Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2020
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 874,00 € Grabherstellungsgebühr; Grabnutzungsgebühr gesondert 3.256,00 € |
| Sargwahlgrab | 1.004,00 € Grabherstellungsgebühr (doppeltief); doppelbreit 874,00 €. Nutzung gesondert 4.640,00 € |
| Urnenreihengrab | 360,00 € Grabherstellungsgebühr; Grabnutzungsgebühr gesondert 2.024,00 € |
| Urnenwahlgrab | 360,00 € Grabherstellungsgebühr; Grabnutzungsgebühr gesondert 2.935,00 € |
| Urnengrab anonym | 360,00 € Grabherstellungsgebühr; Grabnutzungsgebühr gesondert 1.707,00 € |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten nicht gesondert ausgewiesen |
| Trauerhalle / Halle | 420,00 € geführt als 'Benutzung der Aussegnungshalle' |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
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Remshalden ...verbindet
Anlage zur Friedhofsatzung
– Bestattungsgebühren- ordnung
Gemeinde Remshalden
Rems-Murr-Kreis
Gemeinde Remshalden 7/6 Anlage zur Friedhofsatzung - Bestattungsgebührenordnung
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Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 21.10.2019 die Neufassung der Bestattungsgebührenordnung beschlossen. Die Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(1) Verwaltungsgebühren
| 1.1. für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 29,00 € |
|---|---|
| 1.2. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.2.1. für einen Einzelfall | 29,00 € |
| 1.2.2. für eine befristete Zulassung | 146,00 € |
| 1.3. für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege oder Bestattungen | |
| 1.3.1. für den Einzelfall | 29,00 € |
| 1.3.2. für die befristete Zulassung | 146,00 € |
| 1.4. für die Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 58,00 € |
(2) Benutzungsgebühren
| 2.1. Grabherstellungsgebühren | |
|---|---|
| 2.1.1. für ein Kindergrab | 492,00 € |
| 2.1.2. für Tot- und Fehlgeburten | 385,00 € |
| 2.1.3. für ein Reihengrab | 874,00 € |
| 2.1.4. für ein Wahlgrab (doppeltief) | 1.004,00 € |
| 2.1.5. für ein Wahlgrab (doppelbreit) | 874,00 € |
| 2.1.6. für ein Urnenreihengrab | 360,00 € |
| 2.1.7. für ein Urnenwahlgrab | 360,00 € |
| 2.1.8. für ein anonymes Urnengrab | 360,00 € |
| 2.1.9. für eine Beisetzung im Kolumbarium (Urnenwahnische oder Urnenreihennische) | 313,00 € |
| 2.1.10. Urnengemeinschaftsfeld | 360,00 € |
| 2.1.11. Urnengemeinschaftsgrab | 360,00 € |
| 2.1.12. Urnenwahlgrab mit Kissenstein | 360,00 € |
| Zuschlag zu 2.1.1. bis 2.1.12. bei Bestattungen an Samstagen | 40 % |
| Zuschlag zu 2.1.1. bis 2.1.12. bei Bestattungen an Sonn- und Feiertagen | 80 % |
| 2.2. Leichenträgergebühren | |
| 2.2.1. je Träger | 60,00 € |
| Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen | 40 % |
| Zuschlag bei Bestattungen an Sonn- und Feiertagen | 80 % |
| 2.3. Grabnutzungsgebühren | |
| 2.3.1. Reihengräbergebühren | |
| 2.3.1.1. Erwachsenengrab | 3.256,00 € |
| 2.3.1.2. Urnengrab | 2.024,00 € |
| 2.3.1.3. anonymes Urnengrab | 1.707,00 € |
| 2.3.1.4. Kolumbarium, Urnenreihengrab | 1.846,00 € |
| 2.3.1.5. Urnengemeinschaftsfeld | 1.834,00 € |
| 2.3.1.6. Urnengemeinschaftsgrab | 1.758,00 € |
Remshaldener Ortsrecht (Neufassung Oktober 2019)
Gemeinde Remshalden 7/6 Anlage zur Friedhofsatzung - Bestattungsgebührenordnung
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| 2.3.2. Für Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber) | |
|---|---|
| 2.3.2.1. für ein Wahlgrab als Einzelfläche (doppeltief) | 4.640,00 € |
| 2.3.2.2. für ein Wahlgrab als Doppelgrab (doppelbreit/doppeltief) | 7.712,00 € |
| 2.3.2.3. für ein Wahlgrab in Buoch, das als Doppelgrab nur einfach tief belegt werden kann | 4.640,00 € |
| 2.3.2.4. für ein Urnengrab je Einzelgrabfläche | 2.935,00 € |
| 2.3.2.5. Kolumbarium, Urnenwahlgrab | 2.695,00 € |
| 2.3.2.6. Urnenwahlgrab mit Kissenstein | 2.796,00 € |
| 2.3.3. Kindergrab | 1.100 € |
| 2.3.4. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts für die Dauer einer Nutzungsperiode, wie bei 2.3.2. und 2.3.3. für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer (es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt) | |
| 2.4. Für sonstige Leistungen | |
| 2.4.1. Benutzung der Leichenzelle je angefangenen Tag | 115,00 € |
| 2.4.2. Benutzung der Aussegnungshalle | 420,00 € |
