstätten für Urnen sowie Rasenwahlgrabstätten für Urnen werden als Naturrasen (§ 14 Abs. 3 Satz 2) angelegt. (7) Baumwahlgrabstätten für Urnen befinden sich auf Grabfeldern mit ausgeprägtem waldartigen Charakter. Die Totenasche wird dabei im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt. Es sind ausschließlich verrottbare Behältnisse zu verwenden. (8) Anonyme Reihengrabstätten für Urnen sind Aschenstätten, die im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Bestattungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Der Beisetzungsort oder die Grablagen werden grundsätzlich nicht bekannt gegeben.
§ 18
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten – einzeln oder in geschlossenen Feldern – obliegt ausschließlich der WBD-AöR.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Die Gestaltung bezieht sich auf das Setzen eines Grabmals und auf die gärtnerische Anlage und Pflege der Grabstätte.
Es ist Rücksicht auf charakteristische Grabfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale zu nehmen.
VI. Grabmale und Einfassungen
§ 20²
Gestaltungsvorschriften und technische Maße
(1) Für Grabmale dürfen Naturstein, Holz, Sicherheitsglas, geschmiedete und gegossene Metalle verwendet werden. (2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale können mit und ohne Sockel aufgestellt werden.
b) Schriftzeichen, Ornamente und Symbole sind bei Grabsteinen vertieft oder erhaben auszuführen. Serienmäßig hergestellte Metallbuchstaben, verbleite, naturbelassene Schriftzeichen und Symbole sind zugelassen. Unaufdringliches Ausmalen der Schriften ist erlaubt.
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c) Steinkanten als Abgrenzung zu den Wegen müssen den Größen der Grabflächen und der auf dem Friedhof, Friedhofsteil oder Weg verwendeten Steinkanten angepasst werden. Das Einsetzen der Steinkanten in Beton ist untersagt.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von Abs. 2 zulassen. Nach näherer Bestimmung können für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen weitergehende Anforderungen an Form, Material und Anpassung gestellt werden, soweit sie mit dem Friedhofszweck vereinbar sind. Auf jede Grabstätte kann nur ein stehendes oder liegendes Grabmal gesetzt werden. Zu jedem stehenden Grabmal können bei mehrstelligen Wahlgrabstätten liegende Grabmale hinzugefügt werden, wenn sie aus der Gesteinsart des stehenden Grabmals sind oder aus ähnlichem Material bestehen. Stehende Grabmale müssen am Kopfende und zwar mittig auf die Grabstätte gestellt werden.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen beträgt bei stehenden Grabmalen die Mindeststärke 12 cm. Folgende Richtmaße sind zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis 5 Jahre: Höhe bis 0,70 m, Breite bis 0,45 m,
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab 5 Jahre: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,50 m,
c) auf einstelligen, eng liegenden Wahl- und Tiefengrabstätten Höhe bis 1,30 m, Breite bis 0,50 m,
d) auf einstelligen, getrennt liegenden Wahl- und Tiefgrabstätten: Höhe bis 1,30 m, Breite bis 0,65 m,
e) auf zwei- und mehrstelligen, eng oder getrennt liegenden Wahl- und Tiefgrabstätten: Höhe bis 1,80 m, Breite bis 1,60 m,
f) auf ein- oder mehrstelligen Wahlgrabstätten, deren Kopfende nicht von Gehölzstreifen getrennt sind: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,50 m (einstellig), Breite bis 1,60 m (mehrstellig), Stelen bis 1,50 m Höhe.
(Insbesondere hier gilt auch § 10 Abs. 3 dieser Satzung).
g) auf zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten, an deren Kopfende ein Weg vorbeiführt: Höhe bis 0,90 m, Breite bis 1,60 m, Stelen bis 1,50 m Höhe.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind liegende Grabmale mit einer Mindeststärke von 8 cm in folgenden Richtmaßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis 5 Jahre: Höhe bis 0,60 m, Breite von 0,30 bis 0,45 m,
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab 5 Jahre:
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Höhe bis 0,60 m, Breite von 0,40 bis 0,50 m,
c) auf einstelligen, eng liegenden Wahlgrabstätten: Höhe bis 0,80 m, Breite von 0,45 bis 0,50 m,
d) auf einstelligen, getrennt liegenden Wahlgrabstätten: Höhe bis 0,80 m, Breite von 0,45 bis 0,60 m,
e) auf zwei- oder mehrstelligen eng und getrennt liegenden Wahlgrabstätten: Höhe bis 0,80 m, Breite von 0,50 bis 0,80 m,
insgesamt jedoch höchstens 0,50 m² Ansichtsfläche je Grabstätte.
