Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 16.12.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.167,00 € Ziffer 5.1 Reihengrab (im Text ohne 'Sarg', entspricht Standard-Erdbestattung) |
| Sargwahlgrab | 1.726,00 € Ziffer 5.4/5.5 Wahlgrab (im Text ohne 'Sarg', entspricht Standard-Erdbestattung) |
| Urnenreihengrab | 1.003,00 € Ziffer 5.8 Urnenreihengrab |
| Urnenwahlgrab | 1.312,00 € Ziffer 5.6 Urnenwahlgrab |
| Urnengrab anonym | 533,00 € Ziffer 5.7 anonymes Urnengrab |
| Baumbestattung | 1.286,00 € Ziffer 5.15 Baumgrab |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 494,00 € / 322,00 € Ziffer 2.1 Sargbestattung (494,00 €) und 2.2 Urnenbeisetzung (322,00 €) separat aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 163,00 € Ziffer 1.2 Benutzung des Feierraumes je angefangene 60 Minuten (synonym zu Trauerhalle) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Satzung der Burggemeinde Brüggen über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 16. Dezember 2025
Aufgrund
-des § 4 des Gesetzes über Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW S. 313), geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122),
-des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618),
-der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GV. NRW. S. 155),
-des § 37 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Burggemeinde Brüggen vom 16. Dezember 2025,
hat der Rat der Burggemeinde Brüggen am 16. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand der Satzung § 2 Gebührensätze § 3 Gebührenpflichtige § 4 Fälligkeit § 5 Beitreibung § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Gegenstand der Satzung
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Leistungen nach der Friedhofssatzung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebührensätze
Es werden folgende Gebühren erhoben:
| Ziffer | Leistungsbeschreibung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen | |
| 1.1 | Benutzung der Leichenzelle pro Tag | 24,00 € |
| 1.2 | Benutzung des Feierraumes je angefangene 60 Minuten | 163,00 € |
| 1.3 | Aufbewahrung der Urne | 20,00 € |
| 2. | Bestattungs- und Beisetzungsgebühren | |
| 2.1 | Sargbestattung | 494,00 € |
| 2.2 | Urnenbeisetzung | 322,00 € |
Seite 1 von 3
| 2.3 | Ascheverstreuung auf einem Aschestreufeld | 290,00 € |
|---|---|---|
| 2.4 | Urnenbeisetzung in einer Urnenstele | 308,00 € |
| 3. | Ausgrabungen | |
| 3.1 | falls die Beerdigung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt | 741,00 € |
| 3.2 | falls die Beerdigung mehr als 10 Jahre zurückliegt | 593,00 € |
| 3.3 | Ausgrabung einer Urne | 386,00 € |
| 4. | Umbettungen | |
| 4.1 | falls die Beerdigung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt | 1.482,00 € |
| 4.2 | falls die Beerdigung mehr als 10 Jahre zurückliegt | 1.186,00 € |
| 4.3 | Umbettung einer Urne | 773,00 € |
| 5. | Gebühren für die Einräumung von Nutzungsrechten | |
| 5.1 | Reihengrab | 1.167,00 € |
| 5.2 | pflegefreies Reihengrab | 1.830,00 € |
| 5.3 | Rasengrab | 1.366,00 € |
| 5.4 | Wahlgrab je Grabstelle | 1.726,00 € |
| 5.5 | Wahlgrab unter Zuteilung je Grabstelle | 1.726,00 € |
| 5.6 | Urnenwahlgrab | 1.312,00 € |
| 5.7 | anonymes Urnengrab | 533,00 € |
| 5.8 | Urnenreihengrab | 1.003,00 € |
| 5.9 | Aschestreufeld | 499,00 € |
| 5.10 | pflegefreies Urnengrabfeld | 1.013,00 € |
| 5.11 | Urnenstele | 1.254,00 € |
| 5.12 | Rosengrab | 1.157,00 € |
| 5.13 | Sternenkindgrab für Kinder bis 1 Jahr inklusive Beisetzung | 250,00 € |
| 5.14 | Sternenkindgrab für Kinder bis 5 Jahre inklusive Beisetzung | 500,00 € |
| 5.15 | Baumgrab | 1.286,00 € |
| 5.16 | Nacherwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern je Grabstätte und Jahr | 69,00 € |
| 5.17 | Nacherwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern unter Zuteilung je Grabstätte und Jahr | 69,00 € |
| 5.18 | Nacherwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgräbern je Jahr | 52,00 € |
| 5.19 | Nacherwerb von Nutzungsrechten an Urnenstelen je Jahr | 50,00 € |
| 5.20 | Nacherwerb von Nutzungsrechten an Rosengräbern je Jahr | 46,00 € |
| 5.21 | Nacherwerb von Nutzungsrechten an Rasengräbern je Jahr | 55,00 € |
| 5.22 | Nacherwerb von Nutzungsrechten an Baumgräbern je Jahr | 51,00 € |
| 6. | Sonstige Gebühren | |
| 6.1 | Gebühren für die Aufgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhefrist je angefangenem Kalenderjahr | 55,00 € |
| 6.2 | Gebühr für Verpackung und Versand einer Urne | 30,00 € |
Seite 2 von 3
| 6.3 | Gebühren für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern je Grabstelle | 30,00 € |
|---|---|---|
| 6.4 | Gebühr für die Abräumung einer Grabstätte je angefangene 30 Minuten | 44,00 € |
§ 3 Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung sind die Antragssteller und diejenigen verpflichtet, in deren Auftrag die Benutzung des Friedhofs oder seiner Einrichtungen beantragt wird.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Fälligkeit
Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 5 Beitreibung
Die Gebühren können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vom 19. Februar 2003 im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 12.11.2024 außer Kraft.
