Sankt Augustin

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 03.12.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2.459,00 € Aufgeführt als 'Einzelgrab (Erwachsene und Kinder über fünf Jahre)'
Sargwahlgrab3.330,00 € Aufgeführt als 'Wahlgrab, eine Stelle für Erdbestattung umfassend'
Urnenreihengrab1.017,00 € Aufgeführt als 'Urnengrab'
Urnenwahlgrab1.480,00 € Aufgeführt als 'Urnenwahlgräber zur Beisetzung von zwei Urnen, je Stelle'
Urnengrab anonym1.050,00 € Aufgeführt als 'Anonymes Urnenreihengrab'
Baumbestattung1.161,00 € Aufgeführt als 'Urnennbaumgrab'
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.148,00 € / 343,00 € Separat als 'Grabbereitung' aufgeführt (Sarg Reihengrab / Urne)
Trauerhalle / Halle320,00 € Aufgeführt als 'Benutzung der Trauerhalle einschließl. Nebenleistungen bei einer Beisetzung'

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

stadt sankt augustin

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SATZUNG

der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

Beschlossen:15.12.2010
Bekannt gemacht:22.12.2010
in Kraft getreten:23.12.2010

Geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 14.12.2011, in Kraft getreten am 01.01.2012

Geändert §§: Gebührentarif

Geändert durch 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 12.12.2013, in Kraft getreten am 01.01.2014

Geändert §§: Gebührentarif

Geändert durch 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 10.12.2015, in Kraft getreten am 01.01.2016

Geändert §§: Gebührentarif

Geändert durch 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 07.12.2016, in Kraft getreten am 01.01.2017

Geändert §§: Gebührentarif

Geändert durch 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 06.12.2017, in Kraft getreten am 01.01.2018

Geändert §§: Gebührentarif

Geändert durch 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 06.12.2018, in Kraft getreten am 01.01.2019

Geändert §§: Gebührentarif

Geändert durch 7. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 06.11.2019, in Kraft getreten am 01.01.2020

Geändert §§: Gebührentarif

Geändert durch 8. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 09.12.2020, in Kraft getreten am 01.01.2021

Geändert §§: Gebührentarif

Geändert durch 9. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 15.12.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023

Geändert §§: Gebührentarif

Geändert durch 10. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 05.12.2023, in Kraft getreten am 01.01.2024

Geändert §§: Gebührentarif

Geändert durch 11. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 03.12.2024, in Kraft getreten am 01.01.2025

Geändert §§: Gebührentarif

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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin

INHALTSVERZEICHNIS:

Seite:

§ 1 Begründung der Gebührenpflicht ... 2 § 2 Gebührenschuldner ... 2 § 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren ... 2 § 4 Nachgebühr bei Verlängerung von Nutzungsrechten ... 3 § 5 Erstattung von Gebühren ... 3 § 6 Inkrafttreten ... 3

Anlage

Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin ... 4 - 6

Seite 1

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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin

Der Rat der Stadt Sankt Augustin hat in seiner Sitzung am 15.12.2010 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (GV NRW S. 313), jeweils in den bei Erlass dieser Satzung gültigen Fassungen und § 40 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Sankt Augustin vom 17.12.2008 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

Begründung der Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Sankt Augustin und der für die Bestattungen vorgesehenen Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens und deren Anlagen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden städtischen Leistungen werden Gebühren erhoben. Als Gebühr sind die in dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührentarif genannten Beträge zu erheben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Gebührensatzung.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der die Benutzung beantragt oder die Einrichtung und Leistung in Anspruch genommen hat. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Der Gebührenschuldner nach Abs. 1 hat vor Inanspruchnahme des Friedhofes bzw. Durchführung der beantragten Leistungen schriftlich zu bestätigen, dass er über die Höhe der entstehenden Gebührenforderung informiert wurde und für die Übernahme dieser Gebühren eintreten wird (Kostenübernahmeerklärung).

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Sankt Augustin, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung und ist sofort fällig.

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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin

§ 4

Nachgebühr bei Verlängerung von Nutzungsrechten

Soweit zur Beisetzung eine bereits vorhandene Grabstätte in Anspruch genommen werden soll und die Ruhefrist des aktuell Verstorbenen die Restnutzungsdauer dieser Grabstätte überschreitet, ist eine Nachgebühr zu entrichten. Zur Feststellung dieser Gebühr wird berechnet, um wie viele Jahre, Monate und Tage das Nutzungsrecht verlängert werden muss, damit die 25-jährige (Sarggräber) bzw. 15-jährige (Urnengräber und Sarggräber im Grabhüllensystem) Ruhefrist des Verstorbenen gewährleistet ist.

§ 5

Erstattung von Gebühren

(1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte kann auf Antrag erstattet werden, wenn ein Nutzungsberechtigter auf sein Recht an einer unbelegten oder durch Umbettung frei werdenden Grabstätte verzichtet.

(2) Erstattet wird nur ein Anteil der ursprünglich entrichteten Erwerbs- oder Verlängerungsgebühr. Ab dem vom Nutzungsberechtigten gewünschten Rückgabetermin wird der Erstattungsbetrag taggenau berechnet.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührenordnung) vom 24.11.1981 in ihrer zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.

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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin

**Anlage Gebührentarif

zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin**

I. Erwerb des Nutzungsrechtes an Grabstätten

A. Wahlgräber

1.1Wahlgrab, eine Stelle für Erdbestattung umfassend3.330,00 €
1.1.1Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr111,00 €
1.2Wahlgrab, mehrere Stellen für Erdbestattung umfassend, je Stelle3.330,00 €
1.2.1Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr und Stelle111,00 €
1.3Wahlgrab (T), (Tiefenbestattung)3.570,00 €
1.3.1Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr119,00 €
1.4Urnenwahlgräber zur Beisetzung von zwei Urnen, je Stelle1.480,00 €
1.4.1Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr74,00 €

B. Reihengräber und Gemeinschaftsgrabfeld

1.1Totgeburtengrab300,00 €
1.1.1Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr30,00 €
1.2Einzelgrab (Kindergrab) Kind bis einschließl. fünf Jahre605,00 €
1.2.1Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr24,20 €
1.3Einzelgrab (Erwachsene und Kinder über fünf Jahre)2.459,00 €
1.4Einzelgrab mit Grabhülle (Erwachsene und Kinder über fünf Jahre)2.276,00 €
1.5Urnengrab1.017,00 €
1.6Urnenbaumgrab1.161,00 €
1.7Urnennische (für zwei Urnen)2.415,00 €
1.7.1Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr161,00 €
1.8Anonymes Reihengrab2.686,00 €
1.9Anonymes Urnenreihengrab1.050,00 €
1.10Rasengrab Erdbestattung2.686,00 €
1.11Rasengrab Urnenbestattung1.050,00 €
1.11.1Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr70,00 €
1.12Aschestreufeld944,00 €

Für jeden angefangenen Monat beträgt die Nachgebühr 1/12 des Jahrestarifs und für jeden Tag 1/30 des Monatstarifs.

