Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 20.03.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.116,50 € Erdbestattungs-Reihengrab für Personen über 5 Jahre |
| Sargwahlgrab | 1.719,50 € Erdbestattungs-Wahlgrab je Wahlgrabstelle |
| Urnenreihengrab | 647,50 € Urnen-Reihengrab je Grab |
| Urnenwahlgrab | 1.246,50 € Urnen-Wahlgrab je Grab (umfasst vier Grabstellen) |
| Urnengrab anonym | 641,00 € Anonymes Urnen-Reihengrab je Grab |
| Baumbestattung | 1.332,25 € Baumgemeinschaftsurnengrab (Partnergrab: 1.852,50 €) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.098,87 € / 467,49 € Separate Bestattungsgebühren: Sargbeisetzung 1.098,87 €, Urnenbeisetzung 467,49 € (je nach Grabart) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen Friedhofskapelle (309,09 €) oder Abschiedsraum (103,03 €) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Gebühren
für die Benutzung des städtischen Friedhofes vom 20.03.2024
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 3 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Wülfrath in seiner Sitzung am 19.03.2024 die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofes beschlossen:
§ 1
Für die Benutzung des städtischen Friedhofes „Alte Ratinger Landstrasse“, der Friedhofskapelle und der Leichenzellen werden Benutzungsgebühren erhoben. Ihre Höhe wird durch den anliegenden, einen Bestandteil dieser Gebührenordnung bildenden Gebührentarif festgelegt.
Für die Genehmigung von Grabdenkmalen wird nach dem Tarif eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Für nicht durch die Benutzungsgebühren abgedeckte sonstige Dienstleistungen der Grabpflege und Grabräumung werden nach den Tarifen sonstige Gebühren erhoben.
§ 2
Die Gebühr ist vom Auftraggeber oder demjenigen zu entrichten, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof, die Friedhofskapelle oder die Leichenzellen benutzt werden. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag oder Interesse mehrerer Personen gestellt, so haften sie für die Gebühr als Gesamtschuldner.
§ 3
Die Gebühr ist mit der Antragstellung fällig. Ihre Höhe wird durch den Gebührenbescheid festgesetzt.
§ 4
Bei Zurücknahme eines bereits gestellten Antrags sind die Selbstkosten zu erstatten, die der Stadt durch die Vorbereitung der Beisetzung bereits entstanden sind.
§ 5
I. Gebühr für die Abgabe von Reihengräbern
| 1. Erdbestattungs-Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahren je Grab | 402,30 € |
|---|---|
| 2. Erdbestattungs-Reihengrab für Personen über 5 Jahre je Grab | 1.116,50 € |
| 3. Erdbestattungs-Rasenreihengrab für Personen über 5 Jahre je Grab | 1.373,75 € |
| Gebührensatz für die Steinplatte mit Beschriftung | 295,00 € |
| 4. Urnen-Reihengrab je Grab | 647,50 € |
| 5. Urnen-Rasenreihengrab je Grab | 736,25 € |
| Gebührensatz für die Steinplatte mit Beschriftung | 275,00 € |
| 6. Gemeinschaftsurnengrab Alpha Omega je Grab | 625,25 € |
|---|---|
| Gebührensatz für Beschriftung auf Gemeinschaftsgrabstein | 267,75 € |
| 7. Baumgemeinschaftsurnenpartnergrab | 1.852,50 € |
| Gebührensatz für den Grabstein mit Beschriftung (Anlage Gingko Hein) | 892,50 € |
| Gebührensatz (Anlage Gingko Hein) für die zweite Beschriftung pro Buchstabe und | 10,50 € |
| Gebührensatz (Anlage Gingko Hein) für Abholung und Wiederverlegung der Platte | 175,00 € |
| Gebührensatz (Anlage Hainbuche und Kuchenbaum) für die zweite Beschriftung | 470,00 € |
| 8. Baumgemeinschaftsurnengrab | 1.332,25 € |
| Gebührensatz für den Grabstein mit Beschriftung | 478,65 € |
| 9. Anonymes Urnen-Reihengrab je Grab | 641,00 € |
| 10. Urnengemeinschaftsanlage | 547,00 € |
Die ausgewiesenen Gebührensätze gelten für eine Ruhezeit von 25 Jahren. Bei einer Ruhezeit von 30 Jahren erhöht sich die Gebühr um 20 v. H.
II. Gebühr für Nutzungsrechte an Wahlgräbern
Für eine Nutzungszeit von 25 Jahren
| 1. Erdbestattungs-Wahlgrab je Wahlgrabstelle | 1.719,50 € |
|---|---|
| 2. Rasen-Wahlgrab je Wahlgrabstelle | 1.976,75 € |
| Gebührensatz für die Steinplatte mit Beschriftung | 295,00 € |
| Gebührensatz für die weitere Steinplatte mit Beschriftung | 295,00 € |
| 3. Urnen-Wahlgrab je Grab | 1.246,50 € |
| Ein Urnen-Wahlgrab umfasst vier Grabstellen | |
| 4. Rasen Urnen-Wahlgrab je Grab | 1.272,25 € |
| Ein Rasen-Urnen-Wahlgrab umfasst zwei Grabstellen | |
| Gebührensatz für die Steinplatte mit Beschriftung | 275,00 € |
| Gebührensatz für die weitere Steinplatte mit Beschriftung | 275,00 € |
| Gebührensatz für die weitere Steinplatte mit Beschriftung im Feld 6 | 263,59 € |
| 5. Die Gebühr für die Abgabe einer Grabkammer-Wahlgrabstätte beträgt | 2.272,80 € |
Eine Grabkammer-Wahlgrabstätte umfasst zwei Grabstellen und der ausgewiesene Gebührensatz gilt für die Ruhezeit von 12 Jahren.
Übersteigt die vorgeschriebene Ruhezeit bei einer Bestattung die Nutzungszeit, so ist für die zur Erhaltung der Ruhezeit notwendigen Jahre die anteilige, nach der Zahl der Jahre berechnete Nutzungsgebühr für die ganze Wahlgrabstätte nach zu entrichten.
III. Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühren umfassen das Ausheben und Schließen des Grabes, die Benutzung des Sargwagens und der Kranzständer, das Aufbringen und spätere Abfahren der Kränze, das Ausschmücken mit Grabmatten und das erste Anhügeln des Grabes. In den Bestattungsgebühren sind dagegen insbesondere (bei einer Beibelegung) die Reinigung der Nachbargräber, das Abräumen von Pflanzen und das Versetzen von Grabsteinen nicht enthalten. Urnen- bzw. Sargträger sind von privater Seite zu stellen. Die Bestattungsgebühren betragen:
Gebührensätze je Fall
| 1. Für eine Beisetzung im Erdbestattungsreihengrab für Kinder bis zum 5. Lebensjahr | 506,95 € |
|---|---|
| 2. Für eine Beisetzung im Erdbestattungs-Reihengrab für Personen über 5 Jahre | 1.098,87 € |
| 3. Für eine Beisetzung im Erdbestattungs-Rasen-Reihengrab für Personen über 5 Jahre | 1.098,87 € |
| 4. Für eine Beisetzung im Wahlgrab | 1.098,87 € |
| 5. Für eine Beisetzung im Rasen-Wahlgrab | 1.098,87 € |
| 6. Für eine Beisetzung im Urnen-Reihengrab | 467,49 € |
| 7. Für eine Beisetzung im Urnen-Rasenreihengrab | 467,49 € |
| 8. Für eine Beisetzung im Gemeinschaftsurnengrab Alpha Omega | 467,49 € |
| 9. Für eine Beisetzung im Baumgemeinschaftsgräbern | 467,49 € |
| 10. Für eine Beisetzung im Urnen-Wahlgrab | 467,49 € |
| 11. Für eine Beisetzung im Rasen-Urnenwahlgrab | 467,49 € |
| 12. Für eine Beisetzung im anonymen Urnengrab | 309,65 € |
| 13. Für eine Beisetzung in Grabkammer-Wahlgrab | 783,18 € |
| 14. Für eine Beisetzung in Urnengemeinschaftsanlage | 704,26 € |
IV. Umbettungen
- 1. Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Leiche auf dem gleichen Friedhof bei Verstorbenen
- bis zu 15 Jahren Ruhezeit 2.124,86 €
- über 15 Jahre Ruhezeit 2.124,86 €
- 2. Für die Ausgrabung einer Leiche zur Überführung auf einen anderen Friedhof bei Verstorbenen
- bis zu 15 Jahren Ruhezeit 1.177,79 €
- über 15 Jahre Ruhezeit 1.177,79 €
- 3. Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne auf dem gleichen Friedhof 388,57 €
- 4. Für die Ausgrabung einer Urne zur Wiederbeisetzung auf einem anderen Friedhof 309,65 €
Die Kosten für den erforderlichen neuen Sarg und die Urne sind vom Auftraggeber zu tragen. Das gleiche gilt für die Kosten, die durch Versetzen von Grabmalen, Beseitigung von Sträuchern und Pflanzen an Grabstellen oder Wahlgrabstellen entstehen. Nicht enthalten in dem Gebührensatz sind die Überführungskosten zum anderen Friedhof.
V. Benutzung der Leichenzellen
Für die Aufbewahrung einer Leiche:
- pro 1 Tag 118,18 €
VI. Benutzung des Aufbahrungsraums
- pro Nutzung 118,18 €
VII. Benutzung der Friedhofskapelle mit Grundausstattung
Für den Betrieb der Orgel wird seitens der Stadt kein Personal gestellt.
- Für jede Bestattungsfeier 309,09 €
VIII. Benutzung des Abschiedsraums
- Für jede Bestattungsfeier 103,03 €
IX. Genehmigungsgebühren für das Aufstellen von Grabmalen je Fall
Für die Genehmigung und Abnahme eines Grabmalen und/oder Grabeinfassungen werden erhoben (liegender Stein) 99,11 €
Für die Genehmigung und Abnahme eines Grabmalen und Grabeinfassungen werden erhoben (stehender Stein) 231,25 €
X. Gebühren für Zulassungskarten an Gewerbetreibende
Für die Ausstellung einer Zulassungskarte für die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof werden erhoben
- für die einmalige Ausführung eines Auftrags 66,07 €
- für eine 5-Jahres-Zulassung 132,14 €
XI. Sonstige Gebühren
Unterhalt eines Grabes nach vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes je volles Jahr 49,00 € Gebühr für die Einebnung eines Einzelerdbestattungsgrabes 102,00 € Gebühr für die Einebnung eines Doppelgrabes 156,00 € Gebühr für die Einebnung eines Urnengrabs 59,00 € Gebühr für die Entfernung eines Grabsteins 26,00 € Gebühr für die Entfernung einer Grabeinfassung 29,00 €
§6
- 1. Die Gebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
- 2. Mit Inkrafttreten dieser Gebührensatzung wird die Gebührensatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.2023 außer Kraft gesetzt.
Satzung über die Gebühren
für die Benutzung des städtischen Friedhofes vom 20.03.2024
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 3 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Wülfrath in seiner Sitzung am 19.03.2024 die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofes beschlossen:
§ 1
Für die Benutzung des städtischen Friedhofes „Alte Ratinger Landstrasse“, der Friedhofskapelle und der Leichenzellen werden Benutzungsgebühren erhoben. Ihre Höhe wird durch den anliegenden, einen Bestandteil dieser Gebührenordnung bildenden Gebührentarif festgelegt.
Für die Genehmigung von Grabdenkmalen wird nach dem Tarif eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Für nicht durch die Benutzungsgebühren abgedeckte sonstige Dienstleistungen der Grabpflege und Grabräumung werden nach den Tarifen sonstige Gebühren erhoben.
§ 2
Die Gebühr ist vom Auftraggeber oder demjenigen zu entrichten, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof, die Friedhofskapelle oder die Leichenzellen benutzt werden. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag oder Interesse mehrerer Personen gestellt, so haften sie für die Gebühr als Gesamtschuldner.
§ 3
Die Gebühr ist mit der Antragstellung fällig. Ihre Höhe wird durch den Gebührenbescheid festgesetzt.
§ 4
Bei Zurücknahme eines bereits gestellten Antrags sind die Selbstkosten zu erstatten, die der Stadt durch die Vorbereitung der Beisetzung bereits entstanden sind.
§ 5
I. Gebühr für die Abgabe von Reihengräbern
| 1. Erdbestattungs-Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahren je Grab | 402,30 € |
|---|---|
| 2. Erdbestattungs-Reihengrab für Personen über 5 Jahre je Grab | 1.116,50 € |
| 3. Erdbestattungs-Rasenreihengrab für Personen über 5 Jahre je Grab | 1.373,75 € |
| Gebührensatz für die Steinplatte mit Beschriftung | 295,00 € |
| 4. Urnen-Reihengrab je Grab | 647,50 € |
| 5. Urnen-Rasenreihengrab je Grab | 736,25 € |
| Gebührensatz für die Steinplatte mit Beschriftung | 275,00 € |
| 6. Gemeinschaftsurnengrab Alpha Omega je Grab | 625,25 € |
|---|---|
| Gebührensatz für Beschriftung auf Gemeinschaftsgrabstein | 267,75 € |
| 7. Baumgemeinschaftsurnenpartnergrab | 1.852,50 € |
| Gebührensatz für den Grabstein mit Beschriftung (Anlage Gingko Hein) | 892,50 € |
| Gebührensatz (Anlage Gingko Hein) für die zweite Beschriftung pro Buchstabe und | 10,50 € |
| Gebührensatz (Anlage Gingko Hein) für Abholung und Wiederverlegung der Platte | 175,00 € |
| Gebührensatz (Anlage Hainbuche und Kuchenbaum) für die zweite Beschriftung | 470,00 € |
| 8. Baumgemeinschaftsurnengrab | 1.332,25 € |
| Gebührensatz für den Grabstein mit Beschriftung | 478,65 € |
| 9. Anonymes Urnen-Reihengrab je Grab | 641,00 € |
| 10. Urnengemeinschaftsanlage | 547,00 € |
Die ausgewiesenen Gebührensätze gelten für eine Ruhezeit von 25 Jahren. Bei einer Ruhezeit von 30 Jahren erhöht sich die Gebühr um 20 v. H.