Seite 3 von 3
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
der Burggemeinde Brüggen (Friedhofssatzung) vom 16. Dezember 2025
Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV NRW S. 122) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert am 10. Juli 2025 (GV NRW S. 618), hat der Rat der Burggemeinde Brüggen am 16. Dezember 2025 folgende Friedhofsatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Eigentum, Verwaltung, Zweckbestimmung II. Ordnungsvorschriften III. Allgemeine Bestattungsvorschriften IV. Grabstätten V. Denkzeichen und Einfriedungen VI. Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber VII. Sonstige Vorschriften VIII. Ordnungswidrigkeiten IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen
I. Eigentum, Verwaltung, Zweckbestimmung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Ortsteil Brüggen der Burggemeinde Brüggen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
(2) Friedhofsträger ist die Burggemeinde Brüggen.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof bildet eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers.
(2) Der Friedhof dient der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab). Er dient grundsätzlich denen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Burggemeinde Brüggen waren. Darüber hinaus ist eine Bestattung auch von anderen Personen möglich.
(3) Der Friedhof dient auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern. Hierzu wird eine besondere Ruhestätte ausgewiesen. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
1
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Nutzungsberechtigte die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten sind täglich von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhofsträger alle oder einzelne Friedhofsteile vorübergehend für Besucher schließen oder ihr Betreten untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Innerhalb des Friedhofes ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen, Elektrokleinstfahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;
2
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an Wochentagen bis 18:00 Uhr ausgeführt werden.
(2) Bei Beendigung der Tagesarbeit sind Geräte und Materialien wegzuräumen und der Arbeitsplatz in seinen früheren Zustand zu versetzen. Gewerblicher Abfall darf auf dem Friedhof nicht gelagert werden. Die aufgestellten Abfallkörbe dürfen nicht benutzt werden, Geräte nicht in oder an den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.
(3) Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten mit ihrer Tätigkeit verursacht haben. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.
(4) Gewerbetreibenden, die ihren Pflichten dieser Satzung gegenüber nicht nachkommen, kann in begründeten Fällen das Arbeiten auf dem Friedhof untersagt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Beauftragter des Friedhofsträgers setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung oder Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach 24 Stunden erfolgen. Der Friedhofsträger kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
§ 8 Größe von Erdbestattungsgräbern
Erdbestattungsgräber müssen durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander getrennt sein. Die Tiefe der Gräber bis zur Oberkante des Sarges beträgt bei Reihen- und Wahlgrabstätten 0,90 m. Die Tiefe der Gräber bis zur Oberkante der Urne beträgt 0,50 m.
3
§ 9
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt 25 Jahre.
(2) Bei Sternenkindgräbern beträgt die Ruhezeit abweichend von Absatz 1 bis zur Wiederbelegung 10 Jahre.
IV. Grabstätten
§ 10
Arten der Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
(2) Die Gräber werden eingeteilt in
a) Reihengräber,
b) pflegefreie Reihengräber,
c) Wahlgräber,
d) Wahlgräber unter Zuteilung
e) Urnenwahlgräber,
f) anonyme Urnengräber,
g) Urnenreihengräber,
h) Aschestreufelder,
i) pflegefreie Urnengrabfelder,
j) Urnenstelen,
k) Rosengräber,
l) Sternenkindgräber,
m) Rasengräber,
n) Baumgräber,
o) Urnenwahlgräber gestaltbar
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Bei vorliegender Härte (z. B. Sterbefall von Kindern vor den Eltern, Familienzusammenführung o. ä.) können auf Antrag, in begründeten Ausnahmefällen Grabstätten reserviert werden. Die Friedhofsverwaltung entscheidet im Einzelfall über die Genehmigung oder Versagung. Zur Reservierung ist die Grabstelle entsprechend einer Nutzungszeit zu erwerben. Dies gilt auch für eine über diese Satzung hinausgehende Belegung.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber werden erst anlässlich eines Todesfalles der Reihe nach jeweils für einen Verstorbenen für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. Der Wiedererwerb ist nicht möglich. In einem Reihengrab kann nur ein Verstorbener bestattet werden.
