Simmerath

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 01.01.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.660,00 € Erwachsene (ab 5. Lebensjahr); Kinder bis 5. Lebensjahr: 830,00 €
Sargwahlgrab2.080,00 € Einzelwahlerdgrab; Doppelwahlerdgrab: 4.160,00 €
Urnenreihengrab1.345,00 € Im Text nur Preis für anonyme/Gemeinschaftsbeisetzung angegeben; regulärer Preis nicht separat aufgeführt
Urnenwahlgrab1.425,00 € Urneneinzelwahlgrab; Urnendoppelwahlgrab: 2.260,00 €
Urnengrab anonym440,00 € Pflegegebühr für anonyme Urnengrabstätte; Nutzungsrecht: 1.345,00 €, Bestattungsgebühr: 500,00 € (alle inkl. 19 % MwSt.)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.155,00 € (Sarg) / 420,00 € (Urne) Separate Bestattungsgebühr; nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle198,00 € (1. Tag) / 71,00 € (jeder weitere Tag) Im Text als Leichenhalle bezeichnet

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebuehrenordnung

Rechtssammlung der Gemeinde Simmerath

Reg. 09

Gebührenordnung

Lesefassung

vom 18.12.2012

zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Simmerath (Friedhofssatzung)

  • in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom 18.12.2025 -

(die am 16.12.2025 vom Rat beschlossen wurde und am 01.01.2026 in Kraft getreten ist)

Aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/, ...zuletzt aktuell: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV NRW, S. 618) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), ...zuletzt aktuell: zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV NRW S. 155), sowie des § 4 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313) zuletzt aktuell: zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1.2.2022 (GV NRW S. 122) hat der Rat der Gemeinde Simmerath in seiner Sitzung am 16.12.2025 folgende Gebührenordnung/14. Satzung zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Simmerath beschlossen:

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Friedhöfe und der gemeindlichen Einrichtungen auf den Friedhöfen in Simmerath werden Gebühren nach dieser Friedhofsgebührenordnung und nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Friedhofsgebührenordnung ist, erhoben.

§ 2

Gebührengläubiger, Gebührenschuldner

(1) Gebührengläubiger ist die Gemeinde Simmerath.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder

b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) weggefallen

§ 3

Bedürftigkeit des Gebührenschuldners

Bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenschuldners können die nachstehend aufgeführten Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme. (2) Die Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides an die Gemeinde Simmerath zu zahlen.

§ 5

Inkrafttreten

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung mit dem dazugehörenden Gebührentarif tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 19.12.2011 außer Kraft.

*Die 14. Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.*

Gebührentarif

zur Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Friedhöfe und der gemeindlichen Einrichtungen auf den Friedhöfen in Simmerath

  • Friedhofsgebührenordnung -

1. Benutzungsgebühren Leichenhallen

1.1 Benutzung der Leichenhallen fur den ersten Tag 198,00 € 1.2 Benutzung der Leichenhallen fur jeder Tag zusammen oder weniger 71,00 €

2. Bestattungsgebühr

2.1 Erdbestattung für einen Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr 1.155,00 € für einen anon./Gemeinsch.beis. inkl. 19 % MWSt. 1.375,00 € für einen Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 577,00 € für einen anon./Gemeinsch.beis. inkl. 19 % MWSt. 687,00€ 2.2 Urnenbestattung 420,00 € für einen anon./Gemeinsch.beis. inkl. 19 % MWSt. 500,00 €

3. Gebühr für eine Beerdigung außerhalb der Regelarbeitszeit

3.1 an einem Samstag 59,00 €

4. Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechtes (30/25 Jahre) Reihenerdgrab

4.1 für einen Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr 1.660,00 € für einen anon./Gemeinsch.beis. inkl. 19 % MWSt. 1.975,00 € 4.2 für einen Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 830,00 € für einen anon./Gemeinsch.beis. inkl. 19 % MWSt. 988,00 €

5. Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechtes (25 Jahre) Urnenreihengrab

für einen anon./Gemeinsch.beis. inkl. 19 % MWSt. 1.345,00 €

6. Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechtes (40 Jahre) an Wahlgräbern

