Eggenfelden

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.070,00 € Als 'Erdgrab (Normalbelegung)' in § 2 aufgeführt; jährliche Nutzungsgebühr 29,00 € (§ 1)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit unterschieden, nur 'Erdgrab' geführt
Urnenreihengrab540,00 € Als 'Urne in Erdgrab' in § 2 aufgeführt; jährliche Nutzungsgebühr 64,00 € (§ 1)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit unterschieden, nur 'Urnennische' und 'Urnenerdgrab' geführt
Urnengrab anonym528,00 € Als 'Urne in Anonymkammer' (528,00 €) bzw. 'Anonymfeld' (534,00 €) in § 2 aufgeführt; jährliche Gebühr 15,00 € (§ 1)
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)540,00 € bis 1.202,00 € Separat als 'Bestattungsgebühren' in § 2 aufgeführt (je nach Grabart und Tiefe)
Trauerhalle / Halle88,00 € Als 'Benutzung der Aussegnungshalle' in § 3 aufgeführt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

STADT EGGENFELDEN

S a t z u n g

über die Erhebung von Gebühren zur Satzung

der Stadt Eggenfelden über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen

Aufgrund von Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 und 21 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Eggenfelden folgende Gebührensatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Eggenfelden:

§ 1

Grabnutzungsgebühren

1.Einzelgrab (Erwachsene)pro Jahr29,00 €
2.Familiengrab (2 Plätze)pro Jahr49,00 €
3.Familiengrab (3 Plätze)pro Jahr74,00 €
4.Familiengrab (4 Plätze)pro Jahr112,00 €
5.Urnenerdgrab (4 Plätze)pro Jahr64,00 €
6.Urnennischepro Jahr155,00 €
7.Urnennische in der Stelepro Jahr76,00 €
8.Urnen-Anonymkammerpro Jahr15,00 €
9.Urnen-Anonymfeldpro Jahr15,00 €
10.Freigruftpro Jahr411,00 €
11.Gegruftete Arkadenpro Jahr411,00 €
12.Ungegruftete Arkadenpro Jahr351,00 €

Bei Berechnung der Grabnutzungsgebühr wird die Nutzungszeit auf volle Jahre auf- oder abgerundet.

§ 2

Bestattungsgebühren

1.Gegruftete Arkaden677,00 €
2.Ungegruftete Arkaden (Normalbelegung)1.070,00 €
3.Ungegruftete Arkaden (Tieferlegung)1.202,00 €
4.Freigruft677,00 €
5.Erdgrab (Normalbelegung)1.070,00 €
6.Erdgrab (Tieferlegung)1.202,00 €
7.Urnennische540,00 €
8.Urne in gegrufteter Arkade540,00 €

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9.Urne in ungegrufteter Arkade540,00 €
10.Urne in Freigruft540,00 €
11.Urne in Erdgrab540,00 €
12.Urne in Anonymkammer528,00 €
13.Urne in Anonymfeld534,00 €
14.Totgeburten und Kinder bis zu 10 Jahren50 % der Bestattungsgebühren

§ 3

Sonstige Benutzungsgebühren

1.Benutzung des Leichenhauses73,00 €
2.Benutzung der Aussegnungshalle88,00 €

§ 4

Sonderleistungen

1.Aufräumung in einer Gruft (Gebeine)400,00 €
2.Aufräumung in einer Gruft (nicht verweste Leiche)550,00 €
3.Auflösung Urnennische und Beisetzung durch Friedhofsverwaltung213,00 €
4.Auflösung Urnennische ohne Beisetzung213,00 €
5.Weitere Leistungen / Fremdleistungennach Aufwand

§ 5

Zuschläge

  1. 1. Der Zuschlag für Aussegnungen außerhalb der Dienstzeit beträgt 100,00 €.
  2. 2. Der Zuschlag für Beerdigungen außerhalb der Dienstzeit beträgt 200,00 €.

§ 6

Umsatzsteuer

Sollte die Stadt Eggenfelden in (Teil-) Bereichen der Friedhofsgebührensatzung der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zu den in der vorliegenden Satzung genannten Gebühren die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe (derzeit 19%) erhoben.

§ 7

Gebührenpflicht

Gebührenschuldner ist,

a) wer den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erteilt hat,

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b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

c) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 8

Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen bzw. mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Grabnutzungsrechtes.

§ 9

Fälligkeit und Einhebung der Gebühren

Die Gebühren werden von der Stadt Eggenfelden – Friedhofverwaltung – festgesetzt. Sie werden mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Gebührensatzung mit allen seither ergangenen Änderungen außer Kraft.

84307 Eggenfelden, 07. Dezember 2022 Stadt Eggenfelden

Martin Biber Erster Bürgermeister

Die Satzung wurde am 08. Dezember 2022 in der Stadtverwaltung Eggenfelden zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an der Amtstafel hingewiesen. Der Anschlag wurde am 08. Dezember 2022 angeheftet und am 30. Dezember 2022 wieder entfernt.

Eggenfelden, 07. Dezember 2022

Martin Biber Erster Bürgermeister

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