(2) Die Gräber haben folgende Maße:
Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Grabstätte vom Friedhofsträger abgeräumt und eingeebnet. Noch vorhandene Sachen gelten als herrenlos und können ebenfalls abgeräumt werden. Die Gebühr
4
hierfür wird beim Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten an den Friedhofsträger entrichtet. Eine vorherige Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten oder deren Angehörigen über die Abräumung und Einebnung findet nicht statt.
(4) § 13 Absatz 5 gilt sinngemäß.
(5) Die aus vorherigen Satzungsregelungen erworbenen Rechte bleiben unberührt und werden nach den vorherigen Satzungsregelungen behandelt.
§ 12 Pflegefreie Reihengräber
(1) Pflegefreie Reihengräber dienen der Bestattung von Särgen. Sie können, nach Absprache mit dem Friedhofsträger, im vorgesehenen Feld ausgesucht werden. Der Wiedererwerb ist nicht möglich. Sie befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich vom Friedhofsträger unterhalten werden.
(2) Die Grabstätte kann mit einer im Boden versenkten Liegeplatte mit einem Hinweis auf die Person des/der Verstorbenen versehen werden. Die Liegeplatte ist im oberen Drittel der Grabstätte mittig und ebenerdig in die Grabstätte zu verlegen. Die genaue Lage wird durch den Friedhofsträger festgelegt. Dabei ist sicherzustellen, dass eine ungehinderte Unterhaltung und Pflege der Grabstätten durch den Friedhofsträger gewährleistet ist. Für die Beschaffenheit der Liegeplatten gilt § 27 Absatz 10.
§ 13 Wahlgräber / Wahlgräber unter Zuteilung
(1) An Wahlgräbern kann erst anlässlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht erworben werden.
(2) Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. In den Wahlgräbern können die Erwerber und ihre Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung des Friedhofsträgers. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Es wird vermutet, dass der Besitzer der Urkunde der Nutzungsberechtigte ist. Die Nutzungszeit wird für die Dauer der Ruhezeit verliehen. Der Nutzungsberechtigte hat jede Änderung seiner Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. Die Maße der Wahlgräber betragen:
Länge 3,00 m,
(3) Schon bei Verleihung des Nutzungsrechtes soll der/die Erwerber(in) für den Fall des Ablebens aus dem nachstehend genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht an der Grabstätte in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) Ehegatte,
- b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
- c) Kinder,
- d) Stiefkinder,
- e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- f) Eltern,
- g) Geschwister,
- h) Stiefgeschwister,
- i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und
- j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
5
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(4) Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung des Friedhofsträgers gegen Zahlung der zur Zeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr jährlich verlängert werden. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann der Friedhofsträger über die Grabstätten anderweitig verfügen; zuvor soll hierauf schriftlich, sollten die Angehörigen nicht bekannt sein, durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.
Reicht die Dauer des Nutzungsrechts zur Wahrung der Ruhefrist eines Verstorbenen nicht aus, so muss vor der Bestattung das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Dauer der Ruhefrist verlängert werden. Die hierfür zu zahlende Gebühr ist brüchthilmäßig anhand der zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Gebührensätze zu errechnen, und zwar wird für jedes Jahr der Verlängerung. Alle Verlängerungen werden auf volle Jahre erteilt.
(5) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt wird. In diesen Fällen ergeht zuvor eine entsprechende Aufforderung. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentlich befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung. Die Grabstätte kann vom Friedhofsträger abgeräumt und eingeebnet werden. Noch vorhandene Sachen gelten als herrenlos und können ebenfalls abgeräumt werden.
(6) Die Verlängerung der Nutzungsfrist bei Wahlgräbern ist bei einer Umgestaltung der Beerdigungsfelder nicht mehr zu gestatten. In diesen Fällen können nur Umbettungen in andere Gräber erfolgen. Die hierfür zu zahlenden Gebühren richten sich nach den Sätzen der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung.
(7) Bei der Beisetzung in einem Wahlgrab unter Zuteilung, wird die Stelle des Grabes nicht vom Nutzungsberechtigten ausgewählt. Die Stelle wird von dem Friedhofsträger bestimmt.
