Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 16.12.2024 (Beschluss) / 01.01.2025 (Inkrafttreten) · Friedhofssatzung: 16.12.2024 (Beschluss) / 01.01.2025 (Inkrafttreten)
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 728,00 € (ab 10. Lebensjahr) / 546,00 € (bis 10. Lebensjahr) Grabgebühr nach § 4 a) |
| Sargwahlgrab | 2.703,00 € (Einzelgrabstätte) / 202,00 € je qm Grabgebühr nach § 4 c) bzw. d) |
| Urnenreihengrab | 436,00 € Grabgebühr nach § 4 e) |
| Urnenwahlgrab | 461,00 € Grabgebühr nach § 4 f) |
| Urnengrab anonym | 644,00 € anonyme Urnenreihengrabstätte nach § 4 g) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht explizit als Baumbestattung/Ruheforst aufgeführt; nur Themengärten mit Baumnamen (z.B. Buchenbaum, Ahornbaum, Ginkobaum) in § 4 n, p, q |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | Sarg: 885,00 € (Mo-Fr Reihengrab) / 1.041,00 € (Mo-Fr Wahlgrab); Urne: 208,00 € (Mo-Fr) / 104,00 € (anonym) Separate Gebühren nach § 6 und § 7, nicht in Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 485,00 € (bis 2 Std.) / 121,00 € je angefangene Std. Nach § 11 |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
SATZUNG
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen in der Hansestadt Stade (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06.11.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 91) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. 2017, S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. 2022, S. 589) und der §§ 13, 13a des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. 2005, S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. 2022, S. 134), hat der Rat der Hansestadt Stade in seiner Sitzung am 16.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden nachstehende Gebühren erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtiger für die Benutzungsgebühr ist die Person, die den Friedhof benutzt oder dessen Leistungen in Anspruch nimmt. Ferner ist die Person verpflichtet, in deren Interesse oder Auftrag der Friedhof benutzt oder dessen Leistungen in Anspruch genommen werden. Gebührenpflichtig ist hiernach insbesondere,
- 1. wer die Bestattung, Beisetzung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung beantragt hat,
- 2. wer die Bestattung, Beisetzung oder sonstige gebührenpflichtige Leistungen nach dieser Satzung durch ihm zurechenbares eigenes Verhalten ausgelöst oder mit ausgelöst hat,
- 3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat.
(2) Kostenschuldner für die Verwaltungsgebühr ist, wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit beantragt oder sonst zu ihr Anlass gegeben hat.
(3) Gebührenpflichtiger im Sinne von Absatz 1 und 2 ist ferner, wer die Gebührenschuld gegenüber der Hansestadt Stade durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits bei der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit bzw. bei der Veränderung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Veränderung. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung oder Teilleistung der öffentlichen Einrichtung Friedhof. (3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit Beendigung der beantragten oder veranlassten Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages. (4) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (5) Bei der Anmeldung eines Sterbefalls oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung kann die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangt werden.
§ 4
Gebühren für Grabstätten
a)Reihengrabstätte a) bis zum 10. Lebensjahr 546,00 € b) ab dem 10. Lebensjahr 728,00 €
b) anonyme Reihengrabstätte (Sarg) einschl. 25 Jahre Rasenpflege 1.458,00 €