6.1 Einzelwahlerdgrab 2.080,00 € 6.2 Doppelwahlerdgrab 4.160,00 € 6.3 Urneneinzelwahlgrab 1.425,00 € 6.4 Urnendoppelwahlgrab 2.260,00 €

7. Verlängerung Nutzungsrechte an Wahlgräbern je Jahr

7.1 Einzelwahlerdgrab 52,00 € 7.2 Doppelwahlerdgrab 104,00 € 7.3 Urneneinzelwahlgrab 36,00 € 7.4 Urnendoppelwahlgrab 57,00 €

8. Gebühr für die Pflege von Gemeinschaftsgräbern

8.1 bei einer Erdbestattung 1.810,00 € 8.2 bei einer Urnenbestattung 869,00 €

9. Gebühr für die Pflege einer anonymen Grabstätte

9.1 in einem Reihenerdgrab inkl. 19% MWSt. 1.345,00 € 9.2. in einem Urnengrab inkl. 19 % MWSt. 440,00 €

10. Gebühr für die Beilegung einer Urne

10.1 in einem Reihenerdgrab 1.130,00 € 10.2 in einem Doppelerdgrab 1.130,00 €

11. Urnenkolumbarien 1.800,00 €

  1. 12. Für anonyme Bestattungen von Tot- oder Fehlgeburten sowie von aus s Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten werden die Bestattungskosten nach den tatsächlichen anfallenden Bauhofkosten abgerechnet. Es wird der Stundensatz verwendet, der zu dem Zeitpunkt der ausgeführten Arbeiten gilt.

  1. 13. Die Gebühren anlässlich einer Umbettung werden analog der Gebühren für die Bestattung nach Punkt 2. berechnet. Für die Bergung und den Transport des Sarges oder der Urne ist vom Gebührenpflichtigen auf eigene Kosten ein Bestattungsinstitut zu beauftragen.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

2. Satzung

vom 12. Juli 2018

zur Änderung der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) der Gemeinde Simmerath in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 05.05.2010

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313) und des § 7 Abs. 1 i. V. mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Gemeinde Simmerath in seiner Sitzung vom 05.07.2018 die 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

##### Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Simmerath gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. 1. Dedenborn
  2. 2. Eicherscheid
  3. 3. Einruhr
  4. 4. Huppenbroich
  5. 5. Kesternich
  6. 6. Lammersdorf
  7. 7. Rollesbroich
  8. 8. Rurberg
  9. 9. Simmerath
  10. 10. Steckenborn
  11. 11. Strauch

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde. Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens obliegt dem Bürgermeister, im folgenden "Friedhofsverwaltung" genannt.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte).

§ 3

Bestattungsbezirke

(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

Bestattungsbezirk des Friedhofs Dedenborn

Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften bzw. Ortsteile begrenzt wird:

Dedenborn, Forsthaus Dedenborn, Ölmühle, Rauchenauel, Seifenauel, Schöne Aussicht, Weihrauchsberg

Bestattungsbezirk des Friedhofs Eicherscheid

Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften bzw. Ortsteile begrenzt wird:

Eicherscheid, Am Gericht - soweit nicht Simmerath

Bestattungsbezirk des Friedhofs Einruhr

Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften bzw. Ortsteile begrenzt wird:

Einruhr, Erkensruhr, Hirschrott, Leykaul, Jägersweiler, Pleushütte

Bestattungsbezirk des Friedhofs Huppenbroich

Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften bzw. Ortsteile begrenzt wird:

Huppenbroich

Bestattungsbezirk des Friedhofs Kesternich

Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften bzw. Ortsteile begrenzt wird:

Kesternich, Haus Waldheim

Bestattungsbezirk des Friedhofs Lammersdorf

Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften bzw. Ortsteile begrenzt wird:

Lammersdorf, Paustenbach - soweit nicht Simmerath, Langschoß, Heppenlag, Kämpchen, Waldsiedlung

Bestattungsbezirk des Friedhofs Rollesbroich

Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften bzw. Ortsteile begrenzt wird:

Rollesbroich, Silberscheidt, Kalltalsperre

Bestattungsbezirk des Friedhofs Rurberg

Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften bzw. Ortsteile begrenzt wird:

Rurberg, Woffelsbach, Wildenhof, Schilsbachtal

Bestattungsbezirk des Friedhofs Simmerath

Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften bzw. Ortsteile begrenzt wird:

Simmerath, Bickerath, Witzerath, Paustenbach - soweit nicht Lammersdorf, Am Gericht - soweit nicht Eicherscheid

Bestattungsbezirk des Friedhofs Steckenborn

Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften bzw. Ortsteile begrenzt wird:

Steckenborn, Hechelscheid

Bestattungsbezirk des Friedhofs Strauch

Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften bzw. Ortsteile begrenzt wird: Strauch, Gerstenhof

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.

c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätte auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

  1. 1. (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
  2. 2. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
  3. 3. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
  4. 4. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn seine Anschrift bekannt ist.
  5. 5. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
  6. 6. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen und Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
  7. 7. (7) Nach Entzug der Nutzung kann der Bürgermeister die Beseitigung der Grabaufbauten, des Grabzubehörs und des Grabschmucks innerhalb einer angemessenen Frist anordnen. Nach Ablauf der Frist können diese Gegenstände von der Gemeinde auf Kosten der Angehörigen entfernt werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen bzw. Skateboards aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

i) zu lärmen, zu lagern oder zu rauchen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (6) Wer gegen die Ordnungsvorschriften handelt oder den Anweisungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet, kann vom Friedhof verwiesen werden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen

Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden oder zurückgenommen werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

##### Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Regelmäßig ist der von dem Standesbeamten ausgestellte Beerdigungs-Erlaubnisschein bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnen-/Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen und ausnahmsweise an Samstagen.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 9

Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 16 sind Bestattungen in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Aschen können unter Beachtung der Vorschriften des § 17 b verstreut werden.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargbeigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

(4) Urnen dürfen aufgestellt höchstens 0,35 m hoch und an der breitesten Stellen nicht mehr als 0,25 m aufweisen.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberfläche des Sarges mind. 0,90 m, bis zur Oberfläche der Urne mindestens 0,50 m.

Die Friedhofsverwaltung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. geologische Verhältnisse) hiervon Ausnahmen zulassen.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Aschen 25 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verleihungsurkunde nach § 15 ist vorzulegen. In den Fällen des § 27 - auch Entziehung von Nutzungsrechten - können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihenerdgrabstätten,

b) Wahlerdgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Anonyme Grabstätten,

f) Ehrengrabstätten,

g) Pflegefreie Gemeinschaftsgrabstätten.

Über die Einrichtung von Grabfeldern für die Anlage von Grabstätten nach Buchstabe f) – Ehrengrabstätten – entscheidet der Rat im Einzelfall.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14

Reihenerdgrabstätten

(1) Reihenerdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihenerdgrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihenerdgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einschließlich Tot- und Fehlgeburten sowie Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen

b) Reihenerdgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

  1. 3. Die Reihenerdgrabstätten haben nachfolgende Maße. Bei diesen Maßen handelt es sich nicht um die spätere Größe der Grabeinfassung (s. § 19 ff).

a) Reihenerdgräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren

Länge1,20 m
Breite0,60 m
Abstand0,50 m

b) Reihenerdgräber für Verstorbene über 5 Jahre

Länge2,00 m
Breite0,80 m
Abstand0,50 m

(4) Es wird in fortlaufender Reihenfolge beigesetzt. In jeder Reihenerdgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihenerdgrabstätte gemeinsam mit der Leiche eines Familienangehörigen die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht, oder in einer Reihenerdgrabstätte gemeinsam die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten, wenn die Ruhefrist insgesamt gewährleistet ist.

(5) Das Abräumen von Reihenerdgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten gemäß § 24 Abs. 2 ist einen Monat vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.

§ 15

Wahlerdgrabstätten

(1) Wahlerdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage durch die Friedhofsverwaltung bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlerdgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen.

(2) Wahlerdgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Die Friedhofsverwaltung wird ermächtigt, in besonders begründeten Ausnahmefällen auch Mehrfach-Wahlgräber zuzulassen. Dies ist dann schriftlich zu begründen. Je Grabstelle kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist oder wird.