(8) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Nutzungsberechtigten vom Friedhofsträger angehört, ob eine Verlängerung der Grabstätte gewünscht ist. Bei Ausbleiben einer Rückmeldung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens, wird die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt und eingeebnet. Noch vorhandene Sachen gelten als herrenlos und können ebenfalls abgeräumt werden. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, erfolgt eine befristete Aufforderung in Form einer öffentlichen Bekanntmachung.
§ 14
Urnengräber
(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden
- a) in Urnenwahlgrabstätten,
- b) in anonymen Urnengrabstätten,
- c) in Urnenstelen,
- d) in pflegefreien Urnenreihengrabfeldern,
- e) auf Aschestreufeldern,
- f) in Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,
- g) im Rosengrab,
- h) im Sternengrabfeld,
- i) im Rasengrab,
- j) im Baumgrab,
- k) in Urnenwahlgrabstätten, die gestaltbar sind
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gilt § 13 für Urnengrabstätten sinngemäß. Für anonyme Urnengräber, Aschestreufelder sowie Urnenreihengrabfelder gilt § 13 Absatz 2 Satz 4 nicht.
6
(3) Anonyme Urnengrabstätten befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich vom Friedhofsträger unterhalten werden. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach. Die Grabfelder erhalten keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person des Verstorbenen. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
§ 15 Urnenreihengräber
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Grabstätte vom Friedhofsträger abgeräumt und eingeebnet. Noch vorhandene Sachen gelten als herrenlos und können ebenfalls abgeräumt werden. Die Gebühr hierfür wird beim Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten an den Friedhofsträger entrichtet. Eine vorherige Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten oder deren Angehörigen über die Abräumung und Einebnung findet nicht statt.
§ 16 Aschestreufeld
(1) Ein Toter wird auf einem hierfür durch den Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschestreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt. Für die Verstreuung wird ein Hohlraum ausgehoben und die darin eingesetzte Asche anschließend mit dem Aushub bedeckt.
(2) Es wird ein zentraler Platz zur Andacht eingerichtet. Die Anbringung einer Gedenktafel mit den Daten des Verstorbenen nach den Vorgaben des Friedhofsträgers ist auf den dafür vorgesehenen Stelen zulässig. Andere Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen, sowie Grabschmuck sind unzulässig.
§ 17 Pflegefreies Urnengrabfeld
(1) Pflegefreie Urnengrabfelder dienen der Beisetzung von Urnen. Eine Stelle wird erst anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. Sie befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich vom Friedhofsträger unterhalten werden.
(2) Der Name der Beigesetzen wird mittels einer Tafel an einer Stele auf dem Grabfeld befestigt.
(3) Das Aufstellen weiterer Grabmäler oder sonstiger baulicher Anlagen, sowie Grabschmuck sind nicht zulässig.
§ 18 Urnenstelen
(1) Urnenstelen dienen der Beisetzung von Aschen in Urnen. Sie bestehen aus Urnenkammern, die, soweit verfügbar, von den Angehörigen im vorgesehenen Feld mit ausgewählt werden können.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gilt § 13 für Urnenstelen sinngemäß. Das Aufstellen weiterer Grabmäler oder sonstiger baulicher Anlagen, sowie Grabschmuck sind nicht zulässig.
(3) Es wird ein zentraler Platz zur Andacht eingerichtet.
7
(4) Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung des Friedhofsträgers gegen Zahlung der zur Zeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr jährlich verlängert werden. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann der Friedhofsträger über die Grabstätten anderweitig verfügen. Zuvor wird hierauf schriftlich hingewiesen. Sollten die Angehörigen nicht bekannt sein, erfolgt eine befristete öffentliche Bekanntmachung. Bei Ausbleiben einer Rückmeldung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens oder der öffentlichen Bekanntmachung wird die Asche durch den Friedhofsträger an anderer Stelle auf der Friedhofsanlage beigesetzt.
Reicht die Dauer des Nutzungsrechts zur Wahrung der Ruhefrist eines Verstorbenen nicht aus, so muss vor der Bestattung das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Dauer der Ruhefrist verlängert werden. Die hierfür zu zahlende Gebühr ist anteilig anhand der zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Gebührensätze zu errechnen, und zwar für jedes Jahr der Verlängerung.
§ 19 Rosengräber
(1) Rosengräber dienen der Bestattung von Urnen. Eine Stelle wird erst anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. Sie befinden sich in besonders hierfür angelegten Rosengrabfeldern, die insgesamt und ausschließlich vom Friedhofsträger unterhalten werden.
(2) Die Grabstätte kann mit einer im Grabfeld versenkten Liegeplatte mit einem Hinweis auf die Person versehen werden.
(3) Das Aufstellen weiterer Grabmäler oder sonstiger baulicher Anlagen, sowie Grabschmuck sind nicht zulässig.