II. Gebühr für Nutzungsrechte an Wahlgräbern
Für eine Nutzungszeit von 25 Jahren
| 1. Erdbestattungs-Wahlgrab je Wahlgrabstelle | 1.719,50 € |
|---|---|
| 2. Rasen-Wahlgrab je Wahlgrabstelle | 1.976,75 € |
| Gebührensatz für die Steinplatte mit Beschriftung | 295,00 € |
| Gebührensatz für die weitere Steinplatte mit Beschriftung | 295,00 € |
| 3. Urnen-Wahlgrab je Grab | 1.246,50 € |
| Ein Urnen-Wahlgrab umfasst vier Grabstellen | |
| 4. Rasen Urnen-Wahlgrab je Grab | 1.272,25 € |
| Ein Rasen-Urnen-Wahlgrab umfasst zwei Grabstellen | |
| Gebührensatz für die Steinplatte mit Beschriftung | 275,00 € |
| Gebührensatz für die weitere Steinplatte mit Beschriftung | 275,00 € |
| Gebührensatz für die weitere Steinplatte mit Beschriftung im Feld 6 | 263,59 € |
| 5. Die Gebühr für die Abgabe einer Grabkammer-Wahlgrabstätte beträgt | 2.272,80 € |
Eine Grabkammer-Wahlgrabstätte umfasst zwei Grabstellen und der ausgewiesene Gebührensatz gilt für die Ruhezeit von 12 Jahren.
Übersteigt die vorgeschriebene Ruhezeit bei einer Bestattung die Nutzungszeit, so ist für die zur Erhaltung der Ruhezeit notwendigen Jahre die anteilige, nach der Zahl der Jahre berechnete Nutzungsgebühr für die ganze Wahlgrabstätte nach zu entrichten.
III. Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühren umfassen das Ausheben und Schließen des Grabes, die Benutzung des Sargwagens und der Kranzständer, das Aufbringen und spätere Abfahren der Kränze, das Ausschmücken mit Grabmatten und das erste Anhügeln des Grabes. In den Bestattungsgebühren sind dagegen insbesondere (bei einer Beibelegung) die Reinigung der Nachbargräber, das Abräumen von Pflanzen und das Versetzen von Grabsteinen nicht enthalten. Urnen- bzw. Sargträger sind von privater Seite zu stellen. Die Bestattungsgebühren betragen:
Gebührensätze je Fall
| 1. Für eine Beisetzung im Erdbestattungsreihengrab für Kinder bis zum 5. Lebensjahr | 506,95 € |
|---|---|
| 2. Für eine Beisetzung im Erdbestattungs-Reihengrab für Personen über 5 Jahre | 1.098,87 € |
| 3. Für eine Beisetzung im Erdbestattungs-Rasen-Reihengrab für Personen über 5 Jahre | 1.098,87 € |
| 4. Für eine Beisetzung im Wahlgrab | 1.098,87 € |
| 5. Für eine Beisetzung im Rasen-Wahlgrab | 1.098,87 € |
| 6. Für eine Beisetzung im Urnen-Reihengrab | 467,49 € |
| 7. Für eine Beisetzung im Urnen-Rasenreihengrab | 467,49 € |
| 8. Für eine Beisetzung im Gemeinschaftsurnengrab Alpha Omega | 467,49 € |
| 9. Für eine Beisetzung im Baumgemeinschaftsgräbern | 467,49 € |
| 10. Für eine Beisetzung im Urnen-Wahlgrab | 467,49 € |
| 11. Für eine Beisetzung im Rasen-Urnenwahlgrab | 467,49 € |
| 12. Für eine Beisetzung im anonymen Urnengrab | 309,65 € |
| 13. Für eine Beisetzung in Grabkammer-Wahlgrab | 783,18 € |
| 14. Für eine Beisetzung in Urnengemeinschaftsanlage | 704,26 € |
IV. Umbettungen
- 1. Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Leiche auf dem gleichen Friedhof bei Verstorbenen
- bis zu 15 Jahren Ruhezeit 2.124,86 €
- über 15 Jahre Ruhezeit 2.124,86 €
- 2. Für die Ausgrabung einer Leiche zur Überführung auf einen anderen Friedhof bei Verstorbenen
- bis zu 15 Jahren Ruhezeit 1.177,79 €
- über 15 Jahre Ruhezeit 1.177,79 €
- 3. Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne auf dem gleichen Friedhof 388,57 €
- 4. Für die Ausgrabung einer Urne zur Wiederbeisetzung auf einem anderen Friedhof 309,65 €
Die Kosten für den erforderlichen neuen Sarg und die Urne sind vom Auftraggeber zu tragen. Das gleiche gilt für die Kosten, die durch Versetzen von Grabmalen, Beseitigung von Sträuchern und Pflanzen an Grabstellen oder Wahlgrabstellen entstehen. Nicht enthalten in dem Gebührensatz sind die Überführungskosten zum anderen Friedhof.
V. Benutzung der Leichenzellen
Für die Aufbewahrung einer Leiche:
- pro 1 Tag 118,18 €
VI. Benutzung des Aufbahrungsraums
- pro Nutzung 118,18 €
VII. Benutzung der Friedhofskapelle mit Grundausstattung
Für den Betrieb der Orgel wird seitens der Stadt kein Personal gestellt.
