Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023 · Friedhofssatzung: 01.01.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 145,00 € Reihengrabstätten (30 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 345,00 € Wahlgrabstätte /Urnenwahlgrabstätte (30 Jahre) - gleicher Preis für Sarg und Urne |
| Urnenreihengrab | 145,00 € Urnenreihengrabstätte (25 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | 345,00 € Wahlgrabstätte /Urnenwahlgrabstätte (30 Jahre) - gleicher Preis für Sarg und Urne |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | 980,00 € Urnengrabstätte für Baumbestattungen pro Stelle inkl. Pflege und Gestaltung (25 Jahre) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 120,00 € Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfeier mit Heizung |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung der Gemeinde Neuenkirchen über die Friedhofsgebühren
Aufgrund der §§ 10, 58, Abs. 1 Nr. 5 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl., 576 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 588) und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl Nr. 7/2017 S. 121), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl Nr. 18/2019 S. 309) - VORIS 2031001 hat der Rat der Gemeinde Neuenkirchen in seiner Sitzung am 08.12.2022 folgende Satzung der Gemeinde Neuenkirchen über die Friedhofsgebühren beschlossen:
§ 1
Der Gebührentarif wird wie folgt neu gefasst:
1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten auf den gemeindlichen Friedhöfen Tewel, Grauen und Schwalingen
| a.) Reihengrabstätten (30 Jahre) | 145,00 € |
|---|---|
| b.) Urnenreihengrabstätte (25 Jahre) | 145,00 € |
| c.) Wahlgrabstätte /Urnenwahlgrabstätte (30 Jahre) | 345,00 € |
| d.) Rasengrab inkl. Pflege und Gestaltung (30 Jahre) | 1.580,00 € |
| e.) Urnenrasengrab inkl. Pflege und Gestaltung (25 Jahre) | 1.580,00 € |
| f.) Doppelrasengrab inkl. Pflege und Gestaltung (30 Jahre) pro Stelle | 1.780,00 € |
| g.) Doppelurnenrasengrab inkl. Pflege und Gestaltung (25 Jahre) pro Stelle | 1.780,00 € |
| h.) Einzelgrabstätte im Heidebeet inkl. Pflege und Gestaltung Urne (25 Jahre) | 1.535,00 € |
| Sarg (30 Jahre) | 3.300,00 € |
| i.) Doppelgrabstätte im Heidebeet inkl. Pflege und Gestaltung Urne (25 Jahre) | 3.070,00 € |
| Sarg (30 Jahre) | 6.600,00 € |
| f.) Urnengrabstätte für Baumbestattungen pro Stelle mit der Möglichkeit einer einzelnen Zubestattung inkl. Pflege und Gestaltung (25 Jahre) | 980,00 € |
a.) Bei einer Zubestattung ist zur Anpassung der Ruhefrist eine Gebühr i.H.v. 39,20 € je Jahr der Verlängerung sowie eine Gebühr gem. Nr. 1 c zur Anpassung des Nutzungsrechts fällig
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Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten, ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert wird eine Gebühr nach Nr. 4 zu entrichten.
2. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle mit ihren Einrichtungen
a.) Kosten je Trauerfeier mit Heizung 120,00 € einschließlich Benutzung Orgel / Harmonium, Geläut der Totenglocke, Benutzung des Sezierraumes, Benutzung der Leichenkammer je Sarg b.) Sofern nur die Leichenkammer benutzt wird, je angefangener Tag 15,00 €
In den Benutzungsgebühren für die Orgel und das Harmonium sind die Kosten des Organisten nicht enthalten. Dieser wird vom Leiter der Trauerfeier im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen bestellt und ist besonders zu vergüten.
3. Sonstige Arbeitsleistungen
a.) Einebnen von Gräbern auf Antrag 145,00 € b.) Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, wird die zu entrichtende Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.
4. Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeiten an Wahlgrabstätten
(je Stelle und Jahr)
a.) Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte 11,50 € b.) Rasengrab 52,50 € c.) Urnenrasengrab 63,20 € d.) Doppelrasengrab 59,30 € e.) Doppelurnenrasengrab 71,20 € f.) Einzelgrabstätte im Heidebeet (Sarg) 110,00 € g.) Einzelgrabstätte im Heidebeet (Urne) 38,40 € h.) Doppelgrabstätte im Heidebeet (Sarg) 220,00 € i.) Doppelgrabstätte im Heidebeet (Urne) 122,80 €
Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
5. Gebühr über die vorzeitige Rückgabe einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte
Wird eine vorzeitige Rückgabe / Räumung einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist zugestimmt, so ist eine Pflegegebühr in Höhe von 36,00 € pro Jahr und Stelle zu entrichten.
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6. Verwaltungsgebühren
a.) Ausfertigung einer Urkunde über das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte 15,00 € b.) Umschreibung des Rechtes an einer Wahlgrabstätte 15,00 € c.) Aufgabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte 15,00 €
d) Genehmigung für die Aufstellung von Grabdenkmälern 30,00 €
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gebührentarif vom 01.01.2007 außer Kraft.
Neuenkirchen, den 08.12.2022
GEMEINDE NEUENKIRCHEN Der Bürgermeister gez. Brunkhorst L.S.
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