(4) Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung des Friedhofsträgers gegen Zahlung der zur Zeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr jährlich verlängert werden. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann der Friedhofsträger über die Grabstätten anderweitig verfügen. Zuvor wird hierauf schriftlich hingewiesen. Sollten die Angehörigen nicht bekannt sein, erfolgt eine befristete öffentliche Bekanntmachung. Bei Ausbleiben einer Rückmeldung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens oder der öffentlichen Bekanntmachung wird die Asche durch den Friedhofsträger an anderer Stelle auf der Friedhofsanlage beigesetzt.
Reicht die Dauer des Nutzungsrechts zur Wahrung der Ruhefrist eines Verstorbenen nicht aus, so muss vor der Bestattung das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Dauer der Ruhefrist verlängert werden. Die hierfür zu zahlende Gebühr ist anteilig anhand der zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Gebührensätze zu errechnen, und zwar für jedes Jahr der Verlängerung.
§ 20 Sternenkindgräber
(1) Sternenkindgräber dienen der Beisetzung von Särgen und Urnen von Sternenkindern und Kleinkindern bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres. Anlässlich eines Todesfalls wird für die Dauer der Ruhezeit eine Stelle im Sternengrab zur Verfügung gestellt. Die Gräber befinden sich in einer sternenförmigen Grabstätte. Die Bepflanzung und Pflege des Sternengrabfeldes erfolgt insgesamt und ausschließlich vom Friedhofsträger.
(2) Die Grabstätte kann mit einer im Grabfeld versenkten Liegeplatte mit einem Hinweis auf die Person versehen werden.
(3) Das Aufstellen von kleinem, unbefestigtem Grabschmuck ist zulässig.
§ 21 Rasengräber
8
(1) Pflegefreie Rasengräber dienen der Bestattung von Särgen und Urnen. Sie werden erst anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt und der Reihe nach belegt. Sie befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich vom Friedhofsträger unterhalten werden.
(2) Die Grabstätte kann mit einer im Boden versenkten Liegeplatte mit einem Hinweis auf die Person des/der Verstorbenen versehen werden. Die Liegeplatte ist ebenerdig in die Grabstätte zu verlegen. Die genaue Lage wird durch den Friedhofsträger festgelegt. Dabei ist sicherzustellen, dass eine ungehinderte Unterhaltung und Pflege der Grabstätten durch den Friedhofsträger gewährleistet ist. Für die Beschaffenheit der Liegeplatten gilt § 27 Absatz 13 dieser Satzung.
(3) Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung des Friedhofsträgers gegen Zahlung der zur Zeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr jährlich verlängert werden. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann der Friedhofsträger über die Grabstätten anderweitig verfügen. Zuvor wird hierauf schriftlich hingewiesen. Sollten die Angehörigen nicht bekannt sein, erfolgt eine befristete öffentliche Bekanntmachung. Bei Ausbleiben einer Rückmeldung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens oder der öffentlichen Bekanntmachung wird die Asche durch den Friedhofsträger an anderer Stelle auf der Friedhofsanlage beigesetzt.
Reicht die Dauer des Nutzungsrechts zur Wahrung der Ruhefrist eines Verstorbenen nicht aus, so muss vor der Bestattung das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Dauer der Ruhefrist verlängert werden. Die hierfür zu zahlende Gebühr ist anteilig anhand der zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Gebührensätze zu errechnen, und zwar für jedes Jahr der Verlängerung.
§ 22 Baumgräber
(1) Pflegefreie Baumgräber dienen der Bestattung von Urnen. Sie werden erst anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. Sie befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich vom Friedhofsträger unterhalten werden.
(2) Es wird ein zentraler Platz zur Andacht eingerichtet. Die Anbringung eines Bronzeblattes mit den Daten des Verstorbenen nach den Vorgaben des Friedhofsträgers ist auf den dafür vorgesehenen Grabplatten zulässig. Andere Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen, sowie Grabschmuck sind unzulässig.
(3) Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung des Friedhofsträgers gegen Zahlung der zur Zeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr jährlich verlängert werden. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann der Friedhofsträger über die Grabstätten anderweitig verfügen. Zuvor wird hierauf schriftlich hingewiesen. Sollten die Angehörigen nicht bekannt sein, erfolgt eine befristete öffentliche Bekanntmachung. Bei Ausbleiben einer Rückmeldung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens oder der öffentlichen Bekanntmachung wird die Asche durch den Friedhofsträger an anderer Stelle auf der Friedhofsanlage beigesetzt.
Reicht die Dauer des Nutzungsrechts zur Wahrung der Ruhefrist eines Verstorbenen nicht aus, so muss vor der Bestattung das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Dauer der Ruhefrist verlängert werden. Die hierfür zu zahlende Gebühr ist anteilig anhand der zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Gebührensätze zu errechnen, und zwar für jedes Jahr der Verlängerung.