- Für jede Bestattungsfeier 309,09 €
VIII. Benutzung des Abschiedsraums
- Für jede Bestattungsfeier 103,03 €
IX. Genehmigungsgebühren für das Aufstellen von Grabmalen je Fall
Für die Genehmigung und Abnahme eines Grabmalen und/oder Grabeinfassungen werden erhoben (liegender Stein) 99,11 €
Für die Genehmigung und Abnahme eines Grabmalen und Grabeinfassungen werden erhoben (stehender Stein) 231,25 €
X. Gebühren für Zulassungskarten an Gewerbetreibende
Für die Ausstellung einer Zulassungskarte für die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof werden erhoben
- für die einmalige Ausführung eines Auftrags 66,07 €
- für eine 5-Jahres-Zulassung 132,14 €
XI. Sonstige Gebühren
Unterhalt eines Grabes nach vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes je volles Jahr 49,00 € Gebühr für die Einebnung eines Einzelerdbestattungsgrabes 102,00 € Gebühr für die Einebnung eines Doppelgrabes 156,00 € Gebühr für die Einebnung eines Urnengrabs 59,00 € Gebühr für die Entfernung eines Grabsteins 26,00 € Gebühr für die Entfernung einer Grabeinfassung 29,00 €
§6
- 1. Die Gebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
- 2. Mit Inkrafttreten dieser Gebührensatzung wird die Gebührensatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.2023 außer Kraft gesetzt.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Satzung über das
Friedhofs- und Bestattungswesen für den Kommunalfriedhof der Stadt Wülfrath
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.Februar 2022 (GV NRW S. 122) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV NRW S. 1346), hat der Rat der Stadt Wülfrath am 07.10.2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den Städtischen Friedhof „Alte Ratinger Landstraße“. (2) Für den Friedhof ist das Tiefbauamt - Sachgebiet Friedhofswesen – zuständig. Darüber hinaus bedient sich die Stadt des städtischen Bauhofs als Beauftragtem, der vor Ort die friedhofsgärtnerischen und grundstückspflegenden Tätigkeiten wahrnimmt. Alle mit Friedhofsaufgaben betrauten Dienststellen werden nachstehend als Friedhofsverwaltung bezeichnet.
§ 2
Friedhofszweck
Der Friedhof „Alte Ratinger Landstraße“ ist eine kostenrechnende Einrichtung der Stadt Wülfrath (Friedhofsträger) und dient der Beisetzung von Personen, die bei ihrem Tod Einwohner der Stadt Wülfrath oder Inhaber eines Nutzungsrechts an einer bestehenden Wahlgrabstelle waren, in der noch beigesetzt werden kann. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Das Recht zur Benutzung des Friedhofs ist öffentlich-rechtlicher Natur.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Bestatteten verloren. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Entwidmung und Schließung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (3) Im Falle der Entwidmung werden die in einer Grabstätte Bestatteten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet.
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(4) Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten dem Verfügungsberechtigten, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 werden von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die entwidmeten oder außer Dienst gestellten Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist durchgehend geöffnet. Abweichungen kann die Friedhofsverwaltung festsetzen und durch Aushang am Friedhofseingang bekannt geben.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Weisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere untersagt,
- 1. die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der Bestatter und der zugelassenen Friedhofsgewerbetreibenden sowie der nicht gehfähigen Besucher, deren Fahrer eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung besitzen. Diese ist der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen. Die Erlaubnis ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen und gilt nur bis zum Tode des Berechtigten. Die hiernach zugelassenen Fahrzeuge dürfen nicht schneller als 10 km/Std. fahren.
- 2. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 3. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung in deren Nähe auszuführen.
- 4. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
- 5. Druckschriften zu verteilen.
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- 6. Abraum und Abfälle einzubringen oder außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu lagern.
- 7. die Friedhofsanlage, -einrichtungen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen.
- 8. zu lärmen, Sport zu treiben und zu spielen. Ausgenommen auf den dafür angelegten Spielflächen. Dabei dürfen Trauerfeiern nicht gestört werden.
- 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- 10. ohne Berechtigung, die auf Verlangen nachzuweisen ist, Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von den Grabstätten und Anlagen zu entfernen.
- 11. die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu denen der Grabpflege.
- 12. das Übersteigen von Einfriedungen und Hecken sowie das Betreten von Grabstätten und Grabfassungen.
§ 6
Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung
Zur Sicherung der einheitlichen Planung und Gestaltung des Städtischen Friedhofs behält sich die Friedhofsverwaltung folgende Arbeiten vor:
- 1. sämtliche gärtnerischen Arbeiten an der Gesamtanlage. Hierzu gehören außer Planung und Unterhaltung der Anlage das Pflanzen, Beschneiden, Pflegen und Entfernen von Hecken, Bäumen und Sträuchern,
- 2. die erste Hügelung der Gräber und Grabstätten ca. 6 - 8 Wochen nach der Bestattung. Nachsackungen gehen zu Lasten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten.
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Gärtner, Steinmetze, Bildhauer und sonstige benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof die vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung vorher anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen und
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c) einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen.
Die Zulassung kann auch erteilt werden, wenn ein für die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf dem Friedhof verantwortlicher Bediensteter die Voraussetzungen nach Lt. b) erfüllt.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, in der Art und Umfang der Tätigkeit festgelegt wird. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen bediensteten Ausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bediensteten Ausweis sind der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die danach ergangenen Regelungen zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten durch ihre Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(6) Werkzeug, Material oder Abraum darf nur während der Arbeitszeit und nur dort gelagert werden, wo es nicht hinderlich ist. Für das Lagern von Material oder Abraum sind Unterlagen zu benutzen, die das Beschmutzen der Wege und Rasenflächen verhindern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(7) Werden bei Arbeiten Sargteile oder Gebein Reste gefunden, so sind diese unverzüglich an Ort und Stelle so tief einzubetten, dass eine nochmalige Freilegung vermieden wird.
(8) Gewerbetreibenden, die gegen diese Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung Beschränkungen auferlegen oder die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Bestattungen und Trauerfeiern zur Einäscherung sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei Bestattungen in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Ein Anspruch auf Erteilung eines Nutzungsrechts für eine bestimmte Bestattungsform besteht nicht.
(3) Die Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen nur an Werktagen, in der Regel am Vormittag (montags bis freitags bis 14:00 Uhr, samstags bis 12:00 Uhr). Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
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(4) Die Bestattung darf frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der örtlichen Ordnungsbehörde verlängert werden.
(6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist von der Friedhofsverwaltung innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung nachzuweisen.
§ 9
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, welcher die oder der Verstorbene angehört hat, die Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattung, –beigaben und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder der sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche darf nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Sofern eine Beisetzung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen nur Särge aus Weichholz verwendet werden. Särge aus Tropenhölzern und sehr massiven einheimischen Hölzern wie z. B. Eiche sowie Särge, die mit schützenden Lackschichten versehen sind, dürfen nicht verwendet werden.
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,80 m hoch (einschließlich der Füße) und am Kopfende 0,80 m bzw. am Fußende 0,75 m breit sein. Ist in Ausnahmefällen ein größerer Sarg notwendig, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Särge, die nicht den Vorschriften entsprechen, zurückweisen.
(6) Särge, die in die Leichenzellen eingeliefert werden, sind mit dem Namen des Verstorbenen zu kennzeichnen und haben bei Vorliegen von ansteckenden Krankheiten einen entsprechenden Hinweis zu tragen.
