Beelen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 20.12.2024 · Friedhofssatzung: 20.12.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab872,00 € Beleg- und Unterhaltungsgebühr für ein Reihengrab (impliziert Sarg/Erdbestattung) laut § 2 Abs. 2 b)
Sargwahlgrab898,00 € Beleg- und Unterhaltungsgebühr für eine Wahlgrabstätte (impliziert Sarg/Erdbestattung) laut § 2 Abs. 2 a)
Urnenreihengrab192,00 € Beleg- und Unterhaltungsgebühr für ein Urnen-Reihengrab laut § 2 Abs. 2 e)
Urnenwahlgrab227,00 € Beleg- und Unterhaltungsgebühr für ein Urnen-Wahlgrab laut § 2 Abs. 2 d)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Baumbestattung632,00 € pflegefreies Urnenreihengrab am Baum laut § 2 Abs. 2 i)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)Sarg: 770,00 €; Urne: 230,00 € Separate Gebühren für die Bestattung/Beisetzung laut § 2 Abs. 4 c) und b)
Trauerhalle / Hallenicht angegeben Gebühren für Friedhofshalle/Kapelle nicht im vorliegenden Text enthalten (verweist auf separate Satzung 70.7/70.8)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebuehrenordnung

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70.10

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den gemeindlichen Friedhof in Beelen vom 22.12.2004

  1. 1. Änderung vom 16.12.2011
  2. 2. Änderung vom 20.12.2013
  3. 3. Änderung vom 16.12.2015
  4. 4. Änderung vom 23.02.2022
  5. 5. Änderung vom 20.12.2023
  6. 6. Änderung vom 20.12.2024

Aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666) in der derzeit aktuellen Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Okt. 1969 (GV. NRW 1969 S. 712) in der derzeit aktuellen Fassung i.V.m. der Satzung der Gemeinde Beelen über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der derzeit aktuellen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Beelen in seiner Sitzung am 19.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 2

Beleg- und Unterhaltungsgebühren, Pflegegebühren

  1. 1. Für die Bereitstellung eines Reihengrabes, den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte sowie für die laufende Unterhaltung und Pflege der Friedhofsanlage werden folgende Gebühren erhoben.

  1. 2. Die Beleg- und Unterhaltungsgebühr beträgt für

a) eine Wahlgrabstätte, pro Grab 898,00 Euro

b) ein Reihengrab 872,00 Euro

c) ein Kindergrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,00 Euro

d) ein Urnen-Wahlgrab 227,00 Euro

e) ein Urnen-Reihengrab 192,00 Euro

f) ein Rasen-Wahlgrab 1.317,00 Euro

g) ein Rasenreihengrab 1.203,00 Euro

h) ein Urnenrasenreihengrab 602,00 Euro

i) ein pflegefreies Urnenreihengrab am Baum 632,00 Euro

j) ein Urnenrasenwahlgrab 663,00 Euro

  1. 3. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte einschließlich der damit verbundenen laufenden Unterhaltung und Pflege der Friedhofsanlage werden pro Grabstelle jährlich folgende Gebühren erhoben:

a) Verlängerung einer Wahlgrabstätte, pro Grab 30,00 Euro

b) Verlängerung eines ein Urnen-Wahlgrabes 7,60 Euro

c) Verlängerung eines ein Rasen-Wahlgrabes 43,90 Euro

d) Verlängerung eines Urnenrasen-Wahlgrabes 22,10 Euro

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70.10

  1. 4. Für die Bestattung/Beisetzung werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bestattung eines Kindes0,00 Euro
b) Beisetzung einer Urne230,00 Euro
c) Bestattung im Einzel- oder Doppelgrab770,00 Euro
d) Samstagszuschlag für die Beisetzung einer Urne55,00 Euro
e) Samstagszuschlag für die Beisetzung im Einzel- oder Doppelgrab115,00 Euro

§ 3

Sondernutzungsgebühr, sonstige Gebühr

  1. 1. Der nord-westliche Bereich des Friedhofes ist durch eine Grabplattenwand aus Norikum-Platten abgegrenzt worden. Diese sind so gestaltet, dass sie mit Buchstabenzeilen versehen und somit alternativ als Grabstein genutzt werden können. Für die Inanspruchnahme dieser Grabplattenwand wird eine einmalige Gebühr von 193,00 Euro erhoben.
  2. 2. Für die Errichtung der Trennsteine zwischen den einzelnen Grabstätten wird eine einmalige Gebühr von 160,00 Euro erhoben.