(3) Die Wahlerdgrabstätten haben nachfolgende Maße. Bei diesen Maßen handelt es sich nicht um die spätere Größe der Grabeinfassung (s. § 19 ff).

a) Einzelgräber

Länge2,00 m
Breite0,80 m
Abstand0,50 m

b) Zweifachgräber

Länge2,40 m
Breite2,20 m
Abstand0,50 m

c) Dreifachgräber

Länge2,40 m
Breite3,40 m
Abstand0,50 m

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die Aushändigung erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die ein getragene Lebensgemeinschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - e) und g) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Die Übertragung ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein eventuelles Nutzungsrecht über die Ruhefrist hinaus wird nicht erstattet.

(12) Das Ausmauern von Wahlerdgrabstätten ist nicht zulässig.

(13) Das Abräumen von Wahlerdgrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten oder des Nutzungsrechts gemäß § 24 Abs. 2 ist 3 Monate vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.

(14) Eine Wahlgrabstätte kann nach Ablauf der Nutzungszeit wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Dies ist jedoch nur möglich bei Wahlgrabstätten, die den Abmessungen nach dieser Satzung entsprechen.

§ 16

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Anonymen Grabstätten

d) Grabstätten für Erdbestattungen

e) pflegefreie Gemeinschaftsgrabstätten

f) Baumgräbern

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnen-/Aschenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für

die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnen-/Aschenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage durch die Friedhofsverwaltung bestimmt wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anländlich eines Todesfalles verliehen. (4) In Wahlerdgrabstätten kann anstelle eines Sarges eine Urne beigesetzt werden. (5) In bereits belegten Erdbestattungsgräbern ist die Beiligung einer Urne sowohl in einer Reihen- als auch in einer Wahlerdgrabstätte zulässig. In Reihenerdgräbern jedoch nur dann, wenn die Ruhefrist für die Urne bis zu dem Zeitpunkt des Aufrufes der gesamten Grabreihe eines Grabfeldes gewährleistet ist, in welcher das betreffende Reihenerdgrab gelegen ist, in dem die Beiligung erfolgen soll. Die Beiligung in einer Wahlerdgrabstätte kann erfolgen, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist oder wird. Je Erdgrabstelle ist die Beiligung einer Urne zulässig. (6) Die Urnenreihengrabstätten haben nachfolgende Maße. Bei den nachfolgenden Maßen handelt es sich nicht um die spätere große der Grabeinfassung (s. § 19 ff).

Länge0,80 m
Breite0,80 m
Abstand0,50 m

Die Urnendoppelwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge0,80 m
Breite1,20 m
Abstand0,50 m

Die Urneneinzelwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge0,80 m
Breite0,80 m
Abstand0,50 m

(7) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihenerdgrabstätten und für die Wahlerdgrabstätten entsprechend für die jeweiligen Urnengrabstätten.

§ 17

Anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der anonymen Grabstätte ist nicht möglich. (2) Bei den anonymen Grabstätten nach Abs. 1 gelten die in §§ 14-16 angegebenen Maße der jeweiligen Grabstätte. (3) Bei anonymen Bestattungen von Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht gelten die Maße 0,30 m x 0,30 m. (4) Bei der anonymen Grabstätte erfolgen keine Grabherrichtung, keine Grabmalerstellung und keine Herstellung irgendwelcher Umrandungen. Schmuck oder sonstige Hinweise auf die Beerdigung unterbleiben. Es erfolgt eine Raseneinsaat und später die Pflege durch die Gemeinde Simmerath. Eine Ausnahme hiervon ist nicht zulässig. (5) Nachdem ein anonymes Grabfeld vollständig belegt ist, wird kein neues anonymes Grabfeld angelegt. Eine anonyme Beisetzung erfolgt sodann in den pflegefreien Gemeinschaftsgrabstätten.