c) Einzelgrabstätte (Sarg) inklusive Kissenstein und 25 Jahre Rasenpflege 2.703,00 €
d) Wahlgrabstätte Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern je qm 202,00 €
e) Urnenreihengrabstätte 436,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte
f) Urnenwahlgrabstätte je Stelle 461,00 €
g) anonyme Urnenreihengrabstätte einschl. 25 Jahre Rasenpflege 644,00 €
h) Einzelurnengrabstätte inklusive Kissenstein und 25 Jahre Rasenpflege 1.649,00 €
i) anomymer Urnengarten einschl. Bestattung (Tiefengrab) 205,00 €
j) Urnenfach Kolumbarium (Doppelfach) inklusive 1.522,00 € Verschlussplatte - ohne Beschriftung -
k) Gemeinschaftsgrabfeld für Urnenbeisetzung einschl. 25 Jahre Rasenpflege u. Eintrag auf dem Gemeinschaftsgrabstein 761,00 €
- 1. Gemeinschaftsgrabfeld für Sargbestattungen einschl. 25 Jahre Rasenpflege u. Eintrag auf dem Gemeinschaftsgrabstein 1.575,00 €
- m) anonymes Urnengrabfeld fur bestattungspflichtige Tot- oder Frühgeburten einschl. 25 Jahre Rasenpflege 388,00 €
- n) Gemeinschaftsgrabfeld für Urnenbeisetzungen als Themen-garten, u.a. „Buchenbaum" einschl. 25 Jahre Rasenpflege und Eintrag auf dem Gemeinschaftsgrabstein 1.058,00 €
- o) Urnenwahlgrabstätte als Themengarten, u.a. „Rosengarten" einschl. 25 Jahre Pflege und Eintrag auf dem Gemeinschafts-grabstein 4.196,00 €
- p) Urnenwahlgrabstätte als Themengarten, u.a „Ahornbaum" einschl. 25 Jahre Pflege exklusive Grabstein, besondere Grabmalvorschriften 1.823,00 €
- q) Wahlgrabstätte für Sargbestattungen als Themengarten, u.a. „Ginkobaum" einschl. 25 Jahre Pflege exklusive Grabstein, besondere Grabmalvorschriften 2.244,00 €
§ 5
Friedhofsunterhaltungsgebühr
(1) Zur Deckung der allgemeinen Unterhaltungs- und Verwaltungskosten, insbesondere Strom, Wasser-, Abfall- und Wegeunterhaltungskosten werden für Bestattungen bis einschließlich 30.06.2011 folgende Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben:
a) je Grabstelle \(= 5,80\in /\) pro Jahr
b) je Urnenplatz in anonymen Urnengarten (Tiefengrab) = 1,50 € / pro Jahr
(2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jeweils drei Jahre im Voraus erhoben. Bei der erstmaligen Festsetzung ist die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. In den Folgezeiträumen wird die Gebühr jeweils zum 1. Juli, welcher auf den davon liegenden Abrechnungszeitraum folgt, fällig. (3) Für Bestattungen ab dem 01.07.2011 sind die Kosten der Friedhofsunterhaltung in der jeweiligen Gebühr nach § 4 (Gebühren für Grabstätten) enthalten.
§ 6
Gebühren für Sargbestattungen
A. Bestattung einschl. Auslegen mit Gruftgrün und Aufsetzen des Grabhügels
I.) in einer Reihengrabstätte (Montag - Freitag) 885,00 € II.) in einer Wahlgrabstätte (Montag - Freitag) 1.041,00 € III.) in einer Reihengrabstätte (Samstag) 1.328,00 € IV.) in einer Wahlgrabstätte (Samstag) 1.562,00 € V.) in einer Wahlgrabstätte bis 2,175 m² (Montag - Freitag) 416,00 € VI.) in einer Wahlgrabstätte bis 2,175 m² (Samstag) 624,00 €
B. Bestattung einer Tot- oder Frühgeburt (Montag - Freitag) 416,00 € C. Bestattung in einer anonymen Reihengrabstätte (Montag - Freitag) 729,00 €
§ 7
Gebühren für Urnenbeisetzungen
A. Beisetzung einer Urne (Montag - Freitag) 208,00 € B. Beisetzung einer anonymen Urne (Montag - Freitag) 104,00 € C. Beisetzung einer Urne (Samstag) 312,00 €
§ 8
Gebühren für Ausgrabungen
und Umbettungen
(1) Die Gebühr für die Ausbettung aus dem Grabe sowie aus einer Urnenstätte wird nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand auf Grundlage eines vorherigen Kostenvoranschlages der Kommunalen Betriebe Stade berechnet. (2) Die Gebühr für die Wiedereinbettung richtet sich nach dem jeweiligen Gebührensatz für eine Bestattung gemäß § 5 bzw. für eine Beisetzung gemäß § 6.