§ 23 Durchführung von Bestattungen und Beisetzungen
9
(1) Särge müssen festgelegt und abgedichtet sein, so dass ein Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie müssen aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material hergestellt sein.
(2) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(3) Die Durchführung der Bestattung oder Beisetzung erfolgt ausschließlich durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers.
(4) Die Anzahl der Bestattungen und Beisetzungen bestimmt sich nach der Art der Grabstätte:
a) In einem Wahlgrab/Wahlgrab unter Zuteilung können bis zu zwei Urnen, oder zusätzlich zu einer Erdbestattung eine Urne beigesetzt werden. Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
b) In allen Reihenerdgrabstätten kann jeweils eine Erdbestattung durchgeführt werden.
c) In einem Urnenwahlgrab, einem Rosengrab und einem Baumgrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
d) In einem anonymen Urnengrab und einem pflegefreien Urnenreihengrab kann jeweils eine Urne beigesetzt werden.
e) In der Kammer einer Urnenstele können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
f) In einem Sternenkindergrab können bis zu zwei Urnen, oder zusätzlich zu einer Erdbestattung eine Urne beigesetzt werden. Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen
g) In einem Rasengrab können bis zu zwei Urnen, oder zusätzlich zu einer Erdbestattung eine Urne beigesetzt werden. Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen
h) In dem Aschestreufeld kann jeweils die Asche eines Verstorbenen beigesetzt werden.
(5) Die Bestattung von einem Elternteil mit einem gleichzeitig verstorbenen Kind unter einem Jahr und die Beerdigung von zwei gleichzeitig gestorbenen Kindern im Alter bis zu fünf Jahren in einer Grabstelle ist gestattet. Es ist zulässig, zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 24
Vorzeitige Rückgabe von Grabstätten
(1) Wird ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist aufgegeben, erhebt der Friedhofsträger eine Gebühr für die Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist. Bei der freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr. Eine vorzeitige Rückgabe ist erst nach Ablauf von mindestens 15 Jahren der Ruhefrist des dort zuletzt beigesetzten Verstorbenen möglich. § 25 Absatz 2 gilt sinngemäß. Die Grabstätte wird nach der Rückgabe des Nutzungsrechtes gegen Entgelt durch den Friedhofsgärtner abgeräumt und eingeebnet.
§ 25
Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Genehmigung zur Umbettung darf nur bei Vorliegen eines
10
wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Umbettung innerhalb des Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(2) Die Ausgrabung von Leichen und Aschen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.
(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. Umbettungen von Erdbestattungen sind aus hygienischen Gründen innerhalb der ersten fünf Jahre der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zu genehmigen.
(4) Umbettungen können von Angehörigen des Verstorbenen oder dem Nutzungsberechtigten einer Grabstätte beim Friedhofsträger beantragt werden. Kann ein Antragsteller nicht allein darüber verfügen, so muss er eine schriftliche Einwilligung der Mitberechtigten beibringen.
(5) Alle Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Umbettung und Ausgrabung von in Urnenstelen beigesetzen Urnen und die auf Aschestreufeldern verstreuten Aschen ist nicht zulässig. Absatz 1 Satz 4 gilt sinngemäß. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
V. Denkzeichen und Einfriedungen
§ 26 Einreichung von Unterlagen
(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist unbeschadet der nach baubehörlichen und sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnis nur mit Einwilligung des Friedhofsträgers gestattet.
(2) Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler usw. können auf Kosten des Verpflichteten vom Friedhofsträger entfernt werden. Mit dem Antrag sind Zeichnungen in einfacher Ausfertigung im Maßstab 1:10 schriftlich, per Fax oder per E-Mail einzureichen; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Im Falle einer Zusendung per E-Mail ist der Antrag mit allen Anlagen als PDF-Dokument beizufügen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
(3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entspricht. Dasselbe gilt für die Wiederverwendung alter Grabmäler.
§ 27 Beschaffenheit von Grabmälern
11
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird und keine vermeidbare Beeinträchtigung der Nachbargrabstätten erfolgt.
(2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Naturstein, Holz, Kupfer, Bronze, Schmiedeeisen oder Aluminium in patinierter Verarbeitung - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.
(3) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
(5) Nicht zugelassen sind
a) Grabmäler aus Kunststoff, Kunststeinen, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Tropf- oder Grottensteinen,
b) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.
(6) Stehende Grabmäler sollen nicht höher als 1,20 m sein.
Stelen und Grabkreuze aus Holz sollen nicht höher als 1,50 m sein.
Liegende Grabmäler (Grabplatten oder sogenannte Kissensteine) dürfen 50 % der Grabfläche nicht überschreiten.