§ 17a

Pflegefreie Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Pflegefreie Gemeinschaftsgrabstätten sind gärtnerisch gepflegte Rasenflächen für Erd- oder Urnenbestattungen, ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit. Die jeweilige Grabstätte wird im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist nicht möglich. Urnenbeisetzungen finden auf der Hälfte der Fläche einer Erdgrabstätte statt. (2) Die Gestaltung sowie die Unterhaltung und Pflege obliegen der Friedhofsverwaltung, die auch den Umfang und die Ausstattung der Gemeinschaftsgrabfelder bestimmt. Das Grabfeld wird mit einem Grabmal ausgestattet, welches die Namen der dort Beigesetzten aufführen kann. Vor dem Grabmal befindet sich eine Podestfläche auf der Grabschmuck (Blumen, Kerzen, etc.) niedergelegt werden kann. Auf

der einzelnen Grabstätte darf kein Namenshinweis angebracht werden sowie kein Grabschmuck niedergelegt werden.

(3) Für die einzelnen Grabstätten gelten die in §§ 14-16 angegebenen Maße der jeweiligen Grabstätte.

§ 17 b

Aschenbeisetzung ohne Urne (Verstreuen)

(1) Die Asche eines Verstorbenen kann in einer Urnengrabstätte auf einem Gemeinschaftsgrabfeld durch Verstreuen beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche nach Abs. 1 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Es gelten die Gestaltungsvorschriften nach § 17 a Abs. 2 und 3.

§ 17 c

Baumgräber

(1) Die Asche kann auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich eines Friedhofes im Wurzelbereich von Bäumen in einem für diese Bestattungsart geeigneten, verrottbaren Behältnis beigesetzt werden.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Baumes.

(3) Bei dieser Bestattungsart erfolgt die Bestattung ausschließlich anonym.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der zusätzlichen Gestaltungsvorschriften des § 19 so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Grabbeete sollen entsprechend dem natürlichen Gelände ebenerdig angelegt werden. Sie dürfen eine maximale Höhe von 10 cm im Mittel über Geländehöhe nicht überschreiten.

(3) Alle Grabstätten sind mit einer Grabeinfassung zu versehen. Hiervon ausgenommen sind nur bestehende Grabstätten, die mittels Trittplatten eingefasst sind.

(4) Erdgrabstätten dürfen bis zur Hälfte der Grabfläche durch liegende Steinplatten abgedeckt werden. Urnengrabstätten können komplett mit liegenden Steinplatten abgedeckt werden. Dies gilt nicht für anonyme Grabfelder und Gemeinschaftsgrabfelder.

(5) Bei Belegung neuer Grabfelder bzw. Grabreihen auf bestehenden Friedhöfen sowie bei Erweiterungen und Neuanlegung von Friedhöfen werden die Zwischenräume mit rotem Splitt abgedeckt. Diese Arbeiten werden durch die Gemeinde Simmerath durchgeführt.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bis 1,20 m Höhe 0,12 m. Ab 1,20 m Höhe 0,16 m.

Grabmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:

A) Reihenerdgrabstätten

für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

Höhe0,85 m
Breite0,50 m
max. Ansichtsfläche0,40 m²

für Verstorbene über 5 Jahre:

Höhe1,20 m
Breite0,70 m
max. Ansichtsfläche0,40 m²

B) Doppelwahlerdgräber

für Verstorbene über 5 Jahre:

Höhe1,40 m
Breite1,60 m
max. Ansichtsfläche1,50 m²

C) Urnengrabstätten:

Urnenreihengrab

Höhe0,85 m
Breite0,60 m
max. Ansichtsfläche0,30 m²

Urnendoppelwahlgrab

Höhe0,85 m
Breite1,00 m
max. Ansichtsfläche0,70 m²

D) Liegende Grabplatten dürfen die Größe der jeweiligen maximalen Ansichtsfläche nicht überschreiten.