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§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Gemauerte Gruft Anlagen werden nicht zugelassen. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11
Ruhefristen/-zeiten
Die Ruhefrist beträgt
| für Leichen und Aschen | 25 Jahre. |
|---|---|
| bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 15 Jahre. |
| für Leichen in den Feldern 20 bis 21 | 30 Jahre. |
| bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 20 Jahre. |
| bei Bestattungen in Grabkammern vorläufig mindestens und wird bei nicht vollständiger Verwesung um jeweils 5 Jahre verlängert. | 12 Jahre |
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und Genehmigung durch die zuständige Ordnungsbehörde. Die Zustimmung wird nur aus wichtigem Grund oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt. § 3 Absatz 3 und 4 bleiben unberührt. (3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt bei Wahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte bzw. bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte. (4) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichten Fahrlässigkeit trifft.
(6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung oder Ausgrabung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Umbettungen aus einem anonymen Urnenreihengrab sind nicht zulässig.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Reihengrabstätten (individuell gepflegt) als - Sarg-Reihengrab (einschl. Kindergrab) - Urnen-Reihengrab
- 2. Wahlgrabstätten (individuell gepflegt) als - Sarg-Wahlgrab - Sarg-Wahlgrabkammern - Urnen-Wahlgrab
- 3. Pflegefreie Rasengrabstätten - Sarg-Rasenreihengrabstätten - Sarg-Rasenwahlgrabstätten - Urnen-Rasenreihengrabstätten - Urnen-Rasenwahlgrabstätten
- 4. Pflegefreie Gemeinschaftsurnenanlagen
- 5. anonyme Grabstätten
- 6. Kriegsgräber Für diese gilt das Gesetz über die Erhaltung von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 14
Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen (einschließlich Kinderreihengrab) sowie Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt, bzw. von der Friedhofsverwaltung nach Lage vorgeben werden. Im Bestattungsfall wird dem Verfügungsberechtigten ein Verfügungsrecht für die Dauer der Ruhefrist erteilt. Es wird einen Gebührenbescheid mit Angabe der Grablage und Ruhefrist erstellt; woraus sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte ergibt. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden angeboten:
- Sarg-Reihengräber für Verstorbene, bis zum vollendetem 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte mit den Maßen 1,00 m x 1,50 m
- Sarg-Reihengräber für Verstorbene, ab vollendetem 5. Lebensjahr, mit den Maßen 1,20 m x 2,40 m
- Sarg-Reihengrabkammern für Verstorbene, ab vollendetem 5. Lebensjahr, mit den Maßen 1,00 m x 2,35 m.
- Urnen-Reihengräber für Aschebeisetzungen mit den Maßen 0,80 m x 0,80 m
Die Größe der Grabstätte kann, je nach örtlichen Gegebenheiten geringfügig variieren.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Urne bestattet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Ruhefrist gewährleistet ist, ist es jedoch zulässig, die Leichen eines Kindes unter einem Jahr / Tot- und Fehlgeburten / die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen unter 5 Jahren zu bestattet.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird drei Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekannt gemacht oder den Verfügungsberechtigten schriftlich bekannt gegeben.
§ 15
Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 25 bzw. 30 Jahren Nutzungszeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. An Wahlgrabkammern wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von vorläufig mindestens 12 Jahren verliehen. In der Regel ist der Erwerb von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstelle nur im Bestattungsfall möglich, um Reservierungen von Grabstellen auszuschließen. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
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(2) Es werden angeboten:
- Sarg-Wahlgräber als ein- oder mehrstellige Grabstätten
mit den Maßen 1,20 m x 2,40 m je Grabstelle. Zusätzlich zu einem Sarg können vier Urnen je Wahlgrabstätte bestattet werden.
- Sarg-Wahlgrabkammern als Tiefengräber,
in denen 2 Leichen übereinander bestattet werden, mit den Maßen 1,00 m x 2,35 m. Die Bestattung zusätzlicher Urnen wird nicht zugelassen.
- Urnen-Wahlgräber in denen bis zu
4 Urnen bestattet werden können, mit den Maßen 1,00 m x 1,00 m
Die Größe der Grabstätte kann, je nach örtlichen Gegebenheiten geringfügig variieren.
(3) Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der Gebühr und Aushändigung der über das Recht ausgestellten Urkunde erworben. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen.
(4) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Der Wiedererwerb erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und zu dem in diesem Zeitpunkt für den Ersterwerb des Nutzungsrechts geltenden Gebührensatz. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte und für volle Jahre (mindestens 5 Jahre) möglich. Über Ausnahmen entscheidet das Friedhofsamt im Einzelfall. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben worden ist.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird er durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte auf den Ablauf hingewiesen.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten,
- 2. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
- 3. auf die Kinder,
- 4. auf die Stiefkinder,
- 5. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 6. auf die Eltern,
- 7. auf die Geschwister,
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- 8. auf die Stiefgeschwister,
- 9. auf die nicht unter 1 bis 8 fallenden Erben,
- 10. auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen 3. bis 4. und 6. bis 9. Wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Erklärungen nach Absatz (7) bedürfen der Schriftform und sind von bzw. gegenüber der Friedhofsverwaltung abzugeben. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
(9) Jeder Nutzungsberechtigte hat unverzüglich dafür zu sorgen, dass eine nicht auf seinen Namen lautende Urkunde auf ihn umgeschrieben wird.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, über andere Bestattungen zu entscheiden und die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu bestimmen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht, die Grabstätte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, durch Abgabe einer Verzichtserklärung zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die vorzeitige Einebnung in die Verantwortung der Friedhofsverwaltung gegeben wird und durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist untersagt.
§ 16
Pflegefreie Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind pflegefreie Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Die Unterhaltung der Rasengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sind nur in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. März eines jeden Jahres erlaubt. Grabschmuck außerhalb dieser Zeit wird von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt und entsorgt. Eine Aufbewahrungsfrist für die abgeräumten Gegenstände besteht nicht.
(2) Es werden angeboten:
- Rasen-Reihengrab
- Rasen-Wahlgrab als ein- oder mehrstellige Grabstätten.
Zusätzlich zu einem Sarg können vier Urnen je Wahlgrabstätte bestattet werden.
- Rasen-Urnenreihengrab
- Rasen-Urnenwahlgrab für 2 Urnen
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(3) Für jeden Verstorbenen wird eine Grabplatte durch die Friedhofsverwaltung beim Steinmetz bestellt und ebenerdig verlegt. Die Kosten für die Grabplatte wird den Bestattungsgebühren als separate Rechnung beigefügt.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten sinngemäß.