II. Leistungen der Friedhofsverwaltung

A. Bereitung der Gräber

1.Grabbereitung für Totgeburten558,00 €
2.Grabbereitung für Personen bis einschließl. fünf Jahre558,00 €

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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin

3.Grabbereitung für Personen über fünf Jahre (Wahlgrab)1.202,00 €
4.Grabbereitung für Personen über fünf Jahre (Reihengrab)1.148,00 €
5.Grabbereitung für Personen über fünf Jahre (Reihengrab mit Grabhülle)1.471,00 €
6.Grabbereitung für die Beisetzung einer Urne343,00 €
7.Grabbereitung für ein Urnenbaumgrab316,00 €
8.Grabbereitung für eine Urnennische189,00 €
9.Grabbereitung für alle Personen bei Tiefenbestattung (Beisetzung bei 3 m)1.524,00 €
10.Grabbereitung Rasen-/anonymes Reihengrab1.095,00 €
11.Grabbereitung Rasen-/anonymes Urnengrab316,00 €
12.Grabbereitung Aschestreufeld177,00 €
13.Grabbeigabe
13.1 zeitgleiche Beigabe67,00 €
13.2 nachträgliche Beigabe343,00 €
14.Verlegen von Grauwacke-Trittplatten (seitliche Grabbegrenzung)
a) Totgeburten88,00 €
b) Kindergrab/Urnengrab118,00 €
c) Reihengrab118,00 €
d) Wahlgrab147,00 €

B. Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1.1Ausgraben eines Leichnams während der Ruhefrist2.276,00 €
1.2Ausgraben eines Leichnams nach Ablauf der Ruhefrist1.417,00 €
1.3Ausgraben einer Urne450,00 €
2.Wiederbeisetzung des Leichnams oder der Urne auf einem Friedhof der Stadt Sankt AugustinGebühr nach Abschnitt A

C. Genehmigung von Grabanlagen

1.Grabtafel (liegender Grabstein)77,00 €
2.Denkmal stehend bis 1 m²83,00 €
3.Denkmal stehend über 1 m²95,00 €
4.Grabeinfassung Reihen-/Wahlgrab107,00 €
5.Grabeinfassung Kinder-/Urnengrab83,00 €
6.Grababdeckung Reihen-/Wahlgrab95,00 €
7.Grababdeckung Kinder-/Urnengrab83,00 €

D. Benutzung der Friedhofshalle

1.Benutzung der Leichenkammer330,00 €
2.Benutzung der Trauerhalle einschließl. Nebenleistungen bei einer Beisetzung320,00 €

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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin

F. Aufgeben von Grabstellen vor Ablauf der Ruhefrist

Gebühr pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist (unabhängig von der Art der Grabstelle)

87,00 €

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

stadt sankt+ augustin

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Friedhofs- und Bestattungssatzung

der Stadt Sankt Augustin

Beschlossen: 17.12.2008 Bekannt gemacht: 31.12.2008 In Kraft getreten: 01.01.2009

Geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Sankt Augustin vom 05.10.2011, in Kraft getreten am 03.11.2011 Geändert: § 18

Geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Sankt Augustin vom 19.12.2012, in Kraft getreten am 01.01.2013 Geändert: § 33a

Geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Sankt Augustin vom 28.10.2015, in Kraft getreten am 01.01.2016 Geändert: §§ 2 - 44

Geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Sankt Augustin vom 06.12.2017, in Kraft getreten am 01.01.2018 Geändert: §§ 9a, 10, 13, 15 - 19, 19b – d, 21, 26 - 30, 32, 37

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Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Sankt Augustin

INHALTSVERZEICHNIS:

Seite:

Präambel... 4

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich ... 4 § 2 Friedhofszweck ... 4 § 3 Bestattungsbezirke ... 5 § 4 Schließung und Entwidmung ... 6

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten ... 6 § 6 Verhalten auf dem Friedhof ... 7 § 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof ... 8

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit ... 9 § 9 Särge und Urnen... 10 § 9 a Eingeäscherte Heimtiere als Grabbeigabe ... 11 § 10 Ausheben der Gräber ... 11 § 11 Ruhezeiten ... 12 § 12 Umbettungen ... 13 § 13 Benutzung der Leichenkammern (Kühlräume) ... 14 § 14 Benutzung der Trauerhallen ... 14

IV. Grabstätten

§ 15 Arten der Grabstätten ... 15 § 16 Reihengrabstätten ... 15 § 17 Kindergrabstätten... 16 § 18 Wahlgrabstätten ... 16 § 19 Aschenbeisetzungen ... 18 § 19a Urnenreihengrabstätten ... 18 § 19b Urnenwahlgrabstätten ... 19 § 19c Urnenstelen... 19 § 19d Baumgrabstätten... 20 § 19e Aschenstreufelder ... 20 § 20 Anonyme Grabstätten (für Sarg- u. Urnenbestattungen) ... 21 § 21 Rasengräber ... 21 § 22 Sondergrabstätten für bestattungspflichtige Totgeburten ... 22 § 23 Islamisches Begräbnisfeld ... 22 § 24 Landschaftsgrabfelder und Themengärten ... 23 § 25 Ehrengräber ... 23

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Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Sankt Augustin

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 26 Gestaltung der Grabstätten ... 24

VI. Gestaltungsvorschriften zu Grabmalen und baulichen Anlagen

§ 27 Grabmal ... 23 § 28 Grabeinfassungen ... 24 § 29 Grababdeckungen ... 25 § 30 Zugelassene Materialien ... 25 § 31 Zustimmungserfordernis ... 26 § 32 Unterhaltung ... 27 § 33 Entfernung ... 28

VII. Gärtnerische Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

§ 34 Herrichtung und Unterhaltung ... 28 § 34a Grabpatenschaften ... 30 § 35 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften ... 31 § 36 Verwendung von Kunststoffen ... 31 § 37 Vernachlässigung der Grabpflege ... 31

VIII. Verwaltung der Friedhöfe

§ 38 Belegungspläne und Führung der Register ... 32 § 39 Verwaltungsgesetze ... 32 § 39a Ordnungswidrigkeiten ... 33 § 40 Bekanntmachungen der Friedhofsverwaltung ... 34 § 41 Erlass der Gebührenordnung ... 34

IX. Schlussvorschriften

§ 42 Alte Rechte ... 34 § 43 Haftung ... 34 § 44 Inkrafttreten ... 35

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Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Sankt Augustin

Präambel

Aufgrund § 4 Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW 2003 S. 313 / SGV NRW 2127) i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 1994 S. 666) in der bei Erlass dieser Satzung gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Sankt Augustin in seiner Sitzung am 17.12.2008 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Sankt Augustin gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Sankt Augustin

b) Friedhof Niederpleis (Nord)

c) Friedhof Niederpleis (Kirche)

d) Friedhof Mülldorf

e) Friedhof Hangelar

f) Friedhof Menden (Süd)

g) Friedhof Meindorf

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Sankt Augustin.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern oder Kinder bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Sankt Augustin waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Sankt Augustin sind. Die Bestattung anderer Toter bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