§ 9
Gebühren für Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten im Bestattungsfall
A. Wahlgrabstätten (§ 4 d) je qm und Jahr 8,00 € B. Wahlurnenstätten (§ 4 f) je Stelle und Jahr 18,40 € C. Kolumbarium (§ 4 j) je Doppelfach und Jahr 60,80 € D. Einzelgrabstätten (§ 4 c) je Jahr 70,70 € E. Einzelurnengrabstätten (§ 4 h) je Jahr 33,10 € F. Wahlurnenstätten als Themengarten (§ 4 o) je Stelle und Jahr 122,40 € G. Wahlurnenstätten als Themengarten (§ 4 p) je Stelle und Jahr 72,90 € H. Wahlgrabstätten als Themengarten (§ 4 q) je Stelle und Jahr 89,70 €
§ 10
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
A. Benutzung einer Leichenkammer, pauschal 130,00 € B. Benutzung des Abschiedsraumes, pauschal 112,00 € C. Benutzung des Abschiedsraumes für Trauerfeiern, pauschal 169,00 €
§ 11
Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle
A. Benutzung der Trauerhalle für Trauerfeiern, bis zu zwei Stunden 485,00 € B. Benutzung der Trauerhalle je angefangene Stunde 121,00 € C. Orgelbenutzung 21,00 €
§ 12
Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren
A. Aufbewährung einer Urne je Woche 18,00 € B. Genehmigung zur Aufstellung von Grabzeichen 52,00 € C. Ausstellen einer Zulassungsbescheinigung für Steinmetze und Gartner 76,00 € D. Umschreibung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und 24,00 € Urnenwahlgrabstätten E. Entgelt für den Versand einer Urne 48,00 €
Für das Entfernen von Grabmälern, Einfassungen, Umpflanzungen und alle sonstigen vorstehend nicht besonders aufgeführten Leistungen werden die erforderlichen Arbeitsstunden in Rechnung gestellt. Bei Berechnung werden die tarifmäßigen Stundenlöhne zuzüglich lohngebundene Kosten und Verwaltungskosten zugrunde gelegt.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Mit dem gleichen Tag tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen in der Hansestadt Stade (Friedhofsgebührensatzung) vom 21.12.2021 außer Kraft.
Stade, 17.12.2024
Hansestadt Stade Der Bürgermeister
Sönke Hartlef
Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 51 am 30.12.2024
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
FRIEDHOFSSATZUNG DER HANSESTADT STADE
Auf Grund der §§ 10 und 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. S. 700) in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 und §§ 13, 13a des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen- Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08. Dez 2005 (Nds. GVBl. 381) zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 16.5.2018 (Nds. GVBl. S. 66) und geändert durch Gesetz vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 117) hat der Rat der Hansestadt Stade in seiner Sitzung am 20.12.2021 folgende Satzung beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schliebung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof § 5 Gewerbetriebende
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Bestattungen § 7 Beschaffenheit von Särgen § 8 Ausheben von Gräbern § 9 Ruhezeit § 10 Ausgrabungen und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines § 12 Reihengrabstätten § 13 Wahlgrabstätten § 14 Grabfeld für muslimische Bestattungen
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 15 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale
§ 16 Zustimmungserfordernis § 17 Anlieferung § 18 Standsicherheit der Grabmale
§ 19 Unterhaltung \(\S 20\) Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 21 Allgemeines \(\S 22\) Vernachlüssigte Grabstätten
VIII. Leichenhalle und Trauerfeier
§ 23 Benutzung der Leichenhalle \(\S 24\) Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 25 Alte Rechte § 26 Haftung § 27 Gebühren § 28 Ordnungswidrigkeiten § 29 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Hansestadt Stade gelegenen und in ihrem Auftrag durch die Kommunalen Betriebe Stade (im folgenden Friedhofsverwaltung) verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile: Campe, Geestberg, Ortschaft Haddorf, Ortschaft Hagen, Hohenwedel (Schließung des Friedhofes zum 31.12.2025), Ortschaft Wiepenkathen alter und neuer Teil.
§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Hansestadt Stade. Sie dienen überwiegend der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Wahlgrabstätte besaßen. Bei den Friedhöfen in den Ortschaften bedarf die Bestattung von Personen, die bei ihrem Ableben nicht Einwohner der betreffenden Ortschaft waren, der vorherigen Zustimmung des Ortsrates.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. (3) Die Hansestadt kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Hansestadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhezeiten abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Hunde frei herumlaufen zu halten;
b) Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art zu befahren (ausgenommen sind Elektromobile für Behinderte, sowie Zubringerfahrzeuge der Bildhauer, Steinmetze, Friedhofsgartner usw., die im Besitz einer von der Friedhofsverwaltung ausgestellten Sondergenehmigung sind);
c) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten;
d) in der Nähe einer Bestattung Arbeitsen auszuführen;
e) Gegenstände und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern;
f) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
g) zu lärmen und zu speilen, sowie zu lagern;
h) Ton- und Bildaufnahmen während Bestattungs- und Trauerritualen ohne Zustimmung der Angehörigen zu machen;
i) Alkohol oder andere berauschende Mittel zu konsumieren.
Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Besondere Totengedenkfeiern sind 5 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
§ 5
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhofen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt haben und
c) in die Handwerksrolle eingetragen sind
d) oder über eine gleichwertige nachgewiesene Qualifikation verfügen und
e) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 10 Jahre zu erneuern. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Unbeschadet Abs. (2) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 Buchst. d) sind Arbeiten ganz untersagt. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs.1 – 3 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6
##### Bestattungen
(1) Bestattungen sind 48 Stunden vor dem Bestattungstermin bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Jede Leiche soll innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder zur Bestattung auf den Weg gebracht werden. Die Friedhofsverwaltung kann Tage bestimmen, an denen keine Bestattungen stattfinden; diese Tage sind bei der Berechnung der Fristen nicht mitzuzählen. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen.
Vor der Bestattung sind vorzulegen:
a) Bei Erdbestattungen (im Folgenden Sargbestattungen): Die Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung über die Beurkundung des Sterbefalles
b) Bei Urnenbeisetzungen: Die Einäscherungsbestätigung
c) Bei Bestattungen in dem ausgewiesenen muslimischen Grabfeld auf dem Friedhof Campe gem. § 14: der Nachweis der religiösen Zugehörigkeit
d) Zur Bestattung eines Fehlgeborenen oder eines Ungeborenen ist lediglich eine arztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter ergeben.
(2) Das Friedhofspersonal darf Bestattungen erst vornehmen, wenn die Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorliegt. (3) Die Zeit der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. An Sonn-, Fest- und Feiertagen werden Bestattungen nicht vorgenommen.
§ 7
Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen geschlossen und feuchtigkeitshemmend sein, so dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verganglich sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Ausreichende Tragemöglichkeiten müssen an den Särgen angebracht sein. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von der Sargpflicht zulassen, sofern die untere Gesundheitsbehörde ihre Zustimmung gibt, ein in der zu bestattenden Person wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht Ein wichtiger Grund ist insbesondere bei religiösen Traditionen entsprechend § 14 anzunehmen. Im Falle der Genehmigung einer sarglosen Bestattung muss das Leichentuch aus Naturmaterialien (z.B. Baumwolle, Leinen) hergestellt sein und damit keine umweltgeführenden Zusatzstoffe enthalten.
§ 8
Ausheben von Gräbern
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) In Abweichung der Absätze 1 und 2 wird bei muslimischen Bestattungen nach § 14 die Grabstände nach der Öffnung durch das Friedhofspersonal mit einem Verbaukasten gesichert. Die Tiefe des Grabens liegt bzw. ca. 1,60 m.
§ 9
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. (2) Die Friedhofsverwaltung kann mit Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde die Ruhezeiten bei Urnenbestattungen auf Reihengräbern in Einzelfällen abkürzen.
§ 10
Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Umbettungen sind in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes bzw. Stadtgebietes nicht zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit konnen noch vorhandene Sarg- und Urnenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Umbettungen müssen beantragt werden. Die Genehmigungarf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 3 Abs. 5 konnen Särge oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Ausgrabungen und Umbettungen aus Sargbestattungen dürfen nur in der Zeit von November bis Ende März vorgenommen werden. (6) Die Kosten für die Ausbettung werden nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand berechnet und sind von den Antragstellern zu tragen. Daneben haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausbettung zwangslaufig entstehen. Die Gebühren für die Wiedereinbettung richten sich nach den geltenden Gebührensätzen für eine Beisetzung. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Grabstätten zu anderen als zu Umbettungszwecken oder zum Zwecke einer weiteren Bestattung wieder zu öffnen, bedarf einer behörlichen Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde oder einer richterlichen Anordnung.