| 2.4.3. für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichengebeinen oder Urnen | je Std. 33,00 € |
| 2.4.4. Erstbeschriftung der Verschlussplatte für das Kolumbarium (Urnenwahlnische oder Urnenreihennische) | 374,00 € |
| 2.4.5. Grabräumung für ein einfachbreites Grab inkl. Entsorgung des Grabsteins samt Sockel | 274,00 € |
| 2.4.6. Grabräumung für ein doppelbreites Grab inkl. Entsorgung des Grabsteins samt Sockel | 505,00 € |
| 2.4.7. Grabräumung für ein Urnengrab inkl. Entsorgung Des Grabsteins samt Sockel | 237,00 € |
| 2.5. Für Bestattung Auswärtiger | |
| 2.5.1. Zuschlag | entfällt |
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Remshaldener Ortsrecht (Neufassung Oktober 2019)
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
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Friedhofsatzung
Gemeinde Remshalden
Rems-Murr-Kreis
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Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften... 4 § 1 Widmung ... 4 II. Ordnungsvorschriften... 4 § 2 Öffnungszeiten ... 4 § 3 Verhalten auf dem Friedhof ... 4 § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof ... 5 III. Bestattungsvorschriften... 5 § 5 Allgemeines... 5 § 6 Särge... 5 § 7 Ausheben der Gräber ... 6 § 8 Ruhezeit... 6 § 9 Umbettungen ... 6 IV. Grabstätten ... 6 § 10 Allgemeines... 6 § 11 Reihengräber... 7 § 12 Wahlgräber ... 7 § 13 Urnengrabstätten in Kolumbarien ... 8 § 13a Urnengemeinschaftsgrabstätten ... 9 V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen... 9 § 14 Auswahlmöglichkeiten... 9 § 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz ... 10 § 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften ... 10 § 17 Genehmigungserfordernis ... 11 § 18 Standsicherheit... 11 § 19 Unterhaltung ... 11 § 20 Entfernung ... 11 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte ... 12 § 21 Allgemeines... 12 § 22 Vernachlässigung der Grabpflege... 12 VII. Benutzung der Leichenhalle... 13 § 23 Leichenhalle ... 13 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten ... 13 § 24 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung ... 13 § 25 Ordnungswidrigkeiten ... 13 IX. Bestattungsgebühren ... 14
Remshaldener Ortsrecht (Ergänzung Oktober 2019, zuletzt geändert mit Wirkung auf 1.1.2023)
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§ 26 Erhebungssatz... 14 § 27 Gebührenschuldner... 14 § 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren... 14 § 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ... 14 X. Übergangs- und Schlussvorschriften... 14 § 30 Alte Rechte ... 14 § 31 Besonderheiten für die Alten Friedhöfe ... 15 § 32 Umsatzsteuer ... 15 § 33 Inkrafttreten ... 15
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Gemeinde Remshalden 7/6 Friedhofsatzung
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Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.11.2012 die Neufassung der nachstehenden Friedhofsatzung, mit Änderung vom 14.05.2014, 21.10.2019 und 10.10.2022 beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
*§ 1 Widmung*
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer die Wohnung in Remshalden nur aufgegeben hat, um in ein auswärtiges Altersheim, Alterspflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgenommen zu werden. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
*§ 2 Öffnungszeiten*
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
*§ 3 Verhalten auf dem Friedhof*
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: 2.1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, 2.2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, 2.3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, 2.4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 2.5. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 2.6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, 2.7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
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(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde oder einem von der Gemeinde beauftragten Unternehmer anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde oder einem von der Gemeinde beauftragten Unternehmer festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) An Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen, ausgenommen auf amtsärztliche Anordnung oder in besonders begründeten Einzelfällen.