§ 4

Umbettungsgebühr

Sämtliche Kosten für Umbettungen und Ausgrabungen werden nach individuellem Einzelfall ermittelt und sind vom Gebührenschuldner in voller Höhe zu übernehmen.

§ 5

Genehmigungsgebühr

  1. 1. Für die Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung von Grabmalen wird eine Gebühr von 75,00 Euro erhoben.
  2. 2. Die Gebühr für einen Gewerbeberechtigungsnachweis beträgt 20,00 Euro.

§ 6

Gebührenschuldner

  1. 1. Die Gebühren werden durch einen Gebührenbescheid gegenüber dem Schuldner festgesetzt. Gebührenschuldner ist der nach § 1968 BGB zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtete Erbe. Unabhängig von ihrer Erbenstellung ferner die nach § 8 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.06.2003 (GV NRW S 313) in der zurzeit gültigen Fassung bestattungspflichtigen Angehörigen (dies sind: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene) der/des Verstorbenen). Darüber hinaus ist Gebührenschuldner derjenige, der das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt sowie derjenige, der die Leistung beauftragt oder den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
  2. 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere falls mehrere Erben vorhanden sind (Miterben, § 2058 BGB).

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70.10

§ 7

Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

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70.9

Satzung

der Gemeinde Beelen über das Friedhofs- und Bestattungswesen – Friedhofssatzung – vom 22.12.2004

  1. 1. Änderung vom 30.10.2008
  2. 2. Änderung vom 18.12.2009
  3. 3. Änderung vom 19.10.2011
  4. 4. Änderung vom 23.02.2022
  5. 5. Änderung vom 20.12.2024

Präambel

Der Rat der Gemeinde Beelen hat in seiner Sitzung am 19.12.2024 folgende Satzung über die 5. Änderung der Satzung der Gemeinde Beelen über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 21.12.2004 auf Grund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV. NW. S. 313) und § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) jeweils in der z. Z. gültigen Fassung beschlossen:

Gliederung:

I. Allgemeine Vorschriften II. Ordnungsvorschriften III. Bestattungsvorschriften IV. Grabstätten V. Einteilung des Friedhofes VI. Grabmale VII. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten VIII. Ehrengrabstätten IX. Friedhofshalle X. Schlussvorschriften

Anlagen zur Friedhofssatzung Abmessungen der Grabmale Besondere Gestaltungsvorschriften

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70.9

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof an der Greffener Straße in Beelen. Der Friedhof besteht aus folgenden Teilen:

a) südlicher Friedhofsteil (südlich des Axtbaches)

b) nördlicher Friedhofsteil (nördlich des Axtbaches)

§ 2

Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Beelen. Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Beelen.
  2. 2. Der Friedhof dient der Bestattung von Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Beelen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Beelen sind. Die Bestattung anderer Personen ist im Rahmen verfügbarer Grabstellen möglich und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  3. 3. Der Friedhof erfüllt auf Grund seiner gärtnerischen Gestaltung auch eine allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3

Schließung und Entwidmung

  1. 1. Der Friedhof oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
  2. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
  3. 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
  4. 4. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

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70.9

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

  1. 1. Der Friedhof ist während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen zum Friedhof bekannt gegeben.

  1. 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

  1. 2. Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Friedhof nur in Begleitung Volljähriger betreten.

  1. 3. Insbesondere ist auf dem Friedhof untersagt:

a) Einfriedigungen zu übersteigen, Hecken und Pflanzungen zu durchbrechen, Anpflanzungen und Grabstätten zu betreten, Blumen und Pflanzen abzupflücken;

b) rauchen, lagern und lärmen sowie das Abspielen von Musik aus Radios u. A.;

c) Tiere, ausgenommen sind Hunde, mitzubringen. Mitgebrachte Hunde müssen an der kurzen Leine geführt werden; Verunreinigungen sind vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen.

d) Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschl. Fahren mit Fahrrädern, Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards (ausschl. Kinderwagen und Rollstühle sowie der in § 6 Abs. 5 genannten gewerblichen Fahrzeuge);

e) Gräber, Wege, Plätze usw. zu verunreinigen, verwelkte Kränze oder Abfälle jeglicher Art an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulegen;

f) Druckschriften usw. ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu verteilen. Waren aller Art, besonders Blumen und Kränze sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

g) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren;

h) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;

  1. 4. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der öffentlichen Ordnung vereinbar sind.