(6) Rasenreihengrabstätten für Särge können mit einer ebenerdig verlegten Natursteinplatte in den Maßen: bis 0,40 m lang, bis 0,40 m breit und 0,06 m stark gekennzeichnet werden. Stehende Grabmale sind als Stelen zulässig.
(7) Auf Reihengrabstätten für Urnen und Wahlgrabstätten für Urnen sind folgende Richtmaße zulässig:
Stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,45 m, Steinstärke mindestens 12 cm.
Liegende Grabmale: Höhe bis 0,50 m, Breite von 0,40 bis 0,55 m Steinstärke mindestens 8 cm.
(8) Rasenreihengrabstätten für Urnen können mit einer ebenerdig verlegten Natursteinplatte in den Maßen: bis 0,40 m lang, bis 0,40 m breit und 0,06 m stark gekennzeichnet werden.
(9) Rasenwahlgrabstätten für Urnen können mit einer ebenerdig verlegten Natursteinplatte in den Maßen: bis 0,50 m lang, 0,40 m bis 0,55 m breit und 0,06 m stark gekennzeichnet werden.
(10) Baumwahlgrabstätten können mit einem naturbelassenen Findling in der maximalen Größe von 0,30 m (Länge) x 0,30 m (Breite) x 0,30 m (Höhe) gekennzeichnet werden.
§ 21²
Standsicherheit der Grabmale
Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“, der Deutschen Naturstein-Akademie e.V., Bahnhofstr. 47, 56759 Kaisersesch (www.denak.de) Ausgabe Juli 2019.
Die Abnahmeprüfung gem. TA Grabmal ist in Form eines Last-Zeit-Diagrammes gegenüber der Friedhofsverwaltung zu dokumentieren. Sofern der für die Unterhaltung Verantwortliche die Durchführung der Abnahmeprüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung des Grabmalantrages durch die Friedhofsverwaltung nachweist, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung zu beauftragen und die Kosten vom Nutzungsberechtigten zu verlangen.
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Friedhofssatzung Gültig ab 01.01.2025 (Lesefassung)
§ 22 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen.
(2) Die Anträge sind entsprechend der TA Grabmal zu stellen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Danach können sie von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder Verantwortlichen entfernt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(6) Auf Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen dürfen Grabmale frühestens zwei Monate nach der Bestattung errichtet werden.
§ 23 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag nach § 22 Abs.1 gestellt hat, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die/der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand auf Wahlgrabstätten trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb von zwei Monaten beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Bei Reihengrabstätten ergeht die Aufforderung zur Befestigung des Grabmals durch einen Hinweis auf der Grabstätte. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, wird das Grabmal von der Friedhofsverwaltung abgeräumt.
Nach Ablauf der vorgenannten Fristen gehen die Grabmale entschädigungslos in das Eigentum der WBD-AöR über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sie ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird; die Haftung der WBD-AöR bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der WBD-AöR im Innenverhältnis, soweit die WBD-AöR nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(3) Grabmale auf Wahlgrabstätten, die für eine Bestattung abgenommen worden sind (§ 10 Abs. 3), sind vom Nutzungsberechtigten innerhalb eines Monats wieder ordnungsgemäß aufzustellen oder vom Friedhof zu entfernen. Wird das Grabmal trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer weiteren festzusetzenden Frist entfernt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal zu entfernen. Die WBD-AöR ist nicht verpflichtet, das Grabmal aufzubewahren.
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Friedhofssatzung^{}[] Gültig ab 01.01.2025 (Lesefassung)
(4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die wegen ihrer künstlerischen oder historischen Bedeutung erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen.
§ 24 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sowie Gehölze zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der WBD-AöR über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung der/des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt die/der Nutzungsberechtigte das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, gelten Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend.