§ 17
Pflegefreie Gemeinschaftsurnengrabanlagen
(1) Pflegefreie Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung einer Vielzahl von Urnen verschiedener Verstorbener in einer einheitlich gestalteten Anlage, bei der die Gestaltung von der Friedhofsverwaltung vorgegeben wird und die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Eine Mitwirkungsmöglichkeit der Nutzungsberechtigten bei der Grabgestaltung und Grabpflege besteht nicht.
(2) Es werden angeboten:
- Baumgemeinschaftsurnengrab mit einem Grabmal je Grabstätte.
- Baumgemeinschaftsurnenpartnergrab für 2 Urnen mit einem Grabmal je Grabstätte
- Urnengemeinschaftsanlage mit einem Gemeinschaftsgrabmal.
(3) Im Bereich der Gemeinschaftsanlagen ist ausschließlich die Verwendung von Steckvasen und Stecklampen als Grabschmuck gestattet. Jeglicher sonstige kleine Grabschmuck darf nur auf dem Grabmal oder den hierfür vorgesehenen Abstellflächen, insbesondere der umlaufenden Mauer abgelegt werden. Das Aufstellen weiterer Gegenstände sowie jegliche eigenmächtige Bepflanzung sind strickt untersagt. Nicht zulässiger oder außerhalb der vorgesehenen Bereiche abgelegter Grabschmuck kann durch die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Ankündigung entfernt werden.
(4) Die Grabmale sowie die Beschriftung der Grabmale erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung in einheitlicher Ausführung. Die Kosten für die Grabmale und Beschriftungen werden den Nutzungsberechtigten gesondert in Rechnung gestellt.
§ 18
Anonyme Grabstätten
Anonyme Grabstätten sind Grabfelder, auf denen Bestattungen ohne individuelle Kennzeichnung der einzelnen Grabstelle erfolgen. Es wird ein anonymes Urnenreihengrab im anonymen Urnenreihengrabfeld ohne Kennzeichnung angeboten. Die Beisetzung erfolgt auf Grundlage einer entsprechenden Willensbekundung der/des Verstorbenen oder – sofern eine solche nicht vorliegt – auf Entscheidung der nächsten Angehörigen. Die Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen beigesetzt. Eine individuelle Kennzeichnung der Grabstätte ist zur Wahrung der Anonymität nicht gestattet.
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V. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN
§ 19
Allgemeines
(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten können zu jedem stehendem Grabmal, liegende Grabmale hinzugefügt werden, wenn sie aus der gleichen Gesteinsart des stehenden Grabmals sind oder aus einem ähnlichen Material bestehen.
(2) Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen.
(3) Für Grabmale dürfen Natursteine, Holz, geschmiedete und gegossene Metalle verwendet werden.
§ 20
Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Stehende und liegende Grabmale sind unter Berücksichtigung der Bruchgefahren und Standsicherheit zu bemessen.
(2) Die Arbeiten müssen von einem zugelassenen Gewerbetreibenden nach § 7 dieser Satzung durchgeführt werden.
(3) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (TA-Grabmal in der jeweils geltenden Fassung).
(4) Grabmale und Einfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn a. sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder b. durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unverständlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.
(5) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Materialien aus § 19 dieser Satzung verwendet werden.
b) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
c) Nicht zugelassen sind ganzflächige Grababdeckungen. Es darf nicht mehr als 1/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt sein.
d) Weiterhin verboten sind Farbanstriche.
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e) Firmenbezeichnungen an den Grabmalen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. Sie dürfen weder durch Vergoldung noch durch besonders auffallende Farben hervorgehoben werden.
(6) Auf den Grabstätten sind nur Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a. auf Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
| 1. stehende Grabmale: | Höhe bis 0,80 m Breite bis 0,45 m Mindeststärke 0,12 m |
|---|---|
| 2. liegende Grabmale: | Breite bis 0,35 m Höchstlänge 0,40 m Mindeststärke 0,08 m |
b. auf Reihengräbern für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr und einstelligen Wahlgräbern:
| 1. stehende Grabmale | Höhe bis 1,00 m Breite bis 0,60 m Mindeststärke 0,12 m |
|---|---|
| 2. liegende Grabmale: | Breite bis 0,60 m Höchstlänge 0,80 m Mindeststärke 0,08 m |
c. auf mehrstelligen Wahlgräbern:
| 1. stehende Grabmale | Höhe bis 1,20 m Breite bis 1,20 m |
|---|---|
| Mindeststärke bis 1,00 m Höhe = 0,12 m bis 1,20 m Höhe = 0,15 m | |
| 2. liegende Grabmale: | Breite bis 1,20 m Höchstlänge 1,20 m Mindeststärke 0,08 m |
d. auf Urnenreihen- oder Urnenwahlgräbern
| 1. stehende Grabmale: | Höhe bis 0,40 m Breite bis 0,40 m Mindeststärke 0,12 m |
|---|---|
| 2. liegende Grabmale: | Breite bis 0,40 m Höchstlänge 0,40 m Mindeststärke 0,08 m |
e. Rasengrabstätten werden jeweils mit einer beschrifteten Steinplatte ausgestattet. Form, Material, Größe und Inhalt der Beschriftung wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt und durch einen von der Verwaltung beauftragten Steinmetzbetrieb hergestellt und errichtet.
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f. Urnengemeinschaftsanlagen werden jeweils mit einem beschrifteten Grabmal ausgestattet. Form, Material, Größe und Inhalt der Beschriftung wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt und durch einen von der Verwaltung beauftragten Steinmetzbetrieb hergestellt und errichtet.
Auf besonderen Antrag können Ausnahmen von den Vorschriften zugelassen werden, soweit die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der vorgenannten Vorschriften dieses für vertretbar hält.
Auf dem anonymen Urnenreihengrabfeld ist die Errichtung von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen sowie Grabeinfassungen untersagt.
§ 21
Einfassungen
Einfassungen von Reihen- und Wahlgräbern sind erlaubt. Ausgenommen von dieser Regelung sind anonyme Urnengräber, Rasenfeldgräber und Urnengemeinschaftsanlagen.
Die Arbeiten sind von einem anerkannten Steinmetzbetrieb durchzuführen. Es dürfen nur Natursteine verwendet werden. Sie müssen vierteilig, jeweils aus einem Stück gefertigt, 8 - 12 cm stark und ca. 15 cm breit sein.
Grabeinfassungen sind nur in der maximalen Länge und Breite des Grabs erlaubt.