§ 11
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten (§ 12)
b) Wahlgrabstätten (§ 13) und
c) Grabfeld für muslimische Bestattungen (§14)
Sie werden als Grababteilungen oder Grabfelder in verschiedenen Ausgestaltungen (im folgenden Bestattungsformen genannt) jeweils als
- Grabstätten zur Sargbestattung,
- Grabstätten zur Urnenbestattung und
- Beisetzungen ohne Sarg oder Urne (Tuchbestattungen).
eingerichtet. Näheres ergibt sich aus den §§ 12 bis 14.
(3) Die verschiedene Bestattungsformen werden nicht auf allen in § 1 genommen Friedhofen eingerichtet. Ein Anspruch auf die Einrichtung einer bestimmten Bestattungsform besteht nicht. (4) Es besteht kein Anspruch,
a) auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände,
b) auf Wiedererwerb oder Veränderung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten aller Bestattungsformen für Sarg- oder Urnenbestattungen, sowie an Urnenfächern im Kolumbarium, oder
c) auf Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätten.
§ 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden überlassen werden. Für die Überlassung wird die jeweilige Gebühr nach der Gebührensatzung erhoben. (2) Jede Grabstätte darf nur zur Beerdigung eines Sarges dienen. In Reihengrabern zur Sargbestattung konnen jedoch die Beerdigung von Müttern mit Neugeborenen oder noch nicht 1 Jahr alten Kindern und die Beerdigung von zwei gleichzeitig verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr in einem Grabe gestattet werden. Ebenso dürfen zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden, sofern die Beisetzung innerhalb desselben Kalenderjahres wie die Sargbestattung erfolgt.
(3) Bei der Vergabe einer Reihengrabstätte ist der Friedhofsverwaltung ein Verfügungsberechtigter zu benennen. Der Verfügungsberechtigte soll bereits bei der Vergabe der Grabstelle einen Nachfolger im Verfügungsrecht benennen. Die Benennung bedarf der Zustimmung des Nachfolgers. Ist kein Nachfolger benannt, geht das Verfügungsrecht auf die Angehörigen in der in § 13 Abs. 7, genannten Reihenfolge über.
(4) Aus dem Verfügungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte, es sei denn das Verfügungsrecht wird einschließlich der Pflege durch die Friedhofsverwaltung vergeben.
(5) Jede Änderung der Anschrift des Verfügungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
(7) Als Reihengrabstätten werden vorgehalten:
a) Reihengraber zur Sargbestattung
b) Gemeinschaftsgrabfeld für Sargbestattungen einschließlich 25 Jahre Rasenpflege und Eintrag auf dem Gemeinschaftsgrabstein
c) Urnenreihengrabstätten
d) anonyme Sarg- und Urnenreihengrabstätten
e) anomymer Urnengarten (Tiefengrab)
f) Gemeinschaftsgrabfeld für Urnenbeisetzung teilweise als Themengärten einschl. 25 Jahre Rasenpflege und Eintrag auf dem Gemeinschaftsgrabstein
g) anonymes Urnengrabfeld für bestattungspflichtige Tot- oder Frühgeburten, einschließlich 25 Jahre Rasenpflege
(8) Die Bestattungen in Reihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen sowie, in einem Gemeinschaftsgrabfeld erfolgen im Beisein der Angehörigen. Die Namensnennung wird auf dem Gemeinschaftsgrabstein vorgenommen. Die Lage der einzelnen Grabstellen wird nicht gekennzeichnet.
(9) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m mal 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Im Urnengarten können mehrere Urnen gleichzeitig übereinander beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt ohne die Angehörigen. Die Lage der einzelnen Grabstellen wird nicht gekennzeichnet.
(10) In anonymen Sargreihengrabstätten werden Särge der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 1,50 m mal 2,50 m je Sarg für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die Beisetzung erfolgt ohne die Angehörigen. Die Lage der einzelnen Grabstellen wird nicht gekennzeichnet.
(11) Eine Bestattung ohne Sarg und Urne (Tuchbestattung) ist ausgeschlossen.
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt bei Wahlgräbern 25 Jahre, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) In einer Wahlgrabstätte können die Särge oder Urnen mehrerer Familienangehöriger beigesetzt werden. Die Anzahl der Särge oder Urnen richtet sich nach der Größe der Grabstätte. In jeder mit einem Sarg belegten Grabstelle können zusätzlich bis zu 2 Urnen von Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit gewährleistet ist.