Die Bestattung eines Ortsfremden muss zugelassen werden, wenn eine sofortige Beisetzung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angezeigt ist. In diesen Fällen wird ein Reihengrab auf dem Friedhof Menden (Süd) zur Verfügung gestellt.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die

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Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Sankt Augustin

Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

(4) Auf jedem der in § 1 genannten Friedhöfe der Stadt Sankt Augustin steht allen religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften die Ausübung ihrer Gebräuche frei, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofes in Einklang stehen und mit den Bestattungsvorschriften des deutschen Rechts vereinbar sind.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Sankt Augustin Gebiet des Stadtbezirkes Sankt Augustin-Ort, ausgenommen der Teile, die nördlich der Hennefer Straße bzw. der Arnold-Janssen-Straße gelegen sind;

b) Bestattungsbezirk der Friedhöfe Niederpleis (Nord) und Niederpleis (Kirche) Gebiet der Stadtbezirke Sankt Augustin-Buisdorf, Sankt Augustin-Niederpleis und Sankt Augustin-Birlinghoven;

c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Mülldorf Gebiet des Stadtbezirkes Sankt Augustin-Mülldorf einschließlich des Teiles des Stadtbezirkes Sankt Augustin-Ort, der nicht zum Bestattungsbezirk a) gehört;

d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Hangelar Gebiet des Stadtbezirkes Sankt Augustin-Hangelar;

e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Menden (Süd) Gebiet des Stadtbezirkes Sankt Augustin-Menden;

f) Bestattungsbezirk des Friedhofes Meindorf Gebiet des Stadtbezirkes Sankt Augustin-Meindorf; (2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht ist und die Belegungskapazität es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Abkömmlinge oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

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Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Sankt Augustin

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen gegen Entrichtung der hierfür vorgesehenen Gebühr verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhefrist (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten/Ersatzurnenwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten ist das Betreten des Friedhofsgeländes untersagt.

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Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Sankt Augustin

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und Elektromobile (für Menschen mit Gehbehinderungen) sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden – zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Bild- und/oder Filmaufzeichnungen zu fertigen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde bzw. wildlebende Tiere zu füttern.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der dort geltenden Ordnung vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere Veranstaltungen, bei denen ein Friedhof mit seinen Einrichtungen und Anlagen in Anspruch genommen wird bedürfen - sofern sie nicht mit einer Bestattung in unmittelbaren Zusammenhang stehen - der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Überlassung erfolgt unentgeltlich, ist allerdings 14 Tage vorher der Friedhofsverwaltung schriftlich anzumelden. Hiervon sind auch regelmäßig wiederkehrende Totengedenkfeiern oder Veranstaltungen nicht ausgenommen.

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Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Sankt Augustin

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerklichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulässigkeit davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

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Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Sankt Augustin

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Absatz 1 bis 4 und Absatz 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer bereits bestehenden Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen ein Nachweis des Nutzungsrechtes vorzulegen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Kirchengemeinde festgesetzt. Bei konfessionslosen Verstorbenen setzt die Friedhofsverwaltung den Ort und Termin der Beisetzung im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.

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Bestattungen erfolgen regelmäßig von montags bis freitags. Fällt auf einen oder mehrere dieser Tage ein Feiertag, kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch der darauf folgende Samstag für Bestattungszwecke in Anspruch genommen werden.

(4a) Die Bestattung darf frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag der Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 Bestattungsgesetz NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer durch die Friedhofsverwaltung bestimmten, anonymen Urnengrabstätte beigesetzt. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragten können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(6) Die fristgerechte Bestattung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür eine solche Bescheinigung aus.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 19 e sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne (siehe § 19 e Abs. 1) gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofes muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Särge, Sargausstattung und -beigaben, Totenbekleidung, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Verstorbenen Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

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Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung unmittelbar bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(5) Sofern eine Beisetzung im Grabhüllensystem erfolgt, muss ein Sarg der Dauerhaftigkeitsklasse 4 und 5 gemäß DIN EN 350-2 verwendet werden. Generell darf die Sarginenauskleidung/Sargausstattung nur aus Papier, leicht zersetzbaren Leinen- oder Baumwollstoffen bestehen. Die Benutzung von Leichenhüllen oder Ähnlichem aus Plastik oder nicht verrottbaren Materialien ist nicht erlaubt. Die Bekleidung der Leichen ist ebenfalls nur mit leicht zersetzbaren Papier-, Leinen- oder Baumwollstoffen gestattet.

§ 9 a Eingeäscherte Heimtiere als Grabbeigabe

(1) Heimtiere dürfen in eingeäscherter Form einem bestatteten Verstorbenen als Grabbeigabe in derselben Grabstätte beigegeben werden. Dies gilt nicht für Urnenstelen und Urnengemeinschaftsgräber. Für die Grabbeigabe sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.

(2) Die Beigabe eines eingeäscherten Heimtieres setzt voraus, dass auf der Grabstätte zumindest zeitgleich ein Leichnam oder dessen Totenasche beigesetzt wird. Die tatsächliche Beifügung der Grabbeigabe erfolgt nicht zeitgleich mit dem Bestattungsvorgang. Ein dem Tierhalter vorausgehendes „Begräbnis“ seines Heimtieres ist ausgeschlossen.

(3) Bei der Gestaltung der Grabstätte darf nicht auf das verstorbene Tier hingewiesen werden.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Zur gärtnerischen Herstellung der Grabstätte nach erfolgter Beisetzung ist die Stadt nicht verpflichtet.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle bei

a) normalen Erdbestattungen = 1,80 m

b) Tiefenbestattungen = 3,00 m

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c) Urnenbestattungen = 0,60 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern zu einem ordnungsgemäßen Aushub der Grabstätte die vorherige Entfernung von Grabdenkmälern, Fundamenten, Einfassung oder sonstigem Zubehör erforderlich wird, hat der Nutzungsberechtigte umgehend, spätestens 48 Stunden vor der Beisetzung, für die Ausführung dieser Arbeiten Sorge zu tragen. Bei der Zweitbelegung ist es in der Regel erforderlich, den vorhandenen Grabstein mit Fundament abzubauen, da der Boden unter dem Fundament bei einem geöffneten Grab seine Festigkeit verlieren und ins Grab rutschen kann. Der vorhandene Grabstein kann dann stehen bleiben, wenn von ihm keine Gefahr für die im Grabbereich arbeitenden Personen ausgeht. Die Entscheidung, ob der Grabstein mit Fundament abgebaut werden muss, obliegt einer sachkundigen Person (Steinmetz- und Steinbildhauermeister). Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner vorstehend dargestellten Verpflichtung zur Vorbereitung einer Grabstätte nicht nach und übernimmt die Friedhofsverwaltung diese Arbeiten zur Sicherstellung des Bestattungstermines selbst, entsteht dem Nutzungsberechtigten kein Erstattungsanspruch bei eventuellen Beschädigungen. Sofern die Grabstätte durch die Stadt im Sinne der vorstehenden Ausführungen hergerichtet wird, gehen die hierbei entstehenden Kosten zu Lasten des Nutzungsberechtigten.

