Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 21.03.2023 · Friedhofssatzung: 21.03.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 960,00 € Friedhof Ettenheim/Altdorf (20 J.); 1.200,00 € in Wallburg/Münchweier/Ettenheimmünster (25 J.) |
| Sargwahlgrab | 1.440,00 € 1-stellig einfachtief Ettenheim/Altdorf (20 J.); Preise variieren je nach Stellplatz, Tiefe und Ort |
| Urnenreihengrab | 490,00 € Urnengemeinschaftsgrab Ettenheim/Wallburg (15 J.); gärtnergepflegt 530,00 € |
| Urnenwahlgrab | 1.180,00 € Urnenerdwahlgrab Ettenheim/Altdorf bis 2 Urnen (20 J.); Preise variieren je nach Ort/Typ |
| Urnengrab anonym | 490,00 € Anonymes Rasengrab im Urnenfeld Ettenheim (15 J.) |
| Baumbestattung | 630,00 € Urnenaumbestattung Ettenheim (15 J.); 1.200,00 € in Münchweier (20 J.) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 892,00 € Totengräbergebühr Sarg (>10 J.); Urnenbeisetzung: 119,00 € (Erde) / 86,00 € (Mauer/Stele) |
| Trauerhalle / Halle | 314,00 € Benutzung Friedhofshalle/Aussegnungshalle Ettenheim; 157,00 € in Altdorf/Ettenheimmünster |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
STADT ETTENHEIM
- ORTENAUKREIS -
KOMPLETTFASSUNG einschließlich Änderung vom 21.03.2023
Satzung
über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)
Aufgrund des § 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Ettenheim am 21.03.2023 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) der Stadt Ettenheim vom 17.12.2009, zuletzt geändert am 17.09.2013, beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet 1.1 wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; 1.2 wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat, oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet 2.1 wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt; 2.2 die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entsteht 1.1 bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, 1.2 bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei (Grabnutzungsgebühren) mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.
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- 2. Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4 Verwaltungsgebühren
| 1. Verwaltungsgebühr für die Genehmigung der Aufstellung oder Veränderung eines Grabmales | 53,00 € |
|---|---|
| 2. Verwaltungsgebühr für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 2.1 Zulassung für den Einzelfall | 40,00 € |
| 2.2 befristete Zulassung für die Dauer von zwei Jahren | 53,00 € |
| 3. Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen | 53,00 € |
Ergänzend findet die Satzung der Stadt Ettenheim über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5 Bestattungsgebühren
##### 1. Totengräbergebühr (Herstellung und Schließung des Grabes)
| 1.1 Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 892,00 € |
|---|---|
| 1.2 Personen im Alter unter 10 Jahren | 342,00 € |
| 1.3 Tot- und Fehlgeburten | 158,00 € |
| 1.4 Beisetzung von Urnen | |
| 1.4.1 in einem Urnenerdgrab | 119,00 € |
| 1.4.2 in einer Urnenmauer bzw. Urnenstele | 86,00 € |
| 1.5 Herstellung eines Tiefgrabes | 1.071,00 € |
| 1.6 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen und Urnen, je Arbeitskraft und Stunde | 69,00 € |
##### 2. Leichenträgergebühr
| 2.1 Leichenträgergebühr, pro Person | 61,00 € |
|---|---|
| 2.2 bei Beerdigungen von der Kath. Stadtkirche Ettenheim aus, pro Person | 70,00 € |
| 2.3 Überbringung des Sarges von der Leichenhalle zur Trauerfeier in die kath. Stadtkirche Ettenheim | 81,00 € |
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3. Grüne Matte 40,00 €
4. Leichenhallengebühren
4.1 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle nicht beheizt) 5.1.1 Friedhof Ettenheim 314,00 € 5.1.2 Friedhof Altdorf und Ettenheimmünster 157,00 € 4.2 Benutzung eines Abschiedsraumes 290,00 € 4.3 Benutzung des Sezierraumes in der Leichenhalle Ettenheim, je angefangener Tag 75,00 €
5. Zuschlag für Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird in den Fällen Nr. 1 – 3 ein Zuschlag in Höhe von 50 % erhoben. Dieser Zuschlag wird auch an den übrigen Tagen erhoben, wenn die Bestattung ab 17.30 Uhr erfolgt.