(3) Für einen Neuerwerb oder eine Verlängerung von bereits vorhandenen Nutzungsrechten ist die der jeweiligen Bestattungsform entsprechende Gebühr aufgrund der Gebührensatzung zu entrichten. Im Falle einer Beisetzung auf einer bereits bestehenden Grabstelle ist das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.
(4) Die Gebühr für die Nutzung wird bereits bei der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben. Nach Zahlung der Gebühr wird dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde über die Nutzungsdauer und die Lage und Bezeichnung der Grabstelle ausgehändigt.
(5) Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ohne Bestattungsfall ist nur auf Antrag für 5, 10, 15, 20 und 25 Kalenderjahre möglich. Die Stadt kann Erwerb oder Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn eine Neuordnung des Grabfeldes oder der Grababteilung oder die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
(7) Schon bei der Vergabe der Wahlgrabstätte soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem nachfolgend genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Erwerbers wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht vorbehaltlich einer anderslautenden testamentarischen Regelung in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. Er entscheidet, ob auch andere Personen beigesetzt werden. (10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. Der Nutzungsberechtigte legt die Art der Gestaltung und die Pflege der Grabstände fest. Dies gilt nicht bei Bestattungsformen, bei denen das Nutzungsrecht einschließlich der Grabgestaltung und Pflege vergeben wird. (11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstände kann jederzeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Es wird keine Rückerstattung vorgenommen. Die Grabstände ist abgeräumt zurückzugegeben. Anderenfalls wird die Grabstände von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt. (12) Über die Verkleinerung von Wahlgrabstände entscheidet die Friedhofsverwaltung auf Antrag im Einzelfall. (13) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (14) Als Wahlgrabstätten werden vorgehalten:
a) Wahlgrabststellen für Sargbestattungen, Nutzungsrecht auf 25 Jahre
b) Einzelgräber mit Kissenstein, Nutzungsrecht auf 25 Jahre einschließlich Rasenpflege
c) Besonderss gestaltete Themengarten für Sargbestattungen, Nutzungsrecht auf 25 Jahre einschl. Pflege exklusive Grabstein mit besonderen Grabmalvorschriften
d) Besonderss gestaltete Themengarten für Sargbestattungen, Nutzungsrecht auf 25 Jahre einschl. Pflege und Eintrag auf einem Gemeinschaftsgrabstein
e) Urnenwahlgrabstätten, Nutzungsrecht auf 25 Jahre
f) Einzelurnengrabstätten einschl. Kissenstein, Nutzungsrecht auf 25 Jahre einschließlich-Rasenpflege
g) Urnenfach im Kolumbarium (Doppelfach) inklusive Verschlussplatte ohne Beschriftung, Nutzungsrecht auf 25 Jahre
h) Besonderss gestaltete Themengarten für Urnen, Nutzungsrecht auf 25 Jahre einschließlich Pflege exklusive Grabstein mit besonderen Grabmalvorschriften
i) Besonders gestaltete Themengärten für Urnen, Nutzungsrecht auf 25 Jahre einschließlich Pflege und Eintrag auf einem Gemeinschaftsgrabstein
(15) Für Bestattungen ohne Sarg und Urne (Tuchbestattungen) außerhalb des muslimischen Grabfelds auf dem Friedhof Campe gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.