(7) Einfassungen sind zulässig, wenn sie aus Stein (behauen, geformt oder gebrannt) sind. Die Einfassungen müssen der Umgebung angepasst sein und dürfen grundsätzlich nicht mehr als 8 cm über Wegeniveau eingebaut werden. Die Einfassungen müssen vollständig auf den einzufassenden Grabstätten liegen und mit den Grabstättengrenzen abschließen. Sie sollen grundsätzlich eine Breite von 0,10 m nicht überschreiten. Einfassungen sind bei Erdbestattungen auf der zu öffnenden Grabstelle und den angrenzenden Grabstätten jeweils zu Lasten des Eigentümers der Einfassung zu entfernen. Grabstätteneinfassungen ersetzen keine Wegeeinfassungen.
(8) Die erstmalige Anlage der Einfriedung der Wahlgräber wird durch den Friedhofsträger vorgenommen.
(9) Gestaltungsvorschriften für Urnengräber:
a) Urnenwahlgräber sind innerhalb von drei Monaten nach Beisetzung wie folgt zu gestalten:
- 1. in Bereichen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften:
- Grabsteinplatte mit dem Maß 0,90 m x 0,90 m, Höhe der Platte 4 - 6 cm, Naturfarbton, die Grabsteinplatte darf das Bodenniveau um bis zu 3 cm überragen.
- die seitliche Einfassung erfolgt mit Split
- 2. in Bereichen mit besonderen Gestaltungsvorschriften:
- die Platte darf nur 50 % der Grundfläche (0,90 m x 0,90 m) in Anspruch nehmen
- bei aufrechtstehenden Grabmalen (Stelen) dürfen die Maße (0,40 m x 0,40 m x 0,90 m) nicht überschritten werden
- Bepflanzungen dürfen die Höhe von 0,80 m nicht überragen
Nachstehende Urnengräber können wie folgt gestaltet werden:
b) Urnenreihengräbern:
12
- Grabsteinplatte mit dem Maß 0,30 m x 0,20 m, Höhe der Platte bis maximal 6 cm, Naturfarbton, die Verlegung hat bündig mit dem Bodenniveau zu erfolgen
c) bei Rosengräbern:
- Grabsteinplatte mit dem Maß 0,40 m x 0,30 m, Höhe der Platte bis maximal 6 cm Naturfarbton, die Verlegung hat bündig mit dem Bodenniveau zu erfolgen
d) bei Baumgräbern
- Bronzeblatt nach den Vorgaben des Friedhofsträgers durch einen von der Friedhofsverwaltung bestimmten Steinmetz zur Montage auf den dafür vorgesehenen Grabplatten
e) Urnenwahlgräber, die gestaltbar sind:
- Grabsteinplatten dürfen maximal 1 m x 1 m groß sein.
- Gestaltungselemente wie Grabmale, Pflanzen oder sonstige Aufbauten dürfen maximal 90 cm hoch sein, die Grundfläche von 1 m x 1 m darf dabei nicht überschritten werden.
- Die Gestaltung der Urnenwahlgrabstätte muss sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und dessen einheitliches Erscheinungsbild wahren.
(10) Urnenkammern werden mit einer Verschlussplatte verschlossen. Die Verschlussplatten werden vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und bleiben in seinem Eigentum.
Die Verschlussplatten sind innerhalb von drei Monaten nach Beisetzung nach den Vorgaben des Friedhofsträgers durch einen von der Friedhofsverwaltung bestimmten, zugelassenen Steinmetz auf eigene Kosten wie folgt zu beschriften:
- Der Vorname und/oder Nachname des Verstorbenen soll angegeben werden.
- Schriftart „Helvetic“
- Schriftgröße zwischen 25 mm und 35 mm (Buchstaben größer als Zahlen)
- Geburtsdatum und Sterbedatum sind zulässig
Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen dürfen nur entsprechend der Vorgaben des Friedhofsträgers angebracht werden. Die Nachbargräber dürfen nicht beeinträchtigt werden. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch den Friedhofsträger zulasten des / der Nutzungsberechtigten erneuert.
(11) Für Sternenkindgräber dürfen Liegeplatten in der einheitlichen Größe 0,30 m x 0,30 m auf dem Grabfeld angebracht werden. Die Verlegung hat bündig mit dem Bodenniveau zu erfolgen.
(12) Für Rasengräber dürfen Liegeplatten in einer einheitlichen Größe von 0,50 m x 0,40 m angefertigt werden. Die Verlegung hat bündig mit dem Bodenniveau zu erfolgen. Eine weitere gärtnerische Gestaltung der Grabfläche ist nicht gestattet. Schriftzüge, Ornamente u. ä. dürfen nur vertieft dargestellt werden. Erhabene Schmuck-, Schrift- und Gestaltungselemente sind nicht zugelassen.