§ 6 Särge
Die Särge der Kindergräber dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
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Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Särge aus Metall, nicht oder schwer verweslichen Werkstoffen dürfen nicht verwendet werden.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre, die von Aschen beträgt 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgelegt werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 2.1. Reihengräber, 2.2. Urnenreihengräber,
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2.3. Wahlgräber, 2.4. Urnenwahlgräber, 2.5. Urnengemeinschaftsgrabstätten, 2.6. Anonyme Urnengrabstätten. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehl- und Totgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge 1.1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), 1.2. wer sich dazu verpflichtet hat, 1.3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) den Friedhöfen werden ausgewiesen: 2.1. Grabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, 2.2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehl- und Totgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrecht an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren bei Leichen und von 15 Jahren bei Aschen (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis
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zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
7.1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
7.2. auf die Kinder,
7.3. auf die Stiefkinder,
7.4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
7.5. auf die Eltern,
7.6. auf die Geschwister,
7.7. auf die Stiefgeschwister
7.8. auf die nicht unter 1) bis 7) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen 2) bis 4) und 6) bis 8) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Erdwahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
*§ 13 Urnengrabstätten in Kolumbarien*
(1) Für die Beisetzung von Urnen stehen neben Erdgrabstätten auch Urnennischenreihengräber und Urnennischenwahlgräber in den Kolumbarien zur Verfügung
(2) In einem Urnennischenreihengrab darf die Asche von höchstens 1 Verstorbenen beigesetzt werden. In einem Urnennischenwahlgrab dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(3) Für die Laufzeiten der in Abs. 1 und 2 genannten Grabstätten gelten die Vorschriften der §§ 11 und 12 analog.
(4) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen sind die Namen, Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen anzubringen. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben.
(5) Die Schrift darf nur in vertieft eingehauener Form hergestellt und in weißer Farbe hervorgehoben werden. Das Anbringen von Bildern ist unzulässig.
(6) Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen wie Kerzen, Blumen, Vasen und Ornamenten. Diese zusätzlichen Grabausstattungen dürfen nur auf der davor aufgestellten Blumenbank aufgestellt bzw. abgelegt werden. Ansonsten gelten die Gestaltungsvorschriften des § 16 Abs. 3 Ziffer 4.
Remshaldener Ortsrecht (Ergänzung Oktober 2019, zuletzt geändert mit Wirkung auf 1.1.2023)
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(7) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Nischenplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten. (8) So weit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für Urnenstätten.
