Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 58,00 €/Jahr entspricht 'Urnenerdgräbern' nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 35,00 €/Jahr entspricht 'anonymen Urnenerdgräbern' nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 |
| Baumbestattung | 84,00 €/Jahr Einzel-Urnenbaumgrab; Doppelgrab 170,00 €/Jahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 12/13) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 176,00 € Grundgebühr für alle Bestattungen/Beisetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a; zzgl. Verrichtungs- und Grabherstellungsgebühren |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt (nur Leichenhaus genannt) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Stadt Mindelheim
Die Stadt Mindelheim erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabga- bengesetzes in den jeweils geltenden Fassungen folgende
Gebührensatzung
zur Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungs- einrichtungen der Stadt Mindelheim
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Für die Inanspruchnahme der städtischen Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5) und
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
-1-
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung eines Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebuhr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen:
- 1. bei einfachen Familiengräbern 75,00 €/Jahr
- 2. bei Doppel-Familiengräbern 134,00 €/Jahr
- 3. bei den Urnenerdgräbern 58,00 €/Jahr
- 4. bei Urnennischen in Urnenwänden 124,00 €/Jahr
- 5. bei Urnennischen in Urnenstelen 124,00 €/Jahr
- 6. bei Urnenerdkammern 127,00 €/Jahr
- 7. bei Urnenerdgräbern mit Pflastereinfassung 95,00 €/Jahr
- 8. bei anonymen Urnenerdgräbern 35,00 €/Jahr
- 9. bei Mehrfachfamiliengräbern je weiterer Grabstelle 59,00 €/Jahr
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- 10. bei Einzelurnengräbern in Ruhegemeinschaft (Gemeinschaftsgrabanlage mit Dauerpflegevertrag) 38,00 €/Jahr
- 11. bei Partnerurnengräbern in Ruhegemeinschaft (Gemeinschaftsgrabanlage mit Dauerpflegevertrag) 72,00 €/Jahr
- 12. Einzel-Urnenbaumgrab (Friedhof Mindelheim) 84,00 €/Jahr
- 13. Doppel-Urnenbaumgrab (Friedhof Nassenbeuren) 170,00 €/Jahr
(2) Bei den Urnengräbern in der Gemeinschaftsgrabanlage mit Dauergrabpflege ist eine Veränderung des Grabnutzungsrechts nicht möglich. Ebenso ist eine Rückgabe des Grabnutzungsrechts vor Ablauf nicht möglich. (3) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts ist für 1 bis 15 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5
Beerdigungsgebühren
(1) Die Gebühren anlässlich eines Sterbefalls und der Beerdigung betragen
- 1. als Grundgebühr
a) für alle Bestattungen bzw. Beisetzungen 176,00 €
b) für alle sonstigen Inanspruchnahmen der Friedhofseinrichtungen 88,00 €
- 2. für Verrichtungen des Friedhofwärters oder –gehilfen
a) bei Erdbestattung Sarg 176,00 €
b) bei Urnenbestattung
- mit Verabschiedung 132,00 €
- ohne Verabschiedung 88,00 €
- 3. bei der Benutzung des Leichenhauses
a) für Sarg (je Kalendertag) 72,00 €
b) für Urne (je Kalendertag) 23,00 €
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- 4. bei der Grabherstellung
a) für Särege bei Erdbestattung (Personen bis 10 Jahre) 442,00 €
b) für Särege bei Erdbestattung (Personen über 10 Jahre) 619,00 €
c) für Urnen bei Erdbestattung 176,00 €
d) Zuschlag bei Tieferlegung Sarg 88,00 €
e) Zuschlag bei Erdbestattung im Leintuch (sarglose Bestattung) 176,00 €
- 5. für die Beisetzung einer Urne in einer
Urnennische, Urnenstele, oder Urnenerdkammer 88,00 €
- 6. Für die Beisetzung von Totgeburten, Fehlgeburten 88,00 €
und abgetrennten Körperteilen
- 7. für anonyme Urnenbestattungen 176,00 €
- 8. für die Leichenträger, je Tätigkeit und Träger 88,00 €
(2) Die in Abs.1 aufgeführten Gebühren fallen auch bei Bestattungen in Grüften an. (3) Bei Beerdigungen außerhalb der normalen Dienstzeiten wird kein den sonstigen Gebühren ein Zuschlag
von 265,00 € bei Sargbestattung
von 110,00 € bei Urnenbestattung
erhoben.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Der Zuschlag für die Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen wird mit pauschal 884,00 € berechnet; daneben gelten die Gebühren nach § 5 Abs. 1. (2) Die Ausgrabung von Aschenurnen wird mit pauschal 176,00 € berechnet. (3) Die Umbettung aus einer Urnenwand, Urnenstele und Urnenkammer wird mit pauschal 88,00 € berechnet. (4) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben.
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(5) Für die Anforderung von Urnen wird eine Urnenanforderungengebühr von 10,00 € erhoben. (6) Für die Ausstellung eines internationalen Leichentransportscheines wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die am 15.02.2021 vom Stadtrat, mit Wirkung zum 01.04.2021 beschlossene Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofswesen der Stadt Mindelheim außer Kraft.
Mindelheim, 23.09.2024
Dr. Stephan Winter Erster Bürgermeister
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Bekanntmachungsvermerk
Die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Mindelheim vom 23.09.2024 wurde am 21.10.2024 niedergelegt und in der Zeit vom 21.10.2024 bis 29.11.2024 im Rathaus, Stadtkämmerei, zur Einsichtnahme aufgelegt.
Die Bekanntmachung erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel in der Passage der Hospitalstiftung. Der Anschlag wurde angeheftet am 21.10.2024 und wieder abgenommen am 29.11.2024.
Die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Mindelheim ist somit am 29.11.2024 amtlich bekannt gemacht und tritt ab dem 01.01.2025 in Kraft.
Mindelheim, den 06.12.2024
Michael Schindler Stadtkämmerer