(5) In jedes Grab (bei Erdbestattungen) darf jeweils nur der Sarg mit einer Leiche beigesetzt werden. Ausnahmsweise kann eine bei der Niederkunft verstorbene Mutter mit ihrem toten Kind in einem Sarg bestattet werden. Dasselbe gilt für zwei zur gleichen Zeit verstorbene Geschwister unter zwei Jahren. Ebenso mitbeigesetzt werden kann der Gebeinesarg einer nach Ablauf der Ruhefrist umgebetteten Leiche.

(6) Massengräber werden nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes angelegt.

§ 11 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt ungeachtet des Alters des Verstorbenen 25 Jahre, bei einer Sargbeisetzung im Grabhüllensystem 15 Jahre. Die Ruhefrist für bestattungspflichtige Totgeburten beläuft sich auf 10 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

(2) Soll eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist des/der darin Bestatteten zurückgegeben werden, ist für die verbleibende Laufzeit eine Pflegege-

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bühr nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifs der Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. Erfolgte eine Beisetzung im Grabhüllensystem oder einer Baumgrabstätte, ist eine Umbettung ausgeschlossen. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. In jedem Falle der Umbettung sind die Zustimmung des überlebenden Ehegatten eines Verstorbenen, sowie die Zustimmung seiner überlebenden Kinder - jeweils soweit vorhanden - nachzuweisen. (5) Ist das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nach Maßgabe des § 37 dieser Satzung entzogen worden, kann die Umbettung der dort bestatteten Leiche bzw. Urne in eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte von Amts wegen angeordnet werden. Ebenso kann eine Umbettung bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses von Amts wegen angeordnet werden. (6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig waren oder die Stadtverwaltung bzw. deren Beauftragte nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 13 Benutzung der Leichenkammern (Kühlräume)

(1) Die Leichenkammern (Kühlräume) dienen zur Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Für Verluste an Wertgegenständen, die dem Verstorbenen belassen wurden, haftet die Stadt nicht. Die Leichenkammern (Kühlräume) dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der Öffnungszeiten des Friedhofes sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 14 Abs. 3 bleibt unberührt. Öffentliches Ausstellen Toter oder von Teilen bedarf der zu Lebzeiten schriftlich erklärten Einwilligung der Verstorbenen sowie der Genehmigung der Ordnungsbehörde des Ausstellungsortes.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Bei dem Einstellen des Sarges ist derselbe mit einer Namenskarte zu versehen. Die Karte muss den Namen des Verstorbenen, den Tag der Bestattung und den Namen des Bestattungsunternehmens enthalten.

§ 14 Benutzung der Trauerhallen

(1) Die Trauerfeiern können in einem dazu bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien gelegenen Stelle des Friedhofes abgehalten werden. In den Trauerhallen steht zu diesem Zweck eine einfache, würdige Ausstattung zur Verfügung. Soweit mit dem Zweck der Trauerhalle vereinbar, bleibt den Angehörigen eine anderweitige Ausschmückung überlassen.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Auf schriftlichen Antrag unter Beifügung einer Kopie der ersten Seite der Todesbescheinigung (nicht vertraulicher Teil) können die Hinterbliebenen bei der Friedhofsverwaltung beantragen, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt

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werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

IV. Grabstätten

§ 15 Arten der Grabstätte

(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Ein Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, der nicht aus Anlass einer Beisetzung geschieht, ist nur bezogen auf Wahlgrabstätten und Urnenstelen möglich.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (Reihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen)

b) Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen)

c) Kindergrabstätten

d) Urnengrabstätten in Kolumbarien (Urnenstele)

e) Baumgrabstätten

f) Rasengräber (für Sarg- und Urnenbeisetzungen)

g) anonyme Grabstätten (für Sarg- und Urnenbestattungen)

h) Aschenstreufelder

i) Landschaftsgrabfelder und Themengärten

j) Sondergrabstätten für bestattungsflichtige Totgeburten

k) muslimische Grabstätten

l) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn eine Neuaufteilung oder Umgestaltung des Grabfeldes geplant ist.

§ 16 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

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(2) Die Grabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr haben in der Regel inkl. Einfassung folgende Maße: 2,10 m lang und 1,05 m breit.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhefrist hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 6 Wochen vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf den betroffenen Grabstätten bekannt zu machen.

§ 17 Kindergrabstätten

(1) Kindergrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (einschließlich Tot- und Fehlgeburten) sind Grabstätten für Erdbestattungen, die für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde erteilt. Der Wiedererwerb des Nutzungrechtes ist für 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre möglich. Für das Erlöschen von Nutzungsrechten und den Wiedererwerb gelten die Rechtsvorschriften des § 18 dieser Satzung entsprechend.

(2) Die Grabstätte hat in der Regel folgende Maße: 1,20 m lang und 0,90 m breit.

§ 18 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie sind besonders angelegt. Die Lage der in Anspruch zu nehmenden Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

(2) Wahlgräber werden als einstellige Grabstätten (Einfachgrab), mehrstellige Grabstätten (Mehrfachgrab) oder Tiefengräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Mehrfachgrab eine Leiche je Grabstelle, in einem Tiefengrab können zwei Leichen übereinander bestattet werden. In jedem Wahlgrab können je Stelle bis zu drei Urnen zusätzlich beigesetzt werden.

Wahlgrabstätten haben in der Regel folgende Maße:

a) Einzelwahlgrab: Länge 2,70 m, Breite 1,05 m

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b) Doppelwahlgrab: Länge 2,70 m, Breite 2,10 m

c) Mehrfachwahlgrab: Länge 2,70 m, Breite 2,10 m + 1,05 m/je Erweiterung

d) Tiefenwahlgrab: Länge 2,70 m, Breite 1,20 m

e) Doppeltiefengrab: Länge 2,70 m, Breite 2,40 m

(3) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist für 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre möglich. Er erfolgt nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde.

(5) Der Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird zum Ende eines Jahres öffentlich bekannt gemacht. Die Nutzungsberechtigten erhalten eine Einzelbenachrichtigung. Voraussetzung für den Erhalt einer Einzelbenachrichtigung ist im Falle einer Änderung der Wohnanschrift die Mitteilung der jeweils aktuellen Wohnanschrift an die Friedhofsverwaltung. Dies gilt auch für etwaige Rechtsnachfolger. Darüber hinaus wird ein entsprechender Hinweis an der Grabstätte angebracht.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Sofern der Erwerber des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte seinen Nachfolger im Nutzungsrecht für den Fall seines eigenen Ablebens nicht ausdrücklich bestimmt hat, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaften

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben,

j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und g) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ablauf des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

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(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person (deren Zustimmung vorausgesetzt) aus dem Kreis der in Abs. 7 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 genannten Personen übertragen werden.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten nur hinsichtlich unbelegter Stellen zurückgegeben werden. Den Umfang der Gebührenerstattung regelt die Friedhofsgebührenordnung.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 19 Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  • in Urnenreihengrabstätten
  • in Urnenwahlgrabstätten
  • in Wahlgrabstätten
  • in Urnenstelen
  • an Bäumen
  • auf Aschenstreufeldern

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Urnen aus Reihen- und Wahlgräbern sowie Urnenstelen durch die Friedhofsverwaltung entnommen und an einem festgelegten Ort innerhalb des Friedhofs verstreut. Die Friedhofsverwaltung führt das Beerdigungskataster entsprechend fort.