§ 13a Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Grunbach, Geradstetten und Hebsack stehen Urnengemeinschaftsgrabstätten zur Verfügung. Diese Grabanlagen werden gemeinsam von der Gemeinde und den Gärtnern, welche Mitglieder bei der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG sind, angelegt, gepflegt und unterhalten. (2) Mit Vergabe eines Nutzungsrechts (15 Jahre) ist zugleich ein Dauerpflegevertrag mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG abzuschließen. Ebenso ist über das Netzwerk Stein und deren Mitgliedsbetriebe ein Grabmalpflegevertrag abzuschließen. Die Gemeinde stellt die Friedhofsgebühren in Rechnung. Die Abrechnung für die friedhofsgärtnerischen Leistungen bzw. der Grabmale werden jeweils seitens der Genossenschaft und dem Netzwerk Stein abgerechnet. (3) Die Urnengemeinschaftsgrabstätte beinhaltet drei Varianten: Variante 1: Urnengemeinschaftsfeld Bezieht sich auf die Grabfelder mit Stele und einer Dauerbepflanzung. Bei dieser Variante können in jedem Feld bis zu 16 Urnen beigesetzt werden. Variante 2: Urnengemeinschaftsgräber Bezieht sich auf die Grabfelder mit Stele und einer Dauerbepflanzung. Bei dieser Variante können in einem Grab bis zu 12 Urnen beigesetzt werden. Variante 3: Urnenwahlgrab Bezieht sich auf die Grabfelder mit Kissensteinen und einer Dauerbepflanzung oder mit einer jahreszeitlichen Wechselbepflanzung. Bei dieser Variante können in einem Grab maximal 2 Urnen beigesetzt werden. (4) Eine Verlängerung ist ausschließlich bei der Variante 3 möglich. Hierfür verlängert der Nutzungsberechtigte zunächst die Dauergrabpflegeverträge mit den Genossenschaften und deren Mitgliedsbetrieben. Anschließend verlängert die Gemeinde entsprechend dem vertraglich fixierten Zeitraum das Nutzungsrecht. Hierzu sind die verlängerten Verträge bei der Antragstellung vorzulegen. (5) Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts an einer Grabstelle in einer Gemeinschaftsgrabanlage, oder eine nachträgliche Verkürzung der Ruhezeit einer solchen Grabstelle ist ausgeschlossen. (6) Auf den Urnengemeinschaftsgräbern dürfen Steckvasen abgestellt werden. Verwelkte Blumen in Steckvasen werden im Zusammenhang mit dem Grabpflegevertrag von den beauftragten Gärtnereien entfernt. Das Ablegen und Anbringen von Weihwasserbehältern, Grablaternen, Grablichtern und individuellen Grabschmucks ist nicht zulässig.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Remshaldener Ortsrecht (Ergänzung Oktober 2019, zuletzt geändert mit Wirkung auf 1.1.2023)
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Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschrift.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19. November 2000, hergestellt werden. Für Grabmale dürfen außerdem nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Edelstahl, bruchsicheres Glas oder Bronze verwendet werden (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: 3.1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig. 3.2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein. 3.3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. 3.4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung 4.1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, 4.2. mit Farbanstrich auf Stein, 4.3. Emaille oder Kunststoffen in jeder Form, 4.4. mit Lichtbildern in einem Format von größer als 9 x 13 cm und oder in Farbe. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: 5.1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,80 Quadratmeter Gesamtansichtsfläche, 5.2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,50 Quadratmeter Gesamtansichtsfläche.
Sie dürfen die Höhe von 1,00 m bei Kindergräbern und 1,40 m bei Erwachsenengräbern, gemessen von der Oberkante der Grabeinfassungsplatten, nicht überschreiten.
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale über 0,80 m² der Gesamtansichtsfläche nicht zulässig. Sie dürfen die Höhe von 1,00 m, gemessen von der Oberkante der Grabeinfassungsplatten, nicht überschreiten. (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (8) Grabeinfassungen sind in einer Breite von 6 cm und einer Höhe von maximal 4 cm zulässig.
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(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 140 cm mal 25 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 18 Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe = 14 cm bis 1,40 m Höhe = 16 cm. (2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils Festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt die Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird die Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihen-grabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsbe-rechtigte
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aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grab-stätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, (2) entgegen §3 Abs. 1 und 2 2.1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, 2.2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt 2.3. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, 2.4. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, 2.5. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde 2.6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
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2.7. Waren und gewerbliche Dienst anbietet, 2.8. Druckschriften verteilt. (3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1), (4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1), (5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§19 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungssatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet 1.1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; 1.2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat, oder für die Gebührenschuld eines anderes kraft Gesetzes haftet (2) Zur Zahlung der Bestattungsgebühr sind verpflichtet, 2.1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; 2.2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder) (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht 1.1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, 1.2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenordnung. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
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*§ 31 Besonderheiten für die Alten Friedhöfe*
Auf den alten Friedhöfen Grunbach und Geradstetten dürfen keine Bestattungen mehr vorgenommen werden.
*§ 32 Umsatzsteuer*
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
*§ 33 Inkrafttreten*
(1) Die Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.
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