VII. Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25$^{2}$ Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 gärtnerisch hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen bzw. in den dafür vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(2) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten für Särge und Reihengrabstätten für Urnen verantwortlich, wer die Bestattung nach § 8 angemeldet hat, bei Wahlgrabstätten für Särge und Urnen, Wahlgrabstätten für Urnen, Wahlgrabstätten für Särge als Tiefgrab und Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Mensch und Tier der jeweils Nutzungsberechtigte.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Die Herrichtung und Pflege der Rasenwahlgrabstätten, Rasenreihengrabstätten, anonymen Reihengrabstätten, Aschestreufelder sowie der Baumwahlgrabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Grabschmuck kann nur an der von der Friedhofsverwaltung bestimmten Stelle abgelegt werden.
(6) Reihengrabstätten für Särge dürfen frühestens zwei Monate nach der Bestattung endgültig hergerichtet werden. Reihengrabstätten für Urnen sowie Wahlgrabstätten für Särge und Urnen müssen binnen sechs Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein.
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(7) Grabstätten, die vor Ablauf der Nutzungszeit zurückgegeben werden, sind vom Nutzungsberechtigten abzuräumen.
(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Angrenzende Gehölzstreifen können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung vom Nutzungsberechtigten bepflanzt werden.
(9) Das Aufstellen von Bänken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Mit Beendigung des Nutzungsrechtes sind die Bänke wieder zu entfernen. Bänke dürfen nicht über 1,25 m lang und müssen aus Holz sein. Auf Reihengrabstätten für Särge und Urnen, einstelligen Wahlgrabstätten für Särge und Wahlgrabstätten für Urnen dürfen Bänke nicht aufgestellt werden.
(10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(11) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 26²
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Die Anlage der Grabstätten unterliegt in ihrer Gestaltung Anforderungen, die wie folgt angewendet werden sollen:
- 1. Reihengrabstätten für Särge (Verstorbene bis 5 Jahre): Einfassungen aus niedrigen Heckenpflanzen oder Steineinfassungen mit einer maximalen Höhe von 10 cm. Grabfläche mit bodendeckenden Gehölzen, Stauden, Gräsern und Wechselbepflanzung.
- 2. Reihengräber für Särge (Verstorbene über 5 Jahre): Einfassungen aus niedrigen Heckenpflanzen oder Steineinfassungen mit einer maximalen Höhe von 10 cm. Grabfläche mit bodendeckenden Gehölzen, Stauden, Gräsern und Wechselbepflanzung.
- 3. Wahlgrabstätten für Särge: Grabfläche ebenerdig, mit bodendeckenden Gehölzen, Stauden, Gräsern und einer Wechselbepflanzung. Kleinbleibende Hecken bis 40 cm Höhe sind zulässig. Bruchrauhe Trittplatten können verwendet werden.
- 4. Wahlgrabstätten für Urnen: Einfassung aus niedrigen Heckenpflanzen. Grabfläche mit bodendeckenden Gehölzen, Stauden, Gräsern und einer Wechselbepflanzung.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Nach näherer Bestimmung können für die gärtnerische Anlage weitergehende Anforderungen gestellt werden, soweit sie mit dem Friedhofszweck vereinbar sind. Sie gelten als Bestandteil dieser Satzung.
§ 27²
Vernachlässigung und Entziehung
(1) Ist eine Reihengrabstätte für Särge bzw. Urnen nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, wird die/der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) aufgefordert, die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Die Aufforderung ergeht durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung innerhalb
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einer Frist von zwei Monaten nach Aufstellen des Schildes nicht nach, kann die Grabstätte abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
(2) Ist eine Wahlgrabstätte für Särge bzw. für Urnen nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb von zwei Monaten in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung nach einer nochmaligen schriftlichen Aufforderung und Ablauf eines weiteren Monats das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. In dem Entziehungsbescheid ist auf die Pflichten und Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 2 hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung und ein Hinweis auf der Grabstätte während der in der öffentlichen Bekanntmachung festgesetzten Frist.
(3) Die/Der Nutzungsberechtigte kann in das entzogene Nutzungsrecht wiedereingesetzt werden. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung besteht nicht. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck hat die/der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Geschieht dies nicht, ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Widerrechtlich abgelegter Blumenschmuck und aufgestelltes Grabzubehör auf den Feldern der anonymen Reihengrabstätten, auf dem Aschestreufeld, auf den Rasenreihengrabstätten für Särge und Urnen und den Baumwahlgrabstättenfeldern werden ohne besondere Aufforderung von Seiten der Friedhofsverwaltung abgeräumt. Ansprüche gegenüber der Friedhofsverwaltung bestehen nicht.