  1. 5. Nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 2 Wochen vor dem Termin in Schriftform anzumelden.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig:

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  1. 1. Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

  1. 2. Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr, zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

  1. 3. Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

  1. 4. Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt der Friedhofsverwaltung zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 27 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.

  1. 5. Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs a. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen, b. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und c. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

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III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  2. 2. Wird eine Bestattung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
  4. 4. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung bzw. Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
  5. 5. Die Bestattung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

§ 8

Grabbereitung

  1. 1. Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sargträger werden vom jeweiligen Bestatter gestellt. Der Friedhofsträger kann jeweils Ausnahmen zulassen.
  2. 2. Bestehende Grabstätten dürfen im Falle einer Bestattung auf der angrenzenden Grabstelle mit einem Erdcontainer überbaut werden. Sollten hierbei Beschädigungen an der überbauten Grabstätte entstehen, haftet der Schadensverursacher.
  3. 3. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Unterkante des Sarges mindestens 1,80 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
  4. 4. Jedes Grab darf nur mit einer Leiche (Sarg) belegt werden.
  5. 5. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 9

Schutz der Totenruhe

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde.

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Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist, mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.

  1. 2. Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.

  1. 3. Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadt- oder Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

  1. 4. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.

  1. 5. Alle Umbettungen werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

  1. 6. Die Kosten der Umbettung sind vom Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstanden sind.

  1. 7. Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

§ 10

Särge, Urnen und Ruhefristen

  1. 1. Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

  1. 2. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

  1. 3. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

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  1. 4. Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

IV. Grabstätten

§ 11

Arten der Grabstätten

  1. 1. Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Beelen. Rechte werden nach dieser Satzung erworben, Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.
  2. 2. Die Grabstätten können angelegt werden als:
    • a) Wahl- und Reihengrabstätten für Erd- oder Urnenbestattung von aa) Kindern unter 5 Jahren einschließlich Tot- und Fehlgeburten (Schmetterlingsgrabfeld) ab) Personen über 5 Jahren
    • b) Pflegefreie Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen von Personen über 5 Jahren ba) Rasengräber bb) Beisetzung am Baum (nur Urnenreihengräber) bc) in Staudenbeeten (nur Urnenbeisetzungen)
  3. 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 12

Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.
  2. 2. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

§ 13

Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen im Todesfall auf Antrag das Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Bei ausreichend freien Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

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  1. 2. Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes an einem Erdwahlgrab ist unabhängig vom Vorliegen eines Beerdigungsfalles möglich. Im Rahmen der im Einzelfall seitens der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Flächen besteht die Möglichkeit des Erwerbs eines Nutzungsrechts schon zu Lebzeiten für die Dauer von 10 Jahren mit entsprechender Verlängerungsmöglichkeit. Nach erfolgter Bestattung wird das Nutzungsrecht bis zum Ende der Ruhezeit (30 Jahre) verlängert. Die Grabstelle muss unverzüglich nach Erwerb so hergerichtet sein, dass sie als solche erkennbar ist und muss auch wie eine solche gepflegt werden. Insoweit gelten die Bestimmungen der §§ 20 bis 26. Die Rückgabe einer solchen nicht genutzten Grabstelle ist gebührenfrei möglich. Ein Erstattungsanspruch ist ausgeschlossen.

  1. 3. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

  1. 4. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Folgenden unter a) bis i) genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person Nutzungsberechtigte.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 4 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.