§ 19 a - Urnenreihengrabstätten

Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Grabstätte ist 1,00 m lang und 0,70 m breit und für die Aufnahme einer Urne vorgesehen. Für Urnenreihengräber gelten die Vorschriften des § 16 dieser Satzung entsprechend.

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§ 19 b - Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann auf Antrag für 5, 10, 15, oder 20 Jahre wiedererworben werden.

(2) Die Lage der in Anspruch zu nehmenden Urnenwahlgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Die Grabstätte ist 1,20 m lang und 0,90 m breit. Das Urnenwahlgrab kann aus mehreren Stellen bestehen. In jeder Stelle dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Hinsichtlich einer Bestattung während der Nutzungszeit, dem Erlöschen von Nutzungsrechten sowie dem Übergang von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten auf Rechtsnachfolger gelten die Vorschriften des § 18 Abs. 5 ff. dieser Satzung entsprechend.

§ 19 c - Urnenstelen

(1) Die Urnenstele ist ein oberirdisches Urnensystem mit verschließbaren Nischen zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen je Nische. Die Urnennischen werden an den Vorderseiten unmittelbar nach den Beisetzungen mittels vorhandener Austauschplatte durch das Friedhofspersonal verschlossen. Die zur endgültigen Ausgestaltung bestimmte Verschlussplatte wird dem seitens des Nutzungsberechtigten beauftragten Steinmetzbetrieb vom Friedhofspersonal übergeben. Schriften und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbton auf die Farbe der Urnenstele abzustimmen. Fotos in einer Größe von 5 – 7 cm, die über einen Steinmetzbetrieb eingearbeitet werden sind erlaubt. Die Beschriftung der Verschlussplatte ist durch den Nutzungsberechtigten zu beauftragen und hat spätestens drei Monate nach der Beisetzung zu erfolgen. Der Friedhofsverwaltung ist der Gestaltungsentwurf vor Anbringung der Verschlussplatte vorzulegen. Weitere Anbringungen auf den Verschlussplatten oder an deren Verschraubungen sind untersagt und werden bei Nichtbeachtung durch das Friedhofspersonal entfernt. Blumengebinde oder Ähnliches können an den hierfür vorgesehenen Stellen niedergelegt werden.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Urnennische wird für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren verliehen. Anlässlich der Beisetzung der zweiten Urne ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte so zu verlängern, dass ein einheitliches Ablaufdatum für die Nutzungszeit und die Ruhefrist des Zweitverstorbenen erreicht wird. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann dieses erneut für die Dauer von 5, 10 oder 15 Jahren wiedererworben werden.

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(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird die Kammerverschlussplatte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe entfernt. Sollte der Nutzungsberechtigte nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sein, erfolgt die Bekanntgabe durch einen Hinweis an der Kammerverschlussplatte.

§ 19 d Baumgrabstätten

(1) Baumbestattungen von Ascheurnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich. Baumgrabstätten werden auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen angeboten. Die Grabstätte ist 0,60 m lang und 0,60 m breit. Die Beisetzung muss in biologisch abbaubaren Urnen vorgenommen werden. Schmuckurnen sind nicht erlaubt.

(2) Die Baumgrabstätten werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist vergeben. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3) An einer zentralen Gedenkstelle wird eine Stele errichtet, an der durch einen zu beauftragenden Steinmetz Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen in das hierfür vorgesehene Feld (Raster) eingraviert werden. Die Daten müssen in ausgetönter weißer Schrift vorgenommen werden. Die Beschriftung der Gedenkstele ist durch den Nutzungsberechtigten zu beauftragen und hat spätestens drei Monate nach der Beisetzung zu erfolgen. Die entsprechend vorgesehene Gravur ist der Friedhofsverwaltung der Stadt Sankt Augustin im Vorfeld anzuzeigen. Das Ablegen von Blumenschmuck etc. ist nur an der hierfür vorgesehenen zentralen Gedenkstelle erlaubt.

(4) Die Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch die Pflanzung eines neuen Baumes. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.

§ 19 e Aschenstreufelder

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen. Das Feld wird durch eine Hinweistafel als Aschenstreufeld gekennzeichnet. Private Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nicht zulässig.

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(2) Die Errichtung, der Betrieb oder die Übertragung von Aschenstreufeldern auf Dritte bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 20 Anonyme Grabstätten (für Sarg- und Urnenbestattungen)

(1) Anonyme Grabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen werden auf den durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Friedhöfen zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck wird ein Grabfeld bereitgestellt, dessen gärtnerische Gestaltung Rückschlüsse auf die Platzierung einzelner Särge und Urnen nicht zulässt. Angehörige dürfen an der Beisetzung nicht teilnehmen. Die Friedhofsverwaltung führt Aufzeichnungen über die Lage anonym beigesetzter Särge und Urnen. Das Nutzungsrecht ist auf die Dauer der Ruhefrist beschränkt. (2) Auf dem in Abs. 1 genannten Grabfeld für anonyme Sargbestattungen errichtet die Stadt zum Gedenken an die dort anonym bestatteten Verstorbenen ein angemessenes Denkmal.

§ 21 Rasengräber

(1) Rasengräber sind Grabstätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen. Sie werden der Reihe nach vergeben. Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhefrist vergeben. Das Erlöschen von Nutzungsrechten wird einmal jährlich öffentlich bekannt gegeben. (2) In einem Urnenrasengrab dürfen 2 Urnen beigesetzt werden, wenn es sich bei den Verstorbenen um ein Ehepaar, eingetragene Lebenspartner oder zwei sonstige Personen handelt, die in nachweislich enger Verbundenheit zueinander standen. Anlässlich der Beisetzung der zweiten Urne ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte so zu verlängern, dass ein einheitliches Ablaufdatum für die Nutzungszeit und die Ruhefrist des Zweitverstorbenen erreicht wird. (3) Das Rasengrab erhält keine gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z. B. Pflanzen, Blumenvasen, Blumengebinde, Grablichter o. Ä.) ist nicht zulässig. Dagegen ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, zum Gedenken an die/den Verstorbene/n spätestens 3 Monate nach der Beisetzung am Kopfende der Grabstätte (bei Urnengräbern mittig) eine liegende Grabplatte anbringen zu lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Der Friedhofsverwaltung ist der Gestaltungsentwurf vorab vorzulegen. Die Platte muss eine Tiefe von 40 cm haben und darf in der Breite zwischen 40 cm und 60 cm variieren. Bei Urnengräbern ist auch die Breite auf 40 cm beschränkt. Hinsichtlich des verwendeten Materials gelten die Vorschriften des § 30 dieser Satzung. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht benutzt werden.

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(4) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit in den Erwerbspreis für das Rasenreihengrab einbezogen.