VIII.² Abschiedsräume, Trauerfeiern und Kremation
§ 28²
Benutzung der Abschiedsräume
(1) Die Abschiedsräume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung der Kühlräume verlangen. Die Abschiedsräume dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Angehörigen können die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten vorübergehend sehen. Ist im Totenschein ein Hinweis auf eine meldepflichtige oder gefährliche übertragbare Krankheit oder ein Verdacht auf eine solche Erkrankung vermerkt, bleibt der Sarg geschlossen. Weitergehende Anordnungen der Unteren Gesundheitsbehörde sind zu befolgen.
(3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Eine Öffnung des Sarges während der Trauerfeier oder der Beisetzung bedarf der Genehmigung der Ordnungsbehörde.
(4) Verstorbene sollen möglichst ohne Wertgegenstände eingeliefert werden. Befinden sich Wertgegenstände an der/dem Verstorbenen, so wird dafür keine Haftung übernommen.
(5) Bei einer Einäscherung wird der Sarg mit der/dem Verstorbenen und den Wertgegenständen komplett eingeäschert.
(6) Waschungen Verstorbener dürfen nur in den von der Friedhofsverwaltung dafür bestimmten Räumen vorgenommen werden.
(7) Jeder Sarg muss am Fußende ein mit dem Namen und dem Sterbedatum des Verstorbenen versehenes Metall- oder Kunststoffschild tragen.
(8) Die Ausschmückung der Abschiedsräume geschieht nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
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§ 29 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe, auf dem Kapellenvorplatz oder an einer anderen im Freien vorgesehenen und mit der Friedhofsverwaltung abgestimmten Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Jede Musik- und jede Gesangdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die installierten Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Musikern gespielt werden.
§ 30 Gedenkfeiern
(1) Die Erlaubnis, Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen oder an den Mahnmalen abzuhalten, ist mindestens 4 Wochen vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. (2) Gebühren für die Trauerhallennutzung an den Totengedenktagen Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag sowie in der Voroster- und Osterzeit (Karfreitag, Karsamstag, Ostersonntag, Ostermontag) werden nicht erhoben für Totengedenkfeiern der Stadt Duisburg, der christlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, sowie von Vereinen, deren überwiegender Zweck das Totengedenken ist.
Eine Gebührenbefreiung schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach Absatz 1 nicht aus.
§ 31 Einäscherung
(1) Den Zeitpunkt der Einäscherung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Sie soll grundsätzlich zeitnah erfolgen. (2) Die Einäscherung darf erst vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß des Bestattungsgesetzes NRW erfüllt sind. (3) Die Einäscherung ist würdig zu gestalten und muss der Achtung vor dem Verstorbenen entsprechen. (4) Verstorbene werden in Holzsärgen eingeäschert. (5) Wird eine/ein Verstorbene/r aus zwingendem Grund in einem Sarg eingeliefert, der dieser Satzung nicht entspricht, so muss der Einlieferer die/den Verstorbene/n – im Auftrag der/des Totenfürsorgeberechtigten – in einen vorschriftsmäßigen Sarg umbetten. Der Sarg, in dem der Verstorbene eingeliefert wurde, ist vom Einlieferer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. (6) Jeder Sarg darf nur mit einem Verstorbenen belegt sein. Die Leiche eines tot geborenen oder während der Geburt verstorbenen Kindes und seiner bei der Niederkunft verstorbenen Mutter können zusammen eingeäschert werden. (7) Särge mit Verstorbenen, die bereits erdbestattet waren, werden grundsätzlich nicht eingeäschert. (8) Die Zuordnung der Totenasche ist sicherzustellen.
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(9) Bei der Einbringung des Sarges in den Verbrennungsofen ist es Angehörigen in angemessener Anzahl gestattet, anwesend zu sein. Die Beobachtung der Einäscherung ist grundsätzlich nur den Bediensteten des Krematoriums gestattet.
§ 32
Behandlung der Aschen
(1) Nach der Einäscherung ist die Asche dem Einäscherungsofen zu entnehmen und in die Abkühnische zu stellen. Die Aschekammer ist – falls erforderlich – sorgfältig zu reinigen.