§ 22
Zustimmungserfordernis
(1) Vor der Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen, Einfassungen, Einfriedungen, Gedenksteinen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Abänderungen ist die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Der Antrag muss der gültigen Friedhofssatzung entsprechen und bestätigten, dass die beantragte Maßnahme der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (TA-Grabmal) in der aktuellen Fassung entspricht. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte bzw. der Verpfugungsberechtigte oder ein in seinem Auftrag arbeitender und nach dieser Satzung zugelassener Steinmetz- oder Bildhauereibetrieb. Der Antragsteller muss seine Berechtigung nachweisen. (2) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. Es mussen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Antragsunterlagen angegeben sein. (3) Bei der Anbringung eines QR-Codes ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Bei Verwendung eines QR-Codes übernimmt die Friedhofsverwaltung für Inhalte, Richtigkeit und Gestaltung der hinterlegen Internetseite keine Haftung. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres erreicht worden ist.
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(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. Sie dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Grabmale, die ohne Genehmigung oder in Abweichung von der Genehmigung aufgestellt werden, können von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.
§ 23
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung oder ihren Beauftragten auf Verlangen der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung oder ihren Beauftragten geprüft werden können. Weitere Einzelheiten kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
(3) Die Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen kann nur während der Dienstzeit der Friedhofsverwaltung oder der von ihr Beauftragten erfolgen.
§ 24
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das gleiche gilt für sonstige bauliche Anlagen.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.
§ 25
Unterhaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Hierfür ist bei Reihengräbern, Reihengrabkammern und Urnen-Reihengräbern der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgräbern, Wahlgrabkammern und Urnen-Wahlgräbern der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
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(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Hinlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 26
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf oder Entziehung von Nutzungsrechten und Verfügungsrechten sind die Grabmale inkl. Fundamente und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen und zu entsorgen. Bei Reihengrabstätten übernimmt dies die Friedhofsverwaltung. Zur Abräumung von Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet. Geschieht die restlose Abräumung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung dazu berechtigt und erhebt vom bisherigen Nutzungsberechtigten dafür die Gebühr der Gebührensatzung für den städtischen Friedhof. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern eine Wahlgrabstätte von der Friedhofsverwaltung im Auftrag des Nutzungsberechtigten abgeräumt wird, hat dieser dafür die Gebühr der Gebührensatzung für den städt. Friedhof zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
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VI. HERRICHTUNG, GESTALTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 27
Herrichtung und Unterhaltung
- 1. (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Die nachfolgenden Gestaltungsvorschriften gelten nicht für Rasengrabfelder, Urnengemeinschaftsanlagen und anonyme Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
- 2. (2) Die Grabbeete sollen bepflanzt werden. Die Pflanzen dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die in der Pflanzenliste (Anlage 1) aufgeführten Pflanzen erfüllen diese Voraussetzungen. Bäume, großwüchsige Sträucher und Abdeckungen aus nicht verrottbaren Materialien, z. B. Kunststofffolie, sind nicht zugelassen. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
- 3. (3) Alle Grabstätten müssen in einer der Würde des Friedhofs entsprechenden Weise angelegt und ständig unterhalten werden. Für die Herrichtung und Pflege der Grabstätten sind - mit Ausnahme der Rasengräber, der Urnengemeinschaftsanlagen und der anonymen Urnengräber - bei Reihengräbern die Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts.
- 4. (4) Der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte kann das Grabbeet selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Gärtner beauftragen.
- 5. (5) Die Grabstätten werden ca. 6 - 8 Wochen nach der Bestattung durch die Friedhofsverwaltung gehügelt. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, das Abräumen der Kranzhügel zur jeweils erforderlichen Zeit (verwelkte Blumen und Kränze) nach Ablauf einer angemessenen Frist nach dem Bestattungstag durchzuführen.
- 6. (6) Die Friedhofsverwaltung kann nach Ablauf des Nutzungsrechts einer Wahlgrabstätte verlangen, dass der Nutzungsberechtigte sie abräumt. Reihengrabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt.
- 7. (7) Wird das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte bzw. das Verfügungsrecht an einer Reihengrabstätte auf Antrag vor Ablauf der Ruhefrist zurückgegeben, so wird für die Einebnung, Raseneinsaat und die anschließende Rasenpflege vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten für jedes angefangene Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten pro Grabstelle eine Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Gebühr ist in einer Summe bei Aufgabe des Grabes zahlbar.
- 8. (8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 9. (9) Mit Rücksicht auf die Gemeinschaftsflächen und die Rahmengrünflächen dürfen eigenmächtige Einfriedungen der Grabstätten mit Zäunen, geschnittenen oder ungeschnittenen Hecken, kleinen Mäuerchen, Stein-, Holz- oder Metallkanten oder dergleichen nicht vorgenommen werden. Das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit ist unzulässig.
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(10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(11) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.
§ 28
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (nach § 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter angemessener Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Wenn er dem nicht nachgekommen ist, hat er die Gebühr der Gebührensatzung für den städt. Friedhof entsprechend § 27 (7) der Friedhofssatzung zu tragen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei satzungswidrigem Grabschmuck hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte binnen einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Geschieht dieses nicht oder ist er bzw. sein Aufenthaltsort unbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Wird der Grabschmuck ohne schriftliche Aufforderung entfernt, so wird er einen Monat aufbewahrt. Eine weitergehende Aufbewahrungspflicht sowie Ansprüche wegen untergegangenem Grabschmuck gegenüber dem Friedhofsträger oder der Friedhofsverwaltung können nicht geltend gemacht werden.
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VIII. LEICHENHALLE UND TRAUERFEIERN
§ 29
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 2 Stunden vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Säge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einer besonders gekennzeichneten Leichenzelle aufgestellt werden. Der Zutritt zu dieser Leichenzelle und die Besichtigung der Leiche bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 30
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können einem dafür bestimmten Raum und am Grab abgehalten werden. (2) Für die Öffnung des Sarges während der Trauerfeier oder beim Begräbnis gelten die Vorschriften des § 11, Abs.3 des BestG NRW. (3) Die Trauerfeiern sollen in der Kapelle und am Grab insgesamt nicht länger als 40 Minuten dauern; Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. Die Orgel in der Kapelle darf grundsätzlich nur durch von der Friedhofsverwaltung zugelassene Musiker gespielt werden. (5) Die Friedhofsverwaltung stellt die Grunddekoration in der Friedhofskapelle. Zusätzliche Dekorationen sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 31
Alte Rechte
(1) Bei vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechten von bestimmter Dauer richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 32
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften
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über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung der durch die Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und seiner Errichtungen sowie die Dienstleistungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Wülfrath in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
- 1. (1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
- 3. c) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- 4. d) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
- 5. e) entgegen § 22 Abs. 1 und 3 , § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
- 6. f) Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
- 7. g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. 2 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 8. h) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.
- 2. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für den Friedhof der Stadt Wülfrath vom 01.01.2017 außer Kraft.
