Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 06.06.2011 · Friedhofssatzung: 06.06.2011
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.800,00 € für Person über 10 Jahre (25 Jahre); unter 10 Jahre: 860,00 € (15 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 1.950,00 € für eine Grabstätte je Grabstelle (25 Jahre) |
| Urnenreihengrab | 850,00 € 15 Jahre |
| Urnenwahlgrab | 1.410,00 € 25 Jahre |
| Urnengrab anonym | 810,00 € 15 Jahre |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.500,00 € Sarg/Leiche >10 J. (ohne städt. Leichenträger); Urnenbeisetzung (Öffnen/Schließen Grab) 310,00 € |
| Trauerhalle / Halle | 220,00 € im Text als 'Leichenhalle' bezeichnet; Sarg 220,00 €, Urne 40,00 € |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
GERNSBACH
Stadt Gernsbach
Satzung der Stadt Gernsbach über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren
Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Gernsbach über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 06.06.2011 folgende Satzungsänderung beschlossen:
I.
In der Satzung der Stadt Gernsbach über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 19. Oktober 1992 i.d.F. vom 18. Juli 2005 wird nachstehende Änderung vorgenommen:
§ 4 erhält folgende Fassung:
„ § 4
Bestattungsgebühren
(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Bestattung der Leiche einer Person über 10 Jahre ohne städt. Leichenträger € 1.500,--
b) für die Bestattung der Leiche einer Person unter 10 Jahren ohne städt. Leichenträger € 1.240,--
c) für die Bestattung einer Totgeburt € 250,--
d) für die Tätigkeit eines Bestattungsordners anlässlich einer Trauerfeier € 130,--
(2) Erfordert eine Bestattung zusätzliche, außer den in Abs. 1 aufgeführten Leistungen, so sind die tatsächlichen Auslagen zu erstatten.
(3) Für das Öffnen und Schließen des Grabes bei Umbettungen von und nach auswärts sind die tatsächlichen Auslagen zu entrichten.
(4) Im Übrigen ist der Zeit-, Maschinen- und Materialaufwand nach den jeweils festgelegten Sätzen zu erstatten.“
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GERNSBACH
Stadt Gernsbach
Satzung der Stadt Gernsbach über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren
§ 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5
Urnenbeisetzung
(1) Für das Öffnen und Schließen eines Grabes zur Aufnahme einer Aschenurne werden erhoben 310,00 € (2) Für die Umsetzung einer Aschenurne innerhalb des Friedhofes sind die tatsächlichen Auslagen zu erstatten. (3) Für die Ausgrabung einer Aschenurne zur Umsetzung nach auswärts sind die tatsächlichen Auslagen zu erstatten. (4) Für die Tätigkeit eines Bestattungsordners 130,00 €“
§ 6 erhält folgende Fassung:
„§ 6
Benutzung der Leichenhallen
Für die Benutzung der Leichenhallen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Für die Aufbewahrung eines Sarges 220,00 € (2) Für die Aufbewahrung einer Aschenurne 40,00 €“
§ 8 erhält folgende Fassung:
„§ 8
Benutzungsgebühren für Reihengräber und Urnenreihengräber
(1) Für die Überlassung eines Reihengrabes werden erhoben:
a) für die Leiche einer Person über 10 Jahre auf die Dauer von 25 Jahren 1.800,00 €
b) für die Leiche einer Person unter 10 Jahren auf die Dauer von 15 Jahren 860,00 € (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Überlassungszeit auf dem Friedhof im Stadtteil Hilpertsau bei Ziffer a) 30 Jahre und bei Ziffer b) 20 Jahre.
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GERNSBACH
Stadt Gernsbach
Satzung der Stadt Gernsbach über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren
(3) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden auf die Dauer von 15 Jahren erhoben 850,00 € (4) Für die Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes werden auf die Dauer von 15 Jahren erhoben 810,00 € (5) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes im Rasenfeld werden auf die Dauer von 15 Jahren erhoben 920,00 € (6) Für die Beisetzung einer Urne in ein vorhandenes Reihengrab werden auf die Dauer von 15 Jahren erhoben 750,00 €
§ 9 erhält folgende Fassung:
„§ 9
Benutzungsrechte an Wahlgrabstätten
(1) Für den Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte werden auf die Dauer von 25 Jahren, auf dem Friedhof im Stadtteil Hilpertsau auf die Dauer von 30 Jahren, erhoben:
a) für eine Grabstätte je Grabstelle 1.950,00 €
b) für eine Urnengrabstätte 1.410,00 €
c) für die Beisetzung einer Urne in ein vorhandenes Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren 750,00 € (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann dieses um jeweils 5 weitere Jahre verlängert werden. Für die Verlängerung wird ein Fünftel der Gebühr nach Abs. 1 erhoben. (3) Wird ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf einer weiteren Ruhezeit erworben, so werden die Gebühren hierfür anteilmäßig gemäß Abs. 1 berechnet. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.“
II.
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Stadt Gernsbach
Satzung der Stadt Gernsbach über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Bürgermeisteramt der Stadt Gernsbach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gernsbach, den 06.06.2011
Für den Gemeinderat:
Dieter Knittel Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung:
Veröffentlichung Stadtanzeiger: 09.06.2011
Anzeige Rechtsaufsichtsbehörde: 10.06.2011
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