(2) Die abgekühlte Asche ist in der Ascheaufbereitungsanlage von Metallteilen zu befreien und mit dem unversehrten Kennzeichen in einer Aschekapsel mittels Einfüllanlage zu sammeln, zu verschließen und zu versiegeln.
Anfallende Edelmetalle werden gesondert verwertet. Der Erlös wird zur Pflege der Gräber von ordnungsbehördlich bestatteten Mitbürgern verwendet. Das Einverständnis der/des Totenfürsorgeberechtigten muss vorliegen.
(3) Der Behältnisdeckel muss in beständiger Schrift folgende Angaben tragen:
a) die mit dem Einäscherungsverzeichnis und dem Kennzeichen in der Asche übereinstimmende Einäscherungsnummer,
b) Zu- und Vorname des/der Verstorbenen,
c) Geburtstag,
d) Todestag,
e) Einäscherungstag und -ort.
(4) Der Behälter muss so beschaffen sein, dass eine Verrottung innerhalb der Ruhezeit gem. § 11 Abs. 1 sichergestellt ist. Ist die Beisetzung an einer Baumwahlgrabstätte vorgesehen, muss die Asche in eine Urne aus biologisch abbaubarem Material eingefüllt sein.
§ 33
Dokumentation
Die Einäscherungen sind dauerhaft zu dokumentieren. Folgende Daten sind festzuhalten:
- 1. Tag der Einäscherung,
- 2. Datum der Urnenaushändigung mit Namen und Adresse der Person, die die Urne übernommen hat,
- 3. Angaben zum Verbleib der Urne.
§ 34
Beisetzung der Aschen
(1) Aschen werden bis zur Bestattung oder Überführung an einen anderen Ort vorübergehend aufbewahrt. Sie werden – falls keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde – sechs Wochen nach der Einäscherung auf Kosten des Bestattungspflichtigen beigesetzt.
(2) Die Aushändigung der Urne nach § 33 Abs. 1 Ziffer 2 erfolgt nur für den Transport von der Feuerbestattungsanlage zum Beisetzungsort. Sie wird nur an die/den Bestattungspflichtige/n oder den beauftragten Bestatter für den Transport an den Beisetzungsort ausgehändigt. Vor Aushändigung der mit der
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Totenasche gefüllten Urne muss gegenüber der Friedhofsverwaltung der schriftliche Nachweis einer Beisetzungsmöglichkeit erfolgen.
Die/Der Bestattungspflichtige oder der beauftragte Bestatter haben innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung der Urne gegenüber der Friedhofsverwaltung die ordnungsgemäße Beisetzung nachzuweisen. Der Nachweis hat durch eine Bescheinigung der die Beisetzung durchführenden Stelle zu erfolgen.
IX. Schlussvorschriften
§ 35 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 36 Haftung
Die WBD-AöR haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die WBD-AöR nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 37 Gebühren
Gebühren werden nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 38 Bußgeld
(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Satzung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 3.000 EUR geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) gegen die Verbote des § 6 verstößt,
b) ohne die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Zulassung auf den Friedhöfen gewerblich tätig ist,
c) gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchführt (§ 7 Abs. 4),
d) Werkzeuge und Materialien an Stellen lagert, an denen sie hindern, die Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit nicht wieder in den früheren Zustand bringt,
e) auf dem Friedhof angefallenen Abfall nicht auf den hierfür vorgesehenen Sammelplätzen lagert oder ablagert und gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt (§ 7 Abs. 5),
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Friedhofssatzung Gültig ab 01.01.2025 (Lesefassung)
f) Särge für Erdbestattungen anliefert, die nicht aus leicht vergänglichem Material hergestellt, festgefügt und so abgedichtet sind, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 2),
g) Särge für Feuerbestattungen anliefert, die nicht den Geboten und Verboten des § 9 Abs. 5 – 8 entsprechen,
h) ohne das notwendige Zustimmungserfordernis nach § 22 Grabmale errichtet,
i) keine unverzügliche Abhilfe bei nicht standsicheren Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen schafft (§ 23 Abs. 2),
j) entgegen § 25 Abs. 10 und 11 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel oder Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe verwendet oder die dort benannten Gegenstände nach Ende des Gebrauchs nicht vom Friedhof entfernt oder nicht in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen ablegt.