  1. 5. In den Wahlgrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten;

b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister;

c) Ehegatten von b)

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  1. 6. Beisetzungen, die zur Wahrung der 30-jährigen Ruhefrist eine Verlängerung der Nutzungszeit erfordern, können nur gegen Zahlung einer anteiligen Gebühr, entsprechend der erforderlichen Verlängerung der Ruhezeit, zugelassen werden.
  2. 7. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Frist auf Antrag des Berechtigten nach Entrichtung der Erwerbsgebühr wieder erworben werden. Dieses Recht kann für zunächst 10 Jahre wieder erworben werden, mit der Möglichkeit, noch zweimal um 10 Jahre zu verlängern auf insgesamt 30 Jahre zusätzlicher Nutzungszeit. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
  3. 8. Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann zurückgegeben werden. Teilbelegte Grabstätten können erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr. Die Rückgabe ist schriftlich zu erklären. Grabschmuck und sonstige Grabanlagen sind mit dem Zeitpunkt des Verzichtes abzuräumen.
  4. 9. Ein Erdwahlgrab kann mit einem Sarg und 2 Urnen oder mit bis zu 4 Urnen belegt werden.

§ 14

Urnengrabstätten

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in
    • a) Urnenreihengrabstätten,
    • b) Urnenwahlgrabstätten,
    • c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten
    • d) pflegfreien Grabstätten
  2. 2. Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet. Die unterirdische Beisetzung erfolgt in der Regel in einer Tiefe von 0,50 m bis Oberkante der Urne.
  3. 3. Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften der Reihen- und Wahlgrabstätten für Urnengrabstätten entsprechend.

§ 15

Pflegefreie Grabstätten

  1. 1. Pflegefreie Grabstätten werden unter Bäumen als Urnenreihengrab, in Staudenbeeten oder in einem Rasenfeld als Reihen-, Wahl- oder Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Pflege der Flächen übernimmt die Friedhofsverwaltung. Für die Grabstätten kann ein in die Rasenfläche eingelegtes übermähbares Grabmal beantragt werden.

§ 16

Vernachlässigung der Grabpflege und Einebnen von Grabstätten

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der verpflichtete Angehörige nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der verpflichtete Angehörige nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

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a) die Grabstätte abräumen, einebnen, einsäen oder bepflanzen und

a) die Grabmale und sonstige Anlagen beseitigen lassen.

  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind Grabmale, Fundamente sowie Grabausstattungen zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen. Alle damit verbundenen Kosten tragen die verpflichteten Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten. Kommen diese dieser Aufforderung innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung mitgeteilten bzw. bekannt gegebenen Frist nicht nach, fallen die gesamten Grabausstattungen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung; die Beseitigung kann auf Kosten der Nutzungsberechtigten durchgeführt werden.

V. Einteilung des Friedhofes

§ 17

Allgemeines

Für den südlichen Teil des Friedhofes gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften; für den nördlichen Teil des Friedhofes gelten die gesonderten Gestaltungsvorschriften, die dieser Satzung als Anlage beigefügt sind.

§ 18

Wahlmöglichkeit

  1. 1. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte im südlichen Teil so weit verfügbar oder im nördlichen Teil des Friedhofes zu wählen. Die Friedhofsverwaltung weist vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes auf diese Wahlmöglichkeit sowie die Verfügbarkeit von Grabstätten im Bereich des südlichen Teils des Friedhofes hin.

  1. 2. Wird von der Wahlmöglichkeit trotz des Hinweises bei der Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, entscheidet die Friedhofsverwaltung und teilt eine Grabstätte zu.

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Grabanlagen und Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet und entsprechend der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft dauerhaft gegründet sein.

  1. 2. Das durchgängige Abdecken der Grabstätte für Erdbestattungen mit wasserundurchlässigem Material ist nicht zulässig. Eine Abdeckung von maximal 60 % der Grabstätte ist zulässig. Grabstätten für Urnenbestattungen dürfen vollständig abgedeckt werden. Die Grabmaleinfassung ist ebenerdig anzulegen. Die maximale Höhe der Einfassung inklusive Abdeckplatte liegt bei 8 cm.

  1. 3. Die Grabanlage ist ebenerdig zu halten. Bäume, Sträucher und Stauden, die 3,00 m Höhe übersteigen, dürfen nicht gepflanzt werden. Bäume, Sträucher und Stauden dürfen nicht über die eigene Grabstätte hinausragen. Zur Hecke ist ein Abstand von mindestens 0,30 m einzuhalten. Trennsteine sind beim Friedhofsgärtner entsprechend der Grabgröße in Auftrag zu geben und ebenerdig zu verlegen. Hecken werden von der Friedhofsverwaltung gesetzt und gepflegt. Das Eingrenzen der Grabfläche ist somit vorgegeben.