(5) Rasenreihengräber werden nach Maßgabe verfügbarer Flächen auf allen Friedhöfen der Stadt Sankt Augustin angelegt.

§ 22 Sondergrabstätten für bestattungspflichtige Totgeburten

(1) Sondergrabstätten für bestattungspflichtige Totgeburten (ab 500 Gramm) sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. (2) Die Angehörigen des verstorbenen Kindes haben für die Dauer der Nutzungszeit die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung bestätigt den Erwerb des Nutzungsrechtes durch eine Urkunde. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist um 5 bzw. 10 Jahre möglich. Für das Erlöschen von Nutzungsrechten und den Wiedererwerb gelten die Rechtsvorschriften des § 18 dieser Satzung entsprechend (3) Die Grabstätte hat eine Länge von 0,90 m und eine Breite von 0,60 m. Es kann ein Holzkreuz aufgestellt oder eine Messing- bzw. Steinplatte in der Größe von maximal 12 cm x 20 cm angebracht werden.

§ 23 Islamisches Begräbnisfeld

Die Friedhofsverwaltung legt Grabfelder an, die ausschließlich von Personen islamischer Glaubenszugehörigkeit in Anspruch genommen werden dürfen und in ihrer geographischen Ausrichtung den Vorschriften des Korans entsprechen. Bei den dort eingerichteten Grabstätten handelt es sich um Wahlgräber und Rasengräber i.S. der §§ 18 und 21.

§ 24 Landschaftsgrabfelder und Themengärten

In Landschaftsgrabfeldern und Themengärten werden unterschiedliche Grabarten entsprechend einer landschaftsplanerischen Vorgabe angelegt. Die Vergabe eines Nutzungsrechtes ist an den Abschluss eines Dauerpflegevertrages mit dem Kooperationspartner der Stadt Sankt Augustin gekoppelt. Die Anlage der Grabfelder und der einzelnen Gräber kann abweichend von den in Abschnitt V und VI dieser Satzung festgelegten Regelungen erfolgen.

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Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Sankt Augustin

§ 25 Ehrengräber

(1) Ehrengräber für verdienstvolle Bürger der Stadt werden gemäß Beschluss des Rates der Stadt Sankt Augustin angelegt und unterhalten. (2) Ehrengräber für Kriegsopfer werden nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 1. Juli 1965 (BGBl. I S. 589) angelegt und gepflegt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 26 Gestaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Vorhandene Wegeinfassungen dürfen nicht entfernt werden. Der Ersatz der Wegeinfassungen durch eine Grabeinfassung ist nicht gestattet. Die erste Grabeinfassung in einer Reihe ist nach der Wegeinfassung auszurichten. Alle weiteren Grabeinfassungen sind nach der ersten Grabeinfassung auszurichten. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Sankt Augustin (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung

VI. Gestaltungsvorschriften zu Grabmalen und baulichen Anlagen

§ 27 Grabmal

(1) Jedes Grabmal muss mit der Würde des Friedhofes vereinbar sein. (2) Das stehende Grabmal soll folgende Abmessungen haben:

a) auf einem Wahlgrab oder einem Reihengrab für Erwachsene: Höhe von 0,60 m bis 1,40 m einschl. Sockel, Breite bis zu 3/5 der Breite der Grabstätte (Raster);

b) auf einem Kindergrab, einem Urnenreihengrab und einem Urnenwahlgrab: Höhe von 0,45 m bis 1,00 m einschl. Sockel, Breite bis zu 3/5 der Breite der Grabstätte (Raster).

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Abweichungen von diesen Maßen um eine Differenz bis zu 10 % können, hinsichtlich der Breite des Grabmals zugelassen werden, wenn gestalterische Gründe es geboten erscheinen lassen.

Der Sockel soll, sofern ein solcher vorgesehen ist, mindestens 0,10 m hoch und nicht höher als 0,15 m sein.

Die Mindeststärke bei stehenden Grabmalen bis zu 1,20 m Höhe beträgt 0,12 m. Bei höheren Grabmalen beträgt die Mindeststärke 0,14 m.

(3) Sofern es sich bei den Grabmalen um Stelen, Kreuze oder schmale Grabmale handelt, die so beschaffen sind, dass durch ihre Aufstellung keine Sichtbehinderung eintritt, kann im Einzelfall eine Höhe bis zu 1,70 m zugelassen werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall bei Wahlgräbern, insbesondere bei Doppelwahlgräbern, größere Grabmale zulassen, wenn es sich um kulturhistorisch oder künstlerisch bedeutsame Denkmäler handelt oder zu erwarten ist, dass sich das Grabmal zu einem solchen entwickeln wird. Der Beauftragte für den Denkmalschutz soll in diesen Fällen beteiligt werden.

(5) Der liegende Grabstein soll eine der Größe der Grabstätte angemessene Abmessung erhalten. Der Grabstein soll flach aufliegen; eine Schräglage bis zu 20° ist statthaft. Die Mindeststärke des liegenden Grabsteins beträgt 0,05 m.

(6) Für jede Grabstätte wird grundsätzlich nur ein Grabmal zugelassen. Bei größeren Grabstätten kann zusätzlich auf den einzelnen Stellen je ein Gedenkstein aufgelegt werden.

(7) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. - in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(8) Das Anbringen von Lichtbildern des Verstorbenen am Grabmal ist zulässig, wenn eine angemessene Größe eingehalten wird.

§ 28 Grabeinfassungen

(1) Die seitliche Begrenzung der Grabstätten erfolgt grundsätzlich durch die Stadt. Hierzu werden bei Wahlgräbern fünf, bei Reihengräbern vier, bei Kinder-, Urnenreihengräbern und Urnenwahlgräbern jeweils drei

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Trittplatten aus Grauwacke verlegt. Die Trittplatten haben Abmessungen von etwa 0,30 x 0,30 m.

(2) Den Nutzungsberechtigten bleibt es unbenommen, die Grabstätte mit Naturstein, Betonwerkstein oder niedrig wachsenden Gehölzen einzufassen. Dabei sind die Absätze 3 und 4 dieser Vorschrift zu beachten.

(3) Das Recht auf Einfassung beschränkt sich auf die Fläche der Grabstätte. Die seitens der Stadt verlegten Trittplatten dürfen auch nach der Einfassung der Grabstätte nicht entfernt oder durch andere Materialien ersetzt werden.

(4) Das Recht auf Einfassung von Urnengräbern (Urnenwahl- und Urnenreihengräber) und Kindergräbern beschränkt sich auf die Fläche der Grabstätte. Bei der Belegung der Grabreihen sieht die Friedhofsverwaltung in der Regel nach jeweils fünf Grabstätten einen Durchlass von 0,30 m Breite vor.

§ 29 Grababdeckungen

(1) Die vollflächige Abdeckung von Grabstätten – ausgenommen Rasengräber – ist zulässig.

(2) Die Auswahl der Materialien zur Herstellung einer Grababdeckung ist durch § 30 dieser Satzung eingeschränkt.