§ 6
Friedhofsgebühren (Grabnutzungsgebühren)
1. Reihengräber
1.1 Reihengrab für Einwohner im Alter über 10 Jahren 1.1.1 Friedhof Ettenheim und Altdorf (Nutzungsdauer 20 Jahre) 960,00 € 1.1.2 Friedhof Wallburg, Münchweier und Ettenheimmünster 1.200,00 € (Nutzungsdauer 25 Jahre) 1.2 Reihengrab für Einwohner im Alter unter 10 Jahren 1.2.1 Einwohner im Alter unter 10 Jahren (Nutzungsdauer 10 Jahre) 390,00 € 1.2.2 Tot- und Fehlgeburten (Nutzungsdauer 10 Jahre) 190,00 € 1.3 Urnenreihengräber 1.3.1 Urnenrasengemeinschaftsgrab Ettenheim, Wallburg 490,00 € (Nutzungsdauer 15 Jahre) 1.3.2 Urnengemeinschaftsgrab, gärtnergepflegt *), 530,00 € (Ettenheim) (Nutzungsdauer 15 Jahre) 1.3.3 Anonymes Rasengrab im Urnenfeld Ettenheim 490,00 € (Nutzungsdauer 15 Jahre) 1.3.4 Urnenbaumbestattung Ettenheim 630,00 € (Nutzungsdauer 15 Jahre)
*) dieser Grabtyp ist nur im Zusammenhang mit einem Vertrag zur gärtnerischen Grünpflege verfügbar.
2. Wahlgräber
2.1. Erdgräber
2.1.1 Wahlgrab für Einwohner im Alter unter 10 Jahren 530,00 € (Nutzungsdauer 10 Jahre)
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| 2.1.2 | Wahlgrab für Totgeburten und Fehlgeburten (Nutzungsdauer 10 Jahre) | 290,00 € |
|---|---|---|
| 2.1.3 | Wahlgrab für Einwohner im Alter über 10 Jahren, einfachtief | |
| Ettenheim und Altdorf (Nutzungsdauer 20 Jahre) | ||
| Wahlgrab 1-stellig | 1.440,00 € | |
| Wahlgrab 2-stellig | 2.130,00 € | |
| Wahlgrab 3-stellig | 2.890,00 € | |
| Wahlgrab 4-stellig | 3.580,00 € | |
| Wallburg, Münchweier und Ettenheimmünster (Nutzungsdauer 25 Jahre) | ||
| Wahlgrab 1-stellig | 1.800,00 € | |
| Wahlgrab 2-stellig | 2.670,00 € | |
| Wahlgrab 3-stellig | 3.150,00 € | |
| 2.1.4 | Wahlgrab für Einwohner im Alter über 10 Jahren, doppeltief | |
| Ettenheim und Altdorf (Nutzungsdauer 25 Jahre) | ||
| Wahlgrab 1-stellig | 2.120,00 € | |
| Wahlgrab 2-stellig | 3.360,00 € | |
| Münchweier und Ettenheimmünster (Nutzungsdauer 30 Jahre) | ||
| Wahlgrab 1-stellig | 2.550,00 € | |
| Wahlgrab 2-stellig | 4.030,00 € | |
| 2.1.5 | Rasenwahlgrab Wallburg (Nutzungsdauer 25 Jahre) | |
| Rasenwahlgrab 1-stellig | 2.020,00 € | |
| Rasenwahlgrab 2-stellig | 3.840,00 € | |
| 2.2 | Urnengräber | |
| 2.2.1 | Urnenerdwahlgrab (Nutzungsdauer 20 Jahre) | |
| Ettenheim und Altdorf, bis zu 2 Urnen | 1.180,00 € | |
| Ettenheim, Feld N | 1.310,00 € | |
| Wallburg, bis zu 2 Urnen | 1.000,00 € | |
| Münchweier und Ettenheimmünster, bis zu 2 Urnen | 1.090,00 € | |
| Zuschlag für Grabtrennplatten, pro Grab (Altdorf) | 39,00 € | |
| 2.2.2 | Urnennische in Urnenwand bzw. in Urnenstele, bis zu 2 Urnen (Nutzungsdauer 20 Jahre) | 1.620,00 € |
| 2.2.3 | Urnenrasengrab (Nutzungsdauer 20 Jahre) | |
| Münchweier, bis zu 2 Urnen | 960,00 € | |
| Ettenheimmünster, 1 Urne | 890,00 € | |
| 2.2.4 | Urnenerdgrab Ettenheim, bis zu 2 Urnen, gärtnergepflegt *) | 1.180,00 € |
| *) dieser Grabtyp ist nur im Zusammenhang mit einem Vertrag |
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zur gärtnerischen Grünpflege verfügbar. 2.2.5 Urnenbaumbestattung (Nutzungsdauer 20 Jahre) Münchweier, bis zu 2 Urnen
1.200,00 €
§ 7
Verlängerungsgebühren
Für die Verlängerung eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten für die Dauer einer Nutzungsperiode werden die in § 6 Ziffer 2. für die Wahlgrabstätten festgesetzten Gebühren erneut erhoben.
Für eine hiervon abweichende Verlängerungsdauer wird die in § 6 Ziffer 2. für Wahlgrabstätten festgesetzte Gebühr erneut anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet.
Bei Verlängerung eines mehrstelligen Wahlgrabes sind sämtliche Grabstellen zu verlängern.
§ 8
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den genannten Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
II. Abschnitt
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ettenheim, den 22.03.2023
Metz, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung dieser Satzung bei der Stadt Ettenheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.