  1. 4. Für Grabmale gelten die in § 23 festgelegten Gestaltungsvorschriften sowie die Abmessungen lt. Anlage zu dieser Satzung.

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§ 20

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

Für den Friedhofsteil nördlich des Axtbaches gelten die in der Anlage zu dieser Satzung getroffenen besonderen Gestaltungsvorschriften.

VI. Grabmale

§ 21

Zustimmungserfordernis zu Grabmalen

  1. 1. Die Errichtung und Abräumung sowie jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die verpflichteten Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten über einen auf dem gemeindlichen Friedhof zugelassenen Steinmetzbetrieb zu stellen.

  1. 2. Den Anträgen auf Erstellung bzw. Veränderung von Grabmalen und Einfassungen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe der Abmessung, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierungsart mit Tiefenangabe.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

c) entfällt; d) wird zu c)

d) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

  1. 3. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.

  1. 4. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmalen sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuzen zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

  1. 5. Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem Verzeichnis geführt. Die verpflichteten Angehörigen / Nutzungsberechtigten erhalten eine entsprechende Information der Friedhofsverwaltung. Bei Abbau bzw. beim Abräumen der Grabstätte gehen diese Grabmale in das Eigentum der Gemeinde über.

§ 22

Errichtung, Änderung und Sicherheit von Grabmalen

  1. 1. Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der genehmigte Entwurf mitzuführen und der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

  1. 2. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen.

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Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e. V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

Der Name des herstellenden Betriebes kann in unauffälliger Weise auf der Rückseite oder einer Seitenfläche unten am Grabmal auf einer Fläche von höchstens 25 x 100 mm eingehauen oder unauffällig befestigt werden.

  1. 3. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.

  1. 4. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit Letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

  1. 5. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23

Gestaltung der Grabmale gem. § 19

Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge sind zulässig.

  1. 2. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind im Friedhofsteil nördlich des Axtbaches folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale sind in handwerklicher Oberflächenbearbeitung zu gestalten.

b) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen.

c) Die Anbringung von Abbildungen des Verstorbenen in Form eines Porzellanbildes oder eines Fotos ist zulässig. Die Abbildungen müssen rahmenlos bis zur maximalen Größe von 9 x 12 cm sein und dürfen den Verstorbenen nicht in verunglimpfender Form darstellen.

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§ 24

Abmessungen für Grabmale gemäß § 19

  1. 1. Die Abmessungen für Grabmale sowie die einzuhaltenden Abstände von Hecken ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
  2. 2. Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 19 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften zulassen.

VII. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 25

Herrichtung und Unterhaltung

  1. 1. Alle Grabstätten müssen in einer würdigen Weise hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt auch für Gräber, die noch nicht belegt sind.
  2. 2. Reihengrabstätten sind bis spätestens 6 Monate nach der Beisetzung herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist gärtnerisch instand zu halten. Geschieht eine ordnungsgemäße Anlegung bzw. Unterhaltung der Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Grabstätte auf Kosten des verpflichteten Angehörigen eingeebnet und eingesät oder bepflanzt werden. Alle Grabanlagen gehen in diesem Fall in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.
  3. 3. Wahlgrabstätten müssen bis spätestens 6 Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. der ersten Belegung gärtnerisch angelegt und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist gepflegt werden. Die Friedhofsverwaltung kann sowohl die Wahlgrabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten anlegen und pflegen lassen, als auch das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt bzw. in der Unterhaltung vernachlässigt wird. Grab- und Grabmalanlagen gehen mit dem Entzug des Nutzungsrechtes in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes muss den Berechtigten eine schriftliche Aufforderung zur Pflege der Grabstätten mit Fristsetzung zugestellt werden.
  4. 4. Die Bepflanzung mit Bäumen und stark wachsenden Gehölzarten ist in der Regel unzulässig; Ausnahmen von den allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften bedürfen in jedem Fall der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Gehölzpflanzungen gehen mit dem Einpflanzen in das Eigentum der Gemeinde über. Es dürfen keine Pflanzen oder Gehölze gesetzt werden, die Nachbargrabstätten beeinträchtigen oder den umliegenden Grabstätten das Licht nehmen. Erforderlichenfalls kann die Friedhofsverwaltung die völlige Beseitigung der aufstehenden Gehölze anordnen. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Gestaltung außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  5. 5. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältern abzulegen.