(3) Die weitere Beschriftung oder Ausgestaltung einer Grababdeckung bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung, wenn bereits ein beschriftetes Grabmal vorhanden ist.

§ 30 Zugelassene Materialien

(1) Das Grabmal, die Grabeinfassung oder die Grababdeckung sollen aus einem naturgewachsenen, wetterbeständigen Werkstoff bestehen. Betonwerkstein (Kunststein) aus gebrochenem, reinem Natursteinmaterial bei sachgemäßer Kornzusammenstellung hergestellt, kann ausnahmsweise zugelassen werden.

(2) Grabmale aus Holz sind gestattet. Holzkreuze müssen aus Bohlen von mindestens 0,04 m Stärke und von mindestens 0,12 m Breite hergestellt sein, Stelen müssen mindestens 0,35 m breit sein. Dies gilt nicht für vorläufige Grabgedenkzeichen aus Holz. Grabeinfassungen und Grababdeckungen aus Holz sind nicht zulässig.

(3) Die Abdeckung einer Grabstätte mit grobkörnigem, weißem Kies ist nach Maßgabe des § 29 zulässig. Unter den Kies soll eine wasserdurchlässige Kunststoff-Folie aufgebracht werden.

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(4) Nicht zugelassen sind:

a) Natursteinsockel aus anderem Werkstoff, als er zum Grabmal selbst verwendet wird,

b) sichtbare Kunststeinsockel unter Natursteingrabmalen,

c) eingelegte Natursteinschriftplatten auf Kunststeingrabmalen,

d) Grabmale aus geschliffenem Kunststein sowie nicht steinmetzmäßig behandeltem Kunststein,

e) Grabkreuze aus Birkenstämmen oder anderen Rundhölzern,

f) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,

g) Farbanstrich von Holz- und Steingrabmalen,

h) Gebilde aus Materialien, deren Verwendung mit der Würde des Ortes nicht vereinbar ist

i) Gebilde aus Gips, Kork, Aluminium, Porzellan, Emaille, Glas, Blech sowie Tropfsteine, Felsgrotten, Metalltafeln und ähnliche Massenwaren,

j) Inschriften und Sinnbilder, die der Würde des Ortes widersprechen. (5) Es dürfen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahme zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind.

§ 31 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Vorläufige Grabgedenkzeichen bedürfen dieser Zustimmung nur, sofern sie höher als 0,45 m sind. (2) Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss Angaben über die Lage der Grabstätte, das Sterbedatum der zuletzt darin bestatteten Personen, über Art, Bearbeitung und Farbe des Werkstoffes der Verwendung finden soll, sowie über Art und Farbe der Schrift enthalten. (3) Dem Antrag ist eine Zeichnung des Grabmales, der Grabeinfassung oder der Grababdeckung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen. Die Zeichnung muss den Grundriss, soweit möglich Vorder- und Seitenansicht, sowie den Wortlaut, die Art und Anordnung der Schrift darstellen. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Auf Verlangen ist die Zustimmung dem Friedhofspersonal zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen.

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(5) Die Erteilung der Zustimmung ist gebührenpflichtig. Näheres hierzu regelt die Friedhofsgebührenordnung mit dem Gebührentarif in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Ein Grabmal, eine Grabeinfassung oder Grababdeckung, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht, ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung oder abweichend von den genehmigten Unterlagen errichtet oder verändert wurde, ist vom Nutzungsberechtigten wieder zu entfernen. § 32 Absatz 3 gilt entsprechend. Ggf. kann die Beseitigung der festgestellten Mängel verlangt werden.

(7) Vorläufige Grabgedenkzeichen sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 32 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte. Bei der Reinigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen dürfen nur umweltfreundliche Reinigungsmittel verwendet werden. Die Verwendung von Säuren und Laugen ist nicht zulässig.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Diesbezügliche Überprüfungen werden von der Friedhofsverwaltung in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen.

(3) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.

(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften der Stadt

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im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(5) Sollen künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernt oder verändert werden, kann die Zustimmung hierzu durch die Friedhofsverwaltung versagt werden. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 33 Entfernung

(1) Die Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit ist grundsätzlich zulässig, soll aber vorher mit der Friedhofsverwaltung abgestimmt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 32 Abs. 5 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen, wenn festgestellt worden ist, dass es sich um ein Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes handelt. Werden insoweit Ersatzansprüche gestellt, ist die Stadt verpflichtet, für einen angemessenen Ausgleich Sorge zu tragen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von der Friedhofsverwaltung entfernt. Dies gilt auch bei der vorzeitigen Aufgabe oder dem Entzug von Nutzungsrechten. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten werden bereits bei der Genehmigung von Grabdenkmälern und sonstiger baulicher Anlagen miterhoben. Von der Friedhofsverwaltung entfernte Grabdenkmäler und sonstige bauliche Anlagen können auf Antrag des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten an diesen herausgegeben werden. Dieses Recht besteht allerdings nur im unmittelbaren, zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Gärtnerische Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

§ 34 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Die Grabstätten sind für die Dauer der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit in würdiger Weise anzulegen und zu erhalten. Insoweit verpflichtet ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

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(2) Die Grabstätten sind, soweit es die Witterung nicht ausschließt, innerhalb dreier Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie auch nach jeder Bestattung herzurichten.

(3) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die an Grabstätten angrenzenden Flächen dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bepflanzt werden. Grundsätzlich obliegt die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten der Friedhofsverwaltung.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen fachlich anerkannten Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung übernimmt die Herstellung und Pflege von Grabstätten nicht.

(5) Der Grabschmuck (Kränze, Gestecke, Blumen und dergleichen) soll aus lebenden Pflanzen bestehen oder wenigstens Bestandteil solcher gewesen sein.

(6) Festtagsbezogener Grabschmuck soll nur in angemessener Frist vor und nach den bezogenen Festtagen (z. B. Weihnachten, Ostern) verwendet werden. Die Verwendung von Kunststoff soll bei dieser Art Grabschmuck auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

(7) Bei der Bepflanzung der Grabstätten soll einheimischen Gewächsen der Vorzug gegeben werden. Nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 gepflanzte Bäume und hochwüchsige Sträucher dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Andererseits kann die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume oder Sträucher angeordnet werden; auch das Zurückschneiden kann verlangt werden.

(8) Torf sollte bei der Gestaltung, Bepflanzung und Pflege von Grabstätten keine Verwendung finden. Kompost, Rindenmulch und Herbstlaub sollte der Vorzug gegeben werden.

(9) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln zur Bekämpfung pflanzlicher Schädlinge auf Grabstätten und sonstigen Anlagen des Friedhofes ist untersagt. Soweit Maßnahmen zum Pflanzenschutz und zur Schädlingsbekämpfung erforderlich werden, sind - in Absprache mit der Friedhofsverwaltung - ausschließlich Methoden der biologischen Schädlingsbekämpfung und des integrierten Pflanzenschutzes in kombinierter Form anzuwenden.

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(10) Die Verwendung von Auftausalzen auf Friedhofswegen und -plätzen ist nicht gestattet. Es sind ausschließlich abstumpfende Streumittel zu verwenden.