§ 39 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
¹Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 57/2021, S. 754-766, in Kraft getreten am 01.01.2022
²Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 38/2024, S. 552-557,
- 1. Änderung vom 05.12.2024, in Kraft getreten am 01.01.2025
§ 1 geändert
Überschrift zu § 3 und § 3 geändert
§ 4 Abs. 4 geändert
§ 6 Abs. 1 geändert
Der einleitende Satz vor der Aufzählung in § 6 Abs. 2 und die Buchstaben e), f), h) und i) in § 6 Abs. 2 geändert
§ 8 Abs. 3 geändert
§ 9 Abs. 5 geändert
§ 12 Abs. 2 Satz 3 geändert
§ 12 Abs. 4 geändert
§ 13 Abs. 2 geändert
§ 14 geändert
§ 15 Abs. 3 – 9 (alt) werden unverändert zu § 15 Abs. 6 – 12 (neu)
§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 (alt) werden zu § 15 Abs. 1 bis 4 (neu) und geändert
§ 15 Abs. 5 neu eingefügt
§ 16 geändert
§ 17 geändert
§ 20 Abs. 5 – 10 geändert
§ 21 Satz 1 geändert
§ 25 Abs. 3, 5, 6 und 9 geändert
§ 26 geändert
§ 27 geändert
Die Überschrift zu VIII. vor § 28 und die Überschrift zu § 28 geändert
§ 28 Abs. 1 und Abs. 8 geändert
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DUISBURG am Rhein
2. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der WBD-AöR ab 01.01.2026
| Lfd. Nr. | Gebührenart | jährliche Gebühr bei Verlängerung EUR | Gebühr 2026 EUR |
|---|---|---|---|
| A | ERWERB UND WIEDERERWERB VON RECHTEN AN GRABSTÄTTEN | ||
| I. Erwerb von Reihengrabstätten | |||
| 1 | Reihengrabstätte für Särge für Verstorbene bis zu 5 Jahren | 732 | |
| 2 | Reihengrabstätte für Särge für Verstorbene über 5 Jahren | 1.329 | |
| 3 | Rasenreihengrabstätte für Särge | 2.533 | |
| 4 | Reihengrabstätte für Urnen | 1.259 | |
| 5 | Rasenreihengrabstätte für Urnen | 2.289 | |
| 6 | Anonyme Reihengrabstätte für Urnen | 1.649 | |
| II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten je Stelle | |||
| 7 | Wahlgrabstätte für Särge und Urnen eng liegend | 91,90 | 1.838 |
| 8 | Wahlgrabstätte für Särge eng liegend als Tiefgrab | 129,75 | 2.595 |
| 9 | Wahlgrabstätte für Särge und Urnen getrennt liegend | 99,15 | 1.983 |
| 10 | Wahlgrabstätte für Särge getrennt liegend als Tiefgrab | 139,05 | 2.781 |
| 11 | Rasenwahlgrabstätte für Särge und Urnen | 142,45 | 2.849 |
| 12 | Wahlgrabstätte für Urnen | 84,20 | 1.684 |
| 13 | Rasenwahlgrabstätte für Urnen | 128,50 | 2.570 |
| 14 | Baumwahlgrabstätte für Urnen | 142,25 | 2.845 |
| 15 | Ruhestätte im Kolumbarium | 166,65 | 3.333 |
| III. Wiedererwerb und sonstiger Erwerb von Nutzungsrechten | |||
| 16 | Die Gebühr für die Vergabe des Nutzungsrechts an der für das Aufstellen von Grabmalen außerhalb der Grabstätte erforderlichen Fläche beträgt einmalig | 167 | |
| 17 | Für den Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten jeglicher Art ist für jedes Jahr des Wiedererwerbs 1/20 der im Zeitpunkt des Wiedererwerbs für den Ersterwerb gültigen Gebühr zu zahlen. | ||
| B | BESTATTUNGEN SOWIE NEBENLEISTUNGEN | ||
| I. Erdbestattungen | |||
| 18 | Bestattungen von Totgeburten und Kindern bis zu 2 Jahren einschl. Grabanfertigung und Grabschließung | 79 | |
| 19 | Bestattungen von Verstorbenen über 2 Jahren und bis zu 5 Jahren einschl. Grabanfertigung und Grabschließung | 579 | |
| 20 | Bestattungen von Verstorbenen über 5 Jahren einschl. Grabanfertigung und Grabschließung | 1.029 | |