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§ 26

Allgemeine Pflegevorschriften

  1. 1. Alle Gräber sind bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß zu pflegen. Wird die Pflege trotz Aufforderung versäumt, kann die Friedhofsverwaltung das Grab einebnen und einsäen lassen (s. auch § 16). Kosten, die durch das Einebnen und Einsäen entstehen sowie bis zum Ablauf der Ruhezeit entstehende Pflegekosten werden den Nutzungsberechtigten bzw. Verpflichteten mit einer einmaligen Pauschale in Rechnung gestellt.
  2. 2. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen.
  3. 3. Grabanlagen und Grabmale, die nicht in der von der Friedhofsverwaltung angegebenen Fluchtlinie liegen, müssen auf Anordnung der Friedhofsverwaltung unverzüglich ausgerichtet werden. Grenzmerkmale an den Grabstätten und Nummernpflöcke dürfen weder verändert noch beseitigt werden.
  4. 4. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte sowie Kranzständer, Ampelhalter und ähnliche Vorrichtungen dürfen auf der Grabstätte nur aufbewahrt werden, wenn sie von den Wegen nicht sichtbar sind und in keiner Weise störend wirken. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, derartige Gegenstände ansonsten zu entfernen.
  5. 5. Bänke und Stühle dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.

VIII. Ehrengrabstätten

§ 27

Ehrengrabstätten

  1. 1. Ehrengräber werden nur durch die Gemeinde Beelen verliehen; über die Verleihung entscheidet der Gemeinderat. Die Überlassung der Grabstätte, die Bestattung sowie die Pflege sind gebührenfrei.
  2. 2. Die Ruhezeit des in einem Ehrengrab Beigesetzten endet gem. den Vorschriften des § 10 dieser Satzung.
  3. 3. Von den Angehörigen des in einem Ehrengrab Beigesetzten können Rechte an Ehrengräbern nicht erhoben werden.

IX. Friedhofshalle

§ 28

Benutzung der Friedhofskapelle

Für die Benutzung der Friedhofskapelle gilt die „Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Friedhofskapelle in der Gemeinde Beelen“ vom 05.09.1980 in der jeweils zurzeit geltenden Fassung.

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X. Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

  1. 1. Grabstätten wie Erbgräber, Familiengräber, Kaufgräber, Eigentumsgräber oder ähnlich bezeichnete Sondergrabstätten werden nicht ausgewiesen. Grabstätten werden ausschließlich nach § 11 Abs. 2 vergeben.
  2. 2. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits vergeben sind, kann die Gestaltung nach den bisherigen Regelungen erhalten bleiben. Bei Erneuerung des Grabmals, der Einfassungen oder der gesamten Grabbepflanzung gelten die Regelungen dieser Satzung.
  3. 3. Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbestimmter oder begrenzter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 13 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 30

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofes und dessen Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung für die in ihr bezeichneten Leistungen erhoben.

§ 31

Ausnahmen und Befreiungen

  1. 1. Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung und den Ergänzungsvorschriften (z.B. Belegungspläne) können zugelassen werden, wenn
    • a) die Vorschriften nach ihrem Wortlaut in das Ermessen der Friedhofsverwaltung gestellt sind oder eine Ausnahme vorgesehen ist und die für die Ausnahme festgelegten Voraussetzungen vorliegen und
    • b) öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
  2. 2. Von den zwingenden Vorschriften dieser Satzung und den Ergänzungsvorschriften können Befreiungen erteilt werden, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
  3. 3. Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Friedhofsverwaltung in schriftlicher Form zu stellen.

§ 32

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

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§ 33 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer
    • a) sich als Besucher entgegen § 5 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder den Anordnungen des Friedhofspersonals und der Friedhofsverwaltung nicht folgt oder die Verhaltensregeln des § 5 missachtet,
    • b) Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
    • c) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
    • d) eine Bestattung entgegen § 7 nicht anzeigt,
    • e) entgegen § 21 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
    • f) Grabmale entgegen § 22 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
    • g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 5 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.
    • h) Grabstätten entgegen § 16 vernachlässigt.

  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Mit Inkrafttreten der neuen Satzung wird die alte Satzung aufgehoben.