§ 34 a Grabpatenschaften

(1) Unbelegte Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten oder solche Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, an denen das Nutzungsrecht beendet ist, können zur Pflege und Instandhaltung an interessierte Personen, die zuvor weder Nutzungsberechtigte noch Angehörige im Sinne des § 8 BestG NRW an dieser Grabstätte waren (Grabpaten), übertragen werden (Grabpatenschaft). Zweck der Grabpatenschaften ist ein positives Erscheinungsbild der städtischen Friedhöfe. Die Grabpatenschaft zwischen der Stadt Sankt Augustin und dem Grabpaten entsteht durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung. Durch die Begründung einer Grabpatenschaft entsteht für den Grabpaten kein Anspruch auf eine etwaige spätere Nutzung dieser Grabstätte. (2) Der Grabpate ist verpflichtet, die seiner Grabpatenschaft unterliegende Grabstätte gärtnerisch zu gestalten. Dabei gelten die in Abschnitt V und VII dieser Satzung getroffenen Regelungen zur Errichtung und Unterhaltung von Grabstätten. Grabmale und Grababdeckungen, die Hinweise auf die Identität des Verstorbenen geben, werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Vorhandene Grabeinfassungen dürfen bestehen bleiben. Die Errichtung von baulichen Anlagen, wie in Abschnitt VI dieser Satzung beschrieben, ist nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt für Grabeinfassungen gemäß § 28. Die Veränderung von bestehenden Grabeinfassungen und Grabeindeckungen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung gemäß § 31. (3) Die Grabpatenschaft ist gebührenfrei. (4) Die Grabpatenschaft endet, wenn • der Grabpate die Grabpatenschaft spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats schriftlich kündigt, • der Grabpate verstirbt, • der Friedhof geschlossen oder entwidmet wird, • der Grabpate die ihm obliegenden Verpflichtungen gemäß § 34 a Absatz 2 nicht erfüllt und die Stadt die Beendigung dem Grabpaten gegenüber schriftlich erklärt, • das Nutzungsrecht an der Grabstätte an den Grabpaten oder einen Dritten übertragen wird.

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§ 35 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

(1) Soweit eine Grabstätte nicht voll abgedeckt wurde, ist die verbleibende Freifläche in ihrer Gesamtheit gärtnerisch zu gestalten.

(2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen von Grabstätten mit Metall oder Glas,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 34 und 26 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.

§ 36 Verwendung von Kunststoffen

(1) Nicht verrottbare Kunststoffe und Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und Pflanzenzuchtbehälter, die an der Pflanze verbleiben und auf diese Weise eine spätere Unkrautbekämpfung entbehrlich machen. Mit Hilfe der im Einzelfall beauftragten Bestattungsunternehmen soll darauf hingewirkt werden, dass auch auswärtige Trauergäste und Friedhofsbesucher rechtzeitig von der eingeschränkten Kunststoffverwendungsmöglichkeit auf den Friedhöfen der Stadt Sankt Augustin in Kenntnis gesetzt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Zur Minimierung der aus Anlass der Abfallbeseitigung entstehenden Kosten werden auf den Friedhöfen getrennte Sammelbehälter für kompostierbare und nicht kompostierbare Abfälle aufgestellt. An den Sammelbehältern befinden sich Hinweisschilder, die den Friedhofsbenutzer zu einer umweltfreundlichen Abfallbeseitigung und einem entsprechenden Separieren der Abfälle motivieren sollen.

§ 37 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder unterhalten, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen o-

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der bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter angemessener Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Gegebenenfalls werden diese Arbeiten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte oder nicht ermittelte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen oder einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrig aufgestelltem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Verwaltung der Friedhöfe

§ 38 Belegungspläne und Führung der Register

(1) Für den Friedhof in seiner Gesamtheit oder für einzelne oder mehrere Grabfelder sind Belegungspläne aufzustellen. Aus den Belegungsplänen sollen die Art und Anordnung der Grabstätten ersichtlich sein. (2) Die Friedhofsverwaltung führt ein Beerdigungsregister, in das die stattgefundenen Bestattungen der Zeitfolge nach einzutragen sind. Ferner ist eine Kartei über alle Grabstätten, und zwar getrennt nach Reihengräbern/Urnenreihengräbern, Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern, Ehrengräbern, anonymen Urnengräbern und anonymen Erdbestattungen anzulegen und fortzuführen.

§ 39 Verwaltungsgesetze

(1) Verfügungen an die Nutzungsberechtigten sind nach dem Landeszustellungsgesetz vom 23.07.1957 (GV NW S. 2133) zuzustellen. (2) Verwaltungsakte, die auf Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung gerichtet sind, können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NRW) vom 19. Februar 2003 (GV.NRW S.156, ber. S.

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570; 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung durchgesetzt werden.

(3) Gegen die Verfügungen sind die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) zulässigen Rechtsmittel gegeben.

§ 39 a Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.

b) die Verhaltensregeln des § 6 missachtet,

c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zustimmung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 9 a Abs. 3 bei der Gestaltung der Grabstätte auf das verstorbene Tier hinweist.

g) entgegen § 26 Abs. 2 vorhandene Wegeinfassungen entfernt

h) entgegen § 31 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert.

i) Grabmale entgegen § 32 Abs. 1 nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand erhält,

j) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, nicht in den eigens dafür bereit gestellten Behältern entsorgt,

k) Grabstätten entgegen § 37 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswid-

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rigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

§ 40 Bekanntmachung der Friedhofsverwaltung

Die nach dieser Satzung zu erlassenden Bekanntmachungen sind in der durch die Hauptsatzung der Stadt Sankt Augustin bestimmten Verkündungsart zu veröffentlichen.

§ 41 Erlass der Gebührenordnung

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen nach dieser Satzung werden Gebühren erhoben. Näheres hierüber regelt die Friedhofsgebührenordnung mit dem Friedhofsgebührentarif in seiner jeweils gültigen Fassung.

(2) Sofern die Stadt in Abweichung von § 34 Abs. 4 dieser Satzung Grabpflegeverpflichtungen übernehmen will, ist hierzu eine besondere Ordnung aufzustellen.

IX. Schlussvorschriften

§ 42 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Sofern vor dem Inkrafttreten dieser Satzung Nutzungsrechte an ein- oder mehrstelligen Reihenwahlgräbern begründet worden sind, werden die Nutzungszeiten hieran auf 30 Jahre begrenzt. Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes gelten die Vorschriften des § 18 § Abs. 3 dieser Satzung entsprechend. Wird das Nutzungsrecht erneuert, ist die Grabstätte in eine Wahlgrabstätte umzuwandeln.

(3) Wird ein Nutzungsrecht nach Absatz 2 erneuert, ist für die Berechnung der Gebühren der im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gebührentarif maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn das Nutzungsrecht bereits abgelaufen war und die Verlängerungen desselben für einen zurückliegenden Zeitraum beantragt werden.

§ 43 Haftung

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Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 44 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Sankt Augustin vom 12.09.1990 in ihrer bis dahin geltenden Fassung sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

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