| 21 | wie 20, Bestattung am Samstag | 1.161 | |
| II. Urnenbeisetzungen, Ascheverstreuungen | |||
| 22 | Urnenbeisetzungen einschließlich Grabanfertigung und Grabschließung | 450 | |
| 23 | wie 22, Urnenbeisetzungen am Samstag | 551 | |
| 24 | Ascheverstreuung im Streufeld | 1.990 | |
| 25 | Urnenbeisetzungen im Kolumbarium | 134 | |
| III. Nebenleistungen | |||
| 26 | Trauerhallennutzung | 255 | |
| 27 | Trauerhallennutzung am Samstag | 354 | |
| 28 | Nutzung des Kapellenvorplatzes oder eines anderen Treffpunktes am Friedhof (z.B.Wandelhalle) | 94 | |
| 29 | Nutzung des Kapellenvorplatzes oder eines anderen Treffpunktes am Friedhof am Samstag | 126 | |
| 30 | Urnenfeierraum | 70 | |
| 31 | Benutzung der Abschiedsräume | 205 | |
| 32 | Benutzung der Kühlräume Waldfriedhof/Krematorium | 169 | |
| 33 | Benutzung des Raumes für rituelle Waschungen | 169 | |
| 34 | Benutzung des Raumes der Erinnerung je Monat | 35 | |
| 35 | Beisetzung einer Grabbeigabe | 209 | |
| C | EINÄSCHERN SOWIE NEBENLEISTUNGEN | ||
| --- | --- | --- | --- |
| I. Einäscherung | inkl. MwSt. | ||
| 36 | Einäscherung von Verstorbenen über 5 Jahren | 481,95 | 405 |
| 37 | Einäscherung von Verstorbenen bis zu 5 Jahren | 268,94 | 226 |
| 38 | sofortige Einäscherung | 599,76 | 504 |
| Mit der Gebühr nach lfd. Nr. 36 - 38 sind die Kosten für die Gestellung einer Urne abgegolten. Zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer nach UStG § 12 (1) | |||
| II. Nebenleistungen | |||
| 39 | Versand einer Urne | ||
| Die Gebühr ergibt sich aus den aktuell gültigen Versandgebühren der Versanddienstleister für In- und Auslandssendungen Zuzüglich der Gebühr für allgemeine Verwaltungstätigkeiten aus der lfd. Nr. 52 Zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer nach UStG § 12 (1) | |||
| D | AUSGRABUNGEN UND WIEDERBEISETZUNGEN | ||
| I. Leichen und Leichenreste | |||
| 40 | Ausgrabung von Verstorbenen bis 5 Jahren | 1.112 | |
| 41 | Ausgrabung von Verstorbenen über 5 Jahren | 2.469 | |
| 42 | Wiederbeisetzung von Verstorbenen bis 5 Jahren (wie Position 19) | 579 | |
| 43 | Wiederbeisetzung von Verstorbenen über 5 Jahren (wie Position 20) | 1.029 | |
| II. Aschen und Aschenreste | |||
| 44 | Ausgrabung | 624 | |
| 45 | Wiederbeisetzung (wie Position 22) | 450 | |
| Die Erhebung von Gebühren nach den lfd. Nr. 40 - 45 lässt die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten, Grabzubehör einschl. des Grabmals vorher entfernen zu lassen, unberührt. Auch die Kosten für das Versetzen von Grabmalen und den Ersatz von Schäden bei Umbettungen haben die Antragsteller zu tragen. | |||
| E | GENEHMIGUNG VON GRABMALEN, EINFASSUNGEN UND GRABKAMMERN | ||
| 46 | für die Genehmigung von liegenden Grabmalen, Steineinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen | 69 | |
| 47 | für die Genehmigung von stehenden Grabmalen | 99 | |
| 48 | für die Genehmigung von Sonderbauten | 249 | |
| 49 | für die Genehmigung von Sargkammern je Grab | 329 | |
| F | SONSTIGE GENEHMIGUNGEN | ||
| 50 | Genehmigung für das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen durch Besucher | 69 | |
| 51 | Übertragung des Nutzungsrechts | 25 | |
| 52 | Sonstige Gestattungen und Erlaubnisse, Gebühren für allgemeine Verwaltungstätigkeiten (zum Beispiel Bearbeitung von Verzichtserklärungen, Entzugsverfahren, Schlüsselbeschaffungen) | 69 |