§ 14
Grabfeld für muslimische Bestattungen
(1) Auf dem Friedhof Campe ist ein Bereich ausgewiesen, der für Personen muslimischen Glaubens vorbehalten ist. Ausschließlich in dieserem Bereich kann eine islamische Bestattung durchgeführt werden. (2) Die Bestattung erfolgt ausschließlich in Wahlgrabstätten. Die Bestattungsgebühren werden nach der Gebührensatzung erhoben und sind in voller Höhe zu entrichten, auch wenn nur teilweise Leistungen in Anspruch genommen werden. (3) Tuchbestattungen aus religiösen Gründen (Bestattung ohne Sarg) bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Gesundheitsbehörde. Die Beisetzung im Leichentuch ist ausgeschlossen, wenn eine Kennzeichnung vorliegt, aus der hervorgeht, dass der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht. (4) Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. (5) Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer im geschlossenen Sarg erfolgen. An der Grabstätte kann der Sarg geöffnet, der Leichnam im Leichentuch entnommen und von den Trauergästen bestattet werden. (6) Zur Bestattung entsprechend des vorstehenden Absatzes dürfen bis zu drei Personen in die Grabstände steigen. Der Körper der verstorbenen Person wird mit schraggestellten Brettern geschützt, bevor das Grab verfüllt wird. Durch die Friedhofsverwaltung wird eine Leiter zum Einstieg in die Grabstände bereitgestellt. Weitere Materialien wie Bretter, Schaufeln etc. sind vom Bestattungsinstitut zu stellen. (7) Die Grabstände ist nach dessen Öffnung mit einem Verbaukasten zu sichern (§ 8 Abs. 3). Bei der Verfüllung der Grabstände durch die Angehörigen und Trauergäste ist darauf zu achten, dass der Verbaukasten frei bleibt, um im Anschluss vom Friedhofspersonal gezogen zu werden. (8) In Rücksprache mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut ist zu vereinbaren, ob die Grabstände im Anschluss der Trauerfeier oder im Beisein der Gaste durch das Friedhofspersonal geschlossen wird. (9) Den Trauergästen ist es gestattet, an der geschlossenen Grabstände einen Hügel gemäß religiöser Tradition auszuformen.
(10) Durch die vorgeschriebene Ausrichtung der verstorbenen Person Richtung Mekka, ergibt sich eine einseitige Anordnung der Grabstätten, so dass die einzelnen Grabreihen durch Wege getrennt sind und eine ansonsten übliche Hinterpflanzung entfällt.
(11) Im Weiteren unterliegt das Grabfeld den allgemeinen Gestaltungsvorschriften der Friedhofsatzung.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 15
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Grabstätten dürfen nicht mit einer vollständigen Grababdeckung aus Stein versehen werden.
(3) Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien bei der Durchführung von Bestattungen sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten ist nicht gestattet.
(4) In Grababteilungen in denen das Nutzungs- oder Verfügungsrecht einschließlich der Pflege durch die Friedhofsverwaltung vergeben wird, ist die Gestaltung der Grabstellen der Friedhofsverwaltung vorbehalten. Veränderungen durch die Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten sind nicht zulässig.
VI. Grabmale
§ 16
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Dies gilt nicht für Holzkreuze bis zu einer Größe von 50 cm in der Breite und 100 cm in der Höhe. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten bzw. die Nutzungsberechtigten zu stellen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
c) Die Standsicherheit ist vom Hersteller des Grabmales schriftlich zu bestätigen.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden.
(3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 17
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen:
a) der genehmigte Entwurf,
b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 18
Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Überprüfungen durch städtische Mitarbeiter oder von der Friedhofsverwaltung beauftragte Personen sind jederzeit möglich, finden im Übrigen regelmäßig jährlichstatt. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 19
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei
Reihengrabstätten/ Urnenreihen-grabstätten der Verfügungsberechtigte bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. (4) Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstände, bei Reihengrabstände auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 20
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden. Das gilt auch bei Pfändungen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verfugungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Verfugungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 21
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet, dauerhaft verkehrssicher instandgehalten und gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. Hinsichtlich des weiteren Umfangs der erforderlichen Pflegearbeiten sind, sofern nicht eine Ausnahme nach Abs. 11 vorliegt, die nachfolgenden Absätze maßgeblich. (2) Für die Herrichtung, die Instandhaltung und Pflege ist, außer bei den in Abs.7. besonders bezeichneten Bestattungsformen, der Nutzungsberechtigte bzw.
Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen drei Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen drei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(4) Sofern Grabhügel angelegt werden, ist die Höhe, die Form und die Art ihrer Gestaltung dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder, kranker oder absterbender Gehölze anordnen.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Besondere Bestattungsformen, bei denen eine Herrichtung u. Pflege der Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung erfolgt, sind:
a) Grababteilungen für Bestattungen einschl. Kissenstein
b) Gemeinschaftsgrabfelder
c) Anonyme Grabfelder
d) Urnengarten
e) Kolumbarium
f) Themengarten
(8) In Grababteilungen mit Gemeinschaftsstein und Rasenpflege ist das Ablegen von Grabschmuck nur auf den dafür vorgesehenen Einrichtungen / Plätzen zulässig.
(9) In den Grababteilungen mit Kissenstein bzw. besonderen Grabmalvorschriften ist nur das Aufstellen einer Grabsteckvase je Grab zulässig.