(13) Für pflegefreie Reihengräber können Liegeplatten in einer einheitlichen Größe von 0,50 m x 0,40 m aus Hartgestein mit gebrochenen Kanten in Schwarz- und Grautönen angefertigt werden. Die Dicke muss mindestens 6 cm betragen. Die Verlegung hat bündig mit dem Bodenniveau zu erfolgen. Eine weitere gärtnerische Gestaltung der Grabfläche ist nicht gestattet. Schriftzüge, Ornamente u. ä. dürfen
13
nur vertieft dargestellt werden. Erhabene Schmuck-, Schrift- und Gestaltungselemente sind nicht zugelassen
§ 28 Entfernung von Grabmälern
(1) Die in § 27 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Einwilligung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Die Grabstätte wird nach Ablauf des Nutzungsrechtes (bzw. der Ruhefrist bei Reihengräbern) gegen Entgelt durch den Friedhofsgärtner abgeräumt und eingeebnet. Die Grabmäler usw. gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers im Einvernehmen mit der zuständigen Denkmalbehörde.
§ 29 Standsicherheit von Grabmalen
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e. V. (VFD) in der jeweils gültigen Fassung einzubringen. Die vorgeschriebene Prüfung der Grabmalanlagen wird jährlich durchgeführt. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Nutzungsberechtigten (zur Unterhaltung und Pflege Verpflichteten) sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmäler bzw. Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen der Zerstörung aufweisen, umzulegen oder entfernen lassen. Sind die Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln, so kann der Friedhofsträger nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Erforderliche veranlassen.
VI. Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber
§ 30 Herrichtung von Gräbern
(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Sie sind spätestens drei Monate nach der Bestattung würdig (maßgeblich den Gestaltungsvorschriften der jeweiligen Grabarten) herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die Gestaltung der Grabstellen ist ebenerdig und ohne Grabhügel vorzunehmen.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers
14
über. Stark wuchernde Bäume und Sträucher sind zu entfernen oder zurückzuschneiden, wenn sie öffentliche Anlagen, Wege oder benachbarte Gräber beeinträchtigen, insbesondere, wenn sie eine Höhe von 2,50 m überschreiten.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen.
(5) Das Aufstellen der Würde des Ortes nicht entsprechender Gefäße, zur Aufnahme von Blumen ist nicht gestattet.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Die Benutzung von Torf und roter Asche bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach einmaliger schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten (Ersatzvornahme) in Ordnung bringen oder bringen lassen.
VII. Sonstige Vorschriften
§ 31
Benutzung der Leichenhalle
(1) In der Leichenhalle werden die Toten bis zu ihrer Bestattung oder Beisetzung aufbewahrt. Die Aufbewahrung erfolgt in der Regel in der Leichenhalle des Friedhofes, auf dem die Beerdigung vorgesehen ist.
(2) Die Leichenhalle darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung dessen Personals betreten werden. Sofern keine aufsichtsrechtlichen Bedenken der Gesundheitsbehörde oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 32 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 32
Friedhofskapelle und Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) abgehalten werden.
(2) Auf Antrag kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Die Auswahl von Musik- und Gesangsdarbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
15
§ 33
Grabschmuck
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck nicht verwandt werden.
§ 34
Grabverzeichnis
Es wird ein Grabverzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufender Nummer der Gräber geführt.
§ 35
Ausnahmen
Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall von den Vorschriften dieser Satzung abweichen, soweit die Ausnahme mit dem Zweck des Friedhofs als Ort der würdevollen Bestattung und seiner Gestaltung vereinbar ist.
§ 35
Haftung
Der Friedhofsträger hat auf dem Friedhof keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht. Er haftet nicht für Schäden, die durch dritte Personen oder Tiere entstehen.
VIII. Ordnungswidrigkeiten
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- a) sich als Besucher entgegen § 5 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen nicht befolgt,
- b) als Gewerbetreibender entgegen § 6 auf dem Friedhof handelt,
- c) eine Bestattung entgegen § 7 dem Friedhofsträger nicht anmeldet,
- d) entgegen § 26 ohne vorherige Einwilligung des Friedhofsträgers Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet bzw. unter Missachtung der Vorschriften in den §§ 26 bis 29 Grabmale oder bauliche Anlagen verändert, entfernt oder nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- e) die besonderen Gestaltungs- und Unterhaltsvorschriften der §§ 27, 28 und 30 missachtet
- f) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 33 verwendet,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 37
Benutzungsgebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und der Friedhofshalle werden Gebühren nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
16
§ 38
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Burggemeinde Brüggen (Friedhofssatzung) vom 12. November 2024 außer Kraft.
17