(2) Grabeinfassungen sind den jeweiligen Grabstättengrößen entsprechend mit folgenden Außenmaßen zu errichten:

Reihenerdgräber

Länge1,80 m
Breite0,80 m
Stärke bis max.0,14 m

Einzel-Wahlerdgrab
Länge2,40 m
Breite1,00 m
Stärke bis max.0,14 m

Doppel-Wahlerdgräber
Länge2,40 m
Breite2,20 m
Stärke bis max.0,14 m

Dreifach-Wahlerdgräber
Länge2,40 m
Breite3,40 m
Stärke bis max.0,14 m

Kindergräber
Länge1,20 m
Breite0,60 m
Stärke bis max.0,14 m

Urnenreihengräber
Länge0,80 m
Breite0,80 m
Stärke bis max.0,14 m

Doppel-Urnenwahlgräber
Länge0,80 m
Breite1,20 m
Abstand0,50 m

Dreifach-Urnenwahlgräber
Länge0,80 m
Breite1,60 m
Abstand0,50 m

Die Grabeinfassung darf den Erdboden nicht mehr als 0,10 m überragen, es sei denn, dass die Lage des Geländes eine höhere Einfassung erfordert, andererseits darf das Erdreich des Grabfeldes die Höhe der Einfassung nicht übersteigen.

(3) Die Grabmale und Grabeinfassungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Für Grabeinfassungen dürfen nur Natursteine, geschmiedetes oder gegossenes Metall sowie bepflanzte Umrandungen mit Buchsbaum u. ä. mit einer Höhe von max. 20 cm verwendet werden.

c) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Nicht zugelassen sind insbesondere Beton, Glas, Emaille und Kunststoff sowie Gold und Silber mit Ausnahme der Beschriftung - und Farben sowie bepflanzte Umrandungen - mit Ausnahme der unter b) genannten.

Pro Bestattung ist nur 1 Lichtbild bis zu einer Größe von 10 cm x 15 cm zulässig.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. Über Anträge auf Errichtung von Holz- und Eisenkreuzen entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

§ 20

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale - ausgenommen Beerdigungskreuze - sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung darzustellen. In besonderen Fällen kann die

Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 21

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofspersonal der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 22

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung & Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 19 und 20.

§ 23

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Unterhaltungsverpflichtete, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.

Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 24

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des im Sinne des § 23 Absatz 1 S. 2 Verantwortlichen abräumen zu lassen.

Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn diese die Abräumung vornimmt. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Antrag des Nutzungsberechtigten bzw. des Unterhaltungsverpflichteten vor Ablauf der Ruhefrist abgeräumt werden, so hat dieser die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Unterhaltungsverpflichteten oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18 ff hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihenerdgrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Unterhaltungsverpflichtete, bei Wahlerdgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihen- und Urnengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen bei anonymen Grabstätten und bei Gemeinschaftsgrabfeldern sowie außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.

Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(9) Die Friedhofsverwaltung richtet auf den einzelnen Friedhöfen Ablagerungsstellen für auf den Friedhöfen anfallende a) kompostierbare Abfälle, b) recyclingfähige Abfälle und c) Restmüllabfälle ein. Die anfallenden Abfälle sind entsprechend zu trennen und den jeweiligen Behältnissen zuzuführen.

Die Ablagerung von Abfällen, die nicht auf den Friedhöfen anfallen, ist strengstens untersagt.

§ 26

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden, soweit diese nicht gemäß § 18 Absatz 4 abgedeckt sind.

(2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 25 sowie 18 und 19 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.

§ 27

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch einen Hinweis auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis sechs Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlerdgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten gilt Abs. 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall auch, anstatt die Maßnahmen des Abs. 1 Satz 4 durchzuführen, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das

Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von sechs Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Geschieht dies nicht, gilt § 24 Abs. 2 S. 2 bis 4 entsprechend.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Friedhofsöffnungszeiten und nach der Totenwache sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum einer geeigneten Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 29

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Leichenhallenvorplatz, Aufbahrungsstätte, etc.) oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 31

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 32

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

  • (1) Ordnungswidrig handelt, wer
  • a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  • b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 3 missachtet,
  • c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  • d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
  • e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
  • f) entgegen § 20 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
  • g) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  • h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  • i) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.
  • (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500,00 Euro geahndet werden.

§ 34

Inkrafttreten

Die 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die 1. Änderungssatzung vom 05.05.2010 außer Kraft.

BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG

Die vorstehende 2. Satzung vom 12.07.2018 zur Änderung der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) der Gemeinde Simmerath in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 05.05.2010 wird hiermit öffentlich bekannt - gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Simmerath, den 12.07.2018

Karl-Heinz Hermanns Bürgermeister