(10) Die Friedhofsverwaltung kann die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihr festgesetztes Entgelt als Jahresauftrag oder als Dauergrabpflege übernehmen. Sie unterhält und pflegt die Grabstätte jedoch nur so lange, bis das entrichtete Entgelt aufgebraucht ist.
(11) Nach den islamischen Vorschriften findet im Rahmen einer muslimischen Bestattung nach § 14 in aller Regel eine naturbelassenere Grabpflege statt. Dies entbindet den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten nicht von der Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflichten. Sollte es durch ungepflegte Grabstätten zu Beschwerden innerhalb des Grabfeldes kommen, die Arbeiten des Friedhofpersonals behindert oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden, finden die §§ 21 und 22 Anwendung.
§ 22
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände. (3) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstände erlischt ohne Anspruch auf Erstattung der Gebühr, wennriotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung die Grabstände nicht angelegt (§ 21 Abs. 3) oder die Grabpflege (§ 21 Abs. 1) unterlassen oder grob vernachlüssigt wird. Die schriftliche Aufforderung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte oder seine Rechtsnachfolger nicht zu ermitteln sind. (4) Das Verfügungsrecht an einem Reihengrab erlischt ohne Anspruch auf Erstattung der Gebühr, wennriotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung die Grabstände nicht angelegt (§ 21 Abs. 3) oder die Grabpflege (§ 21 Abs. 1) unterlassen oder grob vernachlüssigt wird. Die schriftliche Aufforderung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte oder seine Rechtsnachfolger nicht zu ermitteln sind.
VIII. Leichenhalle und Trauerfeier
§ 23
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsbehördlichen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Für die Benutzung der Leichenhalle wird eine Gebühr nach der Gebührensatzung erhoben. Wird im Einzelfall nach Beantragung von der Benutzung Abstand genommen, kann die Friedhofsverwaltung angemessene
Anteile der ansonsten nach der Friedhofsgebührensatzung zu entrichtenden Gebühr erheben, um entstandene Aufwendungen zu decken.
§ 24
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem darauf bestimmten Raum (Trauerhallen), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung eines Verstorbenen in einer Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Inanspruchnahme zur Vor- u. Nachbereitung der Trauerfeier soll nicht mehr als 45 Minuten betragen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Für die Nutzung der Trauerhallen wird eine Gebühr nach der Gebührensatzung erhoben. Wird im Einzelfall nach Beantragung von der Benutzung Abstand genommen, kann die Friedhofsverwaltung angemessene Anteile der ansonsten nach der Friedhofsgebührensatzung zu entrichtenden Gebühr erheben, um entstandene Aufwendungen zu decken.
IX. Schlussvorschriften
§ 25
Alte Rechte, Bestattungsgesetz
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung sowie das Niedersächsische Gesetz über das Leichen-Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG vom 08. Dez. 2005 (Nds. GVBL S. 381) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 26
Haftung
Die Hansestadt Stade haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Hansestadt Stade nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 27
Gebühren
Für die Benutzung der von der Hansestadt Stade eingerichteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, (2) entgegen § 4 Abs. 2
a) Hunde frei herumlaufen lasst,
b) Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art zu befind (ausgenommen sind Elektromobile für Behinderte, sowie Zubringerfahrzeuge der Bildhauer, Steinmetze, Friedhofsgartner usw., die im Besitz einer von der Friedhofsverwaltung ausgestellten Sondergenehmigung sind);
c) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
d) in der Nähe einer Bestattung Arbeitsen ausfuhrt,
e) Gegenstände und Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen ablagert,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt.
g) larmt und spielt, sowie lagert.
(3) entgegen § 4 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchfuhrt, (4) als Gewerbetriebender entgegen § 5 Abs. 1, 2 und 3 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchfuhrt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, (5) entgegen § 16 Abs. 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen erreicht oder verändert, (6) Grabmale entgegen § 18 Abs. 1 nicht befestigt und fundamentiert, (7) Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand halt, (8) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 20 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung entfernt, (9) Grabstätten entgegen § 21 grob vernachlüssigt.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Hansestadt Stade vom 07.12.2018, einschließlich deren Änderungen, außer Kraft.
Stade, 21.12.2021
Hansestadt Stade Die Bürgermeister
Sönke Hartlef
Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 50 am 30.12.2021