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Anlage 1
zur Satzung über das Städtische Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Wülfrath
Pflanzenliste gemäß § 28
Raumbildende Gehölze zur Flächengliederung der Gräber
Anmerkungen:
- 1. Diese Pflanzen benötigen einen sauren Boden (sogenannte „Moorbeetpflanzen). Ihre Verwendung ist nur bei fragwürdigem Einsatz von größeren Mengen Torf möglich. Wegen ihres hohen Schmuckwerts kann ihre Verwendung jedoch nicht voll ausgeschlossen werden.
- 2. Pflanzen für halbschattige bis schattige Standorte.
a) Nadelgehölze
für Wahlgräber und Reihengräber
Chamecyparis lawsoniana "Minima glauca"
- Picea abies „Echiniformis"
- Picea abies "Little Gem"
Pinus mugo „Mini Mops"
- Thuja occidentalis „Danica"
Blaue Zwergzypresse
Igel-Fichte
Kissen-Fichte
Zwerg-Kiefer
Zwerg-Lebensbaum
nur für doppel- bzw. mehrstellige Wahlgräber
Chamaecyparis lawsoniana "Tharandtensis Caesia"
- Thuja occidentalis „Recurva Nana"
- Thuja occidentalis „Holmstrup"
Blaue Zwergzypresse
Caesia
Zwerg-Lebensbaum
Lebensbaum
b) immergrüne Laubgehölze
für Wahlgräber und Reihengräber
Berberis candidula Berberis buxifolia „Nana" Buxus sempervirens, Suffruticosa Daphne cheorum
- Skimmia x foremannii
Rhododendron impeditum-Sorten 1)2) Rhododendron Baden-Baden 1)2) "Fruhlingszauber" 1)2)
- Japanische Azaleen-Sorten 1)2) bis 0,60 m
Schneeige Berberitze
Polster. Berberitze
Buchsbaum
Rosmarin-Seidelbast
Blüten-Skimmie
„Bad Eilsen 1) 2)
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nur für doppel- bzw. mehrstellige Wahlgräber
- Berberis verruculosa
- Ilex crenata Sorten 1)
- Ilex aquifolium „Alaska“ 2)
- Kalmia angustifolia „Rubra“ 1) 2)
- Mahonia aquifolium
- Pieris floribunda 1) 2)
- Pieris japonica „Stöckmann“ 1) 2)
- Prunus laruocerasus „Barmstedt“
- Skimmia japonica
- Rhododendron-Auswahl
- Rhododendron
- „Flava“ 1) 2)
- „Jackwill“ 1) 2)
- „Vater Böhlje“ 1) 2)
- „Elisabeth Hobbie“ 1) 2)
- „Mannheim“ 1) 2)
- Japanische Azaleen-Sorten 1) 2)
- Rhododendron „Praecox“ 1) 2)
- Rhododendron yakusimanum-Sorten 1) 2) und andere Sorten bis 1,20 m
Warzen Berberitze Japanische Ilex Ilex Lorbeerrose Mahonie Schattenglöckchen Hängendes Schattenglöckchen Lorbeerkirsche Frucht-Skimmie
„Britannia“ 1) 2)
c) Sommergrüne Laubgehölze
für Wahlgräber und Reihengräber
- Cytisus decumbens
- Cytisus purpureus
- Genista lydia
- Hypericum calycinum
- Potentilla fruticosa
- niedrige Sorten:
- „Golddigger“
- „Goldstar“
- „Goldteppich“
- „Kobold“
- Spiraea decumbens
- Spiraea japonica „Little Princess“
Kissen-Ginster Purpur-Ginster Stein-Ginster Johanniskraut Fünffingerstrauch „Abbotswodd“
Weisse Polster Spiere Rosa Zwerg-Spiere
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nur für doppel- bzw. mehrstellige Wahlgräber
- Caryopertis x clandonensis
- „Heavenly Blue“ Bartblume
- Cytisus x beanii Duftender Kriech-Ginster
- Gytisus x kewensis Niedriger Kriech-Ginster
- Daphne mezereum 2) Seidelbast
- Deutzia gracilis Deutzie, Maiblumenstrauch
- Deutzia x rosea Niedrige Deutzie
- Hypericum „Hidcote“ Grossblumiger Johannisstrauch
- Potentilla fructicosa-Sorten, z.B.: Fünffingerstrauch
- „Farreri“
- „Goldfinger“
- „Klondike“
- „Hachmann“ s Gigant“
- Spiraea x bumalda „Anthony Waterer“ Rote Sommer-Spiere
- Kleinwüchsige Strauchrosen bis 1,20 m
Bodendecker
d) Gehölze - Immergrün
für Wahlgräber und Reihengräber
- Arctostaphylos uva-ursi Immergrüne Beerentraube
- Calluna vulgaris-Sorten 1) Besen-Heide
- Erica carnes-Sorten 1) Schnee-Heide
- Cornus canadensis 1) 2) Teppich-Hartrigel
- Euonymus fortunei-Sorten, z.B.: Spindelstrauch
- „Coloratus“
- „Dart’s Blanket“
- „Minimus“
- „Variegatus“
- Gaultheria procumbens 1) 2) Rote Teppichbeere
- Hedrea helix-Sorten 2) Efeu
- Pachysandra terminalis-Sorten Schattengrün
- Vinca minor Immergrün
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e) Bodendeckende Stauden
für Wahlgräber und Reihengräber
- Acaena buchananii Stachelnüsschen
- Acaena microphylla Stachelnüsschen
- Antennaria dioica Katzenpfötchen
- Antennaria tomentosa Katzenpfötchen
- Arabis procurrens Gänsekresse
- Asarum europaeum 2) Haselwurz
- Asperula odorata Waldmeister
- Azorella trifurcata Andenpolster
- Cotulasqualida Laugenblume
- Cotula potentillina Laugenblume
- Dyras x suendermanii Silberwurz
- Epimedium-Sorten 2) Elfenblume
- Geranium sanguineum Blutstorchschnabel
- Iberis saxatilis Schleifenblume
- Ompfalodes verna 2) Gedenkemein
- Prunella grandiflora 2) Braunelle
- Sagina subulata Sternmoos
Saxigraga (Auswahl)
- Saxifraga x arendsii-Sorten Moossteinbrech
- Saxifraga trifurcata Steinbrech
- Saxifraga umbrosa Porzellanblümchen
Sedum (Auswahl)
- Sedum album-Sorten Mauerpfeffer
- Sedum floriferum-Sorten Fetthenne
- Sedum hybridum-Sorten Fetthenne
- Sedum sexangulare Goldmoossedum
- Sedum spurium-Sorten Teppichsedum
- Stachys Byzantina-Sorten Wollziest
- Thymus doerfleri-Sorten Thymian
- Tiarela cordifolia 2) Schaumblüte
- Veronica incana Ehrenpreis
- Veronica prostata-Sorten Ehrenpreis
- Waldsteinia ternata 2) Waldsteine
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